Gericht | VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 25.08.2014 | |
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Aktenzeichen | VG 3 K 840/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 54 Abs 1 BeamtStG, § 276 Abs 2 BGB, § 126 Abs 3 BRRG, Art 33 GG, § 73 VwGO, § 75 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO |
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht stünde, wenn sie spätestens mit Wirkung zum 3. März 2009 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Professorin für Denkmalkunde (Besoldungsgruppe W 2 BBesO) ernannt worden wäre.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Schadensersatz wegen der Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs bei der Besetzung einer Stelle als Hochschullehrerin an der von der beklagten Stiftung getragenen Universität.
Die Klägerin war von 1998 bis zum 30. September 2007 - zunächst vertretungsweise, ab 2002 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit - Inhaberin der Professur für Denkmalkunde. Die Professur ist am Collegium Polonicum angesiedelt, einer Einrichtung der Europa-Universität Viadrina und der Adam-Mickiewicz-Universität Poznan, die ihre Grundlage in einem zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg und dem Minister für Nationale Bildung und Sport der Republik Polen geschlossenen Abkommen vom 2. Oktober 2002 hat. Die Klägerin leitete dort den Studiengang "Schutz Europäischer Kulturgüter".
Die Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) als Rechtsvorgängerin der heutigen Stiftungsuniversität schrieb im Jahr 2006 erstmals eine W2-Professur für "Denkmalkunde" aus. In der Ausschreibung hieß es, der Bewerber bzw. die Bewerberin solle wissenschaftlich im Bereich der Denkmalkunde/Denkmalpflege ausgewiesen sein und mehrjährige praktische Berufserfahrungen besitzen. Der Nachweis einer guten internationalen Vernetzung werde ebenso erwartet wie die Beherrschung von Deutsch und Englisch. Polnischkenntnisse seien erwünscht. Die Professur werde verantwortlich sein für den konzeptionellen, internationalen Ausbau, Forschung, Lehre und Verwaltung des weiterbildenden, berufsbegleitenden Studiengangs "European Cultural Heritage/Schutz europäischer Kulturgüter". Es werde erwartet, dass der Bewerber/die Bewerberin insbesondere mit dem Master-Studiengang "Kulturmanagement und Kulturtourismus" kooperiere und sich für die deutsch-polnische Zusammenarbeit in der Grenzregion engagiere. Auf diese Stelle bewarben sich insgesamt 30 Kandidaten, darunter auch die Klägerin und der später ernannte XXX.
Am 11. Dezember 2006 fand die konstituierende Sitzung der Berufungskommission statt. Auf ihr wurden zunächst verschiedene Bewerbungen ausgeschieden von Personen, die schon die formalen Anforderungen (etwa eine Promotion) nicht erfüllten, ferner von Personen, die nach Durchsicht ihrer Bewerbungen im Bereich der Denkmalkunde keine ausreichende wissenschaftliche oder praktische Kompetenz aufwiesen oder aus anderen, einzelfallbezogenen Gründen für eine Einladung zu einem Probevortrag nicht in Betracht kamen.
Die verbleibenden sechs Personen wurden für den 19. Januar 2007 zu einer Sitzung der Berufungskommission eingeladen, deren erster Tagesordnungspunkt die öffentliche Anhörung der Bewerber war. Ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls hielten diese vor einem kleineren Zuhörerkreis ihre Vorträge und stellten sich den Fragen. Im geschlossenen Teil der Anhörung hatten die Bewerber die Möglichkeit, ihre Vorstellungen zur konkreten Ausgestaltung der Professur darzulegen.
Das Vortragsthema der Klägerin lautete: "Denkmalpflege und Tourismus - Europäische Ansätze für ein neues Leitbild auf der Grundlage des EUREK-Prozesses". In einer "Protokoll" überschriebenen, mit verschiedenen Tagesordnungspunkten versehenen schriftlichen Darstellung wird unter anderem vermerkt, die Referentin habe sich überwiegend an die geschriebene Vortragsfassung gehalten. Der Text sei durch eine Powerpoint-Präsentation begleitet worden, deren Lesbarkeit aufgrund der Textfülle für das Publikum stellenweise eingeschränkt gewesen sei. Zu Beginn des Referats sei an die Zuhörer ein Handout verteilt worden mit Quellentexten verschiedener Provenienz, deren Publikationsdaten allerdings nicht eindeutig vermerkt gewesen seien. Das Thema sei vom Ansatz interessant gewesen, jedoch sei die Ausführung auf der Ebene einer Beispielsammlung verblieben. Im Diskussionsteil seien die Perspektiven der Bewerberin für die weitere Entwicklung der Professur und die Ausgestaltung der Kooperation mit dem Studiengang Kulturmanagement sehr im Allgemeinen geblieben. Fragen nach dem Verhältnis von Denkmalpflege, Demographie und Tourismus sowie nach dem Verhältnis des Authentischen und Virtuellen seien nur punktuell beantwortet worden. Der persönliche Anteil der Klägerin an mehreren Publikationen habe sich trotz Nachfrage nicht detailliert klären lassen.
In einem zweiten Tagesordnungspunkt wurde zunächst als Ziel der nachfolgenden Beratung die Auswahl von drei Kandidaten für die nächste Auswahlrunde festgelegt. Bewertungskriterien sollten dem Protokoll zufolge die "Themenwahl für den Probevortrag", die "Qualität des Probevortrags", die "Wissenschaftliche Kompetenz und Publikationstätigkeit", die "Erfahrung in der Lehre", die "Wissenschaftliche und regionale Vernetzung" und die "Persönlichkeit" sein. Die Stärken und Schwächen der sechs eingeladenen Kandidaten seien jeweils nach diesen Kriterien diskutiert und anschließend gewichtet worden.
Ausweislich des Protokolls der Berufungskommission wurde die anschließende Diskussion über die einzelnen Kandidaten sodann unter Zugrundelegung der angeführten Kriterien vom Vorsitzenden der Berufungskommission im Sinne einer drei Personen enthaltenden Auswahlliste zusammengefasst, wobei sich aus der Reihenfolge der Nennung keine Bewertung ergeben sollte. Diese Liste enthielt die Namen von XXX, von XXX und XXX. Im Protokoll ist ferner vermerkt, XXX habe Zustimmung für XXX und XXX geäußert, jedoch Zweifel an der Kompetenz von XXX vorgebracht und stattdessen zu bedenken gegeben, die Klägerin habe sich als zuverlässige Partnerin in der Zusammenarbeit mit der Adam-Mickiewicz-Universität erwiesen, und auch dieser Aspekt solle berücksichtigt werden. Auf Nachfrage habe er sich aber gleichwohl bereit erklärt, die Auswahlliste zu unterstützen. Diese sei dann insgesamt einstimmig beschlossen worden.
Auf einer Sitzung vom 23. Mai 2007 würdigte die Berufungskommission die in der Zwischenzeit eingeholten externen Gutachten und stimmte sodann zunächst gruppenweise über die Platzierung der Bewerber auf einer drei Personen umfassenden Berufungsliste ab. Mit einer Gesamtabstimmung beschloss die Berufungskommission sodann, XXX auf Platz 1, XXX auf Platz 2 und XXX auf Platz 3 der Berufungsliste zu setzen. Dem stimmte der Fakultätsrat der Kulturwissenschaftlichen Fakultät auf seiner Sitzung vom 11. Juli 2007 mit 9 Stimmen bei einer Enthaltung zu.
In einem Bericht der Berufungskommission vom 11. Juni 2007 fasste diese den bisherigen Gang des Berufungsverfahrens und die bisher getroffene Auswahlentscheidung zusammen. Von den sechs zu einer Präsentation eingeladenen Kandidaten hätten bei den Kriterien 1 und 2, also der Themenwahl für den Probevortrag und der Qualität des Probevortrages XXX, XXX, XXX und XXX inhaltlich am meisten überzeugt. Hinsichtlich der für die Lehre wichtigen rhetorischen Fähigkeiten hätten sich dieser und XXX besonders gut präsentiert. Bei der Klägerin, deren allein verfasste Publikationen den bei allen Kandidaten erforderlichen Leistungsstandard erfüllten, stelle sich bei einigen weiteren Publikationen, die in Kooperation erschienen seien, die Frage nach dem konkreten Eigenanteil. Erfahrung in der Lehre - das vierte Beurteilungskriterium - sei bei allen Kandidaten vorhanden. Organisatorische Erfahrungen lägen besonders bei der Klägerin, XXX, XXX und XXX vor, wobei in der Vorstellung der Klägerin die Perspektiven für die zukünftige Entwicklung des Studiengangs unklarer geblieben seien als bei den anderen drei erwähnten Kandidaten. Soweit das fünfte Beurteilungskriterium (Wissenschaftliche und regionale Vernetzung) betroffen sei, erschienen diese Kandidaten wissenschaftlich und regional gut vernetzt. Hinsichtlich des Kriteriums Nr. 6 (Persönlichkeit) seien die Kommissionsmitglieder übereingekommen, dass - obgleich in dieser Hinsicht Eindrücke gewonnen worden seien - diese nach den jeweils nur kurzen Begegnungen nicht auf verlässliche Weise in die Bewertung einfließen könnten. Nach eingehender vergleichender Diskussion habe die Kommission XXX, XXX und XXX für listenfähig gehalten. Ausschlaggebend sei neben der Qualität des Probevortrages auch die Übereinstimmung mit den Kriterien der Ausschreibung, besonders hinsichtlich der konzeptionellen Weiterentwicklung des Studiengangs gewesen.
Nach Zustimmung weiterer Gremien reichte die Präsidentin der Europa-Universität Viadrina mit einem an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg gerichteten Schreiben vom 2. August 2007 eine Berufungsliste zur Besetzung der W2-Professur für Denkmalkunde ein, auf deren Platz 1 XXX, auf deren Platz 2 XXX und auf deren Platz 3 XXX standen und bat, den Ruf an den Erstplatzierten zu erteilen.
Die Klägerin, deren Dienstverhältnis an der Universität am 30. September 2007 geendet hatte, hatte sich bereits im Verlauf des Verfahrens mit Beanstandungen des Auswahlverfahrens und des Auswahlergebnisses an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur gewandt. Dieses führte mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 an die Universität aus, die Prüfung des eingereichten Berufungsvorschlages zur Besetzung der Professur für Denkmalkunde am Collegium Polonicum habe ergeben, dass eine bewertende Diskussion der Berufungskommission über die Tätigkeit und Leistung der bisherigen Professurinhaberin, der Klägerin, nicht stattgefunden habe. Ihre Leistungen an der Viadrina, insbesondere jene, die sie im Rahmen des Aufbaus des Studiengangs "Schutz des europäischen Kulturgutes" erbracht habe, seien bei der Bewertung der Bewerbung mit einzubeziehen. Die Nichtberücksichtigung stelle einen Rechtsfehler dar. Der Berufungsvorgang werde zurückgegeben mit der Bitte, das Berufungsverfahren ab dem Zeitpunkt nach den Anhörungen der Probevorträge mit anschließender Aussprache zu wiederholen. In der Berufungskommission seien Probevorträge und Aussprache anhand der ausgewählten Kriterien ausführlich zu erörtern und der Verlauf sowie das Ergebnis der Diskussion nachvollziehbar zu dokumentieren. In die Entscheidung, welche Kandidatin oder welcher Kandidat nach den Probevorträgen in die engere Auswahl komme, und zu der oder dem ein externes vergleichendes Gutachten eingeholt werden solle, müssten die bisherigen Tätigkeiten und Leistungen der Klägerin als Inhaberin der Professur für Denkmalkunde mit einbezogen werden. Besonders zu beachten sei ferner die Rechtsprechung zur Bewertung von Probevorträgen, wonach diesen bei der Bestenauslese nur sekundäre Bedeutung zukomme.
Unter dem 12. Dezember 2007 beschloss der Fakultätsrat, das Berufungsverfahren entsprechend der Aufforderung des Ministeriums ab dem Zeitpunkt nach den Anhörungen wieder aufzunehmen. Zu diesem Zweck setzte der Fakultätsrat die Berufungskommission in ihrer alten Zusammensetzung wieder ein. Der als Gast anwesende Direktor des Collegium Polonicum, XXX, äußerte ausweislich des Protokolls bei dieser Gelegenheit die "ausdrückliche Bitte an die Berufungskommission, die langjährigen Leistungen von XXX in Lehre und Studiengangsleitung im Rahmen der vergleichenden Beurteilung der angehörten KandidatInnen angemessen zu berücksichtigen."
In einer noch am selben Tage durchgeführten Sitzung der Berufungskommission ging es ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls um die bisher von der Klägerin erbrachten Leistungen. Von XXX, der auch bei dieser Sitzung als Gast anwesend war, wurde dabei der Wunsch nach Stabilität und Kontinuität für den Studiengang "Schutz Europäischer Kulturgüter" zum Ausdruck gebracht. In den ersten Jahren der Tätigkeit der Klägerin sei zwar ein Mangel an Kooperationen mit polnischen Partnern bedauert worden, dies habe sich in der letzten Zeit aber geändert. Die Klägerin habe lokale Kooperationspartner jenseits des Betriebes im deutsch-polnischen Raum gewinnen können. Von anderen Kommissionsmitgliedern wurden diese Kooperationen qualitativ gleich mit den bestehenden Netzwerken der anderen auf der Berufungsliste genannten Personen bewertet. Ausgeführt wurde ferner, dass es in dem von der Klägerin betreuten Studiengang keine zentral ausgewerteten Lehrevaluationen gegeben habe, so dass ihre Leistungen nur quantitativ, nicht qualitativ zu erfassen seien. Die Kommission habe nicht die Fähigkeit der Klägerin infrage gestellt, die Verpflichtungen zu erfüllen, die mit der Leitung des Studiengangs verbunden seien; auch würde die Leistung nicht in Zweifel gezogen, die mit dem Aufbau des Studiengangs verbunden gewesen sei. Für die Kommission sei aber darüber hinaus wichtig, welche Entwicklungsperspektiven die zu vergleichenden Kandidatinnen dem Studiengang eröffnen könnten.
Zunächst entschied die Berufungskommission einstimmig, die bisher aufgestellte Berufungsliste unter ausdrücklicher Einbeziehung der Leistungen der Klägerin zu überprüfen und sodann eine erneute Abstimmung über eine 3er-Liste durchzuführen und verwarf zugleich die Möglichkeit, die Berufungsliste um den Namen der Klägerin zu erweitern und sodann neue externe Gutachten für vier Kandidaten einzuholen.
Zugleich entschied die Berufungskommission, die Beurteilungskriterien auf vier zu beschränken und neu wie folgt zu fassen: 1. Wissenschaftliche Kompetenz und Publikationstätigkeit; 2. Erfahrung in der Lehre (ergänzend: Erfahrungen bei der Leitung von Studiengängen und Entwicklungsvorstellungen für den Studiengang "Schutz Europäischer Kulturgüter"); 3. Wissenschaftliche und regionale Vernetzung; 4. Themenwahl und Qualität des Probevortrages. Dem lag einerseits die Überlegung zu Grunde, dass durch die Neufassung der Beurteilungskriterien der Probevortrag nicht überbewertet werden würde und andererseits das Kriterium "Persönlichkeit" nicht in die Bewertung einzubeziehen sei.
Auf dieser Grundlage erfolgte eine erneute Bewertung der Bewerbungen jener sechs Bewerber, die einen Probevortrag gehalten hatten. Dabei wurde nun für die Klägerin festgehalten, sie habe Erfahrung beim Aufbau eines postgradualen Studiengangs und die längste Erfahrung aller KandidatInnen mit der Leitung eines Studiengangs und auch die umfangreichste Lehrerfahrung. Es fehle aber eine überzeugende Perspektive für die Weiterentwicklung des Studiengangs "Schutz Europäischer Kulturgüter"; vermisst würden auch überzeugende Kooperationsansätze mit dem Studiengang "Kulturmanagement und Kulturtourismus". In der abschließenden Auswertung blieb die Kommission bei ihrer Einschätzung, dass XXX und XXX im Vergleich zu allen anderen Kandidaten nicht weiter berücksichtigt werden sollten. Im Hinblick auf die Diskussion der verbleibenden vier Kandidaten wurde festgehalten, alle hätten einschlägig wissenschaftlich publiziert und erfüllten sowohl in wissenschaftlicher Hinsicht als auch in der Praxisorientierung die Erwartungen, die mit der Professur verbunden seien. Die Kommission sehe allerdings in der Bandbreite der Arbeiten ein deutliches Gefälle zwischen denjenigen der Klägerin und jenen der drei anderen Bewerber. Alle vier Kandidaten hätten einschlägige langjährige Lehrerfahrungen, die als gleichwertig eingeschätzt würden. Erfahrungen in der Leitung eines Studiengangs lägen am umfangreichsten bei der Klägerin vor, jedoch auch bei XXX. Die überzeugendsten Konzepte zur weiteren Entwicklung des Studiengangs "Schutz Europäischer Kulturgüter" unter Einbeziehung einer möglichen Kooperation mit dem Masterstudiengang "Kulturmanagement und Kulturtourismus" hätten dagegen XXX und XXX vorgelegt. Die wissenschaftliche regionale und internationale Vernetzung der vier Kandidaten werde - trotz jeweils unterschiedlicher Schwerpunkte - in Bezug auf die Ausschreibung als qualitativ gleichrangig eingestuft. Hinsichtlich der Bewertung des Probevortrages hätten alle Kommissionsmitglieder einen qualitativen Unterschied zwischen der Klägerin und den drei anderen Kandidatinnen betont. Letztere hätten die Kommission sowohl inhaltlich als auch in der Art der Präsentation überzeugt, was der Klägerin in beiderlei Hinsicht nicht gelungen sei. Ausschlaggebende Gründe, warum sie aus dem weiteren Verfahren ausgeschlossen worden sei, seien die im Vergleich der vier Kandidaten geringere Bandbreite der wissenschaftlichen Produktion und die Tatsache, dass sie es nicht vermocht habe, eine konkrete und überzeugende Entwicklungsperspektive für den Studiengang "Schutz Europäischer Kulturgüter" zu eröffnen, die auch eine Zusammenarbeit mit dem Masterstudiengang "Kulturmanagement und Kulturtourismus" eingeschlossen habe. Beide Aspekte, die relativ zu den drei anderen Kandidaten insgesamt zu einer schlechteren Einschätzung geführt hätten, seien durch den Eindruck, den der Probevortrag bei der Kommission hinterlassen habe, bestätigt worden. Insgesamt kam die Berufungskommission zu dem Ergebnis, eine Vorschlagsliste aufzustellen in der Reihenfolge des XXX, der XXX und des XXX.
Der Fakultätsrat stimmte dem auf seiner Sitzung vom 16. April 2008 ebenfalls einstimmig zu, der Senat am 23. April 2008. Schließlich schlossen sich die Gleichstellungsbeauftragte und ausweislich eines von XXX und XXX unterzeichneten Schreibens vom 26. Mai 2008 auch die bei Berufungen am Collegium Polonicum für die Erarbeitung von Einstellungsvorschlägen zuständige "Gemischte" (gemeint wohl: Ständige) Kommission dem Vorschlag an.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. Mai 2008 an die Präsidentin der Universität teilte die Klägerin mit, ihr sei bekannt geworden, dass der Besetzungsvorschlag des Fakultätsrats am 23. April 2008 den Senat passiert habe. Hiergegen lege sie Widerspruch ein und bitte wenigstens 14 Tage vor der Ernennung um eine entsprechende Information, um rechtzeitig verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beantragen zu können.
Am 15. Oktober 2008 wurden in einem nicht unterzeichneten Vermerk über eine Besprechung, deren Teilnehmer nicht festgehalten sind, verschiedene "Handlungsoptionen" der Universität niedergelegt. Als Konsequenz einer Ernennung ohne Rücksicht auf die Wartefrist zog der Verfasser eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Betracht. Die Dauer eines möglichen Rechtsstreits wurde mit 2-3 Jahren veranschlagt. Ferner wurde ein selbst so bezeichneter "Gütetermin" in Erwägung gezogen. Schließlich stand die Möglichkeit im Raum, das Verfahren nach einem eventuellen Rechtsgutachten der Justiziarin neu aufzurollen. Soweit ersichtlich kam man überein, den Gütetermin in jedem Fall durchzuführen und ein Rechtsgutachten der Justiziarin einzuholen. Bei dessen positivem Ausgang, womit ersichtlich eine rechtlich beanstandungsfreie Bewerberauswahl gemeint war, sollte ausweislich des Protokolls eine "'Nacht-und-Nebel Ernennung' am Tag des Stiftungsrates" stattfinden. Bei negativem Ergebnis sollte das Verfahren mit einer neuen Kommission, jedoch ohne erneute Ausschreibung neu aufgerollt werden.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 teilte der Dekan der kulturwissenschaftlichen Fakultät der Klägerin mit, sie habe bei der Besetzung der Berufungsliste nicht berücksichtigt werden können; der Erstplatzierte der Berufungsliste habe am gestrigen Tage einen Ruf erhalten. Mit Schreiben vom selben Tage trat der Präsident der Universität dem Vorbringen der Klägerin entgegen, die Bewerberauswahl leide unter formellen und materiellen Fehlern.
Mit einem eigenen Angaben zufolge am selben Tage per Fax übermittelten Schreiben vom 3. März 2009 forderte die Klägerin die von der Beklagten getragene Universität nochmals auf, bis zum 9. März 2009 zu versichern, dass nach Annahme des Rufes wenigstens 2 Wochen vor Aushändigung der Ernennungsurkunde eine entsprechende Information erfolgen werde, um rechtzeitig Rechtsschutz erlangen zu können. Am selben Tage wurde XXX durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid des Präsidenten vom 13. März 2009, zugestellt wohl am 17. März 2009, zurück. Zur Begründung führte er aus, das Berufungsverfahren sei unter formellen und materiellen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen nochmals rechtlich überprüft worden. Im Ergebnis habe unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauslese kein Rechtsfehler festgestellt werden können. Nachdem die Klägerin am 25. Februar 2009 von der Erteilung des Rufes an XXX informiert worden sei, sei dieser nach Abwarten einer angemessenen Frist am 9. März 2009 ernannt worden.
Mit einem unter dem 1. April 2009 an die Beklagte gerichteten Schreiben beantragte die Klägerin, sie in dienst-, versorgungs- und besoldungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als sei sie spätestens mit Wirkung vom 1. Oktober 2007, hilfsweise zum 1. Oktober 2008 als Professorin für Denkmalkunde in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden. Eine diesbezügliche Entscheidung der Beklagten ist nicht ergangen.
Die Klägerin hat am 2. April 2009 Klage erhoben. Soweit sie sich dabei gegen die Ernennung von XXX gewandt hat, hat die Kammer nach Trennung des Verfahrens mit Urteil vom 24. August 2012 zum Aktenzeichen VG 3 K 241/09 antragsgemäß festgestellt, dass die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die W2-Professur für Denkmalkunde an der von der Beklagten getragenen Universität rechtswidrig war und ihren Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hat. Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurden nicht eingelegt.
Im Übrigen hat sie mit einer Klageerweiterung vom 12. August 2009 Schadensersatz wegen ihrer Nichternennung verlangt, was nach der Trennung der Streitsache den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
Die Klägerin trägt vor, ihre Schadensersatzklage sei ohne Abschluss eines Vorverfahrens zulässig, weil die von der Beklagten getragene Universität über ihren Antrag auf Gewährung von Schadensersatz nicht entschieden habe. Ihre Klage sei auch begründet. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei unter anderem deshalb verletzt worden, weil für die Erstellung der Berufungsliste ausschließlich die ständige Kommission zuständig gewesen sei; eine Delegation dieser Zuständigkeit sei in den insoweit einschlägigen Abkommen bzw. Regelungen nicht vorgesehen. Die Plätze der Berufungsliste seien auch nicht in Übereinstimmung mit der einschlägigen Berufungssatzung der Universität bestimmt worden.
Ihr Anspruch auf Einbeziehung in eine leistungsgerechte Bewerberauswahl sei ferner – zudem absichtlich – verletzt worden, indem die Universität sie nicht rechtzeitig über die bevorstehende Ernennung des ausgewählten Bewerbers informiert habe. Zudem sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass Sie den Studiengang "Schutz Europäischer Kulturgüter" aufgebaut und die ausgeschriebene Professur für Denkmalkunde mehrere Jahre ausgefüllt habe. Deswegen sei sie gegenüber ihren Mitbewerbern vorzuziehen gewesen. Sie, die Klägerin, sei von der Beklagten zu Unrecht nicht als listenfähig behandelt und deshalb noch nicht einmal in die externe Begutachtung einbezogen worden. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Leistungen nicht in qualitativer, sondern nur in quantitativer Hinsicht hätten bewertet werden können, weil es in dem betroffenen Studiengang keine zentral ausgewerteten Lehrevaluationen gegeben habe. Eine solche Vorgehensweise widerspreche dem Prinzip der Bestenauslese, weil es Aufgabe der Beklagten sei, die Qualität der Leistungen der Bewerber zu beurteilen und es nicht zu ihren Lasten gehen könne, wenn das nicht geschehen sei.
Die Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs sei auch kausal für Ihre Nichternennung, denn bei der insoweit anzustellenden Betrachtung des hypothetischen Kausalverlaufs sei zu berücksichtigen, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Beweislastumkehr in Betracht komme und ein Anspruch auf Schadensersatz schon dann bestehen könne, wenn der unterlegene Kandidat bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest reelle Beförderungschancen gehabt hätte bzw. die Beförderung nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre. Insoweit treffe die Behörde eine Darlegungspflicht, der die Beklagte bisher nicht genügt habe. Sie habe namentlich keinerlei Unterlagen darüber vorgelegt, welche Handlungsalternativen verfolgt worden wären, hätte die Berufungskommission ihren Dokumentationspflichten entsprochen. Vor diesem Hintergrund komme eine gerichtliche Aufklärung nicht, insbesondere nicht durch die Befragung der seinerzeitigen Kommissionsmitglieder in Betracht. Diese seien zum damaligen Zeitpunkt verfahrensrechtlich Amtsträger bzw. Vertreter der Universität gewesen und würden durch eine Befragung in unzulässiger Weise zu Zeugen gemacht, zumal nichts dafür spreche, dass sie nach Ablauf von inzwischen fast zehn Jahren Aufklärungsbeiträge leisten könnten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht stünde, wenn sie spätestens zum 01. Oktober 2007 — hilfsweise spätestens zum 01. Oktober 2008 — unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Professorin für Denkmalkunde (Besoldungsgruppe W 2 BBesO) ernannt worden wäre.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt dem Klagevorbringen entgegen. Die Klage sei unzulässig. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe sie einen hinreichenden Grund gehabt, über den Schadensersatzantrag nicht zu entscheiden, weil sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 13. März 2009 ergeben habe, dass die Auswahlentscheidung selbst rechtmäßig gewesen war. Die Klage sei auch unbegründet, weil – eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs unterstellt – die Klägerin auch ohnedies nicht unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Professorin ernannt worden wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens VG 3 K 241/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der von der Beklagten getragenen Universität (3 Ordner, 2 Hefter) und die im Bewerbungsverfahren angefallenen Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.
A. Die Klage ist auf die Gewährung von Schadensersatz gerichtet. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2013 erklärt hatte, sie wolle ihren Schadensersatzanspruch auch auf Anspruchsgrundlagen aus dem Staatshaftungsgesetz und aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG stützen, hat sie in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass darin nicht eine Klageerweiterung, sondern der Vortrag eines weiteren Klagegrundes liegen sollte.
B. Mit diesem Gegenstand ist die Klage zulässig.
Für das auf die Gewährung von Schadensersatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gestützte Begehren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Nach § 54 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis. Entsprechende Anwendung findet die Vorschrift auf Klagen, die – wie die vorliegende – auf die Gewährung von Schadensersatz nach Artikel 33 Abs. 2 GG gerichtet sind, wenn der betreffende Bewerber nicht in ein Beamtenverhältnis berufen worden ist (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 3 Rdnr. 44; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – BVerwG 2 C 18.12 – Rdnr. 57).
Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, § 126 Abs. 3 Nr. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) vor allen derartigen Klagen, also auch Leistungsklagen wie der vorliegenden, ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen ist.
Daran fehlt es hier allerdings. Ein Widerspruchsverfahren wird eingeleitet durch einen Widerspruch und abgeschlossen durch einen Widerspruchsbescheid (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Einen Widerspruch hat die Klägerin der Sache nach mit ihrem Schreiben vom 1. April 2009 eingelegt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sie ihn als Antrag bezeichnet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Oktober 2013 – BVerwG 2 C 23.12 –, http://www.bverwg.de Rdnr. 14 ff., 22 ff.) folgt nämlich aus der in den zitierten Vorschriften vorgesehenen Konzentration auf das Widerspruchsverfahren, dass der Beamte einem Widerspruch, der sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richtet (Leistungs- oder Feststellungswiderspruch), keinen Antrag vorschalten muss. Damit verbunden ist – jedenfalls in der Regel – das Verständnis, dass Rechtsbehelfe von Beamten ungeachtet ihrer Bezeichnung, also auch dann, wenn sie als Antrag oder Beschwerde bezeichnet werden, als Widerspruch zu werten sind, soweit eine solche Auslegung nach § 133 BGB vertretbar ist. Diese Grundsätze gelten auch für ein Schadensersatzbegehren, das ein Beamter mit der Behauptung geltend macht, der Dienstherr habe schuldhaft seine Rechte aus dem Beamtenverhältnis verletzt.
Lag nach den vorstehenden Ausführungen ungeachtet der Bezeichnung als "Antrag" in dem Schreiben der Klägerin vom 1. April 2009 ein auf die Gewährung von Schadensersatz gerichteter Widerspruch, so hat die Beklagte diesen nicht beschieden, das Vorverfahren mithin nicht abgeschlossen. Das steht der Zulässigkeit der Klage aber nicht entgegen. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eine Klage ohne Abschluss eines Vorverfahrens zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines eingelegten Widerspruchs gegeben war, kommt es auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014 § 75 Rdnr. 2). Einen solchen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des auf die Gewährung von Schadensersatz gerichteten Widerspruchs der Klägerin hatte die Beklagte entgegen der von ihr vertretenen Auffassung nicht deshalb, weil sie mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 13. März 2009 schon eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Klägerin verneint und die Rechtmäßigkeit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers verteidigt hatte. Daraus folgt nicht die Unbeachtlichkeit des von der Klägerin verfolgten Schadensersatzbegehrens. Denn ein Beamter kann die Beseitigung der behaupteten Rechtsverletzung – hier die Ernennung – und den daraus hergeleiteten Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn ohne weiteres mit einem einheitlichen Widerspruch verfolgen. Die Bündelung von Beseitigungs- und Schadensersatzbegehren in einem Widerspruchsverfahren entspricht dem Zweck des § 126 Abs. 3 Satz 1 BRRG, weil beide Anliegen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen. Zwischen ihnen besteht ein Stufenverhältnis wie zwischen Haupt- und Hilfsantrag im Klageverfahren. Die Gewährung von Schadensersatz kommt nur in Betracht, wenn es der Dienstherr ablehnt, die behauptete Rechtsverletzung zu beseitigen. Entspricht er dem Beseitigungsbegehren, wird das Schadensersatzbegehren gegenstandslos. Hält der Dienstherr das beanstandete Tun oder Unterlassen für rechtmäßig oder sieht er darin jedenfalls keine Verletzung der Rechtsstellung des Beamten, steht zugleich fest, dass er sich nicht für schadensersatzpflichtig hält. Daher ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Beamte in der Begründung des Widerspruchs deutlich macht, er verlange hilfsweise Schadensersatz (vgl. insbesondere hierzu das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 a. a. O. Rdnr. 24).
War das von der Klägerin verfolgte Schadensersatzbegehren danach nicht von vornherein unbeachtlich, so war ein zureichender Grund, darüber nicht zu entscheiden, spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 24. August 2012 im Verfahren VG 3 K 241/09 nicht (mehr) gegeben.
C. Die Klage ist zum überwiegenden Teil auch begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch, im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Professorin für Denkmalkunde (Besoldungsgruppe W 2) ernannt worden, jedoch lediglich mit Wirkung vom 9. März 2009.
I. Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist Art. 33 Abs. 2 GG. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
Wird der daraus folgende Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (dazu nachfolgend II. 1.) schuldhaft (II. 2.) verletzt, so kann nicht nur ein Beamter Schadensersatz verlangen, wenn es um eine Beförderung geht - dies sofern die Rechtsverletzung kausal für die Nichternennung war (II. 3., und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden – II. 4. (vgl. insgesamt hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – BVerwG 2 A 7.09 –, Rdnr. 15; Beschluss vom 17. August 2005 – BVerwG 2 C 37.04 –, Rdnr. 16; Urteil vom 1. April 2004 – BVerwG 2 C 26.03 –; jeweils zitiert nach http://www.bverwg.de), sondern unter ansonsten gleichen Voraussetzungen auch ein Bewerber um ein derartiges Amt, weil auch Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis an der zitierten Verfassungsnorm zu messen sind (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – BVerwG 2 C 18.12 – Rdnr. 57; Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - Rn. 16; ebenfalls jeweils http://www.bverwg.de).
II. Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen vor.
1. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl verletzt.
Die Kammer hat mit einem zwischen den Beteiligten ergangenen, rechtskräftigen Urteil entschieden, dass die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Stelle, auf die sich die Klägerin und der seinerzeit Ernannte (XXX) beworben hatten, fehlerhaft war, weil die Universität die Probevorträge und die nachfolgenden Diskussionen mit den Kandidaten nicht ausreichend dokumentiert hat (dazu im Einzelnen a). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit allerdings nicht allein schon aus Rechtsgründen untrennbar die Folge verbunden, dass sie zugleich in ihrem Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl verletzt worden ist; eine derartige Wirkung kam dem betreffenden Urteil nicht zu (b). Es spricht – jedenfalls im Grundsatz – auch Überwiegendes dafür, dass ein derartiger Fehler einer nicht ausreichenden Dokumentation unbeachtlich oder heilbar sein kann. Das ist aber hier nicht der Fall, denn die Beklagte hat bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts zur Erfüllung der Dokumentationspflicht getan (c). Die Herstellung einer derartigen Dokumentation durch das Verwaltungsgericht im Wege der Amtsermittlung kommt nicht in Betracht (d). Lässt sich danach mangels ausreichender Dokumentation nicht belegen, dass die Auswahlentscheidung für den ausgewählten Bewerber den Anspruch der Klägerin auf Einbeziehung in eine leistungsgerechte Bewerberauswahl nicht verletzt hat, so trägt hierfür die Beklagte die Beweislast (e).
a) Die Kammer hat mit Urteil vom 24. August 2012 im Verfahren VG 3 K 241/09 (zitiert nach http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rdnr. 59) festgestellt, dass die von der Beklagten getragene Universität den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin bei dem Stellenbesetzungsverfahren für die ausgeschriebene Stelle einer W2-Professur für Denkmalkunde verletzt hat. Die Kammer hat sich dabei der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 27. Januar 2012 (OVG 6 S 50.11 - http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 5; vom 2. Mai 2013 - OVG 4 S 56.12 -) angeschlossen, wonach eine maßgeblich auf die Eindrücke in einem Auswahlgespräch gestützte Bewerberauswahl ebenso wie eine sonstige Auswahlentscheidung daraufhin überprüft werden können muss, ob der Dienstherr von zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe sowie Verwaltungsvorschriften beachtet und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat. Das erfordert zwar kein Protokoll, insbesondere kein Wortprotokoll der Gespräche, aber die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern müssen zumindest in den Grundzügen festgehalten werden.
Diesen Anforderungen sei – so die weitere Begründung des zitierten Urteils der Kammer – nicht ansatzweise genügt.Die im ersten Tagesordnungspunkt mit Bezug auf den Vortrag der Klägerin und die nachfolgende Aussprache mit ihr festgehaltenen Äußerungen erschöpften sich in Bewertungen, für die schon nicht erkennbar werde, ob sie dem Protokollführer oder dem Vorsitzenden der Berufungskommission zuzuordnen seien oder eine Mehrheitsmeinung oder gar eine einheitliche Meinung in der Berufungskommission wiedergegeben werde. Außerdem werde für diese Wertungen weithin keine oder jedenfalls keine ausreichende Tatsachengrundlage mitgeteilt, die der Klägerin oder dem Gericht eine Kontrolle auf Rechtsfehler ermögliche. Das gelte etwa für den Vorhalt, das von ihr gewählte Vortragsthema scheine vom Ansatz interessant, die Ausführungen seien aber auf der Ebene einer Beispielsammlung verblieben, für die es an jeglichem Beleg fehle. Soweit ferner ausgeführt werde, Fragen nach dem Verhältnis von Denkmalpflege, Demographie und Tourismus sowie nach dem Verhältnis des Authentischen und des Virtuellen seien nur punktuell beantwortet worden, lasse sich dem nicht auch nur ungefähr entnehmen, was Zielrichtung der Fragen war und worin die empfundenen Schwächen der diesbezüglichen Ausführungen gelegen haben mochten. Schließlich werde ausgeführt, der persönliche Anteil der Klägerin an mehreren Publikationen habe sich trotz Nachfrage nicht detailliert klären lassen. Das lasse in keiner Weise erkennen, welche der Publikationen gemeint gewesen seien und warum es gerade an den Antworten der Klägerin gelegen haben solle, dass auch Nachfragen hier nicht zu einem Ergebnis geführt hätten.
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs vorausgesetzte Unterlassung einer leistungsgerechten Einbeziehung in die Bewerberauswahl nicht schon deshalb aus Rechtsgründen ohne jede weitere Prüfung bejaht werden, weil das zitierte Feststellungsurteil rechtskräftig geworden ist und damit zwischen den Beteiligten feststeht, dass die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Stelle, auf die sich die Klägerin und der seinerzeit Ernannte beworben hatten, fehlerhaft war und sie deshalb wegen der Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hat.
Nicht jede derartige Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs verletzt nach Auffassung der Kammer zwingend zugleich den Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (so aber möglicherweise Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 1/11 –, http://www.justiz.nrw.de Rdnrn. 49 und 53, welches die Verletzung der Dokumentationspflicht wohl auch für sich betrachtet genügen lässt, eine Schadensersatzpflicht zu begründen).
Das Bundesverwaltungsgericht hat (Beschluss vom 9. April 2014 – BVerwG 1 WDS -VR 23.13 –, http://www.bverwg.de Rn. 30 f.) zum Verhältnis zwischen Bewerbungsverfahrensanspruch, Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl und Dokumentationspflicht ausgeführt:
"a) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 18).
…
Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 <402 f.> = NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169). … Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. Beschluss vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 27 <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 136, 119, Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 17 und NZWehrr 2011, 36>)."
Die insoweit angesprochene Dokumentationspflicht tritt mithin zum Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl hinzu; ihre Nichtbeachtung ist deshalb nicht stets gleichbedeutend mit einer Verletzung des letztgenannten Anspruchs, sondern soll verfahrensrechtlich gewährleisten, dass der unterlegene Bewerber und gegebenenfalls das Gericht die Möglichkeit haben, die getroffene Entscheidung einer sachgerechten Kontrolle im Hinblick darauf zu unterziehen, ob das Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unter materiellen Gesichtspunkten, also nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewahrt worden ist (anders möglicherweise noch im Sinne einer synonymen Verwendung der Begriffe des Bewerbungsverfahrensanspruchs und des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 a. a. O. Rdnr. 15).
Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Dokumentation eines Auswahlgesprächs oder, wie hier maßgeblich, der Vorträge der Bewerber und der nachfolgend jeweils geführten Gespräche, sondern die Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen der für die diesbezügliche Entscheidung zuständigen Stelle betrifft, die von der Kammer in ihrem Urteil vom 24. August 2012 unbeanstandet gelassen worden ist (so wohl auch der zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2012 a. a. O.). Bezogen auf die Frage, ob jede Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gleichbedeutend mit einer Verletzung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl ist, wie die Klägerin meint, ist das unerheblich. Denn es ist ohne Bedeutung, ob – so in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall – die Auswahlerwägungen nicht ausreichend dokumentiert waren und deshalb keine gerichtliche Kontrolle ermöglichen, ob der materielle Anspruch beachtet worden ist oder ob bereits in dem der Personalauswahl vorgelagerten Auswahlgespräch die Dokumentationsanforderungen nicht beachtet worden sind und deshalb nicht nachzuvollziehen ist, ob (selbst für sich betrachtet ausreichend dokumentierte) Auswahlerwägungen ihrerseits auf einer rechtsfehlerfrei ermittelten Grundlage beruhen.
c) Ist nach alledem nicht jede Verletzung der Dokumentationspflicht stets gleichbedeutend mit einer Verletzung des Anspruchs auf Einbeziehung in eine leistungsgerechte Bewerberauswahl, so muss die Letztere in derartigen Fällen gesondert festgestellt werden. Das bedeutet nach Auffassung der Kammer auch, dass ein solches Versäumnis im Hinblick auf den fraglichen materiellen Anspruch im Ergebnis unbeachtlich oder heilbar sein kann, sofern anderweitig gewonnene Erkenntnisse die gleichen Anforderungen erfüllen wie eine Aufzeichnung der die getroffene Entscheidung tragenden Erwägungen; das kommt etwa in Betracht, wenn die insoweit maßgebenden Gründe ohnehin den zwischen den Beteiligten im Kern unumstrittenen gesamten Umständen des Sachverhalts zu entnehmen sind (BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2014 – BVerwG 1 WB 7.13 –, http://www.bverwg.de Rdnr. 30 f.), oder wenn eine dem Gericht zunächst nur in zusammengefasster Form übergebene, im konkreten Fall jedoch nicht ausreichende Dokumentation durch (vorhandene) Aufzeichnungen aus den Auswahlgesprächen ergänzt wird (Beschluss vom 28. September 2012 – OVG 6 S 32. 12 –, nicht veröffentlicht; vgl. allerdings den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, http://www.bundesverfassungsgericht.de Rdnr. 20 ff., in dem die erstmalige Darlegung angestellter Auswahlerwägungen im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens als eine unzumutbare Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten des unterlegenen Bewerbers angesehen wird).
Maßgebend bleibt in jedem Fall, ob das Gericht bei Fehlen einer (zunächst) ausreichenden Dokumentation durch die anderweitigen Umstände im Ergebnis die Überzeugung gewinnen kann, dass entweder die insoweit maßgebenden, seinerzeit nicht ausreichend dokumentierten Inhalte eines Auswahlgesprächs bzw. Gründe einer getroffenen Personalauswahl den Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl auch in der Sache verletzt haben oder eine unter Beachtung des genannten materiellen Grundsatzes und auch sonst rechtsfehlerfrei ergangene Entscheidung lediglich nicht in der gebotenen Weise dokumentiert worden ist.
Offen bleiben kann, ob in einem Fall, in dem – wie hier – durch verwaltungsgerichtliches Urteil bereits festgestellt worden ist, dass ein Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers durch Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht verletzt worden ist und dieses Urteil mangels Einlegung von Rechtsmitteln auch rechtskräftig geworden ist, die Unbeachtlichkeit bzw. Heilung dieses Fehlers von der Behörde durch Unterlagen oder Angaben belegt bzw. vollzogen werden kann, die erst in einem um die Schadensersatzpflicht geführten Verfahren nachgeschoben werden. Denn die Beklagte hat nichts vorgetragen und erst recht nichts vorgelegt, was einer Dokumentation, die die oben gemachten Anforderungen erfüllen könnte, auch nur nahe kommt.
d) Eine Dokumentation, die diesen Anforderungen genügt, kann auch nicht im Wege der Amtsermittlung hergestellt werden.
Nach den oben gemachten Ausführungen gehört es zu den Pflichten der Behörde, in Fällen, in denen die Personalauswahl wesentlich auf Erkenntnisse gestützt wird, die in einem Vortrag der jeweiligen Bewerber sowie nachfolgenden Auswahlgesprächen gewonnen worden sind, eine Dokumentation herzustellen, die die wesentlichen Inhalte festhält. Fehlt es an einer solchen Dokumentation oder ist diese – wie im vorliegenden Fall – für die insoweit maßgebenden Ziele einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht ansatzweise ausreichend, so kann dem nicht durch eine Amtsermittlung, insbesondere nicht durch eine Vernehmung der Mitglieder der Berufungskommission abgeholfen werden. Denn dies käme der Sache nach der erstmaligen Herstellung der Dokumentation, und zwar nicht durch die dazu verpflichtete Behörde, sondern durch das Verwaltungsgericht gleich.
Zudem wäre eine derartige Amtsermittlung nach Lage der Dinge ohne jede Aussicht auf Verwirklichung einer zutreffenden und vollständigen Dokumentation. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gerichts den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Das Gericht hat dabei den Sachverhalt erschöpfend aufzuklären (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2014 – BVerwG 6 B 24.14 –, http://www.bverwg.de). Das bedeutet freilich nicht, dass es jeder auch nur theoretisch zur Verfügung stehenden Möglichkeit nachgehen müsste, aus der eine lediglich gedanklich nicht auszuschließende Erkenntnis folgen könnte (Dawin in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 86 Rdnr. 64, zitiert nach http://beck-online.beck.de mit weiteren Nachweisen).
Die inhaltlichen Anforderungen, die an das Ergebnis einer etwaigen Heilung von Dokumentationsmängeln zu stellen wären, ergeben sich nach den oben gemachten Ausführungen aus der Funktion einer solchen Dokumentation, nämlich dem unterlegenen Bewerber bzw. dem Gericht eine Kontrolle der Auswahlentscheidung daraufhin zu ermöglichen, ob der Dienstherr von zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe sowie Verwaltungsvorschriften beachtet und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat. An eine nachgeholte Dokumentation könnten deshalb inhaltlich keine geringeren Anforderungen gestellt werden. Ist also nach den oben dargelegten Grundsätzen in Fällen, in denen eine Bewerberauswahl maßgeblich auf die Eindrücke in einem Auswahlgespräch gestützt wird, eine Aufzeichnung der an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. der mit Ihnen besprochenen Themen, ferner der Antworten der Bewerber und der Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission zumindest in den Grundzügen erforderlich, so wäre im vorliegenden Fall eine Sachverhaltsaufklärung, die der Sache nach auf die erstmalige Herstellung einer (ausreichenden) Dokumentation gerichtet sein müsste, schlechterdings ausgeschlossen und käme auch durch die Vernehmung der seinerzeitigen Mitglieder der Berufungskommission nicht in Betracht. Nach einem Zeitablauf von inzwischen mehr als sieben Jahren seit der Sitzung vom 19. Januar 2007, auf welcher die Kommissionsmitglieder ihre Erkenntnisse über die Bewerber (nur) hatten gewinnen können, ist es gänzlich ausgeschlossen, eine derartige Rekonstruktion des Verlaufs der damaligen Sitzung zu erreichen, zumal von den vorbereitend schriftlich befragten damaligen Kommissionsmitgliedern niemand noch im Besitz inhaltlicher Aufzeichnungen über die Vorträge und die im Anschluss geführten Gespräche war.
e) Die Beklagte muss als Trägerin der Einstellungsbehörde die Beweislast für das Fehlen von Verletzungen des Anspruchs der Klägerin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl tragen. Das folgt nach allgemeinen Grundsätzen aus der Funktion der der Behörde auferlegten Dokumentationspflicht, die gerade darauf gerichtet ist, eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung zu ermöglichen.
Das gilt im vorliegenden Fall erst recht, weil die Universität nicht nur die Dokumentation der für die Auswahlentscheidung maßgebenden Gesichtspunkte unterlassen hat – insoweit erkennbar noch ohne Benachteiligungsabsicht –, sondern zusätzlich, und dies unter bewusster Missachtung der ihr bekannten verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Möglichkeit der Klägerin vereitelt hat, effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen die getroffene Auswahlentscheidung in Anspruch zu nehmen; wäre die Universität nämlich ihrer unmittelbar aus dem Verfassungsrecht folgenden Verpflichtung nachgekommen, die Klägerin rechtzeitig vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde von ihrer diesbezüglichen Absicht zu unterrichten, und hätte die Klägerin daraufhin mit einem einstweiligen Rechtsschutzantrag wegen der unzulänglichen Dokumentation Erfolg gehabt, hätte die von der Beklagten getragene Universität diese entweder – falls in hinreichender Qualität möglich – nachbessern oder die entsprechenden Anhörungen zeitnah wiederholen und dokumentieren können, was eine zeitliche Verzögerung erbracht, unter dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzpflicht aber ohne Risiko gewesen wäre. Hat danach die Beklagte wegen des Fehlens der erforderlichen Dokumentation und der Rechtsschutzvereitelung zum Nachteil der Klägerin die materielle Beweislast dafür zu tragen, dass der Anspruch der Klägerin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl nicht verletzt worden ist, so ist nunmehr für die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu unterstellen, dass der Entscheidung ein materieller Beurteilungsfehler zugrundelag.
2. Die von der Beklagten getragene Universität trifft auch ein Verschulden an dem ihr nach den vorstehenden Ausführungen anzulastenden Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG.
Für die Haftung eines Dienstherrn auf Schadensersatz wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts (BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 a. a. O. Rdnr. 39; vom 17. August 2005 a. a. O. Rdnr. 24 f.), wonach fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem für die Stellenbesetzung verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Er muss die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden. Nicht jeder Verstoß gegen Rechtsvorschriften ist verschuldet, sofern der handelnde Beamte die von ihm zu Grunde gelegte Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann. Eine im gerichtlichen Verfahren letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung ist demnach vertretbar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist.
An diesen Grundsätzen gemessen trifft die von der Beklagten getragene Universität ein Verschulden an der Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Dokumentation von in Auswahlgesprächen gewonnenen Erkenntnissen in der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geklärt und als solche nicht umstritten sind (vergleiche etwa die Rechtsprechungsnachweise, die in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil der Kammer vom 24. August 2012 zitiert sind). Hinzu kommt, dass die Universität mit dem Schreiben des insoweit zuständigen Ministeriums vom 23. Oktober 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass in der Berufungskommission Probevorträge und Aussprache an Hand der ausgewählten Kriterien ausführlich zu erörtern und der Verlauf sowie das Ergebnis der Diskussionen nachvollziehbar zu dokumentieren seien, was zwar unmittelbar wohl lediglich auf die Diskussionen in der Kommission bezogen war, jedoch zugleich die Bedeutung der Dokumentation überhaupt verdeutlicht hat.
3. Die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG durch die von der Beklagten getragene Universität war kausal für die Nichternennung der Klägerin.
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Erfordernis der Kausalität und zu den von den Verwaltungsgerichten anzustellenden Ermittlungen und Erwägungen in dem bereits zitierten Urteil vom 26. Januar 2012 (Rdnr. 42 ff.; ähnlich auch Beschluss vom 11. September 2008 – BVerwG 2 B 69.07 –, http://www.bverwg.de Rdnr. 19) ausgeführt:
"Ein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung kann nur begründet sein, wenn dem Beamten ohne den Rechtsverstoß das angestrebte Amt voraussichtlich übertragen worden wäre (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811.09 - BayVBl 2010, 303). Erforderlich ist ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden, d.h. der Nichtbeförderung. Ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, hängt von allen Umständen des konkreten Falles ab. Das Gericht hat demgemäß den hypothetischen Kausalverlauf zu ermitteln, den das Auswahlverfahren ohne den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich genommen hätte. Es muss ermitteln, welche Handlungsalternativen der Dienstherr erwogen und warum er sich für den konkret eingeschlagenen fehlerhaften Weg entschieden hat. Es muss beurteilen, welchem Bewerber der Dienstherr den Vorzug gegeben hätte, wenn er eine rechtmäßige Alternative verfolgt hätte.
Allerdings ist die Darlegung und Ermittlung eines derartigen hypothetischen Kausalverlaufs desto schwieriger, je fehlerhafter das Auswahlverfahren im konkreten Fall gewesen ist. Denn auch wenn es häufig möglich sein wird, einzelne Rechtsfehler eines Auswahlverfahrens hinwegzudenken, um den hypothetischen Kausalverlauf bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn nachzuzeichnen, werden hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Betrachtung häufig fehlen, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Auswahlverfahren durch eine Vielzahl miteinander verschränkter Rechtsfehler gekennzeichnet ist.
Schwierig, wenn nicht vielfach unmöglich, kann die Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs auch dann sein, wenn der Dienstherr zu seiner Aufklärung nichts beiträgt, vor allem, wenn ihm dies möglich wäre, etwa durch umfassende Aktenvorlage (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <379>). Denn unter diesen Umständen ist das Fehlen einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage auf die Verwaltungspraxis oder das Verhalten des Dienstherrn im Prozess zurückzuführen und kann dem Beamten nicht angelastet werden. Dies gilt in gleichem Maße, wenn Unterlagen zwar vorgelegt werden, ihnen aber nicht zu entnehmen ist, dass der Dienstherr eine rechtmäßige Handlungsalternative verfolgt hat.
In einem solchen Fall kann das Gericht Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers erwägen oder der Situation bei seiner Prognose eines möglichen Erfolgs des Klägers bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn Rechnung tragen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wird hierbei schon dann regelmäßig in Betracht kommen, wenn der unterlegene Kandidat bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest reelle Beförderungschancen gehabt hätte, wenn also seine Beförderung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre (Urteil vom 17. August 2005 a.a.O. S. 109 f.; ebenso Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 2 A 1.94 - Schütz BeamtR ES/B III 8 Nr. 10). Dies schließt die Möglichkeit ein, dass in Einzelfällen nicht nur ein, sondern mehrere unterlegene Kandidaten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen rechtswidrig unterbliebener Beförderung geltend machen können, wenn sie die ernsthafte Möglichkeit einer für sie positiven Auswahlentscheidung darlegen können."
b) An diesen Grundsätzen gemessen sind nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr gegeben, weil die von der Beklagten getragene Universität selbst dafür verantwortlich ist, dass eine fundierte Ermittlung eines hypothetischen Kausalverlaufs über die Einstellungschancen der Klägerin nicht möglich ist. Einerseits hat die Berufungskommission nach den oben gemachten Ausführungen den Inhalt der Vorträge der Bewerber und die jeweils nachfolgenden Gesprächen nicht in einer Weise dokumentiert, die den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen genügt, andererseits hat sie mit der angesprochenen Vereitelung der Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes alle Möglichkeiten zunichte gemacht, seinerzeit noch vorhandene Erkenntnisquellen, wie etwaige Aufzeichnungen der Kommissionsmitglieder, zu erschließen.
c) Bei der Anlegung des dann für die Beurteilung des hypothetischen Kausalverlaufs gültigen Beurteilungsmaßstabes war eine Einstellung der Klägerin ernsthaft möglich. Eine derartige reelle Einstellungschance bestand, weil die Erwägungen, die die Berufungskommission in den Vordergrund ihrer der Klägerin gegenüber vertretenen (negativen) Eignungsprognose gestellt hat, in ihrer Tragfähigkeit durchgreifend erschüttert sind, weil zugleich die Klägerin bei mehreren von der Kommission angelegten Auswahlkriterien nach eigenen Bekundungen im Bewerberfeld einen Spitzenplatz einnahm und schließlich die Chancenlosigkeit ihrer Bewerbung nicht aus anderen Umständen gefolgert werden kann.
aa) Die ausschlaggebenden Gründe, welche – so ausdrücklich die Ausführungen im Protokoll der einschlägigen Sitzung vom 12. Dezember 2007 – einen Ausschluss der Klägerin aus dem weiteren Verfahren nahegelegt hätten, seien die im Vergleich der vier Kandidaten geringere Bandbreite der wissenschaftlichen Produktion und die Tatsache gewesen, dass sie es nicht vermocht habe, eine konkrete und überzeugende Entwicklungsperspektive für den Studiengang "Schutz Europäischer Kulturgüter" zu eröffnen, die auch eine Zusammenarbeit mit dem Masterstudiengang "Kulturmanagement und Kulturtourismus" eingeschlossen habe. Beide Aspekte, die relativ zu den drei anderen Kandidaten insgesamt zu einer schlechteren Einschätzung der Klägerin geführt hätten, seien durch den Eindruck, den der Probevortrag bei der Kommission hinterlassen habe, bestätigt worden.
Sowohl der an zweiter Stelle genannte Hauptbeweggrund als auch der zur Bestätigung herangezogene Eindruck aus dem Probevortrag können die Chancenlosigkeit der Bewerbung der Klägerin aber nicht belegen, weil sie an mündliche Äußerungen der Klägerin im Probevortrag und in der nachfolgenden Diskussion anknüpfen, die nicht ausreichend dokumentiert sind, um dem Gericht eine solche Schlussfolgerung zu erlauben.
Trägt nämlich nach den oben gemachten Ausführungen die Beklagte wegen der fehlenden Dokumentation der Probevorträge und der nachfolgenden Diskussion sowie der Rechtsschutzvereitelung zum Nachteil der Klägerin die Beweislast dafür, dass die getroffene Entscheidung frei von Beurteilungsfehlern war und ist deshalb ein solcher gerade im Zusammenhang mit den im Termin vom 19. Januar 2007 gewonnenen Erkenntnissen zu unterstellen, so gilt das auch im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden ernsthaften Ernennungschancen der Klägerin, soweit diese von ihren mündlichen Äußerungen abhängen.
Soweit der Klägerin insbesondere vorgehalten wird, sie habe es nicht vermocht, eine konkrete und überzeugende Entwicklungsperspektive für den seinerzeit thematisierten Studiengang zu eröffnen, lässt sich auf der Grundlage der Dokumentation nicht nachvollziehen, welche Perspektiven für die Weiterentwicklung des Studiengangs sie überhaupt hatte und welche Kooperationsansätze sie mit dem Studiengang "Kulturmanagement und Kulturtourismus" verfolgen wollte. Wesentlich wäre auch eine aus der Dokumentation abzuleitende Erkenntnis, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Einwendungen aus dem Kreise der Kommissionsmitglieder gegen ihre Konzeption vorgebracht worden sind und wie sie darauf reagiert hat. Das unmittelbar im Zusammenhang mit den Vorträgen der Bewerber stehende Kommissionsprotokoll vom 19. Januar 2007, aus dem sich die Grundlagen später abgeleiteter Bewertungen ergeben müssten, vermerkt indes bezogen auf die etwa halbstündige Diskussion auf wenig mehr als fünf Zeilen lediglich, im Diskussionsteil seien die Perspektiven der Klägerin für die weitere Entwicklung der Professur und die Ausgestaltung der Kooperation mit dem Studiengang Kulturmanagement sehr im Allgemeinen verblieben, Fragen nach dem Verhältnis von Denkmalpflege, Demographie und Tourismus sowie nach dem Verhältnis des Authentischen und Virtuellen seien nur punktuell beantwortet worden.
Entsprechendes gilt für den bei der Kommission entstandenen Eindruck, wonach die im Vergleich zu den anderen drei Kandidaten schlechtere Einschätzung der Eignung der Klägerin durch die Art und Weise ihres Probevortrages bestätigt worden sei.
Im Protokoll vom 12. Dezember 2007 wird dazu lediglich ausgeführt, alle Kommissionsmitglieder hätten einen qualitativen Unterschied zwischen der Klägerin und den drei anderen Kandidaten betont. Diese hätten die Kommission sowohl inhaltlich als auch in der Art der Präsentation überzeugt, was der Klägerin in beiderlei Hinsicht nicht gelungen sei. Das Protokoll vom 19. Januar 2007 fasst den von der Klägerin gehaltenen Vortrag dahin zusammen, die Referentin habe sich überwiegend an die geschriebene Vortragsfassung gehalten. Der Text werde durch eine Powerpoint-Präsentation begleitet, deren Lesbarkeit aufgrund der Textfülle für das Publikum stellenweise eingeschränkt gewesen sei. Zu Beginn des Referats sei an die Zuhörer ein Handout mit Quellentexten verschiedener Provenienz ausgeteilt worden, deren Publikationsdaten allerdings nicht eindeutig vermerkt gewesen seien. Der Vortrag bewege sich entlang von Beispielen, u.a. solchen aus Frankreich und Polen; auch werde ein Bezug zur Region Ostbrandenburg/Ziemia Lubuska hergestellt. Die Referentin betone in ihrem Fazit neben dem Thema der Nachhaltigkeit den Begriff "Heritage-Management", verzichte aber auf eine nähere Erläuterung. Das Thema scheine vom Ansatz interessant, aber die Ausführung sei auf der Ebene einer Beispielsammlung verblieben. Das lässt sich anhand der gefertigten Aufzeichnungen nicht nachvollziehen, weder für die Klägerin selbst noch im Vergleich zu ihren damaligen Konkurrenten, weil ersichtlich etwaige Unterlagen oder Aufzeichnungen über die gehaltenen Vorträge nicht aufbewahrt worden sind. Selbst ein in der Niederschrift ausdrücklich erwähntes Handout der Klägerin fehlt.
Damit werden von den im Kommissionsprotokoll vom 12. Dezember 2007 als "ausschlaggebend" erwähnten Gründen, welche einen Ausschluss der Klägerin aus dem weiteren Verfahren aus der Sicht der Berufungskommission nahe gelegt hätten, nämlich die im Vergleich der vier Kandidaten geringere Bandbreite der wissenschaftlichen Produktion, sowie die Tatsache, dass die Klägerin es nicht vermocht habe, eine konkrete und überzeugende Entwicklungsperspektive für den Studiengang zu eröffnen sowie der schlechtere Eindruck, den der Probevortrag hinterlassen habe, zumindest die beiden letztgenannten Gesichtspunkte in ihrem Gewicht erschüttert.
bb) Dem steht gegenüber, dass – und zwar gerade auch aus der Sicht der Berufungskommission – in Teilbereichen der bei der Bewerberauswahl angelegten Kriterien die Klägerin als die am besten bzw. mit am besten platzierte Bewerberin genannt wurde. Die Berufungskommission hatte auf ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2007 die "Erfahrung in der Lehre (ergänzend: Erfahrungen bei der Leitung von Studiengängen und Entwicklungsvorstellungen für den Studiengang 'Schutz Europäischer Kulturgüter')" nach der "Wissenschaftlichen Kompetenz und Publikationstätigkeit" als zweitwichtigstes Beurteilungskriterium festgelegt. Es gliederte sich mithin in eine Bestandsaufnahme und Bewertung einschlägiger Erfahrungen, insbesondere in der Lehre und der Verwaltung sowie eine Bewertung von Vorstellungen, die die zukünftige Entwicklung des Studiengangs betrafen. Im erstgenannten Teilbereich wurde der Klägerin als einziger der Kandidaten ausdrücklich eine Erfahrung beim Aufbau eines postgradualen Studiengangs sowie die längste Erfahrung aller Kandidaten mit der Leitung eines Studiengangs und auch die umfangreichste Lehrerfahrung bescheinigt. Warum diese Aspekte im abschließenden Vergleich mit den Kandidaten XXX, XXX und XXX dann lediglich als "gleichwertig" eingestuft wurden, wird nicht begründet, ändert daran aber nichts.
cc) Eine fehlende reelle Einstellungschance der Klägerin kann auch nicht aus den Umständen gefolgert werden.
Insbesondere kann insoweit dem Umstand, dass sie (lediglich) bei dem bereits erwähnten zweitwichtigsten Beurteilungskriterium in einem Teilbereich als die am besten platzierte Bewerberin benannt worden ist, nicht aber in dem anderen Teilbereich und auch nicht bei dem wichtigsten Beurteilungskriterium, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Die Berufungskommission hatte, wie bereits erwähnt, in der von ihr selbst am 12. Dezember 2007 aufgestellten Liste dem Beurteilungskriterium "Wissenschaftliche Kompetenz und Publikationstätigkeit" die höchste Priorität eingeräumt und bezogen auf die Klägerin ausgeführt, ihr wissenschaftlicher Output entspreche dem erforderlichen Leistungsstandard. Es sei allerdings hinzuzufügen, dass die Arbeiten wesentlich auf das 15. bis 18. Jahrhundert beschränkt blieben und die für die Professur wünschenswerte thematische Bandbreite der Publikationen vergleichsweise gering sei. Auch sei der Eigenanteil der Klägerin bei Gemeinschaftspublikationen der Kommission nicht immer klar geworden. Im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung des Studiengangs "Schutz europäischer Kulturgüter" und der Kooperation mit dem Studiengang "Kulturmanagement und Kulturtourismus" war, wie ebenfalls bereits ausgeführt, kritisch vermerkt worden, es fehle insoweit an überzeugenden Perspektiven bzw. Kooperationsansätzen. Das vermag die ansonsten ernsthaften Einstellungschancen der Klägerin aber nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen, weil auch diese Beurteilung – abgesehen allenfalls von der Frage der Beschränkung der Arbeiten auf das 15. bis 18. Jahrhundert sowie der thematischen Bandbreite der Publikationen – nur zu treffen wäre, wenn eine Dokumentation der geführten Diskussionen vorhanden wäre, die erkennen ließe, warum etwa der Eigenanteil der Klägerin bei Gemeinschaftspublikationen sich auch im Gespräch mit ihr nicht hat klären lassen, und welcher Art ihre Vorstellungen über die Entwicklung des genannten Studiengangs bzw. über die Kooperation überhaupt waren. Denn nur so ließe sich entscheiden, dass die der Klägerin entgegengehaltenen Bedenken frei von Rechtsfehlern waren.
Schließlich lassen sich ernsthafte Einstellungschancen der Klägerin auch nicht mit der Begründung verneinen, dass ihr von der Berufungskommission für geboten gehaltener Ausschluss vom weiteren Bewerbungsverfahren selbstständig tragend auf einen nicht vom Inhalt der geführten Gespräche abhängigen und deshalb rechtlich möglicherweise nicht zu beanstandenden Gesichtspunkt gestützt worden ist. Die Berufungskommission hat nach den oben gemachten Ausführungen als "ausschlaggebende Gründe", welche eine Nichtberücksichtigung der Klägerin nahe legten, nicht nur die im Vergleich der vier Kandidaten geringere Bandbreite der wissenschaftlichen Produktion benannt, sondern auch, dass sie es nicht vermocht habe, eine konkrete und überzeugende Entwicklungsperspektive für den Studiengang "Schutz Europäischer Kulturgüter" zu eröffnen, die auch eine Zusammenarbeit mit dem Masterstudiengang "Kulturmanagement und Kulturtourismus" einschließe. Der anschließende Satz, wonach "beide Aspekte, die relativ zu den drei anderen Kandidaten insgesamt zu einer schlechteren Einschätzung" der Klägerin geführt hätten, verdeutlicht, dass der erstgenannte Aspekt, der als solcher möglicherweise nicht von dem mit der Klägerin geführten Gespräch beeinflusst war, nicht selbstständig tragend war, sondern die Entscheidung nur zusammen mit den im Probevortrag und der anschließenden Diskussion gewonnenen Erkenntnissen begründen sollte und zudem durch den Eindruck, den der Probevortrag bei der Kommission hinterlassen hat, bestätigt worden sein soll.
4. Schließlich kann der Klägerin auch nicht vorgehalten werden, sie habe die Schadensentstehung mangels Einlegung von Rechtsmitteln nicht verhindert. Grundsätzlich kann allerdings in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 839 Abs. 3 BGB ein in einem Ernennungsverfahren in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzter Bewerber Schadensersatz dann nicht verlangen, wenn er versäumt hat, gerichtlichen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Personalentscheidung zu beantragen. Voraussetzung dafür ist aber, dass ihm dies vom Dienstherrn ermöglicht worden ist, indem die zu seinen Ungunsten ausgefallene Auswahlentscheidung rechtzeitig, d.h. zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Stellenbesetzung mitgeteilt wird und dass auch während eines laufenden Rechtsschutzverfahrens nach Abschluss einer Instanz jeweils genug Zeit bleibt, die Überprüfung einer nachteiligen Entscheidung, ggf. durch das Bundesverfassungsgericht, einzuleiten (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 a. a. O. Rdnr. 48). Hier hat die von der Beklagten getragene Universität die aussichtsreiche Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes aber von vornherein vereitelt, indem sie dem ausgewählten Bewerber die Ernennungsurkunde ausgehändigt hat, ohne die verfassungsrechtlich gebotene Wartefrist verstreichen zu lassen. Der von der Klägerin gestellte Eilantrag ist dann von der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage der seinerzeit noch herrschenden Rechtsprechung abgelehnt worden; ihre gegen die Ernennung von Herrn xxx erhobene Anfechtungsklage hat sie mit Recht nicht weiterverfolgt. Zur näheren Begründung wird auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom 24. August 2012 (VG 3 K 241/09, a.a.O.) Bezug genommen.
5. Die Beteiligten haben dem in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten, es sei unbefriedigend, wenn der Erfolg der Klage im vorliegenden Verfahren in erster Linie von der Nichtexistenz einer Dokumentation abhänge und damit – so die Klägerin sinngemäß – nicht erkennbar werde, dass bei fehlerfreier Auswahl sie selbst auf Platz 1 der Berufungsliste hätte gesetzt werden müssen und so ihrem Interesse an der Wiederherstellung ihrer Reputation nicht Rechnung getragen werde bzw. – so die Beklagte – es kaum vermittelbar sei, dass eine Formalie eine so entscheidende Bedeutung erlange. Einerseits handelt es sich bei der Dokumentationspflicht gerade nicht um eine Formalie, sondern um eine Anforderung an das Verfahren, die ihren Grund in der Gewährleistung einer an inhaltlichen Kriterien orientierten Bewerberauswahl findet; nur durch sie ist in Fällen, in denen – wie hier – die Personalauswahl wesentlich durch den Inhalt eines Probevortrages bzw. eine anschließende Diskussion geprägt wird, zu gewährleisten, dass eine Entscheidung getroffen werden kann, ob die Auswahlentscheidung frei von materiellen Rechtsfehlern war. Andererseits ist die Begründung der Schadensersatzpflicht der Beklagten im vorliegenden Fall wesentlich auch davon beeinflusst, dass die von ihr vertretene Universität den Anspruch der Klägerin auf Erlangung wirksamen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes vereitelt hat und dabei – bewusst – das Risiko einer Schadensersatzpflicht eingegangen ist, wie es sich vorliegend realisiert. Die Klägerin verkennt hingegen, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, die der Einstellungsbehörde obliegende Bewerberauswahl durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen.
III. Die Klägerin kann nach alledem verlangen, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie sie besoldungs- und versorgungsrechtlich stünde, wenn sie unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Professorin für Denkmalkunde (Besoldungsgruppe W2 nach BBesO) ernannt worden wäre, allerdings lediglich mit Wirkung seit dem 3. März 2009, nicht aber – wie von ihr begehrt – mit früherer Wirkung. Anhaltspunkte dafür nämlich, dass sie – wird die von der Kammer festgestellte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs hinweggedacht, eine ausreichende Dokumentation der Bewerberauswahl mithin als gegeben unterstellt – zu einem früheren Zeitpunkt ernannt worden wäre als der ausgewählte Bewerber, sind nicht vorhanden.
Die der Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen obliegende Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) bleibt hiervon unberührt.
D. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.