Gericht | OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 16.05.2013 | |
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Aktenzeichen | 10 UF 295/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 30. Juni 2011 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels in seinem Ausspruch zum Zugewinnausgleich (Ziffer III. des Beschlusstenors) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner 17.296 € Zugewinn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7. Januar 2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragsgegners auf Zugewinnausgleich zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 30. Juni 2011 betreffend den Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Beschlusstenors) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Beschwerdewert: bis 54.000 €
A.
Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz über die Vermögensauseinandersetzung anlässlich ihrer Scheidung und den Versorgungsausgleich.
Der am ….10.1952 geborene Antragsgegner und die am ….5.1963 geborene Antragstellerin haben am 20.9.1986 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR die Ehe geschlossen. Am ….5.1987 wurde der Sohn S… geboren. Seit 1990 war der Antragsgegner im Bereich des Gaststättengewerbes selbständig tätig.
Bereits vor der Eheschließung hatte der Antragsgegner durch notariellen Vertrag vom 19.12.1985 das mit einem Haus bebaute Grundstück … Straße 10 in Z… von einer Frau M… S… gekauft. Der Kaufpreis ist in der Vertragsurkunde mit 18.400 Mark/DDR angegeben. Tatsächlich ist als Kaufpreis ein höherer Betrag und auch erst nach der Eheschließung der beteiligten Eheleute geleistet worden. Diese haben das Haus nach Umbaumaßnahmen und Schaffung von zwei getrennten Wohnungen zusammen mit Frau S… genutzt. Durch notariellen Vertrag vom 22.10.1998 hat der Antragsgegner das Hausgrundstück zum Preis von 285.000 DM verkauft. Mit Blick auf die Selbständigkeit des Antragsgegners hat die Antragstellerin in der Folgezeit als Alleineigentümerin das Grundstück B… Straße 47 in P… erworben. Darauf haben die beteiligten Eheleute im Jahr 1999 ein Einfamilienhaus errichtet. Bis zur Trennung in 2005/2006 haben die beteiligten Ehegatten mit dem gemeinsamen Sohn in diesem Haus gelebt. Durch notariellen Vertrag vom 12.12.2007 hat die Antragstellerin ihr Hausgrundstück veräußert. Der Kaufpreis ist mit 160.000 € vereinbart worden.
In 2/2007 hat die Antragstellerin das vorliegende Scheidungsverfahren eingeleitet. Mit Schriftsatz vom 20.11.2008 hat der Antragsgegner eine Urkunde vom 29.3.2006 in das Verfahren eingeführt. Nach dem mit dem Namen beider beteiligten Ehegatten unterzeichneten Wortlaut der nur in Kopie zur Akte gereichten Urkunde sollte der Antragsgegner - nach Abzug aller Kosten - die Hälfte des Erlöses aus dem Verkauf der Immobilie der Antragstellerin erhalten. Wegen des von der Antragstellerin geltend gemachten Fälschungsvorwurfs hat das Amtsgericht ein Schriftsachverständigengutachten eingeholt. Darin ist der Gutachter Dr. J… Sch… unter dem 26.3.2010 zu dem Ergebnis gekommen, dass „die aus dem vorliegenden Untersuchungsmaterial resultierenden Befunde mit hoher Wahrscheinlichkeit begründen, dass das Original der für die Antragstellerin unter der Vereinbarung vom 29.3.2006 ausgeführten Unterschrift nicht von ihr stammt“.
Auf den am 27.2.2007 dem Antragsgegner zugestellten Antrag hin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.6.2011 die Ehe der Beteiligten geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 7.1.2012), den Versorgungsausgleich im Hinblick auf die beiderseitigen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung - ohne die von der Antragstellerin begehrte Anwendung der Härteklausel - in vollem Umfang durchgeführt sowie den Antrag des Antragsgegners auf Zahlung von Zugewinnausgleich zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG für den von der Antragstellerin beantragten Ausschluss des Versorgungsausgleichs lägen nicht vor. Sie habe gewusst und über 14 Jahre lang gebilligt, dass der Antragsgegner seit 6/1990 keiner beitragspflichtigen Tätigkeit mehr nachgegangen sei und keine Altersvorsorge betrieben habe. Hinsichtlich der Zugewinnausgleichsforderung des Antragsgegner (von 52.475 €) hat das Amtsgericht ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass er durch Vorlage der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 29.3.2006 versucht habe, sich im vorliegenden Scheidungsverfahren finanzielle Vorteile im Rahmen des geltend gemachten Zugewinns zu verschaffen. Das diesbezügliche Verhalten des Antragsgegners verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und erfülle den Tatbestand des § 1381 BGB. Es sei deshalb in jedem Fall unbillig, dem Antragsgegner einen Anspruch auf Zugewinnausgleich zuzusprechen.
Gegen diese Entscheidung haben der Antragsgegner hinsichtlich des Zugewinnausgleichs Beschwerde und die Antragstellerin hinsichtlich des Versorgungsausgleichs Anschlussbeschwerde eingelegt. Zur Begründung macht der Antragsgegner insbesondere geltend, das Ergebnis der Beweisaufnahme führe lediglich dazu, dass er nicht den Beweis für die Wirksamkeit der behaupteten Vereinbarung erbringen könne. Den Nachweis für die Voraussetzungen des § 1381 BGB müsse die Antragstellerin führen. Das sei nicht geschehen. Folglich habe er Anspruch auf Zugewinnausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Nach seinem erstinstanzlichen Sachvortrag schulde die Antragstellerin ihm mit Blick auf den erzielten Kaufpreiserlös und den Verkehrswert ihres Hauses am Endstichtag in Höhe von jedenfalls 180.000 € ein Ausgleich der Hälfte ihres Zugewinns. Sein Anspruch belaufe sich auf 52.475 €.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 30.6.2011, Az.: 6 F 115/07, zu Ziffer III. aufzuheben und die Antragstellerin zu verpflichten, an ihn einen Zugewinn in Höhe von 52.475 €, fällig mit Rechtskraft der Ehescheidung, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen.
Die Antragstellerin beantragt,
in Abänderung der Ziffer II. des am 30.6.2011 verkündeten und am 18.7.2011 zugestellten Beschlusses zum Az.: 6 F 115/07, des Amtsgerichts Bernau - Familiengericht - den Versorgungsausgleich wegen Unbilligkeit auszuschließen.
Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie wendet ein, dem Antragsgegner stehe auch materiell-rechtlich sowie unter Berücksichtigung ihres Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB/DDR kein Zugewinnausgleichsanspruch zu. Vielmehr sei er ihr gegenüber ausgleichspflichtig.
Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs macht die Antragstellerin geltend, der Antragsgegner habe ab 6/1990 schuldhaft - er sei spiel- und alkoholabhängig gewesen – versäumt, eigene Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben oder in sonstiger Weise für sein Alter vorzusorgen. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verfüge er aus allen Zeiten über eine doppelt so hohe Rentenanwartschaft wie sie. Dies widerspreche dem Gedanken des Versorgungsausgleichs, sodass die Durchführung des Versorgungsausgleichs für sie unzumutbar sei.
Im Übrigen begehren beide beteiligten Eheleute die Zurückweisung des jeweils gegnerischen Rechtsmittels.
Wegen der Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der beteiligten Ehegatten und zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen.
B.
Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners betreffend den Zugewinnausgleich ist teilweise begründet. Die gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegte Anschlussbeschwerde der Antragstellerin führt nicht zum Erfolg.
I. Zugewinnausgleich
Dem Antragsgegner steht nach § 1378 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen die Antragstellerin in Höhe von insgesamt 17.296 € zu.
Gemäß § 1378 BGB hat der Ehegatte, dessen Zugewinn denjenigen des anderen übersteigt, diesem die Hälfte des Ausgleichsbetrags zu zahlen. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB. Demzufolge ist für die Beteiligten zunächst das Anfangsvermögen nach § 1374 BGB zum Stichtag 3.10.1990 und sodann das Endvermögen nach § 1375 BGB zum Stichtag 27.2.2007 zu bestimmen.
Unstreitig hat der Antragsgegner in der hier maßgeblichen Zeit zwischen dem 3.10.1990 und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags am 27.2.2007 keinen Zugewinn erlangt, sodass es in diesem Zusammenhang keiner weiteren Feststellungen bedarf.
Anders verhält es sich auf Seiten der Antragstellerin. Demzufolge ist für sie zunächst das Anfangsvermögen zum Stichtag 3.10.1990 und sodann ihr Endvermögen nach § 1375 BGB zum Stichtag 27.2.2007 zu bestimmen. Im Ergebnis ergibt sich daraus für den Antragsgegner eine Ausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 1 BGB in Höhe von 17.296 €. Diese errechnet sich im Einzelnen wie folgt:
1.
Das Anfangsvermögen der Antragstellerin ist mit Blick auf den ihr zustehenden Ausgleichsanspruch nach § 40 Abs. 1 und 2 FGB/DDR im Ausgangspunkt mit 18.750 DM in Ansatz zu bringen. Dieser Betrag bedarf jedoch aufgrund des Kaufkraftschwundes des Geldes einer Indexierung, so dass zunächst als Anfangsvermögen 13.316 € in die Ausgleichsbilanz einzustellen sind.
Die Beteiligten haben vor dem 3.10.1990 die Ehe miteinander geschlossen und somit bis zu diesem Zeitpunkt im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach dem FGB/DDR gelebt. Da sie von ihrem Optionsrecht nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht haben, bestimmt sich ihre güterrechtliche Vermögensauseinandersetzung ab dem 3.10.1990 nach den Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB). Für die Auseinandersetzung des bis zum Wirksamwerden des Beitritts erworbenen gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens ist § 40 FGB/DDR anzuwenden (vgl. hierzu BGH FamRZ 2002, 1097; FamRZ 1999, 1197). Der von der Antragstellerin geltend gemachte Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR beeinflusst auch die Entscheidung über den Zugewinnausgleich. Denn der hier zu Gunsten der Antragstellerin bestehende Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB /DDR ist sowohl in das Anfangsvermögen als auch in das Endvermögen einzustellen (vgl. hierzu z. B. BGH, FamRZ 1999, 1197; Senat, FamRZ 2011, 114).
a)
Für die Bemessung des Anfangsvermögens der Antragstellerin im Rahmen des vom Antragsgegner geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs gewinnen die Eigentumsverhältnisse an dem Hausgrundstück …Straße 10 in Z… am 3.10.1990 Bedeutung. Diese richten sich nach dem vormals geltenden Recht der DDR.
Gemäß § 13 Abs. 1 FGB /DDR gehören die von einem oder beiden Ehegatten während bestehender Ehe durch Arbeit oder Arbeitseinkünfte erworbenen Sachen, Vermögensrechte und Ersparnisse beiden Ehegatten gemeinsam. Nach der Ausnahmeregelung in § 13 Abs. 2 FGB /DDR gehören die vor der Eheschließung erworbenen Sachen jedem Ehegatten allein. Diese Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 FGB /DDR liegen hier vor, und es ist auch nachträglich bis zum 3.10.1990 nicht zu einem gemeinsamen Eigentum an dem Hausgrundstück gekommen.
Der Antragsgegner hat an dem Hausgrundstück … Straße 10 in Z… infolge des notariellen Kaufvertrages vom 19.12.1985 und seiner Eintragung im Grundbuch am 4.6.1986 (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2002, 1097; OLG Dresden, FamRZ 2001, 761) Alleineigentum erworben. An diesem schon vor der Eheschließung (am 20.9.1986) begründeten alleinigen Eigentum des Antragsgegners hat sich auch bis zum Stichtag 3.10.1990 (sowie bis zum Weiterverkauf am 22.10.1998) nichts geändert. Insbesondere greifen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 FGB /DDR vorliegend nicht ein.
Eine grundsätzlich mögliche Vereinbarung über die Begründung gemeinschaftlichen Eigentums an dem Hausgrundstück in Z… haben die beteiligten Ehegatten unstreitig nicht geschlossen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann auch nach dem vormals geltenden Recht der DDR nicht eine nachträgliche Entstehung gemeinschaftlichen Eigentums nach der Eheschließung der Beteiligten angenommen werden.
Aus einer Darlehensaufnahme während bestehender Ehe kann die Antragstellerin nichts für das von ihr geltend gemachte gemeinschaftliche Eigentum herleiten. Unstreitig ist der ursprünglich vereinbarte bzw. in der Vertragsurkunde ausgewiesene Kaufpreis von 18.400 Mark/DDR vom Antragsgegner im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss nicht an die Verkäuferin, Frau M… S…, gezahlt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt hat Frau S… dann vom Antragsgegner eine Kaufpreiszahlung von 50.000 Mark/DDR verlangt. Mit diesem Betrag ist zunächst die Mutter des Antragsgegners in Vorlage getreten. Es kann dahinstehen, ob diese 50.000 Mark/DDR dem Antragsgegner von seiner Mutter allein zur Verfügung gestellt wurden oder ob die Beteiligten insoweit gemeinsam ein Darlehen bei der Mutter des Antragsgegners aufgenommen haben. Es steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass der Darlehensbetrag von der Mutter des Antragsgegners erst nach dem 3.10.1990 zurückgefordert wurde. In der Zeit zwischen der Eheschließung am 20.9.1986 und dem 3.10.1990 sind von beiden Beteiligten keine Rückzahlungen an die Mutter des Antragsgegners geleistet worden. Die Antragstellerin hat damit bis zum 3.10.1990 tatsächlich keine persönlichen Mittel auf den Kaufpreis für das dem Antragsgegner allein gehörende Haus geleistet. Auch deshalb – weil die Aufnahme eines Darlehens nicht mit einer unmittelbaren Geldleistung gleichzusetzen ist – konnte hier kein gemeinschaftliches Eigentum entstehen.
Die Rechtslage ist insoweit nicht anders zu beurteilen, als wenn der Antragsgegner bereits bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 19.12.1985 einen Kredit über 50.000 Mark/DDR aufgenommen hätte. Auch dann wäre sein alleiniges Eigentum nach der Eheschließung erhalten geblieben und zwar auch dann, wenn in der Folgezeit der Kredit durch monatliche Raten zurückgeführt worden wäre, die aus persönlichen Mitteln beider Beteiligter herrührten.
Aber selbst wenn sich die Antragstellerin mit ihren Arbeitseinkünften, die während der Ehe gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 FGB/DDR gemeinschaftliches Eigentum der Beteiligten geworden sind, an einer monatlichen Tilgung des Kredits beteiligt hätte, wäre es bei dem Alleineigentum des Antragsgegners an dem ihm bereits zu Beginn der Ehe gehörenden Hausgrundstück geblieben (vgl. hierzu FGB, Kommentar, Staatsverlag der DDR, 5. Aufl., 1982, § 13, Anm. IV; OLG Dresden, FamRZ 2001, 761; OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 452).
Da der Antragsgegner das Hausgrundstück bereits vor der am 20.9.1986 erfolgten Eheschließung erworben hat, gehörte es mithin gemäß § 13 Abs. 2 FGB/DDR zu seinem Alleinvermögen, und es ist über die Heirat hinaus sein alleiniges Eigentum geblieben (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, FamRZ 1999, 1197 und FamRZ 1993, 1048; OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 452). Der Antragsgegner ist auch grundbuchrechtlich sowie beim Weiterverkauf im Jahr 1998 stets als Alleineigentümer behandelt worden, ohne dass dies von der Antragstellerin vor der Auseinandersetzung über den Zugewinnausgleich jemals in Frage gestellt worden ist.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war im Übrigen im FGB /DDR nicht vorgesehen, dass bestehendes Alleineigentum nach erfolgter Eheschließung kraft Gesetzes verloren geht bzw. sich in gemeinschaftliches Eigentum umwandelt, wenn der Kaufpreis im nachhinein durch Aufnahme eines Darlehens finanziert wird, welches aus gemeinsamen Mitteln zurückgezahlt werden soll. Auch dann, wenn gemeinsame Mittel zur Finanzierung des Alleineigentums des anderen Partners verwendet wurden bzw. unmittelbar durch Arbeiten zur Erhaltung oder Wertsteigerung seines alleinigen Eigentums beigetragen wurde, sollte es bei dessen Alleineigentum bleiben. Der gebotene Ausgleich sollte in diesen Fällen (nur) durch einen Anspruch nach § 40 FGB /DDR gewährleistet werden.
Im Ergebnis ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vom Alleineigentum des Antragsgegners an dem streitgegenständlichen Grundstück sowie an dem darauf aufstehenden Haus in Z… auszugehen.
b)
Die Voraussetzungen eines auf die Zahlung von Geld gerichteten schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs der Antragstellerin nach § 40 Abs. 1 und 2 FGB/DDR sind gegeben. Dieser ist wertmäßig auf den Stichtag 3.10.1990 bezogen (vgl. BGH, FamRZ 1999, 1197). Der Senat bemisst den Anspruch mit Blick auf den Beitrag der Antragstellerin zur Vergrößerung bzw. Werterhaltung des Alleinvermögens des Antragsgegners der Höhe nach mit 18.750 DM.
aa)
Für einen solchen Anspruch ist erforderlich, dass der den Ausgleich begehrende Ehegatte mit Geld- und Arbeitsleistungen wesentlich zur Vergrößerung oder Erhaltung des Alleineigentums des anderen Ehegatten beigetragen hat. Ein solcher (wesentlicher) Beitrag im Sinne von § 40 Abs. 1 FGB/DDR kann auch in indirekter Form geleistet werden, z. B. durch Haushaltsführung und Kindererziehung (vgl. hierzu z. B. BGH, FamRZ 1999, 1197). Diese Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 FGB/DDR liegen vor.
Der Antragsgegner stellt selbst nicht in Abrede, dass die Antragstellerin indirekt zur Erhaltung bzw. Wertsteigerung des ihm allein gehörenden Hauses in Z… beigetragen hat. Dieser Beitrag ist vor allem durch die Führung des gemeinsamen Haushalts sowie die Erziehung, Betreuung und Versorgung des gemeinsamen, am ….5.1987 geborenen Sohnes S…, die Anlage bzw. Pflege des Gartens und die Versorgung der Helfer während der Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an dem Haus des Antragsgegners erfolgt.
Weiterhin ist aus dem Versicherungsverlauf der Antragstellerin und ihrer zwischen der Heirat am 20.9.1986 und dem 3.10.1990 erworbenen Anwartschaften zu ersehen, dass die Antragstellerin entgegen ihrer Behauptung in diesem Zeitraum nicht „lückenlos gearbeitet“ hat. Als weiterer Beitrag im Sinne des § 40 Abs. 1 FGB/DDR ist deshalb nur der in diesen vier Jahren zeitweise aus eigener Berufstätigkeit erzielte Verdienst der Antragstellerin anzusehen, der neben den Einkünften des Antragsgegners zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs der Familie verwendet worden ist.
Soweit die Antragstellerin weiter behauptet, sie habe ihre eigene Arbeitskraft bei den Wertverbesserungsmaßnahmen an dem Haus in Z… eingesetzt, ist ihr Vorbringen auf Grund des entsprechenden Bestreitens des Antragsgegners nicht hinreichend substantiiert. Es ist damit keiner Beweisaufnahme zugänglich, denn diese liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin selbst vorgetragen hat, im Sommer 1987 sei das Haus, welches sich in einem „heruntergekommenen Zustand“ befunden habe, mit Hilfe von Freunden, Bekannten und Verwandten umfassend saniert und renoviert worden. Es ist deshalb auch nicht hinreichend dargetan, dass der Umfang der persönlichen Mitwirkung der Antragstellerin an den im Haus vorgenommenen Handwerksarbeiten sich als ein „wesentlicher Beitrag“ im Sinne des § 40 Abs. 1 FGB/DDR darstellt. Ihr Vorbringen in der Beschwerdeinstanz konzentriert sich auf die Ausführungen zum erheblichen Umfang der von Dritten verrichteten Arbeiten. Auf die Leistungen dieser Helfer kann sich die Antragstellerin aber nicht als eigenen Beitrag im Sinne von § 40 Abs. 1 FGB/DDR berufen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich nach Darstellung der Antragstellerin ihre Freunde aus dem Hundesportverein (nur) aufgrund ihrer persönlichen Kontakte an den Werterhaltungsmaßnahmen am Haus des Antragsgegners beteiligt haben. Diese mittelbare Unterstützung und Vermittlung einer Mithilfe Dritter ist einem Einsatz der eigenen Arbeitskraft im Sinne von § 40 Abs. 1 FGB/DDR nicht gleichzusetzen.
Entsprechendes gilt für die Behauptung der Antragstellerin, sie habe durch ihr persönliches enges Verhältnis zu Frau S… dem Antragsgegner „den Kauf des Hauses erst ermöglicht“. Auch aus der vom Antragsgegner bestrittenen Behauptung, sie habe die vom Antragsgegner bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages im Jahr 1985 vereinbarte „Pflege der Veräußerin des Hauses geleistet“, lässt sich nicht ein weitergehender wesentlicher Beitrag der Antragstellerin im Sinne von § 40 Abs. 1 FGB/DDR herleiten. Die Art und der Umfang solcher Pflegeleistungen ist von der Antragstellerin bereits nicht hinreichend dargetan worden. Hinzu kommt, dass Frau S… auf den von der Antragstellerin selbst vorgelegten Fotos aus dem Jahr 1988 keinen pflegebedürftigen Eindruck erweckt. Auf etwaige erst nach dem 3.10.1990 von der Antragstellerin erbrachte Pflegeleistungen für die ab 1997 in einem Pflegeheim untergebrachte und 2001 verstorbene Frau S… kommt es im Rahmen des § 40 Abs. 1 FGB/DDR nicht an.Denn seither gelten die Regelungen der Zugewinngemeinschaft.
bb)
Auf ihr anfängliches Vorbringen, sie habe „in beträchtlicher Höhe“ eigene Ersparnisse für die Sanierung des Hauses in Z… eingesetzt, ist die Antragsgegnerin im Verlauf der zweiten Instanz nicht mehr zurückgekommen. Sie hat - wie bereits ausgeführt - auch nicht mit ihrem Arbeitsverdienst wesentlich im Sinne von § 40 Abs. 1 FGB/DDR zur Kaufpreiszahlung vor dem 3.10.1990 beigetragen. Die Beteiligten haben im Senatstermin vom 7.8.2012 übereinstimmend erklärt, dass entgegen der notariellen Vertragsurkunde vom 19.12.1985 eine Kaufpreiszahlung zunächst nicht erfolgt ist. Sie wurde auch nach der Heirat am 20.9.1986 bis zum Stichtag 3.10.1990 auch nicht teilweise aus Mitteln der Antragstellerin oder des Antragsgegners bewirkt. Anstelle des ursprünglich in Höhe von 18.400 Mark/DDR vereinbarten Kaufpreises sind noch vor dem Stichtag 50.000 Mark/DDR für das Haus gezahlt worden. Dieses Geld wurde von der Mutter des Antragsgegners zur Verfügung gestellt und ist unstreitig erst nach dem 3.10.1990 an sie zurückgezahlt worden.
Die Kreditaufnahme zur Finanzierung des Kaufpreises ist – ungeachtet der bereits angesprochenen Frage, wem dieser Kredit gewährt wurde – nicht als wesentlicher persönlicher Beitrag der Antragstellerin im Sinne von § 40 Abs. 1 FGB/DDR anzusehen. Am Stichtag 3.10.1990 war zudem nicht abzusehen, ob und in welcher Höhe sie sich mit eigenen Mitteln an der Kredittilgung beteiligen würde.
cc)
Hinsichtlich der Höhe des der Antragstellerin dem Grunde nach zustehenden Ausgleichsanspruchs ist zu beachten, dass dieser unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist. Insoweit besteht ein weitgehendes tatrichterliches Ermessen (vgl. hierzu z.B. BGH, FamRZ 2002, 1097). Dabei kommt der Begrenzung der Ausgleichszahlung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB/DDR besondere Bedeutung zu. Hiernach kann sich der Anteil auf bis zur Hälfte des Vermögens erstrecken. Die Höchstgrenze eines Ausgleichsanspruchs nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB/DDR stellt somit die Hälfte des bei Beendigung der Ehe vorhandenen Vermögens, an dessen Mehrung oder Erhaltung der ausgleichsberechtigte Ehegatte beteiligt war, dar (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1993, 1048). Begrenzt aber das Gesetz den Anspruch auf die Hälfte des Vermögens, so kann sich der volle Anspruch nur dann ergeben, wenn der Gesamtwert des Alleinvermögens nahezu ausschließlich auf die Beiträge des berechtigten Ehegatten zurückzuführen ist. Haben die Ehegatten dagegen annähernd gleichwertige Wertsteigerungs- und Werterhaltungsbeiträge geleistet, entspricht es der Gesetzessystematik, dass der Anspruch dann auf die Hälfte des Höchstbetrages des § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB/DDR, damit also im Ergebnis auf ein Viertel des Vermögenswertes festgesetzt wird (vgl. hierzu z.B. OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 518; OLGR Brandenburg 2002, 516). So liegt der Fall hier.
Dass die Wertsteigerung/-erhaltung des dem Antragsgegner allein gehörenden Hauses in Z… zwischen der Eheschließung am 20.9.1986 und dem Stichtag 3.10.1990 nahezu ausschließlich auf Beiträge der Antragstellerin zurückzuführen ist, kann nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Insoweit fehlt bereits ein substanziierter Sachvortrag der für ihren Ausgleichsanspruch nach § 40 Abs. 1 FGB/DDR darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellerin, welche konkreten Beiträge sie selbst über die vorstehend aufgeführten hinaus geleistet hat. Auf Mitwirkungshandlungen von Dritten (Verwandte, Freunde, Bekannte etc.) kann sich die Antragstellerin im Hinblick auf die Höhe ihres Ausgleichsanspruchs nach § 40 Abs. 1 FGB/DDR nicht berufen. Auch Beiträge der Antragstellerin zur Werterhaltung oder -erhöhung des Hauses, die vor der Eheschließung - also zwischen dem 19.12.1985 und dem 19.9.1986 - erfolgten, sind im Rahmen des § 40 Abs. 1 FGB/DDR unberücksichtigt zu lassen (vgl. hierzu z. B. OLG Brandenburg, FamRB 2006, 197; OLG Dresden, FamRZ 2001, 761). Vor diesem Hintergrund ist auch die behauptete Vermittlung des Kaufvertrages durch die Antragstellerin vor der Heirat der Beteiligten nicht als Mitwirkungshandlung im Sinne von § 40 Abs. 1 FGB/DDR zu beurteilen.
Im Ergebnis sprechen die von der Antragstellerin in erster und zweiter Instanz vorgetragene Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe sowie die weiteren vorstehend genannten häuslichen und sonstigen Mitwirkungshandlungen vorliegend für eine gleichmäßige Beteiligung beider Ehegatten. Wird aber eine Wertsteigerung oder -erhaltung von den Eheleuten arbeitsteilig erreicht, so ist eine entsprechende Verminderung des höchstmöglichen Ausgleichsbetrages in aller Regel angemessen. Der Anspruch der Antragstellerin beläuft sich deshalb hier auf die Hälfte des Höchstbetrages (vgl. in diesem Zusammenhang z. B. OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 452; OLG Dresden, FamRZ 2000, 885).
Dies führt im Ergebnis zu einem Ausgleichsanspruch der Antragstellerin nach § 40 Abs. 1 FGB/DDR in Höhe eines Anteils von einem Viertel des Alleinvermögens des Antragsgegners.
dd)
Für die Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs ist auf den Wert des Alleinvermögens am 3.10.1990 abzustellen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1999, 1197). Dagegen kommt es nicht auf die Wertsteigerung des Hausgrundstücks zwischen dem 20.9.1986 und dem 3.10.1990 an. Nach Erlass des Beweisbeschlusses des Senats vom 7.3.2013 hat die Antragstellerin den vom Antragsgegner behaupteten Verkehrswert des Hausgrundstücks in Z… in Höhe von 100.000 DM zum 3.10.1990 unstreitig gestellt, sodass es der vom Senat seinerzeit angeordneten Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mehr bedarf.
ee)
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die aus der privaten Kaufpreisfinanzierung durch die Mutter des Antragsgegners (in Höhe von 50.000 Mark/DDR) herrührende Verbindlichkeit nicht nur in dem - wegen seines fehlenden Zugewinns hier nicht relevanten - Anfangsvermögen des Antragsgegners nach § 1374 Abs. 1 BGB als Passivposition in Ansatz zu bringen. Vielmehr beeinflusst die bestehende Forderung der Mutter bereits unmittelbar die Ausgleichsforderung der Antragstellerin nach § 40 Abs. 1 FGB/DDR. Denn im Rahmen dieses Anspruchs sind auch die übrigen wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Ehegatten am 3.10.1990 - und damit auch bestehende Zahlungsverpflichtungen - zu berücksichtigen. Darauf ist vom Senat bereits in seinem Beschluss vom 8.11.2012 hingewiesen worden.
Die aus der privaten Kaufpreisfinanzierung durch die Mutter des Antragsgegners resultierende Zahlungsverpflichtung ist damit von dem unstreitigen Verkehrswert des Grundstücks des Antragsgegners in Z… am 3.10.1990 von 100.000 DM abzuziehen, denn es handelt sich dabei um eine zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeit (vgl. hierzu z. B. OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2004, 166; OLG Dresden, FamRZ 2000, 885; OLG Naumburg, FamRZ 2001, 1303; AG Potsdam, Urt. v. 19.9.2002 - 43 F 212/98, Juris).
Ausgehend von dem übereinstimmenden Vorbringen der beteiligten Eheleute im Senatstermin vom 7.8.2012 ist die Mutter des Antragsgegners mit der von der Verkäuferin, Frau S…, nachträglich erhöhten Kaufpreisforderung von 50.000 M/DDR noch vor dem Stichtag in Vorlage getreten. Mit Blick auf die im Verhältnis 2 : 1 erfolgte Währungsumstellung (vgl. BGBl. II 1990, 548 ff) ergibt sich für den 3.10.1990 ein Rückzahlungsanspruch der Mutter des Antragsgegners von 25.000 DM. Folglich haben am Stichtag 3.10.1990 auf dem Haus des Antragsgegners lastende Verbindlichkeiten in Höhe von 25.000 DM bestanden.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dieser Betrag ohne eine Abzinsungsberechnung von dem Verkehrswert des Grundstücks am 3.10.1990 in Abzug zu bringen. Mit dem Stichtagsprinzip des Güterrechts ist es nicht vereinbar, von den Erkenntnismöglichkeiten am Stichtag zugunsten derjenigen zu einem späteren Zeitpunkt abzuweichen. Deshalb sind spätere Entwicklungen - wie etwa der Zeitpunkt und die Höhe der Rückführung bestehender Verbindlichkeiten und damit verbundene Zinsberechnungen - ohne Bedeutung. Für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 Abs. 1 FGB/DDR ist allein auf die Werte zum Stichtag 3.10.1990 abzustellen (vgl. hierzu z. B. BGH, FamRZ 1999, 1197; OLG Naumburg, OLGR 2003, 190).
Im Ergebnis bewertet der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens den Ausgleichsanspruch der Antragstellerin nach § 40 Abs. 1 FGB/DDR mit einem Viertel des sich nach Abzug der privaten Kaufpreisschuld gegenüber der Mutter des Antragsgegners für den 3.10.1990 ergebenden Grundstückswerts. Er beläuft sich mithin auf [(100.000 DM - 25.000 DM) x ¼ =] 18.750 DM. Dieser Betrag stellt sich als angemessener Ausgleichsanspruch der Antragstellerin dar.
c)
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die durch den Kaufkraftschwund des Geldes eingetretene Wertsteigerung des Anfangsvermögens keinen echten Zugewinn im Sinne des § 1373 BGB darstellt. Das Anfangsvermögen der Antragstellerin ist daher zu indexieren. Nach allgemeiner Ansicht ist von dem Preisindex für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen auszugehen. Unter Anwendung der Jahresdurchschnittszahlen der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindices für Deutschland (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1376 BGB, Rn. 27) ergibt sich ein durchschnittlicher Preisindex für 1990 (Anfangsvermögen) von 74,8 und ein solcher im Jahr 2007 (Endvermögen) von 103,9. Damit ist hier für die Antragstellerin ein indexiertes Anfangsvermögen von umgerechnet
18.750 DM x 103,9 : 74,8 : 1,95583 = rd. 13.316 €.
in die Ausgleichsbilanz einzustellen.
d)
Weiteres eigenes Anfangsvermögen ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen der beteiligten Ehegatten nicht in Ansatz zu bringen. Auch das alleinige Eigentum des Antragsgegners an dem Hausgrundstück in Z… ist solches geblieben. Es würde deshalb nur zu seinem Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 Abs. 1 BGB zählen, da es zum Zeitpunkt der Überleitung in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft am 3.10.1990 ihm allein gehörte (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1999, 1197).
2.
Dem Anfangsvermögen der Antragstellerin ist gemäß § 1374 Abs. 2 BGB die Hälfte des Darlehensbetrages hinzuzurechnen, auf dessen Rückzahlung die Eheleute M… verzichtet haben. Darin liegt eine Schenkung mit der Folge, dass hier beide Ehegatten zur Hälfte an der privilegierten Zuwendung teilhaben.
Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung oder durch Ausstattung erwirbt, wird gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet, soweit es nach den Umständen der Vermögensbildung und nicht nur der Deckung des laufenden Lebensbedarfs der Ehegatten dient.
Wie sich aus der vorgelegten schriftlichen Darlehensvereinbarung vom 3.1.1999 ergibt, haben beide Ehegatten von dem Onkel und der Tante der Antragstellerin - den Eheleuten I… und A… M… - leihweise 50.000 DM erhalten. Ferner ergibt sich aus der von beiden Eheleuten unterzeichneten Vertragsurkunde, dass für die Rückzahlung eine gesamtschuldnerische Haftung vorgesehen war. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin ist ein Betrag von 25.000 DM während des ehelichen Zusammenlebens zurückgezahlt worden. Die Rückzahlung der weiteren 25.000 DM wurde von den Eheleuten M… „im Wege der Schenkung erlassen“.
Der Senat hat die Antragstellerin bereits im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung vom 7.8.2012 darauf hingewiesen, dass der teilweise Erlass der Darlehensschuld durch die Eheleute M… auch im Verhältnis zu dem gesamtschuldnerisch haftenden Antragsgegner beachtlich ist. Der im Jahr 2000 im Wege der Schenkung vorgenommene Erlass der 25.000 DM kommt der Antragstellerin folglich nur zu ½, also mit 12.500 DM, zugute. Diese Beurteilung ist von der Antragstellerin auch nicht mehr angegriffen worden.
Der Wert des Schenkungsbetrages ist ebenfalls zu indexieren, da die allein durch die Geldentwertung eingetretene nominale Wertsteigerung nicht als zugewinnausgleichspflichtig anzusehen ist. Dabei ist ein vom ursprünglichen Anfangsvermögen (3.10.1990) abweichender Bewertungszeitpunkt zu beachten. Denn nach § 1376 Abs. 1 BGB ist der Wert im Zeitpunkt des Erwerbs zu Grunde zu legen. Daher ist für den Teil des Anfangsvermögens, der zum privilegierten Erwerb zählt, der Lebenshaltungsindex des Erwerbsjahres - hier also nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin das Jahr 2000 - anstelle desjenigen zu Beginn des Güterstandes heranzuziehen (vgl. in diesem Zusammenhang Johannsen/Henrich/ Jaeger, a.a.O., § 1376 BGB, Rn. 25).
Aus der Berechnung
12.500 DM x 103,9 : 92,7 : 1,95583
ergibt sich danach ein im Anfangsvermögen der Antragstellerin zu berücksichtigender Wert von rd. 7.163 €.
3.
Im Ergebnis errechnet sich ein Anfangsvermögen der Antragstellerin in Höhe von umgerechnet insgesamt (13.316 € + 7.163 € =) 20.479 €.
4.
Im Hinblick auf die Aktiva im Endvermögen der Antragstellerin nach § 1375 BGB ist für den Bewertungsstichtag 27.2.2007 zunächst von folgenden unstreitigen Positionen auszugehen:
Hausgrundstück B… Straße 47 in P…
160.000 €
Honda Civic
4.000 €
Schmuck
500 €
Sparcard
50 €
Geschäftswert
2.000 €
Seat
5.200 €
zusammen
171.750 €
=======
Diesem Endvermögen, das der eigenen Aufstellung der Antragstellerin entspricht, ist ferner ihre (nicht indexierte) Ausgleichsforderung nach § 40 Abs. 1 und 2 FGB/DDR mit umgerechnet (18.750 DM : 1,95583 =) rd. 9.587 € hinzuzurechnen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist diese nicht als wirtschaftlich wertlos zu behandeln und lediglich mit 1 € anzusetzen. Der Antragsgegner ist unter Berücksichtigung seiner eigenen Zugewinnausgleichsforderung imstande, den Ausgleichsanspruch der Antragstellerin zu erfüllen. Außerdem hat die Antragstellerin mit ihrem Anspruch nach § 40 FGB/DDR gegenüber einem Zugewinnausgleichsanspruch des Antragsgegners die Aufrechnung erklärt. Hierdurch bewirkt sie eine Kürzung seiner Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB.
Auf seine Behauptung, für das Haus der Antragstellerin in P… sei ein höherer Verkehrswert am Endstichtag (von 180.000 €) zugrunde zu legen, ist der Antragsgegner nach den entsprechenden Hinweisen des Senats im Verhandlungstermin vom 7.8.2012 nicht mehr zurückgekommen. Es bedarf folglich nicht der Einholung eines entsprechenden Verkehrswertgutachtens.
Die Aktivposten im Endvermögen der Antragstellerin sind danach in Höhe von insgesamt (171.750 € + 9.587 € =) 181.337 € in Ansatz zu bringen.
5.
Folgende Passivposten mindern gemäß § 1375 Abs. 1 BGB das Endvermögen der Antragstellerin zum Bewertungsstichtag 27.2.2007:
Hauskredit
(Deutsche-G…Bank)
rd. 85.665 €
S…-Kredit
(Umfinanzierung Seat Inca - Nr. 1/45/...)
6.515 €
Sparkassenkredit (Nr. ...)
5.004 €
Vollstreckungsbescheid Amtsgericht Stuttgart
rd. 1.858 €
Privatdarlehen Ba…
3.050 €
Privatdarlehen M…
5.000 €
zusammen
107.092 €
===========
Die ersten vier Positionen hat die Antragstellerin durch entsprechende Belege nachgewiesen. Das gilt auch im Hinblick auf den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2005, der eine vom Antragsgegner nicht bezahlte Versicherungsprämie für ein von ihm genutztes Kfz betrifft. Das Privatdarlehen Ba… ist dem Antragsgegner in Höhe von insgesamt 4.500 € gewährt worden. Er hat darauf lediglich 1.450 € geleistet, so dass die Antragstellerin aus ihrer Bürgschaftserklärung in der am 27.2.2007 noch offenen Restforderung von 3.050 € Anfang 2008 in Anspruch genommen worden ist.
Der Antragsgegner hat sich ferner von den Eheleuten Be… zur Begleichung von Schulden aus seinem Geschäft ein Darlehen in Höhe von 5.000 € gewähren lassen. Dieses Darlehen ist ihm nur eingeräumt worden, weil die Antragstellerin als Ehefrau die Darlehensvereinbarung mit unterschrieben hat. Nachdem keine Rückzahlung durch den Antragsgegner erfolgt ist, haben die Eheleute Be… im Jahr 2004 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Bernau bei Berlin erwirkt und den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück B… Straße der Antragstellerin beim Grundbuchsamt gestellt. Um die geforderten 5.000 € an die Eheleute Be… (zu Händen ihrer Rechtsanwältin) zurückzahlen zu können, hat die Antragstellerin am 7.4.2006 ein Darlehen in Höhe von 5.000 € bei den Eheleuten M… aufgenommen. Dieser Betrag war am Stichtag 27.2.2007 noch offen.
Die weitergehenden von der Antragstellerin geltend gemachten Abzugspositionen sind nicht zu berücksichtigen.
Die Antragstellerin hat den vorstehend als Passivposition in Ansatz gebrachten Sparkassenkredit am 24.3.2006 beantragt. Er diente nach ihrer Darlegung der Geschäftseröffnung bzw. -erweiterung. Hiervon ausgehend ist die Notwendigkeit von zwei weiteren Privatkrediten über 6.500 € und 3.125 €, die die Antragstellerin ausweislich ihrer Aufstellung im Schriftsatz vom 9.1.2009 am 1.2.2006 und am 19.5.2006 ebenfalls im Zusammenhang mit ihrer Geschäftserweiterung aufgenommen haben will, nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Darauf ist sie in dem Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats vom 8.11.2012 auch entsprechend hingewiesen worden. Gleichwohl hat sie ihr Vorbringen nicht in dem gebotenen Umfang ergänzt. Das geht zu ihren Lasten.
Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass sich die Antragstellerin darauf beruft, das Geld sei u. a. für Wareneinkäufe und die Einrichtung ihres Ladens verbraucht worden. Diese Warenvorräte und Ladeneinrichtung wären aber in entsprechender Höhe als Aktivposten im Endvermögen aufzunehmen, in dem sie aber nicht enthalten sind. Das nur ganz pauschal gehaltene Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt mit Blick auf das Bestreiten des Antragsgegners im Ergebnis nicht den Ansatz der beiden streitbefangenen Privatdarlehen.
Die beiden Kostenvoranschläge für die Reparatur der beiden Fahrzeuge Honda und Seat Inca der Antragstellerin datieren vom 14.4.2008 bzw. 8.9.2008. Stichtag für das Endvermögen der Antragstellerin ist jedoch der 27.2.2007. Der nur pauschal gehaltene Sachvortrag der Antragstellerin lässt nicht den Schluss zu, dass sich ihre beiden Fahrzeuge (Honda und Seat Inca) an diesem Stichtag in einem entsprechenden - vom Antragsgegner verursachten - reparaturbedürftigen Zustand befunden haben. Außerdem muss hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass sich die behaupteten notwendigen Reparaturmaßnahmen im Rahmen der stichtagsbezogenen Wertangaben der Antragstellerin für die in ihrem aktiven Endvermögen aufgeführten beiden Fahrzeuge bereits niedergeschlagen haben. Ein zusätzlicher Ansatz der Reparaturkosten würde aber dann gegen das Verbot der Doppelverwertung verstoßen.
Die Passivpositionen im Endvermögen der Antragstellerin sind im Ergebnis mit einem Gesamtbetrag von 107.092 € in Ansatz zu bringen.
6.
Der Wert des Endvermögens der Antragstellerin beläuft sich nach alledem auf [181.337 € (Aktiva) – 107.092 € (Passiva) = ] 74.245 €.
Die Antragstellerin hat folglich einen Zugewinn in Höhe von
Endvermögen
74.245 €
Anfangsvermögen
./. 20.479 €
Differenz
53.766 €
erzielt. Dem Antragsgegner steht gemäß § 1378 Abs. 1 BGB hiervon die Hälfte zu, sodass seine Ausgleichsforderung 26.883 € beträgt.
7.
Die Antragstellerin kann die Erfüllung dieses Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragsgegners nicht gemäß § 1381 BGB wegen grober Unbilligkeit verweigern.
§ 1381 BGB dient der Korrektur von grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnissen, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 1378 BGB ergeben können. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Amtsgerichts, dass ein solcher Fall hier vorliegt.
Die Antragstellerin ist darlegungs- und beweispflichtig, dass die von ihr geltend gemachten Voraussetzungen des § 1381 BGB vorliegen und ihr Vorwurf, der Antragsgegner habe ihre Unterschrift unter der vorgelegten Bestätigungserklärung vom 29.3.2006 gefälscht, zutrifft. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann die Antragstellerin sich hier nicht auf das in erster Instanz eingeholte Schriftsachverständigengutachten vom 26.3.2010 berufen. Denn darin ist nur mit der dritthöchsten Wahrscheinlichkeit auf der Rankskala festgestellt worden, dass die Unterschrift der Antragstellerin auf der vom Antragsgegner vorgelegten Vereinbarung vom 29.3.2006 nicht authentisch ist. Angesichts der damit verbleibenden Zweifel hat die Antragstellerin den ihr obliegenden Beweis einer Fälschung ihrer Unterschrift durch den Antragsgegner nicht geführt. Auch im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist ein solcher Nachweis gegen den Antragsgegner nicht erfolgt.
Dass die Voraussetzungen des § 1381 BGB durch sonstige Umstände erfüllt sein könnten, hat die Antragstellerin selbst nicht behauptet.
8.
Die Antragstellerin hat ihren vorstehend festgestellten und im Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung (§ 1378 Abs. 3 BGB) auch fälligen Ausgleichsanspruch nach § 40 Abs. 1 FGB/DDR in Höhe von 9.587 €, den der Antragsgegner bislang nicht erfüllt hat, gegenüber seiner Zugewinnausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB wirksam zur Aufrechnung gestellt (§ 388 BGB). In dieser Höhe ist der Anspruch des Antragsgegners deshalb teilweise erloschen (§§ 387, 389 BGB). Es verbleibt ein dem Antragsgegner zustehender Ausgleichsanspruch nach § 1398 Abs. 1 BGB in Höhe von 17.296 €.
Der Zugewinn ist fällig mit Rechtskraft der Scheidung, § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB. Daher sind die vom Antragsgegner verlangten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab dem 7.1.2012 gemäß §§ 288, 291 BGB von der Antragstellerin zu zahlen.
II. Versorgungsausgleich
Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet, bleibt ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat die beiderseitigen Anrechte der geschiedenen Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch interne Teilung ausgeglichen. Es hat zu Gunsten der Antragstellerin 2,2245 Entgeltpunkte (Ost) und zu Gunsten des Antragsgegners 5,5989 Entgeltpunkte (Ost), jeweils bezogen auf den 31.1.2007, übertragen. Diese Entscheidung lässt keine sachlichen oder rechnerischen Fehler erkennen. Solche werden auch von der Antragstellerin nicht behauptet.
Ferner hat das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Es hat u. a. darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin fast 15 Jahre lang die fehlenden Altersvorsorgemaßnahmen des Antragsgegners hingenommen hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin vorgetragen hat, die Hinnahme dieses Verhalten des Antragsgegners sei lediglich erfolgt, um die Ehe zu retten. Dass und gegebenenfalls inwieweit die Beurteilung des Amtsgerichts fehlerhaft ist und die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder einer Herabsetzung des Versorgungsausgleichs doch vorliegen, hat die Antragstellerin trotz des Senatshinweises nicht dargelegt. Auch nach Aktenlage ergeben sich solche Umstände nicht.
Im Hinblick auf die von ihr weiterhin geltend gemachten Unterschiede zwischen den beiderseitigen Gesamtanrechten ist auch der Altersunterschied zwischen der im Jahr 1963 geborenen Antragstellerin und dem im Jahr 1952 geborenen Antragsgegner zu berücksichtigen. Die bessere Versorgungslage des Antragsgegners beruht hier vor allem auf seinen außerhalb der Ehezeit und infolge seiner längeren Berufstätigkeit erworbenen Anrechten. Dass die Ehegatten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt über Versorgungsanrechte in unterschiedlicher Höhe verfügen, rechtfertigt aber für sich genommen nicht die Anwendung des § 27 VersAusglG (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rn. 24). Die Antragstellerin wird mehr als 11 Jahre länger als der Antragsgegner noch im Berufsleben stehen und so weitere Versorgungsanwartschaften erwerben können.
Im Ergebnis hat es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich zu bleiben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 150 Abs. 1 FamFG, 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.