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Entscheidung 6 K 720/07


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 26.08.2010
Aktenzeichen 6 K 720/07 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 10 KAG BB, § 19 Abs 3 aF GKG

Leitsatz

Vor dem 13. April 1999 kam einem Zweckverband aufgrund der Regelung in § 19 Abs. 3 GKG a.F. keine Befugnis zur Erhebung eines Kostenersatzanspruches zu. Entgegen VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2007, Az. 1 K 1330/04-, juris

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn die Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Kostenersatzforderung für die Herstellung von Grundstücksentwässerungsanlagen an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage durch den Beklagten.

Mit Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis X. vom 24. Juli 2003 machte der Beklagte bekannt, dass u.a. das Grundstück der Kläger in der A…- Straße 17 in … innerhalb von 30 Tagen an die zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage anzuschließen sei.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2005 machte der Beklagte gegenüber den Klägern einen Kostenersatz für die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage in Höhe von 818,07 Euro geltend. Hierbei legte er den genannten Betrag als Einheitssatz bei Druckentwässerung zu Grunde.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom 01. Juni 2005 mit der Begründung Widerspruch, dass die maßgeblichen Kostenersatzsatzungen nichtig seien. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2007 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Kostenersatzsatzung wirksam sei und auf deren Grundlage der Kostenersatz erhoben werde. Dieser diene als Ersatz für die dem Verband entstandenen Kosten und Aufwendungen für die Herstellung der der privaten Grundstücksentwässerungsanlage zuzurechnenden Anlagenteile. Bei der Druckentwässerung betreffe dies den Pumpenschacht, welcher als Übergabeschacht der privaten Grundstücksentwässerungsanlage zuzuordnen sei. Das Grundstück sei an das Druckentwässerungsverfahren angeschlossen. Hierfür sei ein Einheitssatz von 818,07 Euro festgesetzt.

Mit ihrer am 29. Juni 2007 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Aufhebungsbegehren weiter. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass das Grundstück an das Druckentwässerungsverfahren angeschlossen worden sei. Die Kosten seien nicht umlagefähig. Dies folge zum einen daraus, dass auch der Hausanschlussschacht und nicht nur die Pumpe nebst Steuerungseinrichtung Teil der öffentlichen Abwasserbeseitungsanlage sei. Die Erhebung verstoße auch gegen den Gleichheitssatz. Etwa 50% der Einwohner seien über das Freigefälleverfahren angeschlossen; für diese würden keine Kosten erhoben, obwohl es sich um eine einheitliche Baumaßnahme gehandelt habe. Einwendungen der Eigentümer gegen die Druckentwässerung seien verworfen worden mit der Begründung, dass eine Sperrung der Bundesstraße nicht möglich sei. Zudem seien die Eigentümer im Bereich der Druckentwässerung dadurch belastet, dass Teile der öffentlichen Anlage sich nunmehr auf ihren Grundstücken befänden; dies führe zu einer Wertminderung durch fremde Rechte. Zusätzlich entstehe eine weitere Belastung dadurch, dass sämtliche Kosten durch den Betrieb der Pumpe nebst Steuereinheit auf die Grundstückseigentümer umgelegt würden. Soweit der Beklagte Unterlagen hergereicht habe, die zum Beleg der Kalkulation des Einheitssatzes dienen sollten, werde bestritten dass das vorgelegte Angebot zur Errichtung einer Entwässerungsanlage das streitgegenständliche Grundstück beinhaltet habe und die Anlieferung von Hausanschlussschächten aus diesen hervorgehe. So datiere das Angebot auf den 19. November 1998 und Fertigstellungstermin sei hiernach der 31. Dezember 1999 gewesen. Für die im Jahre 2002 durchgeführte Maßnahme in der A…- Straße in …. fehle es insoweit an einem inneren Bezug zwischen den Verträgen und den Ausschreibungsunterlagen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt aus, dass die Kostenersatzsatzung, soweit sie erneut im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband vom 31. Mai 2007 neu bekannt gemacht worden sei, nicht zu beanstanden sei. Soweit die Kläger meinen, der Hausanschlussschacht liege auf Gemeindegrund und sei nicht Teil der öffentlichen Einrichtung, so sei dem entgegen zu setzen, dass die Grundstückentwässerungseinrichtungen nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung seien und nach der Entwässerungssatzung der Hausanschlussschacht nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sei. Aufgrund der topografischen Lage seien die Grundstücke, die im Freispiegel- bzw. im Druckentwässerungsverfahren angeschlossen worden seien, nicht vergleichbar. Zudem stehe es im Ermessen des Beklagten, das System der Anbindung an die öffentliche Einrichtung zu bestimmen. Soweit die Kläger darauf verweisen, der Beklagte habe Fördermittel erhalten, so sei festzustellen, dass er Fördermittel lediglich für die Gesamtmaßnahme nicht jedoch für einzelne Grundstücke erhalten habe. Der Einheitssatz für das Druckentwässerungsverfahren sei in einer öffentlichen Ausschreibung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichsten Gebots ermittelt worden. Zwar treffe es zu, dass eine separate Ausschreibung des Hausanschlussschachtes nicht erfolgt sei. Eine die gesamte Anlage erfassende Auschreibung, d.h. der Druckentwässerungsanlage sei aber erforderlich gewesen, da bei der Druckentwässerung zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit Pumpenstation und Hausanschlussschacht technisch aufeinander abgestimmt sein müssten. Die Herstellung und Installation müsse durch eine Fachfirma insoweit gebündelt erbracht werden. Dies sei auch unter Einbeziehung haftungsrechtlicher Erwägungen sachlich gerechtfertigt. Eine volle Gewährleistung werde nur übernommen, wenn sowohl der Anschlussschacht als auch die Pumpstation von derselben Firma erbracht worden seien. Der Hausanschlussschacht sei auch in dem Angebot der Firma J. P. enthalten. Die Kosten beliefen sich nach dem Schreiben der Firma vom 29. September 1998 auf 1.606,60 DM und beinhalteten den Schacht, den Göbeldeckel und die Anschlussverschraubung. In dem Angebot fänden sich diese unter Position 1.1 "Montagefertige Pumpstation" wieder. Grundlage der Ausschreibung sei zudem der geschätzte Gesamtbedarf an Druckentwässerungsanlagen gewesen, um sämtliche in … belegene und in diesem Verfahren anzuschließende Grundstücke anzuschließen. Mithin habe die Ausschreibung auch das klägerische Grundstück erfasst. Im Übrigen befinde sich die Pumpstation nicht auf Gemeindegrund sondern auf dem Grundstück der Kläger.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer, wie die beigezogenen Unterlagen betreffend das Satzungsrecht des Beklagten zum Kostenersatz, die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen und Unterlagen betreffend die Kalkulation des Einheitssatzes für die Herstellung eines Anschlusses im Druckentwässerungsverfahren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Der angegriffene Kostenersatzbescheid des Beklagten vom 23. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger deshalb in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

Der streitgegenständliche Kostenersatzforderung fehlt die gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderliche Satzungsgrundlage. Nach dieser Vorschrift dürfen Abgaben nur aufgrund einer Abgabensatzung erhoben werden. Die der Kostenersatzerhebung zugrunde liegende Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes über den Kostenersatz für Grundstücksentwässerungsanlagen vom 15. Mai 2006 (Kostenersatzsatzung -KES-), die ihrerseits im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband vom 31. Mai 2007 (neu) veröffentlicht worden ist, scheidet als Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenersatzes für das klägerische Grundstück aus.

Vorliegend spricht zwar wenig für eine Unwirksamkeit der Satzung aus formellen oder materiellen Gründen. Insbesondere dürfte die KES den gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt aufweisen, da sie Regelungen zum Tatbestand (§§ 2 Abs. 1 und 4 KES), zum Abgabenschuldner (§ 3 KES), zur Fälligkeit (§ 5 KES) und zum Maßstab bzw. zur Ermittlungsmethode für den Kostenersatz (§ 2 Abs. 1 KES), sowie zum (Einheits-)Satz im Bereich der Druckentwässerung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. der Anlage 1 zur KES) enthält. Dabei spricht auch wenig gegen den in der Anlage 1 zur KES geregelten Einheitssatz. Dieser dürfte nicht nur den Vorgaben des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG entsprechen, weil er ausschließlich für den Bereich der Druckentwässerung Anwendung findet und insoweit der gesetzlichen Vorgabe, wonach den Einheitssätzen für Anschlüsse gleicher Art und gleichen Umfangs die üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zu Grunde zu legen sind, genügen könnte. Er dürfte auch nicht überhöht sein. Nach den vom Beklagten eingereichten Unterlagen dürften die Kosten, die in den Einheitssatz von 818,07 Euro (1.600,- DM) Eingang gefunden haben, nämlich lediglich die Materialkosten für den Schacht, den Göbeldeckel und die Anschlussverschraubung umfassen und diese sogar noch unterschreiten; nach dem Schreiben der Firma J. P. vom 29. September 1998 belaufen sich die Kosten für die genannten Materialen auf 1.606,60 DM. Kosten und Aufwendungen die im Rahmen der Erstellung des Hausanschluss(Pumpen)schachtes bei dem Beklagten anfallen, wie z.B. Arbeitskosten für die Ausschachtung oder das Verfüllen der Baugrube und der hierfür aufgewendeten Materialen (z.B. Sand), dürften insoweit nicht in den in der KES festgesetzten Einheitssatz eingeflossen sein, obwohl der Beklagte diese aller Voraussicht nach hätte einstellen können; nach § 11 Abs. 6 der Entwässerungssatzung des WAZ wird der Hausanschlussschacht bei Anwendung des Druckentwässerungsverfahrens nämlich (grundsätzlich) vom Verband hergestellt. Dies kann aber im Ergebnis offen bleiben.

Die Satzung erfasst die Errichtung des hier streitgegenständlichen Anschlusses in zeitlicher Hinsicht nicht. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG entsteht der Ersatzanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme und setzt darüber hinaus gemäß §§ 10 Abs. 2 Satz 2, 2 Abs. 1 KAG eine wirksame satzungsmäßige Regelung über die Erhebung des Kostenersatzes voraus, welche sich Geltung auf den in § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG normierten Zeitpunkt der endgültigen Herstellung des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses - gegebenenfalls unter entsprechender Anordnung der Rückwirkung - beimessen muss (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 17.02.2005 - 6 K 1702/03 - S. 22 des EA; vom 29. März 2007 -6 K 456/02-, Seite 21). § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG stellt insoweit zeitpunktbezogen für die Entstehung des Kostenersatzanspruches und im Gegensatz zu der Regelung bei Anschlussbeiträgen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG außerhalb einer diesbezüglichen Satzungsvorgabe auf die endgültige Herstellung der Anschlussleitung bzw. Beendigung der Maßnahme ab, so dass es in dem Zeitpunkt, in welchem das letzte gesetzliche Tatbestandsmerkmal verwirklicht worden ist, einer gültigen Kostenersatzsatzung bedarf (vgl. auch Kluge in Becker u.a., KAG Brandenburg, Kommentar, § 10 Rdn. 53).

Hieran fehlt es. Zwar misst sich die KES unter Außerkrafttreten aller bisherigen Kostenersatzsatzungen nach ihrem § 10 Rückwirkung auf den 01. April 1993 bei. Die Rückwirkungsanordnung nach § 10 KES ist indes unwirksam. Besondere Rückwirkungsregelungen sind im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nicht vorgesehen. Begrifflich ist insoweit zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung (so die Terminologie des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 – 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343, 356f; Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvR 19/82 -, BVerfGE 67, 1,14, Beschluss vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 1509/91 – und - 1 BvR 1648/91 -, BVerfGE 88, 384; Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 – und - 48/92 – BVerfGE 95, 64) bzw. – in der Regel ohne nennenswerte sachliche Unterschiede – Rückbewirkung von Rechtsfolgen und tatbestandlicher Rückanknüpfung (so die Terminologie des 2. Senates des Bundesverfassungsgerichts, der allein die Rückbewirkung von Rechtsfolgen als Rückwirkung qualifiziert und unmittelbar am Rechtsstaatsprinzip, die tatbestandliche Rückanknüpfung dagegen vorrangig an den Grundrechten misst, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242ff; Beschluss vom 15. Mai 1995 – 2 BvL 19/91 u.a. -, BVerfGE 92, 277, 325; Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 2 BvR 882/97 –, BVerfGE 97, 67, 78f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt hiernach eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn nachträglich ändernd in vor der Verkündung liegende und damit der Vergangenheit angehörende, nicht nur dort begonnene, sondern abgewickelte Tatbestände eingegriffen wird bzw. wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm – durch Verkündung – rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG, vorgenannte Entscheidungen jeweils a.a.O.). Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996, a.a.O.). Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügt dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist demnach nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen braucht, den er also bei seinem Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 u.a. –, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 – 1 BvR 99,461/85 -, BVerfGE 72, 175, 196; zum Ganzen für eine Beitragssatzung: VG Cottbus, Beschluss vom 24.02.2009 -6 L 319/08-, veröffentlicht in Juris). Eine echte Rückwirkung ist hingegen nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen tritt das Rückwirkungsverbot zurück. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (vgl. BVerfG vom 23.11.1999, BVerfGE 101, 239/263 f. m.w.N.). Bei Abgabensatzungen liegt eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 1965 – 2BvL 8/64 -, BVerfGE 19,187, 195; Beschluss vom 23. März 1971 – 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392, 401 jeweils für das Steuerrecht).Etwaigem Vertrauen in die Nichterhebung einer Abgabe fehlt dann die Schutzwürdigkeit, wenn lediglich fehlerhaftes oder möglicherweise fehlerhaftes Satzungsrecht rückwirkend durch eine fehlerfreie Abgabensatzung ersetzt wird. Denn schon mit ihrem ersten Regelungsversuch hat die Gemeinde oder der Zweckverband den Willen zur Abgabenerhebung unmissverständlich dokumentiert und einem etwaigen Vertrauen des Betroffenen, von der Abgabe verschont zu bleiben, ist hiermit die Grundlage genommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 9 B 44.07 - juris).

Hiervon ausgehend ist zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass in der Satzung eine Rückwirkungsanordnung geregelt worden ist, da sämtliche Vorgängersatzungen -aus formellen Gründen- nach der Rechtsprechung der Kammer unwirksam sind (vgl. etwa Urteil vom 25. April 2007 -6 K 759/06-, hierzu näher unten). Allerdings ist die Rückwirkung auf den 01. April 1993 zunächst bereits deshalb zumindest bedenklich, als die erste Satzung, die einen Kostenersatz im Verbandsgebiet des WAZ regelte, erstmals unter dem 26. April 1993 beschlossen und im "….- Wochenspiegel" vom 16. Juni 1993 veröffentlicht worden ist. Insoweit geht die Rückwirkung in der KES auf den 01. April 1993 bereits über den möglichen Umfang einer Rückwirkung zur Beseitigung unwirksamen Satzungsrechts hinaus. Dem könnte auch nicht mit der Argumentation begegnet werden, dass schon aufgrund der Regelung in § 10 KAG mit der Geltendmachung eines Kostenersatzes habe gerechnet werden müssen. Hierbei wird übersehen, dass nach § 10 KAG keine Pflicht zur Erhebung eines Kostenersatzes besteht, dieser vielmehr im Ermessen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes liegt ("kann") und die Möglichkeit besteht, die Kosten und Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücks- und Hausanschlüssen über Beiträge oder Gebühren zu decken, indem die Anschlussleitungen zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung erklärt werden (vgl. § 10 Abs. 3 KAG). Ferner erscheint die Rückwirkungsregelung als bedenklich, weil auch der im Bereich der Druckentwässerung geregelte Einheitssatz von 818,07 Euro rückwirkend zum 01. April 1993 Wirkung entfalten soll, obwohl erstmals mit der Änderungssatzung vom 05. Oktober 1998 ein solcher in das Satzungswerk des Wasser- und Abwasserzweckverbandes zum Kostenersatz Eingang gefunden hatte, mithin nach den bis zu jenem Zeitpunkt Geltung beanspruchenden Regelungen eine Abrechnung nach den tatsächlichen Aufwendungen zu erfolgen gehabt hätte. Ob hingegen die Rückwirkungsbestimmung in § 10 KES aufgrund dieser Umstände unwirksam ist, mag dahinstehen; so könnte etwa die rückwirkende Einführung eines Einheitssatzes im Bereich der Druckentwässerung möglicherweise deshalb nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu beanstanden sein, weil die tatsächlichen Kosten und Aufwendungen für die Herstellung eines Anschlusses an das Druckentwässerungssystem den Einheitssatz von 818,07 Euro übersteigen.

Jedenfalls ist die Rückwirkungsregelung in § 10 KES zum 01. April 1993 aus den folgenden Gründen unwirksam. Die Kostenersatzsatzung misst sich insoweit Rückwirkung auf einen Zeitraum bei, in welchem dem Wasser- und Abwasserzweckverband die Kompetenz zur Geltendmachung eines Kostenersatzes für Grundstücks- oder Hausanschlüsse an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage fehlte. Nach der Rechtsprechung der Kammer, an welcher festgehalten wird, kommt einem Zweckverband die erforderliche Kompetenz erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge vom 07 April 1999 (GVBl. I, Seite 90 ff.) zum 13. April 1999 zu. In dem Urteil der Kammer vom 29. März 2007 (6 K 456/02) heißt es hierzu:

"Dem Z... fehlte für den hier maßgeblichen Zeitpunkt die Kompetenz zur Geltendmachung des Kostenersatzes für Grundstücksanschlüsse an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung. Dabei ist maßgebend, dass es sich bei ihm um einen Zweckverband handelt. Dessen Kompetenz zur Abgabenerhebung folgt nicht unmittelbar aus dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG), sondern zunächst aus den Spezialregelungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (BbgGKG). Dieses sieht in § 5 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbessung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 (GVBl. I, S. 90 ff.) zum 13. April 1999 vor, dass der Zweckverband ein Gemeindeverband ist und Vorschriften für Gemeindeverbände auf den Zweckverband Anwendung finden, soweit sich aus diesen Vorschriften oder dem BbgGKG a.F. nichts anderes ergibt.

Die alte Fassung des BbgGKG ist hier heranzuziehen, weil - wie noch auszuführen sein wird - der Kostenersatzanspruch - wenn ein solcher bestünde - vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Jahre 1999 entstanden wäre. Auch der Beklagte geht davon aus, dass der Anspruch spätestens im Jahre 1996, zumindest jedoch vor 1999 entstanden ist. Der Anwendung des BbgGKG a.F. steht nicht entgegen, dass der streitgegenständliche Kostenersatz erstmals nach Inkrafttreten der Neuregelung im Jahre 1999 festgesetzt und geltend gemacht wurde. Denn maßgebend ist nicht dieser Zeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der Entstehung des behaupteten Kostenersatzanspruchs. Die Entstehung des Kostenersatzanspruchs setzt nämlich voraus, dass in dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs vorgelegen haben. Dies gilt für das Erfordernis einer sich auf diesen Zeitpunkt - gegebenenfalls im Wege der Rückwirkung - Geltung beimessenden wirksamen Satzungsregelung (vgl. Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 47, 53 ff. m.w.N.) ebenso wie für die Kompetenz zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs. Würde man hier demgegenüber auf die im Jahre 1999 in Kraft getretene Neuregelung des BbgGKG zurückgreifen, würde man ihr eine Rückwirkung beimessen, welche vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Denn Artikel 5 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 bestimmte, dass das Gesetz erst am Tage nach der Verkündung in Kraft treten sollte, ohne eine Rückwirkungsanordnung zu treffen.

Finden demnach gemäß § 5 Abs. 2 BbgGKG a.F. die Regelungen über Gemeindeverbände auf Zweckverbände grundsätzlich entsprechende Anwendung, ist zwar grundsätzlich auch das KAG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 entsprechend anwendbar, weil es gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. auch für Gemeindeverbände gilt. Allerdings finden seine Regelungen gemäß § 5 Abs. 2 BbgGKG a.F. für Zweckverbände nur Anwendung, soweit sich insbesondere aus den Regelungen des BbgGKG a.F. nichts anderes ergibt. Eine solche anderweitige Regelung findet sich jedoch in § 19 Abs. 3 Satz 1 BbgGKG a.F. Danach kann der Zweckverband Gebühren und Beiträge in entsprechender Anwendung des Kommunalabgabenrechts erheben. Eine Kompetenz zur Erhebung eines Kostenersatzes gemäß § 10 KAG a.F. sieht die Regelung demgegenüber nicht vor. Der Kostenersatz stellt indes keine Gebühr und keinen Beitrag dar, sondern eine öffentlich-rechtliche Entgeltleistung eigener Art (vgl. Dietzel in: Driehaus, a.a.O, § 10 Rn. 3 m.w.N.). Angesichts des klaren Wortlautes des § 19 Abs. 3 Satz 1 BbgGKG a.F. ist die Regelung nach Auffassung der Kammer abschließend; anderweitige Befugnisse zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbandes lässt sie daher - mit Ausnahme der Erhebung einer Verbandsumlage gemäß § 19 Abs. 1 und 2 BbgGKG a.F. - nicht zu. Erst die - hier nicht anwendbare - im Jahre 1999 in Kraft getretene Neuregelung des BbgGKG eröffnete dem Zweckverband die Möglichkeit einer Geltendmachung des Kostenersatzes, indem sie in § 19 Abs. 3 Satz 1 die Befugnis zur Erhebung von "Entgelten" vorsieht (wie hier: Schmidt in: Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, § 1 Rn. 36 f.). Ein Zweckverband war somit nach alter Rechtslage ggf. gehalten, die Grundstücks- (und Haus-)anschlüsse zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zu erklären (vgl. § 10 Abs. 3 KAG a.F.), um den Aufwand bzw. die Kosten für Haus- oder Grundstücksanschlüsse in den Aufwand bzw. die Kosten der öffentlichen Einrichtung einzubeziehen und über Beiträge bzw. Gebühren abzugelten. Aufwand bzw. Kosten wären dann nur Teilpositionen der Beitrags- bzw. Gebührenkalkulation. Aus Sicht der Kammer liegen insoweit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ausklammerung der Befugnis zur Erhebung eines Kostenersatzes in § 19 Abs. 3 Satz 1 BbgGKG a.F. ein gesetzgeberisches Versehen darstellte. Die Gesetzesbegründung (Drucksachen des Landtages Brandenburg 1/433 und 1/540) enthält keine Ausführungen zur Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 BbgGKG a.F. Auch die Gesetzesbegründung zur im Jahre 1999 in Kraft getretenen Neuregelung (Drucksachen des Landtages Brandenburg 2/5822 und 2/6142) lässt ein gesetzgeberisches Versehen insoweit nicht erkennen. So führt die Landtagsdrucksache 2/5822 zur Begründung der Änderung von § 19 Abs. 3 Satz 1 BbgGKG aus: "Die Änderung dient der Klarstellung, dass der Zweckverband entsprechend den im KAG gegebenen Möglichkeiten neben öffentlich-rechtlichen Gebühren und Beiträgen auch privatrechtliche Entgelte verlangen darf." (S. 27 der Drucksache). Wenn sich hieraus auch nicht ergeben dürfte, dass Zweckverbände auch nach der neuen Gesetzeslage keine Grundstücks- (und Haus-)anschlusskosten erheben dürfen, sondern die Erwähnung "privatrechtlicher Entgelte" nur klarstellende Bedeutung haben dürfte, so enthält diese Begründung über die Befugnis zur Erhebung eines Kostenersatzes für Grundstücksanschlüsse nach alter Rechtslage doch keine Ausführungen. Daher kann auch nicht angenommen werden, dass die Befugnis aus Sicht des Gesetzgebers bereits von der bisherigen gesetzlichen Regelung umfasst gewesen sei. Dem steht auch nicht die Regelung in § 19 Abs. 3 Satz 2 BbgGKG a.F. entgegen, wonach dem Zweckverband das Recht zur Erhebung von Steuern nicht zustehe. Diese Regelung stellt eine Selbstverständlichkeit dar (vgl. Schmidt a.a.O.) und lässt angesichts des klaren Wortlauts des § 19 Abs. 3 Satz 1 BbgGKG a.F. nicht den Umkehrschluss zu, dass der Zweckverband alle übrigen im KAG a.F. geregelten Entgelte, insbesondere auch den Kostenersatz gemäß § 10 KAG a.F., erheben können sollte."

An dieser Rechtsprechung, wonach wegen § 19 Abs. 3 Satz 1 GKG in der bis zum 13. April 1999 gültigen Fassung für einen Zweckverband keine Kompetenz zur Erhebung eines Kostenersatzes gemäß § 10 KAG a.F. bestand, ist auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (Urteil vom 17. Juli 2007 -1 K 1330/04-, veröffentlicht in Juris) vertretenen abweichenden Auffassung festzuhalten. Soweit in der genannten Entscheidung ausgeführt wird, § 19 Abs. 3 GKG a.F. habe einen anderen Regelungsgegenstand als §§ 1 Abs. 1, 10 KAG a.F. und regele lediglich Näheres zur Finanzhoheit eines Zweckverbandes, so kann dem nicht beigetreten werden. Nach § 5 Abs. 2 GKG a.F. ist der Zweckverband ein Gemeindeverband; Vorschriften, die bestimmen, dass sie für Gemeindeverbände gelten, finden auf den Zweckverband Anwendung, soweit sich aus ihnen oder aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine solche abweichende Regelung stellt § 19 Abs. 3 GKG a.F. aber dar. Insoweit ist bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 3 GKG a.F. in verschiedener Hinsicht eindeutig und kann nicht bloß lediglich als eine Vorschrift, die Grundsätze der Finanzhoheit regelt, aufgefasst werden. Er enthält einen ausdrücklichen Bezug auf die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und bestimmt, dass der Zweckverband Gebühren und Beiträge in entsprechender Anwendung der Vorschriften des KAG erheben kann; das Recht zur Erhebung von Steuern wird für den Zweckverband ausdrücklich ausgeschlossen. Eine solche konkrete und Einzelheiten regelnde, zudem sich ausdrücklich auf das KAG beziehende Vorschrift würde keinen Sinn machen, wenn lediglich Grundsätze der Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbandes hiermit bestimmt werden sollten. Dies zeigt auch ein Vergleich mit den für Gemeinden geltenden Vorschriften. § 75 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GO) und § 64 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) enthalten gerade keine Beschränkung auf bestimmte Abgaben oder Entgelte; hiernach erhebt die Gemeinde Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 75 Abs. 1 GO; § 64 Abs. 1 BbgKVerf) bzw. hat die Gemeinde Erträge, aus speziellen Entgelten (§ 75 Abs. 2 Nr. 1 GO; § 64 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf) -wozu auch der Kostenersatz nach § 10 KAG gehört- und im Übrigen aus Steuern (§ 75 Abs. 2 Nr. 2 GO; § 64 Abs. 2 Nr. 2 BbgKVerf) zu beschaffen. Demgegenüber enthält § 19 Abs. 3 GKG a.F. eine für sich abgeschlossene Aufzählung, nämlich die Erhebung von Gebühren und Beiträgen. Auch die Formulierung des § 19 Abs. 3 GKG a.F. als "Kann-Vorschrift" belegt, dass mit ihr Befugnisse geregelt werden, indem dem Zweckverband die Möglichkeit eingeräumt wird, von den aufgezählten Erhebungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen; dass der Zweckverband Gebühren und Beiträge nach dem KAG nach der Formulierung des § 19 Abs. 3 GKG a.F. "erheben kann" bedeutet insoweit nicht, dass ihm dies unter Verdrängung etwa der Gebührenerhebungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG in das freie Ermessen gestellt wird, sondern dass ihm Kompetenzen im Sinne eines "Könnens" durch den Gesetzgeber eingeräumt, aber auch eingeschränkt werden. Soweit das VG Frankfurt (Oder) (a.a.O.) meint, dass die in § 19 GKG a.F. aufgeführten Finanzierungsmöglichkeiten allein der Deckung des Finanzbedarfes dienten, was sich bereits aus der Überschrift der Vorschrift ergebe, die Vorschrift aber nicht die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Grundstücksanschlusskosten in Frage stelle, ist dem entgegen zu setzen, dass die Einräumung bzw. Begrenzung von Erhebungsbefugnissen durchaus im Zusammenhang mit der Deckung des Finanzbedarfs steht; aus diesen ergibt sich nämlich, woraus der Verband seinen Finanzbedarf decken oder nicht decken darf (zum Ganzen vgl. Kluge in Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Kommentar, § 10 Rdn. 134).

Soweit zur Begründung der Gegenauffassung ausgeführt wird, der Kostenersatz habe anders als die in § 19 GKG a.F. genannten Einnahmemöglichkeiten (Umlage, Gebühren, Beiträge) keine Finanzierungsfunktion für den Zweckverband, woraus sich erkläre, dass die Kosten für Grundstücksanschlüsse keine Erwähnung gefunden hätten, kann hiervon ebenfalls nicht ausgegangen werden. Zwar mag der Kostenersatz nach § 10 KAG keine Abgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 KAG sein und auch nicht der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes der öffentlichen Einrichtung als solchen dienen. Allerdings dient er gleichwohl der Deckung des Finanzbedarfes zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Abwasserbeseitigung bzw. Wasserversorgung und hat in diesem Sinne auch eine Finanzierungsfunktion. Ohne Herstellung der Grundstücks- und Hausanschlussleitung ist die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Abwasserentsorgung bzw. Trinkwasserversorgung an zentrale öffentliche Einrichtungen nicht denkbar. Verblieben die Kosten der Herstellung, wird sie vom Einrichtungsträger ausgeführt, bei diesem, so wäre die Aufgabenerfüllung gefährdet. Der Kostenersatzanspruch stellt insoweit eine Art Funktionsäquivalent zu Gebühr und Beitrag dar, da der Kostenersatz der Sache nach denselben Sachverhalt erfasst, der -würden die Grundstücks- und Hausanschlüsse zum Teil der öffentlichen Einrichtung erklärt- zumindest anteilig durch Gebühren oder Beiträge hätte abgegolten werden können (vgl. Kluge in Becker, a.a.O., § 10 Rdn. 134). Es kann letztlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in § 19 Abs. 3 GKG a.F. lückenhaft den Kostenersatz unerwähnt gelassen und insoweit planwidrig die Zweckverbände mit den Kosten für Grundstücks- oder Hausanschlüsse belastet hätte. Angesichts der Möglichkeit, Grundstücks- und (seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1995; GVBl I 1995, 145) Hausanschlüsse zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zu bestimmen (§ 10 Abs. 3 KAG), verblieb dem Zweckverband die Befugnis, Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit diesen Einrichtungsbestandteilen über Beiträge und Gebühren zu finanzieren. Insbesondere (aber nicht ausschließlich) für Hausanschlüsse gilt zudem, dass der Zweckverband sich einen Herstellungsvorbehalt nicht einräumen muss, sondern die Grundstückseigentümer nach Maßgabe der in der Satzung bestimmten Einzelheiten über Art und Weise der Herstellung des Anschlusses verpflichten kann, sich selbst an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungs- bzw. Wasserversorgungsanlage anzuschließen; in diesem Fall bestünde für eine Kostenerstattung von vornherein kein Bedarf (vgl. hierzu Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 10 Rdn. 10 Rdn. 29).

Ist nach alledem eine Kompetenz des Zweckverbandes zur Erhebung von Grundstücks- und Hausanschlusskosten auf Grundlage des § 10 KAG erst mit In-Kraft-Treten der Neuregelung des § 19 Abs. 3 KAG zum 13. April 1999 gegeben, so fehlt es dem Zweckverband bis zu diesem Zeitpunkt folglich auch an der Befugnis, den Kostenersatz durch eine Satzung im Sinne des § 10 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG zu regeln. Dem wird die Kostenersatzsatzung des HWAZ vom 15. Mai 2006 und namentlich die in § 10 bestimmte Regelung zum rückwirkenden In-Kraft-Treten zum 01. April 1993 nicht gerecht. Sie misst sich insoweit für einen Zeitraum Geltung bei, in welchem einem Zweckverband die Befugnis zur Erhebung eines Kostenersatzes (noch) nicht zustand.

Die Rückwirkungsbestimmung in § 10 KES ist darüber hinaus aus einem weiteren Grund -selbständig tragend- unwirksam. Zwar ist es -wie oben dargelegt- unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Grundsatz unbedenklich, unwirksames früheres Satzungsrecht durch rückwirkende Ersetzung zu heilen. Allerdings ist es unzulässig, eine grundsätzlich mögliche Heilung von Satzungsmängeln zum Anlass zu nehmen, rechtlich unbedenkliche Regelungen zum Nachteil der Abgabenpflichtigen zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 -9 C 1.09-, LKV 2010, 268; Urteil vom 7. April 1989 - BVerwG 8 C 83.87 -, zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.04.2008-, veröffentlicht in Juris). So liegt es aber hier. Denn mit dem In-Kraft-Treten der KES zum 01. April 1993 sollte nicht nur rückwirkend unwirksames Satzungsrecht geheilt werden; zugleich sind die Regelungen zur Kostenersatzpflicht des Eigentümers und Erbbauberechtigten rückwirkend geändert worden. So sah § 3 der Kostenersatzsatzung vom 26. April 1993 noch vor, dass "Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht Eigentümer des Grundstücks ist" und dass im Falle des Bestehens eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte "beitragspflichtig" ist. Angesichts dessen, dass die Satzung den Kostenersatz betrifft (vgl. nur § 1 der KES 1993), ist der auf eine "Beitragspflichtigkeit" abstellende Wortlaut des § 3 der Kostenersatzsatzung vom 26. April 1993 ohne weiteres dahingehend auszulegen, dass hiermit nur eine Kostenersatzpflichtigkeit des Eigentümers bzw. Erbbauberechtigten zu dem dort bestimmten Zeitpunkt des Entstehens der Kostenersatzpflicht gemeint sein kann. Mit der Änderungssatzung vom 05. Oktober 1998 ist dies dann auch klargestellt und der Begriff "Beitrag" dann auch durch den Begriff "Kostenersatz" ersetzt worden. Die in der Sitzung der Verbandsversammlung vom 14. Dezember 1999 beschlossene Kostenersatzsatzung stellte für die Kostenersatzpflichtigkeit des Eigentümers bzw. Erbbauberechtigten ebenfalls auf den Zeitpunkt des Entstehens der Kostenersatzpflicht ab; gleiches gilt für die Kostenersatzsatzungen vom 17. Juli 2000 und 09. April 2001. Erstmals mit der Kostenersatzsatzung vom 03. Mai 2005 wird der maßgebliche Zeitpunkt für die Kostenersatzpflicht des Eigentümers bzw. Erbbauberechtigten auf jenen der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides festgelegt. Auch in der Kostenersatzsatzung vom 15. Mai 2006 ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Kostenersatzpflicht des Eigentümers bzw. Erbbauberechtigten auf den der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fixiert. Ausgehend hiervon ist zunächst festzustellen, dass sowohl die ursprüngliche, auf den Zeitpunkt der Entstehung der Kostenersatzpflicht abstellende Regelung, als auch die in den neueren Kostenersatzsatzungen seit 03. Mai 2005 getroffene Bestimmung, dass maßgeblich der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides sein soll, jeweils für sich genommen unbedenklich sein dürfte. § 10 KAG enthält ebenso wie § 8 Abs. 2 KAG insoweit keine Vorgaben dazu, auf welchen Zeitpunkt für die Ermittlung der Stellung als Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter abzustellen ist. Die Bestimmung des für den Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten maßgeblichen Zeitpunkts obliegt vielmehr dem Satzungsgeber und vorliegend der Verbandsversammlung. Hierbei kommen mehrere rechtlich ohne weiteres mögliche Zeitpunkte in Betracht; neben dem Zeitpunkt der Entstehung der Kostenersatzpflicht bzw. des Kostenersatzanspruches können in der Satzung auch der Erlass oder die Bekanntgabe des Bescheides gegebenenfalls auch die Fälligkeit des Kostenersatzanspruches als maßgeblich bestimmt werden (vgl. Kluge in Becker, KAG Bbg, a.a.O., § 10 Rdn. 128).

Angesichts dessen ergibt sich, dass bis zu der Satzung vom 03. Mai 2005 stets der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte Schuldner des Kostenersatzanspruches gewesen ist, der im Zeitpunkt der Entstehung der Kostenersatzpflicht, der nach § 10 Abs. 2 KAG und § 4 der Kostenersatzsatzung des WAZ auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage -des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses-, im Übrigen auf die Beendigung der Maßnahme festgelegt ist, diese Stellung inne hatte. Dies hat zur Folge, dass es für die Frage, wer Schuldner des Kostenersatzanspruches ist, nicht auf einen Wechsel des Eigentümers des Grundstücks bzw. des Erbbauberechtigten nach Fertigstellung der Anschlussleitungen angekommen ist. Vor diesem Hintergrund brauchte insbesondere der Erwerber eines Grundstücks nicht damit zu rechnen, dass er bei einem bereits an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossenen Grundstück durch den Beklagten für Kosten der Herstellung eines Grundstücks- bzw. Hausanschlusses in Anspruch genommen werden könnte; insoweit konnte er auch darauf vertrauen, nicht mit einem Kostenersatzanspruch belastet zu werden. Demgegenüber wäre nunmehr der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides für die Ermittlung des Eigentümers bzw. Erbbauberechtigten maßgeblich, so dass sich zwischenzeitliche Veränderungen hinsichtlich der Eigentumssituation auf die Schuldnerschaft eines Kostenersatzanspruches zu Lasten des Erwerbers eines Grundstücks auswirken. Damit verstößt die in § 10 KES angeordnete Rückwirkung der Satzung gegen den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes, indem sie in Fällen, in denen zwischen der Entstehung der Kostenersatzpflicht und der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheid ein Wechsel des Eigentümers bzw. des Erbbauberechtigten des betreffenden Grundstücks erfolgt ist, rückwirkend den jetzigen (bezogen auf den Zeitpunkt der Bescheidbekanntgabe) Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten zum Kostenschuldner erklärt und diesen mit dem Kostenersatzanspruch belastet, wobei es -da die Satzung und die in ihr enthaltene Rückwirkungsregelung einheitlich mit Wirkung für alle Satzungsbetroffenen zu betrachten ist- nicht darauf ankommt, ob im konkreten Fall die Kläger von dieser rückwirkend geänderten Regelung tatsächlich betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2010, a.a.O.).

Ist die Rückwirkungsregelung in § 10 KES -wie dargestellt- rechtlich zu beanstanden ist, so ergibt sich hieraus deren Unwirksamkeit mit der Folge, dass die Satzung nicht rückwirkend zum 01. April 1993 sondern erst am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband vom 31. Mai 2007 zum 01. Juni 2007 in Kraft treten konnte. Wie oben ausgeführt muss eine Kostenersatzsatzung aber spätestens zu dem in § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG bestimmten Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung bzw. der Beendigung der Maßnahme vorliegen. Dies ist vorliegend bei der KES vom 15. Mai 2006 mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt vom 31. Mai 2007 indes nicht der Fall, so dass sie für die streitgegenständliche Erhebung eines Kostenersatzanspruches für eine im Jahre 2003 erfolgte Maßnahme nicht als Rechtsgrundlage in Betracht kommt.

Auch früheres Satzungsrecht bietet nicht die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage. Denn die Kostenersatzsatzungen des WAZ vom 26. April 1993 (KES 1993), 14. Dezember 1999 (KES 1999), 17. Juli 2000 (KES 2000), 09. April 2001 (KES 2001), 03. Mai 2005 (KES 2005) und vom 15. Mai 2006, soweit letztere zunächst im "Amtsblatt für den Landkreis X." vom 24. Mai 2006 und im "Amtsblatt für das Amt M. mit den amtsangehörigen Gemeinden Dt., I. und der Stadt M." vom 26. Mai 2006 und dann nochmals im "Amtsblatt für den Landkreis X." vom 09. November 2006 veröffentlicht worden ist (KES 2006 I), sind unwirksam. Dies hat die Kammer bereits in mehreren, insbesondere dem Beklagten bekannten Urteilen festgestellt (vgl. nur Urteil vom 25. April 2007 -6 K 736/06- und Urteil vom 25. April 2007 -6 K 769/06-). Soweit es die KES 1993 betrifft, ist diese entgegen der maßgeblichen Bestimmung in der Verbandssatzung vom 08. Juli 1992 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 11. Mai 2000 nicht im "Amtsblatt für den Landkreis X." sondern im "….-Wochenspiegel" veröffentlicht worden; zudem enthält die Bekanntmachung weder die Unterschrift des Ausfertigenden noch ein Ausfertigungsdatum. Die KES 1999 und die KES 2000 (Amtsblätter für den Landkreis X. vom 13. Januar 2000 bzw. 27. Juli 2000) sind nicht wirksam bekannt gemacht worden, weil der Zweckverband zu diesen Zeitpunkt nicht über eine wirksame Bekanntmachungsvorschrift verfügte; der seinerzeit beachtliche § 17 der Verbandssatzung in der durch den Feststellungsbescheid nach dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz vom 11. Mai 2000 gefundenen Fassung bestimmte lediglich, dass die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes im "amtlichen Mitteilungsblatt für den Landkreis X." bekannt gemacht werden, ohne dass das Bekanntmachungsorgan namentlich benannt worden wäre und ist insoweit zu unbestimmt; erst mit der Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom 20. November 2000 wurde § 17 der Verbandssatzung dahingehend gefasst, dass das Veröffentlichungsorgan "Amtsblatt für den Landkreis X." namentlich aufgeführt wurde. Soweit es die KES 2001 betrifft, ist deren Veröffentlichung im "Amtsblatt für den Landkreis X." ebenfalls unwirksam, weil auf dessen Titelseite neben bildlichen Darstellungen Text ohne amtlichen Inhalt abgedruckt ist und damit ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 der Bekanntmachungsverordnung vom 01. Dezember 2000 (BekanntmV) vorliegt; zudem fehlt es hier an Nachweisen, dass die Verbandsmitglieder entsprechend der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 der Verbandssatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 20. November 2000 "in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung" (so der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 der Verbandssatzung) hingewiesen haben. Die KES 2005 ist aus formellen Gründen unwirksam, weil ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV vorliegt, da auch insoweit auf der Titelseite des Amtsblattes für den Landkreis X. neben bildlichen Darstellungen Text ohne amtlichen Inhalt, der sich der bildlichen Darstellung nicht lediglich unterordnet, abgedruckt ist. Soweit zudem eine Veröffentlichung der KES 2005 im "Amtsblatt für das Amt M. mit den amtsangehörigen Gemeinden Dt., I. und der Stadt M.“ vom 27. Mai 2005 erfolgt ist, stimmt die Bezeichnung des Amtsblatts nicht mit der Bekanntmachungsregelung der Verbandssatzung überein, in der lediglich vom "Amtsblatt für das Amt M." die Rede ist, ohne dass die zusätzliche Bezeichnung "mit den amtsangehörigen Gemeinden ..." aufgeführt wäre. Zudem enthält auch dieses Amtsblatt auf der Titelseite nichtamtlichen Text. Im Übrigen wird auf die ausführliche Darlegung in den Gründen der genannten Urteile der Kammer vom 25. April 2007 verwiesen, die dem Beklagten bekannt sind. Soweit es die Veröffentlichung der KES 2006 I im "Amtsblatt für den Landkreis X" vom 24. Mai 2006 und im "Amtsblatt für das Amt M. mit den amtsangehörigen Gemeinden Dt, I. und der Stadt M." vom 26. Mai 2006 und dann nochmals im "Amtsblatt für den Landkreis X" vom 09. November 2006 betrifft, sind auch diese Veröffentlichungen unwirksam. Auch diesbezüglich wird auf die ausführliche Darstellung in den genannten Urteilen der Kammer verwiesen. Für die KES 2005 und die früheren Veröffentlichungen der KES 2006 I in den genannten Amtsblättern gilt zudem, dass auch diese selbst bei Wirksamkeit der Bekanntmachung unter zeitlichen Gesichtspunkten nicht als satzungsrechtliche Grundlage für den mit den angegriffenen Bescheiden geltend gemachten Kostenersatz in Betracht kommen. Die in ihnen jeweils in § 10 bestimmte Rückwirkung auf den 01. April 1993 ist aus den oben zur KES vom 15. Mai 2006 (Amtsblatt vom 31. Mai 2007) dargelegten Gründen unwirksam mit der Folge, dass bei einem In-Kraft-Treten der Satzung jeweils am Tag nach deren Veröffentlichung sie den nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a VwGO nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da es sich bei der Vorschrift des § 19 Abs. 3 GKG a.F. um außer Kraft getretenes Recht handelt und die Klage auch aus einem weiteren selbständig tragenden Grund Erfolg hat.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 818,07 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG und folgt in ihrer Höhe dem streitgegenständlichen Geldbetrag für den erhobenen Kostenersatz.