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Entscheidung 4 U 136/12


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 21.08.2013
Aktenzeichen 4 U 136/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 12. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien sind Geschwister und nehmen sich, da sie jeweils von einem Elternteil zu Erben bestimmt sind, mit Klage und Widerklage wechselseitig auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses des anderen Elternteils in Anspruch. Die Beklagte (Widerklägerin) verlangt überdies mit ihrem Widerklageantrag Ziffer 2 Auskunft über den Stand und Verbleib des Hausstandes der Eltern, die bis zur Übersiedlung der Mutter, H… B…, in ein Pflegeheim mehrere Wochen vor ihrem Tod am 7. November 2007 in der gemeinsamen Wohnung in der … Str. 11 in H…, allerdings in getrennten Zimmern, lebten.

Der Vater der Parteien, O… B…, erstritt am 3. Juli 2009 ein rechtskräftiges Teilurteil, mit dem die Beklagte zur Auskunftserteilung in Form eines notariellen unter seiner Beiziehung erstellten Nachlassbestandsverzeichnisses und zur Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung betreffend die im Auftrag der Eltern durchgeführten Geschäfte verurteilt wurde. Die Kläger, die nach dem Tod des Vaters am 20. April 2010 den Rechtsstreit weitergeführt hatten, erstritten am 29. Juni 2011 ein Teilanerkenntnisurteil in Bezug auf die klageerweiternd geltend gemachte Auskunft über von der Mutter an die Beklagte gemachte Schenkungen.

Die Beklagte, die zunächst mit Schriftsatz vom 22. Mai 2009 Widerklage auf Auskunftserteilung über den Bestand des gemeinsamen Hausrates und Inventars der elterlichen Wohnung verlangt hatte, erweiterte ihre Widerklage mit Schriftsatz vom 11. Januar 2012 (Bl. 184 ff. d.A.) auf Auskunftserteilung betreffend den Nachlass des Vaters in Form eines notariell aufzunehmenden Bestandsverzeichnisses unter ihrer Anwesenheit (Widerklageantrag Ziffer 1) und begehrte nunmehr mit Widerklageantrag Ziffer 2 Auskunft über Stand und Verbleib des gemeinsamen Hausstandes der Eltern durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses unter ihrer Anwesenheit.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Teilurteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Mit Teilurteil vom 22. Oktober 2012 hat das Landgericht die Kläger antragsgemäß zur Auskunftserteilung gemäß dem Widerklageantrag Ziffer 1 verurteilt. Den Widerklageantrag Ziffer 2 hat es als noch nicht entscheidungsreif angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch beruhe auf § 2314 BGB. Bereits aus der Vorschrift des § 2313 Abs. 2 BGB ergebe sich, dass ein Fall der Unmöglichkeit nicht bereits dann vorliege, wenn die Auskunft über eine der Höhe nach ungewisse Forderung erteilt werden soll. Den Klägern stünde ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Auskunftsanspruch nicht zu. Es fehle am Erfordernis der Konnexität der Ansprüche, die auf zwei unterschiedlichen Erbfällen beruhten und rein zufällig miteinander verknüpft seien, nämlich dadurch, dass jeder der Erblasser je einen Zweig der Familie zum Erben bestimmt und den andern von der Erbschaft ausgeschlossen habe. Selbst wenn man dies anders sähe, schiede ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Zwecks des § 273 BGB, den Schuldner zu sichern und dem Gläubiger mittelbar zur Erfüllung zu zwingen, bei einem vorbereitenden Auskunftsanspruch, wie er hier vorliege, aus. Überdies führte ein Zurückbehaltungsrecht bei wechselseitig bestehenden Auskunftsansprüchen letztlich zu einer Blockadesituation.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, die wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht die Unzulässigkeit des Teilurteils rügen. Im Hinblick auf den den Hausrat betreffenden Auskunftsanspruch machen sie den Einwand der doppelten Rechtshängigkeit geltend und halten daran fest, dass die von ihnen verlangte Auskunftserteilung wegen der von der Beklagten noch nicht erteilten Auskunft unmöglich sei. Der Beklagten sei die Berufung auf einen eigenen Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben verwehrt.

Die Kläger (Widerbeklagten) beantragen,

das Teilurteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. Oktober 2012 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Neuruppin zurückzuverweisen,

hilfsweise,

unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils die Widerklage abzuweisen,

höchst hilfsweise,

ihnen unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des am 20. April 2010 verstorbenen O… B… vorzubehalten.

Die Beklagte (Widerklägerin) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung und macht geltend, sie habe mit dem notariellen Bestandsverzeichnis vom 30. Oktober 2012 (Bl. 433 ff. d.A.) die Auskunft, zu der sie verurteilt worden sei, erteilt.

Auf die im Senatstermin vom 10. Juli 2013 erfolgten rechtlichen Ausführungen haben beide Parteien Stellung genommen. Die Beklagte hat die Rücknahme des den Haurat betreffenden Auskunftsanspruchs insoweit erklärt, als es sich um den im Alleineigentum des O… B… und im gemeinschaftlichen Eigentum von O… und H… B… stehenden Hausrat und das Verlangen nach einem notariellen Bestandsverzeichnis handelte; die Kläger haben das Einverständnis mit der Rücknahme im Hinblick auf den Widerklageantrag Ziffer 2 verweigert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

1.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Berufungssumme von mindestens 600,00 € gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht.

Maßgeblich für die Beschwer und in der Rechtsprechung anerkannt (siehe nur BGH, Beschluss vom 9. November 2011 – IV ZB 23/10 – Rdnr. 13 m.w.N.) ist bei einer Verurteilung zur Auskunft das Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es ist also auf den Zeit- und Kostenaufwand für die Auskunft abzustellen, zu deren Erteilung die Widerbeklagten mit dem angegriffenen Teilurteil verurteilt worden sind.

a) Entgegen der Auffassung der Widerbeklagten lässt sich das Erreichen der Berufungssumme nicht bereits mit den von ihnen auf insgesamt 685,96 € (466,96 € Anwaltskosten, 219,00 € Gerichtskosten) bezifferten Kosten der Abwehr von Vollstreckungsversuchen der Beklagten begründen. Der zu erwartende Kostenaufwand, der notwendig wäre, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche des Gegners abzuwehren, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2008 – XII ZR 108/05 –, Urteile vom 11. Juli 2001 – XII ZR 14/00 – und vom 18. Dezember 1991 – XII ZR 79/91) nur in dem Sonderfall zu berücksichtigen, dass zu einer unmöglichen Leistung verurteilt wurde. Das ist hier nicht der Fall. Auskunftserteilung bedeutet Abgabe einer Wissenserklärung, d.h. soweit Auskunft wegen im Detail noch nicht vom Auskunftsberechtigten zu erteilenden Auskünften gemacht werden kann, besteht die zu erteilende Auskunft gegebenenfalls darin, dies so mitzuteilen.

Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, weshalb die Kosten für die Anwesenheit des klägerischen Prozessbevollmächtigten bei der Bemessung der Beschwer Berücksichtigung finden sollte. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist.

Gegen die Notwendigkeit der Hinzuziehung des eigenen Rechtsanwalts der auskunftspflichtigen Kläger spricht bereits, dass mit dem Notar eine sachkundige Person anwesend ist. Überdies sind Gegenstand der Auskunftsverpflichtung der Widerbeklagten Wissenserklärungen, die die Einschaltung eines Anwalts auch dann nicht als notwendig erscheinen lassen, wenn sie zuvor die Einholung von Auskünften Dritter erforderten. Eine Notwendigkeit der Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe ergäbe sich selbst dann nicht, wenn die ihrerseits auskunftspflichtige Widerklägerin die Auskunft, zu der sie bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, nicht erteilt hat; vielmehr reicht in einem solchen Fall ggf. als Auskunft ein entsprechender Hinweis der auskunftspflichtigen Widerbeklagten auf das Verhalten der Widerklägerin und ihre daraus resultierende Unwissenheit in den fraglichen Einzelpunkten (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 7 U 131/07 – Rdnr. 4).

b) Der anzusetzende eigene Zeit- und Kostenaufwand beträgt jedenfalls 608,44 € und ermittelt sich wie folgt:

Den eigene Zeitaufwand der auskunftspflichtigen Kläger, den der Senat auf je 2 Stunden schätzt, ist entsprechend den Bestimmungen für Zeugen im JVEG mit 15 € pro Stunde (§ 22 JVEG), mithin mit insgesamt 60,00 € zu bewerten. Die zu erwartenden Notarkosten lassen sich, unter Berücksichtigung eines Nachlasswertes von ca. 71.500,00 € („realer“ Nachlass: 56.000 €, Pflichtteil 15.500 €) gemäß § 52 Abs. 1 KostO auf 88,50 € schätzen (½ Gebühr von 177,00 €). Hinzuzusetzen sind, da nach dem Tenor des Teilurteils vom 12. Oktober 2012 ein Bevollmächtigter der Widerklägerin hinzugezogen werden kann und dies im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Widerklägerin auch hinreichend wahrscheinlich erscheint, die dann zu erwartenden Rechtsanwaltskosten. Diese lassen sich, ausgehend von einem Geschäftswert von mindestens 600,01 € auf 459,94 € schätzen (1,3 Geschäftsgebühr 2300 RVG-VV: 84,50 €, Postpauschale 7002 RVG-VV: 20 €, Fahrtkosten 7003 bzw. 7004 RVG-VV: 222 €, Tage- und Abwesenheitsgeld 7005 RVG-VV: 60 €, MwSt: 73,44 €).

2.

In der Sache hat die Berufung insoweit Erfolg, als sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Neuruppin nach sich zieht, § 538 Abs. 2 Ziffer 7 ZPO.

a) Ein Teilurteil war nicht statthaft. Nach § 301 Abs. 1 ZPO kann durch Teilurteil entschieden werden, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines einheitlichen Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Danach ist ein Teilurteil über die hier in Streit stehenden Auskunftsansprüche des Widerklageantrags Ziffer 1 zwar grundsätzlich möglich.

Ein Teilurteil darf indes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – und des Senats – aber nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (vgl. nur Urteile vom 25. November 2003 – VI ZR 8/03 – und vom 19. Dezember 2002 – VII ZR 176/02).

Eine derartige Möglichkeit einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf die durch das angefochtene Teilurteil entschiedenen Auskunftsansprüche (Widerklageantrag Ziffer 1) einerseits und den noch nicht entschiedenen Auskunftsanspruch betreffend den Stand und Verbleib des gemeinsamen Hausstandes von O… und H… B… (Widerklageantrag Ziffer 2) andererseits ist hier jedoch aus den nachfolgenden, im Senatstermin dargelegten Gründen zu bejahen:

Die Kläger halten den mit der Widerklage geltend gemachten Auskunftsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht entgegen. Da weder ersichtlich noch dargetan ist, dass dieses auf einen der beiden Widerklageanträge beschränkt sein sollte, stellt sich die Gefahr widersprechender Entscheidungen bereits im Hinblick darauf, dass der Senat das (Fort)Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts der Widerbeklagten hinsichtlich des nunmehr beim Senat anhängigen Teils des Rechtsstreits anders beurteilen könnte, als das Landgericht, das hierüber im Hinblick auf den noch anhängigen Widerklageantrag Ziffer 2 zu entscheiden haben wird. Eine solche Gefahr ist nämlich bereits dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (BGH, Urteil vom 25. November 2003 – VI ZR 8/03).

Eine andere Sichtweise ist auch nicht dadurch veranlasst, dass die Widerklägerin mit Schriftsatz vom 7. Mai 2013 die notarielle Urkunde vom 30. Oktober 2012 (Bl. 423 ff. d.A.) eingereicht hat. Auch in Bezug auf die Frage, ob damit der titulierte Auskunftsanspruch erfüllt ist, besteht die Möglichkeit einander widersprechender Entscheidungen – mag der bislang von Klägerseite im Schriftsatz vom 27. Juni 2013 (dort S. 2, Bl. 441 d.A.) dagegen erhobene Einwand auch ersichtlich nicht durchgreifen.

b) Liegt danach ein unzulässiges Teilurteil vor, ist das Urteil des Landgerichts gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO – auch ohne entsprechenden Antrag einer der Parteien (§ 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO), der hier indes vorliegt – aufzuheben und zurückzuverweisen. Die Möglichkeit, die Gefahr divergierender Entscheidungen dadurch abzuwenden, dass der Senat den in der ersten Instanz noch anhängigen Teil an sich zieht, hat der Senat erwogen, indes letztlich nach Anhörung beider Parteien nicht als sachdienlich erachtet. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang der Beklagten der mit dem Widerklageantrag Ziffer 2 geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht, bedarf in nicht nur geringfügigem Ausmaß weiterer Sachaufklärung. Hinzu kommt, dass die Kläger nicht nur durch ihre Antragstellung (auch noch) nach Erörterung der Frage im Senatstermin vom 10. Juli 2013, sondern auch mit ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Juli 2013 zu erkennen gegeben haben, dass sie Wert auf die Möglichkeit einer evtl. Überprüfung auch der festzustellenden Tatsachen (im Rahmen der §§ 529 ff. ZPO) in einer zweiten Instanz legen. Vor diesem Hintergrund war dem Aspekt der Prozesswirtschaftlichkeit gegenüber dem Umstand, dass den Parteien durch das Ansichziehen in Teilen eine Instanz verloren geht, kein Vorrang einzuräumen.

3.

Für den Fortgang des Verfahrens weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Im Hinblick auf das erforderliche Rechtschutzbedürfnis wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass der Widerklageantrag Ziffer 1 den gesamten Nachlass nach O… B… erfasst, also in Bezug auf „bewegliche Sachen“ alle Gegenstände, an denen er Allein- oder Miteigentum (mit seiner Ehefrau) hatte. Nicht erfasst werden von dem Widerklageantrag Ziffer 1 mithin nur jene Gegenstände, die allein seiner Ehefrau, H… B…, gehörten. Diese Gegenstände werden von dem Widerklageantrag Ziffer 2 (mit)erfasst.

Der bisher gestellte Widerklageantrag Ziffer 2 – die teilweise Rücknahmeerklärung der Beklagten im Schriftsatz 17. Juli 2013 (Bl. 455 d.A.) entfaltet (bislang) mangels Zustimmung der Kläger noch keine Wirkung – erfasst nach Wortlaut und Begründung sämtliche Gegenstände des Hausstandes der Eheleute B… und geht in zeitlicher Hinsicht insoweit über den titulierten Anspruch hinaus, als er auch den Verbleib der Gegenstände erfasst.

b) Als mögliche Anspruchsgrundlage für die mit dem Widerklageantrag Ziffer 2 begehrte Auskunft ist in erster Linie, bezogen auf die im Alleineigentum der H… B… stehenden Hausratgegenstände, § 242 BGB zur Vorbereitung einer Herausgabeklage gemäß § 985 BGB in Betracht zu ziehen, der indes – ungeachtet der im Senatstermin erörterten Verjährungsfrage (siehe Sitzungsprotokoll vom 10. Juli 2013, Bl. 443 f.) – nicht die Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses unter Anwesenheit der Beklagten rechtfertigt.

Der Auskunftsanspruch gemäß § 2027 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der ursprüngliche Kläger (O… B…) Erbschaftsbesitzer i.S.d. § 2018 BGB war; hierzu fehlt es indes an der subjektiven Komponente, der Erbrechtsanmaßung.

Nach § 2027 Abs. 2 BGB ist auch derjenige auskunftspflichtig, der ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat. Von dieser Regelung werden aber nicht die Fälle erfasst, dass der Inanspruchgenommene den Besitz schon vor dem Tod des Erblassers in Besitz nimmt.

c) In Bezug auf den Beschluss des Landgerichts vom 12. Oktober 2012 (Bl. 374 f. d.A.) gibt der Senat zu bedenken, ob neben der beklagtenseits genannten Zeugin M… K… zweckmäßigerweise zu dem anzuberaumenden Beweistermin nicht auch der von den Klägern in ihrem – im Senatstermin erstmals in vollständiger Form überreichten – Schriftsatz vom 21. September 2012 (dort S. 4, Bl. 452 d.A.) gegenbeweislich benannte Zeuge A… H… geladen werden sollte.

d) Das Landgericht wird ggf. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu erwägen haben, ob sich die von der Beklagten begehrte Auskunft betreffend den Verbleib von Gegenständen, die im Allein- oder Miteigentum der H… B… standen, trotz deren Umzugs in ein Altersheim auf § 2028 Abs. 1 BGB stützen lässt.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Eine Niederschlagung der Kosten gemäß § 21 GKG ist nicht veranlasst.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache – entgegen der im Schriftsatz vom 24. Juli 2013 vertretenen Auffassung der Kläger – keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 900,00 € festgesetzt.