Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; Vollstreckung eines Anschlussbeitrages;...

Vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; Vollstreckung eines Anschlussbeitrages; Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Anordnung, die unterhaltsberechtigte Ehefrau des Vollstreckungsschuldners bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des Einkommens nicht zu berücksichtigen; Ermessensausfall; keine Nachholung von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 11.02.2010
Aktenzeichen OVG 9 S 80.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 4 S 3 VwGO, § 114 S 2 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 5 S 1 VwVG BB, § 319 AO, § 54 Abs 4 SGB 1, § 850c Abs 4 ZPO

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 11. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 185,90 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller schuldet dem Antragsgegner einen Anschlussbeitrag sowie abgabenrechtliche Nebenleistungen. Der Antragsteller bezieht eine Altersrente in Höhe von monatlich 1 026,53 €, seine Ehefrau eine solche in Höhe von 473,63 €. Zur Beitreibung der Rückstände erließ der Antragsgegner am 8. Juli 2008 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund. Nachdem diese dem Antragsgegner mitgeteilt hatte, dass sich kein pfändbarer Betrag ergebe, da der für die Pfändung maßgebliche monatliche Zahlbetrag im Hinblick auf die unterhaltsberechtigte Ehefrau des Antragstellers unterhalb der Pfändungsfreigrenze liege, ordnete der Antragsgegner am 24. Juli 2008 an, dass die Ehefrau des Antragstellers wegen deren eigener Altersrente „bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht berücksichtigt werden muss“. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ermittelte daraufhin einen pfändbaren Betrag in Höhe von monatlich 24,40 € und überwies diesen ab 1. Oktober 2008 an den Antragsgegner. Die Widersprüche des Antragstellers wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 30. September 2008 und 16. Oktober 2008 zurückgewiesen. Über die am 14. November 2008 erhobene Klage ist noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 11. Juni 2009 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 15. Juni 2009 zugestellt worden. Der Antragsgegner hat am 17. Juni 2009 Beschwerde erhoben und diese am 25. Juni 2009 begründet.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat für die bei einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO maßgeblichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides darauf abgestellt, dass sich die vollstreckungsrechtliche Anordnung des Antragsgegners gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO, die Ehefrau des Antragstellers bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Altersrente unberücksichtigt zu lassen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweise und dies auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung durchschlage. Weder aus der Anordnung noch aus den Widerspruchsbescheiden sei ersichtlich, ob oder in welcher Weise der Antragsgegner das ihm in § 850 c Abs. 4 ZPO eingeräumte Ermessen tatsächlich ausgeübt habe. Einer Nachholung der Ermessenserwägungen stehe § 114 Satz 2 VwGO entgegen.

Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, bei denen die Prüfung im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ansetzt, geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Die Rüge des Antragsgegners, er habe in seinem Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2008 seine Ermessenserwägungen mitgeteilt, indem er darauf abgestellt habe, dass die Ehefrau des Antragstellers wegen deren Renteneinkünfte bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners nicht berücksichtigt werde, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach § 850 c Abs. 4 ZPO, der hier über § 5 Satz 1 VwVGBbg i.V.m. § 319 AO und § 54 Abs. 4 SGB I anwendbar ist, kann die Vollstreckungsbehörde nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine Person mit eigenen Einkünften, der der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt – mit Ausnahme in jedem Fall voraus, dass die Behörde ihre Entscheidung auf Grund eines vollständig ermittelten Sachverhalts getroffen und dabei sämtliche Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck der das Ermessen einräumenden Norm maßgeblich sind. Um eine gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung vornehmen zu können, muss diese im Verwaltungsverfahren, spätestens aber in dem Widerspruchsbescheid begründet werden. Im anschließenden gerichtlichen Verfahren ist lediglich eine Ergänzung, nicht jedoch eine Nachholung von Ermessenserwägungen zulässig (§ 114 Satz 2 VwGO). Vorliegend hat der Antragsgegner sowohl in seiner Ausgangs- als auch in seiner Widerspruchsentscheidung die Nichtberücksichtigung der Ehefrau bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des Einkommens des Antragstellers ausschließlich auf den Umstand gestützt, dass diese eine eigene Rente bezieht. Eine solche Begründung vermag eine Ermessensausübung schon deshalb nicht zu tragen, weil sie sich in der Wiedergabe der tatbestandlichen Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung nach § 850 c Abs. 4 ZPO erschöpft. Das Vorliegen eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten eröffnet eine Ermessensausübung nach dieser Vorschrift, macht diese aber nicht entbehrlich. Selbst wenn für den Antragsgegner letztlich die konkrete Höhe der von der Ehefrau des Antragstellers bezogenen Altersrente für deren gänzliche Nichtberücksichtigung bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils des Einkommens des Antragstellers maßgeblich gewesen sein sollte, würde das nichts an dem Ermessensausfall ändern. Weder aus der Ausgangs- noch aus der Widerspruchsentscheidung ist ansatzweise ersichtlich, warum die Höhe der Altersrente eine vollständige Nichtberücksichtigung der unterhaltsberechtigten Ehefrau aus der Sicht des Antragsgegners rechtfertigt. Eine Begründung hierfür hat der Antragsgegner erstmals im gerichtlichen Verfahren gegeben, indem er darauf hingewiesen hat, sich bei seiner Entscheidung grundsätzlich an dem Eckregelsatz für die Sozialhilfe zuzüglich eines 20-prozentigen Zuschlags zu orientieren. Darin ist – ungeachtet der Frage ihrer Richtigkeit – eine vollständige Nachholung von Ermessenserwägungen zu sehen, die nicht durch § 114 Satz 2 VwGO gedeckt und daher nicht geeignet ist, die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu beseitigen.

Mit Blick auf die Zurückweisung der Beschwerde und der daraus folgenden Kostenentscheidung bedarf es keiner Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).