| Gericht | VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 25.05.2016 | |
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| Aktenzeichen | 6 KE 9/16.A, (6 K 935/12.A PKH) | ECLI | ||
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 15 RVG, § 47 RVG, § 48 Abs 1 RVG, § 55 RVG, § 56 Abs 1 RVG, § 93 VwGO | |||
Wird nach einer teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Verfahren bezüglich des von der Prozesskostenhilfe voll umfassten Klagegegenstandes nach § 93 VwGO abgetrennt (hier bezüglich der begehrten Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG), sind dem Rechtsanwalt bezüglich des abgetrennten Verfahrens auf der Grundlage von §§ 48, 55 RVG die (auch) dort neu oder erneut entstandenen Gebühren und Auslagen auf der Basis des (geringeren) neuen Gegenstandswertes im abgetrennten Verfahren in voller Höhe festzusetzen; die Trennung der Verfahren führt zu neuen selbständigen Prozessen und gebührenrechtlich auch zu einer neuen Angelegenheit i. S. v. § 15 RVG.
Auf die Erinnerung des Antragstellers hin wird der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts abgeändert. Die dem Antragsteller als Vorschuss aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf 451,22 Euro.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG statthafte Erinnerung ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat insgesamt Anspruch auf Festsetzung seiner Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren als Vorschuss in der beantragten Höhe gemäß §§ 47, 48, 55 RVG.
Der Vergütungsanspruch bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss der Kammer vom 2. Mai 2012, der noch zum Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens VG 6 K 881/10.A ergangen ist. Die Bewilligung und Beiordnung des Antragstellers umfasste den von der dortigen Klägerin geltend gemachten Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Dieser prozessuale Anspruch war dann Gegenstand des im späteren Verlauf abgetrennten Verfahrens VG 6 K 935/12.A, für welches die Vergütung geltend gemacht wird. Insofern kann der Antragsteller die geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) und 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) auf der Basis des im abgetrennten Verfahren (noch) maßgeblichen Gegenstandswertes von 1.500 Euro in voller Höhe geltend machen. Dem steht nicht entgegen, dass sich die teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der Begründung im Beschluss der Kammer vom 2. Mai 2012 auf eine Kostenquote von 1/6 der Verfahrenskosten bezog. Denn diese Bemerkung ist insoweit durch den Trennungsbeschluss überholt. Durch die Trennung wird das bisher einheitliche Gerichtsverfahren in mehrere selbständige Prozesse aufgespalten mit der Folge, dass es sich gebührenrechtlich bei der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten nicht mehr um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG handelt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. A., RVG § 15 Rn. 68; Winkler, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. A., § 15 Rn. 64; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 93 Rn. 26 m. w. N.). Daher sind die entstandenen Gebühren nach der Trennung grundsätzlich nach dem jeweils neuen Streit- bzw. Gegenstandswert zu berechnen bzw. hat der Rechtsanwalt zumindest ein entsprechendes Wahlrecht (vgl. Winkler a.a.O.). Bereits entstandene Gebühren werden zwar nicht beeinträchtigt, sind jedoch auf die neu berechneten gleichartigen Gebühren – verteilt nach dem Verhältnis der Streitwerte der getrennten Verfahren – ggf. anzurechnen (vgl. Rudisile, a.a.O.). Dem entsprechend waren im Übrigen auch die abgerechneten Auslagen nach Nr. 7002, 7004 und 7005 VV RVG jeweils ungekürzt wie beantragt anzusetzen.
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).