Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
I.
Die Beteiligten streiten im Wege vorläufigen Rechtsschutzes über die Bemessung des Jahresbeitrags für 2007, wobei die Antragstellerin einen Betrag von 1.174,05 Euro für zu Unrecht erhoben hält.
Die Antragstellerin verfügt über eine vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen sowie von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erteilte Erlaubnis, als Kapitalanlagegesellschaft tätig zu werden, ohne dabei befugt zu sein, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Papieren von Kunden zu verschaffen. Sie bildet eigene, von ihr verwaltete Sondervermögen und ist darüber hinaus als sogenanntes Auslagerungsunternehmen tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit übernimmt sie für dritte Kapitalanlagegesellschaften auch die Verwaltung von deren Sondervermögen. Des Weiteren betreibt sie Finanzportfolioverwaltung für einen Einzelkunden.
Mit Bescheid vom 11. September 2007 setzte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin einen Jahresbeitrag in Höhe von 1.474,05 EUR fest, wobei sie 0,35 % der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten Jahresabschluss zugrunde legte. Dabei setzte die Antragsgegnerin von den über 650.000.000 EUR Bruttoprovisionserträgen 4.211.560,40 EUR aus Portfolioverwaltung an, wovon sie 90% in Abzug brachte, so dass sie als Bemessungsgrundlage einen Betrag von 421.156,04 EUR zugrunde legte.
Mit ihrem Widerspruch vom 10. Oktober 2007 wandte sich die Antragstellerin gegen die in dem Bescheid festgesetzte Beitragshöhe und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte sie aus, dass nur die Bruttoprovisionserträge aus individueller Vermögensverwaltung, nicht aber aus der Verwaltung fremder Sondervermögen (4.188.691,14 EUR) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hätten berücksichtigt werden dürfen, da es sich dabei um kollektive Vermögensverwaltung, nicht jedoch um individuelle Finanzportfolioverwaltung handele. Die berücksichtigungsfähigen Erträge beliefen sich damit auf 22.869,26 Euro, so dass nur der Mindestbeitrag in Höhe von 300 Euro hätte festgesetzt werden dürfen.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2008 lehnte die BaFin die Aussetzung der Vollziehung ab und führte zur Begründung aus, dass sich die Abzugsmöglichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Hs. 3 BeitragsVO sachlich auf die Nichtberücksichtigung von Provisionserträgen aus der Verwaltung eigener Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften beschränke, während die Verwaltung fremder Sondervermögen als individuelle Vermögensverwaltung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 Investmentgesetz (InvG, hier: a.F.) anzusehen sei. Da allerdings die Erträge aus der Verwaltung fremder Sondervermögen aus Geschäften mit nicht entschädigungsberechtigten Kunden stammten, sei zu Recht ein Abzug in Höhe von 90 % der entsprechenden Provisionserträge vorgenommen worden.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 11. September 2007 bestünden ernstliche Zweifel, soweit Bruttoprovisionserträge aus der Verwaltung fremder Sondervermögen bei der Berechnung des Jahresbeitrags 2007 berücksichtigt worden seien. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei nicht die zum 1. November 2007 in Kraft getretene Fassung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Hs. 3 BeitragsVO nach der Dritten Änderungsverordnung vom 26. August 2008 anwendbar, sondern die Fassung der Vorschrift, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Jahresbeitrags 2007, also am 30. September 2007, gegolten habe. Eine Anwendung der Vorschrift in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung komme auch in Anbetracht des Umstandes, dass das die Erhebung des Jahresbeitrags 2007 betreffende Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, wegen des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots nicht in Betracht. Die neue Fassung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Hs. 3 BeitragsVO käme nur dann zur Anwendung, wenn sie lediglich klarstellende Bedeutung hätte, was jedoch nicht der Fall sei. Die Abzugsmöglichkeit von Bruttoprovisionserträgen, die nicht aus der in § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) bezeichneten Tätigkeit stammten, entspreche dem Begriff der von der Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsbefugnis (individuelle Vermögensverwaltung) gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG. Dieser Begriff der individuellen Vermögensverwaltung sei wiederum identisch mit der in § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG definierten Finanzportfolioverwaltung. Deshalb würden nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Hs. 3 BeitragsVO lediglich die Bruttoprovisionserträge von Kapitalgesellschaften im Rahmen individueller Vermögensverwaltung und nicht die Erträge aus der Verwaltung eigener Sondervermögen von Investmentfonds und Anlegern erfasst. Für die Verwaltung fremder Sondervermögen für Kapitalanlagegesellschaften sehe § 16 Abs. 2 InvG eine eigene gesetzliche Grundlage vor. Das Gesetz bestimme hingegen nicht, ob die Tätigkeit des Auslagerungsunternehmens bei der Portfolioverwaltung von fremdem Sondervermögen als individuelle Vermögensverwaltung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG und als Finanzportfolioverwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG zu qualifizieren sei. Für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Auslegung spreche der zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Auslagerungsunternehmen abgeschlossene Verwaltungsvertrag, wodurch vertragliche Beziehungen zwischen dem Auslagerungsunternehmen und den Fondsanlegern nicht entstünden, und die Praxis der BaFin zu § 16 Abs. 2 InvG, die als Zulassung für ein inländisches Auslagerungsunternehmen, das nicht selbst Kapitalanlagegesellschaft sei, eine Erlaubnis für die Finanzportfolioverwaltung gemäß § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG verlange. Dafür lasse sich auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. September 2004 - 6 C 29.03 - BVerwGE 22, 29) anführen, die dem Merkmal der Verwaltung „einzelner“ Vermögen offenbar nur eine untergeordnete Rolle beimesse, wonach diese Formulierung nicht darauf verweise, dass die einzelnen Kundenvermögen getrennt in einzelnen Portfolios anzulegen seien, sondern dass in einem Portfolio Vermögen verschiedener Kunden zusammengefasst werden könnten. Andererseits sei das Bundesverwaltungsgericht der Tendenz der BaFin, im Interesse des Anlegerschutzes Tatbestände des § 1 Abs. 1 und 1 a KWG weit auszulegen und insbesondere auf nicht regulierte kollektive Anlageformen auszudehnen, inzwischen in Bezug auf das Finanzkommissionsgeschäft in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG entgegengetreten (Urteil vom 27. Februar 2008 - 6 C 11.07 - BVerwGE 130, 262). Für die engere Auslegung des Begriffs der individuellen Vermögensverwaltung bzw. der Finanzportfolioverwaltung spreche hingegen die Differenzierung zwischen individueller Vermögensverwaltung und der Verwaltung kollektiver Investmentvermögen auf der europarechtlichen Ebene. Insoweit bestünden zwei klar voneinander abgegrenzte Schutzsysteme. Für kollektive Anlagen in Finanzinstrumenten sei die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (OGAW-Richtlinie) maßgeblich, die in Deutschland durch das Investmentgesetz umgesetzt worden sei. Für die individuelle Vermögensverwaltung und andere individuelle Finanzdienstleistungen gelte dagegen die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen und nunmehr die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID-Richtlinie), die durch das Kreditwesengesetz und das Wertpapierhandelsgesetz umgesetzt worden seien. Die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie schließe in den Erwägungsgründen und in Artikel 2 Abs. 2 Buchst. h) Organismen für gemeinsame Anlagen „sowie die Verwahr- und Verwaltungsgesellschaften derartiger Organismen“ von der Anwendung aus. Diese Regelung sei vollinhaltlich im Erwägungsgrund 15 und in Art. 2 Abs. 1 Buchst. h) der MiFID-Richtlinie 2004/39/EG übernommen worden, wonach die Richtlinie keine Anwendung auf „die Verwahrer und Verwalter solcher Organismen“ finde, weil für Organismen für gemeinsame Anlagen besondere, unmittelbar auf ihre Tätigkeit zugeschnittene Regeln gälten. Mit „Verwalter“ seien in erster Linie die Kapitalanlagegesellschaften und mit „Verwahrer“ die Depotbanken gemeint. Die Regelung unterscheide aber nicht zwischen Verwaltungsgesellschaften, die eigene oder fremde Sondervermögen verwalteten. Vielmehr würden beide Tätigkeiten in Bezug auf den Schutz der Anleger gleichgestellt. Die Voraussetzungen an die Portfolioverwaltung durch Auslagerungsunternehmen - durch § 16 InvG umgesetzt - seien durch Artikel 5 g) Abs. 1 c) OGAW-Richtlinie geregelt. Ökonomischer Zweck der Auslagerung sei es, der Kapitalanlagegesellschaft zu ermöglichen, ihre Tätigkeit auch arbeitsteilig unter Auslagerung bestimmter Teilaufgaben zu erbringen, ohne damit den Schutz der Investmentanleger zu beeinträchtigen. Deshalb bedürfe ein Auslagerungsunternehmen, dem die Anlageverwaltung übertragen werde, einer eigenen finanzdienstaufsichtsrechtlichen Zulassung, weshalb die Kapitalanlagegesellschaft, die sich eines Auslagerungsunternehmens bediene, im Verhältnis zu ihren Anlegern für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden hafte. Damit werde die Tätigkeit des Auslagerungsunternehmens aber nicht gleichzeitig als individuelle Portfolioverwaltung eingestuft, die dem Schutz der Wertpapierdienstleistungs- und der Anlegerentschädigungsrichtlinie unterfalle. Vielmehr lasse die OGAW-Richtlinie die individuelle Portfolioverwaltung als Nebentätigkeit von Kapitalanlagegesellschaften in einer eigenen Vorschrift - Artikel 5 Abs. 3 a) der OGAW-Änderungsrichtlinie 2001/107/EG – zu. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2001/107/EG spreche insoweit von „der Verwaltung von Anlageportfolios auf einer Einzelkundenbasis“. Derselbe Erwägungsgrund 9 definiere auch die kollektive Vermögensverwaltung als „Verwaltung von Investmentfonds und von Investmentgesellschaften (gemeinsame Portfolioverwaltung)“. Daraus ergebe sich, dass die Verwaltung von Investmentfonds, auch soweit sie im Rahmen einer Auslagerung arbeitsteilig erfolge, als kollektive Vermögensverwaltung einzustufen sei, weshalb die Tätigkeit des Auslagerungsunternehmens nicht auf Einzelkundenbasis erfolge, sondern vollständig in das Schutzregime für kollektive Anlagen in Wertpapieren integriert sei.
Diese engere Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Hs. 3 BeitragsVO sei auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Erhebung einer Sonderabgabe geboten. Denn eine Heranziehung der Erträge aus der Verwaltung fremder Sondervermögen für Kapitalanlagegesellschaften zur Finanzierung der Jahresbeiträge verstoße gegen das Prinzip der Gruppenverantwortung. Im Falle eines Konkurses eines Auslagerungsunternehmens bestünden keine Entschädigungsansprüche der Kapitalanlagegesellschaft gegen die Antragsgegnerin was sich einerseits aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EAEG ergebe und des Weiteren daraus folge, dass es sich bei der Tätigkeit des Auslagerungsunternehmens nicht um eine individuelle Vermögensverwaltung bzw. um eine Finanzportfolioverwaltung gemäß § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG handele, so dass kein von der Entschädigung abgedecktes Wertpapiergeschäft nach § 1 Abs. 3 EAEG vorliege.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend von dem Prüfungsmaßstab gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausgegangen. Denn bei dem Jahresbeitrag zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen handelt es sich um eine öffentliche (nicht steuerliche) Abgabe zur Finanzierung einer besonderen Aufgabe (BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - Rn. 18, 19, zit. nach juris; BVerwGE 120, 311) und damit um einen Fall gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Die Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 3 EAEG in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2733), wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide keine aufschiebende Wirkung haben, kommt demgegenüber nur klarstellende Bedeutung zu, ohne dass deshalb bereits § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO einschlägig wäre. Indessen bestehen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin keine ernstlichen Zweifel gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 11. September 2007. Ernstliche Zweifel sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowie des für das Abgabenrecht zuständigen Senats des beschließenden Gerichts nur dann gegeben, wenn der Verwaltungsakt Mängel erkennen lässt, nach denen ein Obsiegen des Betroffenen im Klageverfahren absehbar wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. März 2009 - OVG 1 S 31.09 -; ferner Beschluss vom 10. August 2007 - OVG 1 S 73.07 -). Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es hingegen bei der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die grundsätzliche Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach dem Abgabenschuldner zunächst zuzumuten ist, die Abgaben zunächst einmal zu zahlen, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs immer schon dann anzuordnen ist, wenn der Fall eine im Eilverfahren nicht zu klärende Frage bzw. schwierige Rechtsfragen aufwirft. Dies gilt umso mehr, wenn der Abgabenschuldner sicher sein kann, die gezahlte Abgabe zurückzuerhalten, falls sich die Abgabenerhebung in der Hauptsache als rechtswidrig erweisen sollte. Ausgehend davon genügt es für den Erfolg eines Aussetzungsantrages nicht, dass wegen schwieriger, im gerichtlichen Eilverfahren nicht zu klärenden Rechtsfragen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht abschließend beurteilt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2009 - 9 S 25.09 -).
Nach diesen Grundsätzen hat die Beschwerde Erfolg. Weder sind ernstliche Zweifel an der Erhebung des Jahresbeitrags für 2007 in Höhe von 1.474,05 Euro zu erkennen (nachfolgend 1.), noch stellt die Vollziehung des angefochtenen Abgabenbescheids für die Antragstellerin eine unbillige Härte dar (sodann unter 2.).
1. Soweit sich das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung maßgeblich auf die unterschiedlichen Bestimmungen – OGAW-Richtlinie einerseits, MiFID-Richtlinie andererseits – stützt und darin „zwei klar voneinander unterschiedene Schutzsysteme“ entdecken will, lässt der Senat offen, ob dies zwingend zu den von dem Verwaltungsgericht getroffenen Schlussfolgerungen führen muss. Es ist im Übrigen mit Blick auf den vorstehend aufgeführten Entscheidungsmaßstab (ernstliche Zweifel) auch fraglich, ob für derartige Überlegungen in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, in dem es um einen Betrag von 1.174,05 Euro und um Rechtsfragen geht, die sich angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Klarstellung durch den Gesetzgeber ab dem Jahresbeitrag 2008 nicht mehr stellen werden, überhaupt Raum besteht und ob diese nicht allein einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben können. Gleiches gilt für die verfassungsrechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Gruppenverantwortung. Jedenfalls wird die Auffassung der Antragsgegnerin, dass sich die Wahrnehmung der Aufgaben der gemeinsamen Portfolioverwaltung im Auftrag von Verwaltungsgesellschaften für diese (auftraggebenden Verwaltungsgesellschaften) für das Auslagerungsunternehmen als individuelle Portfolioverwaltung darstellt, maßgeblich dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber inzwischen den hier angefochtenen Beschluss zum Anlass nehmend die bisherige Auslegung und Praxis der BaFin bestätigt hat, indem er im Zuge der Neuregelung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG durch Art. 6 Nr. 2 a) des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juni 2009, BGBl. I S. 1528, 1532, 1533, in Kraft getreten am 30. Juni 2009, klargestellt hat, dass die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen als individuelle Vermögensverwaltung anzusehen ist. Dies ergibt sich aus den der gesetzlichen Neuregelung zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat insoweit in seiner Beschlussempfehlung vom 13. Mai 2009 (BT-Drs. 16/13024, S. 2) eine entsprechende Klarstellung gefordert und in dem Bericht vom 14. Mai 2009 (BT-Drs. 16/13038, S. 9) ausgeführt, dass die der bisherigen Verwaltungspraxis der BaFin und der Antragsgegnerin entsprechende Änderung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 17. März 2009 eine andere Auffassung vertreten habe, der gesetzlichen Klarstellung diene. Diese Änderung stehe zudem in Einklang mit der auf der Internetseite der EU-Kommission veröffentlichten Auffassung der Kommissionsdienststellen zu Artikel 2 Abs. 1 h) i.V.m. Anhang I Abschnitt A Nr. 4 der Richtlinie 2004/39/EG und entspreche damit der Vorgabe gemäß Artikel 5 g) Abs. 1 c) der OGAW-Richtlinie und § 16 Abs. 2 InvG, die bei Übertragung der Portfolioverwaltung eine Zulassung für Zwecke der Vermögensverwaltung und eine wirksame öffentliche Beaufsichtigung verlangten. Dementsprechend erfordere die Übertragung der Portfolioverwaltung auf ein Finanzdienstleistungsunternehmen eine Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Abs. 1 a) Nr. 3 KWG, die eine Sicherungspflicht nach § 2 EAEG nach sich ziehe, weshalb aus Gründen der Gleichbehandlung nichts anderes bei Ausübung der gleichen Tätigkeit durch eine Kapitalanlagegesellschaft gelten könne. Damit hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass ein entsprechendes Verständnis von § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG bereits vor dessen klarstellender Neuregelung geboten gewesen ist. Damit spricht viel dafür, dass bereits § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Hs. 3 BeitragsVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. Juni 2003 so auszulegen ist, dass die Verwaltung fremder Sondervermögen unter den Begriff der individuellen Vermögensverwaltung fällt, so dass sich die Frage einer unzulässigen Rückwirkung durch Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Hs. 3 BeitragsVO in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 26. August 2008 nicht stellt. Erst recht kann hiernach nicht von
ernstlichen
Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Beitragserhebung die Rede sein. Alle weiteren insoweit gewechselten rechtlichen Überlegungen müssen der Würdigung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
2. Die Vollziehung des angefochtenen Abgabenbescheides in Höhe von 1.174,05 EUR stellt keine unbillige Härte dar; dies bedarf in Anbetracht des geringen Betrages für die Antragstellerin keiner weiteren Ausführungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG (a.F.), § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).