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Urlaubsanspruch nach Ruhestand eines verbeamteten Lehrers


Metadaten

Gericht VG Potsdam 2. Kammer Entscheidungsdatum 13.01.2010
Aktenzeichen 2 L 4/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 77 Abs 2 BG BB

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller steht als Rektor einer Grundschule (Besoldungsgruppe A 14) im Dienste des Antragsgegners. Wegen Erreichens der Altersgrenze wird er mit Ablauf des ersten Schulhalbjahres 2009/2010 zum 31. Januar 2010 in den Ruhestand treten. Unter dem 27. November 2009 beantragte er gegenüber dem Antragsgegner, ihm den ihm nach seiner Auffassung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Erholungsurlaubs-und Dienstbefreiungsverordnung (EUrlDbV) anteilig für das Jahr 2010 zu gewährenden Erholungsurlaub in zwei Abschnitten im Monat Januar 2010 zu bewilligen. Mit Bescheid des staatlichen Schulamtes P. vom 14. Dezember 2009 lehnte dies der Antragsgegner ab und führte hierzu aus, dass nach § 4 Abs. 1 EUrlDbV für Lehrer an öffentlichen Schulen der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die Schulferien abgegolten sei. § 2 der Verordnung gelte nicht für Lehrer. Hiergegen legte der Antragsteller am 4. Januar 2010 Widerspruch ein.

Seinen am 7. Januar 2010 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet der Antragsteller dahingehend, dass er seinen Anspruch auf Erholungsurlaub nur bis zum Eintritt in den Ruhestand realisieren könne. Dem stehe § 4 Abs. 1 Satz 1 EUrlDbV nicht entgegen, da die vorausgesetzte Möglichkeit einer tatsächlichen Abgeltung in den Schulferien nicht gegeben sei. Die genannte Verordnung stelle auf das Kalenderjahr und -auch für Lehrer -nicht auf das Schuljahr ab. Eine gegenüber § 10 eigenständige Verfallsvorschrift sei dem § 4 der Verordnung nicht zu entnehmen. Wenn er, der Antragsteller, seinen Urlaubsanspruch für das Urlaubsjahr 2010 nicht realisieren könne, verstieße dies gegen § 44 des Beamtenstatusgesetzes und gegen verbindliche europarechtliche Vorschriften.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Erholungsurlaub für das Jahr 2010 im Umfang von 15 Tagen vor Beginn des Ruhestandes am 1. Februar 2010 zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt zur Begründung vor, dass das Dienstverhältnis des Antragstellers als verbeamteter Lehrer entscheidend durch den Verlauf des Schuljahres und nicht durch Kalenderjahre bestimmt werde. Demgemäß ordne § 45 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes an, dass er sein aktives Dienstverhältnis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollende, beende. Diese Besonderheit des Schuldienstes werde durch die Regelung über den Erholungsurlaub von Lehrkräften erfasst, indem § 4 Abs. 1 Satz 2 EUrlDbV die pauschale Abgeltung des Erholungsurlaubsanspruchs von Lehrkräften durch die Ferien regele. Der Urlaubsanspruch von Lehrern bemesse sich an Schuljahren, nicht nach Kalenderjahren. Im ersten Schulhalbjahr 2009/2010 (1. August 2009 bis 31. Januar 2010; erster Schultag am 31. August 2009) seien den Lehrkräften bereits 34 Tage Urlaub gewährt worden; damit sei der gesamte Anspruch für das erste Schulhalbjahr 2009/2010 abgegolten. Auch dem Antragsteller sei der Urlaub in vollem Umfange gewährt worden; ein weitergehender Anspruch komme ihm nicht zu. Der einer beamteten Lehrkraft für jedes Kalenderjahr zukommende Urlaubsanspruch werde durch die auf Schuljahre bezogene Ferienregelung zum Teil im voraus ausgeglichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint, wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem Antragsteller steht bereits ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite.

Gemäß § 44 des Beamtenstatusgesetzes steht den Beamtinnen und Beamten jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Nach § 77 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz -LBG) vom 3. April 2009 (GVBl I S. 26) regelt das Nähere hierzu die Landesregierung durch Rechtsverordnung; auf dieser Grundlage ist erlassen worden die Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamten und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs-und Dienstbefreiungsverordnung -EUrlDbV -vom 16. September 2009, GVBl II S. 618). Gemäß § 2 EUrlDbV beträgt der Erholungsurlaub für Beamte nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Urlaubstage (Abs. 1) und beträgt der Anspruch bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres endet, sechs Zwölftel. Des Weiteren bestimmt § 4 Abs. 1 EUrlDbV, dass für Lehrer an öffentlichen Schulen der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die Schulferien abgegolten wird.

In Anwendung dessen kommt dem Kläger, der, nachdem er am 18. August 2009 sein 65. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 LBG mit Ablauf des ersten Schulhalbjahres 2009/2010, vorliegend also mit dem Ablauf des 31. Januar 2010 in den Ruhestand tritt, kein eigenständiger und im Monat Januar 2010 zu realisierender Erholungsurlaubsanspruch im Umfang von 15 Urlaubstagen zu.

Denn maßgeblich ist insoweit einerseits, dass wegen der Besonderheiten des Schuldienstes und hier namentlich wegen der nicht mit dem Ablauf des Kalenderjahres einhergehenden Schuljahre (1. August bis 30. Juli), die Bezugsgröße des Erholungsurlaubes für Lehrer an öffentlichen Schulen nicht das Kalenderjahr sondern das Schuljahr ist, wobei gemäß § 4 Abs. 1 EUrlDbV mit den im Schuljahr gewährten Schulferien (75 Tage gemäß der VV-Schulbetrieb vom 1. Dezember 1997, Amtsbl. MBJS S. 894, i.d.F. vom 6. Juni 1998, Amtsbl. MBJS S. 190) der Anspruch auf Erholungsurlaub (30 Tage gemäß § 2 Abs. 1 EUrlDbV) abgegolten ist. Die Besonderheit des Schuldienstes findet gleichermaßen ihren Ausdruck in der wiederum nur für Lehrer an öffentlichen Schulen geltenden besonderen Regelung des § 45 Abs. 1 LBG, wonach für sie als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres gilt, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Hiernach ergibt sich zwar, dass derjenige verbeamtete Lehrer, der innerhalb des ersten Schulhalbjahres das 65. Lebensjahr vollendet, erst mit dem Ende des ersten Schulhalbjahres -regelmäßig Ende Januar -in den Ruhestand tritt und mithin auch in dem dann begonnenen neuen Kalenderjahr noch Dienst verrichtet. Gleichwohl erwirbt dieser hierdurch keinen über die ihm als Lehrer an öffentlichen Schulen mit den auf die Schulhalbjahre verteilten Schulferien abgegoltenen Anspruch auf Erholungsurlaub hinausgehenden Anspruch auf weiteren Erholungsurlaub im Umfange von (zusätzlichen) sechs Zwölfteln. Schuljahr wie Urlaubsjahr sind im Falle eines beamteten Lehrers an öffentlichen Schulen vielmehr gleichartig gegenüber dem Ablauf des Kalenderjahres verschoben. Systemkonform verbleibt es damit bei der einerseits die Besonderheit des Schuldienstes abbildenden und andererseits die aus § 44 Beamtenstatusgesetz und den genannten landesrechtlichen Vorgaben folgenden Urlaubsansprüche hinreichend gewährenden Regelung, dass Ansprüche auf Erholungsurlaub bei Lehrern mit den im Schuljahr gewährten Schulferien abgegolten sind. Eine „eigenständige Verfallsvorschrift“, die die hier gegebene Konstellation erfassen müsste, ist mithin nicht erforderlich.

Der Antragsgegner weist schließlich zutreffend bei seiner -die sog. Vorbereitungswoche vom 24. bis 28. August 2009 berücksichtigenden -Vergleichsberechnung darauf hin, dass dem Antragsteller von den den Lehrern im Schuldienst des Landes Brandenburg für das Schuljahr 2009/2010 (1. August 2009 bis 30. Juli 2010) insgesamt gewährten 75 Ferientage im ersten Schulhalbjahr (1. August 2009 bis 31. Januar 2010) bereits 34 Tage Urlaub gewährt wurden.

Entgegen der Ausführungen des Antragstellers vermag die Kammer insoweit auch keinen Verstoß gegen die genannten europarechtlichen Vorgaben zu erkennen. Nach dem Vorstehenden steht weder ein Verfall eines Urlaubsanspruches noch eine Verkürzung des zu gewährenden Mindesturlaubs inmitten; vielmehr handelt es sich um eine durch die Sicherung des geordneten Schulbetriebs gerechtfertigte besondere Gestaltung der Lage des Erholungsurlaubs für Lehrer an öffentlichen Schulen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer den Auffangwert angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren halbiert hat.