I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatz geltend mit der Behauptung, sie habe 2.500,00 Euro für den Rückkauf eines ihr gehörenden, von dem Beklagten vorläufig sichergestellten und an einen Dritten verkauften Pferdes namens S… aufwenden müssen. Hintergrund ist ein von dem Beklagten gegen den Zeugen K… geführtes Gewerbeuntersagungs- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren, dem der Beklagte untersagt hatte, einen Pferdehof gewerbsmäßig zu führen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und ausgeführt, diesem falle die Verletzung von Nebenpflichten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses zur Last. Ein solches öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis sei durch die vorläufige Sicherstellung der Pferde zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin durch Schenkung des Pferdes Eigentümerin desselben geworden sei. Dies belege der zur Akte gereichte Schenkungsvertrag vom 12.05.2004. Die Zeugin B… L…, die Mutter der Klägerin, habe bestätigt, dass der Zeuge K… mit ihr telefonisch die Schenkung des Pferdes besprochen und sie sich hiermit einverstanden erklärt habe. Diese sei dann im Mai 2004 erfolgt. Auch der Zeuge K… habe die Schenkung bestätigt und nachvollziehbar begründet. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren ursprünglich erklärt habe, die Eltern hätten das Pferd erworben und ihr geschenkt. Der Beklagte sei zur Veräußerung des Pferdes nicht berechtigt gewesen, weil die Sicherstellung nur vorläufig erfolgt sei. Die Voraussetzungen für eine Notveräußerung gemäß § 111 l StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG hätten nicht vorgelegen. Der Schaden der Klägerin belaufe sich auf die Kosten des Rückerwerbs von 2.500,00 Euro. Mangels abweichender Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass der Kaufpreis dem Wert des Pferdes entsprochen habe. Der Anspruch sei nicht gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Bestehens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit ausgeschlossen, da die Haftung wegen Pflichtverletzung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses anders als die Amtshaftung nicht subsidiär, sondern primär bestehe. Den Amtswaltern des Landkreises falle auch ein Verschulden zur Last, da die Klägerin bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren und damit noch vor Wegnahme der Tiere im Dezember 2005 mittels Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung auf ihr Eigentum hingewiesen habe.
Mit der Berufung rügt der Beklagte die seiner Auffassung nach fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht im Hinblick auf das Eigentum der Klägerin an dem streitgegenständlichen Pferd. Die Klägerin habe weder mit der Klageschrift noch in den weiteren Schriftsätzen in dem Rechtsstreit substantiiert ihre Eigentümerstellung belegen können. Vielmehr habe sie erstmals mit Schriftsatz vom 12.02.2008 den „so genannten“ Schenkungsvertrag vom 12.05.2004 vorgelegt und entsprechende Absprachen zwischen dem Zeugen K… und ihren Eltern behauptet. Die Motivation für die Schenkung, der Tochter den Wunsch nach einem eigenen Pferd erfüllen zu wollen, sei nicht plausibel, weil weiterhin behauptet worden sei, der Klägerin gehöre weiterhin auch ein Pferd mit dem Namen P…. Dieser Sachvortrag belege weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht die Annahme eines wirksamen Eigentumsübergangs. Weder ergebe sich daraus eine vorherige Zustimmung noch eine nachträgliche Genehmigung durch die Eltern. Unterzeichnet habe den Schenkungsvertrag allein die seinerzeit minderjährige Klägerin. Auch der Zeuge K… habe nicht plausibel darlegen können, warum im Ordnungswidrigkeitenverfahren niemals von einer Schenkung an die Klägerin die Rede gewesen sei.
Weiterhin stellt der Beklagte die Voraussetzungen eines Anspruches wegen Pflichtverletzung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses in Abrede. Insoweit meint er, Voraussetzung sei eine schuldhafte Pflichtverletzung des Schuldners und meint, die Ersatzansprüche könnten allenfalls begrenzt sein auf die Beschaffung eines gleichwertigen Pferdes. Der angeblich vereinbarte Rückkaufspreis übersteige den tatsächlichen Wert des Pferdes bei Weitem. Schließlich ist er der Auffassung, unter Zugrundelegung des tatsächlichen Sachverhalts wäre in den Verwaltungsverfahren auch eine sofortige und endgültige Einziehung aller Pferde gerechtfertigt gewesen. Vor dem Hintergrund der zunächst bestätigenden Beschlüsse im Einziehungsverfahren fehle es an einem Verschulden der Mitarbeiter des Beklagten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage in Abänderung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses, das mit der vorläufigen Sicherstellung des Pferdes S… zustande gekommen war.
1)
Hinsichtlich der Entstehung des Verwahrungsverhältnisses wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
2)
Der Senat ist im Ergebnis der wiederholten Beweisaufnahme wie das Landgericht davon überzeugt, dass sich das Pferd S… zurzeit der Sicherstellung und anschließenden Veräußerung im Eigentum der Klägerin befand und zwar aufgrund eines Schenkungsvertrages mit dem Zeugen K… vom Mai 2004, dem die Mutter der damals minderjährigen Klägerin in einem vorhergehenden Telefonat zugestimmt hatte. Dies ergibt sich aus der persönlichen Anhörung der Klägerin und den Aussagen der Zeugen T… K… und B… L… sowie S… A….
Die Klägerin schilderte, dass sie sich in das Pferd bereits als Fohlen „verliebt“ gehabt, es eingeritten und sich auch im Übrigen sehr um es gekümmert habe. Deshalb habe es ihr der Zeuge K… im Frühjahr 2004 geschenkt. Dabei habe er ihr erst eine Schenkungsurkunde in Form einer Collage aus Fotos von S… übergeben und später auch den als Anlage zu dem Schriftsatz vom 12.02.2008 vorgelegten Schenkungsvertrag. Sie habe S… seitdem als ihr Eigentum betrachtet und Tierarztkosten getragen sowie zusätzliches Futter bezahlt. S… habe weiter auf den Koppeln des Zeugen K… gestanden, wenn diese abgegrast gewesen seien aber auch auf den Koppeln der Familie A…. Zwar habe sie sich zuvor bereits sehr um das Pferd P… gekümmert und von dem Zeugen K… eine Patenschaft darüber erhalten. Sie habe dann auch P… als „ihr“ Pferd bezeichnet. Dies habe jedoch - neben der Tatsache, dass sie sich um das Pferd kümmerte - vor allem bedeutet, dass sie meinte, darüber bestimmen zu dürfen, wer P… reite.
Die vernommenen Zeugen haben die Darstellung der Klägerin zum Kernsachverhalt bestätigt.
Der Zeuge K… bestätigte insbesondere, dass er der Klägerin das Pferd S… geschenkt habe, weil sie sich darum so hingebungsvoll gekümmert hatte. Er schilderte, dass es ihm ein Anliegen ist und war, zu honorieren, dass ein Mensch sich in solcher Weise um ein Pferd kümmert. Er erläuterte auch, dass er den Text des vorgelegten Schenkungsvertrages aus einem Formularhandbuch entnommen und umgearbeitet hatte und bestätigte, dass er diesen Vertrag unterschrieben habe. Daran, ob er der Klägerin eine Collage mit Fotos übergeben hatte, und daran, ob er vor der Schenkung mit der Zeugin L… telefoniert hatte, konnte er sich nicht erinnern.
Die Zeugin L… schilderte ebenfalls, dass die Klägerin sich zunächst sehr um das Pferd P… und dann um S… gekümmert hatte. Im Frühjahr 2004 habe der Zeuge K… dann sie, die Zeugin, in einem Telefonat gefragt, ob sie damit einverstanden sei, wenn er der Klägerin S… schenke. Sie habe der Schenkung zugestimmt. Über die mit der Pferdehaltung verbundenen Kosten sei nicht gesprochen worden, weil diese mit 26 Euro für eine tierärztliche Untersuchung und 15 Euro für eine ganze Rolle Heu gering gewesen seien. Die Klägerin habe dann den Schenkungsvertrag mitgebracht, den sie, die Zeugin, abgeheftet habe. Später hätten sie überlegt, S… näher an ihren Wohnort heranzuholen.
Die Zeugin A… erinnerte sich, dass die Klägerin ihr gegenüber im Frühjahr erklärt habe, „S… ist jetzt meine“. S… sei oft auf der Weide der Familie A… gewesen.
Für die Wahrheit der Angaben der Klägerin und der Zeugen spricht zunächst, dass sie das Kerngeschehen - die Schenkung - inhaltlich übereinstimmend mit Abweichungen in Randdetails schilderten. Auch den Beweggrund für die Schenkung stellten der Zeuge K… und die Zeugin L… übereinstimmend dar, wobei die emotional geprägte Darstellung des Zeugen K…, dass es ihm ein Anliegen sei, das Engagement von Menschen für die Pferde zu honorieren, nach dem persönlichen Eindruck des Senats glaubhaft war. Die Klägerin und die Zeugen hatten ihre Aussagen ersichtlich nicht abgesprochen, denn anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sie auch in den Randdetails wie zu der übergebenen Collage und zu dem vor dem Schenkungsvertrag geführten Telefonat übereinstimmende Angaben gemacht hätten. Dass sich der Zeuge K… nicht an das von der Zeugin L… geschilderte Telefonat erinnerte, begründet keine Zweifel an der Aussage der Zeugin L…, dass ein solches Telefonat geführt worden sei. Aus Sicht des Zeugen K… hatte das Telefonat nicht eine solche Bedeutung, dass zu erwarten gewesen wäre, dass er sich daran auch noch sechs Jahre später erinnern könnte. Dagegen war aus Sicht der Zeugin L… das in dem Telefonat mitgeteilte Vorhaben, ihrer Tochter das Pferd S… zu schenken, ein Grund zur Freude, der es nachvollziehbar erscheinen lässt, dass sie sich daran auch noch nach mehreren Jahren erinnern kann.
Die sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Widersprüche konnten die Klägerin und die Zeugen K… und L… plausibel erklären. Soweit die Klägerin in einer im Ordnungswidrigkeitenverfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 22. Januar 2006 betreffend das Pferd P… erklärte, ihr sei das Pferd geschenkt worden, während sie in einer eidesstattlichen Versicherung vom selben Tag betreffend S… erklärte, dieses Pferd habe sie am 11.05.2004 „erworben“, hat die Klägerin nachvollziehbar erklärt, dass sie als 16jährige darauf vertraut habe, dass der Text der eidesstattlichen Versicherungen, der ihr vorgelegt worden sei, zutreffe. Sie selbst habe sich keine Gedanken über den Inhalt der Versicherungen gemacht. Wer ihr die Texte vorgelegt hatte, wusste sie nicht mehr. Der Zeuge K… hat dazu erläutert, dass er den Text dieser eidesstattlichen Versicherungen entworfen habe, nachdem die Behörden von ihm verlangt hätten, glaubhaft zu machen, dass es sich nicht um seine Pferde handelte. Er habe als juristischer Laie auf ein Rechtsformularbuch zurückgegriffen und den Text im Übrigen nicht juristisch exakt formuliert. Möglicherweise habe er dabei daran gedacht, dass die Klägerin S… durch ihren Einsatz für das Pferd „erworben“ habe.
Dass die Klägerin laut dem Protokoll ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht im Bußgeldverfahren am 18. November 2005 nur davon sprach, dass sie „ein“ eigenes Pferd habe, das ihre Eltern ihr gekauft hätten, begründet keine ernsthaften Zweifel an der Darstellung der Klägerin und den Aussagen der Zeugen, weil naheliegt, dass die Klägerin damals missverstanden wurde. Zu keinem anderen Zeitpunkt hat sie behauptet, ihr sei ein Pferd gekauft worden.
Die Zeugin L… konnte auch überzeugend erklären, dass der Schenkungsvertrag vom 12. Mai 2004 erst fast ein Jahr nach der Klageerhebung in das Verfahren eingeführt wurde. Sie gab an, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den Ordner mit sämtlichen Unterlagen dabeigehabt habe. Nachdem die Richterin darauf hingewiesen habe, dass das Eigentum an S… bisher nicht ausreichend belegt sei, habe sie, die Zeugin, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch vor dem Sitzungssaal den Vertrag übergeben. Bis dahin sei nicht klar gewesen, dass es darauf ankomme.
Dass S… auch nach der Schenkung weiter auf der Internetseite des Zeugen K… als eines der Pferde seines Hofes bezeichnet wurde, hat der Zeuge plausibel damit erläutert, dass durch die Nennung auch der ehemaligen Pferde eine Beziehung zu den früheren Besuchern des Hofes aufrechterhalten werde.
Überzeugend erklärte die Klägerin schließlich auch, dass sie für P… keinen Schadensersatz geltend mache, weil es ihr nicht darum gehe, Geld für ein Tier zu bekommen, für das sie selbst nichts bezahlt habe.
Anhaltspunkte dafür, dass die Schenkung nur zum Schein erfolgt wäre, um etwa den gewerblichen Charakter des Pferdehofes zu verschleiern, haben sich nicht ergeben.
Indem sich die Klägerin und der Zeuge K… mit der nach § 107 BGB erforderlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten der Klägerin, der Zeugin L…, über den Eigentumsübergang einigten, ging das Eigentum an S… gemäß §§ 929, 930 BGB auf die Klägerin über, ohne dass es hierzu einer Übergabe des Pferdes bedurfte, denn aus den Umständen ergibt sich, dass zwischen dem Zeugen K… und der Klägerin gleichzeitig vereinbart wurde, dass sich S… weiter auf den Koppeln des Zeugen aufhalten sollte. Damit wurde zwischen der Klägerin und dem Zeugen ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 930 BGB in Form eines Verwahrvertrages vereinbart. Dass die Zeugin L… als gesetzliche Vertreterin der Klägerin auch dieser Vereinbarung jedenfalls konkludent zustimmte, ergibt sich ebenfalls aus den Umständen. Ihrer Aussage war zu entnehmen, dass sie bei dem Telefongespräch mit dem Zeugen K… davon ausging, dass das Pferd auch nach der Schenkung wie bisher weiter auf den Koppeln des Zeugen K… verblieb, so wie es auch geschah.
3)
Indem der Beklagte trotz der nur vorläufigen Sicherstellung das Pferd S… zur Veräußerung freigab, verletzte er schuldhaft seine Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis. Auf die zutreffenden Ausführungen auf den Seiten 9 und 10 des angefochtenen Urteils wird insoweit Bezug genommen.
Der Einwand des Beklagten, es liege keine schuldhafte Pflichtverletzung vor, weil die vorläufige Sicherstellung im Beschwerdeverfahren durch das Amtsgericht und das Landgericht bestätigt worden sei, hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht und das Landgericht haben allein die Sicherstellung bestätigt, die, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausführt, nicht zu der Veräußerung des Pferdes berechtigte. Dies hätten die Mitarbeiter des Beklagten auch wissen können und müssen, denn die Wirkung der Sicherstellung bzw. die Tatsache, dass das Eigentum an den Pferden nicht bereits mit ihrer Sicherstellung auf den Beklagten überging, ergab sich aus den von ihnen angewandten Rechtsvorschriften des OWiG und der StPO. Damit handelten sie jedenfalls fahrlässig.
4)
Der der Klägerin zu ersetzende Schaden besteht in dem von ihr für den Rückkauf aufgewendeten Betrag von 2.500 Euro. Der Beklagte hat gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB den durch seine Pflichtverletzung adäquat verursachten Vermögensschaden zu ersetzen. Die in zweiter Instanz unstreitigen Aufwendungen der Klägerin waren nach ihrem unbestrittenen Vortrag erforderlich, um das Pferd vor dessen Weiterveräußerung durch den Zeugen G… zurückzuerlangen.
Nach der in § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB normierten Wertung, wonach die für eine Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen, ist der ersatzfähige Schaden nicht durch den Wert des Pferdes begrenzt. Vielmehr sind im Hinblick auf das durch die gesetzliche Wertung anerkannte Affektionsinteresse auch solche Aufwendungen zu ersetzen, die den Wert des Pferdes erheblich übersteigen. Dabei hat die Rechtsprechung Heilbehandlungskosten zwischen 1.500 Euro und 2.800 Euro für einen Hund mit geringem Verkehrswert oder eine Katze als noch verhältnismäßig angesehen (vgl. Palandt-Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 251 Rn. 7 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aufwendungen von 2.500 Euro für das Pferd, das der Klägerin gerade wegen ihrer besonders innigen Beziehung zu dem Pferd geschenkt worden war, selbst dann als nicht unverhältnismäßig, wenn das Pferd deutlich weniger als 2.500 Euro wert gewesen sein sollte. Da der Beklagte auch auf den Hinweis des Senats vom 22.12.2009 den von der Klägerin behaupteten Wert des Pferdes von 2.500 Euro nicht substantiiert bestritten hat, hat der Senat allerdings davon auszugehen, dass das Pferd diesen Wert hatte, sodass die Aufwendungen für den Rückkauf bereits aus diesem Grund angemessen waren.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
IV.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 2.500,00 Euro entsprechend dem Wert der angefochtenen Verurteilung.