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Glaubhaftmachung - Versicherung an Eides Statt - Beweiswürdigung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 29. Senat Entscheidungsdatum 07.12.2016
Aktenzeichen L 29 AS 2544/16 B ER ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 86b Abs 2 SGG, § 294 ZPO, § 295 ZPO

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1983 in K geborene Antragsteller bezog in der Vergangenheit von dem Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II. Als Adresse gab der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Anschrift „Astr. “ in B an.

Der Antragsteller ist hälftiger Mitgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 3. Februar 2015 gegründeten und am 25. Februar 2015 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragenen (HRB …. B) „ C B GmbH“ (im Folgenden: GmbH). Als Gegenstand des Unternehmens ist eingetragen „Immobilienvermietung und Handel, Immobilienverwaltung, Gewerbeflächen und Zimmervermietung, Beherbergungsbetrieb und betreutes Wohnen, Hausverwaltung und Hausmeisterservice, Eventmanagement und -durchführung“. Laut notariellem Vertrag des Notars J R, F/S vom 3. Februar 2015 (Urkundenrolle für 2015 Nr. ) hat der Antragsteller 12.500 Euro als Bareinlage übernommen.

Am 8. Januar 2016 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner erneut Leistungen nach dem SGB II und gab an, bei der „Firma “ maximal bis Ende 2014 gearbeitet zu haben, die Firma sei aufgelöst und eine Beschäftigung werde nicht ausgeübt. Mit Bescheid vom 8.Januar 2016 bewilligte daraufhin der Antragsgegner für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 vorläufig Leistungen in monatlicher Höhe von insgesamt 784,00 Euro.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, insbesondere Nachweise über die Abmeldung des Gewerbes der Firma vorzulegen. Daraufhin teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Januar 2016 mit, wie er „schon mal mitgeteilt habe, ist es mir nicht möglich an so eine Art der Unterlagen/Dokumente ranzukommen“. Eine folgende schriftliche Anfrage des Antragsgegners mit Schreiben vom 30. Mai 2016 bei der GmbH blieb unbeantwortet.

Am 2. Juni 2016 ging bei dem Antragsgegner ein anonymer Anruf mit dem Hinweis auf einen Leistungsmissbrauch durch den Antragsteller ein. Er halte sich tatsächlich seit 2014 nicht in der Astraße, sondern in der Kstraße bei einer Frau D auf. Außerdem verdiene er im Monat ca. 12.000 Euro mit einer Kantine und fahre einen Audi A8.

Am 25. Juni 2016 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner erneut die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Daraufhin holte der Antragsgegner eine Auskunft des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 27. Juni 2016 ein, nach der der Antragsteller unbekannt verzogen sei. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juni 2016 erneut zur Mitwirkung auf, u.a. zur Mitteilung der aktuellen Wohn- und Meldeanschrift, zum Nachweis der monatlichen Kosten der Unterkunft und zur Vorlage einer vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllten Einkommensbescheinigung. Nachdem sich das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Jugendamt/ Unterhaltsvorschussstelle - bereits mit Schreiben vom 18. Februar 2016 mit einem Auskunftsersuchen an den Antragsgegner gewandt hatte, meldete sich das Bezirksamt mit Schreiben vom 11. Juli 2016 erneut bei dem Antragsgegner mit der Bitte um Auskunft. Der Antragsteller sei unterhaltsverpflichtet für seine Kinder und seit dem 16. Oktober 2015 unbekannt verzogen und nicht erreichbar.

Nachdem schließlich eine Mitwirkung durch den Antragsteller nicht erfolgt war, versagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 3. August 2016 Leistungen ab dem 1.Juli 2016 ganz.

Daraufhin hat der Antragsteller am 23. August 2016 bei dem Sozialgericht Berlin im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ab dem 1. August 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 784 Euro zu bewilligen. Seit dem 1. Juli 2016 sei er ohne existenzsichernde Leistungen. Die Einkommenssituation sei im Vergleich zum Vorbewilligungszeitraum ohne Änderungen. Er sei mittellos. Die anonyme, böswillige Anzeige sei unbegründet. Der Antragsgegner verfüge über alle leistungsrelevanten Informationen. Eine Arbeitgeberbescheinigung könne nicht vorgelegt werden, weil der Antragsteller keine Arbeit habe. Es liege Schikane vor. Aus der Registereintragung ließe sich kein Einkommen ableiten und allein die Geschäftsführerbestellung führe noch nicht zu einem Arbeitseinkommen. Er sei nicht im Besitz eines Audi A8; er sei pro forma Halter eines Audi A6 und zur Kfz-Steuer veranlagt. Das Fahrzeug sei nicht in seinem Besitz, es werde von einem Bekannten genutzt.

Auf konkrete Nachfrage des Gerichts vom 1. September 2016 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. September 2016 erklärt, er habe die Abmeldung beim Landeseinwohneramt nicht vorgenommen und sei auch nicht an diesem Tage (16. Oktober 2015) ausgezogen. Er gehe davon aus, dass die Abmeldung durch seinen ehemaligen Geschäftspartner erfolgt sei, mit dem er völlig zerstritten sei. Weiter legte er eine mit „Eidesstattliche Versicherung“ überschriebene schriftliche Erklärung vom 6. September 2016 vor, in der er ausführt, er sei zwar für die GmbH als Geschäftsführer eingetragen. Diese sei mit dem Ziel, Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge zu betreiben, gegründet worden. Ein entsprechender Auftrag des Senats sei jedoch ausgeblieben. Daher beziehe er keine Einkünfte als Geschäftsführer. Er zahle auch keine Sozialversicherungsbeiträge. Er sei „pro forma“ als Halter eines Audi A 6 eingetragen, nutzte das Fahrzeug aber nicht. Es sei nicht in seinem Besitz.

Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass die GmbH nicht gelöscht sei und nach ihrem Internetauftritt (www….de) nach wie vor tätig sei. Auch sei der Antragsteller nach wie vor alleiniger Geschäftsführer der GmbH und könne beispielsweise den Nachweis über die Einnahmen durch Einreichen des Steuerbescheides für das Jahr 2015 unproblematisch vornehmen. Solange die GmbH eingetragen sei, bestehe die Pflicht zu einer Steuererklärung. Die behauptete Abmeldung des Wohnsitzes durch den Geschäftspartner sei schon deshalb nicht glaubhaft, weil für eine Abmeldung die Vorlage eines Personalausweises oder eines Reisepasses nötig sei. Im Übrigen könne ja durch Vorlage von Kontoauszügen der Nachweis einer Mietzahlung erfolgen.

Daraufhin hat der Antragsteller behauptet, eine Steuererklärung liege noch nicht vor; diese müsse erst zum 31. Dezember 2016 abgegeben werden. Außerdem könne eine Abmeldung von Amts wegen durchaus ohne Dokumente erfolgen.

Schließlich hat der Antragsteller eine weitere schriftliche Erklärung vom 7. Oktober 2016 vorgelegt, in der er versichert hat, bis zum 30. September 2016 in der Astraße in B gewohnt zu haben und - nach richterlichem Hinweis - mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 beantragt hat, die Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zu übernehmen. Seither wohne er „bei seiner Mutter oder Freunden“.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere sei eine Hilfebedürftigkeit nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe selbst eingeräumt, Mitgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der GmbH zu sein und Halter des PKW. Die Behauptungen, er erziele keine Einkünfte und sei auch nicht im Besitz des PKW seien demgegenüber nicht nachvollziehbar und daher auch nicht überzeugend. Gleiches gelte für den behaupteten Aufenthalt unter der angegebenen Anschrift in der Astraße trotz tatsächlich erfolgter Abmeldung.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 28. Oktober 2016 Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt und beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2016 aufzuheben und ihm ab dem 1. August 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 784 Euro, hilfsweise in Höhe von 404 Euro zu bewilligen. Er habe durch seine eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht, weder Einkünfte zu beziehen noch im Besitz des Autos zu sein und weiter in der Astraße zu wohnen. Durch eidesstattliche Versicherung sei auch belegt, dass die GmbH in dem Vertrauen, der Berliner Senat wird Aufträge für den Bau von Flüchtlingsheimen erteilen, gegründet worden sei. Dies habe das Sozialgericht alles nicht beachtet. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei die eidesstattliche Versicherung jedoch das einzig zulässige Beweismittel. Werde dieser nicht geglaubt, könne der Antragsgegner seinen Verdacht zwar den Ermittlungsbehörden mitteilen, aber nicht Leistungen verweigern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Leistungsakten des Antragsgegners (zwei Bände, ) die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat nimmt gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug auf die angegriffene Entscheidung und sieht von einer Wiederholung der bereits dort dargestellten Gründe ab.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren weder einen Anordnungsanspruch noch- zumindest hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung- einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.

Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt der Antragsteller nach dem Antrag im Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 nur noch für den Zeitraum bis zum 30. September 2016 und damit nur für einen vergangenen Zeitraum. Für vergangene Zeiträume kann jedoch regelmäßig ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden und der Antragsteller ist insoweit auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu verweisen. Diese Kosten fallen zudem nach der Erklärung des Antragstellers gegenwärtig auch nicht an, so dass gegenwärtig auch ein Anordnungsanspruch für solche Kosten nicht einmal behauptet wird.

Auch hinsichtlich des weiteren Begehrens ist schließlich ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Soweit der anwaltlich vertretene Antragsteller der Ansicht ist, für eine solche Glaubhaftmachung wären allein seine Erklärungen - auch in Form einer eidesstattlichen Versicherung - maßgeblich, diese müssten als vorhandene Beweismittel zwangsläufig zur Leistungsbewilligung führen, verkennt er vollkommen die Rechtslage.

Zunächst ist festzuhalten, dass bei einer erforderlichen Glaubhaftmachung, wie bei der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO), die Versicherung an Eides Statt zwar ausnahmsweise als Beweismittel zulässig ist. Sie ergänzt jedoch nur die übrigen Beweismittel (vgl. § 294 Abs. 1 ZPO) und das Gericht hat den Beweiswert einer solchen Erklärung in einer freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände (§ 286 ZPO) zu würdigen (vgl. auch Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 294 Rn. 2, m.w.N.). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den Erklärungen überhaupt um „Versicherungen an Eides Statt“ im Sinn von § 156 des Strafgesetzbuches handelt und deren falsche Abgabe gegebenenfalls auch eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen könnte.

Wie der erkennende Senat dementsprechend bereits mehrfach entschieden hat (vergleiche schon Beschluss vom 21. Juni 2006, L 29 B 314/06 AS ER, zitiert nach juris), ist bei der Prüfung, ob von einer gelungenen Glaubhaftmachung eines behaupteten Anspruches auszugehen ist, nicht allein entscheidend auf die Angaben des Antragstellers abzustellen. Vielmehr beurteilt sich die Frage vor allem nach allen äußeren, objektiv erkennbaren Umständen. Dabei kann Äußerungen der Beteiligten allein ausschlaggebendes Gewicht gegenüber diesen widerstreitenden äußeren Indizien nicht beigemessen werden, und zwar vor allem dann, wenn sie - in zunehmender Kenntnis dessen, worauf es ankommt - bei Fortschreiten des Verfahrens mehr und mehr ihre Äußerungen dem anpassen, was nach ihrer Auffassung zum Erfolg ihres Anliegens führen müsste (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 12 M 345/98 -, zitiert nach juris Rn. 5 m.w.N.).

Für den vorliegenden Fall ist danach festzustellen, dass die Angaben des Antragstellers nicht ansatzweise ausreichen, den behaupteten Leistungsanspruch glaubhaft zu machen, da sie im Widerspruch zu den sonstigen Feststellungen stehen.

Nach den tatsächlichen Feststellungen, die vom Antragsteller sogar unbestritten sind, ist der Antragsteller Halter eines hochwertigen Fahrzeugs, hälftiger Mitgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der C B GmbH und seit dem 16. Oktober 2015 beim Landeseinwohneramt mit unbekanntem Aufenthalt abgemeldet. Der unbekannte Aufenthalt führte zudem nach einem Schreiben des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Jugendamt/ Unterhaltsvorschusskasse - vom 11. Juli 2016 insbesondere zu einer fehlenden Erreichbarkeit des Antragstellers für das Jugendamt im Rahmen der Klärung seiner Unterhaltsverpflichtungen für seine Kinder. Zudem hat der Antragsteller nach dem notariellen Vertrag eine Bareinlage für die GmbH in Höhe von 12.500 Euro erbracht.

Demgegenüber hat der Antragsteller insbesondere keinerlei belastbare Beweismittel vorgebracht, die seine Behauptungen hinsichtlich fehlender Einkünfte als Mitgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH im Immobilienbereich, seines tatsächlichen Aufenthaltes und seines Besitzes eines hochwertigen PKWs (Audi A6) stützen könnten. Der Antragsgegner hat insofern schon zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller beispielsweise erfolgte Mietzahlungen durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge belegen könnte. Aus der Vorlage von Kontoauszügen könnten gegebenenfalls auch erzielte Einkünfte entnommen werden. Zudem dürfte es ihm als alleinigen Geschäftsführer der GmbH ohne Weiteres möglich sein, Unterlagen über die Unternehmenstätigkeit und deren Gewinnerzielung vorzulegen. Auch insofern hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass er als Geschäftsführer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist. Sollte die GmbH demgegenüber tatsächlich nicht mehr tätig sein, so obläge es schließlich auch dem Antragsteller als Geschäftsführer, eine Abmeldung der GmbH vorzunehmen. Auch hierfür könnte er dann den Nachweis erbringen. Solche Nachweise wurden allerdings nicht vorgelegt.

Soweit der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren letztlich lediglich erklärt, die GmbH sei in dem Vertrauen gegründet worden, der Berliner Senat werde Aufträge für den Bau von Flüchtlingsheimen erteilen, zu dieser Auftragserteilung sei es jedoch nicht gekommen, weshalb die GmbH derzeit nicht tätig sei, so findet dies schon keine Bestätigung im Gesellschaftsvertrag und dem eingetragenen Gesellschaftszweck. Als Gegenstand des Unternehmens der Handelsregister unter HRB bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingetragenen Gesellschaft ist vielmehr „Immobilienvermietung und Handel, Immobilienverwaltung, Gewerbeflächen u. Zimmervermietung, Beherbergungsbetrieb und betreutes Wohnen, Hausverwaltung u. Hausmeisterservice, Eventmanagement u. -durchführung“ eingetragen. Danach handelt es sich bei der GmbH nicht einmal um ein Unternehmen, was für die Errichtung von Immobilien konzipiert wurde. Im Übrigen hat der Antragsgegner auch hier zutreffend darauf hingewiesen, dass der Betrieb von Flüchtlingsheimen nicht als Zweck angegeben ist und das Unternehmen auf seiner Internetseite nach wie vor sogar mit umfassenden Kenntnissen und Tätigkeiten in vielen Bereichen werbend tätig ist. Angesichts der Anzahl der Immobilien in Berlin dürfte auch durchaus ein Tätigkeitsfeld für die GmbH gegeben sein. Festzustellen ist zudem, dass auch auf der oben genannten Internetseite der GmbH nicht einmal ein Hinweis auf den Betrieb von Flüchtlingsheimen als unternehmerischer Schwerpunkt zu finden ist, sich dort jedoch als „Ihr Ansprechpartner“ nach wie vor der Antragsteller als Geschäftsführer findet und schon allein deshalb noch von einer - zumindest werbenden - Tätigkeit des Antragstellers als Geschäftsführer ausgegangen werden muss.

Soweit der Antragsteller außerdem bei seiner Antragstellung im Januar 2016 angegeben hat, er habe nur bis „maximal Ende 2014“ für die GmbH gearbeitet, ist dies bereits deshalb nachweislich unzutreffend, weil die GmbH erst danach, nämlich im Februar 2015 gegründet wurde.

Auch die behauptete Abmeldung der Wohnung durch den Geschäftspartner ist durch nichts belegt und gibt keinen erkennbaren Sinn. Selbst wenn eine Abmeldung von Amts wegen ohne Ausweispapiere möglich sein sollte, wurde von dem Antragsteller in keiner Weise erläutert, weshalb im Übrigen ein zerstrittener Geschäftspartner den Wohnsitz des Antragstellers abmelden sollte. Demgegenüber erscheint es im Hinblick auf die nichterfüllten Unterhaltsverpflichtungen des Antragstellers gegenüber seinen Kindern durchaus als wahrscheinlich, dass er sich selbst abmeldete, um sich eventuellen Unterhaltsforderungen durch einen unbekannten Aufenthaltsort entziehen zu können. Hierfür spricht auch, dass der Antragsteller selbst im Beschwerdeverfahren seinen konkreten Aufenthaltsort nicht preisgegeben hat, sondern lediglich nebulös von einem Aufenthalt bei seiner Mutter und Freunden spricht.

Damit bleibt insgesamt festzuhalten, dass weder eine Bedürftigkeit noch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners auch nur ansatzweise glaubhaft gemacht ist.

Gegen eine Bedürftigkeit spricht neben der eingetragenen Tätigkeit als alleiniger Geschäftsführer sowie der Eigenschaft als Mitgesellschafter der GmbH und den daraus zu erwartenden Einkünften auch die von dem Antragsteller nach dem notariellen Vertrag geleistete GmbH-Einlage in Höhe von 12.500 Euro durch eine Bareinzahlung. Außerdem wäre gegebenenfalls ein im Eigentum des Antragstellers stehender hochwertiger PKW als Vermögen verwertbar; dies gilt erst recht, wenn dieser PKW nicht einmal von dem Antragsteller genutzt würde, sondern einem - von dem Antragsteller nicht namentlich benannten - Dritten überlassen wurde.

Schließlich hat der Antragsteller mit dem bereits oben erwähnten Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 zudem selbst erklärt, dass er nach dem 30. September 2016 nicht mehr über einen Wohnsitz verfügt und derzeit bei „seiner Mutter oder Freunden“ wohne. Spätestens seit dem 30. September 2016 besteht danach selbst nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht mehr der zuvor behauptete Aufenthalt, so dass im Hinblick auf den unbekannten Aufenthalt schließlich auch die Zuständigkeit des Antragsgegners im Sinne von § 36 SGB II nicht glaubhaft gemacht ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).