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Entscheidung 11 Kls 34/18


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 1. Große Strafkammer Entscheidungsdatum 12.09.2019
Aktenzeichen 11 Kls 34/18 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2019:0912.11KLS34.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren

kostenpflichtig verurteilt.

Gründe

I. Feststellungen zur Person des Angeklagten

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 39 Jahre alte Angeklagte ist als drittes Kind seiner Eltern nach zwei sieben und zehn Jahre älteren Schwestern in Köln ehelich geboren worden. Er wuchs im Haushalt seiner Eltern, die beide als Lehrer tätig waren, in ... auf und durchlebte eine nach eigener Beschreibung sehr schöne Kindheit, in der er sich einerseits sehr behütet fühlte, andererseits aber auch große Freiheiten genoss. Er besuchte eine Montessorischule, auf der er auch das Abitur hätte erwerben können. Darin fand er aber letztlich – nachdem er bereits zweimal eine Klasse hatte wiederholen müssen – keinen Sinn mehr, als er volljährig geworden war und demgemäß über die Fortsetzung seines Schulbesuchs selbst entscheiden konnte. Er war vielmehr der Meinung, sein Leben besser in der Weise gestalten zu sollen, dass er möglichst bald eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnahm. So verließ er die Schule in der 12. Klasse.

In den folgenden Jahren arbeitete er zeitweise als Lagerist und als Fahrradkurier, ehe er letztlich im Jahr 2003 eine „Ich-AG“ gründete, mit der er Wein aus Frankreich direkt von örtlichen Winzern importierte. In dieser Zeit zog er aus dem Rheinland nach Hamburg um, wo er von 2005 bis 2010 lebte. Sein Importgeschäft entwickelte sich derweil über einige Jahre positiv, bis ihm dann im Jahr 2007, nachdem er mit Betäubungsmitteln im Straßenverkehr aufgefallen war, im Verwaltungswege die Fahrerlaubnis entzogen wurde und er deshalb keine Transportfahrten mehr durchführen konnte.

Der Angeklagte lebte danach für einige Jahre in einer Wohngemeinschaft in .... In dieser Zeit stellte er, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, Keramikpfeifen her, die er auf Flohmärkten und Musikfestivals verkaufte.

Später betätigte er sich als Verkäufer auf Weihnachtsmarktständen. Hierbei lernte er auch seine Lebensgefährtin kennen, die ihrerseits schon seit mehr als 20 Jahren Weihnachtsmarktstände betreibt und mit der der Angeklagte inzwischen auf diesem Gebiet dauerhaft zusammenarbeitet. Die dabei in der Weihnachtsmarktsaison erzielten Einkünfte von zuletzt rund 4.500 EUR pro Saison ermöglichen ihm, zusammen mit den Vergütungen für das Verteilen von Werbe-Flyern und vergleichbaren Tätigkeiten, ein bescheidenes Auskommen ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen.

Im Juni 2015 erwarb der Angeklagte im Wege der Zwangsversteigerung ein – abgesehen von einem einzigen Nachbarhaus völlig abgelegenes – Hausgrundstück in ..., nahe der Stadt .... Die dafür erforderlichen Geldmittel hatte er von seinem Vater als vorweggenommenes Erbe erhalten. Der Angeklagte zog in das neu erworbene Haus ein und begann, es nach und nach zu sanieren und für sich zu Wohnzwecken herzurichten.

Seine Mutter war zwischenzeitlich an amyotropher Lateralsklerose erkrankt und verstarb letztlich auch im November 2016 an den Folgen dieser Krankheit. Das führte dazu, dass der Angeklagte in eine depressive Phase geriet, die er aber schlussendlich mit Hilfe seiner Lebensgefährtin wieder überwinden konnte.

Bald danach, im August 2018, verstarb auch der Vater des Angeklagten infolge einer Krebserkrankung.

Der Angeklagte konsumiert seit seinem 17. Lebensjahr Betäubungsmittel, zunächst Cannabis, später auch Amphetamin und zwischenzeitlich, zumeist im Sinne eines Experimentierens und Ausprobierens, auch verschiedenste andere Drogen wie psilocin- und psilocybinhaltige Pilze, MDMA, DMT, 2C-B und LSD. Dieser Konsum hat sich über lange Jahre zum festen Bestandteil seiner Lebensgestaltung im Sinne einer verfestigten Gewohnheit entwickelt, hat aber zu keiner süchtigen Abhängigkeit geführt.

Aktuell lebt der Angeklagte betäubungsmittelfrei.

Der ansonsten geistig und körperlich gesunde Angeklagte ist ledig und kinderlos, plant aber die Gründung einer Familie mit seiner Lebensgefährtin. Beruflich beabsichtigt er nunmehr, eine Anstellung in einem Malerfachbetrieb aus Lübeck als Vertriebsberater für die Region Brandenburg anzunehmen, wofür ihm eine Einstellungszusage für zunächst sechs Monate vom 16.08.2019 vorliegt. Er beabsichtigt außerdem, nunmehr baldmöglichst eine MPU abzulegen, um sodann wieder einen Führerschein zu erwerben.

Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft.

Das Bundeszentralregister enthält im Zentralregister und im Erziehungsregister 10 Eintragung zu seiner Person.

1. Am 22.12.1997 sah die Staatsanwaltschaft Köln – Az. 174 Js 1448/94 – in einem Verfahren wegen Beihilfe zum Diebstahl gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

2. Am 13.02.1995 stellte das Amtsgericht Köln – Az. 651 DS 208/94 174 JS 1750/94 – ein Verfahren wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Sachbeschädigung, Datum der letzten Tat 21.07.1994, nach § 47 JGG ein.

3. Am 02.06.1995 stellte das Amtsgericht Köln – Az. 648 Ds 65/95 172 Js 282/95 – ein Verfahren wegen Sachbeschädigung, begangen am 07.02.1995, nach § 47 JGG ein, verbunden mit einer richterlichen Ermahnung.

4. Am 23.03.1998 stellte das Amtsgericht Köln – Az. 648 Ds 223/97 184 Js 690/97 – ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Juni 1997, nach § 47 JGG ein, verbunden mit einer richterlichen Ermahnung und der Auflage zu Erbringung von Arbeitsleistungen.

5. Am 19.01.2000, rechtskräftig seit demselben Tage, verurteilte ihn das Amtsgericht Köln – Az. 648 Ls 263/99 186 Js 627/99 – wegen Erwerbs und Handels von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, Datum der letzten Tat 08.07.1999, zu einem Jahr Jugendstrafe, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe war als gesetzliche Nebenfolge verbunden mit dem Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher.

Die Jugendstrafe wurde später erlassen mit Wirkung vom 29.01.2002 und der Strafmakel beseitigt.

6. Am 29.11.2004, rechtskräftig seit dem 21.12.2004, verurteilte ihn das Amtsgericht Lörrach – Az. 31 Cs 92 Js 12377/04 – wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, begangen am 23.09.2004, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 EUR.

7. Am 25.06.2007, rechtskräftig seit dem 12.07.2007, verurteilte ihn das Amtsgericht Wildeshausen – Az. 3 Ls 511 Js 30848/06 (39/06) – wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, Datum der letzten Tat 28.05.2006, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung für 5 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lagen, was den Angeklagten betrifft, folgende Feststellungen zum Tatgeschehen zugrunde:

Die Angeklagten kennen sich bereits seit langem. Am 28.05.2006 waren sie mit einem gemieteten Pkw auf der Rückreise von Hamburg nach Köln über die Bundesautobahn A1. Gegen 16:45 Uhr wurden sie bei einer Pause auf einem Autobahnparkplatz im Bereich der Gemeinde Harpstedt durch Polizeibeamte einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich im Fahrzeug diverse Betäubungsmittel unterschiedlicher Art befanden, wobei die Angeklagten schon am Ergreifungsort den Polizeibeamten gegenüber angaben, wem von ihnen welche Betäubungsmittel zuzuordnen waren.

(…)

Der Angeklagte ... hatte in einem Eimer im Kofferraum 2580 Ecstasy-Pillen in seinem Besitz mit einem Netto Gesamtgewicht von 536,64 g und einem durch das Landeskriminalamt Niedersachsen festgestellten MDMA-Hydrochlorid-Gehalt von 37,1 % was insgesamt 167,49 g MDMA-Base entspricht. Außerdem hatte er weitere 71 Ecstasy-Tabletten mit einem Netto Gesamtgewicht von 15,59 g und einem MDMA-Hydrochlorid-Gehalt von 29 %, der 3,8 g MDMA-Base-Gehalt entspricht, in seinem Besitz.

Der Angeklagte ... hat dazu angegeben, diese Pillen seien ihm in Hamburg von einem unbekannten Dealer übergeben worden zum Weitertransport nach Köln, wo er sie in seiner Wohnung habe deponieren sollen. Angeblich habe der Dealer vorgehabt, in dann dort zu kontaktieren, um die Betäubungsmittel wieder abzuholen. Ihm sei es erlaubt gewesen, Stücke davon für den Eigengebrauch abzuzweigen oder bei Bedarf auch zu verkaufen.

Darüber hinaus hatte der Angeklagte ... weitere Betäubungsmittel in Besitz, nämlich 60,60 g Haschisch in Substanzplattenbruchstücken mit einem THC-Gehalt von 6,12 g, 37,5 LSD-Trips, 1,02 g eines MDMA-Hydrochlorid enthaltenen Substanzgemenges, 2,19 g eines Amphetaminsulfat und Koffein enthaltenen Substanzgemenges, 18,49 g eines Amphetaminsulfat, Koffein und Laktose enthaltenen Substanzgemenges sowie 26,19 g Psilocybin und Psilocin enthaltendes Pilzmaterial.

Der Angeklagte hat dazu angegeben, diese Betäubungsmittel zum Eigengebrauch in Besitz gehabt zu haben.

Bei einer am gleichen Tag angeordneten Durchsuchung seiner Wohnung in Köln wurden bei dem Angeklagten ... weitere Betäubungsmittel sichergestellt, nämlich 588,71 g Amphetamin-Tablettenbruchmaterial mit einem Amphetamin-Base-Gehalt von 13,81 g sowie 34,35 g Cannabisharz mit einem THC-Gehalt von 4,83 g.

Der Angeklagte hat dazu angegeben, auch diese Betäubungsmittel von dem unbekannten Dealer zur Aufbewahrung erhalten zu haben.

Die Strafe war als gesetzliche Nebenfolge verbunden mit dem Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher sowie außerdem mit dem Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit bis zum 31.07.2012

Dem Angeklagten wurde zunächst ein Bewährungshelfer bestellt, diese Bestellung aber später wieder aufgehoben.

Die Strafe wurde schließlich erlassen mit Wirkung vom 31.07.2012.

8. Am 17.03.2008, rechtskräftig seit dem 26.03.2008, verurteilte ihn das Amtsgericht Schwarzenbek – Az. 713 Js 46863/07 3 Ds 23/08 3 Ls 511 Js 30848/06 (39/06) – wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, begangen am 31.08.2007, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung für fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Strafe wurde später erlassen mit Wirkung vom 08.04.2013.

9. Am 29.01.2018, rechtskräftig seit dem 15.03.2018, verurteilte ihn das Amtsgericht Oranienburg – Az. 14 Cs 3426 Js 18987/17 (11/18) – wegen vorsätzlichen Fahrens ohne die erforderliche Fahrerlaubnis, begangen am 08.04.2017, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 EUR.

Diese Geldstrafe ist in voller Höhe bezahlt.

10. Am 04.04.2018, rechtskräftig seit dem 01.05.2018, verurteilte ihn das Amtsgericht Perleberg – Az. 23 Cs 3426 Js 150/18 (192/18) – wegen vorsätzlichen Fahrens ohne die erforderliche Fahrerlaubnis, begangen am 27.11.2017, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 EUR.

Auch diese Geldstrafe ist in voller Höhe bezahlt.

II. Feststellungen zum Tatgeschehen

Nachdem der Angeklagte im Jahr 2015 auf sein schon erwähntes neu erworbenes Hausgrundstück in ... umgezogen war, ging er dort seiner Leidenschaft für Rauschmittel weiter nach. Insbesondere konsumierte er Haschisch und Amphetamine. Er durchstreifte die Umgebung und suchte und sammelte Cannabis-Wildwuchs, der in der Gegend als Relikt eines in früheren Zeiten zur Faser- und Ölproduktion betriebenen Hanfanbaus häufig vorkommt. Ebenso suchte und sammelte er wild wachsende rauschmittelhaltige Pilze. Er verschaffte sich DMT-haltiges Pflanzenmaterial und stellte Versuche an, den Wirkstoff daraus zu extrahieren. Daneben beschaffte er sich auf nicht näher festgestellte Weise Haschisch, Amphetamin, DMT und LSD-Trips in größeren Mengen sowie außerdem kleinere Mengen von MDMA, 2C-B und 2-DPMP. Dabei war zumindest der Großteil der LSD-Trips – die der Angeklagte in Form kompletter Druckbögen erwarb, die jeweils perforiert waren, um sie in eine Vielzahl von Streifen (Trips) als Konsumeinheit zerteilen zu können – zur Weiterveräußerung, vermutlich auf Musikfestivals, bestimmt. Von dem Großteil der restlichen Betäubungsmittel war dagegen im Ergebnis davon auszugehen, dass sie dem Angeklagten zum Eigenkonsum und zu Zwecken des Experimentierens mit Betäubungsmitteln dienen sollten. Der Haschischkonsum des Angeklagten erreichte allerdings – spätestens seit er infolge der Erkrankung seiner Mutter zunehmend psychisch labil geworden war – ein derartiges Ausmaß, dass er die dafür anfallenden Kosten nicht mehr aus legalen Quellen decken konnte. Der Angeklagte kaufte deshalb letztlich über Lieferanten aus Hamburg, zu deren Identität Feststellung nicht getroffen werden konnten, Haschisch im Kilogramm-Maßstab und damit in weit größerem Umfang ein, als er dieses selbst konsumierte. Einen Anteil von etwa 80 % davon veräußerte er an unbekannt gebliebene Abnehmer gewinnbringend weiter und finanzierte mit den so erzielten Erlösen seinen eigenen Konsum.

Feststellungen zu einzelnen Erwerbs- und/oder Verkaufshandlungen des Angeklagten konnten nicht getroffen werden. Fest steht aber jedenfalls, dass er letztlich, als am 20.02.2018 eine Durchsuchung seines Wohnhauses in ... vorgenommen wurde, folgende Betäubungsmittel bzw. betäubungsmittelhaltige Stoffe in seinem Besitz hatte:

- Insgesamt 3.189,17 g Cannabisharz (Haschisch), teils als Bruch, teils in Kugel- und teils in Plattenform, mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 10 % und 33,4 %, Gesamtwirkstoffgehalt 481,16 g THC,

- insgesamt 400,37 g Cannabis-Pflanzenmaterial (Marihuana) mit einem am Betäubungsmittelmarkt üblichen Wirkstoffgehalt von durchschnittlich 7,72 %, Gesamtwirkstoffgehalt 30,91 g THC,

- insgesamt 26.802,87 g Cannabis-Pflanzenmaterial (Cannabis-Wildwuchs) mit einem Wirkstoffgehalt weit unterhalb jeder am Betäubungsmittelmarkt üblichen Qualität von zwischen 0,10 % und 0,21 %, Gesamtwirkstoffgehalt 31,6 g THC,

- 3,4-Methylendioximetamphetamin (MDMA) in sehr geringer, nicht quantifizierbarer Menge,

- 608 LSD-Trips und 5 LSD-Microtrips,

- 2-(4-Brom-2,5-dimethoxyphenyl)ethanamin (2C-B) in sehr geringer, nicht näher festgestellter Menge,

- Desoxypipradol (2-DPMP) in geringer, nicht näher festgestellter Menge,

- insgesamt 541,65 g psilocinhaltiges Pilzmaterial mit nicht näher festgestelltem Wirkstoffgehalt,

- Dimethyltryptamin (DMT) sowohl in Form von insgesamt 557,56 g wirkstoffhaltigem Pflanzenmaterial als auch in Form von sechs verschiedenen Gefäßen mit wirkstoffhaltiger Flüssigkeit, die vermutlich zur Extraktion des Wirkstoffs dienten, als auch schließlich in Form von zwei verschiedenen Arten wirkstoffhaltigen Feststoffs in Mengen von 504,20 g und 0,88 g – wobei zum Wirkstoffgehalt und der resultierenden Wirkstoffmenge Feststellungen nicht getroffen werden konnten, und

- insgesamt 26,12 g Amphetamin mit einem Wirkstoffanteil von 39,6 % entsprechend einem Gesamtwirkstoffgehalt von 10,34 g Amphetaminbase.

Dabei waren zumindest der größte Teil des Haschisch und der LSD-Trips zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt.

Der Angeklagte wusste, dass er weder zum Besitz dieser Betäubungsmittel, noch zum Handeltreiben mit ihnen berechtigt war.

III. Einlassung des Angeklagten und Beweiswürdigung

1.

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen insoweit glaubhaften Angaben, die auch durch die ihn betreffenden Feststellungen in dem in der Hauptverhandlung verlesen Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom 25.06.2007, oben I.7., Bestätigung gefunden haben.

Das gilt auch für die Feststellungen zum Erwerb des Anwesens in ... durch den Angeklagten aus Mitteln seines Vaters. Diese Angaben hat der Angeklagte zudem durch Vorlage eines Kontoauszuges des Girokontos seiner Eltern (Anl. 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 04.09.2019) untersetzt, aus dem sich nämlich ergibt, dass im August 2015 von diesem Konto ein Betrag von 16.300 EUR zur Hinterlegung beim Amtsgericht Neuruppin überwiesen worden ist.

Dass der Angeklagte derzeit drogenfrei lebt, hat er nicht nur in der Hauptverhandlung selbst so angegeben, sondern er hat zum Beleg dessen auch einen Laborbericht über ein – negatives – Drogenscreening vom 03.09.2019 (Anl. 1 zum Protokoll vom 12.09.2019) vorgelegt.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Vergangenheit des Angeklagten hat die Kammer auf Grundlage der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister vom 06.08.2019 und, soweit unter I.7. auch Feststellungen zu dem zu Grunde liegenden Sachverhalt getroffen worden sind, auf Grundlage der Verlesung des Urteils treffen können.

2.

Die getroffenen Feststellungen zu den im Besitz des Angeklagten befindlichen Betäubungsmitteln sowie zu deren Art, Menge und Wirkstoffgehalt beruhen einerseits auf den Angaben der Zeugen KK ... und KOK ... zu ihren Wahrnehmungen bei der Durchsuchung des Anwesens des Angeklagten am 20.02.2018 und dem Inhalt des dazu gefertigten und in der Hauptverhandlung mit den Zeugen erörterten Protokolls über kriminaltechnische Tatortarbeit/Spurensicherung, sowie andererseits auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bericht über eine chemische Untersuchung unbekannter Substanzen des Landeskriminalamts vom 24.08.2018, Bl. 233-243 der Akte.

Dass der Angeklagte, diese Betäubungsmittel, wie festgestellt, in seinem Haus in ... in Besitz hatte, hat er überdies in der Hauptverhandlung ebenso eingeräumt wie den Umstand, dass das aufgefundene Haschisch zum überwiegenden Teil zur Weiterveräußerung bestimmt war, mit deren Erlösen er seinen eigenen damaligen Betäubungsmittelkonsum finanzierte. Der Angeklagte hat dazu glaubhaft angegeben, zu diesem Zweck ungefähr vier Fünftel des erworbenen Haschischs weiterverkauft zu haben.

3.

Zu den restlichen Betäubungsmittel hat der Angeklagte angegeben, diese zum Eigenkonsum besessen zu haben. Insbesondere habe er das Amphetamin in größerer Menge aus Köln bezogen, weil er dort eine Quelle für hochwertige und preisgünstige Ware gekannt habe.

Die Pilze habe er, wie auch das wirkstoffarme Cannabis, in der freien Natur selbst gesammelt. Den Großteil der übrigen sichergestellten Drogen (mit Ausnahme der nachfolgend noch zu erörternden LSD-Trips) habe er aus bloßer Sammlerleidenschaft und zu Experimentierzwecken beschafft.

Die Kammer hat zwar angesichts der sichergestellten Mengen insbesondere von DMT-haltigem Material, von Amphetamin und von psilocinhaltigem Pilzmaterial durchaus Gründe zu Zweifeln an der Wahrhaftigkeit dieser Angaben des Angeklagten gesehen. Diese Zweifel haben aber kein solches Ausmaß erreichen können, dass allein hieraus hätte abgeleitet werden können, dass ein anderer Sachverhalt als zweifelsfrei feststehend anzunehmen sei.

Insbesondere war die Einlassung des Angeklagten, die Pilze in der freien Natur selbst gesammelt zu haben, nicht zu widerlegen und angesichts des von ihm zusammengetragenen Cannabis-Wildwuchses sogar naheliegend. Davon ausgehend sprach aber alles dafür, dass der Angeklagte dann auch jeden Pilz, dessen er beim Suchen habhaft werden konnte, eingesammelt und aufbewahrt hatte. Und danach lag es jedenfalls nicht fern, dass der Angeklagte solche Pilze auch zur Verwendung in Jahren mit schwachem Pilzwachstum längerfristig eingelagert haben konnte. Aus dem bloßen Umstand, dass er die bei ihm sichergestellte Menge von mehr als 500 g getrocknetem Pilzmaterial vermutlich für einen deutlich vierstelligen Betrag hätte vermarkten können, folgte vor diesem Hintergrund noch nicht ohne weiteres, dass er das auch vorhatte.

Die sichergestellte Menge Amphetamin war – angesichts des Feststehens eines regelmäßigen Amphetaminkonsums des Angeklagten – nicht so groß, dass sie durch Eigenkonsum nicht erklärt werden konnte.

Und bei dem DMT-haltigen Material hat die Kammer angesichts des Fehlens einer quantifizierten Analyse – zu der nämlich das Landeskriminalamt mit seinen technischen Möglichkeit nicht in der Lage war – nicht einmal begründete Spekulationen zu denkbaren Folgerungen aus der vorhandenen Menge anstellen können.

Die Kammer ist demgemäß insoweit letztlich von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten ausgegangen und hat sie ihrer Entscheidung zugrundegelegt.

4.

Das galt allerdings nicht für das LSD:

a)

Dazu hat der Angeklagte erklärt, er gehe – jedenfalls wegen eines großen Teils desselben – von einem Irrtum der Ermittlungsbehörden aus. Er habe nämlich solche mit Comic-Motiven bedruckte Kärtchen, wie sie für LSD-Trips benutzt würden, in wirkstofffreiem Zustand in Besitz gehabt.

Der Angeklagte und sein Verteidiger haben gemeint, dies auch daran belegen zu können, dass insbesondere bei der Spur 064, beschrieben als „390 bedruckte Papierstreifen“, in der Rubrik „Substanzmenge in [g]“ in dem schon erwähnten Bericht über eine chemische Untersuchung unbekannter Substanzen vom 24.08.2018 keine solche Menge angegeben, sondern ein bloßer Strich eingetragen worden war.

b)

Dieser Einwand des Angeklagten konnte allerdings schon prima facie angesichts des Umstandes nicht überzeugen, dass der besagte Untersuchungsbericht in seinem Ergebnisteil auf Seite 9-10 (Bl. 241-242 der Akte) explizit auswies, dass sämtliche darin behandelten bedruckten Papierstreifen, nämlich die Spuren 012, 014.1, 015-018 und insbesondere auch 064, als Stoff, der den Bestimmungen des BtMG unterliegt, Lysergsäurediethylamid (LSD) enthalten hätten.

Demgegenüber wäre eine Massenbestimmung im Gramm-Maßstab bei LSD – dessen halluzinogene Wirksamkeit, wie die Kammer aus anderen Verfahren weiß, bei Dosen im Mikrogrammbereich eintritt – von vornherein sinnlos. Überdies konnte eine Trennung des Papierstreifens von dem darauf gegebenenfalls befindlichen Wirkstoff allenfalls im Zuge der Analyse und also nicht bei einer dieser vorausgehenden Wägung erfolgen, während das Gewicht des Papierstreifens niemanden zu interessieren brauchte. Die von Verteidiger und Angeklagtem vermisste Mengenangabe war also von vornherein nicht zu erwarten und fand sich dementsprechend auch bei den übrigen in dem Untersuchungsbericht behandelten bedruckten Papierstreifen (Spuren 012, 014.1, 015, 016, 017 und 018) nicht.

c)

Diese Überlegungen haben auch Bestätigung gefunden durch die vom Vorsitzenden nach vorheriger Absprache mit den übrigen Verfahrensbeteiligten angestellten freibeweislichen Ermittlungen zu der beim Landeskriminalamt üblichen Untersuchungsmethode bei derartigen Proben. Zu deren Ergebnis ist im Hauptverhandlungstermins vom 12.09.2019 der diesbezügliche Vermerk des Vorsitzenden vom 10.09.2019, Bl. 309 der Akte, verlesen worden. Danach hatte der Leiter des kriminaltechnischen Instituts, Dr. ..., zu der Untersuchungsmethode bei LSD-Trips mitgeteilt:

Die Trips würden üblicherweise in sogenannten Platten gehandelt. Eine Platte bestehe aus einem Papierbogen, der einseitig mit dem Wirkstoff ganzflächig besprüht sei. Von diesem Bogen ließen sich einzelne perforierte Streifen abtrennen, die dann jeweils einen Trip darstellten.

Die Untersuchung erfolge in der Weise, dass von jeder Platte eine Probe genommen werde, und zwar jeweils an unterschiedlichen Stellen. Fielen – so wie hier – alle Proben positiv aus, würden die auf den Platten befindlichen Trips ausgezählt und im Gutachten aufgeführt. Für den Fall, dass eine oder mehrere Platten negativ beprobt worden wären, wäre dies im Gutachten niedergelegt worden. Alsdann wäre eine spezifizierte weitere Beprobung der betreffenden Untersuchungsgegenstände vorgenommen worden und das Ergebnis ebenfalls im Gutachten mitgeteilt worden.

Vorliegend sei mithin davon auszugehen, dass sämtliche untersuchten Platten wirkstoffhaltig gewesen seien, und damit auch sämtliche ausgezählten Trips.

Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben konnten unter keinem Gesichtspunkt aufkommen, und nach deren Kenntnis sind auch von keiner Seite mehr Einwände oder Nachfragen zu dem Untersuchungsbericht angebracht worden. Die Kammer ist hiernach als sicher davon ausgegangen, dass tatsächlich sämtliche festgestellten LSD-Trips wirkstoffhaltig waren.

d)

Nachdem die Kammer auf diese Weise zu der zweifelsfreien Feststellung gelangt war, dass der Angeklagte tatsächlich 608 LSD-Trips in Form von Papierstreifen, und darunter insbesondere (Spuren 12, 14.1, 17 und 64) insgesamt 596 solche LSD-Trips in Besitz hatte, die noch in Form von Platten/kompletten Druckbögen vorlagen, musste die Kammer auch weiter als unter Ausschluss jeden vernünftigen Zweifels feststehend davon ausgehen, dass der Angeklagte sich diese Betäubungsmittel zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs beschafft hatte. Denn der Angeklagte konnte diese Platten, anders als die schon erörterten Pilze und den Cannabis-Wildwuchs, nicht einfach gefunden haben. Da er auch nicht in der Lage war, LSD-Trips selbst herzustellen, musste er für deren Erwerb, falls er sie nicht „auf Kommission“ übernommen hatte, ganz erhebliche, insgesamt – bei einem Straßenverkaufspreis pro LSD-Trip von jedenfalls nicht unter 5,00 EUR, wie er der Kammer in anderen Verfahren bekannt geworden ist – jedenfalls vierstellige Geldbeträge aufgebracht haben. Bei den beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten war es aber schlechthin undenkbar, dass er in diesem Umfang Kapital gebunden haben könnte, um sich in derartigen Mengen für einen künftigen Eigenkonsum zu bevorraten oder um einer, wie auch immer gearteten, Sammlerleidenschaft nachzugehen. Für eine solche Investition des Angeklagten fand sich vielmehr keine andere Erklärung als die einer Gewinnerwartung, und diese ließ sich nur durch Weiterverkauf der Trips realisieren. Entsprechendes galt erst recht im Falle einer alternativ denkbaren Übernahme der Betäubungsmittel „auf Kommission“.

Die Kammer ist demgemäß aufgrund der Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Ausschluss jeden vernünftigen Zweifels feststand, dass der Angeklagte nicht nur mit dem Haschisch, sondern auch mit den bei ihm sichergestellten LSD-Trips Handel getrieben hat.

e)

Nähere Feststellungen zu den Umständen dieses Handeltreibens hat die Kammer nicht treffen können, dafür aber angesichts ihrer vorstehend dargelegten sicheren Überzeugung auch keine Notwendigkeit gefunden. Immerhin hat die Kammer in dem Umstand, dass der Angeklagte – insoweit glaubhaft – bekundet hat, zeitweise für seinen Lebensunterhalt Keramikpfeifen hergestellt und diese auf Musikfestivals verkauft zu haben, einen Anhaltspunkt für den organisatorischen Rahmen gefunden, in dem der Angeklagte auch mit LSD-Trips gehandelt haben kann.

IV. Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat sich nach diesen Feststellungen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 1. Variante BtMG betreffend das zum Weiterverkauf bestimmte Haschisch und die zum Weiterverkauf bestimmten LSD-Trips strafbar gemacht. Dabei überschritt die Menge der Betäubungsmittel sowohl bei dem Haschisch als auch bei dem LSD jeweils für sich betrachtet den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten Grenzwert der nicht geringen Menge, und zwar beim LSD mit einem Grenzwert von 300 Trips um das Doppelte und beim Cannabis mit einem Grenzwert von 7,5 g THC und ausgehend von der Annahme, dass nur 80 % der sichergestellten Haschischmenge zur Weiterveräußerung bestimmt war, um mehr als das 51-fache.

Die Kammer hat insoweit eingehend erwogen, dass die Umstände die Annahme mehr als nur einer Erwerbstat des Angeklagten, sowohl was die unterschiedlichen Formen und Qualitäten der sichergestellten Haschisch-Stücke als auch was das Zusammenkommen von Haschisch und LSD anging, sehr nahelegten. Sie hat sich aber in Ermangelung hinreichend konkreter Angaben des Angeklagten selbst und sonstiger greifbarer Anhaltspunkte oder Beweismittel für eine klare Abgrenzung oder für eine Zuordnung einzelner Betäubungsmittel-Mengen zu einzelnen Erwerbstaten letztlich nicht in der Lage gesehen, insoweit zu Lasten des Angeklagten Feststellungen zu treffen, die eine Verurteilung wegen mehrerer Taten unter Ausschluss jedes vernünftigen Zweifels hätten rechtfertigen können.

Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auch erwogen, ob nicht die Annahme mehrerer Taten (anstelle von einer, die gesamten sichergestellten Betäubungsmittel betreffenden Tat) sich letztlich zu Gunsten des Angeklagten auswirken und demgemäß in Anwendung des Zweifelssatzes geboten sein könne. Das war aber auszuschließen, weil eine Vielzahl der sichergestellten Haschisch-Funde, insbesondere die Haschischplatten Spuren 49, 50, 51, 52 und 53, bei denen ein Erwerb in separaten Einzelakten undenkbar war, bereits je für sich ein Vielfaches der Wirkstoffmenge von 7,5 g THC enthielten, die zur Feststellung einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln und damit wiederum zur Anwendung von § 29a BtMG für jede der unterstellt separat begangenen Taten hätte führen müssen – was sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hätte.

Die Tat stand im Übrigen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 4. Variante BtMG, soweit der Angeklagte die übrigen festgestellten Betäubungsmittel nicht zum Zwecke des Handeltreibens, sondern zu eigenem Konsum oder sonstigen Zwecken, etwa für Experimente, besessen hat. Insoweit überstieg schon die Menge der bei ihm vorgefundenen Amphetamine mit einer Wirkstoffmenge von 10,34 g Amphetaminbase den auf 10,0 g festgesetzten Grenzwert der nicht geringen Menge, so dass auch ohne Quantifizierung der sonstigen aufgefundenen Betäubungsmittel (DMT, MDMA, 2C-B, 2-DPMP und Psilocin) das Vorliegen eines Falles des §§ 29a BtMG außer Frage stand – ganz abgesehen davon, dass insoweit durch die Wirkstoffmengen von 30,91 g THC aus dem sichergestellten Marihuana, von 31,6 g THC aus dem sichergestellten Cannabis-Wildwuchs und von 96,23 g THC aus dem nicht für den Verkauf vorgesehenen Haschisch-Anteil nochmals das 21-fache des Grenzwertes der nicht geringen Menge hinzukam.

V. Strafzumessung

Bei der Strafzumessung hatte die Kammer vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (und bis zu 15 Jahren) vorsieht.

Einen minder schweren Fall, der zur Anwendung des geringeren Strafrahmens nach § 29a Abs. 2 BtMG geführt hätte, hat die Kammer nach Prüfung als nicht gegeben feststellen müssen. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass die strafmildernden Gesichtspunkte die strafschärfenden so deutlich überwogen hätten und das Tatbild so stark von dem typischen Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach unten abgewichen wäre, dass der Regelstrafrahmen als insgesamt nicht mehr tat- und schuldangemessen hätte erscheinen können. Davon konnte aber im Ergebnis keine Rede sein.

Zwar waren zu Gunsten des Angeklagten seine weitgehende Geständigkeit und seine in der Hauptverhandlung gezeigte Reue zu berücksichtigen. Für ihn sprach auch der Umstand, dass das Handeltreiben mit Haschisch sich als Reaktion auf eine krisenhafte Zuspitzung seiner psychischen Verfassung infolge der Erkrankung seiner Mutter und seinen damit verbundenen eigenen erhöhten Cannabiskonsum darstellte. Das gehandelte Haschisch, das den Schwerpunkt des Handeltreibens des Angeklagten gebildet hat, stellte im Übrigen eine so genannte weiche Droge von vergleichsweise geringer Gefährlichkeit dar. Zu Gunsten des Angeklagten musste sich auch auswirken, dass er bisher nie Freiheitsstrafe hat verbüßen müssen und demgemäß als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Überdies lag die Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits recht lange zurück. Hinzu kam schließlich mit einigem Gewicht, dass der Angeklagte zwischenzeitlich seinen Drogenkonsum eingestellt hat.

Gegen ihn sprach demgegenüber die große Menge insbesondere des gehandelten Haschischs, die den vom Bundesgerichtshof festgelegten Grenzwert für die Annahme einer nicht geringen Menge um das 51-fache überstieg. Weiter strafschärfend hinzu traten die tateinheitlich unerlaubt besessenen Betäubungsmittel in einer ebenfalls diesen Grenzwert um ein Vielfaches übersteigenden Menge.

Massiv zu Lasten des Angeklagten auswirken mussten sich überdies seine einschlägigen Vorstrafen. Der Angeklagte hat sich offenbar durch seine früheren Verurteilungen, insbesondere auch durch die zur Bewährung ausgesetzten Jugend- und Freiheitsstrafen, in keiner Weise nachhaltig beeindrucken lassen, sondern sein durch Drogenkonsum und -handel geprägtes Leben immer weiter fortgeführt bzw. jedenfalls immer wieder aufgenommen, und sich damit letztlich als unbelehrbarer Wiederholungstäter erwiesen.

In der Gesamtschau konnte deshalb ein eindeutiges Überwiegen strafmildernder Gründe nicht angenommen werden.

In dem somit verbleibenden Regelstrafrahmen hat die Kammer unter Abwägung dieser und der sonstigen Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für angemessen erachtet und demgemäß auf diese Strafe erkannt. Insbesondere konnte bei dem Angeklagten, der bereits dreimal wegen einschlägiger Taten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war, und dem es zwar jeweils gelungen war, die daraus resultierenden Bewährungszeiten ohne Widerruf der Bewährung zu überstehen, der aber nicht in der Lage war, hieraus die gebotene Schlussfolgerung eines dauerhaft gesetzeskonformen Lebens zu ziehen und durchzuhalten, letztlich keine Strafe im noch bewährungsfähigen Bereich mehr in Erwägung gezogen werden. Das galt umso mehr, weil der Angeklagte auch mit seinen in der jüngeren Vergangenheit begangenen – für sich betrachtet natürlich nicht sonderlich schwerwiegenden – vorsätzlichen Straßenverkehrsdelikten (oben I.9. und I.10.) gezeigt hat, dass er, vor die Wahl gestellt zwischen einem gesetzeskonformen Verhalten und der Befriedigung eigener momentaner Bedürfnisse, regelmäßig Letzterer den Vorzug gibt.

VI. Einziehung

Nachdem der Angeklagte einerseits einer außergerichtlichen Einziehung der sämtlichen bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien zugestimmt hatte und nachdem andererseits irgendwelche Feststellungen zur Höhe von Veräußerungserlösen, die der Angeklagte mit seinem Betäubungsmittelhandel erzielt hat, nicht zu treffen waren, erübrigte sich eine Einziehungsentscheidung.

VII. Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.