Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 05.09.2013 | |
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Aktenzeichen | L 3 U 175/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 13a SGB 7, § 135 Abs 1 Nr 5 SGB 7 |
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (O.) vom 27. Mai 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass nur auf die Klage der Klägerin zu 1) festgestellt wird, dass das Ereignis vom 11. Juni 2004 für L. ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte erstattet der Klägerin zu 1) drei Viertel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren zuletzt nur noch darum, ob der tödliche Unfall des Ehemanns der Klägerin zu 1 und Vaters der Klägerin zu 2 ML(Verstorbener) vom 11. Juni 2004 ein Arbeitsunfall war.
Der zum Tod des Verstorbenen führende Unfall stellt sich nach unter Einbeziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zunächst unstreitig wie folgt dar: Der Verstorbene, polnischer Staatsangehöriger, fuhr mit dem Zeugen D in einem blauen VW T4 (Halter W) am 11. Juni 2004 zwischen 03.00 und 04.00 Uhr auf der rechten Spur der Autobahn A zwischen der Anschlussstelle M und dem Autobahndreieck P in Fahrtrichtung E. Ihnen fuhr von hinten ein von V geführter Pkw Opel auf, nachdem er auf der linken Spur mit einem Gespann (Klein-Lkw mit Anhänger, auf welchem sich zwei Fahrzeuge befanden) kollidiert war, welches seine Ladung durch die Kollision verlor und an der linken Leitplanke zum Stehen kam. Der Pkw des V fuhr im Anschluss in die rechte Leitplanke hinein. Der VW des Verstorbenen und des Zeugen D gelangte in Fahrtrichtung etwas weiter dahinter an der rechten Leitplanke auf dem Seitenstreifen zum Stillstand. Auf der Fahrbahn befanden sich abgerissene Fahrzeugteile. Kurze Zeit später erreichte der Zeuge W mit einem Iveco-Transporter die Unfallstelle und hielt dahinter auf dem rechten Seitenstreifen an. Er, der Verstorbene und der Zeuge D verließen ihre Kraftfahrzeuge. Der Zeuge W und der Verstorbene wurden im Anschluss auf dem Seitenstreifen von einem weiteren Pkw Honda des später vom Amtsgericht Bernau wegen fahrlässiger Tötung u.a. verurteilten H erfasst. Der Zeuge W wurde hochgeschleudert und schwer verletzt, ohne das Bewusstsein zu verlieren. Der Verstorbene wurde über die Leitplanke geschleudert, wobei ihm u.a. der rechte Fuß abgerissen wurde, er ein Schädeltrauma mit cerebraler Blutung und eine offene Unterschenkelfraktur links erlitt; er erlag noch an der Unfallstelle seinen Verletzungen (Verblutung, vgl. Sektionsgutachten des Brandenburgischen Landesinstituts für Rechtsmedizin vom 23. Juli 2004). Der Zeuge D einen Schock.
Der Zeuge D wurde am 11. Juni 2004 polizeilich vernommen. Er gab an, mit dem Verstorbenen auf der Standspur gestanden zu haben, als ein Kleinbus der Marke Iveco an ihnen vorbeigefahren sei und dann angehalten habe. Der Fahrer des Iveco sei ausgestiegen, habe dann telefoniert. In diesem Moment habe der Verstorbene gesagt: „Hinter uns schreit jemand.“ Der Pkw, der auf sie draufgefahren sei, habe hinter ihrem Fahrzeug gestanden. An ihrem Fahrzeug sei bereits Warnblinklicht eingeschaltet gewesen. Der Verstorbene sei mit dem Fahrer des Iveco direkt an der Leitplanke entlang zum Pkw gegangen. In dieser Zeit habe er – der Zeuge D – das Warndreieck gesucht. Während der Verstorbene und der Kleinbusfahrer nach hinten gegangen seien, seien sie vom herannahenden Honda erfasst worden.
Der Zeuge W hat für die Polizei eine Unfallskizze erstellt und unter dem 16. Juni 2004 einen Unfallbericht verfasst, demzufolge er mit einem Sicherheitsabstand von ca. 100 m rechts mit eingeschalteter Warnblinkanlage angehalten habe, um Unfallhilfe zu leisten. Er habe sein Fahrzeug verlassen, die seitliche Leitplanke überstiegen und sei neben der Autobahn zur Unfallstelle zurückgelaufen, um sich zu allererst um den im stark beschädigten Fahrzeug sitzenden, anscheinend stark Verletzten zu kümmern und anschließend eine sofortige Unfallstellensicherung vorzunehmen. Während er neben der Autobahn zurückgelaufen sei, seien weitere am Unfallgeschehen beteiligte Personen auf ihn zugelaufen, ausschließlich ausländische Personen ohne Deutschkenntnisse. Er habe zunächst per Mobiltelefon einen Polizeinotruf vorgenommen. Anschließend habe er sich dem im Fahrzeug sitzenden Verletzten zugewandt, um möglicherweise erste Hilfe leisten zu können. Der Verletzte habe extrem aus Kopf und Oberkörper geblutet und sei in seinem Kraftfahrzeug eng umschlossen eingeklemmt gewesen. Eine Frontpartie des Kraftfahrzeugs sei nicht mehr vorhanden gewesen. Der Verletzte habe sich wohl aufgrund seiner Verletzungen nicht artikulieren können. Er – der Zeuge W - sei dann, um die Unfallstelle zu sichern, zurück zu seinem Fahrzeug gelaufen, um Warndreieck und –lampe sowie einen Verbandskasten zu holen, um bis zum Eintreffen der Notärzte kleinere Blessuren bei den Unfallbeteiligten selbst zu versorgen. Nachdem er kurz vor seinem Fahrzeug den durch Leitplanken gesicherten Bereich verlassen und die Autobahn betreten habe, habe er ein Bremsgeräusch vernommen, einen extremen Schlag gegen seinen Körper verspürt und sei hochgeschleudert worden; gleichzeitig habe er einen fürchterlichen, menschlichen Aufschrei gehört.
Der Sachverständige D von der DEKRA Automobil GmbH erstellte für die Staatsanwaltschaft das Gutachten zum technischen Zustand der Unfallfahrzeuge sowie Unfallhergang vom 20. Januar 2005, welches von der Beklagten beigezogen wurde.
Die anwaltlich vertretenen Klägerinnen wandten sich mit Schreiben vom 10. Mai 2005 an die Beklagte und meldeten Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung an. Der Verstorbene sei am Unfalltag aus dem Fahrzeug ausgestiegen, um den verunglückten Unfallteilnehmern zur Hilfe zu kommen. Hierbei sei er von einem weiteren Fahrzeug erfasst und tödlich verletzt worden. Als Hilfeleistender habe er dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstanden.
Die Beklagte befragte die Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 02. September 2005, welches die Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 07. September 2005 beantwortete. Danach habe der Verstorbene die Reise als Tourist unternommen. Er sei nicht im Auftrag eines Arbeitgebers gereist. Nach polnischem Recht sei der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden.
Die Beklagte schrieb in der Folgezeit den Zeugen D an, welcher unter dem 27. Dezember 2005 zunächst keine Angaben machen wollte und auf die polizeiliche Vernehmung verwies. Des Weiteren zog sie die Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) bei und fertigte hieraus Kopien.
Der Zeuge W hat in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bernau am 27. Januar 2006 ausgesagt, dass, nachdem er hinter der Unfallstelle angehalten habe und ausgestiegen sei, mehrere Personen wild gestikulierend auf ihn zugekommen seien. Ihre Sprache habe er nicht verstanden. Nachdem er die Polizei telefonisch verständigt habe, sei er zu seinem Auto zurückgelaufen, um ein Warndreieck - zur Sicherung der Unfallstelle nach hinten hin - zu holen. „Die beiden anderen Personen“ seien ihm hinterher gelaufen. Dann sei es zum Aufprall gekommen.
Der Zeuge D hat vor dem Amtsgericht Bernau ausgesagt, dass kurz, nachdem er und der Verstorbene angehalten hätten und ausgestiegen seien, ein IVECO-Transporter angehalten habe und der Fahrer, ein Deutscher, ausgestiegen sei. Während dieser telefoniert habe, hätten er – der Zeuge D – und der Verstorbene einen Hilfeschrei gehört. Der Deutsche habe den Verstorbenen mit nach hinten genommen, um zu sehen, was da los sei. Er – der Zeuge D – habe noch gerufen: „Lass das bleiben, geh nicht dahin.“ Der Zeuge D sagte ferner aus, nicht mehr genau zu wissen, was er dann getan habe: entweder sei er im Auto oder vor dem Auto gewesen, um das Warndreieck zu holen. Als er plötzlich zu sich gekommen sei, sei er auf der Fahrbahn gewesen. Es habe einen Aufprall gegeben.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 der Klägerin zu 1 gegenüber die Anerkennung des Ereignisses vom 11. Juni 2004 als Arbeitsunfall ab. Es sei fraglich, ob der Verstorbene nach dem Aussteigen aus dem VW T4 sich überhaupt von diesem wegbewegt habe, um den in Not geratenen und eingeklemmten Pkw-Fahrer aktiv Hilfe zu leisten, da er zum Unfallzeitpunkt noch immer neben dem VW T4 gestanden habe und von dem weiteren Fahrzeug dort auf dem Standstreifen erfasst worden sei. Auch gehe der Haftpflichtversicherer des H nicht von einer Hilfeleistung aus.
Die Klägerin zu 1 erhob am 09. Januar 2007 Widerspruch. Der Verstorbene sei nicht dazu gekommen zu helfen, weil er auf dem Weg zu dem Fahrzeug mit dem Verletzten von einem Auto überfahren worden sei, wofür auf eine Erklärung des Zeugen D vom 22. Oktober 2007 zu verweisen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2008 als unbegründet zurück. Selbst wann man zugunsten des Verstorbenen unterstelle, dass dieser gemeinschaftlich mit dem Zeugen W zunächst zum Fahrzeug des verletzten V zurückgegangen sei, habe sich der nachfolgende weitere Unfall, der zu den tödlichen Verletzungen des Verstorbenen geführt habe, erkennbar nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignet. Nach den schriftlichen Ausführungen des Zeugen W vom 16. Juni 2004 und anlässlich seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens ergebe sich vielmehr ein Geschehensablauf, bei welchem zum Zeitpunkt des Zweitunfalls eine ins Werk gesetzte Hilfeleistungsabsicht des Verstorbenen jedenfalls beendet gewesen sei.
Die Klägerinnen haben am 27. Februar 2008 Klage zum Sozialgericht Frankfurt (Oder) (SG) erhoben. Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2011 die Zeugen D und W uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Mai 2011 verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Das SG hat mit Urteil vom 27. Mai 2011 unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 20. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 die Beklagte verurteilt, den Klägerinnen ab dem 11. Juni 2004 Witwen- bzw. Waisenrente zu gewähren. Der Verstorbene habe Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. a des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) genossen. Er habe bei einem Unglücksfall sowie bei gemeiner Gefahr Hilfe geleistet, als er vom Auto erfasst worden sei. Es sei nach der Vernehmung der Zeugen W und D bewiesen, dass der Verstorbene dem an der Unfallstelle verunglückten Pkw-Fahrer Valerian habe Hilfe leisten und zugleich von der Unfallstelle eine gemeine Gefahr habe abwenden wollen, als er auf dem Rückweg vom Opel des Pkw-Fahrers V genau hinter dem Iveco des Zeugen W unmittelbar neben diesem stand, um mit diesem zusammen Warndreieck, Warnlampen und Verbandkasten aus dem Iveco zu holen und damit dem verletzten Eingeklemmten weiter zu helfen und die Unfallstelle nach hinten gegen den rückwärtigen Verkehr abzusichern. Gerade hierbei sei er vom Honda von hinten überfahren worden, wie sich im Übrigen auch anhand der im Sektionsgutachten beschriebenen Weichteilverletzungen annehmen lasse. Demgegenüber sei die Aussage des Zeugen D teilweise unglaubhaft, wonach der Verstorbene auf dem Weg zum Opel des V überfahren worden sei, zumal der Zeuge D dies auch nur aus dem VW T4 habe beobachtet haben wollen. Dass die rückwärtige Absicherung der Unfallstelle auch dem VW T4 und damit dem unfallbeteiligten D und dem Verstorbenen habe zugute kommen sollen, ändere nichts an der Hilfeleistungsabsicht, die hier wesentlich überwiege. Denn der im Opel eingeklemmte V habe offensichtlich der Hilfe bedurft. Außerdem habe gerade für ihn eine weitere Unfallgefahr bestanden, weil die Unfallstelle des Opels nicht hinten gesichert gewesen sei. Der Verstorbene als polnischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Polen unterfalle gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 SGB VII abweichend von § 3 Nr. 2 SGB VII dem Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, weil keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass er zum Zeitpunkt des Unfall eine Beschäftigung oder eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 20. Juni 2011 zugestellte Urteil am 19. Juli 2011 Berufung eingelegt. Aus den Aussagen des Zeugen D ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass dieser als Unternehmer und der Verstorbene als sein Beifahrer zu gewerblichen Zwecken unterwegs gewesen seien. Hieraus könne sich eine Versicherungspflicht nach polnischem Recht ergeben, welcher möglicherweise der Vorrang gegenüber einem nach deutschem Recht verwirklichten Hilfeleistungstatbestand einzuräumen sei. Die näheren Umstände der Hin- und Rückfahrt des Verstorbenen seien aufzuklären. Die Beklagte legt Ausdrucke einer Internetrecherche betreffend die Namen J und L W vor.
In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Klägerin zu 2 ihre Klage vollständig und hat die Klägerin zu 1 ihre Klage bis auf den Antrag auf Feststellung des Ereignisses vom 11. Juni 2004 als Arbeitsunfall des ML zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (O.) vom 27. Mai 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin zu 1 beantragt zuletzt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es liege nichts für eine gewerbliche Unternehmung des Zeugen D und des Verstorbenen vor, so dass auch insofern nichts gegen den Versicherungsschutz des Verstorbenen spreche. Hierfür sei auf die vorgelegte Auskunft der Gemeinde C vom 19. September 2011 zu verweisen, wonach der Zeuge D nicht im Gewerberegister verzeichnet ist. Bei dem VW habe es sich um einen Mietwagen gehandelt. L W habe ein Transportunternehmen und verleihe Mietwagen. Der Zeuge D sei ihr Nachbar in C gewesen. Er habe den Wagen gemietet. Der Verstorbene sei in Nachbarschaftshilfe mitgefahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, Verwaltungsakten und Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist, soweit die Klägerinnen ihre Klagen nicht nach § 102 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zurückgenommen haben, unbegründet. Das SG hat auf die Klage der Klägerin zu 1 gegenüber der Beklagten zu Recht festgestellt, dass das Ereignis am 11. Juni 2004 für ML ein Arbeitsunfall war. Nach der von den Klägerinnen im Übrigen erklärten (Teil-) Rücknahme sind der Feststellungsantrag der Klägerin zu 2 und der von beiden Klägerinnen ursprünglich gestellte Leistungsantrag auf Verurteilung zur Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nicht mehr Gegenstand vorliegenden gerichtlichen Verfahrens. Hierüber wird die Beklagte gemäß ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vom 05. September 2013 abgegebenen Erklärung gesondert zu entscheiden haben.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Verstorbenen infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Verstorbenen zur Zeit des Unfalls der Verstorbenen Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Verstorbenen verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, zitiert nach juris Rn. 15). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "Versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, a.a.O., Rn. 16). Ob der Gesundheitsschaden eines Verstorbenen bzw. dessen Tod durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 13 ff.).
Hiervon ausgehend liegt unzweifelhaft ein Unfall im vorgenannten Sinne vor. Dieser stellte auch einen Arbeitsunfall dar, weil er sich im inneren und sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit ereignete. Der hierfür allein in Betracht zu ziehende Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. a SGB VII ist zur Überzeugung des Senats (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) erfüllt.
Nach dieser Vorschrift sind Personen kraft Gesetzes versichert, welche bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Die Vorschrift entspricht damit - lediglich sprachlich überarbeitet - dem bis zum Inkrafttreten des SGB VII geltenden § 539 Abs. 1 Nr. 9 lit. a der Reichsversicherungsordnung (RVO) (vgl. BT-Drucks. 13/2204 S. 75) und steht in sachlichem Zusammenhang mit dem Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (vgl. § 323c des Strafgesetzbuchs <StGB>). Der Versicherungstatbestand bezeichnet zwei Handlungsalternativen, welche die Versicherung kraft Gesetzes begründen. Versichert ist nach Alt. 1, wer Hilfe leistet, sowie nach Alt. 2, wer einen anderen rettet.
Dies zugrunde gelegt leistete der Verstorbene im Sinne der 1. Alt. bei einem Unglücksfall, zugleich bei gemeiner Gefahr und Not Hilfe und rettete im Sinne der 2. Alt. einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit.
Ein Unglücksfall ist ein plötzlich auftretendes Ereignis, das eine Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt. Im Strafrecht wird darunter ein plötzliches Ereignis verstanden, das einen Zustand herbeiführt, aufgrund dessen erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut droht. Für einen Unglücksfall genügt es, dass ein Schaden an anderen Individualrechtsgütern als der körperlichen Unversehrtheit eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Auch muss ein Schaden noch nicht eingetreten sein, es genügt, dass er einzutreten droht (BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 2 U 12/09 R -, zitiert nach juris Rn. 19). Bei der gemeinen Gefahr muss es sich um eine Gefahr handeln, die der Allgemeinheit droht, also beliebige Personen oder Sachen treffen kann, die in den Gefahrenbereich gelangen oder sich in ihm befinden. Dabei ist Gefahr als ein Zustand zu charakterisieren, in dem nach den objektiven Umständen der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich gelten kann. Mit anderen Worten ist unter gemeiner Gefahr ein Zustand zu verstehen, bei dem wegen einer ungewöhnlichen Gefahrenlage ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten unmittelbar droht (BSG, Urteil vom 13. September 2005 – B 2 U 6/05 R -, zitiert nach juris Rn. 18, 21). Hiervon ausgehend liegt eine gemeine Gefahr u.a. dann vor, wenn die Gefahr in einem Bereich droht, welcher der Allgemeinheit zugänglich ist, wobei es genügt, dass nur eine einzige Person in diesen Bereich gerät oder gefährdet erscheint (BSG, Urteil vom 29. September 1992 – 2 RU 44/91 -, zitiert nach juris Rn. 21). Der Begriff der Not meint eine Zwangslage von Menschen, die ein Eingreifen Dritter erfordert, weil eine Selbsthilfe nicht möglich oder nicht ausreichend ist (Mutschler, in: Jahn, SGB für die Praxis, 54. Lieferung 2010, § 2 SGB VII Rn. 126). Weil die Helfer unter Umständen - besonders bei plötzlichen Ereignissen und schnellen Entschlüssen - nur unzulänglich beurteilen können, obeinUnglücksfall etc. vorliegtHilfe notwendig und die ergriffene Maßnahme zweckmäßig ist, reicht es aus, wenn die Helfer unter den jeweiligen objektiven Gegebenheiten diese Umstände aus ihrer subjektivenSicht in vertretbarer Weise beurteilen (etwa Ricke, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 67. Ergänzungslieferung 2010, § 2 SGB VII, Rn. 62). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Gefahr für Körper und Gesundheit gegeben war, ist darauf abzustellen, ob der Hilfeleistende nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine solche Gefahr annehmen durfte; es genügt für die Versicherung, wenn die Helfer beziehungsweise Retter nach den objektiven Gegebenheiten das Vorliegen einer solchen Situation aus ihrer subjektiven Sicht in vertretbarer Weise bejahen (ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 11. Dezember 1973 – 2 RU 30/73 -, zitiert nach juris Rn. 17; Urteil vom 11. Dezember 1980 – 2/8a RU 102/78 -, zitiert nach juris Rn. 22; Ricke, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 67. Ergänzungslieferung 2010, § 2 SGB VII, Rn. 62). Helfer beziehungsweise Retter müssen und sollen auf plötzlich eintretende Unglücksfälle, Gefahr oder Not schnell reagieren. Maßstab für die Beurteilung, ob eine Gefahrenlage besteht, ist also die vertretbare subjektive Sicht des Helfers (Mutschler, in: Jahn, SGB für die Praxis, 54. Lieferung 2010, § 2 SGB VII Rn. 129).
An einem Unglücksfall im vorstehenden Sinne bestehen angesichts der Autokollisionen auf der A 10 am 11. Juni 2004 von vornherein keine Zweifel. Ferner war – sowohl objektiv als auch aus der subjektiven Sicht der des Verstorbenen - von einer gemeinen Gefahr auszugehen. Auch wenn sich zumindest die Mehrheit der in die Kollision verwickelten Fahrzeuge auf dem rechten Standstreifen befand, so stellte sich die gesamte Unfallstelle einschließlich des an der linken Leitplanke zum Stillstand gekommenen Gespanns, der an der rechten Leitplanke befindlichen Fahrzeuge und der auf der Fahrbahnmitte verbliebenen abgerissenen Fahrzeugteile als ein allgemein zugänglicher Bereich dar, in welchem – sich später durch die Einfahrt des H realisierend – zu Lasten sämtlicher bisheriger und künftiger Unfallbeteiligter weitere Kollisionen zu befürchten waren. Schließlich bestand auch eine Notlage zumindest für den V. Allein schon angesichts des Zerstörungsgrades seines Pkw, in welchem er sich noch befand, durfte man – auch der Verstorbene – verständigerweise davon ausgehen, dass jener sich in einer Zwangslage befand. Der Eindruck einer Zwangslage wurde nach den – von keiner Seite bestrittenen – Wahrnehmung des Zeugen W dadurch verobjektiviert, dass der V eingeklemmt und stark verletzt war, vgl. bereits Unfallbericht vom 16. Juni 2004. Der Zeuge D hörte seinen Bekundungen vor dem AG Bernau und dem SG zufolge zudem Hilfeschreie aus der Richtung des verunfallten V.
Hiervon ausgehend leistete der Verstorbene auch Hilfe bzw. rettete i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. a 1. und 2. Alt. SGB VII.
Das Hilfeleisten ist eine Unterstützungshandlung, die dem Zweck dienen soll, einen Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder eine gemeine Not zu beseitigen oder abzuwenden. Hilfeleisten setzt ein aktives Tun zugunsten eines oder mehrerer Dritter voraus (Mutschler, in: Jahn, SGB für die Praxis, 54. Lieferung 2010, § 2 SGB VII Rn. 128, vgl. zuletzt auch BSG, Urteil vom 27. März 2012 – B 2 U 7/11 R -, zitiert nach juris Ran. 16). Das Retten setzt den Einsatz zugunsten einer oder mehrerer anderer Personen voraus. Es muss darauf gerichtet sein, eine erhebliche aktuelle Gefahr für die Gesundheit eines anderen zu beseitigen (BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 2 U 12/09 R -, zitiert nach juris Rn. 16 ff.). Eingeschlossen sind notwendige Vorbereitungshandlungen(so schon das Sich-Hinwenden zur Hilfe; vgl. Ricke, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 77. Erg.-Lfg. 2013, § 2 SGB VII, Rn. 69 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006 – B 2 U 39/05 R -, zitiert nach juris Rn. 19). Hierbei muss der Helfer nach seiner Handlungstendenz einen Gefahrenzustand bei einem anderen beseitigen wollen. Die auf die Belange des Unternehmens gerichtete Handlungstendenz muss anhand objektiver Kriterien nachvollziehbar sein. Speziell für den Tatbestand einer gemeinen Gefahr oder Not kommt es darauf an, dass der Hilfeleistende nach den - objektiven - Umständen des Falles annehmen durfte, seine Hilfe diene der Beseitigung oder Beschränkung einer gemeinen Gefahr oder Not. Diese Prüfung bewertet und relativiert die subjektive Vorstellung des Handelnden nach den objektiven Gegebenheiten. Sie setzt zwar nicht voraus, dass objektiv eine gemeine Gefahr vorgelegen hat, verlangt jedoch, dass die Einschätzung des Handelnden bei lebensnaher Betrachtung anhand der objektiven Sachlage nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 13. September 2005 – B 2 U 6/05 R -, zitiert nach juris Rn. 23). Ein Handeln im Eigeninteresse (z.B. Schutz eigener Sachenoder Tiere bei gemeiner Gefahr) ist keine Hilfe, wenn dieses Motiv überwiegt, jedoch als gemischte Tätigkeit versichert, wenn mindestens wesentlich auch Dritten geholfen werden soll (vgl. Ricke, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 77. Erg.-Lfg. 2013, § 2 SGB VII, Rn. 63c).
Dies zugrunde gelegt steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Verstorbene Hilfe leistete und zugleich rettete. Hierfür wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG zunächst abgesehen, weil die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen ist. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Dass an der Hilfeleistungs- und Rettungshandlung des Verstorbenen keine vernünftige Zweifel bestehen, liegt vor allem an den durchweg glaubhaften Bekundungen des glaubwürdigen Zeugen W, welche im Kern seit seinem bereits noch unter unmittelbarem Eindruck des Unfalls gefertigten Unfallbericht vom 16. Juni 2004 über die Vernehmung beim AG Bernau am 27. Januar 2006 bis hin zur Vernehmung durch das SG am 27. Mai 2011 im Kern gleich geblieben sind. Hiernach bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass der Zeuge W, ohne zunächst am Unfall beteiligt gewesen zu sein, vor der Unfallstelle anhielt, um Unfallhilfe zu leisten. Er lief dann die Unfallstelle jenseits der Leitplanke bis zum Unfallfahrzeug des V ab, entdeckte diesen nach seiner Wahrnehmung schwer verletzt in dessen zertrümmerten Auto. Auf dem Weg zum V begegnete der Zeuge W zwei Personen ohne Deutschkenntnisse, welche nach den insofern ergänzenden Bekundungen des Zeugen D nur dieser und der Verstorbene sein konnten. Der Zeuge W forderte – dies hat er seit seiner Aussage vor dem SG Bernau der Sache nach durchgehend und konsequent bekundet – die beiden Unfallbeteiligten ohne Deutschkenntnisse, also den Zeugen D und den Verstorbenen auf mitzuhelfen. Dass sich der Zeuge W letztlich verständlich machen konnte, ergibt sich zunächst aus den Bekundungen des Zeugen D, denen zu Folge er und der Verstorbene Hilfeschreie aus der Richtung des im Opel eingeklemmten Verletzten, d.h. des V, wahrnahmen, der Zeuge W „Komm helfen“ sagte und den Verstorbenen an Arm oder Rücken anfasste, um ihn zum Mitkommen zu bewegen. Dies deckt sich mit den Bekundungen des Zeugen W, der „Stöhnen und Schmerzensschreie“ hörte und dann den Verstorbenen an der Jacke bzw. an Arm oder Schulter mitzog. Die Aussage der Zeugen D und W decken sich im Übrigen auch insoweit, als sie beide bekundet haben, dass der Zeuge W unterdessen telefonierte. Der Senat sieht auch keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der weiteren Bekundungen des Zeugen W, denen zufolge er angesichts der ihm schwer scheinenden Verletzungen des V zunächst - wiederum mit dem Verstorbenen „im Schlepptau“ – unverrichteter Dinge umkehrte, um aus seinem Wagen den Verbandskasten und Warndreieck und –lampe zu holen, um die Unfallstelle nach hinten hin – hinter dem V – abzusichern und diesen und ggf. sonstige Unfallbeteiligte zu verarzten. Eine den Versicherungszusammenhang unterbrechende Zäsur vermag der Senat hierbei nicht zu erkennen. Ebenso wie das SG in der angefochtenen Entscheidung geht auch der Senat nach den auch insofern im Laufe der Jahre konstant gebliebenen Bekundungen des Zeugen W davon aus, dass just im Moment, als er mit dem Verstorbenen an der Rückseite des Iveco stand, um Verbandkasten, Warndreieck und –lampe herauszuholen, vom Honda des H angefahren wurde, wobei der Zeuge W an der linken Seite und der Verstorbene von links hinten angefahren wurden, wie i.Ü. auch das Sektionsgutachten vom 23. Juli 2004 unter Hinweis auf die eben hierfür sprechenden Weichteilverletzungen des Verstorbenen bestätigte. Dass die Bekundungen des Zeugen D, wonach sich der Zeuge W und der Verstorbene im Zeitpunkt des Anpralls durch den Honda auf dem Weg zum Valerian befunden hätten, insofern weniger glaubhaft erscheinen, nimmt der Senat eben so wie das SG im angefochtenen Urteil an.
Nach diesem zur Überzeugung des Senats feststehenden objektiven Tatbestand bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass sich der Verstorbene vom Zeugen W mitziehen ließ, um Hilfe- und Rettungsmaßnahmen gerade an anderen Unfallbeteiligten, insbesondere am verletzten, eingeklemmten und nach hinten gegen der weiter herannahenden Verkehr vollkommen ungesicherten V zu vorzunehmen. Für eine auf den Eigenschutz einschließlich des Schutzes des D ausgerichtete Handlungstendenz vermag der Senat so hingegen nichts zu erkennen. Vielmehr hätte es zum Eigenschutz gereicht, hinter der Leitplanke zu verweilen bzw. den selbst geführten VW T4 zu sichern, zumal auch zunächst weder beim Zeugen D noch beim Verstorbenen medizinischer (Be-) Handlungsbedarf bestand.
Es besteht auch keine vorgehende anderweitige, insbesondere keine – gegebenenfalls vorrangig unter dem Schutz der polnischen (oder deutschen) Unfallversicherung – stehende Beschäftigtenversicherung.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII geht die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 („Beschäftigte“) einer Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. a SGB VII vor, wenn die Hilfeleistung im Rahmen von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt. Wo der Schwerpunkt der den Versicherungsschutz begründenden Verrichtung liegt, ist nach dem Gesetzestext ohne Bedeutung (BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 2 U 12/07 R -, zitiert nach juris Rn. 21). § 135 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII greift nicht etwa nur dann ein, wenn die Hilfeleistung bei Unglücksfällen gerade die Hauptpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis darstellt. Abgesehen davon, dass der Wortlaut der Vorschrift dafür nichts hergibt, würde eine derart einengende Interpretation, die zur Folge hätte, dass der Vorrang der Beschäftigungsversicherung auf die eng begrenzte Berufsgruppe der angestellten Notärzte und Rettungssanitäter beschränkt bliebe, den mit der Regelung verfolgten Zweck verfehlen (BSG, a.a.O., Rn. 23 f.).
Der in § 135 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII geregelte Vorrang der Beschäftigtenversicherung greift hier nicht ein. Hierbei kann dahinstehen, ob die Vorschrift überhaupt nur die Konkurrenz zwischen Tatbeständen der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung regelt, wofür bereits der Wortlaut („Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1…“) sprechen könnte, und ob der Verstorbene im Unfallzeitpunkt überhaupt beim Zeugen D oder beim Fahrzeughalter L Wbeschäftigt war. Die todbringende Verrichtung hatte jedenfalls keinen rechtlich relevanten Bezug zu einer – hier im Folgenden nur unterstellten – Beschäftigung des Verstorbenen als Fahrer etwa eines Personenbeförderungsunternehmens des Zeugen D oder des W.
Ob nun etwa die unfallbringende Handlung einen rechtlich relevanten Bezug zu der versicherten Beschäftigung aufweist, hängt nicht entscheidend davon ab, welche Beweggründe den Verunglückten in der konkreten Situation bei seinem Tun geleitet haben. Ein den Versicherungsschutz begründender innerer Zusammenhang mit der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten betrieblichen Tätigkeit ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gegeben, wenn die zum Unfall führende Verrichtung dem Unternehmen wesentlich zu dienen bestimmt ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Verrichtung Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des Beschäftigten ist. Handelt der Arbeitnehmer in Ausübung der ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen Tätigkeit, so ist es für den Versicherungsschutz unerheblich, ob er mit seinem Verhalten gleichzeitig noch andere, private oder im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt. Die subjektiven Vorstellungen des Versicherten sind allerdings von Bedeutung, wenn es um die Betriebsdienlichkeit von Verrichtungen geht, die nicht Gegenstand der eigentlichen Arbeitstätigkeit sind. Denn dafür ist maßgeblich auf den Zweck des Handelns abzustellen. Für den Versicherungsschutz ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Handelnde eine aus seiner Sicht im betrieblichen Interesse liegende, dem Unternehmen dienliche Tätigkeit verrichten will. Dieses in Rechtsprechung und Literatur mit dem Begriff der Handlungstendenz umschriebene subjektive Moment ist indes nicht mit dem Handlungsmotiv zu verwechseln oder gleichzusetzen. Es besagt lediglich, dass unabhängig vom tatsächlichen Nutzen für das Unternehmen eine im Rahmen der Beschäftigung liegende Tätigkeit zu bejahen ist, wenn der Verstorbene subjektiv der Auffassung sein konnte, sich betriebsdienlich zu verhalten, ebenso wie umgekehrt bei einem nur eigenwirtschaftlichen Zwecken dienenden Verhalten ein betrieblicher Bezug nicht allein deshalb anzunehmen ist, weil die Tätigkeit unbeabsichtigt auch dem Unternehmen objektiv nützlich ist (BSG, a.a.O., Rn. 14).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein innerer Zusammenhang des letztlich todbringenden Verhaltens des Verstorbenen mit einer ggf. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit als Fahrer schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger damit keinen Verpflichtungen aus einem wie auch immer gearteten Beschäftigungsverhältnis nachkam.
Kommt es etwa auf einem Betriebsweg zu einem Verkehrsunfall, so gehört es zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers, durch geeignete Maßnahmen zur Absicherung der Unfallstelle die aufgrund der betrieblichen Tätigkeit entstandenen Personen- und Sachschäden gering zu halten und drohende weitere Schäden nach Möglichkeit abzuwenden. Der Arbeitsvertrag begründet für beide Vertragsparteien Schutz- und Verhaltenspflichten, die ihre allgemeine gesetzliche Grundlage in § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) haben und wegen der auf Dauer angelegten engen personalen Beziehungen (§ 613 BGB) im Arbeitsvertragsrecht besonders ausgeprägt sind. Auf Arbeitnehmerseite zählt dazu insbesondere die sog. Treuepflicht und in ihrem Rahmen die Pflicht, sich bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses so zu verhalten, dass Leben, Körper, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Arbeitgebers nicht verletzt werden. Diesem Zweck dient es, wenn durch Sicherung der Unfallstelle und Warnung des nachfolgenden Verkehrs Folgeschäden vermieden werden, die sich wegen der Haftungsbeschränkungen bei gefahrgeneigter Arbeit und damit korrespondierenden Freistellungsansprüchen des Arbeitnehmers bei einer Schädigung Dritter zu Lasten des Unternehmens auswirken können. Eine arbeitsvertraglich begründete Pflicht, schadensvermeidende oder schadensmindernde Vorkehrungen nach einem Verkehrsunfall zu treffen, kann sich je nach Ausgestaltung auch aus den gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII vom Unfallversicherungsträger erlassenen und im Interesse des Unternehmens zu befolgenden Vorschriften über das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ergeben. Insbesondere bei leichteren Unfällen kann es überdies dem Arbeitnehmer obliegen, solche Vorkehrungen zu ergreifen, um nach Aufnahme des Unfalls und Behebung der Störung die Betriebsfahrt fortsetzen zu können (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 16).
Hier verhält es sich gerade anders. Als das Fahrzeug des Zeugen D und des Verstorbenen auf der Autobahn nach der Kollision mit dem Fahrzeug des V auf den rechten Standstreifen geriet, befanden sie sich zwar allem Anschein nach auf der Rückfahrt von einer Personenbeförderung und damit möglicherweise bei der Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit. Jedoch wies das – für die Beurteilung des Versicherungsschutzes maßgebliche - letztlich gefahrbringende Verhalten des Verstorbenen keinen inneren Zusammenhang zu einer unterstellten Beschäftigung als Fahrer auf. Dies wird zunächst daran deutlich, dass er nicht dem Zeugen D half, die Unfallstelle zu sichern, sondern sich der Anleitung bzw. Handlungstendenz des Zeugen W unterwarf, der die Unfallstelle hinter dem – gegenüber dem herannahenden Autobahnverkehr exponierten - V sichern, diesen und ggf. ansonsten verletzte Unfallbeteiligte verarzten und hierfür u.a. den Verbandskasten aus seinem Iveco holen wollte. Demgegenüber stieg der Zeuge D nach seinen insofern nachvollziehbaren Bekundungen in den eigenen VW T4, um aus diesem das Warndreieck zu holen und hielt dieses schließlich sogar in der Hand, als es zur weiteren Kollision durch den Honda des H kam. Dass der Zeuge D jedenfalls im Zeitpunkt des Anpralls des Honda entgegen den insoweit wenig glaubhaften Bekundungen des Zeugen W nicht neben ihm stand, findet darin seine Bestätigung, dass der Zeuge D durch den Anprall nicht verletzt wurde.
So liegt der Fall hier insgesamt eben auch anders als derjenige, welcher dem vorzitierten Urteil des BSG vom 18. März 2008 zugrunde lag. Dort befand sich ein Schreiner auf einer Betriebsfahrt, als ein Reifen des von ihm geführten Pkw platzte und der Pkw an der rechten Leitplanke auf dem Standstreifen zum Stillstand kam. Als der Schreiner dann das Warndreieck aus dem Kofferraum holen wollte, klemmte er sich die linke Hand ein. Während es dort mithin ausschließlich um eine Eigensicherung der Unfallstelle gehen konnte, verließ der Verstorbene hier mit seinem Verhalten den durch die (unterstellte) Beschäftigung gezogenen Rahmen, indem er sich dem ausschließlich fremdnützigen Rettungsbemühen des Zeugen W anschloss, und ging damit – im Wege eines aktiven Rettungshandelns zugunsten Unfallverletzter – anders als im vom BSG entschiedenen Fall auch über die in § 34 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) normierten allgemeine Verkehrssicherungspflicht hinaus, indem er den Verletzten i.S.v. § 34 Abs. 1 Nr. 4 StVO sogar helfen wollte. Bei diesem objektiven Sachverhalt vermag der Senat keine Anhaltspunkte zu erkennen, denen zufolge die Handlungstendenz des Verstorbenen auf eine Eigen- bzw. Unternehmenssicherung gerichtet war. Dass die avisierten Sicherungsmaßnahmen ggf. auch ihm und dem Zeugen D – reflexhaft - zugute kommen würden, kann nicht ausgeschlossen werden. Ein derart selbst- bzw. unternehmensbegünstigender Effekt führt beim hier – angesichts der offenkundigen Gefährlichkeit – nur als fremdnützig intendiert interpretierbaren Verhalten des Verstorbenen noch nicht zur Annahme eines betrieblichen Bezugs, nur weil die Tätigkeit unbeabsichtigt auch dem – unterstellten - Unternehmen objektiv nützlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen. Insbesondere liegt nicht – wie gezeigt – gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG vor.