Gericht | VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 12.03.2013 | |
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Aktenzeichen | 6 KE 12/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 16 Abs 2 KTagStG BB, § 66 GKG, § 188 VwGO |
1. Ein Rechtstreit um die Personalkostenzuschussgewährung und finanzielle Förderung einer Kindertagesstätte nach § 16 Abs. 2 des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes (BbgKitaG) ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei.
2. Zum Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO gehören grundsätzlich alle Streitigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und den hierzu ergangenen Landesausführungsgesetzen und damit auch die Zuschussgewährung und finanzielle Förderung von Kindertagesstätteneinrichtungen, die auf der Grundlage dieser Vorschriften gewährt werden.
3. Für die Anwendbarkeit des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist es maßgebend, dass es sich "der Sache nach" um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern handelt und dass um einen Anspruch gestritten wird, welcher der Sache nach der Rechtsnatur eines Erstattungsanspruches entspricht.
4. Der Anspruch auf einen Personalkostenzuschuss nach § 16 Abs. 2 BbgKitaG ist kein Erstattungsanspruch im Sinne von § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
5. Eine Gemeinde ist kein Sozialleistungsträger im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO, wenn sie Ansprüche nach § 16 Abs. 2 BbgKitaG geltend macht.
Die Kostenrechnung der Erinnerungsgegnerin vom 17. Dezember 2012 (Az.: E-6 K 2131/04; Kassenzeichen ...) wird aufgehoben.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) statthafte Erinnerung des Erinnerungsführers vom 27. Dezember 2012 gegen die in der Entscheidungsformel dieses Beschlusses bezeichnete Kostenrechnung für das unter dem Aktenzeichen 6 K 2131/04 geführte Klageverfahren hat Erfolg.
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG anstelle des Einzelrichters die Kammer, weil die Sache im Hinblick auf die Frage der Gerichtskostenfreiheit von Rechtsstreitigkeiten zu Personalkostenzuschüssen für Kindertagesstätten eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist und hierzu divergierende Entscheidungen der erkennenden Kammer ergangen sind (vgl. einerseits u.a. den die Gerichtskostenfreiheit verneinenden Beschluss der Kammer vom 09. Dezember 2009 - 6 K 75/06 - und andererseits den die Kostenfreiheit bejahenden Beschluss eines Einzelrichters der Kammer vom 11. August 2011 - VG 6 KE 23/11 -).
Die hier angegriffene Kostenrechnung, mit der Gerichtskosten nach den §§ 3, 34, 52 GKG geltend gemacht wurden, ist rechtswidrig, weil das dieser Rechnung zu Grunde liegende Klageverfahren gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtskostenfrei ist. Das betreffende Klageverfahren, das einen Anspruch auf einen Personalkostenzuschuss für die Kindertagesbetreuung nach § 16 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – BbgKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I. S. 384) zum Gegenstand hatte, ist dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO zuzuordnen und des Weiteren keine Erstattungsstreitigkeit im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Dabei kann offen bleiben, ob die Frage der Gerichtskostenfreiheit des zu Grunde liegenden Klageverfahrens zu beurteilen ist an Hand des § 188 VwGO in der Fassung des Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3987), das am 01. Januar 2002 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 RmBereinVpG), oder nach der Fassung des Art. 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) vom 09. Dezem-ber 2004 (BGBl. I. S. 3302), das erst nach Erhebung der betreffenden Klage seit dem 01. Januar 2005 gilt (vgl. Art. 4 Abs. 1 des 7. SGGÄndG). Denn das der Kostenrechnung zu Grunde liegende Klageverfahren ist nach beiden Fassungen des § 188 VwGO gerichtskostenfrei.
Gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sind Verfahren dieser Art, mithin die in § 188 Satz 1 VwGO aufgeführten Verfahren, gerichtskostenfrei; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern (vgl. § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO). Nach § 188 Satz 1 VwGO in der Fassung des RmBereinVpG sollen die Sachgebiete der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefasst werden. Nach § 188 Satz 1 VwGO in der Fassung des 7. SGGÄndG sollen ebenfalls in einem der vorgenannten Spruchkörper zusammengefasst werden die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie unter anderem der Jugendhilfe.
I.
Die Reichweite der im Satz 2 Halbsatz 1 des § 188 VwGO angeordneten Gerichtskostenfreiheit ist dem Regelungsgehalt des Satzes 1 dieser Vorschrift zu entnehmen. Dies ergibt sich aus der Formulierung „Verfahren dieser Art“ im Sinne des Satzes 2 Halbsatz 1 des § 188 VwGO, die auf den vorangegangenen Satz 1 dieser Vorschrift zurück verweist (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22, S. 25). Demnach sind diejenigen Verfahren gerichtskostenfrei, die dem Satz 1 des § 188 VwGO unterfallen. Zu diesem Regelungsgefüge bildet der zweite Halbsatz des Satzes 2 von § 188 VwGO eine Ausnahme (vgl. zur Eigenschaft dieser Vorschrift als Ausnahmetatbestand: BVerwG, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 5 C 33.08 - BeckRS 2010, 46641, Rdnr. 40; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg [VGHBW], Beschluss vom 07. Februar 2006 - 7 S 2426/05 - FEVS 58, 191, [192]). Diesem Ausnahmetatbestand ist keine deklaratorische, sondern eine konstitutive Regelungswirkung in der Weise beizumessen, dass er diejenigen Verfahren von der Gerichtskostenfreiheit ausnimmt, die ohne die Ausnahmeregelung dem Grundtatbestand der Gerichtskostenfreiheit nach Satz 1 und dem zweiten Halbsatz des Satzes 2 zu § 188 VwGO unterfallen würden. Als solche Verfahren sind Erstattungsstreitigkeiten zwischen zwei Gebietskörperschaften anzusehen, für die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Fassungen des § 188 VwGO, bevor § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO durch Artikel 1 Nr. 26 des RmBereinVpG ab dem 01. Januar 2002 (vgl. Art. 7 Abs. 1 RmBereinVpG) an den bisherigen Satz 2 des § 188 VwGO angefügt worden war, keine Gerichtskosten zu erheben waren (vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1998 - 5 C 2.98 - ZFSH/SGB 1999, 217, [219] und vom 28. November 1974 - 5 C 18.74 - BVerwGE 47, 233, [237 f.]). Der Ausnahmetatbestand würde leerlaufen und wäre damit überflüssig, wenn Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern, an denen kein Empfänger von Leistungen der Jugendhilfe beteiligt ist, schon nicht dem Grundtatbestand des § 188 Satz 1 VwGO unterfallen würden und bereits nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 188 Satz 1 VwGO nicht als gerichtskostenfrei anzusehen wären.
Bereits aus dem vorstehend aufgezeigten systematischen Verhältnis des Satzes 1 und der beiden Halbsätze des Satzes 2 von § 188 VwGO ergibt sich daher, dass sich die Gerichtskostenfreiheit für Verfahren in Angelegenheiten der Fürsorge und Jugendhilfe nicht allein und ausschließlich auf Streitigkeiten eines Empfängers von Sozialleistungen der Jugendhilfe erstreckt (i.d.S.: Sächsisches Oberverwaltungsgericht [SächsOVG], Beschluss vom 02. November 2007 - 5 BS 380/07 - SächsVBl 2008, 87 f.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht [Nds. OVG], Beschluss vom 21. Mai1999 - 12 O 1998/99 - FEVS 51, 47 f.) und sich daher nicht nur auf Streitigkeiten beschränkt, die soziale Rechte nach § 2 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Erstes Buch – (SGB I) betreffen bzw. Ansprüche junger Menschen und Personensorgeberechtigter auf Leistungen öffentlicher Jugendhilfe nach § 8 SGB I i. V. m. § 1 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch – (SGB VIII). Vielmehr geht die in § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO angeordnete Gerichtskostenfreiheit über Streitigkeiten dieser Art hinaus und ist deren Reichweite – vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO – ausschließlich an Hand des Regelungsgehaltes des § 188 Satz 1 VwGO zu bestimmen.
1. § 188 Satz 1 VwGO nennt nach seinem Wortlaut nicht einzelne Ansprüche von Inhabern sozialer Rechte, sondern „Sachgebiete“, die im Einzelnen – wie insbesondere die Jugendhilfe – aufgezählt werden. Aus der allgemeinen Fassung des § 188 Satz 1 VwGO ergibt sich daher, dass es nicht auf den Antrag einer Partei oder den Anspruch ankommt, auf den sie ihr Klagebegehren stützt, sondern auf die „objektive Zugehörigkeit“ des Klagebegehrens zu einem der in Satz 1 des § 188 VwGO genannten Rechtsgebiete (vgl. BVerwGE 47, 233, [238] und Urteil vom 22. Okto-ber 1976 - 6 C 36.72 - BVerwGE 51, 211, [216] sowie ferner: Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 18).
a) Mit diesem rechts- bzw. sachgebietsbezogenen Anknüpfungspunkt für die Gerichtskostenfreiheit liegt dem § 188 VwGO eine andere Konzeption zu Grunde als den für die Sozialgerichtsbarkeit geltenden Kostenregelungen der §§ 183 Satz 1, 197a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144), die am 02. Januar 2002 in Kraft getreten sind (vgl. Art. 19 Satz 3 des 6. SGGÄndG). Die Kostenvorschriften des SGG haben nunmehr eine personenbezogene Ausrichtung (vgl. zur personenbezogenen Ausrichtung der §§ 183 ff. SGG: VGHBW, Beschluss vom 07. Februar 2006 - 7 S 2426/05 - a. a. O., S. 192; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, Vor § 183, Rdnr. 6), weil Verfahren vor den Sozialgerichten nur für den in § 183 Satz 1 SGG beschriebenen Personenkreis kostenfrei sind und im Übrigen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben werden, wenn in einem Rechtszug weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.
b) Das nach § 188 VwGO maßgebliche Zuordnungskriterium ist nach alledem gerade die „objektive Zugehörigkeit“ des Klagebegehrens zu einem Rechtsgebiet, das in Satz 1 dieser Vorschrift genannt ist. Dieses Zuordnungskriterium ist jedenfalls für das in Satz 1 des § 188 VwGO bezeichnete „Sachgebiet … der Jugendhilfe“ und die weiteren dort namentlich genannten Sachgebiete auch weiterhin maßgeblich, obwohl § 188 Satz 1 VwGO seit dem 01. Januar 2005 durch Art. 2 des 7. SGGÄndG neu gefasst wurde. Der Anwendungsbereich des § 188 Satz 1 VwGO wurde dahin gefasst, dass das Tatbestandsmerkmal „Sozialhilfe“, das seinerzeit durch Artikel 4 § 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über die Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) in § 188 Satz 1 eingefügt worden war, gestrichen und ersetzt wurde durch die Wörter „in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes“.
aa) Der Wortlaut des Art. 2 des 7. SGGÄndG spricht bereits dagegen, dass mit dieser Vorschrift auch der Regelungsinhalt des Tatbestandsmerkmales „Sachgebiete der Jugendhilfe“ verändert worden ist. Mit dieser Vorschrift wurden in § 188 Satz 1 VwGO „die Wörter ‚der Sozialhilfe´“ lediglich „ersetzt“ durch die Wörter „in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes“. Bestätigt wird dieser Befund durch eine Auslegung an Hand der Gesetzesmaterialien zum 7. SGGÄndG. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu Art. 2 des 7. SGGÄndG sollten zunächst allein die Wörter „der Sozialhilfe“ aus der bisherigen Fassung des § 188 VwGO gestrichen werden (vgl. BT-DRS 15/3169 S. 6). Hierzu führte die Bundesregierung zur Begründung aus, die Änderung des § 188 VwGO sei eine „Folgeänderung“ zu der durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezem-ber 2003 (BGBl. I S. 3022) erfolgten Änderung des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG, durch den Sozialhilfestreitigkeiten auf die Sozialgerichte übertragen worden seien (vgl. BT-DRS 15/3169 S. 10). Dem ist der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2004 entgegen getreten, wonach durch Art. 2 des 7. SGGÄndG die Wörter „der Sozialhilfe“ in § 188 Satz 1 VwGO nicht allein gestrichen, sondern ersetzt werden sollten durch die Wörter „in Angelegenheiten der sozialen Förderung mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe“. Zur Begründung wurde angeführt, der Begriff der Sozialhilfe in § 188 VwGO werde umfassend verstanden. Darunter fielen auch Materien, die nicht durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch auf die Sozialgerichtsbarkeit übertragen worden seien, wie etwa die Verordnung über die Befreiung von Rundfunkgebühren. Die Streichung der Wörter „der Sozialhilfe“ würde dazu führen, dass auch diese Verfahren zukünftig nicht mehr kostenfrei vor den Verwaltungsgerichten durchgeführt werden könnten (vgl. BT-DRS 15/3169 S. 14). Inhaltsgleiche Argumente enthält der Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 30. September 2004 (BT DRS 15/3867 S. 4), der zur Beschlussempfehlung vom selben Tage zu der später als Gesetz verabschiedeten Fassung des Art. 2 des 7. SGGÄndG (BT DRS 15/3838 S. 4) zusätzlich ausführt, bei dieser Vorschrift handele es sich um eine klarstellende Regelung (vgl. BT-DRS 15/3867 S. 4).
bb) Diese Gesetzesänderung hat demnach zu keiner inhaltlichen Änderung des Regelungsgehaltes des Tatbestandsmerkmales „Sachgebiete … der Jugendhilfe“ geführt. Dies kann auch nicht dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - entnommen werden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss den Regelungszweck der bis zu dieser Änderung gültigen früheren Fassungen des § 188 VwGO in der Zeitform des Imperfekts beschrieben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 18, S. 1). Die Verwendung der Vergangenheitsform bei der Beschreibung des Regelungszweckes könnte daher die Annahme nahelegen, dass der in der bisherigen Rechtsprechung dargestellte Regelungszweck nunmehr nicht mehr maßgeblich sei. Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der an die Stelle des gestrichenen Tatbestandsmerkmales „Sozialhilfe“ getretene Begriff der „Angelegenheiten der Fürsorge“ im Sinne des § 188 VwGO in der Fassung des Art. 2 des 7. SGGÄndG verweise nicht mehr auf ein bestimmtes Gesetzeswerk, sondern erfasse alle in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand häzzrm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 – 6 C 10.10 - a. a. O., S. 2). Gleichwohl rechtfertigen diese höchstrichterlichen Ausführungen zumindest im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „Sachgebiete … der Jugendhilfe“ im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO nicht die Annahme, dass sich auch für dieses Tatbestandsmerkmal der Regelungsgehalt und -zweck geändert hat und auch mit diesem Tatbestandsmerkmal nicht mehr auf ein bestimmtes Gesetzeswerk verwiesen wird. Denn den weiteren Ausführungen in dem Beschluss vom 20. April 2011 ist zu entnehmen, dass mit dem Begriff der „Angelegenheiten der Fürsorge“, der den übrigen in § 188 Satz 1 VwGO angeführten Sachgebieten (Jugendhilfe, Kriegsopferfürsorge, Schwerbehindertenfürsorge sowie Ausbildungsförderung) – wie das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss ausgeführt hat – „vorangestellt“ ist, allein diejenigen Sachgebiete erfasst werden, die – wie das Bundesverwaltungsgericht in dem betreffenden Beschluss ausdrücklich festgestellt hat – „nicht schon unter eines der im Folgenden“ in § 188 Satz 1 VwGO „aufgezählten Sachgebiete fallen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 – 6 C 10.10 - a. a. O., S. 2).
2. Eine systematische, historische und teleologische Auslegung bestätigt die sachgebietsbezogene Ausrichtung der in § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO angeordneten Gerichtskostenfreiheit und gelangt ferner zu dem Ergebnis, dass der Fürsorgegedanke bzw. die Bedürftigkeit einer Vielzahl von Klägern in Verfahren zu den in § 188 Satz 1 VwGO genannten Sachgebieten nicht den allein ausschlaggebenden Gesichtspunkt für die Kostenfreiheit dieser Art von Klageverfahren bildet.
a) Dies ist bereits den Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1964 zur ursprünglichen Fassung des § 188 VwGO vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) zu entnehmen, wonach – wie ausdrücklich hervorgehoben wurde – „in erster Linie“ eine Gleichstellung der in § 188 VwGO aufgezählten Sachen mit den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Sachen bezweckt werde, weil die in § 188 VwGO angeführten Sachgebiete und die der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Sachgebiete als gleichartig anzusehen seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 - 5 C 45.63 - BVerwGE 18, 216, [220]). Wie bei den Verfahren vor den Sozialgerichten, die ursprünglich bis zum Inkrafttreten des 6. SGGÄndG ausnahmslos gerichtskostenfrei waren (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, a. a. O., Vor § 183, Rdnr. 1), sollten für die in § 188 Satz 1 VwGO angeführten Streitsachen keine Gerichtskosten erhoben werden, weil diese Verfahren zur Sozialgerichtsbarkeit gehören würden, wenn es für die Sozialgerichtsbarkeit eine Generalklausel gäbe, und weil für sie nur wegen des Fehlens einer sozialgerichtlichen Generalklausel in § 51 SGG nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten, sondern zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei (vgl. BVerwGE 18, 216, [220]). Zwar dürfte dieser Regelungszweck nunmehr nicht mehr maßgeblich sein, nachdem die ursprünglich ausnahmslose Gerichtskostenfreiheit für sozialgerichtliche Verfahren – wie bereits ausgeführt – mit Inkrafttreten des 6. SGGÄndG zum 02. Januar 2001 zwischenzeitlich abgeschafft worden und an deren Stelle eine personenbezogene Gerichtskostfreiheit getreten ist. Gleichwohl verdeutlicht diese Entscheidung, dass der Fürsorgegedanke nicht der allein ausschlaggebende Grund für die Kostenbefreiung gewesen war.
b) Dies ist auch nach der gegenwärtigen Fassung des § 188 Satz 1 VwGO – jedenfalls für das Sachgebiet der Jugendhilfe – der Fall.
aa) Insoweit hat die Auslegung zunächst mit einer intrasystematischen Betrachtung der beiden Sätze des § 188 VwGO zu beginnen: Danach verbindet § 188 VwGO in seinen beiden Sätzen zwei inhaltlich nicht zusammenhängende Fragen: Satz 1 betrifft die Geschäftsverteilung zwischen den Spruchkörpern eines Gerichtes (§ 21 e Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und Satz 2 die Gerichtskosten (vgl. hierzu: Eyermann, VwGO, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage, § 188 Rdnr. 1), der eine bundesrechtliche Regelung im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG über die sachliche Kostenfreiheit trifft. Diese Grundstruktur hatte der § 188 VwGO schon in der Ursprungsfassung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960, die trotz der zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen (vgl. zur Gesetzesänderungshistorie: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Auflage, § 188 VwGO Rdnr. 1) beibehalten wurde und damit auch der gegenwärtigen Fassung des § 188 VwGO weiterhin zu Grunde liegt. Im Hinblick auf die Frage der Gerichtskostenfreiheit eines Rechtsstreites besteht demnach zwischen § 188 Satz 1 VwGO und den hierauf zurückverweisenden Halbsatz 1 des Satzes 2 dieser Vorschrift ein grundsätzlich unauflösbares Junktim, das nur durch eine spezielle gesetzliche Regelung, wie den Ausnahmetatbestand des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO, durchbrochen werden kann.
bb) Der entscheidende Grund für die in der Gerichtskostenregelung des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO enthaltenen Bezugnahme auf die Geschäftsverteilungsregelung im Satz 1 dieser Vorschrift und für die Verknüpfung der beiden an sich nicht zusammengehörenden Regelungsbereiche ist darin zu erblicken, dass mit § 188 VwGO – wie das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben hat – „aus Gründen der Vereinfachung“ eine „umfassende“ Pauschalregelung getroffen wird, die sich „auf die Art der Streitigkeit“ bezieht, und zwar „ohne Rücksicht auf die Verhältnisse der im Einzelfall an einer Rechtsstreitigkeit Beteiligten“ (vgl. BVerwGE 47, 233, [238]).
aaa) Dieser Regelungszweck ist bereits zum Ausdruck gekommen in den Gesetzesmaterialien zu § 188 VwGO in der ursprünglichen Fassung vom 21. Januar 1960 in dem von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung zu § 179 VwGO, der später als § 188 VwGO in Kraft trat (vgl. zu § 179 RegE und § 188 VwGO: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 188 VwGO Rdnr. 1): „Die generelle Einführung der Gebührenfreiheit in Angelegenheiten der sozialen und allgemeinen öffentlichen Fürsorge entspricht einer dringenden Notwendigkeit. Die generelle Regelung erspart außerdem die sonst regelmäßig notwendigen Ermittlungen zur Erlangung des Armenrechts“ (vgl. Teil V des Besonderen Teiles zu § 179 der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung vom 5. Dezember 1957 [BT-DRS. 3/55, S. 49]). Aus der in dieser Begründung zum Gesetzesentwurf verwendeten Formulierung „generelle Einführung“ ergibt sich, dass allein aus fürsorgerischen Gesichtspunkten die Einführung der Gerichtskostenfreiheit nicht als notwendig erachtet wurde. Denn mit der – wie es heißt – „generellen Regelung“ sollte darüber hinaus, wie dem Wort „außerdem“ zu entnehmen ist, die regelmäßig notwendige Ermittlung zur Erlangung des Armenrechtes, mithin der Prozesskostenhilfe, erspart werden.
bbb) Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass für die Kostenbefreiung – wie ausdrücklich hervorgehoben wurde – „nicht allein entscheidend“ war, dass es meist Bedürftige sind, die an den in Rede stehenden Streitsachen als Naturalpartei beteiligt sind (vgl. BVerwGE 18, 216, [220]). § 188 Satz 2 VwGO wäre überflüssig, wenn damit allein bezweckt würde, mittellose bzw. bedürftige Personen von der Kostenlast freizustellen, weil diesem Anliegen schon mit den Vorschriften über das Prozesskostenhilferecht genügt wird (vgl. BVerwGE 47, 233, [238]).
cc) Für eine Kostenbefreiung bedürftiger Personen hätte es auch keiner Zusammenfassung der betreffenden Streitsachen in einer Kammer und in einem Senat bedurft (vgl. BVerwGE 18, 216, [220]), die deshalb nach Satz 1 des § 188 VwGO in einem Spruchkörper zusammenzufassen sind, weil es der Gesetzgeber als „zweckmäßig“ angesehen hat, die „schwierigen Fragen“ aus dem Bereich des Fürsorgerechts „durch Kammern und Senate entscheiden zu lassen, die auf diese Weise besondere Erfahrungen sammeln können“ (vgl. BT-DRS. 3/55 S. 63). Der hiernach bestehende Regelungszweck des § 188 Satz 1 VwGO, wonach Verfahren aus den dort angeführten Sachgebieten aus Gründen der besonderen Sachkunde des Spruchkörpers in einer Kammer bzw. in einem Senat zusammenzufassen sind, spricht gegen eine einengende Auslegung des Tatbestandsmerkmales „Sachgebiete“ und des Wortlautes der in dieser Vorschrift genannten Sachgebiete unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge in der Weise, dass den betreffenden Sachgebieten im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich diejenigen Streitigkeiten zuzuordnen wären, an denen zumindest auch ein fürsorgebedürftiger Leistungsberechtigter beteiligt ist, jedoch Streitsachen zwischen nicht fürsorgebedürftigen Beteiligten, wie etwa zwischen Behörden, aus dem Anwendungsbereich des § 188 Satz 1 VwGO ausscheiden würden. Dies würde nämlich die dem Normzweck des § 188 Satz 1 VwGO widersprechende Konsequenz nach sich ziehen, dass letztere Arten von Streitigkeiten nicht nach § 188 Satz 1 VwGO innerhalb eines Spruchkörpers zusammengefasst werden müssten, obwohl auch bei diesen Streitsachen die besondere Sachkunde des Spruchkörpers in nicht wenigen Fallkonstellationen (wie etwa bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern) erforderlich ist, weil in diesen Fällen die persönliche Situation und Fürsorgebedürftigkeit eines Leistungsempfängers zumindest als entscheidungserhebliche Vorfrage in gleicher Weise relevant sein kann wie dies regelmäßig bei einem Rechtsstreit der Fall ist, an dem eine fürsorgebedürftige Person unmittelbar selbst beteiligt ist.
dd) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde der Fürsorgegedanke nicht als ein den Wortlaut des Tatbestandsmerkmales „Sachgebiete“ einschränkendes Auslegungskriterium herangezogen, um einen Rechtsstreit, der objektiv zu einem der Sachgebiete im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO gehört, aus dem Grunde aus dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift herauszunehmen, weil er keine unmittelbaren Ansprüche fürsorgebedürftiger Personen zum Gegenstand hat und solche Personen nicht am Rechtstreit beteiligt sind. Stattdessen wurde der Gesichtspunkt der Fürsorge als ein Beurteilungskriterium herangezogen, um die in Satz 1 des § 188 VwGO angeführten Sachgebiete erweiternd auszulegen, wie dies etwa der Fall war bei der Zuordnung des Unterhaltsvorschussrechtes zum Sachgebiet der Jugendhilfe (vgl. hierzu: Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22, S. 29) und beim Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zum Sachgebiet der Sozialhilfe im – wie das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben hat – „weiteren Sinne“ (vgl. Beschluss vom 03. Okto-ber 2004 - 5 B 57.04 - Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 16). Eine scheinbare Ausnahme und damit keine Ausnahme hierzu bildet die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Verfahren über die Erstattung von Fahrgeldausfällen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes a.F. (nunmehr § 148 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch –), die keine Streitigkeiten auf dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge und deshalb nicht nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Mai 1990 - 7 ER 101.90 - Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 10). Für die Zuordnung der betreffenden Ansprüche zu einem Rechtsgebiet war nämlich nicht deren formale Zugehörigkeit zu einem Gesetz aus einem der in § 188 Satz 1 VwGO genannten Sachgebiete, sondern deren materielle bzw. objektive Zugehörigkeit zu einem anderen als den in § 188 Satz 1 VwGO genannten Sachgebieten maßgebend, weil allein der Umstand, dass die Ausgleichsansprüche nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes a. F. als Regelungen auf dem „Gebiete der Verkehrswirtschaft“ nunmehr im Schwerbehindertengesetz geregelt seien, den hierüber geführten Rechtsstreit noch nicht zu einer Streitigkeit auf dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge machen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Mai 1990 - 7 ER 101.90 - a. a. O., S. 2).
3. Ausgehend von der vorstehend beschriebenen sachgebietsbezogenen Ausrichtung des § 188 VwGO sind – vorbehaltlich des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO – all diejenigen Verfahren nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei, die dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO zuzuordnen sind.
a) Der in § 188 Satz 1 VwGO verwandte Begriff der „Jugendhilfe“ ist nicht eigenständig, sondern knüpft an die in dieser Vorschrift beschriebenen Sachgebiete des materiellen Rechtes an (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 21. Mai 1999 - 12 O 1998/99 - a. a. O., S. 47; a. A.: Thüringisches Oberverwaltungsgericht [ThürOVG], Urteil vom 30. September 2004 - 2 KO 385/03 - FEVS 56, 469, [475]).
aa) Eine grammatikalische Betrachtung der als Genitivobjekt gefassten Worte „der Jugendhilfe“ zeigt, dass diese Worte zum Wort „Sachgebiete“ gehören, das als Subjekt zu Beginn des Satzes 1 des § 188 VwGO steht. Maßgebend ist daher nicht das Wort „Jugendhilfe“, sondern der Begriff „Sachgebiete“. Demnach kommt es nach dem Wortlaut und der grammatikalischen Fassung allein darauf an, ob der Rechtsstreit überhaupt zum Sachgebiet der Jugendhilfe gehört, und nicht darauf, ob über einen zum Sachgebiet der Jugendhilfe gehörenden Anspruch einer fürsorgebedürftigen oder nach § 1 Abs. 1 SGB VIII leistungsberechtigten Person gestritten wird.
bb) Zu keinem anderem Ergebnis gelangt eine historisch-genetische Auslegung zur Änderung des § 188 VwGO in der Fassung vom 21. Januar 1960 durch Art. 4 § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes und anderer Gesetzes vom 20. August 1975, mit dem das in der Ursprungsfassung enthaltene Tatbestandsmerkmal „allgemeine öffentliche Fürsorge“ unter anderem ersetzt wurde durch das Tatbestandsmerkmal „Sachgebiete … der Jugendhilfe“ (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfahlen [OVG NW], Beschluss vom 14. September 1993 - 16 E 573/93 - NVwZ-RR 1994, 164). Zwar wurde danach das Sachgebiet der Jugendhilfe von dem früheren Begriff der „allgemeinen öffentlichen Fürsorge“ erfasst (vgl. Entwurf eines Gesetzes u.a. zur Änderung des Gerichtskostengesetzes der Bundesregierung in BT-DRS 7/2016 S. 108). Jedoch war der Begriff der „allgemeinen öffentlichen Fürsorge“ nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit auszulegen und in der Weise umfassend zu verstehen, dass alle zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gehörenden Sachgebiete erfasst waren, die Fürsorgemaßnahmen zum Gegenstand haben, und dass es nicht auf den Antrag einer Partei oder den Anspruch ankam, auf den sie ihr Klagebegehren stützt, sondern auf die objektive Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu einem der in Satz 1 des § 188 VwGO genannten Rechtsgebiete (vgl. BVerwGE 18, 213, [219 f.]; 41, 110, [113]; 47, 233, [238] und Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 62.78 - Buchholz 412.4 § 2 KgfEG Nr. 38, S. 14).
cc) Nicht zu folgen ist in Ansehung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung der Rechtsansicht des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts, welches in Anknüpfung an die ursprüngliche Fassung des § 188 Satz 1 VwGO ("Sachgebiete der allgemeinen öffentlichen Fürsorge") davon ausgeht, dieser Fassung sei zu entnehmen, dass der Begriff der Jugendhilfe abweichend von der jeweiligen Regelung im materiellen Recht dahin verstanden werden müsse, dass von der Gerichtskostenfreiheit nur die Verfahren erfasst würden, in denen um die Hilfe für ein Kind oder einen Jugendlichen selbst gestritten werde, indessen nicht solche, in denen es um die Förderung einer Institution der Jugendhilfe gehe (vgl. ThürOVG, Urteil vom 30. September 2004 – 2 KO 385/03 - a. a. O., S. 475). Denn diese Argumentation des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts berücksichtigt nicht, dass der Begriff der „allgemeinen öffentlichen Fürsorge“ im Sinne der ursprünglichen Fassung des § 188 VwGO nach höchstrichterlicher Rechtsprechung – wie vorstehend ausgeführt – umfassend zu verstehen war. Im Übrigen stützen die im betreffenden Urteil des Thüringischen Oberverwaltungsgerichtes angeführten Rechtsprechungszitate die vertretene Rechtsansicht der Gerichtskostenpflichtigkeit nicht: Entweder wurde in den zitierten Entscheidungen die Gerichtskostenfreiheit ausdrücklich bejaht (vgl. VGHBW, Urteil vom 24. März 1998 - 9 S 967/96 - Seite 23 des Urteilsabdruckes, der nicht in NVwZ-RR 1999, 317 ff., VBlBW 1998, 383 und FEVS 49, 129 ff. veröffentlicht ist; Nds.OVG, Beschluss vom 17. April 1996 - 4 M 1604/96 - Seite 2 und 11 des Beschlussabdruckes; OVG NW, Urteil vom 31. Oktober 1986 - 8 A 1658/84 - Seite 27 des Urteilsabdruckes) oder eine Entscheidung betraf Zuwendungen aus Mitteln des Jugendplanes für die Vorbereitung und Durchführungen von Bildungsveranstaltungen, die nicht zum Rechtsgebiet Jugendhilfe, sondern der Jugendförderung gehören (vgl. OVG NW, Beschluss vom 14. September 1993 - 16 E 573/93 - a. a. O., S. 164 und Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO, Kommentar, 18. Auflage, § 188 VwGO Rdnr. 3, S. 1947, wonach nicht jegliche der Förderung der Jugend dienende Maßnahme unter den Begriff der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO fällt).
b) Zum Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO gehören danach grundsätzlich alle Streitigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und den hierzu ergangenen Landesausführungsgesetzen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Juni 2006 - 12 C 06.881 - zitiert nach Juris, Rdnr. 3; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 01. April 2003 - 6 L 6/03 - NVwZ-RR, 2003, 702; SächsOVG, Beschluss vom 02. November 2007- 5 BS 380/07 - a. a. O., S. 87 f.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 188 VwGO Rdnr. 3, S. 1948; Eyermann, a. a. O., § 188 VwGO Rdnr. 7; Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band II, § 188 VwGO Rdnr. 7 [EL 14/Februar 2007]) und damit auch die Zuschussgewährung und finanzielle Förderung von Kindertagesstätteneinrichtungen, die auf der Grundlage dieser Vorschriften geleistet werden (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 02. November 2007 - 5 BS 380/07 - a. a. O., S. 87 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt [OVG LSA], Urteile vom 06. November 2004 – 3 L 96/02 - LKV 2005, 462, [465] und vom 24. November 2004 - 3 L 356/03 – LKV 2005, 459, [462]; Eyermann, a. a. O., § 188 VwGO Rdnr. 7; Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 188 VwGO Rdnr. 7; a. A.: ThürOVG, Urteil vom 23. Februar 2006 - 3 KO 237/05 - ZFSH/SGB 2006, 665, [673] unter Bezugnahme auf dessen Urteil vom 30. September 2004 - 2 KO 385/03 - a. a. O., S. 475, dem wiederum aus den unter I. 3 a) cc) dargelegten Gründen nicht zu folgen ist).
aa) Das Sachgebiet der Jugendhilfe umfasst auch die Zuschussgewährung nach § 16 Abs. 2 BbgKitaG, die in dem Klageverfahren im Streit stand, für das mit der hier angegriffenen Kostenrechnung Gerichtskosten geltend gemacht werden. Bei dem Zweiten Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz) und dem darin enthaltenen § 16 Abs. 2 BbgKitaG handelt es sich, wie schon dessen Namen zu entnehmen ist, um ein landesrechtliches Ausführungsgesetz zu dem Sozialgesetzbuch – Achtes Buch –, das auf der Grundlage des § 74a Satz 1 SGB VIII und des § 26 Satz 1 SGB VIII nähere landesrechtliche Regelungen trifft über die Finanzierung von Tageseinrichtungen und über den Inhalt und Umfang der im 3. Abschnitt des 3. Kapitels des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch – geregelten Aufgaben und Leistungen der Jugendhilfe. Nach dem in diesem Abschnitt des SGB VIII enthaltenen § 24 Abs. 2 SGB VIII ist unter anderem in Kindertageseinrichtungen ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen vorzuhalten. Auf § 24 Abs. 2 SGB VIII verweist wiederum § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, wonach Leistungen der Jugendhilfe Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§§ 22 bis 25 SGB VIII) sind. Leistungen der Jugendhilfe werden neben anderen Aufgaben zu Gunsten junger Menschen und Familien von der Jugendhilfe umfasst (vgl. § 2 Abs. 1 SGB VIII). Ein Rechtsstreit um Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 BbgKitaG gehört damit zum Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO.
bb) Gegenteiliges lässt sich nicht aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 - (zitiert nach Juris, Rdnr. 50) herleiten. In dieser Entscheidung hatte das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, ein Rechtstreit um die nach § 16 Abs. 6 BbgKitaG an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährenden Landeszuschüsse für die Kosten der Kindertagesbetreuung falle nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 188 Satz 2 Halb-satz 2 VwGO und sei daher nicht gerichtskostenfrei, weil es sich bei einem Rechtsstreit dieser Art der Sache nach um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern handele (vgl. hierzu allerdings auch die Ausführungen in diesem Urteil [a. a. O., Rdnr. 42 f.] und im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg [OVG Bbg] vom 06. September 2001 - 4 D 3/00 - LKV 2002, 188, wonach dem Anspruch aus § 16 Abs. 6 BbgKitaG die Rechtsnatur einer anteiligen Bezuschussung beizumessen und dieser Anspruch nicht als gesetzlich normierter Kostenerstattungsanspruch zu qualifizieren ist). Abgesehen davon, dass das Urteil vom 24. September 2008 nicht den hier streitbefangenen Anspruch nach § 16 Abs. 2 BbgKitaG, sondern einen Anspruch nach § 16 Abs. 6 BbgKitaG betraf, kann aus dieser Entscheidung gerade nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, Streitigkeiten um Landeszuschüsse nach § 16 Abs. 6 BbgKitaG würden nicht vom Grundtatbestand der Gerichtskostenfreiheit nach dem Satz 1 und dem Halbsatz 1 des Satzes 2 zu § 188 VwGO erfasst. Denn in diesem Fall wäre eine Begründung der Kostenpflichtigkeit dieser Verfahren auf der Grundlage des Ausschlusstatbestandes des Halbsatzes 2 zu Satz 2 dieser Vorschrift überflüssig gewesen, wenn das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen wäre, dass diese Streitverfahren schon nicht vom Grundtatbestand des § 188 Satz 1 VwGO und damit von der Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO erfasst wären. Die Entscheidung geht vielmehr von der nicht ausdrücklich ausgesprochenen Grundannahme aus, dass Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit § 16 Abs. 6 BbgKitaG zum Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO gehören; anderenfalls hätte es für die Begründung der Kostenpflichtigkeit dieser Verfahren keines Hinweises auf den Ausnahmetatbestand des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO bedurft.
II.
Die Vorschrift des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO, wonach die Gerichtskostenfreiheit nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt, greift hier nicht ein. Der hier um Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 BbgKitaG geführte Rechtsstreit ist keine Erstattungsstreitigkeit im Sinne dieser Vorschrift.
1. In der Vorschrift des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist nicht allgemein von Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern die Rede. Vielmehr nennt sie ausdrücklich „Erstattungsstreitigkeiten“. Insoweit wird die Streitigkeit zwischen den Sozialleistungsträgern nach der Art des im Streit stehenden Anspruches konkretisiert. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass von der Regelung des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO keine Rechtsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern um Ansprüche erfasst werden, die lediglich in einer funktionalen Nähe zu einem Erstattungsanspruch stehen (vgl. zu § 95 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch –: BVerwG, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 5 C 33.08 - a. a. O., Rdnr. 40). Gleiches muss erst Recht gelten, wenn Sozialleistungsträger um Ansprüche streiten, die gar keine Erstattungsansprüche sind. Die vorstehenden höchstrichterlichen Ausführungen können daher nur in der Weise verstanden werden, dass es für die Frage, ob ein Rechtsstreit dem Ausnahmetatbestand des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO unterfällt, allein darauf ankommt, ob die betreffende Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern einen Erstattungsanspruch zum Gegenstand hat.
a) Der Gesetzgeber hat keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, die für Erstattungsstreitigkeiten in § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der Fassung des 7. SGGÄndG eingeführte Ausnahme von der Gerichtskostenfreiheit auf andere Verfahren um Ansprüche zu erstrecken, die keine Erstattungsansprüche sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 5 C 33.08 - a. a. O., Rdnrn. 40 f.). Ein anderes Verständnis des Begriffs der Erstattungsstreitigkeit folgt auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zu § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO (vgl. hierzu: VGH BW, Beschluss vom 07. Februar 2006 - 7 S 2426/05 - a. a. O., S. 192). Dort (BT DRS 14/7744 S. 4) heißt es zwar, dass die Vorschrift den Regelungen des § 184 SGG (in der Fassung des 6. SGGÄndG vom 17. August 2001) entspreche und dem Umstand Rechnung trage, dass für Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern kein sachlicher Grund für die Freistellung von den Gerichtskosten bestehe. Diese Motive des Gesetzgebers sind jedoch in dem für die Auslegung maßgeblichen Wortlaut des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO nicht im vollen Umfange umgesetzt worden. Die dort Gesetz gewordene Ausnahme von der Gerichtskostenfreiheit erstreckt sich gerade nicht auf sämtliche Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern, sondern nur auf einen bestimmten, sachlich abgegrenzten Teil dieser Streitigkeiten. Anders als die in den Gesetzesmaterialien in Bezug genommene Regelung des § 184 SGG knüpft § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO nicht an bestimmte Gruppen von Prozessbeteiligten, sondern allein an die Rechtsnatur der Streitsache an (vgl. VGH BW, Beschluss vom 07. Februar 2006 - 7 S 2426/05 - a. a. O., S. 192). Nicht maßgeblich kann vor diesem Hintergrund dagegen der Umstand sein, der sachliche Grund für eine Gebührenbefreiung fehle allein schon auf Grund der Tatsache, dass zwischen Sozialleistungsträgern ein Rechtsstreit geführt werde, der keine fürsorgerische Leistung zu Gunsten eines Leistungsempfängers zum Gegenstand habe (so aber wohl: OVG Berlin-Brandenburg - OVG 6 A 2.06 - Urteil vom 24. September 2008, [a. a. O.], Rdnr. 50, das zeitlich früher als das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 02. Dezember 2009 ergangen war und deshalb die nunmehrigen höchstrichterlichen Maßgaben noch nicht berücksichtigen konnte und das den Anspruch des örtlichen Jugendhilfeträgers aus § 16 Abs. 6 BbgKitaG auf Landeszuschüsse für die Kosten der Kindertagesbetreuung nicht als gesetzlich normierte Kostenerstattung im Sinne von Artikel 97 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg angesehen hat [vgl. hierzu das vorstehend zitierte Urteil vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 - a. a. O., Rdnr. 42 und OVG Bbg, Urteil vom 06. September 2001 - 4 D 3/00 - a. a. O., S. 188]). Da bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern um das Bestehen oder Nichtbestehen von Erstattungsansprüchen gestritten wird, ist die Gerichtskostenfreiheit eines Rechtsstreites an Hand der Rechtsnatur des insoweit streitgegenständlichen Erstattungsanspruches zu bestimmen.
b) Ausgehend hiervon ist es in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass vor allem Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – (SGB X) dem Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO unterfallen (vgl. VGHBW, Beschluss vom 07. Februar 2006 - 7 S 2426/05 - a. a. O., S. 191; OVG LSA, Urteile vom 06. Oktober 2004 - 3 L 96/02 - a. a. O., S. 465 f. und vom 24. November 2004 - 3 L 356/03 - a. a. O., S. 461/462). Entsprechendes gilt für die in den übrigen Büchern des Sozialgesetzbuches geregelten Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern, wie zum Beispiel für Erstattungsansprüche zwischen Jugendhilfeträgern nach den §§ 89 ff. SGB VIII. Allerdings spricht nur wenig dafür, dass vom Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ausschließlich solche gesetzlich normierten Erstattungsstreitigkeiten in einem so genannten Dreiecksverhältnis erfasst werden, bei denen ein Sozialleistungsträger von einem anderen Sozialleistungsträger unter anderem nach den §§ 102 ff. SGB X die Erstattung der Kosten für die Gewährung von Sozialleistungen an einen Leistungsberechtigten bzw. Hilfeempfänger verlangt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 06. November 2004 - 3 L 96/02 - a. a. O., S. 465 f.) und Rechtsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern zu weiteren Erstattungsansprüchen außerhalb des Sozialgesetzbuches nicht hiervon erfasst werden. Für eine derart einengende Auslegung gibt der allgemein gefasste Wortlaut des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO nichts her, dem sich nicht entnehmen lässt, dass Erstattungsstreitigkeiten im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich die im Sozialgesetzbuch kodifizierten Erstattungsansprüche betreffen. Auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Regelungszweck, wonach bei Erstattungsstreitigkeiten kein sachlicher Grund für die Freistellung von den Gerichtskosten besteht (vgl. BT-DRS 14/7744 S. 4), gebietet es nicht, ausschließlich Streitigkeiten um die im Sozialgesetzbuch geregelten Erstattungsansprüche als Erstattungsstreitigkeiten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Maßgebend für die Anwendbarkeit des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist daher vielmehr, dass es sich „der Sache nach“ um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern handelt (vgl. insoweit: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 - a. a. O., Rdnr. 50), mithin um einen Anspruch gestritten wird, dem der Sache nach die Rechtsnatur eines Erstattungsanspruches beizumessen ist.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dient der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Verwirklichung des nicht nur im Rahmen der §§ 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes, dass sowohl Leistungen ohne Rechtsgrund als auch rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 2001 - 3 C 7.00 - BVerwGE 112, 351, [353 f.] und vom 30. November 1995 - 7 C 56/93 - BVerwGE 100, 56, [59] und vom 12. März 1985 - 7 C 4/82 - NJW 1985, 2436). Er ist auf einen billigen Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverhältnisse gerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. September 1988 - 4 C 5.86 - NJW 1989, 922, [924 li. Spalte]) und es handelt sich bei ihm um einen aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hergeleiteten Anspruch, der gegeben ist, „wenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage erfordert“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1975 - 6 C 163.73 - BVerwGE 48, 279, [286]). Im öffentlichen Recht hat sich dieser Grundsatz auf verschiedenen Rechtsgebieten in einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften niedergeschlagen, in denen für das jeweilige Rechtsgebiet die Rückgewähr rechtsgrundlos Erlangtem geregelt ist; aber auch dort, wo es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, müssen rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden; hierzu dient der nicht kodifizierte allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der seit langem anerkannt ist, so dass in Rechtsprechung und Schrifttum bereits von einem Gewohnheitsrecht gesprochen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 4/82 - a. a. O., S. 2436). Die Anspruchsvoraussetzungen des Erstattungsanspruchs entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruches (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 - 3 C 7.00 - a. a. O., S. 354 m. w. Nw.)
bb) Zu den öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen gehören auch sogenannte Abwälzungsansprüche als so genannte öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche eigener Art, die entstehen, wenn ein nicht verpflichteter Rechtsträger einem leistungsberechtigten Bürger (Dritten) anstelle des stärker oder allein verpflichteten Rechtsträgers Hilfe geleistet bzw. Sozialleistungen gewährt hat (vgl. grundlegend für das Verwaltungsrecht: BVerwG, Urteil vom 02. Juli 1969 - 5 C 88/68 - BVerwGE 32, 279, [281 f.] im Anschluss an das Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 30. Janu-ar 1962 - 2 RU 219/59 - DÖV 1962, 463 und vom 11. Dezember 1968 – 10 RV 606/65 - zitiert nach Juris, Rdnrn. 23 f.; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513, [515]; Wallerath, DÖV 1972, 221, [224/225]). Der Abwälzungsanspruch zeichnet sich dadurch aus, dass die auszugleichende Leistung anstelle des – wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat – „stärker oder allein“ verpflichteten Leistungsträgers erbracht wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1980 - 5 C 29.79 - BVerwGE 60, 236, [238 f.]). Für die Anspruchssituation des Abwälzungsanspruches ist es kennzeichnend, dass von zwei alternativ zuständigen Leistungsträgern nur einer verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - 5 C 88/68 - a. a. O., S. 281 f.). Streng genommen könnte der Ausgleich dadurch herbeigeführt werden, dass der Leistungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB I die erhaltene Leistung zunächst demjenigen Leistungsträger zu erstatten hat, der sie zu Unrecht bewirkt hat, und sie wiederum von demjenigen Leistungsträger verlangen kann, der leisten muss; statt dieses Umweges der über den Sozialleistungsberechtigten laufenden Erstattungs- und Leistungsansprüche ersetzt der Abwälzungsanspruch die Erstattung durch eine unmittelbare rechnerische Umschichtung von Sozialleistungen zwischen zwei Sozialleistungsträgern (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - 5 C 88/68 - a. a. O., S. 281 f.; BSG, Urteil vom 30. Januar 1962 - 2 RU 219/59 - a. a. O., S. 464; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513, [515]; Wallerath DÖV 1972, 221, [225]). Zwischenzeitlich hat dieser ohne gesetzliche Grundlage entwickelte allgemeine Abwälzungsanspruch als Erstattungsanspruch eigener Art seine Bedeutung für das Verwaltungsrecht und Sozialrecht vollständig oder zumindest weitgehend verloren, nachdem Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander insbesondere in den §§ 102 ff. SGB X eingehend gesetzlich geregelt worden sind (vgl. Ossenbühl NVwZ 1991, 513, [515]). Allerdings liegt der Abwälzungsanspruch als allgemeiner Rechtsgedanke den in den §§ 102 ff. SGB X gesetzlich geregelten Erstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern zu Grunde, die den Abwälzungsanspruch gesetzlich ausgeformt haben (vgl. Wulffen, Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, Kommentar, 6. Auflage, Vor § 102, Rdnr. 2; Giese, Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil und Verfahrensrecht [SGB I und X], Kommentar, vor §§ 102 - 114, Rdnr. 1 [36. Lfg./Juni 2007]). Gleiches gilt für die in den übrigen Büchern des Sozialgesetzbuches gesetzlich ausgeformten Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern.
cc) Kennzeichnend für den Erstattungsanspruch ist nach alledem ein Vermögenszustand, der ohne rechtlichen Grund (sine causa) eingetreten ist und durch die Erstattung wieder rückgängig gemacht wird (Ossenbühl, NVwZ 1991, 513). Entscheidend ist das Fehlen eines Rechtsgrundes (Ossenbühl, NVwZ 1991, 513, [514]). Für die Qualifizierung eines Anspruches als Erstattungsanspruch ist daher darauf abzustellen, ob der Anspruch auf den Ausgleich ungerechtfertigter bzw. rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen ausgerichtet ist, die von der Rechtsordnung her nicht gebilligt werden und deshalb rückgängig zu machen oder auszugleichen sind. Aus der dem Erstattungsanspruch zu Grunde liegenden Rückabwicklungsfunktion ergibt sich, dass der Erstattungsanspruchsgläubiger eine Leistung zu Gunsten eines Leistungsempfängers oder des Erstattungsanspruchsschuldners bewirkt haben oder eine Vermögensverschiebung zu Lasten des Erstattungsanspruchsgläubigers vorausgegangen sein muss, bevor der Erstattungsanspruch gegenüber dem Erstattungsanspruchsschuldner geltend gemacht wird. Für die dem Erstattungsanspruch innewohnende Ausgleichsfunktion ist es kennzeichnend, dass dem nach der Rechtsordnung unzuständigen oder nicht vorrangig verpflichteten Leistungsträger Leistungen erstattet werden, die er anstelle des nach der Rechtsordnung originär oder vorrangig verpflichteten Leistungsträgers erbracht hat.
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der hier streitgegenständlich gewesene Anspruch nach § 16 Abs. 2 BbgKitaG kein Erstattungsanspruch im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Gemäß § 16 Abs. 2 BbgKitaG in der seinerzeit geltenden Fassung gewährt der örtliche Träger der Jugendhilfe dem Träger der Kindertagesstätte einen Zuschuss von 84 vom Hundert der Kosten des notwendigen Personals. Anspruchsinhaber dieses Anspruchs sind die Träger einer Kindertagesstätte; dies sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BbgKitaG die Gemeinden und Gemeindeverbände und die Träger der freien Jugendhilfe sowie die weiteren in § 14 Abs. 1 Satz 2 BbgKitaG bezeichneten Stellen. Anspruchsverpflichtet ist der örtliche Träger der Jugendhilfe; dies ist gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (BbgAGKJHG) der Landkreis oder die kreisfreie Stadt.
a) Bereits die Bezeichnung der finanziellen Förderung in § 16 Abs. 2 Satz 1 BbgKitaG als Zuschuss zeigt, dass es sich nicht um eine Kostenerstattung im Sinne eines Ausgleichs für eine Leistung handelt, die vom nicht vorrangig zuständigen Träger erbracht wird (vgl. in diesem Sinne zum sachsen-anhaltinischen Landesrecht: OVG LSA, Urteile vom 06. Oktober 2004 - 3 L 96/02 - a. a. O., S. 465 f. und vom 24. November 2004 - 3 L 356/03 - a. a. O., S. 461/462).
b) Nach brandenburgischem Landesrecht zeichnet sich die Konzeption der Zuschussgewährung nach § 16 Abs. 2 BbgKitaG dadurch aus, dass ihr das für einen Erstattungsanspruch kennzeichnende Moment der finanziellen Alleinverantwortlichkeit des anspruchsverpflichteten örtlichen Jugendhilfeträgers für die Bereitstellung und den Betrieb einer Kindertagesstätte fehlt, die von dem anspruchsberechtigten Träger der Kindertagesstätte betrieben wird. Denn nach dem Regelungssystem der §§ 14, 16 BbgKitaG trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht die alleinige Verantwortung für die Finanzierung der Kindertagesstätte. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BbgKitaG werden nämlich die Kosten der Kindertagesbetreuung nicht nur durch Zuschüsse des örtlichen Jugendhilfeträgers gedeckt, sondern auch durch Eigenleistungen des Trägers der Kindertagesbetreuung sowie ferner durch die Gemeinde und durch Elternbeiträge nach § 17 BbgKitaG. Zwar hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 2 BbgKitaG zu gewährleisten und ihm obliegt die Gesamt- und Letztverantwortung für die Erfüllung dieser Aufgabe, die auch eine Finanzverantwortung umfasst (vgl. zu der aus der Trägerschaft resultierenden Finanzverantwortung: OVG Bbg, Urteil vom 06. September 2001 - 4 D 3/00 - a. a. O., S. 188 m.w.Nw.). Jedoch liegt die Trägerschaft für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BbgKitaG bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden und freien Trägern sowie den weiteren in § 14 Abs. 1 Satz 2 BbgKitaG bezeichneten Stellen. Als Träger einer Kindertageseinrichtung werden die Stellen bezeichnet, die für den Betrieb der Kindertageseinrichtung verantwortlich sind (vgl. zum Begriff der Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung: Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, Praxiskommentar, 12.14 zu § 14 KitaG Anm. 2.1). Nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers ist der Träger der Kindertagesstätte letztlich verantwortlich für die Finanzierung der Einrichtung (vgl. LT-DRS 3/6374, zitiert nach Diskowski/Wilms, a. a. O., 12.14 zu § 14 KitaG Anm. 3.7, Seite 9). Der Träger einer Kindertageseinrichtung muss nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BbgKitaG in der Lage sein, eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Die Eigenleistung des Trägers der Kindertagesstätte muss die Differenz zwischen den Gesamtbetriebskosten einerseits und den Geldwertleistungen von Kreis und Gemeinde sowie Elternbeiträgen andererseits abdecken; ein Anspruch des Trägers der Kindertagesstätte auf Vollfinanzierung ohne jede Berücksichtigung einer Eigenleistung ist daher ausgeschlossen (vgl. Diskowski/Wilms, a. a. O., 12.14 zu § 14 KitaG Anm. 3.6). Angesichts dieser Aufteilung der Finanzierungslasten und -verantwortlichkeiten für die Kosten der Kindertagesbetreuung zwischen dem Träger der Kindertagesstätte einerseits und dem örtlichen Träger der Jugendhilfe anderseits sowie den Gemeinden und den nach § 17 BbgKitaG beitragspflichtigen Personen, fehlt es unbeschadet der Frage, ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in wirtschaftlicher Hinsicht möglicherweise den größten Anteil für die Finanzierung einer Kindertagesstätte trägt, an einer im rechtlichen Sinne vorrangigen Leistungspflicht und finanziellen Verantwortlichkeit des Trägers der Jugendhilfe für den Betrieb der Kindertagesstätte; dies wäre jedoch für eine Qualifizierung des Anspruchs des Trägers der Kindertagesstätte auf Personalkostenzuschüsse nach § 16 Abs. 2 BbgKitaG als Erstattungsanspruch notwendig.
3. Schließlich scheitert die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO im vorliegenden Fall auch daran, dass hier kein Rechtsstreit „zwischen Sozialleistungsträgern“ geführt wurde, weil der Träger einer Kindertagesstätte als Anspruchsberechtigter des Zuschussanspruchs nach § 16 Abs. 2 BbgKitaG kein Sozialleistungsträger im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist bzw. nicht in der Eigenschaft als Sozialleistungsträger an dem um den Zuschussanspruch geführten Rechtsstreit beteiligt ist.
a) Der in § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO enthaltenen Formulierung „zwischen Sozialleistungsträgern“ ist zu entnehmen, dass sowohl Kläger als auch Beklagter als Sozialleistungsträger Beteiligte im Sinne des § 63 VwGO der betreffenden Erstattungsstreitigkeit sein müssen. Hierfür ist es jedoch nicht ausreichend, dass die Beteiligten als solche Sozialleistungsträger sind; vielmehr ist es darüber hinaus notwendig, dass die Beteiligten in ihrer Eigenschaft bzw. Funktion eines Sozialleistungsträgers an der Erstattungsstreitigkeit beteiligt sind (vgl. OVG LSA, Urteile vom 24. November 2004 - 3 L 356/03 - a. a. O., S. 462). Da in § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO das Dativobjekt „zwischen Sozialleistungsträgern“ zu dem Akkusativobjekt „Erstattungsstreitigkeit“ gehört, folgt aus der grammatikalischen Struktur dieses Halbsatzes, dass die Beteiligten gerade im Hinblick auf den im Streit stehenden Erstattungsanspruch Sozialleistungsträger sein müssen.
b) In § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO wird der Begriff des Sozialleistungsträgers nicht weiter definiert. Unbeschadet der Frage, ob sich diese Vorschrift ausschließlich auf Sozialleistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches bezieht (in diesem Sinne wohl: OVG LSA, Urteil vom 06. Oktober 2004 - 3 L 96/02 - a. a. O., S. 465), ist das kennzeichnende Element der Trägerschaft das rechtliche Einstehen nach außen und die juristische Verantwortung im Außenverhältnis (vgl. hierzu: Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. März 2003 - VfGBbg 54/01 - LKV 2003, 372, [375] m. w. Nw.). Sozialleistungsträger sind danach diejenigen Stellen, die nach der Rechtsordnung gegenüber anderen Rechtssubjekten verpflichtet sind, Sozialleistungen zu erbringen.
c) Ausgehend hiervon ist der Träger einer Kindertageseinrichtung oder derjenige, der als Träger einer Kindertageseinrichtung Ansprüche auf Personalkostenzuschüsse nach § 16 Abs. 2 BbgKitaG geltend macht, kein Sozialleistungsträger im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Denn allein die Trägerschaft von Kindertagesstätten im Sinne des § 14 Abs. 1 BbgKitaG begründet im Außenverhältnis keine Leistungsverpflichtung gegenüber Dritten. Insoweit ist die Trägerschaft einer Kindertagesstätte zu unterscheiden von der Leistungsverpflichtung für die Aufgabe der Kindertagesbetreuung (vgl. Diskowski/Wilms, a. a. O., 12.14 zu § 14 KitaG Anm. 2.1) und von der Trägerschaft der Jugendhilfe nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 1 BbgAGKJHG. Der Träger einer Kindertagesstätte ist nach außen hin nicht gegenüber Dritten verpflichtet, den Rechtsanspruch eines Kindes aus § 1 Abs. 2 BbgKitaG auf Betreuung in einer Kindertagesstätte zu erfüllen. Die Gewährleistung dieses Anspruches obliegt nach § 12 Satz 1 BbgKitaG dem örtlichen Träger der Jugendhilfe. Dementsprechend ist eine Gemeinde, die zwar in anderen rechtlichen Zusammenhängen möglicherweise als Sozialleistungsträger angesehen werden kann, kein Sozialleistungsträger im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO, wenn sie – wie hier – Ansprüche nach § 16 Abs. 2 BbgKitaG geltend macht.
III.
Es bedarf keiner Erörterung der weiteren Rechtsfragen, welche die Beteiligten in dem Erinnerungsverfahren aufgeworfen haben, weil sich die Kostenrechnung bereits aus den vorstehend dargelegten Gründen als rechtswidrig erweist.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.