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Entscheidung 6 W 135/17


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 08.01.2019
Aktenzeichen 6 W 135/17 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2019:0108.6W135.17.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 9. Zivilkammer - vom 10.07.2017 - 19 T 134/16 - abgeändert.

Der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.02.2016 - 1 UR II 115/15 - wird aufgehoben. Die Erinnerung des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 22.09.2015 - 1 UR II 115/15 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Rechtssuchenden C… M… und S… Me… (im Folgenden: Rechtssuchende) stellten unter dem 10.02.2015 bei dem Amtsgericht Strausberg - jeweils gemeinsam - zwei Anträge auf Bewilligung von Rechtsberatungshilfe für Widersprüche gegen Erstattungsbescheide des Jobcenters … (im Folgenden: Jobcenter) vom 03.02.2015 (1 UR II 115/15; 1 UR II 116/15). Das Verfahren zu Az. 1 UR II 115/15 betrifft Bescheide des Jobcenters für beide Rechtssuchende gesondert vom 03.02.2015, die sich auf die Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches für den Zeitraum vom 01.02. bis zum 28.02.2014 beziehen. Das Verfahren zu Az. 1 UR II 116/15 betrifft entsprechende Bescheide des Jobcenters für beide Rechtssuchende, ebenfalls gesondert und datierend unter dem 03.02.2015, allerdings betreffend den Zeitraum 01.12. bis zum 31.12.2013. Das Jobcenter hat allen angefochtenen Leistungsbescheiden jeweils für beide Rechtssuchende das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zugrunde gelegt.

Das Amtsgericht Strausberg erteilte den Rechtssuchenden in beiden Verfahren antragsgemäß jeweils unter dem 07.05.2015 einen Beratungsschein für die rechtliche Beratung und - soweit erforderlich - Vertretung durch eine Beratungsperson. Vor der Bewilligung hatte es jeweils mit Verfügung vom 12.03.2015 unter Hinweis auf den gleichzeitig eingereichten Beratungshilfeantrag zu dem jeweils anderen Aktenzeichen darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Frage, ob lediglich eine Angelegenheit vorliege, erst im Rahmen der Vergütungsfestsetzung entschieden werde. Der Beteiligte zu 1. legte im Namen der Rechtssuchenden jeweils Widerspruch gegen beide genannten Bescheide des Jobcenters ein, den er nahezu wortgleich begründete, und vertrat die Rechtssuchenden in dem jeweils nachfolgenden Widerspruchsverfahren.

Unter dem 21.08.2015 beantragte der Beteiligte zu 1. jeweils zu den Az. 1 UR II 115/15 und 1 UR II 116/15 unter Bezugnahme auf die erteilten Beratungsscheine die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von jeweils 155,30 €, wobei er eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2503 VV RVG i.H.v. 110,50 €, eine Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 € sowie Mehrwertsteuer geltend machte.

Das Vergütungsverfahren zu Az. 1 UR II 116/15 ist mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.08.2015 abgeschlossen worden, indem zugunsten des Beteiligten zu 1. antragsgemäß eine Vergütung in Höhe von 155,30 € festgesetzt worden ist.

Den Antrag auf Festsetzung der Vergütung im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht - Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - mit Beschluss vom 22.09.2015 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Festsetzung der Vergütung komme in Hinblick auf den Vergütungsfestsetzungsbeschluss in der Sache zu Az. 1 UR II 116/15 vom 26.08.2015 nicht in Betracht, weil die beiden Verfahren zu Grunde liegende Beratung gebührenrechtlich als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG zu werten sei.

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1. hat das Amtsgericht Strausberg - Amtsrichter - mit Beschluss vom 26.02.2016 den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22.09.2015 aufgehoben und die dem Beteiligten zu 1. im vorliegenden Verfahren zu zahlende Vergütung auf 155,30 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anzahl der zu vergütenden Angelegenheiten sei durch die Zahl der erteilten Berechtigungsscheine vorgegeben. Nur diese Auffassung gewährleiste dem Rechtsanwalt Rechtssicherheit bezüglich seines Vergütungsanspruches in Verfahren, in welchen er grundsätzlich zur Tätigkeit verpflichtet sei. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage hat das Amtsgericht die Beschwerde zum Landgericht zugelassen.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 10.07.2017 die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen und die weitere Beschwerde nach § 56 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 S. 1 RVG zugelassen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar komme es entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes nicht darauf an, wie viele Berechtigungsscheine dem Rechtssuchenden erteilt wurden. Vielmehr sei allein entscheidend, ob der anwaltliche Vertreter der Rechtssuchenden in einer oder in zwei Angelegenheiten im Sinne des RVG tätig geworden sei. Vorliegend sei im Hinblick auf die Leistungsbescheide des Jobcenters betreffend den Monat Dezember 2013 und Februar 2014 von zwei Angelegenheiten im vergütungsrechtlichen Sinne auszugehen, weil es an einem inneren Zusammenhang zwischen beiden Gegenständen fehle. Werde ein Rechtsanwalt in gesonderten förmlichen Verfahren tätig, fehle es bereits grundsätzlich am notwendigen Zusammenhang, ohne dass es darauf ankomme, ob sich hinsichtlich beider Verfahren die gleichen Rechtsfragen stellten. Die angefochtenen Leistungsbescheide beträfen unterschiedliche Leistungszeiträume und knüpften damit an unterschiedliche Lebenssachverhalte an. Dies sei bereits daran erkennbar, dass die Bescheide in unterschiedlichen Verwaltungsverfahren ergangen und selbstständige Rechtsfolgen ausgelöst hätten. Sie seien auch jeweils selbstständig anfechtbar gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei den Pauschalgebühren der Beratungshilfe das Korrektiv des Gegenstandswertes fehle und wegen der deshalb in der Regel ohnehin zu niedrigen Gebühren des Rechtsanwalts der Begriff der Angelegenheit aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu weit gefasst werden dürfe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seiner weiteren Beschwerde.

Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich bei der Tätigkeit des Beteiligten zu 1. mit gleich gelagerten Verfahrensgegenständen um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nach § 15 Abs. 2 RVG handele und dass diesbezüglich ein innerer Zusammenhang bestehe. Beide Widerspruchsverfahren beträfen die Höhe der Kosten für die Unterkunft der Antragsteller. Die geltend gemachten Ansprüche der Antragsteller stellten demnach eine einheitliche Angelegenheit dar, welche auf einem im wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt beruhten und die in einem engen zeitlichen Zusammenhang geltend gemacht worden seien.

II.

1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist mit Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht als Beschwerdegericht nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Senat hat davon abgesehen, eine Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts nach § 33 Abs. 4 S. 1, § 56 Abs. 2 S. 1 RVG herbeizuführen. Die Durchführung des Abhilfeverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung des weiteren Beschwerdeverfahrens und die Begründung der weiteren Beschwerde wiederholt die Rechtsansichten des Beteiligen zu 2., mit denen sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits umfangreich auseinandergesetzt hat, so dass von einer nochmaligen Befassung des Landgerichts keine Abhilfe zu erwarten gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt (Main), Beschluss v. 10.05.2016 - 20 W 195/15, Rn 20; OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2010 - I-17 W 342/09, 17 W 342/09 Rn 1; jew. zit. nach juris).

2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts, worauf die weitere Beschwerde ausschließlich gestützt werden kann (§ 56 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG). Die Urkundsbeamtin des Amtsgerichts Strausberg hat zu Recht im Hinblick auf die in dem Parallelverfahren 1 UR II 116/15 festgesetzte Vergütung von der im vorliegenden Verfahren beantragten Festsetzung weiterer Vergütung abgesehen. Entsprechend waren die den angefochtenen Beschluss der Urkundsbeamtin des Amtsgerichts Strausberg abändernden Entscheidungen des Amtsgerichts Strausberg - Amtsrichter - und des Landgerichts Frankfurt (Oder) aufzuheben.

2.1 Auf die Entscheidung kommt das BerHG in der ab dem 01.01.2014 geltenden Fassung zur Anwendung, weil der Antrag auf Beratungshilfe nach dem 01.01.2014 gestellt worden ist (§ 13 BerHG).

2.2 Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Strausberg von einer Festsetzung gesonderter Vergütung für die im vorliegenden Verfahren erbrachte Beratungshilfe abgesehen, weil der Beteiligte zu 1. seine Leistung insoweit in derselben Angelegenheit erbracht hat wie in dem Verfahren 1 UR II 116/15.

a) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit im Sinne der §§ 15 ff. RVG auch für die Bestimmung des Begriffs der Angelegenheit im Sinne des Beratungshilfegesetzes als Grundlage für die Festsetzung der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwaltes maßgebend ist (Beschluss v. 29.09.2009 - 6 W 105/08; so auch herrschende Meinung, vergleiche OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.10.2008 - I-10 W 85/08 ; OLG Köln, Beschluss v. 04.01.2010 - I-17 WF 342/09,17 W 342/09 Rn 3; Beschluss v. 11.05.2010 - I-17 W 47/10; Beschluss v. 09.02.2009 - 16 Wx 252/08 Rn 9; OLG München, Beschluss v. 04.12.1987 - 11 WF 1369/87- Rn 5; OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.10.2006 - 8 W 360/06; jew. zit. nach juris). Nach § 44 RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung nach dem RVG. Das bezieht sich nicht nur auf die in der Anlage zum RVG geregelten Festgebühren, sondern auch auf den gebührenrechtlichen Begriff der Angelegenheit im Sinne des RVG, der für die Höhe der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwaltes maßgeblich ist. Der Senat folgt nicht der Auffassung des OLG Oldenburg (Beschluss v. 04.01.2010 - 12 W 190/09 Rn 8), wonach die Anzahl der zu vergütenden Angelegenheiten durch die Zahl der erteilten Berechtigungsscheine vorgegeben ist mit der Folge, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Verfahren über die Festsetzung von Vergütung bei Gewährung von Beratungshilfe nicht zu prüfen hat, wie viele Angelegenheiten im Sinne des §§ 15 RVG vorliegen. Eine solche Bindungswirkung der Erteilung des Berechtigungsscheins für das nachfolgende Vergütungsfestsetzungsverfahren sieht das Beratungshilfegesetz seinem Wortlaut nach nicht vor. Auch aus der Systematik des Gesetzes lässt sich eine entsprechende Bindungswirkung nicht entnehmen. Der Rechtspfleger hat zwar bei Erteilung des Berechtigungsscheines festzulegen, für welche Angelegenheit die Beratungshilfe gewährt wird, jedoch obliegt die Bewertung der im Berechtigungsschein als solche bezeichneten Angelegenheit in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht dem Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren, sondern ist allein der späteren Beurteilung im anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten (OLG Köln, Beschluss v. 04.01.2010 - I-17 WF 342/09, 17 W 342/09 Rn 3; Beschluss v, 09.02.2009 - 16 Wx 252/08 Rn 9; OLG München Beschluss v. 13.01.2014 - 11 WF 1863/13 Rn 7, jew. zit. nach juris). Denn vielfach stellt sich erst nach Abschluss der Tätigkeit heraus, ob der Anwalt Gebühren für eine oder mehrere Angelegenheiten im Sinne von §§ 16, 17 RVG abrechnen kann, weil bei Erteilung des Berechtigungsscheins nicht sicher prognostiziert werden kann, welche einzelnen Tätigkeiten der Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe entfalten muss. Jedenfalls unter den vorliegenden Gegebenheiten ist auch nicht von einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwaltes auszugehen, dem das Amtsgericht am 12.03.2015 ausdrücklich den Hinweis erteilt hat, über die Frage, ob lediglich eine Angelegenheit in gebührenrechtlicher Hinsicht vorliege, werde erst im Rahmen der Vergütungsfestsetzung entschieden.

b) Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist von einer Angelegenheit sowohl im Sinne des § 15 RVG als auch im beratungshilferechtlichen Sinne dann auszugehen, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sie sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Gegenständen des anwaltlichen Handelns ein innerer Zusammenhang besteht. Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich dabei nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (BGH, Urteil v. 21.06.2011 - VI ZR 73/10 Rn 9; v. 19.10.2010 - VI ZR 237/09 Rn 16; v. 27.07.2010 - VI ZR 261/09 Rn 16; jew. zit. nach juris). Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgang geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (vergleiche BGH Urteil v. 21.06.2011 - VI ZR 73/10 Rn 10; v. 19.10.2010 - VI ZR 237/09 Rn 17; v. 26.05.2009 - VI ZR 174/08 Rn 23). Dabei ist nicht maßgebend, dass jeder Gegenstand ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann und dass jeweils eine getrennte Prüfung vorzunehmen ist. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt gerade nicht voraus, dass der Anwalt nur eine einzige Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Für die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit genügt es demnach, wenn mehrere Gegenstände beziehungsweise Prüfungsaufgaben in derselben Angelegenheit gemeinsam behandelt werden können. Für den Bereich des SGB II gilt nichts anderes (BSG, Urteil v. 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R, Rn 15f.; LSG Brandenburg, Urt. v. 21.01.2016 - L 31 AS 1671/15 Rn 16).

c) Nach diesen Grundsätzen ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Recht davon ausgegangen, dass die den beiden Beratungshilfeverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte insgesamt eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne betreffen. Zwar betrafen beide Verfahren jeweils getrennte Bescheide des Jobcenters, gegen die auch jeweils selbständige Widersprüche eingelegt worden sind. Allein die Durchführung paralleler Verwaltungsverfahren begründet entgegen der Ansicht des Landgerichts aber nicht das Vorliegen mehrerer Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinn, sofern diese Verwaltungsverfahren sich daraus ergeben, dass dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang objektbezogen erlässt, so dass einen Adressaten mehrere Verwaltungsakte erreichen, die auch zusammengefasst in einem einzigen Bescheid hätten ergehen können (LSG Bayern, Beschluss v. 14.10.2016 - L 15 FS 229/14; BeckRS 2016, 73906). Maßgebend ist vielmehr, dass die den Gegenstand des Beratungshilfeantrags bildenden Bescheide auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhten, nämlich der Aufhebung der vorläufigen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach abschließender Prüfung der Unterhaltskosten. Die Bescheide sind für beide betroffenen Zeiträume wortgleich am selben Tag erlassen worden. Die Rechtssuchenden haben sodann im Hinblick auf beide Bescheide am selben Tag Beratungshilfe beantragt. Der notwendige innere Zusammenhang beider Vorgänge ergibt sich weiter auch aus den Widerspruchsschreiben, die der Beteiligte zu 1. für beide Beratungshilfegegenstände unter dem 23.04.2015 nahezu wortgleich verfasst hat. Denn es lässt erkennen, dass die Erstattungsbescheide des Jobcenters mit identischer Begründung angegriffen werden. Für die Annahme unterschiedlicher Angelegenheiten ist danach, auch unter Billigkeitsgesichtspunkten, wie sie das Landgericht ins Feld führt, kein Raum.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).