Gericht | VG Potsdam 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 18.04.2012 | |
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Aktenzeichen | 8 K 2205/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 5 Abs 1 KAG BB, § 5 Abs 4 KAG BB, § 6 Abs 2 KAG BB |
1. Im Rahmen der gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Abwasserentsorgung steht es dem kommunalen Aufgabenträger frei, neben Benutzungsgebühren nach § 6 KAG auch eine Verwaltungsgebühr nach § 5 KAG für die Verwaltung von Absetzmengenzählern zu erheben.
2. Die Veranschlagung dieser Verwaltungsgebühr erfordert in diesem Fall nach § 5 Abs. 4 KAG eine klare Abgrenzung des Leistungsbildes und der darauf entfallenden Kosten von den übrigen einrichtungsbezogenen Verwaltungstätigkeiten und Kosten, um eine Kostenüberdeckung zu vermeiden.
Der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2010 wird bezüglich der festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,00 Euro aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger diesen Betrag hinterlegt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Gebühr für die Verwaltung seines Absetzmengenzählers.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... 27 in ... ... . Das Grundstück wird von dem Wasser- und Abwasserzweckverband „... “ mit Trinkwasser versorgt sowie über seine Schmutzwasseranlage entwässert.
Seit dem 1. Oktober 2009 gilt im Verbandsgebiet die Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss und Gebühren zur Deckung der Kosten für die leitungsgebundene Entwässerungsanlage des WAZV „... “ (Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung - BKGS) vom 16. September 2009. Danach erhebt der Beklagte für die Benutzung der leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlage Benutzungsgebühren, welche sich in Grund- und Mengengebühren gliedern (§ 15 BKGS). Die Mengengebühr bemisst sich nach der von dem Grundstück der leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführten Schmutzwassermenge (§ 17 Abs. 1 BKGS), wobei als Schmutzwassermenge die dem Grundstück aus fremden und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführte Trinkwassermenge des Erhebungszeitraums gilt (§ 17 Abs. 2 BKGS). Zugleich wird dem Gebührenpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, diejenigen Trinkwassermengen, welche nachweislich nicht der leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführt werden (z. B. Gartenwasser oder gewerblich genutztes Wasser), über geeignete und geeichte Messvorrichtungen (Absetzmengenzählern) absetzen zu lassen. Bei der Berechnung der Mengengebühr wird die mittels Trinkwassermengenzählern festgestellte Verbrauchsmenge abzüglich der gemäß § 17 Abs. 3 BKGS ermittelten Absetzmenge zu Grunde gelegt (§ 17 Abs. 5 BKGS).
Gesondert davon erhebt der Zweckverband nach § 18 BKGS Verwaltungsgebühren: Neben einer Verwaltungsgebühr für die Abnahme und Verplombung von Messvorrichtungen im Sinne des § 17 BKGS ist eine Verwaltungsgebühr für die Verwaltung von Messvorrichtungen nach § 17 Abs. 3 (Absetzmengenzähler) in Höhe von 12,00 Euro pro Jahr vorgesehen. Eine vergleichbare Regelung befand sich in der zuvor geltenden BKGS vom 14. September 2005 nicht.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2010 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 u. a. eine Verwaltungsgebühr für den Gartenwasserzähler Nr. GZ7005525 in Höhe von 12,- Euro fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Einführung einer Verwaltungsgebühr für Gartenwasserzähler sei nicht zulässig, da bereits 54,40 bzw. 27,20 Euro mit der Abnahme der Wasserzähler zu zahlen seien.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17. November 2010 zurück. Durch die Einführung der Verwaltungsgebühr für private Zähler werde der jährlich anfallende Verwaltungsaufwand den Verursachern zur Last gelegt. Dazu gehöre beispielsweise die Kundenstammpflege, Zählerdatenerfassung und Eichdatenüberprüfung, Abrechnungserfassung, Erstellung und Erläuterung dieser Abrechnungen gegenüber den Kunden. Diese Kosten seien bisher in der Schmutzwassergebühr für alle Kunden enthalten gewesen. Im Rahmen der Kalkulation der Benutzungsgebühren habe sich durch eine Variantenberechnung eine Reduzierung von 0,06 Euro der Mengenbühr bei gleichzeitiger Einführung der Verwaltungsgebühr nachweisen lassen. Daher habe sich die Verbandsversammlung für diese Variante entschieden. Eine doppelte Heranziehung liege nicht vor, da die einmalig anfallende Verwaltungsgebühr für die Abnahme und Verplombung des Absetzmengenzählers nur den Aufwand für diese Leistungen decke.
Der Kläger hat am 7. November 2011 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus, die Klage sei zulässigerweise binnen Jahresfrist erhoben worden, da die Rechtbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides unrichtig gewesen sei.
Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr sei rechtswidrig, denn es fehle an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur Einführung und Erhebung einer Verwaltungsgebühr. Sofern der Beklagte meine, auf § 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg - KAG - zurückgreifen zu können, übersehe er, dass erst die Möglichkeit der Absetzung von bestimmten, nicht der Abwasseranlage zugeführten Wassermengen den für die Erhebung von Abwasserbenutzungsgebühren zugrunde gelegten Trinkwassermaßstab rechtfertige. Mithin erhalte der Gebührenpflichtige keine Vergünstigung, die nach § 5 Abs. 1 KAG entgolten werden könne. Zudem fehle es an einer aufwandsgerechten Kalkulation, die sich am Maßstab des § 6 Abs. 2 KAG messen lassen müsse.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2010 bezüglich einer Verwaltungsgebühr von 12,- Euro aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung darauf, dass der Gebührenpflichtige durch die Möglichkeit einer Absetzung von bestimmten Trinkwassermengen durchaus unmittelbar begünstigt werde, so dass der Antrag auf Absetzung nach § 17 Abs. 3 BKGS unmittelbar begünstigend sei.
Er verweist wegen der Kosten darauf, dass im Jahre 2009 die Bearbeitung und Verwaltung der Absetzmengenzähler jährliche Durchschnittskosten von 12,79 Euro verursacht hätten. Diese Kosten würden durch die Kundenstammdatenpflege, Zählerdatenerfassung und -pflege, Eichdatenüberprüfung, Erfassung der Zählerstände zur Ablesung, Abrechnung des Zählerstandes in Verbindung mit den Entgelten für Trinkwasser sowie den Gebühren für Schmutz- bzw. Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben, Plausibilitätsprüfungen und Erläuterungen gegenüber den Gebührenpflichtigen verursacht.
Hierzu legte er eine Kalkulation der Verwaltungsgebühr vor, welche von einer Bearbeitungsdauer je Absetzmengenzähler von 15 Minuten und Bearbeitungskosten in Höhe von 12,79 Euro ausging. Ferner legte der Beklagte eine ergänzende Kalkulation vor, welche die Grundlagen bezüglich der Verwaltungstätigkeit und Personalkosten detaillierter darstellte.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass im Rahmen des § 5 KAG lediglich eine nachvollziehbare Veranschlagung des Verwaltungsaufwandes unter Berücksichtigung des Kostenüberschreitungsverbotes geschuldet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2012 gewesen ist.
II.
Der Rechtsstreit kann durch den Berichterstatter nach § 6 Abs. 1 VwGO entschieden werden, nachdem er mit Beschluss vom 17. April 2012 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter übertragen worden ist.
1.
Die Klage ist zulässig, denn wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, ist die Frist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehalten worden. Die Jahresfrist ist vorliegend maßgeblich, weil die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2010 nur auf die Formen der Klageerhebung „schriftlich“ und „zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ hinwies, nicht aber auf die Möglichkeit, die Klage bei dem erkennenden Gericht auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen (§ 55a VwGO i. V. m. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 [GVBl. II, 558]). Zwar entsprach die Rechtsbehelfsbelehrung den Mindestanforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, war aber dennoch fehlerhaft, denn die o. g. Formzusätze konnten beim Adressaten den Irrtum erregen, nur diese beiden Formen allein stünden für eine Klageerhebung zur Verfügung. Aufgrund dessen bestand die abstrakte Möglichkeit, die Rechtsverfolgung des Rechtsschutzsuchenden zu erschweren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 2 S 106/09 –, zit. nach juris; VG Potsdam, Urteil vom 18. August 2010 – VG 8 K 2929/09 – S. 7 des Entscheidungsabdrucks).
2.
Die Klage ist auch begründet, denn der Gebührenbescheid vom 15. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2009 ist bezüglich der festgesetzten Verwaltungsgebühr für den Gartenwasserzähler rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Gebührenbescheid fehlt es an der erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage. Die allein in Betracht kommende Regelung des § 18 Abs. 5 BKGS ist nichtig, weil die Bestimmung zum Gebührensatz nach § 18 Abs. 5 Satz 2 BKGS unwirksam ist. Fehlt es aber an einem der wesentlichen Bestandteile einer satzungsrechtlichen Regelung über kommunale Gebühren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, ist die Satzungsregelung insgesamt nichtig (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE –, zit. nach juris, Rn. 69; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 – OVG 9 N 62/11 –, zit. nach juris, Rn. 7).
a) Allerdings ist die Regelung nach § 18 Abs. 5 BKGS nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters nicht deshalb schon nichtig, weil die Erhebung einer Verwaltungsgebühr durch die gleichzeitige Erhebung einer Benutzungsgebühr für die öffentliche Einrichtung der zentralen Abwasserbeseitigung grundsätzlich ausgeschlossen worden wäre. Es ist zwar richtig, dass Absetzwassermengenzähler im Zusammenhang mit der Bemessung der Mengengebühr das Ausmaß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage konkretisieren, denn der gewählte Trinkwassermaßstab nach § 17 Abs. 2, 3 und 5 BKGS erfährt durch die Möglichkeit der Absetzung eine wirklichkeitsnähere Ausgestaltung. Dies allein schließt aber ein Nebeneinander der Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Absetzmengenzähler und Benutzungsgebühren nach § 6 KAG für die Inanspruchnahme der Einrichtung nicht schlechthin aus. Vielmehr steht es im Organisationsermessen der Abgaben erhebenden Körperschaft, ob sie spezifische Verwaltungsleistungen im Zusammenhang mit solchen Absetzmengenzählern zum Gegenstand einer Benutzungsgebühr oder einer gesonderten Verwaltungsgebühr macht, solange dem Verbot einer Doppelveranlagung Rechnung getragen wird (ebenso für die Entscheidungsfreiheit des kommunalen Einrichtungsträgers seine Anlage über Anschlussbeiträge und/oder Gebühren zu finanzieren, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 – OVG 9 N 62.11 –, zit. nach juris, Rn. 33). Es fehlt auch nicht die nach § 5 Abs. 1 KAG erforderliche unmittelbare Begünstigung des Gebührenpflichtigen durch die Verwaltungsleistung. Die dadurch abzugeltende Eichfristüberwachung und Ablesekontrolle sowie Klärung von Zweifelsfragen bei der Ablesung dienen, wie die erstmalige Abnahme und Verplombung von Absetzmengenzählern nach § 18 Abs. 1 Ziff 1. und Abs. 2 BKGS, letztlich dem privatnützigen Zweck, die Abwasser(benutzungs)gebührenschuld um nachgewiesenen Absetzmengen und darauf entfallenden Mengengebühren ermäßigen zu können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Verwaltungsgebühren für die Abnahme und Verplombung eben solcher Zähler nicht nur beim Beklagten schon seit längerem bekannt und üblich sind.
b) Die Regelung über den Verwaltungsgebührensatz nach § 18 Abs. 5 Satz 2 BKGS ist aber unwirksam, weil es an einer plausiblen Kostenschätzung fehlt, welche dem Kostenüberschreitungsverbot nach § 5 Abs. 4 KAG gerecht wird. In Abgrenzung zu einer Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nach § 6 Abs. 2 KAG erfordert eine Kostenschätzung nach § 5 Abs. 4 KAG lediglich, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Ausgaben für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen. Diese auch als Veranschlagungsmaxime bezeichnete Anforderung ist nur begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich. So steht die Veranschlagung der Einnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes weitgehend im Ermessen der Verwaltung. Die Veranschlagung muss sich allerdings daran messen lassen, dass die Ansätze auf sachgerechten Erwägungen sowie die zu Grunde gelegten Feststellungen zum Verwaltungsaufwand und seiner Verteilung sachgerecht und auf zutreffenden Tatsachen beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1961 – 7 C 2.51 – BVerwGE 13, 214, 223; VG Saarland, Urteil vom 31. Oktober 2008 - 11 K 86/08 -, nach juris, Rn. 12; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 5 Rn. 50).
Daran gemessen ist die vorgelegte Gebührenveranschlagung, wie sie sich nach der letzthin eingereichten Kalkulation vom 21. Februar 2012 darstellt, fehlerhaft.
Der Beklagte konnte nicht hinreichend klar die durch die angefochtene Verwaltungsgebühr abzugeltenden Kosten des Verwaltungszweigs nach § 5 Abs. 4 KAG darstellen, welche allein auf die Verwaltung der Absetzmengenzähler entfallen. Die Kosten des Verwaltungszweiges nach § 5 Abs. 4 KAG sind im vorliegenden Falle, unabhängig davon, ob grundsätzlich der Begriff des Verwaltungszweiges nicht zu eng verstanden werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 – 4 C 179/65 – BVerwGE 26, 305, 317; Lichtenfeld, a. a. O., Rn. 51), allein auf die Kosten zu beziehen, die auf die Verwaltung der Absetzmengenzähler entfallen. Diese Engführung ist mit Blick auf die gleichzeitige Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 1 KAG i. V. m. § 17 BKGS geboten. Die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Entwässerungsanlage des WAZV ... dient nämlich der Deckung der voraussichtlichen Kosten dieser Anlage, zu der Absetzmengenzähler nach § 17 Abs. 3 und 5 BKGS funktionell gehören (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 9. November 2011 – VG 8 K 136/11 –, zit. nach juris, Rz. 21). Zu den nach § 6 Abs. 1 und 2 KAG einzustellenden Kosten der Schmutzwasseranlage gehören sämtliche nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, so dass die voraussichtlichen personellen und sächlichen Kosten des Zweckverbandes im gleichen Erhebungszeitraum auch über dieses Finanzierungsmittel gedeckt werden. Um aber die Gefahr einer Kostenüberdeckung auszuschließen, obliegt es der Abgaben erhebenden Körperschaft, die spezifisch auf die Verwaltung der Absetzmengenzähler entfallenden Verwaltungskosten gegenüber den übrigen in die Benutzungsgebührenkalkulation eingehenden „Gemeinkosten“ der Einrichtung abzugrenzen. Diese Abgrenzung betrifft zum einen die spezifische Leistung, welche der Verwaltungsgebührenpflichtige gegenüber den übrigen Gebührenpflichtigen ohne Gartenwasserzähler in unmittelbar begünstigender Weise nach § 5 Abs. 1 KAG Bbg erhält, zum anderen die darauf bezogene genaue Zuordnung derjenigen Kosten, die von der Gebührenkalkulation der Benutzungsgebühren ausgenommen worden ist.
Dem wird die vorgelegte Veranschlagungsgrundlage nicht gerecht. Der Beklagte konnte weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung darlegen, woher der veranschlagte Gesamtaufwand von 862 Arbeitsstunden bezogen auf die Verwaltung der Absetzmengenzähler herrühren soll. Wie sich aus der Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 21. Februar 2012 ergibt, wurden durch die Mitarbeiterinnen der Verbrauchsabrechnungsabteilung der Betriebsführungsgesellschaft im Jahr 2008 insgesamt 3.355,16 Stunden für den Zweckverband geleistet. Den zeitlichen Aufwand, der ausschließlich für die Absetzmengenzähler anfiel, bezifferte der Beklagte nachvollziehbar insgesamt auf 156,58 Stunden. Er betrifft zum einen die Eichüberwachung der 2.269 Absetzmengenzähler im Verbandsgebiet, zum anderen die Ablesekontrolle und Klärung von Zweifelsfragen in 30 % aller Abrechnungsfälle mit Absetzmengenzählern. Daneben enthält die Anlage B 4 aber unter Abschnitt B Nr. 5 weitere 705 Arbeitsstunden für die allgemeine Bearbeitung von Abrechnungsfällen, in denen Absetzmengenzähler zu berücksichtigen sind, wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung erläuternd ausgeführt hat. Dies ist vor dem Hintergrund der zugleich erhobenen Benutzungsgebühren nach dem modifizierten Frischwassermaßstab (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. November 2003 - 2 B 303/03 -; zu den Grenzen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, beides zit. nach juris) nicht sachgerecht. Schon der zeitliche Anteil von über 20 % des zeitlichen Gesamtvolumens verdeutlicht, dass der Zweckverband an dieser Stelle allgemeine Kosten der öffentlichen Einrichtung, nämlich solche der Abgabenerhebung, und nicht spezifisch herauslösbare Kosten der Verwaltung von Absetzmengenzählern zugrunde gelegt hat. Soweit der Beklagte hierzu ausgeführt hat, dass in die Kalkulation auch ein anteiliger prozentualer Zuschlag auf die direkt zuzuordnenden produktiven Kosten erfolgt sei, nämlich die anteiligen Kosten der Personalabrechnung, des Verwaltungsgebäudes, der Arbeitsplätze einschließlich der Geräteausstattung, der Fahrzeuge des Außendienstes, der Abrechnungssysteme sowie des externen Druck- und Kuvertierservices bestätigt das diesen Eindruck.
Geht man aber allein von den tatsächlich auf die konkrete Verwaltung der Absetzmengenzähler entfallenden Zahl von aufgerundet 157 Stunden und einem im Übrigen nachvollziehbar dargelegten Stundenkostensatz von 43,- Euro aus, durfte der Verwaltungsgebührensatz 2,15 Euro nicht überschreiten. Damit trägt die Veranschlagung nicht den in § 18 Abs. 5 Satz 2 BKGS bestimmten Gebührensatz von 12,- Euro.
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 12,- Euro nach § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes festgesetzt.