Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 24. Senat | Entscheidungsdatum | 30.09.2011 | |
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Aktenzeichen | L 24 KA 51/10 B | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 52 Abs 2 GKG, § 52 Abs 3 GKG |
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter gemäß § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 2 Satz 6 Gerichtskostengesetz (GKG) entschieden.
Das Sozialgericht hat zutreffend den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt, da die Kläger eine Bescheidungsklage erhoben, nicht aber einen bestimmten Regressbetrag geltend gemacht haben, der die Anwendung von § 52 Abs. 3 GKG zuließe (vgl schon LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2008 – L 7 B 20/08 KA – juris) Auf die Bedeutung der Sache für die Beigeladene zu 2) kommt es gemäß § 52 Abs. 1 GKG nicht an.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG kosten- und gebührenfrei.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).