Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 25.09.2012 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | OVG 6 S 24.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 91 Abs 1 Nr 6 SGB 8, § 92 Abs 1 Nr 5 SGB 8, § 93 Abs 1 S 1 SGB 8, § 93 Abs 2 SGB 8, § 93 Abs 3 S 1 SGB 8, § 93 Abs 3 S 3 SGB 8, § 94 Abs 1 SGB 8, § 5 Abs 1 KostenbeitragsV, § 5 Abs 2 Nr 1 KostenbeitragsV, § 6 KostenbeitragsV |
1. Versicherungsbeiträge für Unfallversicherungen, Risikolebensversicherungen und grundsätzlich auch für Kapitallebensversicherungen gehören nicht zu den abzugsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.
2. Für die Frage, ob die Beiträge zur privaten Vorsorge dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind kommt es darauf an, dass sich der Abschluss einer Versicherung als eine Vorsorgemaßnahme darstellt, die unter dem Blickwinkel der Daseinsvorsorge von einem vernünftig und vorausschauend planenden Bürger als ratsam eingestuft wird.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Kostenbeitrages für die zeitweise stationäre Unterbringung des Sohnes F... der Antragstellerin in einer von einem freien Träger der Jugendhilfe betriebenen Jugendhilfeeinrichtung. Der Antragsgegner erhebt von der Antragstellerin für die Zeit vom 28. Februar 2006 bis zum 18. Juli 2008 einen Kostenbeteiligungsbeitrag von insgesamt 33.678,02 Euro, wobei sie von monatlichen Beiträgen bis zur Volljährigkeit des Sohnes der Antragstellerin von 2.852,56 Euro und danach von 710 Euro ausgeht. Die Antragstellerin bemängelt eine fehlerhafte Berechnung ihres Einkommens sowie die Höhe der von dem Einrichtungsträger gegenüber dem Antragsgegner abgerechneten Kosten. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 7 K 331/10 gegen den Kostenbeteiligungsbescheid vom 22. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 anzuordnen, abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, das kraft Gesetzes anzunehmende Vollziehungsinteresse an der Beitreibung der Kostenbeteiligungsbeiträge überwiege das Interesse der Antragstellerin, hiervon verschont zu bleiben. Die summarische Prüfung ergebe, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die für die Prüfung der Beschwerde allein maßgeblichen von der Antragstellerin dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage gegen den Kostenbescheid keine aufschiebende Wirkung hat, weil der Kostenbeitrag aufgrund eines Kostenbeitragsbescheids nach §§ 91 ff. SGB VIII eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO darstellt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 16. November 2010 - OVG 6 S 17.10 -, JAmt 2011, S. 214 f., Rn. 3 ff. bei juris).
2. Der demnach gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den angefochtenen Bescheid anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als unbegründet abgelehnt. Das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt nicht das öffentliche Interesse am Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes, weil dieser nach der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens anzustellenden summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist.
a) Der Antragsgegner hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 2006 von der Antragstellerin zu Recht einen Kostenbeitrag in der geltend gemachten Höhe für die Heimunterbringung ihres Sohnes, der am 7. September 2006 volljährig wurde, zur Therapie seines Drogenkonsums und der damit verbundenen Störung des Sozialverhaltens gefordert. Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Nr. 8 SGB VIII ist zu einer vollstationären Leistung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Jugendliche bzw. junge Volljährige ein Kostenbeitrag zu leisten; Elternteile sind gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII aus ihrem Einkommen heranzuziehen.
aa) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Antragsgegner bei der Berechnung des Kostenbeitrags kein zu hohes Einkommen angesetzt. Er hat für die Berechnung des Kostenbeitrags im maßgeblichen Jahr 2006 ein Einkommen der Antragstellerin von 136.922,70 Euro zu Grunde gelegt. Nach den Berechnungen des erkennenden Senats wäre demgegenüber sogar von einem Einkommen der Antragstellerin im Jahr 2006 von 140.171,43 Euro auszugehen gewesen.
(1) Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Für die Ermittlung des Einkommens ist auf die Einkünfte abzustellen, die im Bedarfszeitraum zufließen (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 -, BVerwGE 108, 296 ff.; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 93, Rn. 4). Das gilt auch für Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es also nicht darauf an, welche Einkünfte sie durchschnittlich in einem Dreijahreszeitraum, sondern darauf, welche Einkünfte sie im Zeitraum der Unterbringung ihres Sohnes tatsächlich erzielt hat. Im Widerspruchsbescheid ist der Antragsgegner daher richtigerweise von den Angaben im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 ausgegangen. Danach betrug das zu versteuernde Einkommen der Antragstellerin 340.063 Euro (vgl. auch den Steuerbescheid, Bl. 118 ff. des Verwaltungsvorgangs - VV -).
(2) Von diesem Einkommen sind die in § 93 Abs. 2 SGB VIII aufgeführten Beträge abzusetzen. Vorliegend handelt es sich um die auf das Einkommen gezahlten Steuern (Nr. 1) sowie nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (Nr. 3). Da die Antragstellerin selbstständig und als solche nicht sozialversicherungspflichtig ist, kommt ein Abzug von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII nicht in Betracht.
(a) Von dem Einkommen der Antragstellerin sind daher gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zunächst die Einkommensteuer in Höhe von 136.747 Euro sowie der Solidaritätszuschlag in Höhe von 7.419,44 Euro abzusetzen.
(b) Bei den nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII abzugsfähigen, Grund und Höhe nach angemessenen Beiträgen zu öffentlichen oder privaten Versicherungen handelt es sich um Beiträge, die den in § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII genannten Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung vergleichbar sind, da diese Versicherungen ebenso wie die gesetzlichen Versicherungen der Abdeckung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit dienen. Diese Regelung ist hinsichtlich der Aufzählung der versicherten Risiken und der dementsprechend abzugsfähigen Versicherungsleistungen abschließend. Versicherungen, die andere Risiken absichern bzw. anderen Zwecken dienen, werden daher nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nicht berücksichtigt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2012 - 4 LA 113.11 -, Rn. 15 bei juris).
(aa) Demnach kann eine Unfallversicherung, die der Absicherung des Risikos „Unfall“ dient, nicht nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII vom Einkommen abgesetzt werden, auch wenn sich aus einer solchen Versicherung „Leistungsansprüche im Krankheitsfall und bei Pflege“ als Folge eines Unfalls ergeben können. Ebenso wenig können Aufwendungen für eine Risikolebensversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII vom Einkommen abgesetzt werden, da das Risiko „Tod“ ebenfalls nicht zu den in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Risiken zählt (OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 16 f. bei juris). Aus dem sich aus § 93 Abs. 2 SGB VIII ergebenden Erfordernis der Sozialversicherungsäquivalenz der nach der Nummer 3 dieser Vorschrift vom Einkommen absetzbaren Versicherungen und der abschließenden Aufzählung der Risiken, deren Absicherung diese Versicherungen dienen können, folgt schließlich auch, dass eine Kapitallebensversicherung grundsätzlich nicht unter § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII fällt. Denn eine Kapitallebensversicherung dient grundsätzlich nicht wie die gesetzliche Rentenversicherung der Absicherung des Risikos „Alter“, sondern führt zur Vermögensbildung und zur Ausschüttung des gebildeten Kapitals am Ende der Vertragslaufzeit, das dann zwar auch für die Altersvorsorge, aber ebenso auch für andere Zwecke nach Belieben eingesetzt werden kann (OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 18 bei juris). Etwas anderes kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Lebensversicherung nicht schon vor Erreichen der Altersgrenze in Anspruch genommen werden kann (Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 93, Rn. 21 a.E.). Die Altersgrenze liegt bei der Antragstellerin entsprechend der Regelung in § 7a SGB II bei 67 Jahren. Die am 29. Juli 1964 geborene Antragstellerin wird die Altersgrenze demnach am 29. Juli 2031 erreicht haben.
(bb) Für die Frage, ob die Beiträge zur privaten Vorsorge dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind, wird man sich an der Höhe der Beiträge versicherungspflichtiger Personen zu orientieren haben. Demnach sind bspw. Versicherungsbeiträge in Höhe der gesetzlichen Versicherungspflicht stets abzugsfähig (Schindler in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 93, Rn. 21). Im Übrigen kommt es insoweit darauf an, dass sich der Abschluss einer Versicherung als eine Vorsorgemaßnahme darstellt, die unter dem Blickwinkel der Daseinsvorsorge von einem vernünftig und vorausschauend planenden Bürger als ratsam eingestuft wird (OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 12 A 5824/00 -, ZFSH/SGB 2002, S. 539 ff., Rn. 15 bei juris zur vergleichbaren Regelung in § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG).
(cc) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Antragstellerin abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von allenfalls 9.001,32 Euro glaubhaft gemacht. Abzugsfähig sind danach ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 3.189,96 Euro im Jahr 2006 (Fach 1 der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 24. August 2012). Hinzu dürften die Beiträge für ihre privaten Rentenversicherungen in Höhe von 2.646 Euro (Fach 4 der genannten Anlage), 1.073,76 Euro (Fach 7 der genannten Anlage), 1.045,80 Euro (Fach 10 der genannten Anlage) sowie weiterer 1.045,80 Euro (Fach 11 der genannten Anlage) kommen. Der Frage, ob einer Berücksichtigung der Rentenversicherungen an sich entgegensteht, dass diese bereits (teilweise lange) vor Erreichen der dargelegten Altersgrenze der Antragstellerin zur Auszahlung kommen, muss hier mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachgegangen werden. In der Summe ergeben sich damit jedenfalls allenfalls in der genannten Höhe abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen.
(dd) Die Beiträge für die Risikolebensversicherung und die Unfallversicherung der Antragstellerin (Fächer 2 und 9 der genannten Anlage) müssen nach dem Gesagten unberücksichtigt bleiben. Die Beiträge für ihre Lebensversicherungen (Fächer 5, 6 und 8 der genannten Anlage) müssen insoweit außer Betracht bleiben, weil diese Versicherungen jeweils vor Erreichen ihrer Altersgrenze fällig werden. Ihre Beiträge für die Lebensversicherung zu Gunsten ihres Patenkindes (Fach 12 der genannten Anlage) können schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Antragstellerin nicht selbst Begünstigte dieser Versicherung ist. Schließlich kann auch der Beitrag zu der Rentenversicherung in Höhe von 20.000 Euro (Fach 3 der genannten Anlage) vorliegend nicht berücksichtigt werden. Die Antragstellerin hat diese Versicherung im März 2006 abgeschlossen und darin vereinbart, einen einmaligen Betrag von 20.000 Euro einzuzahlen, um am Ende der Laufzeit (1. Juni 2018) eine lebenslange Rente von monatlich 65,76 Euro (zweimal 32,88 Euro) zu erhalten. Der Vertrag ist dem Grunde und der Höhe nach nicht angemessen. Zum einen entfernt er sich seiner Ausgestaltung nach weitgehend vom üblichen Prinzip der Altersvorsorge mit monatlichen Beiträgen in moderater Höhe. Zum anderen läuft der Versicherungsvertrag bereits am 1. Juni 2018, damit mehr als 13 Jahre bevor die Antragstellerin die Altersgrenze erreicht, aus. Zumindest in der Gesamtschau dieser beiden Aspekte erweisen sich die Aufwendungen für diese Versicherung als nicht berücksichtigungsfähig.
(c) Insgesamt sind damit gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII 153.167,76 Euro vom Einkommen der Klägerin von 340.063 Euro im Jahr 2006 abzuziehen. Das ergibt ein Einkommen von 186.895,24 Euro.
(3) Weiter sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 des § 93 SGB VIII errechneten Betrag gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Nach Satz 3 der Vorschrift erfolgt der Abzug durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Das ist vorliegend ein Betrag von 46.723,81 Euro. Höhere tatsächliche Belastungen hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen (vgl. Satz 4 der Vorschrift). Zieht man die Pauschale von dem errechneten Einkommen ab, ergibt sich ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 140.171,43 Euro.
bb) Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen den Umfang der Heranziehung. Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII werden für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung bestimmt. Unter Heranziehung der danach geltenden Maßstäbe durfte der Antragsgegner die Antragstellerin in der Zeit bis zur Volljährigkeit ihres Sohnes (28. März bis 6. September 2006) zu dem ihr im angefochtenen Bescheid auferlegten Kostenbeitrag von 2.852,56 Euro [dazu: (1)] und für die Zeit danach (7. September 2006 bis 18. Juli 2008) von 710 Euro monatlich [dazu: (2)] heranziehen.
(1) Die insoweit einschlägige Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe - KostenbeitragsV - sieht in § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 vor, dass die Höhe des Kostenbeitrags für vollstationäre Leistungen 25 % des maßgeblichen Einkommens beträgt, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine Person herangezogen wird, sofern das maßgebliche Einkommen oberhalb der Einkommensgruppe 30 der Anlage zu § 1 der Verordnung liegt. Letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin verfügt über ein monatliches Einkommen von 11.680,95 Euro (entspricht 140.171,43 Euro durch 12 Monate), die Einkommensgruppe 30 der Tabelle in der Anlage zu § 1 der KostenbeitragsV betrifft Einkommen von lediglich 9.501 bis 10.000 Euro. Demnach könnte die Antragstellerin sogar zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 2.920,24 Euro herangezogen werden.
(2) Für die Zeit ab Volljährigkeit des Sohnes der Antragstellerin sieht die Kostenbeitragsverordnung in § 6 vor, dass der kostenbeitragspflichtige Elternteil bei Leistungen für junge Volljährige höchstens zu einem Kostenbeitrag aufgrund der Einkommensgruppe 14 der Tabelle in der Anlage zu § 1 der Verordnung mithin in Höhe von 710 Euro monatlich heranzuziehen ist. Diese Einkommensgruppe umfasst Einkommen von 2.701 bis 3.000 Euro monatlich. Dieses Einkommen wird von der Antragstellerin im Jahr 2006 aus den dargelegten Gründen überschritten. Auch für die Jahre 2007 und 2008 geht der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, zumal die Antragstellerin dieser auch im rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 1. August 2012 geäußerten Annahme, dass es insoweit auf die Höhe der Vorsorgeaufwendungen nicht mehr ankommen werde, nicht nur nicht widersprochen, sondern ihr im Schriftsatz vom 24. August 2012 ausdrücklich zugestimmt hat.
cc) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, der Antragsgegner würde lediglich den eigenen Anspruch ihres Sohnes auf Jugendhilfe erfüllen und nicht einen der Antragstellerin. Die Antragstellerin verkennt, dass es auf diesen Gesichtspunkt nicht ankommt. Auch ihr Sohn ist im Übrigen dem Grunde nach kostenbeitragspflichtig (vgl. § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Unbeschadet dessen sind nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aber auch die (unterhaltspflichtigen) Eltern zu Kostenbeiträgen heranzuziehen. Darüber hinaus verkennt die Antragstellerin, dass durch die vollstationäre Unterbringung die ihrem Sohn ihr gegenüber zustehenden Unterhaltsansprüche in vollem Umfang befriedigt werden. Die Antragstellerin war damit durch die vollstationären Leistungen letztlich von ihrer Unterhaltspflicht befreit. Dieser Umstand rechtfertigt es, sie zu dem streitigen Kostenbeitrag heranzuziehen. Dass dieser ihre angesichts des Hilfebedarfs ihres Sohnes bestehende (gesteigerte) Unterhaltspflicht übersteigt, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
dd) Die Heranziehung zu dem Kostenbeitrag in der fraglichen Höhe ist - anders als die Antragstellerin meint - auch nicht etwa deshalb ungerechtfertigt, weil der Antragsgegner gegenüber der Einrichtung Leistungen vergütet, die ihr Sohn tatsächlich nicht in Anspruch genommen hat. Sie macht insoweit geltend, in den Rechnungen der Betreuungseinrichtung, in der ihr Sohn untergebracht gewesen sei, würden verschiedene Betreuungsleistungen als kalendertäglich erbracht abgerechnet, die in Wirklichkeit nicht oder jedenfalls nicht täglich erbracht worden seien. Es handele sich hierbei um Arbeitstherapie, sozialpädagogische Betreuung, Jugendberufshilfe, psychologische Therapie und Ersatzschule. Ihr Sohn habe eine psychologische Therapie allenfalls einmal pro Woche erhalten. Auch sozialpädagogische Betreuung sei nicht kalendertäglich erbracht worden. Leistungen zur Jugendberufshilfe hätte er zu keiner Zeit erhalten. Die Arbeitstherapie habe darin bestanden, Reinigungs- und Küchenarbeiten in der Einrichtung durchzuführen und die Außenanlagen herzustellen. Es sei fraglich, ob der Träger der Jugendhilfe verpflichtet sein könne, kalendertäglich Kosten für eine Arbeitstherapie zu leisten, wenn die therapeutische Arbeit unmittelbar werterhaltend oder sogar wertsteigernd der Einrichtung zugutekomme, die sich die Arbeitstherapie bezahlen lasse. Insgesamt seien die von der Einrichtung vorgelegten Rechnungen so unübersichtlich, ungereimt und unüberprüfbar, dass daraus nicht ernsthaft Ansprüche zu ihren Lasten hergeleitet werden könnten. In vergleichbaren Einrichtungen wie der, in der ihr Sohn untergebracht gewesen sei, sei von Durchschnittskosten von 3.000 Euro monatlich auszugehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsgegner im vorliegenden Fall Vereinbarungen schließe, die diesen Kostenrahmen um mehr als das Doppelte überstiegen.
Die Kritik der Antragstellerin an der Plausibilität der von der Jugendhilfeeinrichtung dem Antragsgegner gegenüber erstellten Rechnungen für die gegenüber ihrem Sohn erbrachten Jugendhilfeleistungen erscheint dem Senat nachvollziehbar. Für eine psychologische Therapie ist etwa in der Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung zwischen der Einrichtung und dem Antragsgegner ein Tagessatz von 43,67 Euro vereinbart. Für den Monat März rechnet die Einrichtung 31 Tage ab. Das ergibt eine Summe von 1.153,77 Euro für psychologische Therapie, die der Sohn der Antragstellerin nach deren unwidersprochenen Angaben lediglich einmal pro Woche, also etwa vier-, höchstens fünfmal in Anspruch genommen hat. Dasselbe gilt für die Arbeitstherapie, die mit einem Tagessatz von 39,33 Euro zugrundegelegt wird und von der nach dem Vorbringen der Antragstellerin zumindest fraglich ist, ob sie Kosten in dieser Höhe verursacht hat.
Gleichwohl vermögen die Einwände der Antragstellerin insoweit eine Reduzierung ihres Kostenbeitrags nicht zu begründen. Die Antragstellerin geht nämlich selbst davon aus, dass jedenfalls Betreuungskosten für eine vollstationäre Unterbringung ihres Sohnes in Höhe von 3.000 Euro monatlich ohne weiteres angemessen gewesen wären. Da der Kostenbeitrag, zu dem sie herangezogen wird, diesen Betrag nicht übersteigt und damit die Obergrenze des Umfangs der Heranziehung nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, wonach die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten dürfen, eingehalten ist, vermag sie mit diesen Einwänden im Ergebnis nicht durchzudringen. Es ist nicht Aufgabe des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, die Angemessenheit der zwischen der fraglichen Einrichtung und dem Antragsgegner vereinbarten Leistungsentgelte zu klären.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).