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Entscheidung 11 U 104/12


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 26.06.2013
Aktenzeichen 11 U 104/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. April 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 249/10 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten fallen dem Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin beziehungsweise die Nebenintervenientin vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Prozessparteien streiten darum, ob der im Jahre 1951 geborene Beklagte, der als niedergelassener Facharzt für Chirurgie in eigener privatärztlicher Praxis tätig gewesen ist, der Klägerin, zu deren Unternehmensgegenstand das Mobilien-Leasing - speziell von elektronischen Geräten - gehört, aus einem am 13./25. Februar 2008 unterzeichneten Leasingvertrag (Kopie Anlage K1/GA I 7) über ein Praxismanager-TK-System - eine computergestützte, aus Hard- und Software bestehende Telefonanlage - rückständige Leasingraten im Umfange von je € 812,77 brutto für die Monate Juli 2008 bis einschließlich Juni 2010 schuldet (24 m. x € 812,77 p.m. = € 19.506,48). Das Leasingobjekt ist dem Berufungsführer im Rahmen eines Beratungsgespräches von einem Vertriebsbeauftragten der - mittlerweile insolventen - M… GmbH angeboten worden, die ihrerseits mit dem Beklagten einen sog. Koop-Partner-Vertrag (Kooperationsvertrag) vom 13. Februar/04. März 2008 (Kopie Anlage BKL2/GA I 82) abgeschlossen hatte, aus dem der Berufungsführer zur Deckung der Leasingraten monatliche Einnahmen von wenigstens € 815,15 brutto für fernmündliche Beratungsleistungen erzielen sollte. Bei der Streithelferin der Klägerin handelt es sich um die Lieferantin der Telekommunikationsanlage. Ihre Geschäftsführer und die der M… GmbH waren seinerzeit personenidentisch. Zur näheren Darstellung des Tatbestands und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Beim Landgericht Frankfurt (Oder), das in der Vorinstanz entschieden hat, ist die Klage vollumfänglich erfolgreich gewesen. Zur Begründung hat die Zivilkammer ausgeführt: Das nicht unter verbraucherschutzrechtliche Vorschriften fallende und vom Kooperationsvertrag gänzlich isoliert zu betrachtende Leasinggeschäft sei nach wie vor wirksam. Für ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert von Haupt- und Gegenleistung, das im Rahmen von § 138 BGB Relevanz erlangen könne, sei unter Berücksichtigung des vom Beklagten selbst behaupteten Kaufpreises der Telefonanlage und den zur vollständigen Finanzierung des Betrages binnen 48 Monaten vereinbarten Leasingraten nichts ersichtlich. Auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufe sich der Rechtsmittelführer ohne Erfolg, da sich nicht feststellen lasse, dass die Klägerin die Deckung der Leasingkosten durch das Beratungshonorar bei Vertragsabschluss in ihren Willen aufgenommen habe. Ein Anfechtungsgrund sei nicht erkennbar: Bei der Kostenneutralität habe es sich um eine bloßes Motiv des Beklagten gehandelt. Das vermeintlich arglistige Verhalten des Beraters W… O… müsse sich die Klägerin nicht zurechnen lassen, weil dieser hier insoweit allenfalls bei Gelegenheit und nicht in Ausübung der ihm von ihr übertragenen Aufgaben tätig geworden sei. Für ein kollusives Zusammenwirken der Berufungsgegnerin mit der M… GmbH zum Nachteil des Beklagten gebe es keine Anhaltspunkte. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen stehe ihm ebenfalls nicht zu, da die Klägerin keine entscheidungsrelevanten Aufklärungspflichten gehabt habe. Auch auf einen Einwendungsdurchgriff, auf ein Leistungsverweigerungsrecht und auf Gewährleistungsansprüche könne sich der Rechtsmittelführer nicht mit Erfolg berufen.

Das landgerichtliche Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird (LGU 7 ff.), ist dem Beklagten - zu Händen seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 23. April 2012 (GA II 488) zugestellt worden. Er hat am 22. Mai 2012 (GA III 500) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel - nach am 20. Juni 2012 beantragter und bis zum 09. Juli 2012 (GA III 511) gewährter Verlängerung der Begründungsfrist - mit einem am letztgenannten Tage per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA III 512 ff.).

Der Beklagte ficht das landgerichtliche Urteil - im Kern seine bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfang seiner Beschwer an. Dazu trägt er insbesondere Folgendes vor:

Die Zivilkammer habe die Grundsätze der sog. „val-u-media“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffend refinanzierte Leasinggeschäfte unrichtig auf den Streitfall angewandt, weil dort eine redliche Vertragsgestaltung vorausgesetzt werde, woran es hier fehle. Auch für einen beruflich selbstständigen Kunden wie ihn, den Beklagten, stelle sich das Geschäft - speziell bei Vermittlung durch ein und denselben Außendienstmitarbeiter - als Gesamtpaket dar, unabhängig davon, wie viele Verträge für dessen Erhalt abgeschlossen werden müssten; deshalb sei eine sehr kleinteilige Betrachtung, dies es ermögliche, sämtliche - aufgrund der gewählten Konstruktion bei Vertragsabschluss nicht erkennbaren - Risiken dem Endabnehmer aufzuerlegen, lebensfern. Der Kunde gehe regelmäßig davon aus, dass ein potentieller Finanzierer das Geschäftsmodell kenne und billige, wenn entsprechende Unterlagen bei der Vertragsanbahnung verwendet würden. Für den jeweiligen Arzt stelle sich das Leasing im Ergebnis als Finanzierung des Dienstleistungsvertrages dar; er wolle Zahlungsverpflichtungen nur eingehen, wenn sich diese gegenfinanzieren ließen. Eine Verschleierung der vertraglichen Verhältnisse und Täuschung des Kunden über die tatsächliche Vertragsgestaltung wie im Streitfall verdiene keinen rechtlichen Schutz. Damit setze sich die angefochtene Entscheidung nicht auseinander.

Zumindest hätte die Eingangsinstanz nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht bejahen müssen. Zwar sei zu der Frage, ob die Klägerin von den Umständen des Geschäftsabschlusses - insbesondere der versprochenen Kostenneutralität - Kenntnis gehabt habe, im ersten Rechtszug kein Beweis erhoben worden. Die Umstände des Streitfalles, nicht zuletzt die personellen Verflechtungen zwischen der Nebenintervenientin und der M… GmbH sowie der Aufdruck des M…-Firmenzeichens auf dem Leasingantragsformular, legten dies nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises aber nahe. Die Klägerin habe die Nutzung von Leasinganträgen der hier verwendeten Art durch das zu Vertriebszwecken eingeschaltete Unternehmen wissentlich zugelassen; derartige Formulare seien über einen längeren Zeitraum bei ihr eingereicht worden. Noch vor Unterzeichnung des streitgegenständlichen Leasingvertrages habe die Klägerin jedenfalls aufgrund des anwaltlichen Schreibens der A… Zahnärzte Dres. H… und B… K… vom 06. Februar 2008 (Kopie Anlage BKL8/ GA I 190 f.) gewusst, dass im Rahmen des betreffenden Geschäftsmodells offenbar mit einer Subventionierung der Leasingraten durch Dritte geworben werde und die M… GmbH in Zahlungsschwierigkeiten gewesen sei, was die Berufungsgegnerin nicht habe auf sich beruhen lassen dürfen.

Im Übrigen hätte die Zivilkammer sowohl die objektive als auch die subjektive Seite des Wuchers bejahen müssen, da der Sachverständige bestätigt habe, der Minderwert des geleasten Geräts sei für die Klägerin bereits bei einer nur oberflächlichen Überprüfung eindeutig ersichtlich gewesen. Unabhängig davon habe die Kündigung des Kooperationsvertrages zum Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasinggeschäfts geführt; die in Nr. 7 Abs. 1 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel sei schon vom Wortlaut her nicht einschlägig und angesichts der äußeren Gestaltung des Antragsformulars überraschend. Die Oberlandesgerichte Köln und Hamm hätten in zwei - durch Vergleich beendeten - Parallelverfahren Ansprüche der Leasingnehmer aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen bejaht. Auch das Oberlandesgericht Dresden sei - in einem klageabweisenden Berufungsurteil - zu dem Ergebnis gelangt, es habe eine Verpflichtung zur Aufklärung darüber bestanden, dass die Subventionsvereinbarung nicht zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft führe. Für ihn, den Beklagten, sei - entgegen der Auffassung des Landgerichts - schon wegen des auf dem Leasingantrag an exponierter Stelle in übergroßen Buchstaben angebrachten Firmenzeichens des Vertriebsunternehmens nicht erkennbar gewesen, dass Verträge mit unterschiedlichen Partnern abgeschlossen würden, was einen Einwendungsdurchgriff nach Treu und Glauben rechtfertige.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen - ihre erstinstanzlichen Darlegungen ebenfalls wiederholend und vertiefend - das ihnen günstige Urteil des Landgerichts. Dazu tragen sie insbesondere Folgendes vor:

Auf gesetzliche Regelungen betreffend verbundene Geschäfte könne sich der Beklagte schon mangels Verbrauchereigenschaft nicht berufen. Verträge, die wirtschaftlich aufeinander aufbauten, bildeten - wie die Zivilkammer zutreffend angenommen habe - im rechtlichen Sinne noch keine Einheit. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei längst geklärt, dass es dem Leasinggeber nicht zugerechnet werden könne, wenn - ohne seine Kenntnis - von Lieferanten ein Leasingvertrag durch Abschluss eines Parallelgeschäfts angebahnt werde, das die Kostenneutralität des Gesamtgefüges bewirken solle. Den Absatz des Praxismanager-TK-Systems hätten auch andere namhafte Leasinggesellschaften finanziert. Dass die M… GmbH, die ihr - der Klägerin - als Vertriebsunternehmen der Nebenintervenientin bekannt gewesen sei, den Ärzten ein Subventionsgeschäft angeboten habe, sei für sie nicht ersichtlich gewesen. Das anwaltliche Schreiben der A… Ärzte Dres. K… vom 06. Februar 2008 (Kopie Anlage BKL8 f./GA I 190 f.) habe nach damaligen Wissensstand weder einen konkreten Bezug zum dortigen noch zum hiesigen Leasingvertrag erkennen lassen. Für die Bejahung der Sittenwidrigkeit des Letzteren fehle es sowohl an der objektiven als auch an der subjektiven Seite des § 138 BGB. Die von ihr, der Klägerin, in den Prozess eingeführten Gutachten belegten einen deutlich höheren Wert der Anlage. Die Frage, ob der Wert eines Objekts erkennbar sei, habe der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. S… E… mit der Erwägung verwechselt, ob es vernünftig sei, eine Anlage, die mehr als € 30.000,00 koste, zu erwerben oder zu finanzieren, ohne zuvor deren Wert fachkundig prüfen zu lassen. Letztlich sei der Gutachter indes zu dem Ergebnis gekommen, dass Laien - wozu auch sie, die Klägerin, gehöre - den Wert nicht ohne Hilfe Dritter erkennen könnten. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, Urt. v. 02. August 2012 - 8 U 460/12 (Kopie GA III 629 ff.), liege möglicherweise ein abweichender Sachverhalt zu Grunde; jedenfalls könne der darin vorgenommenen Risikoverteilung - in Übereinstimmung mit der Judikatur zahlreicher anderer Oberlandesgerichte - nicht beigetreten werden, zumal die Möglichkeit des käuflichen Erwerbs der Telekommunikationsanlage zum Preis von € 28.500,00 netto bestanden habe.

Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten beider Hauptparteien und der Nebenintervenientin eingehend erörtert. Dabei hat der Senat - im Rahmen der materiellen Prozessleitung nach § 139 ZPO - auf alle entscheidungserheblichen Punkte hingewiesen. Die zu Informationszwecken beigezogenen Akten des Landgerichts Hannover mit dem Geschäftszeichen 4 O 186/08 (Beiakten [BeiA]) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen verweist der Senat wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte ergänzend auf die anwaltlichen Schriftsätze aller Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den weiteren Akteninhalt.

II.

A.

Das klägerische Rechtsmittel ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; es wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt es aber erfolglos. Denn das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Beklagte schuldet der Klägerin aus dem am 13./25. Februar 2008 unterzeichneten Leasingvertrag (Kopie Anlage K1/GA I 7) über das in Rede stehende Praxismanager-TK-System gemäß § 535 Abs. 2 BGB rückständige Leasingraten in Höhe von jeweils € 812,77 brutto für die Monate Juli 2008 bis einschließlich Juni 2010 (24 m. x € 812,77 p.m. = € 19.506,48). Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zwischen den Prozessparteien ist ein rechtsgültiger Leasingvertrag zustande gekommen; den hieraus für den Rechtsmittelführer resultierenden monatlichen Zahlungsverpflichtungen kann Letzerer keine durchgreifenden Einwendungen oder Gegenrechte entgegenhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird vorab auf die sehr detaillierten und im Ergebnis jeweils zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, die auch den Angriffen der Berufung des Beklagten standhalten. Folgendes sei dazu angemerkt:

1. Das vorerwähnte Leasinggeschäft zwischen den hiesigen Prozessparteien ist nach wie vor rechtsgültig.

a) Unzutreffend meint der Beklagte, es sei gemäß § 138 BGB nichtig, weil es im Streitfall bereits für sich genommen gegen die guten Sitten verstoße. Da sich die Sittenwidrigkeit eines Leasingvertrages allein aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Rechtsgeschäftes ergeben kann, bei der neben dessen Inhalt sein Beweggrund und Zweck zu berücksichtigen sind, muss zum rein objektiven Sittenverstoß ein persönliches Verhalten hinzukommen, welches dem Betreffenden zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. Palandt/ Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 138 Rdn. 2, m.w.N.). Für das Wuchergeschäft im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB ist dies im Gesetz selbst ausdrücklich geregelt: Es erfordert die Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Übervorteilten. An schlüssigem Vorbringen dazu fehlt es im Streitfall. Nichts spricht dafür, dass sich der Beklagte - ein promovierter Mediziner, der bereits seit dem Jahre 1992 selbstständig eine ärztliche Praxis betrieben hatte - beim Abschluss des Leasingvertrages in einer solchen Situation befand. Bei einem so genannten wucherähnlichen Geschäft, dessen Nichtigkeit aus § 138 Abs. 1 BGB folgt, sind die persönlichen Anforderungen zwar geringer; aus einem auffälligen oder besonders groben Missverhältnis zwischen Haupt- und Gegenleistung auf objektiver Seite lässt sich aber nur dann im Wege einer tatsächlichen Vermutung auf die Ausnutzung der schwächeren Lage des Kunden respektive auf eine sonstige verwerfliche Gesinnung des Handelnden schließen, wenn Ersterer Verbraucher ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.07.1989 - III ZR 201/88, Rdn. 6, NJW-RR 1989, 1068 = WM 1989, 1461; Urt. v. 19.02.1991 - XI ZR 319/89, Rdn. 23, WM 1991, 624 = NJW 1991, 1810; Urt. v. 06.05.2003 - XI ZR 226/02, Rdn. 19, WM 2003, 1261 = NJW 2003, 2230; ferner jurisPK-BGB/Nassall, 6. Aufl., § 138 Rdn. 276; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 138 Rdn. 30, 33, 34 f. und 34c; jeweils m.w.N.). Dem Beklagten, der bei Abschluss des Leasingvertrages in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit und daher als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB gehandelt hat, kommen insoweit keinerlei Beweiserleichterungen zu. Konkrete Umstände, die auf eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin schließen lassen, hat der Rechtsmittelführer weder dargetan noch nachgewiesen. Schon deshalb ist die Sittenwidrigkeit zu verneinen, ohne dass es noch auf die weitere - zwischen den Parteien streitige - Frage ankommt, ob ein krasses Missverhältnis von Haupt- und Gegenleistung besteht. Lediglich ergänzend sei hier allerdings darauf hingewiesen, dass sich die Prüfung der objektiven Seite anders vollzieht als vom Landgericht angenommen (LGU 8): Da prinzipiell nur Gleiches mit Gleichem verglichen werden kann und darf, sind bei Geschäften der streitgegenständlichen Art vorrangig die vereinbarten den marktüblichen Leasingraten gegenüberzustellen; lassen sich Letztere etwa weil aussagekräftige Vergleichsverträge fehlen - nicht konstatieren, findet wie bei Kreditverträgen ein Vergleich mit dem Marktzins statt, wobei im Rahmen der Berechnungen der tatsächliche Verkehrswert und nicht ein möglicherweise höherer Beschaffungspreis zu berücksichtigen ist (vgl. Palandt/Ellenberger aaO Rdn. 33, m.w.N.).

b) Der Leasingvertrag ist nicht aufgrund erfolgreicher Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.

aa) Es erscheint bereits fraglich, ob überhaupt eine Anfechtungserklärung im Rechtssinne vorliegt. Nach dem Wortlaut der anwaltlichen Schreiben vom 09. Juli 2008 (Kopie Anlage BKL4/GA I 88 f.) und 01. Dezember 2008 (Kopie Anlage K3/GA I 10 ff.) hat der Beklagte lediglich die Kündigung des Leasinggeschäfts mit sofortiger Wirkung erklärt, wobei er sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, auf die fehlende Funktionsfähigkeit des Leasingobjekts und darauf berief, dass der Vertrag mit der Klägerin „unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo unwirksam“ (GA I 11) sei. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung waren jedoch nicht gegeben, weil es an einem wichtigen Grund gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB fehlte. Zwar kann eine Störung der Geschäftsgrundlage nach dem Verständnis von § 313 BGB in diesem Zusammenhang Bedeutung erlangen. Im Streitfall kommt sie aber nicht in Betracht. Denn gemäß den getroffenen Abreden fielen - wie für entgeltliche Austauschgeschäfte üblich - sowohl das Risiko, Verwendung für die Telekommunikationsanlage zu haben, als auch die Gefahr ausbleibender Subventionszahlungen allein in die Sphäre des Beklagten, was die späteren Ausführungen noch zeigen werden. Das mietvertragliche Gewährleistungsrecht haben die Parteien - wie es für Finanzierungsleasinggeschäfte typisch und auch unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten regelmäßig unbedenklich ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.02.1977 - VIII ZR 124/75, LS und Rdn. 20 f., BGHZ 68, 118 = NJW 1977, 848; Urt. v. 17.12.1986 - VIII ZR 279/85, Rdn. 19, WM 1987, 350 = NJW 1987, 107; ferner Greiner, NJW 2012, 961, 962, m.w.N.) - in Nr. 9 der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Kopie Anlage K1/GA I 7, 8) durch die Abtretung der kauf- und werkvertragsrechtlichen Gewährleistungsansprüche der Klägerin aus dem Beschaffungsgeschäft mit der Nebenintervenientin an den Beklagten ersetzt. Ein Verstoß gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten, der unten näher zu erörtern ist, führt weder zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts noch berechtigt er zu dessen außerordentlicher fristloser Kündigung. Auch eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung des Leasingvertrags war dem Beklagten – wegen der Befristung des Rechtsgeschäfts während der Grundleasingdauer – verwehrt (arg. e c. § 542 Abs. 1 BGB).

bb) Doch selbst wenn man davon ausgeht, zwischen den Prozessparteien sei unstreitig, dass das Anwaltsschreiben des Beklagten vom 01. Dezember 2008 (Kopie Anlage K3/GA I 10 ff.) - unabhängig von seinem rein objektiven Wortlaut - eine Anfechtungserklärung im Sinne des Gesetzes beinhaltet, hilft dies dem Rechtsmittelführer nicht weiter. Denn es fehlt jedenfalls an einem Anfechtungsgrund. Der Beklagte kann den hier in Rede stehenden Leasingvertrag weder wegen Irrtums gemäß § 119 BGB noch wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten.

(1) Soweit der Berufungskläger die Vorstellung hatte, das Leasinggeschäft werde für ihn - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - kostenneutral bleiben, weil die monatlichen Mindesteinnahmen aus seinem Koop-Partner-Vertrag (Kooperationsvertrag) mit der M… GmbH ausreichten, um die zur Tilgung der jeweiligen Leasingraten erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen, irrte er sich beim Abschluss des Leasingvertrages weder über den Inhalt seiner darauf gerichteten Willenserklärung noch über die Erklärungshandlung an sich. Denn der Beklagte wollte einen solchen Vertrag abschließen. Dass er damit Überlegungen und Erwartungen verband, die sich letztlich als unzutreffend erwiesen haben, ist im Rahmen der Irrtumsanfechtung nicht relevant, weil es sich insoweit lediglich um einseitige Motive handelte (vgl. dazu Jauernig, BGB, 14. Aufl., § 119 Rdn. 17). Unabhängig davon wäre eine Anfechtungserklärung am 01. Dezember 2008 nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt, weil der Berufungsführer - wie sein an die M… GmbH gerichtetes Mahnschreiben vom 18. Juni 2008 (Kopie Anlage BKL3/GA I 86 f.) und seine anwaltliche Kündigungserklärung gegenüber der Beklagten vom 09. Juli 2008 belegen - schon rund fünf Monate zuvor aus eigener Sicht hinreichende Anhaltspunkte dafür hatte, dass sich seine ursprünglichen Erwartungen nicht erfüllen werden.

(2) Durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Leasinggeschäfts bestimmt wurde der Beklagte bereits nach seinem Vorbringen jedenfalls nicht von Mitgliedern des Vorstandes, sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertretern oder Arbeitnehmern der Klägerin, deren Handeln sie sich regelmäßig nach § 31 BGB beziehungsweise § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen muss. Der Vertriebsmitarbeiter der M… GmbH, dem der Rechtsmittelführer eine arglistige Täuschung zur Last legt, war indes - ebenso wie die Gesellschaft, für die er tätig geworden ist - im vorliegenden Zusammenhang Dritter nach dem Verständnis von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dass die Klägerin die behauptete Täuschung, für deren Bejahung allein die parallele Vermittlung des Leasinggeschäfts und des Koop-Partner-Vertrages (Kooperationsvertrages) nicht ausreicht, kannte oder kennen musste, lässt sich, worauf unten noch zurückzukommen sein wird, nicht feststellen. Als Dritter gilt gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, zwar nicht, wer bei Abgabe der täuschenden Erklärung mit Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners als dessen Vertrauensperson oder Repräsentant auftritt, wobei die Voraussetzungen hierfür denjenigen entsprechen, die für eine Erfüllungsgehilfenstellung nach § 278 BGB gefordert werden, und deren Vorliegen nicht allgemein, sondern nur unter Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände und unter Abwägung der betroffenen Interessen beurteilt werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.03.2011 - VIII ZR 94/10, Rdn. 15 f., NJW 2011, 2874 = WM 2011, 1760, m.w.N.). Eine differenzierte Betrachtung, wie sie danach erforderlich ist und bei der insbesondere berücksichtigt werden muss, ob die von einer Hilfsperson vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereiches gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist, führt aber im Streitfall - wie ebenfalls später noch zu erörtern sein wird - zu keinem für den Beklagten günstigen Ergebnis.

2. Einwendungen aus dem mit der M… GmbH abgeschlossenen Koop-Partner-Vertrag (Kooperationsvertrag) vom 13. Februar/04. März 2008 (Kopie Anlage BKL2/GA I 82) kann der Beklagte gegenüber der Klägerin schon wegen des Grundsatzes der Relativität schuldrechtlicher Beziehungen nicht mit Erfolg erheben. Dieses Prinzip wird, anders als offenbar der Berufungsführer meint, keineswegs allein dadurch aufgehoben, dass sich das Geschäft - nicht zuletzt wegen der Vermittlung durch ein und denselben Außendienstmitarbeiter - auch für ihn als niedergelassenen Arzt unabhängig von der Anzahl der in diesem Zusammenhang abgeschlossen Einzelverträge als Gesamtpaket dargestellt haben mag. Bei Lektüre des Leasingantrages und des Antrages auf Abschluss eines Kooperationsvertrages hätte der Beklagte ohne Anwendung besonderer Sorgfalt erkennen können, dass er mit zwei verschiedenen Partnern rechtliche Beziehungen eingeht. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung dessen, dass - worauf nachfolgend noch zurückzukommen sein wird - oben rechts auf dem Leasingformular das Firmenzeichen der M… GmbH angebracht wurde. Ein sogenannter Einwendungsdurchgriff ist allein dann möglich, wenn es sich bei den jeweiligen Verträgen - entweder nach dem Gesetz oder kraft Parteiwillens - um ein verbundenes Geschäft handelt. Das trifft im Streitfall allerdings nicht zu:

a) Auf das - seinerzeit in § 359 Satz 1 i.V.m. § 358 Abs. 3 und § 500 BGB geregelte - gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht kann sich der Rechtsmittelführer bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil es sich aus verbraucherschutzrechtlichen Spezialregelungen ergibt, die auf die hier in Rede stehenden Verträge zweifelsfrei keine Anwendung finden; sie sind vom Beklagten in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit als Arzt und somit als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB abgeschlossen worden. Dass sich der persönliche Anwendungsbereich der eingangs genannten Vorschriften auf Verbraucher nach dem Verständnis von § 13 BGB beschränkt, hat der Bundesgerichtshof - nachdem die Frage von ihm zunächst offen gelassen worden war (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2009 - VIII ZR 327/08, Rdn. 15, WM 2009, 1813 = NJW 2009, 3295) - inzwischen explizit ausgesprochen (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.2011 - VIII ZR 94/10, Rdn. 20, NJW 2011, 2874 = WM 2011, 1760). Unabhängig davon sind im Streitfall verbundene Verträge gemäß der Definition, die aus § 358 Abs. 3 i.V.m. § 500 BGB folgt, zu verneinen. Denn Voraussetzung für die Bejahung wäre, dass ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer anderen Leistung mit dem Leasinggeschäft derart verknüpft ist, dass das Leasing ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. BGH aaO). Jedenfalls an Ersterem mangelt es hier. Zahlungsverpflichtungen, deren Erfüllung hätte finanziert werden können oder müssen, ergaben sich für den Beklagten aus dem Koop-Partner-Vertrag (Kooperationsvertrag) mit der M… GmbH nicht. Dieses Rechtsgeschäft sollte vielmehr ihm - im Rahmen eines Dienstvertrages - zusätzliche Geldeinnahmen, speziell aus fernmündlichen Beratungsleistungen, ermöglichen, wobei ihm ein monatliches Minimum in Höhe von € 815,15 für je vier Stunden telefonischen Bereitschaftsdienst zustand. Die Teilhabe an dem interaktiven Auskunftssystem, das die Dienstberechtigte nach dem Wortlaut des Kooperationsvertrages betrieb und über das Anrufer – unter anderem vom Berufungskläger – allgemeine medizinische Informationen erhalten sollten, war für diesen unentgeltlich.

b) Freilich kann einem Leasingnehmer, selbst wenn er - wie der Beklagte - nicht Verbraucher ist, nach der höchstrichterlichen Judikatur, der sich der Senat anschließt, ein § 359 Satz 1 BGB ähnliches - dauerndes - Leistungsverweigerungsrecht kraft Parteivereinbarung gegenüber dem Leasinggeber zustehen, sofern die betreffenden - an sich völlig selbstständigen (etwa in mehreren Urkunden niedergelegten, zu unterschiedlichen Geschäftstypen gehörenden oder gar partiell unter Beteiligung verschiedener Personen zustande gekommenen) - Vereinbarungen ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen; Voraussetzung hierfür ist jedoch, ein so genannter Einheitlichkeitswille der Vertragsschließenden, der dahin geht, dass die einzelnen Verträge nicht für sich allein gelten, sondern miteinander „stehen und fallen“ - also rechtlich verknüpft sein und nicht nur wirtschaftlich zusammenhängen - sollen (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2009 - VIII ZR 327/08, Rdn. 16 ff., WM 2009, 1813 = NJW 2009, 3295; Urt. v. 30.03.2011 - VIII ZR 94/10, Rdn. 24 f., NJW 2011, 2874 = WM 2011, 1760). Bejaht wurde dies vom Bundesgerichtshof prinzipiell für Konstellationen, in denen der Vermittler eines Leasingvertrages dem Leasingnehmer - unter besonderer Hervorhebung der damit verbundenen Kostenneutralität des Gesamtgeschäfts - den Abschluss eines Dienstleistungsvertrags mit Subventionscharakter anträgt und dem Leasinggeber die entsprechende Bewerbung des Gesamtgeschäfts bekannt ist (vgl. BGH aaO). Letzteres lässt sich im Streitfall jedoch nicht feststellen.

Die Rüge des Beklagten, das Landgericht habe zu der Frage, ob die Klägerin über die versprochene Kostenneutralität informiert gewesen sei, keinerlei Beweis erhoben, greift bereits deshalb nicht durch, weil weder aufgezeigt wird noch sonst ersichtlich ist, welche Beweisangebote in der Eingangsinstanz übergangen worden sein sollen. Personelle Verflechtungen im Bereich der Geschäftsführung gab es zwar unstreitig zwischen der M… GmbH und der Streithelferin der Klägerin, nicht aber zwischen Letzterer und den beiden zuvor genannten Gesellschaften; schon deshalb bleibt - entgegen der Auffassung des Berufungsführers - für die Wissenszurechnung im Wege des Anscheinsbeweises keinerlei Raum. Ebenso wenig lässt sich aus einem Aufdruck des Firmenzeichens der M… GmbH auf dem Leasingantrag folgern, die Klägerin habe bei Unterzeichnung des hier in Rede stehenden Vertrages gewusst, dass der Beklagte - wie er vorträgt - das Leasinggeschäft nur wegen des vom Vermittler herausgestellten Umstandes der Kostenneutralität des Gesamtgefüges infolge des Abschlusses eines anderen Vertrages mit Subventionscharakter eingegangen sei. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem - an die M… GmbH adressierten - anwaltlichen Mahnschreiben der A… Zahnärzte Dres. H… und B… K… vom 06. Februar 2008 (Kopie Anlage BKL9/GA I 191 f.), das der Klägerin - nebst Begleitschreiben vom selben Tage (Kopie Anlage BKL8/GA I 180) - in Ablichtung mit dem Bemerken zugesandt wurde, es möge die Abbuchung der Leasingraten eingestellt werden, solange die Vergütung aus dem Kooperationsvertrag nicht gezahlt werde, weil es sich bei dem Leasinggeschäft zweifelsfrei um einen damit verbundenen Vertrag handele. In dem Begleitschreiben wird - ohne jede tatsächliche Untermauerung - eine bloße Rechtsbehauptung aufgestellt, die zudem keinerlei Bezug zum hier vorliegenden Streitfall erkennen lässt.

3.

Schadensersatzansprüche, die nach dem in § 249 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Prinzip der Naturalrestitution auf Freistellung von den hier streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtungen gerichtet wären und deshalb der Klageforderung entgegengehalten werden könnten, stehen dem Beklagten im Verhältnis zur Klägerin ebenfalls nicht zu. Selbst wenn er - was er geltend macht und die Rechtsmittelgegnerin bestreitet - Geschädigter im Rahmen eines banden- und gewerbsmäßigen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB durch die für die M… GmbH handelnden Personen geworden sein sollte, so gibt der vorgetragene Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass Mitglieder des Vorstandes, sonstige verfassungsmäßig berufene Vertreter oder Arbeitnehmer der Klägerin daran als Mittäter oder Tatteilnehmer im Sinne der §§ 25 bis 27 StGB beteiligt gewesen sind und gemäß § 830 BGB eine deliktische Haftung in Betracht kommt. Wirtschaftliche Nutznießerin einer gegen den Berufungsführer verübten Straftat ist die Klägerin - entgegen seiner Auffassung - schon deswegen nicht, weil sie im Rahmen des (kauf- oder werkvertraglichen) Beschaffungsgeschäfts selbst Zahlungsverpflichtungen übernommen hat; ob diese bereits erfüllt worden sind, was der Beklagte ohnedies nur ins Blaue hinein und damit unbeachtlich in Abrede stellt, kann für die Entscheidung des Streitfalles offenbleiben. Die relevante Frage, ob sich die Rechtsmittelgegnerin Ersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 und § 278 BGB wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen entgegenhalten lassen muss, ist indes zu verneinen.

a) Die Rechtsstellung von Lieferanten und anderen Eigeninteressenträgern, die den Abschluss des jeweiligen Leasinggeschäfts für den - aus Sicht des Kunden zunächst im Hintergrund bleibenden - Leasinggeber vorbereiten, kann nur unter Berücksichtigung der für das nicht kodifizierte Leasingrecht typischen Dreiecksstruktur der rechtlichen Verhältnisse (vgl. dazu Greiner, NJW 2012, 961 f.) zutreffend bestimmt werden, die beim Anschluss von Subventionsgeschäften wie im Streitfall zusätzlich an Komplexität gewinnt; nach der höchstrichterlichen Judikatur, der sich der Senat angeschlossen hat, gelten insoweit folgende Grundsätze (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.03.2011 - VIII ZR 94/10, Rdn. 15 ff., NJW 2011, 2874 = WM 2011, 1760; Urt. v. 15.06.2011 - VIII ZR 279/10, Rdn. 19 ff., NJW 2011, 2877 = WM 2011, 1764; ferner Schattenkirchner, NJW 2012, 197, 199 f.): Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers gemäß § 278 Satz 1 BGB (und nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist, wer mit dessen Wissen und Wollen bei der Vertragsanbahnung als dessen Vertrauensperson oder Repräsentant auftritt, was nicht allgemein, sondern nur unter Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände und unter Abwägung der betroffenen Interessen beurteilt werden kann. Der Grund für die Gehilfenhaftung liegt allein darin, dass der jeweilige Leasinggeber zwecks Vereinfachung von Anbahnung und Abwicklung des Vertrages einen Dritten - etwa den Verkäufer oder Lieferanten der Leasingsache - mit Aufgaben betraut, die an sich in seinen Verantwortungsbereich fallen; ob er mit dem Dritten in ständiger Geschäftsverbindung steht, spielt deshalb für die Zurechnung von Pflichtverletzungen keine Rolle. Als entscheidend für die Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Hilfsperson erweist sich jedoch, ob eine von dieser vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung der Gehilfe bestellt worden ist. Das trifft nicht zu, wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kausaler und zeitlicher, aber kein innerer und sachlicher Zusammenhang besteht. Wer lediglich die Betreuung der notwendigen Vorbereitung des Leasinggeschäfts übertragen bekommen hat, ist nicht zugleich damit betraut, durch Vermittlung von Geschäften mit Dritten Anreize für den Abschluss von Leasingverträgen zu schaffen. Wird einem Leasingnehmer beispielsweise vom Lieferanten oder vom Verkäufer vorgespiegelt, die Belastung mit den Leasingraten werde - wirtschaftlich betrachtet - durch Einnahmen aus einem mit einem anderen Vertragspartner abzuschließenden Nebengeschäft kompensiert, so handelt der Lieferant oder Verkäufer regelmäßig nicht in Ausübung, sondern lediglich bei Gelegenheit der ihm vom Leasinggeber übertragenen Aufgaben. Dies gilt selbst dann, wenn das in Aussicht gestellte Subventionsgeschäft für den Kunden den Ausschlag gegeben hat, sich für ein Leasingobjekt zu entscheiden. Ein Leasinggeber, der keine Kenntnis vom Abschluss eines Nebengeschäftes mit Kompensationswirkung hat, ist auch nicht dazu verpflichtet, den Leasinginteressenten bei den Vertragsverhandlungen vorsorglich darüber zu belehren oder durch Erfüllungsgehilfen belehren zu lassen, dass im Falle einer mit einem Dritten möglicherweise gesondert zustande kommenden Subventionierungsvereinbarung die beiden Verträge nicht zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft werden. Vielmehr obliegt es in einer solchen Konstellation dem Leasingnehmer, gegenüber dem Leasinggeber deutlich zu machen, dass er den betreffenden Leasingvertrag nur im Verbund mit dem Nebengeschäft abschließen will.

b) Unter Berücksichtigung der oben referierten Grundsätze kann im Streitfall gewiss keinerlei Zweifel daran bestehen, dass die M… GmbH und deren Vertriebsbeauftragte Erfüllungsgehilfen der Klägerin im Sinne des § 278 Satz 1 BGB waren, soweit sie - was die Rechtsmittelgegnerin in ihrer Berufungserwiderung vom 17. September 2012 (GA III 550, 553 ff. und 556) mit näherem Vortrag zu den Einzelheiten der Aufnahme und Abwicklung ihrer Beziehungen zu der Vertriebsgesellschaft und zur Nebenintervenientin dem Grunde nach außer Streit gestellt hat - bei der Anbahnung des Leasinggeschäftes tätig geworden sind. Der Umfang des Aufgabenkreises, zu dessen Wahrnehmung die Klägerin die M… GmbH bestellt hat, wird jedoch keineswegs dadurch bestimmt oder gar erweitert, dass sich deren Firmenzeichen oben rechts auf dem Leasingantrag (Kopie Anlage K1/GA I 7) befindet, wo es wegen seiner Platzierung und äußeren Gestaltung ohnedies nicht sofort ins Auge fällt. Nach den Kenntnissen, die der Senat aus seiner Tätigkeit in Rechtsstreitigkeiten aus Kapitalanlageberatungssachen und als Spezialsenat für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen gewonnen hat, ist es im Rechtsverkehr durchaus nicht ungewöhnlich, dass Anträge auf Abschluss zu vermittelnder Geschäfte mit deutlichen Hinweisen auf das jeweilige Vertriebsunternehmen - etwa in Gestalt von dessen Firmenzeichen - versehen sind. Zudem werden erfahrungsgemäß gerade niedergelassene Ärzte gern von Vertretern aufgesucht, um ihnen neue Produkte - insbesondere aus den Bereichen Medizintechnik und Arzneimittel - vorzustellen. Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an.

Denn der Beklagte konnte unter Berücksichtigung von Inhalt und äußerer Gestaltung bei Lektüre des Leasingantrags (Kopie Anlage K1/GA I 7) und des Antrages auf Abschluss des Kooperationsvertrages (Kopie Anlage BKL2/GA I 82 ff.) ohne Anwendung besonderer Sorgfalt erkennen, dass es sich um zwei separate Rechtsgeschäfte handelt, die er mit verschiedenen Partnern abschließt. Zudem war für ihn ersichtlich, dass das von der M… GmbH praktizierte Geschäftsmodell in keinem inneren und sachlichen Zusammenhang mit der notwendigen Vorbereitung des Leasinggeschäfts und mit den leasingvertraglichen Rechten und Pflichten stand. Der Leasingantrag enthielt keinerlei Hinweis auf den Abschluss eines Subventionsgeschäfts und die Klägerin war nicht Partei des Koop-Partner-Vertrages (Kooperationsvertrages). Das Nebengeschäft betraf zudem das Risiko, die für die Begleichung der Leasingraten erforderlichen finanziellen Mittel bereitstellen zu können, das typischerweise in die Sphäre desjenigen fällt, der zu den Zahlungen verpflichtet ist. Angesichts dessen hatte der Beklagte bei objektiver Betrachtung keinerlei Anhaltspunkte, die ihn zu der Annahme berechtigten, das hier in Rede stehende Vertriebsmodell sei von der Klägerin konzipiert, zumindest aber geprüft und gutgeheißen worden oder berühre sonst deren Pflichtenkreis. Sollte der Rechtsmittelführer von dem Außendienstmitarbeiter der M… GmbH über das Verhältnis zwischen dem Leasingvertrag und dem Kooperationsgeschäft arglistig getäuscht worden sein, so wäre auch dies nicht in Ausübung, sondern bei Gelegenheit der Erfüllung ihr von der Berufungsgegnerin übertragenen Aufgaben geschehen, was für eine Gehilfenhaftung nach § 278 Satz 1 BGB nicht ausreicht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.03.2011 - VIII ZR 94/10, Rdn. 21, NJW 2011, 2874 = WM 2011, 1760).

Vorsorgliche Aufklärungspflichten bestehen in diesem Zusammenhang nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Leasinggeber nicht (vgl. BGH aaO, Rdn. 21 und 27). Unabhängig davon findet sich hier in Nr. 7 Abs. 1 Satz 3 f. der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Kopie Anlage K1/GA I 7, 8) eine ausdrückliche Regelung, wonach etwaige Wartungs- und Kooperationsverträge nicht Bestandteil des Leasinggeschäfts sind und ihre Schlechtleistung oder ihr Wegfall weder den Leasingvertrag berühren noch den Leasingnehmer zur Kündigung berechtigen. Die vom 06. Februar 2008 datierenden Schriftstücke, die der Klägerin durch die anwaltlichen Vertreter der A… Zahnärzte Dres. H… und B… K… übermittelt wurden, waren - wie bereits oben ausgeführt - nicht nur ungeeignet, der Rechtsmittelgegnerin positive Kenntnis von einem separaten Subventionsgeschäft betreffend den hier in Rede stehenden Leasingvertrag zu verschaffen, sondern mussten ihr - mangels tatsächlicher Substanz - ebenso wenig Anlass sein, bei allen nach dem genannten Tage eingehenden Neuanträgen auf Vertragsabschluss von sich aus nachzuforschen, ob sich Anhaltspunkte für den Abschluss von Kompensationsgeschäften durch die M… GmbH ergeben und welche Bedeutung diesen gegebenenfalls für die Auswahl des Leasingobjekts durch den Kunden zukam. Nach der Judikatur des Bundesgerichtshofes obliegt es vielmehr dem Leasingnehmer, seien Willen zum Abschluss eines einheitlichen Rechtsgeschäfts deutlich zu offenbaren (vgl. BGH aaO Rdn. 27).

Eine abweichende rechtliche Beurteilung durch den Senat wird schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, Urt. v. 02.08. 2012 - 8 U 460/12 (Kopie GA III 629 ff. = WM 2013, 1092), veranlasst. Denn diese ist offenbar in Unkenntnis der Entscheidung des BGH, Urt. v. 30.03.2011 - VIII ZR 94/10 (NJW 2011, 2874 = WM 2011, 1760) ergangen. Um die rechtliche Selbstständigkeit des Leasingvertrages und des (kauf- oder werkvertraglichen) Beschaffungsgeschäfts sowie Hinweispflichten, die daraus für den Leasinggeber folgen können, geht es danach in den Fällen der streitgegenständlichen Art nicht; auch eine vorsorgliche Belehrung durch Letzteren über die mangelnde Verknüpfung des Leasinggeschäfts mit gesonderten Subventionsvereinbarungen, die der Kunde möglicherweise mit Dritten abgeschlossen hat, ist nach der BGH-Rechtsprechung entbehrlich.

B.

Die nicht nachgelassenen anwaltlichen Schriftsätze der Parteien, speziell vom 14. Mai 2013 (GA III 686), 22. Mai 2013 (GA II 693), 03. Juni 2013 (GA II 698) und 11. Juni 2013 (GA II 708), geben dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wieder zu eröffnen. Aus ihnen folgen keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte von Entscheidungsrelevanz, die weiterer Erörterung bedürfen. Eine Konstellation, für die die Wiedereröffnung vom Gesetz zwingend vorgeschrieben wird (§ 156 Abs. 2 ZPO), besteht im Streitfall nicht.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Beklagten zur Last, weil er die Berufung eingelegt hat.

D.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken.

E.

Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, Urt. v. 02.08.2012 - 8 U 460/12 (Kopie GA III 629 ff. = WM 2013, 1092), gibt keinen Anlass zur Revisionszulassung, da sie offenbar in Unkenntnis der Entscheidung des BGH, Urt. v. 30.03.2011 - VIII ZR 94/10 (NJW 2011, 2874 = WM 2011, 1760), ergangen ist, der sich der Senat angeschlossen hat und mit der die entscheidungsrelevanten Fragen der Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten bereits vor kurzem höchstrichterlich beantwortet worden sind. Im Übrigen ist keine Divergenz zwischen dem hiesigen Berufungsurteil und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beziehungsweise Entscheidungen anderer Oberlandesgericht ersichtlich.

F.

Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz beträgt € 19.506,48 (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).