Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 10.03.2015 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 N 140.14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 11 VwVG, § 13 VwVG, § 14 VwVG |
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 13. November zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Die Klägerin wendet sich gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2014 erfolgte Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 5.000,- EUR, welches ihr der Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 2012 für den Fall angedroht hatte, dass sie die im gleichen Bescheid unter I. 1. enthaltene Anordnung nicht befolge, ein näher bezeichnetes Zwischenlager für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle nach Vollziehbarkeit der Anordnung vollständig stillzulegen, was bedeute, dass ihr die weitere Annahme von Abfällen untersagt werde. Die von der Klägerin gegen den Bescheid vom 21. Februar 2014 erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht im Wege schriftlicher Entscheidung durch Urteil vom 11. November 2014 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.
Der Antrag ist nicht begründet, weil das gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgebliche Rechtsmittelvorbringen den allein geltend gemachten Berufungszulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht rechtfertigt.
Die Klägerin hält die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes für unverhältnismäßig. Der Beklagte habe die Bemessung des Zwangsgelds an der Höhe der voraussichtlichen Entsorgungskosten orientiert. Diese betrügen aber nicht, wie vom Beklagten angenommen, ca. 110.000 €, sondern lediglich ca. 30.000 €. Es handele sich bei dem noch vorhandenen Abfall größtenteils um Wirtschaftsgut, das zumindest teilweise kostenlos entsorgt werden könne.
Diese Einwände können nicht durchgreifen. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds entspricht der Androhung im Bescheid vom 24. Juli 2012 (vgl. § 13 Abs. 5 VwVG), den die Klägerin unstreitig hat bestandskräftig werden lassen. Aufgrund der Bestandskraft dieses Bescheides kann die Klägerin nicht mehr mit Erfolg geltend machen, dass das Zwangsgeld von vornherein zu hoch bemessen sei (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1976 – I OVG B 41/75 –, OVGE MüLü 31, 491, 494, sowie Leitsatz in juris).Was im Rahmen eines mehrstufigen Vollstreckungsverfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – zugrunde gelegt werden. Denn die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30/03 –, BVerwGE 122, 293, zit. nach juris, Rz. 15; Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 45/87 –, BVerwGE 84, 354, zit. nach juris, Rz. 23). Eine allein der Zwangsgeldfestsetzung anhaftende Unverhältnismäßigkeit macht die Klägerin nicht geltend.
Im Übrigen könnte es auf die Höhe der Entsorgungskosten der gelagerten Abfälle nicht ankommen, weil die Androhung und Festsetzung des Zwangsgelds lediglich der Vollstreckung der Stilllegungsanordnung dieses Bescheides (I.1.) dient, während die Beräumungsanordnung (I. 2.) gegebenenfalls durch Ersatzvornahme durchgesetzt werden sollte. Die Höhe des Zwangsgelds hat sich an der Wichtigkeit des von der Verwaltung verfolgten Zwecks, der Intensität des zu erwartenden Widerstandes des Betroffenen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Lage zu orientieren (vgl. Engelhardt/App, VwVG - VwZG, 4. Aufl. § 11 VwVG, Anm. 4). Dass im Hinblick hierauf die Bemessung des Zwangsgelds auf 5000 € überhöht wäre, ist nicht ersichtlich.
Überdies könnte die Klägerin mit ihren Einwänden auch deshalb nicht durchdringen, weil sie ihre Behauptung, die Entsorgungskosten würden sich lediglich auf ca. 32.000 € belaufen, bis zum Ablauf der Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung weder belegt noch substantiiert hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).