Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Jagd-, Forst- und Fischereirecht

Jagd-, Forst- und Fischereirecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 27.05.2020
Aktenzeichen 3 K 649/19 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0527.3K649.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 WaldG BB, § 34 WaldG BB, § 24 WaldG BB, § 18 WaldG BB

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2019 wird hinsichtlich der in der Textziffer 3. aufgenommenen Regelung „Entfernen sämtlicher ungenehmigter Aufschüttungen“ und der dazugehörigen Zwangsgeldandrohung in der Textziffer 5. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt neun Zehntel, der Beklagte ein Zehntel der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Gemarkung S..., Flur 4, Flurstück 885, belegenen Grundstückes. Dieses ist mit Forstpflanzen bestockt. Am 10. April 2017 stellte der Beklagte die Errichtung eines ca. 100 m langen Wildschutzzaunes einschließlich eines massiven Tores, die Errichtung einer ca. 27 m langen und 2 m hohen Profilblechwand, zudem die Errichtung eines Gerätehauses in Holzbauweise sowie das Aufstellen eines Bauwagens und zweier Traktoren fest, auch wurden Haufwerke gesichtet.

Nach Anhörungen vom 24. April 2018 und 28. Mai 2018 erließ er unter dem 20. Juli 2018 eine Ordnungsverfügung mit der er der Klägerin aufgab, die gesamte rechtswidrig errichtete Zäunung einschließlich der Metallpfähle, des Tores, der Trapezprofilblechwand, der beiden Schranken und der Sperrung aus Rundhölzern zurückzubauen und aus dem Wald zu entfernen. Ferner wurde ihr in der Textziffer 2. der Rückbau des Gerätehauses sowie das Entfernen der widerrechtlich abgestellten Traktoren, des Bauwagens, des PKW-Hängers und alle anderen nicht zum Wald gehörenden Stoffe und Materialien wie Leitern, Schubkarren, der Hundehütte und der Kunststoffplanen aufgegeben. Nach der Textziffer 3. der Ordnungsverfügung ist das Entfernen sämtlicher ungenehmigter Aufschüttungen und nach der Textziffer 4. das Entfernen aller nicht von dieser Fläche stammenden organischen Verschmutzungen wie Dung/Pflanzenabfälle vorzunehmen. Als Frist setzte er den 01. November 2018, spätestens jedoch einen Monat nach Bestandskraft des Bescheides. Nach der Textziffer 5. der Ordnungsverfügung drohte er für den Fall, dass den Anordnungen zu 1. bis 4. nicht oder nicht entsprechend nachgekommen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von je 300,00 Euro an. Zur Begründung verwies er auf seine Stellung als Sonderordnungsbehörde gem. § 34 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) und darauf, dass die Sonderordnungsbehörde verpflichtet sei, rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, abzuwehren und Störungen zu beseitigen. Es lägen Verstöße gegen §§ 18, 24 und 8 LWaldG vor. Die Maßnahmen seien erforderlich, um die besagte Gefahr sowie die Einschränkung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion abzuwenden.

Am 30. August 2018 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 04. Februar 2019 zurückgewiesen wurde. Dahin führte der Beklagte aus, bei dem Flurstück 885 handle es sich um eine mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche, die mit den angrenzenden Grundstücken einen zusammenhängenden Waldbestand bilden würde. Die Waldsperrung stelle eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Sie stehe im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, sie dürfe nur mit Genehmigung erfolgen. Eine derartige Genehmigung könne die Klägerin nicht vorweisen. Sie könne auch nachträglich nicht erteilt werden. Die erfolgte Einzäunung der streitgegenständlichen Waldfläche, diene vorwiegend dem Privatinteressen der Klägerin und sei auf Grund der Regelungen zum freien Waldbetretungsrecht unzulässig. Nach § 8 Abs. 1 LWaldG dürfe nur mit Genehmigung der unteren Forstbehörde Wald in eine andere Nutzungsart zeitweilig oder dauerhaft umgewandelt werden. Bei dem streitgegenständlichen Gartengerätehaus handle es sich um ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Die bauliche Anlage sei in jetziger Form materiell illegal. Sie sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie keiner privilegierten Zweckbestimmung diene. Es entspräche ordnungsgemäßer Ermessensausübung, die Beseitigung der illegal errichteten Anlage zu fordern. Die Beseitigungsverfügung sei geeignet, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen, sie sei auch verhältnismäßig. Die auf dem Grundstück errichtete und eingezäunte Abstellfläche für Traktoren, Bauwagen und PKW-Anhänger führe zu einer Änderung der Nutzungsart. Auch hierfür sei eine Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich. Auch sei eine Waldverschmutzung nach § 24 Abs. 1 LWaldG gegeben. Sie liege dann vor, wenn nicht zum Wald gehörende Gegenstände oder Stoffe im Wald gelagert oder in diesen eingeleitet würden. Von dem eingebrachten Material gehe eine Gefahr für den Wald aus, weil neben dem Erdaushub nicht waldtypische Organismen eingeschleppt würden. Von diesen gingen eine Gefahr für das ökologische Gleichgewicht im Wald und der Beginn einer Florenverfälschung aus. Erzeuger von Abfall sei jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen seien. Die Entscheidung, die Klägerin als Eigentümerin der Waldfläche in Anspruch zu nehmen, sei nicht ermessensfehlerhaft. Die Verfügung sei auch geeignet, den Eingriff in den Waldbestand zu beseitigen. Um die Durchführung der angeordneten Maßnahmen sicherzustellen, sei ein Zwangsmittel anzudrohen. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro liege im gesetzlichen Rahmen. Das angedrohte Zwangsgeld sei auch nicht unverhältnismäßig.

Die Klägerin hat am 17. Mai 2019 Klage erhoben. Sie trägt vor, von dem Vorbesitzer sei bis 1998 eine Nerzzucht betrieben worden. Sie – die Klägerin – habe die Fläche ihren Ehemann zum Betrieb eines forstwirtschaftlichen Betriebes überlassen. Ein mit spärlichem Baumbewuchs bestandener Teil des Grundstückes sei durch einen Zaun vom Vorbesitzer vom Wald abgetrennt worden. Im Anschluss hieran sei in diesem Bereich ein Geräteschuppen errichtet und Maschinen des Betriebes des Ehemanns der Klägerin abgestellt worden. Die Voraussetzungen für einen Eingriff seitens des Beklagten lägen nicht vor. Der umzäunte Bereich stelle keinen Wald im Sinne des Waldgesetzes dar. Auch genieße die von dem Vorbesitzer errichtete Umzäunung Bestandschutz. Fotos belegten, dass lediglich Einzelbäume vorhanden seien und diese den Eindruck eines geschlossenen Bewuchses nicht vermitteln würden. Auch sie die Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft, da die Waldsperrung bzw. die Waldumwandlung sowie die Aufschüttungen lediglich formell illegal erfolgt seien und nicht von ihr – der Klägerin – sondern vom Vorbesitzer ausgeführt worden seien. Auch seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer forstrechtlichen Genehmigung erfüllt. Es handle sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben, im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO a. F. Es diene einem land– und forstwirtschaftlichen Betrieb. Auch sei der Fortbestand des Betriebes auf diese Anlagen angewiesen. Bei dem Gebäude handle es sich um ein Blockhaus. Es verfüge über eine Grundfläche von 5,50 m x 4,00 m; die Firsthöhe unterschreite mit 3,60 m das vorgesehene Höchstmaß. Das Gebäude sei nur zur Unterbringung von landwirtschaftlichen Geräten bestimmt. Aufenthaltsräume für Menschen bzw. Arbeitsräume würden nicht vorgehalten. Die Mitarbeiter des Holzzubereitungsplatzes würden dort ihre Gerätschaften sowie die notwendige Arbeitsbekleidung aufbewahren. Das Gerätehaus diene dem Betrieb. Ein privilegierter Betrieb liege vor. Bei einer Gesamtfläche von derzeit 10,2 ha mit einer geplanten Erweiterung auf 20 bis 40 ha entstehe ein voll lebensfähiger Betrieb. Bestandteil des Betriebes sei die Bewirtschaftung der unmittelbar an das Vorhaben angrenzenden Forstflächen der gepachteten und im Eigentum stehenden Ackerflächen zum Anbau von Getreide, Kartoffeln und Gras sowie eine Streuobstwiese. Des Weiteren sollen Schafe gezüchtet werden. Die langfristig angelegten Pachtverträge (12 Jahre bzw. 3 Jahre) gewährleisteten eine betriebliche Planungssicherheit; auch sei die erforderliche Dauerhaftigkeit gesichert. Der geplante Betrieb lasse einen nennenswerten Gewinn erwarten. Dieser solle als wesentliche Stütze zum Lebensunterhalt dienen. Der Ehemann der Klägerin habe seine hauptberufliche Tätigkeit als Steuerberater aufgegeben, um seine Arbeitskraft überwiegend dem Betrieb widmen zu können. Auch das enorme Volumen von Aufwendungen indiziere unzweifelhaft und unabhängig von einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, dass das von ihm geplante Vorhaben einen privilegierten Betrieb darstelle. Dem Dienenerfordernis sei genügt. Ein sachlicher Zusammenhang der landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehe, da das Gerätehaus der Unterbringung der erforderlichen Maschinen dienen solle. Ein Traktor sei bereits erworben worden, drei weitere würden hinzugekauft. Es gehe um den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Geräte. Das Gerätehaus sei dem landwirtschaftlichen Betrieb zu- und untergeordnet. Das Gerätehaus befinde sich in unmittelbarer Nähe der bewirtschafteten Forstflächen und der Betriebsfläche, auch in unmittelbarer Nähe zum Sitz des Betriebes. Die zu beseitigenden Anlagen seien nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften genehmigungsfrei; hierüber sei auch ein Verfahren anhängig. Schließlich habe der Beklagte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in rechtmäßiger Weise berücksichtigt. Hinsichtlich der Einzäunung sei zu beachten, dass diese dem Schutz der forstwirtschaftlichen Geräte vor Vandalismus dienen würden. Das Gerätehaus diene zum Schutz der Waldbesitzerin und der Mitarbeiter bei waldtypischen Gefahren, z. B. bei Unwetter. In der Vergangenheit sei es zu Schäden gekommen. Letztlich sei auch eine Unverhältnismäßigkeit deshalb gegeben, da in Bezug auf die Waldsperrung ein effektiveres und zugleich mittleres Mittel zur Verfügung stehe, nämlich die Klägerin zu verpflichten, die verschlossenen Schranken aufzuschließen.

Die Klägerin beantragt,

die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Februar 2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor nach dem ihm vorliegenden Unterlagen sei der Widerspruchsbescheid am 05. Februar 2019 in den Postausgang gegeben worden. Für den Fall eines Zustellungsmangels wäre dieser durch die Bekanntgabe am 02. Mai 2019 geteilt worden. Im Übrigen nimmt er Bezug auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides und merkt ergänzend an, dass die vom Ehemann der Klägerin eingereichten Unterlagen die Rechtswidrigkeit der der Klägerin auferlegten Maßnahmen nicht belegen würden. Auch würde sich die Verfügung an die Klägerin und nicht an ihren Ehemann richten. Hinsichtlich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen sei festzuhalten, dass der forstwirtschaftliche Betrieb nicht von der Klägerin, sondern von ihrem Ehemann geführt werde. Auch habe sie nicht angegeben, wo die sonstigen Waldflächen belegen seien. Auch wenn die Bewirtschaftung der eigenen Flächen eine forstwirtschaftliche Betätigung darstelle, erfolge dies nicht im Rahmen eines Betriebes. Die geringe Flächengröße ermögliche nicht ein auf Gewinn ausgerichtetes Wirtschaften. Würden hingegen an anderer Stelle forstwirtschaftliche Flächen Teil eines Betriebes sein, fehle es an dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang. Zudem sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden, dass die Kleinmaschinen und Gerätschaften Teil eines land-/forstwirtschaftlichen Lohnunternehmens seien. Schließlich handele es sich bei dem auf dem Grundstück der Klägerin gelagerten Holz nicht um Rohholz, vielmehr sei dies schon Teil einer Verarbeitungsstufe. Nach alledem fehle es an einer Privilegierung und erweise sich die angegriffene Verfügung insgesamt als rechtmäßig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Akte zu dem Verfahren 3 K 1452/17 und den dazu eingereichten Unterlagen, die jeweils im Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Dem Beklagten war gemäß § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 283 ZPO eine Schriftsatzfrist in Bezug auf die erst in der mündlichen Verhandlung unterbreiteten neuen Tatsachen einzuräumen.

Die Klage hat nur in dem im Tenor benannten Umfang Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2019 ist bis auf die Regelung in der Textziffer 3. und der dazugehörigen Zwangsgeldandrohung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage für die angegriffene Verfügung ist § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG). Danach kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Die Zuständigkeit des Beklagten als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 11 OBG ergibt sich aus § 34 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 35 LWaldG. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 OBG liegen vor.

Hinsichtlich der in der Textziffer 1. der Verfügung erfassten Waldsperrung durch die dort genannten Anlagen ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten. Denn das Sperren von Wald bedarf gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 LWaldG der Genehmigung und eine Waldsperrung ohne vorherige Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 37 Abs. 1 Nr. 21 LWaldG).

Bei der durch Zäunung und die weiteren Anlagen gesperrten Fläche handelt es sich nach der maßgeblichen tatsächlichen Betrachtungsweise (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. November 1998 – 4 A 27/97 – EA, S. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2017 - 11 B 19.6 – zitiert nach juris) um Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG, weil sie mit Forstpflanzen bestockt ist. Dies ergibt sich aus den Feststellungen während des Ortstermin sowie dem weiteren Bildmaterial auch den sich aus der Nutzung des Brandenburgviewers ergebenden Erkenntnissen. Danach ist das hier in Rede stehende Flurstück 885 der Flur 4 der Gemarkung S... Teil eines dieses umfassenden Waldgebietes, das östlich des klägerischen Grundstücks an der C... belegen ist. Dieses ist größtenteils mit Nadelbäumen bestockt. Der Umstand, dass seitens der Klägerin bzw. durch deren Familienmitglieder auf dem eingefriedeten Bereich zwischenzeitlich auch Laubbäume gepflanzt wurden, führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Maßgeblich ist allein der tatsächliche Bestand; auch war zuvor schon eine Waldfläche vorhanden. Der flächenhafte Eindruck ist in Ansehung der vorliegenden Luftbilder und der sich daraus ergebenden, fast vollständig geschlossenen Kronendecke letztlich offensichtlich.

Dass vorliegend eine andere Nutzungsart als Wald einschlägig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Eine Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 8 LWaldG ist der Klägerin nicht erteilt worden. Soweit sie auf eine Nutzung der Fläche für eine Nerzzucht seitens des Vorbesitzers verweist, hat sie eine dahingehende Genehmigung nicht vorgelegt. Soweit sich die Klägerin mit Blick auf die von ihr angegebene aber letztlich nicht weiter belegte Jahreszahl und damit einer Nutzung zu DDR-Zeiten der Sache nach auf Bestandsschutz berufen will, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Waldfläche eine auch nach dem Recht der DDR (§§ 10, 14 Bodennutzungsverordnung) erforderliche Genehmigung zur Nutzungsänderung vorliegt. Im Übrigen fehlt es an dem Nachweis der Identität der von der Ordnungsverfügung erfassten Zäunung mit dem schon vor 1990 gegebenen Bestand.

Die Errichtung der Einzäunung, einschließlich der Metallpfähle, des Tores, der Trapezprofilblechwand, der Schranken und das Aufstellen von Rundhölzern stellt ein Sperren von Wald im Sinne der gesetzlichen Regelungen dar. Die Anlagen sind geeignet, das allgemeine Waldbetretungsrecht nach § 15 einzuschränken oder zu erschweren. Dies ist für den unmittelbar am Wohngrundstück der Klägerin belegenen Bereich offensichtlich, da dieser ohne das Überwinden der Zaunanlage nicht betreten werden kann. Dies gilt letztlich auch für die am Waldweg belegene Toranlage. Auch dies ist ein ernsthaftes Hindernis etwa für die Personen, die im Wald wegen etwaiger Gehbeschränkungen sich nur auf Waldwegen fortbewegen können (z.B. Rollstuhlfahrer). Zudem hat die Klägerin mit ihrem Mann rund um ihr Waldgrundstück durch die Benjeshecke den Zutritt zu diesem Bereich weiter erschwert.

Der Klägerin könnte auch nachträglich eine Genehmigung zur Waldsperrung nicht erteilt werden. Denn gemäß § 18 Abs. 3 LWaldG ist das Sperren von Wald nur im öffentlichen Interesse zulässig, wenn wichtige Gründe, insbesondere

1. des Wald- und Forstschutzes, einschließlich der Erzielung des Naturschutzes,

2. der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung oder

3. des Schutzes der Waldbesucher

vorliegen.

Dass die hier in Rede stehenden Anlagen, die dem Betretensrecht entgegenstehen, dem Wald-, Forst- und Naturschutz dienen, trägt die Klägerin schon nicht vor. Auch greift § 18 Abs. 3 Nr. 2 LWaldG nicht. Hierbei geht es insbesondere um die Schaffung eines naturnahen Waldes, allerdings im Zusammenhang zu einer Bewirtschaftung des von dem Gesetz geschützten Gutes (Wald). Es geht also nicht um private Interessen, die etwa in der Aufrechterhaltung eines Forstbetriebes liegen. Auch dass der Schutz der Waldbesucher in Rede stehen könnte, trägt die Klägerin nicht vor. In diesem Zusammenhang sei noch einmal betont, dass ein privates Interesse an der Ausübung eines wie auch immer gearteten Nutzungsrechts oder aber private Sicherheitsbedürfnisse nicht genügen, um ein öffentliches Interesse im Sinne der Vorschrift zu untersetzen (vgl. Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, Stand Februar 2020, Textziffer 4.2.3.3, m. w. N.). Soweit die Klägerin anmerkt, die Errichtung eines Tores am Waldweg sei notwendig gewesen, da es schon zu Diebstählen an den von ihr oder aber ihrem Ehemann angeschafften (forstwirtschaftlichen) Gerätschaften gekommen sei, ist schon zweifelhaft, ob ein einmaliger Vorgang eine solche Maßnahme rechtfertigen könnte, nicht vielmehr auf das Ergebnis polizeilicher Ermittlungen zu verweisen ist. Maßgeblich ist freilich, dass – wie noch unter 2. darzustellen ist – ein privilegierter forstwirtschaftlicher Betrieb nicht vorliegt und es deshalb auch keine Rechtfertigung dafür gibt, für diesen oder aber einen anderen Betrieb dienende Geräte auf dem Waldgrundstück abzustellen. Die von der Klägerin angeführte Verordnung zum Sperren von Wald stellt gemäß § 18 Abs. 5 LWaldG nur eine Vorschrift über das Verfahren dar. Eine Veränderung der durch das Gesetz vorgegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine (genehmigte) Waldsperrung etwa in dem Sinne, dass eine (bloße) Abwägung zwischen den Interessen des Waldbesitzers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen sei, folgt daraus nicht. Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung auf der 2. Stufe und setzt voraus, dass die im Gesetz genannten Voraussetzungen für die Annahme eines öffentlichen Interesses gegeben sind.

Der Beklagte hat auch das ihm eingeräumte Ermessen gemäß § 13 Abs. 1 OBG in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es ist nicht ersichtlich, dass er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Bei einem Einschreiten gegen einen rechtswidrigen Zustand darf die Behörde im Regelfall ihre Ermessenserwägungen und auch die Begründung der Verfügung darauf beschränken, dass sie zum Ausdruck bringt, ihr gehe es um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 50/82 – juris, Rn. 22). Dies gilt umso mehr, als nach Art. 40 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg Land, Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet sind, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur, zu der auch Wälder gehören, freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 18. August 1998 – 4 A 176/09 – EA, S. 14). Insoweit ist das das behördliche Ermessen intendiert, so dass weitere Ermessenserwägungen nur im Ausnahmefall angestellt werden müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt die Ermessensausübung des Beklagten. Er hat die skizzierten Grundsätze in seinem Widerspruchsbescheid vom 04. Februar 2019 aufgenommen und dort wie auch im Ausgangsbescheid zutreffend vermerkt, dass seitens der Klägerin keine (beachtlichen) Gründe benannt worden seien, die eine Sperrung des Waldes rechtfertigen könnten. Auch erweist sich die Verfügung des Beklagten insoweit nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Fehlt es bereits an der Rechtfertigung für eine Waldsperrung muss der Beklagte sich nicht darauf verweisen lassen, die Waldsperrung in der Weise zu dulden, dass der Zugang zum Wald durch ein „Aufschließen“ des Tores ermöglich werde. Nicht nur ist ein Aufschließen und damit die Sicherstellung des Betretensrechts schwerer zu überwachen und würde eine (lückenlose) Überwachung erhebliche Personalkapazitäten in Anspruch nehmen. Zudem hat die Klägerin das Interesse des Tores gerade damit begründet, dass es in der Vergangenheit einen unberechtigten Zugriff auf die auf ihrem Waldgrundstück abgestellte Maschinen und Gerätschaften gegeben habe. Eine Rechtfertigung für das Abstellen hierfür ist allerdings nicht gegeben. Auf die Erwägungen zu 2. ist zu verweisen.

2. Die Verfügung hinsichtlich des Rückbaus des Gartengerätehauses und der Entfernung der abgestellten technischen Geräte (Traktoren, Bauwagen, Pkw-Anhänger und aller anderen nicht zum Wald gehörenden Stoffe und Materialien wie Leitern, Schubkarren, der Hundehütte und Kunststoffplanen) erweist sich als rechtmäßig. Hier beachtliche Angriffe gegen die Bestimmtheit der Ordnungsverfügung wurden seitens der Klägerin nicht vorgebracht. Insoweit ist es auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Klägerin, die den von der Regelung erfassten Bereich wegen der Nähe zum eigenen Wohngrundstück in seiner Struktur kennt, weiß, was von ihr gefordert ist. Zudem hat der Beklagte ausweislich des Inhalts der angegriffenen Ordnungsverfügung die nach seiner Auffassung bestehenden Missstände fotografisch erfasst, so dass das Gewollte ohne weiteres nachvollzogen werden kann.

Rechtsgrundlage der Beseitigungsverfügung ist auch hier § 13 Abs. 1 OBG in Verbindung mit dem Landeswaldgesetz, wobei sich die Befugnis zu einem Tätigwerden der unteren Forstbehörde aus § 34 Abs. 2 LWaldG ergibt. Die Zuständigkeit als Sonderordnungsbehörde umfasst dabei auch den Erlass einer forstrechtlichen Beseitigungsverfügung. Dies gilt auch für eine bauliche Anlage (vgl. Koch, a. a. O., Textziffer 3 zu § 34 m. w. N., insbesondere zur Rechtsprechung der Gerichte in Brandenburg).

Hinsichtlich der Waldeigenschaft wird auf die obigen Erwägungen Bezug genommen. Die Errichtung des Gartengerätehauses stellt einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 LWaldG dar. Nach dieser Vorschrift darf Wald nur mit Genehmigung der unteren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart zeitweilig oder dauerhaft umgewandelt werden. Die Herrichtung einer Waldfläche zur Aufstellung einer Holzhütte, in welcher zahlreiche Gerätschaften und Werkzeuge untergebracht sind, stellt wie die damit ermögliche Nutzung selbst eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart im Sinne der genannten Bestimmung dar, zumal auf solchermaßen in Anspruch genommenen Flächen eine forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich ist. Eine, wie auch immer geartete Umwandlungsgenehmigung, kann die Klägerin nicht vorweisen. Eine solche ist auch nicht entbehrlich. Insbesondere greift die Regelung des § 8 Abs. 5 LWaldG nicht zu ihren Gunsten ein. Danach ist die Errichtung forstbetrieblicher Anlagen keine Umwandlung, sofern das Vorhaben keiner baurechtlichen Genehmigung bedarf. Schon die gesetzliche Regelung zeigt, dass nicht jeglicher, zu einem forstwirtschaftlichen Betrieb gegebene Bezug, ausreichend ist, der Genehmigungspflichtigkeit zu entgehen. Auch bedarf die Bestimmung in § 8 Abs. 5 LWaldG im Hinblick auf den Zweck der Gesamtregelung, den Wald zu erhalten, einer restriktiven Auslegung. Die Voraussetzungen, der mit dieser Bestimmung verbundenen Privilegierung, lassen sich nur bejahen, wenn der grundsätzlich zu schonende Wald mit der Errichtung des baugenehmigungsfreien Vorhabens einer ernsthaften in seiner Beständigkeit auf Dauer angelegten forstwirtschaftlichen Betätigung geopfert werden soll (vgl. Koch, a. a. O., Textziffer 3.1.2.4.2 zu § 8 m. w. N.). Auch nur dann ist die Übereinstimmung der einzelnen Regelungsbestandteile der Norm gewahrt. Genehmigungsfrei nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO nämlich ein Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, welches einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt ist, nicht unterkellert ist und nicht mehr als 150 m² Grundfläche und mehr als 5 m Höhe aufweist. Insoweit ist anerkannt, dass die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines privilegierten land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb auch hier gelten. Dies ist deshalb sachgerecht, da dieser Maßstab auch dann von Bedeutung ist, wenn für das Vorhaben eine Baugenehmigung erteilt wird bzw. erteilt werden soll, die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LWaldG gleichermaßen zur Folge hat, dass eine Waldumwandlungsgenehmigung nicht mehr erforderlich ist.

Dies hat letztlich die Klägerin auch erkannt. Soweit sie ausführt, sie habe das Gelände ihren Ehemann, der einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt, zur Verfügung gestellt, vermag dies vorliegend ein anderes Ergebnis nicht zu begründen. Welche Anforderungen für die Genehmigungsfreiheit nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften, aber auch, um einer etwaigen Privilegierung einer baulichen Maßnahme im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu erreichen, gelten, wurde durch die höchstrichterlichen Rechtsprechung schon seit langem definiert.

Unter „Forstwirtschaft“ ist die Waldbewirtschaftung, der planmäßige Anbau und der Abschlag von Hoch-, Mittel- oder Niederwald zum Zwecke der Holzgewinnung zu verstehen (Lechner/Busse, in: Simon/Busse, BayBO, 122. EL 2016, Art. 57 Rn. 107). Die Bewirtschaftung der klägerischen Forstflächen stellt zwar eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dar, jedoch erfolgt diese nicht im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebs. Ein forstwirtschaftlicher "Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist nur dann anzuerkennen, wenn die Forstwirtschaft nachhaltig und mit einer auf Dauer berechneten und auf Dauer lebensfähigen Planung betrieben wird. An den forstwirtschaftlichen "Betrieb" können insoweit keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an den landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in seinem Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 -, juris Rn. 8, aus:

Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Es handelt sich um Hilfstatsachen, die im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten sind. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist (Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234 - juris Rn. 17). Die Gewinnerzielung ist nur ein Indiz, dem allerdings bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand erhöhte Bedeutung zukommt. In diesem Fall wird mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob eine nicht privilegierte Hobbytierhaltung aus Liebhaberei vorliegt. Fehlt es an dem Nachweis eines Gewinns, können durchaus andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sprechen. Hierzu zählen die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und Betriebsorganisation. Auch eine geplante Vergrößerung der Betriebsflächen oder Erhöhung der Zahl der zu haltenden und verkaufenden Tiere kann Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit des Betriebes sein. Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob es sich um eine bestehende Landwirtschaft oder eine Neugründung handelt. Geht es um die Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes mit niedriger Rentabilität, hat die Gewinnerzielung einen geringeren Stellenwert als im Fall der beabsichtigten Neugründung einer Nebenerwerbsstelle (Urteil vom 16. Dezember 2004 a.a.O. S. 312 f.). […] So wird der Gewinnerzielung bei Neugründungen ein besonderes Gewicht zukommen. Die Missbrauchsgefahr ist bei Vorhaben, bei denen der Außenbereich erstmals für eine behauptete landwirtschaftliche Betätigung in Anspruch genommen werden soll, besonders hoch. In solchen Fällen sind an die Betriebseigenschaft strenge Anforderungen zu stellen. Aus diesem Grund hat der Senat die Gewinnerzielungsabsicht als ein für die Nachhaltigkeit "wichtiges" Indiz bezeichnet.

(BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 –, Rn. 8, juris)

Die durch § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Forstwirtschaft setzt folglich unter anderem die Nutzung größerer Waldflächen und eine gewisse Betriebsintensität voraus (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1975 – IV C 15.73 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1967 – IV C 47.65 –, juris; BVerwG, Urteil vom 04. März 1983 – 4 C 69/79 – zitiert nach juris).

Die Klägerin verweist zwar auf das zur Verfügung stellen der streitgegenständlichen Fläche für den Betrieb ihres Ehemanns. Dabei soll dies an dieser Stelle - auch wenn eine förmliche Vereinbarung nicht vorgelegt wurde - einmal unterstellt sein. Aber auch dann, wenn eine Zuordnung der Fläche zu dem Betrieb des Ehemanns der Klägerin zu bejahen und hier beachtlich wäre, würde dies nicht zur Genehmigungsfreiheit des von der Ordnungsverfügung erfassten Gebäudes führen.

Selbst wenn es für den Betrieb des Ehemanns eine Gewinnerzielungsabsicht geben sollte, ist diese Absicht nicht hinreichend unterlegt. Erforderlich hierfür ist eine aussagekräftige Betriebsbeschreibung, wobei für den hier in Rede stehenden Fall einer Beseitigungsverfügung diese nach dem Stand des Widerspruchsverfahrens beachtlich ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 K 761/11 -). Zudem gilt für das bauaufsichtliche Verfahren, die Maßgeblichkeit eines zum Bestandteil des Bauantrages gemachtes Konzepts (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04. Februar 2002 – 2 SQ 33/01 –zitiert nach juris). Die Rentabilität des Betriebes hängt dabei maßgeblich davon ab, welche Aufwendungen er, etwa in Form von Lohnkosten, Pachtkosten, sonstigen Bewirtschaftungskosten, ggf. Fremdfinanzierungskosten sowie Kosten für Anschaffung und Unterhalt von Maschinen, Gebäuden und anderen notwendigen Anlagen verursacht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2011 – OVG 2 N 66.11 – S. 3 EA; VG Cottbus, Urteil vom 19. April 2012 – 3 K 690/11 -, S. 8 EA).

Entsprechendes gilt auch hier. Die Gewinnerzielungsabsicht kann nur mit einem dies untersetzenden Betriebskonzept zugunsten des Betroffenen eingestellt werden. Daran fehlt es.

Gegenüber dem Beklagten wurden insoweit tragfähige Angaben schon nicht gemacht. Die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingebrachten Unterlagen vermögen eine andere Sicht nicht zu rechtfertigen. Ein etwaiges hinreichendes Konzept eines auf Dauer angelegten Betriebes wurde nicht eingereicht. So fehlte es schon jedenfalls im vorliegenden Verfahren an nachvollziehbaren Angaben in Bezug auf die seitens des Betriebes des Ehemanns der Klägerin bearbeiteten (forst-)wirtschaftlichen Flächen. Auch wurde ein nachvollziehbarer Wirtschaftsplan nicht vorgelegt. Soweit ein Kostennachweis zur Gewinnermittlung vom 19. Dezember 2018 für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 eingereicht wurde, ist diesem lediglich zu entnehmen, dass im Jahr 2017 ein steuerlicher Gewinn in Höhe von 2.863,55 Euro und für das Jahr 2018 ein Minus von 2.200,47 Euro erwirtschaftet wurden. Auch sind die dort in Ansatz gebrachten Personalkosten in Höhe von 100,15 Euro nicht nachvollziehbar und vermögen ein, wie auch immer gearteten Betrieb im Sinne einer Dauerhaftigkeit nicht weiter zu untersetzen. Der Vortrag des Ehemanns der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung und auch die dort nachgereichten Unterlagen vermögen ein anderes Bild nicht zu vermitteln. Dabei mag aus den Unterlagen zu entnehmen sein, dass der Ehemann der Klägerin ein Unternehmen führt, auch, dass dieser als landwirtschaftlicher Betrieb registriert wurde. Dies genügt allein für sich nicht, um die Privilegierung zu erreichen. Die das Unternehmen betreffenden Daten sind hierfür jedenfalls nicht ausreichend. Soweit er einen Businessplan Landbau O... einreicht, fußt dieser auf eine Bewirtschaftung von 18,3984 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 47,513 ha Wald und insbesondere darauf, dass auf dem hier in Rede stehenden Flurstück ein Gewächshaus und eine Lagerhalle errichtet und landwirtschaftlich genutzt werden sollen. Insoweit ist nicht zweifelhaft, dass seitens des Ehemanns der Klägerin von diesem Projekt abgewichen wurde und nunmehr an einem neuen Stand, sei es in S... oder in D... ein geänderter Plan weiterverfolgt wird. Auch belegt der Umstand, dass das in 2016 erarbeitete Projekt nicht umgesetzt wurde bzw. nicht fortentwickelt wird, dessen geringe Erfolgsaussicht. Die dafür vorgelegten Projektunterlagen sind auch nicht hinreichend, da neben den nicht ordnungsgemäß angesetzten Personalkosten es an einer Konzeption für die Ein - und Ausgabenentwicklung fehlt auch hinsichtlich einer erforderlichen Eigenkapitalbildung (vgl. zu dieser Anforderung: VG Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 2015, a.a.O. unter Verweis auf VGH München, Urteil vom 20. März 2001 – 20 B 00.2501 – BRS 64 Nr. 91). Ferner vermag der neuerlich Nachweis der betriebswirtschaftlichen Auswertung eine positive Prognose in Bezug auf eine Gewinnerzielung nicht zu untersetzen. Hier wurde nach der Einnahmenüberschussrechnung vom 01. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 unter Ansatz von Betriebsausgaben in Höhe von 53.924,85 Euro ein Verlust in Höhe von 29.625,98 Euro (!) ausgewiesen. Zudem wurde in der betriebswirtschaftlichen Auswertung Stand 25. Mai 2020 für das laufende Jahr ein negatives Betriebsergebnis (14.870,00 Euro) vermerkt, auch ein Verlust vor Steuern mit 15.713,00 Euro. Dass für einen Monat ein Gewinn ausgewiesen wurde, reicht danach nicht. Die von dem Ehemann der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung unterbreitete positive Umsatzprognose ist mithin nicht Teil der vorgelegten Unterlagen und kann aus diesen auch nicht schlüssig entwickelt werden.

Fehlt es mithin an dem Nachweis einer Rentabilität des Unternehmens und damit dem Beleg einer Dauerhaftigkeit, kommt den anderen Indizien eine gesteigerte Bedeutung zu. Aber auch diese vermögen den auf Dauer angelegten (forstwirtschaftlichen) Betrieb nicht zu untersetzen.

Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Berücksichtigung hinzugepachteter Flächen aus:

Beständigkeit der Betätigung setzt voraus, dass der Zugriff auf die landwirtschaftlich nutzbare Fläche dauerhaft gesichert ist. Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigte Fläche nicht dauernd zur Verfügung steht (Beschluss vom 22. Dezember 1993 - BVerwG 4 B 206.93 - juris Rn. 2). Der Senat hat aber nicht ausgeschlossen, dass die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes auch auf gepachteten Flächen gewährleistet sein kann (Beschluss vom 19. Juli 1994 - BVerwG 4 B 140.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 301 - juris Rn. 2). Liegen langfristige Pachtverhältnisse vor, kann davon ausgegangen werden, dass ein dauerhafter Zugriff auf die erforderlichen Flächen sichergestellt ist.

(BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 –, Rn. 10, juris)

Etwaige aktuelle Pachtverträge zu den von dem Ehemann der Klägerin oder aber seinen Betrieb bewirtschafteten Flächen wurden nicht vorgelegt. Im Übrigen hat der Beklagte in dem Verfahren 3 K 1452/17 – die Stellungnahme des Landrates des Landkreises S... vom 13. März 2017 berücksichtigend - letztlich unbestritten zu den einzelnen Landpachtverträgen vorgetragen, insbesondere den Zusätzen, wonach die Pachtverträge erst dann gelten sollen, wenn die Altverträge gekündigt worden sind und es an einer belastbaren Aussage seitens des Ehemanns der Klägerin fehlt, nach der die Altverträge gekündigt worden seien bzw. er bzw. der von ihm geführte Betrieb nunmehr als Pächter in die Pachtverträge eingetreten ist. Danach – so der Beklagte in dem Verfahren 3 K 1452/17 - verbleiben für den Betrieb des Ehemanns der Klägerin eine Waldfläche von 1,8 ha, die forstwirtschaftlich genutzt werden könnte.

Die demgegenüber zu Gunsten der Klägerin einzustellenden Indizien für eine nachhaltige Bewirtschaftung (Anschaffung von Geräten für die Forstwirtschaft: Traktor – mit den vom Beklagten getroffenen Anmerkungen zur Nutzbarkeit des vorhandenen Traktors für die Forstwirtschaft, Kettensäge, Hochentaster sowie die Aufbewahrung von Pflanzgut oder aber von geschlagenem Holz) rechtfertigen im Ergebnis der Gesamtschau nicht den Schluss auf einen privilegierten, forstwirtschaftlichen Betrieb. Wie der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung schlüssig darlegte, realisiert er zwar diverse forstwirtschaftliche Tätigkeiten, jedoch führt er auch noch andere Dienstleistungen aus, die der Forstwirtschaft nicht zugerechnet werden können (Mähen von kommunalen Grünflächen) und ist in der Landwirtschaft bzw. Obstbau an anderer Stelle tätig.

Insgesamt ist unter Berücksichtigung der genannten Indizien davon auszugehen, dass sich die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten des Ehemanns der Klägerin im Hobby-Bereich bewegen; eine Betätigung im Sinne einer forstwirtschaftlichen Liebhaberei darstellen. Der Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebes steht bereits die geringe Betriebsgröße, die gesichert bei ca. 2 ha liegt, entgegen. Die an die Größe eines Betriebes zu stellenden Anforderungen sind naturgemäß bei land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben unterschiedlich. Ein forstwirtschaftlicher Betrieb setzt im Allgemeinen größere Flächen voraus, weil nur ein Betrieb größeren Umfangs von seiner Funktion her zur Pflege und Beaufsichtigung der Pflanzen einen ständigen Einsatz von Arbeitskräften und damit die Errichtung von baulichen Anlagen und Unterkunft erfordert und seine Privilegierung gebietet (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1967 - 4 C 47/65 - juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL Nov. 2015, § 35 Rn 29 f. und 47 m.w.N.). Eine Fläche von wenigen Hektar Wald bedarf - abgesehen von jährlichen Kontrollarbeiten, die in wenigen Tagen durchgeführt werden können - regelmäßig keiner besonderen Pflege, so dass in solchen Fällen von einem dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang keine Rede sein kann (BVerwG, Beschl. v. 01.04.1971 - IV B 215.69 - BRS 24 Nr. 60). Dort fallen – wie letztlich der Ehemann der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch bestätigte - im Abstand von mehreren Jahren Durchforstungs- oder Einschlagsarbeiten an. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 04. März 1983 die Bewirtschaftung von 100 ha Wald – je nach der Verkehrsauffassung und den konkreten Umständen des Einzelfalls – einem forstwirtschaftlichen Voll- oder zumindest Nebenerwerbsbetrieb zugänglich erachtet (BVerwG, Urt. v. 04.03.1983 – 4 C 69.79 - BRS 40 Nr. 71). Demgegenüber besitzt die Klägerin bzw. der Betrieb des Ehemanns der Klägerin nur die oben benannte Fläche (vgl. insoweit auch VG Saarlouis, Urt. v. 03.06.2009 – 5 K 1767/08 – juris, wonach eine Forstfläche von 3,5 ha und eine Aufforstungsfläche 3,5 ha nicht für die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebes ausreichen; zudem Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht: Urteil vom 22. Mai 2014 - 8 A 136/12 – zitiert nach juris, für eine forstwirtschaftliche Betätigung auf einer Fläche von 6,5 ha).

Ob und in wieweit der Ehemann der Klägerin einen privilegierten landwirtschaftlich Betrieb führt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Dieser landwirtschaftliche Betrieb wird jedenfalls nicht auf der hier in Rede stehenden Fläche geführt. Auch hat der Ehemann der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen anderen Betriebsstandort angegeben.

Unabhängig davon dient das hier in Rede stehende Gerätehaus auch nicht dem Betrieb. Hinsichtlich der Eigenschaft des Dienens ist auf die Sicht eines „vernünftigen“ Forstwirtes abzustellen, der nicht nur die Förderlichkeit des Vorhabens für seinen forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern zugleich die größtmögliche Schonung des Außenbereiches im Blick hat. Auch muss das entsprechende Vorhaben von dem Zweck äußerlich erkennbar geprägt sein (vgl. Rieger in Schröter, Baugesetzbuch, 9. Auflage, Rn. 26 zu § 35 m. w. N.). So liegt der Fall erkennbar nicht. Dabei ist zunächst einzustellen, dass das Gerätehaus für die Unterstellung größerer forstwirtschaftlicher Geräte weder geeignet noch vorgesehen ist. Es ist auch nicht zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder landwirtschaftlichen Geräten bestimmt. Sofern dort kleinere forstwirtschaftlich nutzbare Geräte untergebracht werden wie Schubkarre, Rasenmäher, Kompostbehälter, Kettensägen, Hochentaster, Kehrmaschine, Pflanzmaschine, können dies auch ohne weiteres auf dem großräumigen Grundstück der Klägerin etwa in einem Nebengebäude oder auf anderweitig dem Betrieb des Ehemanns der Klägerin zugehörigen Flächen eingestellt werden. Dies gilt gerade deshalb, da Ehemann der Klägerin auf einem anderen Grundstück seine wirtschaftliche Tätigkeit fixiert hat. Auch ist mit Blick auf die forstwirtschaftlich gesehen geringe Ausdehnung des Flurstücks 885 ein ständiges Vorhalten forstwirtschaftlicher Geräte an diesem Standort nicht erforderlich. Die Geräte könnten wegen des erkennbar nur zeitweiligen Gebrauchs für die forstwirtschaftliche Betätigung in einem angemieteten Objekt außerhalb des Waldes eingestellt werden. Auch wird das Gebäude nicht durch den Zweck äußerlich geprägt. Allenfalls wäre eine einfache Bauweise angezeigt, nicht die Ausstattung mit einem Satteldach, Gaube und Fenstern. Dies gilt auch dann, wenn diese im Nachhinein verbrettert wurden, unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob die aufgebrachten Bretter nicht ohne weiteres kurzfristig wieder entfernt werden könnten (vgl. insoweit auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2105 – 10 S 14.15 – zitiert nach juris).

Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme der Waldfläche für die Aufstellung von Geräten. Ist der von dem Ehemann der Klägerin geführte Betrieb schon nicht privilegiert im Sinne der genannten Vorschriften fehlt es auch an einer Rechtfertigung dazu, die zu dem Betrieb gehörenden Geräte im Wald abzustellen. Zudem hat die mündlichen Verhandlung gezeigt, dass die dort abgestellten Geräte nicht, jedenfalls nicht nur, dem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sondern etwa für die Erfüllung von Dienstleistungsaufträgen genutzt werden oder auch keine Funktion in dem vom Ehemann der Klägerin geführten Betrieb (mehr) haben, da sie nicht nutzungsfähig sind. Auch das Abstellen von Fahrzeugen mit der Beschriftung des vom Ehemann der Klägerin etablierten Steuerberaterbüros mitten im Wald ist nicht durch einen, wie auch immer gearteten forstwirtschaftlichen Betrieb, hinreichend untersetzt. Insoweit merkt der Beklagte auch zutreffend an, dass die Schaffung von Abstellplätzen mitten im Wald ein Fall einer hier relevanten Waldumwandlung ist, da die natürliche Waldfunktion dadurch beeinträchtigt wird.

Soweit es das Abstellen weiterer Gerätschaften betrifft, sind diese durch den Zusatz in der Ordnungsverfügung und das beiliegende Bildmaterial ausreichend bestimmt bezeichnet. Weitergehende Verpflichtungen sind damit nicht verbunden. Dies gilt einerseits deshalb, weil nach Erlass der Ordnungsverfügung. bzw. des Widerspruchsbescheides eingebrachte Gegenstände, Stoffe, Materialien nicht Gegenstand der Verfügung sein können und der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch klarstellend zum Ausdruck gebracht hat, es sei keine dynamische Regelung beabsichtigt gewesen in dem Sinne, das auch alles zukünftig in den Wald Verbrachte der Beseitigungspflicht unterliegen sollte vielmehr das Gewollte in der beigefügten Fotodokumentation erfasst sei. Von daher sind – dies nur klarstellend - weder die gelagerten Holzstämme noch die Voliere Inhalt der Regelung.

Es kann dahinstehen, ob bereits die formelle Illegalität, also das Fehlen einer Umwandlungsgenehmigung, den Erlass der Beseitigungsanordnung rechtfertigt oder ob diese sich als ermessensfehlerhaft erweisen würde, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Umwandlung einer Waldfläche offensichtlich vorliegen (hierzu: VG Cottbus, Urteil vom 02. November 2000 – 3 K 1761/98 – näher zum Stand der Rechtsprechung: Koch, a. a. O. Tz. 3. zu § 34). Den Maßstab der Offensichtlichkeit hier in Ansatz zu bringen, ist sachgerecht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Waldumwandlungsgenehmigung regelmäßig eine Abwägung voranzugehen hat, wobei es nicht nur darum geht, ob überhaupt der Wald für eine andere Nutzungsart in Anspruch genommen werden kann, sondern auch in welcher Weise die nachteiligen teiligen Wirkungen einer Umwandlung ausgeglichen werden können, wobei dies erst im Rahmen eines Antragsverfahrens näher bestimmt werden könnte. Dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung erfüllt wären, kann hier nicht bejaht werden. Gemäß § 8 Abs. 2 LWaldG sind bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen dabei ist nach S. 2 der Vorschrift die Genehmigung zu versagen, wenn die Umwandlung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar ist. Vorliegend wäre eine Umwandlung der Waldfläche zur Errichtung des „Gerätehauses“ mit öffentlichen Interessen nicht vereinbar. Gerade in Bezug auf die auch verfassungsrechtlich geschützten Aspekte der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes, der natürlichen Lebensgrundlagen, ist es gerechtfertigt, die Genehmigung für Waldumwandlungen nur dann zu erteilen, wenn hierfür auch ein nachvollziehbarer Zweck gegeben ist. Wie bereits dargestellt, besteht eine innere Rechtfertigung für die Errichtung des “Gerätehauses“ nicht, da dieses weder für die Unterstellung der forstwirtschaftlichen Geräte an diesem Ort erforderlich ist, noch der Nachweis eines auf Dauer angelegten und überlebensfähigen forstwirtschaftlichen Betriebes geführt wurde. Zudem würde in dem Falle einer Zulassung eines nicht privilegierten Vorhabens ein Ansatz für die bauliche Entwicklung in den Außenbereich hinein geschaffen werden, der mit Blick auf die Vorbildwirkung eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange darstellen würde. Eine weitere Zersiedlung der Landschaft wäre die Folge.

Der Beklagte hat das ihm nach § 13 Abs. 1 OBG eröffnete Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, er hat sein Ermessen erkannt und darauf abgestellt, dass die Beseitigung einer illegal errichteten baulichen Anlage im Außenbereich anzuordnen ist und diese Beseitigungsverfügung geeignet ist, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Auch ist dem Ansatz, dass das Vorhaben materiell baurechtlich nicht zulässig ist, zu folgen. Fehlt es an einer Privilegierung stehen dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen etwa die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (hier Wald) und deren Erholungswert oder aber die Entstehung einer Splittersiedlung und - wie bereits ausgeführt - der städtebaulich zu missbilligende Fall einer weiteren Zersiedlung der Landschaft durch die Ausdehnung des Innenbereichs in den Außenbereich hinein ohne hinreichender planungsrechtlicher Grundlage. Zudem ist für eine Beseitigungsverfügung nach baurechtlichen Vorschriften anerkannt, dass diese im intendierten Ermessen liegt. Dass vorliegend eine andere Betrachtung gerechtfertigt wäre, ist nicht ersichtlich.

3. Hinsichtlich der in der Textziffer 4. der Verfügung vom 20. Juli 2018 aufgenommenen Regelung ist die Klage gleichermaßen unbegründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen des Beklagten sind auch hier erfüllt. Die Regelung ist insoweit hinreichend bestimmt und durch Lichtbilder untersetzt. Mit ihr wurde der Klägerin die Beseitigung der dort im Einzelnen benannten Stoffe aufgegeben, also das Entfernen der Pflanzenabfälle, die nicht im Zusammenhang mit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und nicht auf dem Grundstück angefallen sind.

Letztlich kann es offenbleiben, ob die so dokumentierten Stoffe bereits entfernt wurden. Sollte dies der Fall sein, käme der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Aufhebung der Verfügung insoweit nicht zu. Sollten diese Stoffe noch vorhanden sein, rechtfertigt sich das Eingreifen des Beklagten aus den o.g. auch hier einschlägigen Vorschriften. Eine Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung - ein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 LWaldG - ist gegeben. Danach ist es verboten, Wälder dadurch zu verschmutzen, das Abfälle wie gebrauchte Verpackungen, Sperrmüll, Bauschutt, Altautos und Klärschlamm oder Abwasser oder andere nicht zum Wald gehörenden Gegenstände oder Stoffe im Wald abgelagert oder sonst zurück gelassen oder in diesen eingeleitet werden. Bei den in Rede stehenden Stoffen/Materialien handelt es sich – so wie sie auch inhaltlich bestimmt wurden - unstreitig um solche, die nicht zum Wald gehören. Dabei bedarf es nicht einer Funktionseinschränkung des Waldes vielmehr genügt es, dass Stoffe und Gegenstände in den Wald eingebracht werden, die dort nicht hingehören, wobei deren abstrakte Gefährlichkeit für den Wald vom Landesgesetzgeber unterstellt wird (vgl. Koch, a.a.O., Textziffer 3.1 zu § 24). In der Sache handelt es sich um Abfälle, bei denen die ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen oder aufgegeben wurde, ohne das ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Auch ist dem Beklagten zu folgen, soweit er die Erforderlichkeit der Beseitigung mit der Beeinträchtigung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes annimmt und sein Ermessen mit dem Überwiegen des öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Waldes mit der ihm auch in § 1 LWaldG beschriebenen Bedeutung begründet. Im Übrigen ist zu der Gerichtetheit der Ermessensbetätigung auf die obigen Erwägungen Bezug zu nehmen.

4. Hingegen hält die Verfügung bezüglich der darin aufgenommenen Regelung in der Textziffer 3. einer rechtlichen Überprüfung nicht statt.

Die Verfügung ist insoweit nicht hinreichend bestimmt. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 S. 1 VwVfGBbg muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dies ist dann der Fall, wenn sein Inhalt im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten und ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und eindeutig erkennbar ist, dass dieser sein Verhalten danach richten kann (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 37 Rn. 5 f.). Dabei ist nicht allein der verfügende Teil des Bescheids ausschlaggebend. Ungenaue Bezeichnungen im Tenor einer Verfügung können durch entsprechende Ausführungen und Erklärungen in der Begründung konkretisiert werden. Wenn der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt hat, muss er eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 – 4 C 18/03 – juris Rn. 53).

Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Verfügung hier nicht. Der Tenor gibt der Klägerin auf, sämtliche ungenehmigte Aufschüttungen zu entfernen. Dabei ist insbesondere dann, wenn - wie vorliegend – ein sehr großes (Wald-)Grundstück Regelungsgegenstand ist und die Behörde erstmalig nach Jahren einen – nach deren Auffassung nicht mit dem Waldrecht im Einklang stehenden Zustand aufnimmt - auch wegen der verwendeten Begrifflichkeit eine genaue Bezeichnung der „Aufschüttungen“ erforderlich. Als Aufschüttung wird eine durch künstlichen Eingriff auf Dauer angelegte Veränderung der Geländeoberfläche verstanden, wobei durch das Aufbringen von Stoffen das Bodenniveau erhöht wird.

In einem solchen Fall kann es dem Waldbesitzer nicht angesonnen werden, seinen Waldbesitz nach derartigen Bodenveränderungen abzusuchen, auch nicht wissend, ob dies von der unteren Forstbehörde tatsächlich so gewollt gewesen ist.

Im vorliegenden Fall ist zudem beachtlich, dass der Beklagte im Rahmen des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens keine konsequente Linie verfolgt hat, so dass für die Klägerin oder einen Dritten, der etwa im Wege einer Ersatzvornahme die Ordnungsverfügung umsetzen müsste, Zweifel hinsichtlich des Inhalts der aufgegebenen Handlungsverpflichtung verbleiben. Während es ursprünglich primär um die Anlage eines 35 m langen etwa 1 m hohen und 2 m breiten Erdwalls und eines weiteren Haufwerkes ging (wobei sich schon die Frage stellt, ob ein Haufwerk eine Aufschüttung ist) und dies zum Gegenstand der Fotodokumentation zur Anhörung vom 24. April 2018 gemacht wurde, ist der Erdwall bei der erneuten Anhörung vom 28. Mai 2018 bildlich nicht mehr erfasst. Dieser ist zwar im Text aufgeführt, die beigefügte Fotodokumentation zeigt aber nur zwei einzelne abgrenzbare neu angelegte Anhäufungen von Bodenmaterial. Dies setzt sich in der angegriffenen Ordnungsverfügung, die auf die letztgenannte Anhörung Bezug nimmt, fort. Auch dort wird als Ausgangspunkt für das behördliche Einschreiten der Erdwall angeführt in der Fotodokumentation dieser aber nicht mit eingestellt. Letztlich bringt auch der Widerspruchsbescheid keine Klarheit, der in der Einführung wiederum den Erdwall heranzieht, in der Begründung aber allgemein Erdstoffablagerungen bzw. Erdstoffaufschüttungen benennt. Auch wenn anerkannt ist, dass die Unbestimmtheit eines Verwaltungsaktes noch im Verwaltungsprozess – etwa durch eine dahingehende Klarstellung – geheilt werden kann, führt dies hier nicht weiter. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. So verwies der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf, dass ein in der Nähe des eingezäunten Areals vorhandener Erdwall schon vom Vorbesitzer angelegt worden sei mit der Folge, dass eine Verantwortlichkeit der Klägerin oder aber seiner Person ausscheide, woraufhin der Vertreter des Beklagten anmerkte, die dem Bescheid beigefügte Fotodokumentation sei entscheidend. Diese wiederum stimmt nicht mit dem Inhalt des Bescheides überein, wonach es ja gerade um das Entfernen eines langen Erdwalls als Gegenstand der Ordnungsverfügung ging. Eine Unbestimmtheit lässt sich auch daraus entnehmen, dass die Klägerin als Handlungsstörerin angesprochen wurde, nach dem hier aufgeführten Vorbringen sie aber den Erdwall nicht angelegt haben soll. Letztlich stellt sich auch die Frage, ob die von dem Beklagten vorgenommene Ermessensbetätigung einer rechtlichen Überprüfung standhalten würde, insbesondere dann, wenn die Erdaufschüttung schon lange vorhanden ist und als Teil des Waldbodens angesehen werden kann, darauf sich bereits wieder Waldsträucher oder aber Forstpflanzen befinden. Dies bedarf aber wegen der obigen Erwägungen zur Bestimmtheit keiner weiteren Durchdringung.

5. Die Klägerin ist auch zu Recht als Adressatin der Ordnungsverfügung in Anspruch genommen worden. Nach § 34 Abs. 2 LWaldG handelt die untere Forstbehörde in Erfüllung ihrer Aufgaben; sie hat die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. Nach § 11 Abs. 2 OBG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für die Sonderordnungsbehörden, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung abweichendes bestimmt ist. Nach § 16 ff. OBG kann die Maßnahme gegen die Person gerichtet werden, die die Gefahr verursacht. Nach § 17 Abs. 1 OBG ist die Maßnahme gegen den Eigentümer zu richten, wenn die Gefahr von einer Sache ausgeht. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 OBG kann die Ordnungsbehörde die Maßnahme auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten. Für den Fall, dass mehrere Störer in Betracht kommen, ist eine Auswahlentscheidung, die im Ermessen der Behörde liegt, vorzunehmen. § 11 Abs. 2 OBG i. V. m. mit den waldrechtlichen Vorschriften erlaubt die Inanspruchnahme der Klägerin als Zustandsstörer (Eigentümerin des Waldgrundstücks). Hinsichtlich der Waldsperrung oder aber einer Waldumwandlung benennt das Gesetz keinen vorrangig heranzuziehenden Störer. Anders ist es freilich für den Fall einer Waldverschmutzung. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 LWaldG hat derjenige, die die Verschmutzung vornimmt, diese unverzüglich zu beseitigen. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG kann andernfalls der Waldbesitzer die Verschmutzung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen. Selbst wenn der Waldbesitzer danach die Waldverschmutzung selbst beseitigen kann, trifft ihn eine dahingehende Verpflichtung (in der Regel) nicht, da er das Betreten seines Waldgrundstückes im Rahmen des Betretungsrechtes nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ohnehin zu dulden hat und ihn eine Beseitigungspflicht für Waldverschmutzung, die von Adressaten des Betretungsrecht verursacht worden sind, ihn in verfassungsrechtlicher bedenklicher Weise beeinträchtigen würde (vgl. insoweit Koch, a.a.O., Rdnr. 3.2.2). Anderes gilt dann, wenn das Waldgrundstück nicht rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa nach den Fallgruppen des § 15 Abs. 3 LWaldG, etwa bei umzäunten Flächen. Ein solcher Fall ist hier aber gegeben. In Ansehung der obigen Erwägungen rechtfertigt sich die Inanspruchnahme der Klägerin hier deshalb, da es sich vorliegend nicht um ein völlig frei betretbares Grundstück handelt, dieses gerade mit Wissen und Wollen der Klägerin eingezäunt, bebaut, waldfremd benutzt und am Waldweg abgesperrt wurde.

Die Entscheidung, die Klägerin als Waldbesitzer (Zustandsstörer) heranzuziehen, ist nicht fehlerhaft. Eine weitergehende Auswahlentscheidung brauchte der Beklagte nicht zu treffen. Die Klägerin hat zwar im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingeführt, die Fläche ihrem Ehemann und dessen Betrieb zur Verfügung gestellt zu haben. Einen derartigen Sachverhalt hat sie bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gegenüber dem Beklagten aber nicht unterbreitet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Zudem sind die näheren Bedingungen der Überlassung nicht bekannt.

5. Die Androhung eines Zwangsgeldes in der Textziffer 5. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Juli 2018 ist nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften, §§ 27, 28 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg (VwVGBbg) – mit Ausnahme des Teils, der sich auf die Regelung in der Textziffer 4. bezieht - nicht zu beanstanden. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes beträgt für jeden der einzeln aufgeführten Anordnungen 300 €. Auch ist die Frist hinreichend bestimmt. Einer Duldungsverfügung bedurfte es nicht. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin die Berechtigung des Ehemanns oder aber der von ihm geführten Firma hinsichtlich der Fläche – etwa durch die Vorlage eines Vertrages - nicht weiter untersetzt; auch nicht, ob er sich einer Verpflichtung zum Rückbau der Anlagen des Inhalts der Verfügung widersetzen würde. Es bedarf danach keiner Entscheidung, ob in dem Fall, dass die Handlungsverpflichtung an die Bestandskraft der Ordnungsverfügung geknüpft wird nicht noch eine Duldungsverfügung nachgeschoben werden könnte und bis zu welchem Zeitpunkt dies erfolgen müsste; auch nicht, ob dies nicht noch im Zwangsgeldfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen wäre.

Die Zwangsgeldandrohung zu der Textziffer 4 ist aufzuheben. Dies gilt schon deshalb, weil die Unbestimmtheit einer Ordnungsverfügung auf die Rechtmäßigkeit einer damit im Zusammenhang stehenden Zwangsmittelandrohung durchschlägt. Auch ist das Ermessen dann nicht ordnungsgemäß betätigt, da der Beklagte eine solche Verfügung in Ansehung der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung nicht erlassen hätte.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 ff. ZPO.