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Baudenkmal; Austausch v. Holzkastendoppelfenster gegen Kunststofffenster; Versagung der Genehmigung; Wiederherstellungsanordnung; Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes; Grundsatz der Materialgerechtigkeit; Zulassungsantrag; ernstliche Richtigkeitszweifel; grundsätzliche Bedeutung; Darlegungsanforderungen


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 15.10.2010
Aktenzeichen OVG 2 N 80.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 11 DSchG BE

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das den Klägern am 28. Juli 2009 und dem Beklagten am 29. Juli 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 45.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Die Zulassung der Berufung kommt nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Betracht. Die Kläger zeigen keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen. Die von ihnen genannten Gründe, die hier allein zu prüfen sind, rechtfertigen nicht den Schluss, ihnen stehe ein Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für den bereits vollzogenen Austausch von Holzkastendoppelfenstern gegen Kunststofffenster zu.

Entgegen der Ansicht der Kläger hat sich das Verwaltungsgericht nicht lediglich auf den Grundsatz der Materialgerechtigkeit gestützt und sich mit dem von ihnen erhobenen Einwand, in dem streitbefangenen Gebäude seien keine Fenster aus der Erbauungszeit mehr im Originalzustand vorhanden, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Vielmehr hat es sich im Wege der Augenscheinseinnahme einen Eindruck von dem betroffenen Gebäude verschafft und nicht nur mit fundierten Argumenten dargelegt, dass das Streitobjekt trotz nachteiliger Veränderungen über genügend historische Substanz verfüge, um den bauzeitlichen Zustand, auch des Ensembles, zu dokumentieren, sondern darüber hinaus festgestellt, dass an den Fassaden zum Kuckhoff-Platz und zum Südwestkorso viele Holzfenster aus der Erbauungszeit erhalten seien und es sich daher insgesamt um ein Gebäude mit Denkmalwert handele (UA S. 6). Hiermit setzen sich die Kläger nicht in einer den Anforderungen des Darlegungsgebots (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügenden Weise auseinander. Die schlichte Behauptung des Gegenteils reicht hierfür nicht aus. Soweit das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und der vorgenommenen Bewertungen zu dem Ergebnis gelangt ist, der Einbau von Kunststofffenstern statt der authentischen Holzkastendoppelfenster in das Streitobjekt beeinträchtige das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes und damit auch des Ensembles mehr als nur geringfügig und verstoße zugleich gegen den denkmalpflegerischen Grundsatz der Materialgerechtigkeit, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, juris). Anders als die Kläger meinen, wird vorliegend nicht eine Rückführung in einen zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht mehr vorhandenen historisch getreuen Zustand verlangt. Zu der hierfür angeführten ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts (UA S. 8, 9) verhalten sich die Kläger nicht.

Ebenso wenig gibt die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die ökonomischen und ökologischen Interessen der Kläger nicht ausreichend berücksichtigt, Anlass an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu zweifeln. Das diesbezügliche Vorbringen lässt die gebotene Substanz vermissen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Auch mit der Zulassungsbegründung beziffern die Kläger nicht den Umfang der geltend gemachten Energieeinsparung durch Kunststofffenster. Den von ihnen weiter angeführten wesentlich geringeren Pflege- und Erhaltungsaufwand von Kunststofffenstern hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt (UA S. 9), ihm jedoch keine überwiegende Bedeutung beigemessen. Die abschließende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Vorbringen der Kläger ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass hier die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen der Privatnützigkeit des Grundbesitzes bereits erreicht oder gar überschritten sein könnten, greifen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht an.

Zu den Gründen, die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der von den Klägern gegen die Wiederherstellungsanordnung vom 3. Januar 2007 erhobenen Anfechtungsklage führen, enthält die Zulassungsbegründung keine Ausführungen.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die Kläger haben diesen Zulassungsgrund nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist hierfür erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dem wird die Antragsbegründung nicht gerecht.

Die von ihnen aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen Holzfenster in denkmalgeschützten Gebäuden durch entsprechend gestaltete Kunststofffenster ersetzt werden können, kann nicht zum Gegenstand einer grundsätzlichen Entscheidung gemacht werden. Sie ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, weil es für Genehmigungsfähigkeit eines solchen Vorhabens jeweils im konkret zu entscheidenden Fall darauf ankommt, ob Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Die insoweit gebotene wertende Einschätzung, ob das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt, hat „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d.h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2008, a.a.O., m.w.N.) und ist damit ersichtlich einzelfallbezogen. Dies belegen im Übrigen auch die von den Klägern angeführten Entscheidungen anderer Obergerichte.

Unabhängig hiervon enthält der Zulassungsantrag keine Ausführungen dazu, weshalb die für grundsätzlich bedeutsam erklärte Frage im Sinne der oben genannten Kriterien einer Klärung bedürfte. Der bloße Hinweis, das Berufungsverfahren werde dem Senat die Möglichkeit zur weiteren und abschließenden Entscheidung der Frage zur Verwendung von Kunststofffenstern geben, reicht nicht aus.

Die abschließende Bezugnahme der Kläger auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag nebst der dortigen Beweisantritte stellt keine den gesetzlichen Anforderungen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) entsprechende Begründung des Zulassungsantrags dar. Eines richterlichen Hinweises bedurfte es angesichts der anwaltlichen Vertretung der Kläger nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).