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AAÜG - Altersversorung der Intelligenz - wissenschaftliche Einrichtung - Tierpark


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 33. Senat Entscheidungsdatum 18.08.2011
Aktenzeichen L 33 R 751/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 18. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVIwiss) der DDR in der Zeit vom 21. September 1981 bis zum 30. Juni 1990 und der während dieser Zeit erzielten Entgelte.

Die H-Universität zu B verlieh dem Kläger am 20. Juli 1981 den akademischen Grad „D Den akademischen Grad „D“ erhielt er nach Abschluss einer außerplanmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur. Von 1981 bis 1984 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter im Tierpark (im Folgenden: Tierpark). Träger dieses Tierparks war der R. Im Anschluss übernahm er die Funktion eines stellvertretenden Direktors des Tierparks. Am 24. Juli 1989 wurde er schließlich zum Direktor des Tierparks berufen.

In der DDR hat der Kläger keine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erhalten; auch bestand keine dahingehende einzelvertragliche Regelung. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR ist der Kläger nicht beigetreten. Mit Bescheid vom 28. November 2005 hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 24. Oktober 2005, für ihn Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen, abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger weder dem Versorgungssystem der Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (System Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz <AAÜG>) beigetreten sei, noch er am 30. Juni 1990 eine Tätigkeit ausgeübt habe, aufgrund derer er in die AVIwiss (System Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) fiktiv einzubeziehen wäre. Der Kläger habe an diesem Stichtag nicht in einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer gleichgestellten Einrichtung gearbeitet.

Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben und ausgeführt, dass der Tierpark Mitglied der Kommission der Tiergärten der DDR gewesen sei. Voraussetzung hierfür sei eine wissenschaftliche Tätigkeit gewesen. Der Tierpark sei daher ein wissenschaftliches Institut, ein Forschungsinstitut, eine Versuchsstation oder ein Laboratorium (im Sinne der AVIwiss). Den Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2006 zurückgewiesen.

Mit der hiergegen am 19. Mai 2006 erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt noch die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVIwiss in der Zeit vom 21. September 1981 bis zum 30. Juni 1990 und der während dieser Zeit erzielten Entgelte begehrt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass im Tierpark wissenschaftliche Grundlagenforschung, insbesondere im Bereich der Parasitologie, durchgeführt worden sei. Der Tierpark habe mit dem Institut für angewandte Tierhygiene, mit der Forschungsstelle für Wirbeltierforschung (im Tierpark Berlin), mit der Akademie der Wissenschaften und mit dem Institut für Forstwissenschaften wissenschaftlich zusammengearbeitet. Bis zum 30. Juni 1990 habe der Tierpark zudem nur eine geringe Zahl unterschiedlicher und überwiegend heimischer Tierarten im Bestand gehabt. Die Forschung habe sich auf diese einheimischen Wildtiere erstreckt. Die Tätigkeit der Tierparks der DDR habe sich insoweit von der Tätigkeit der zoologischen Gärten der DDR unterschieden. Dessen Hauptzweck sei vornehmlich ein kultureller gewesen. Der Hauptzweck der Tiergärten oder der Tierparks der DDR habe im Gegensatz dazu auf dem Gebiet der Forschung gelegen.

Mit Urteil vom 18. Juni 2010 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVIwiss habe. Bei dem Tierpark habe es sich weder um eine wissenschaftliche Einrichtung noch um ein Forschungsinstitut gehandelt. Hauptzweck des Tierparks sei nicht die freie Forschung gewesen. Er habe vornehmlich als Stätte der Bildung und Erholung gedient. Die Kammer könne unentschieden lassen, ob der Kläger, wie er dargelegt habe, dort hauptsächlich wissenschaftlich gearbeitet habe. Es komme entscheidend darauf an, ob der wissenschaftliche Charakter dem Tierpark insgesamt das Gepräge gegeben habe. Dies sei zur Überzeugung der Kammer aber nicht der Fall gewesen. Auch wenn in dem Tierpark zusammen mit anderen wissenschaftlichen Instituten und Einrichtungen Forschung betrieben worden sei, habe der Tierpark in erster Linie der Öffentlichkeit, deren Nutzung dem Tierpark das Gepräge gegeben habe, gedient.

Gegen das dem Kläger am 4. August 2010 zugestellte Urteil richtet sich seine beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 12. August 2010 eingegangene Berufung. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass er Angehöriger der wissenschaftlichen Intelligenz gewesen sei. Er sei wissenschaftlich tätig gewesen und zwar auf dem Fachgebiet der Epidemiologie und der Verhaltensphysiologie der Tiere. Auf diesen Gebieten habe er zu den führenden Wissenschaftlern der DDR gehört. Dafür stehe auch die Aufnahme des Tierparks in den Forschungsplan der Akademie der Wissenschaften.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 18. Juni 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 21. September 1981 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVIwiss und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Bescheide für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen hat und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVIwiss und damit auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte. Er hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVIwiss erworben. Der Kläger hat auch keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in dieses Versorgungssystem.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der Überführung der Ansprüche für die und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Im vorliegenden Fall ist das AAÜG auf den Kläger schon deshalb nicht anwendbar, weil er am 01. August 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG, keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hatte. Denn der Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Der Kläger war aber auch am 01. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn er hatte – unstreitig – bis zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten und ihm war auch nicht im Rahmen einer Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt worden. Die Beklagte hat auch in den angefochtenen Bescheiden keine positive Statusentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG getroffen.

§ 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleichzustellen sind, die aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (Urteile des Bundessozialgerichts <BSG> vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und – B 4 RA 3/02 R = SGb 2002, 379 sowie – B 4 RA 18/01 R – zitiert nach Juris, und zuletzt vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R-, - B 5 RS 4/10 R -, - B 5 RS 3/10 R -, - B 5 RS 1/11 R – und – B 5 RS 7/09 R -). Ein derartiger Anspruch setzt voraus, dass am Stichtag (30. Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Versorgungssystem vorgesehen war (Urteile des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R - sowie vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 23/04 R – zitiert nach Juris).

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger jedoch nicht. Streitgegenständlich ist insoweit allein die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVIwiss sowie der entsprechenden Entgelte in dem von dem Kläger begehrten Zeitraum. Allein maßgebend sind insoweit die jeweiligen Texte des maßgeblichen Versorgungssystems, also hier der Text der Verordnung über die AVIwiss vom 12. Juli 1951 (GBl. Nr. 85 S. 675) in der Fassung der Verordnung vom 13. Mai 1959 (GBl. Nr. 32 S. 521; AVVO-Int.). Dabei sind diese Vorschriften der DDR unabhängig von deren Verwaltungs- und Auslegungspraxis allein nach bundesrechtlichen Kriterien auszulegen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; Urteil des BSG vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – zitiert nach Juris).

Gemäß § 2 der AVVO-Int. galten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz hauptberuflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren (Buchst. a), Verwaltungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen (Buchst. b) und besonders qualifizierte Feinmechanikermeister, Mechanikermeister, Präparatoren, Garteninspektoren und Gartenmeister an Universitäts- und Hochschulinstituten sowie an anderen bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen (Buchst. c).

Gemäß § 6 der AVVO-Int. waren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen der DDR im Sinne des § 1 der Verordnung wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt sind), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der DDR, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens.

An diesen Voraussetzungen gemessen hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der AVIwiss. Er erfüllt zwar die „persönliche Voraussetzung“, weil er einen Hochschulabschluss besitzt; offen lassen kann der Senat, ob der Kläger die so genannte „sachliche Voraussetzung“ erfüllt, d. h. ob er als „hauptberuflich tätiger Wissenschaftler“ im Sinne des § 2 Buchst. a AVVO-Int. tätig war. Zweifel bestehen hieran deshalb, weil er als Direktor des Tierparks vornehmlich administrative Aufgaben zu erfüllen hatte.

Jedenfalls aber scheitert ein Anspruch des Klägers daran, dass er am 30. Juni 1990 als Direktor des Tierparks in keiner Einrichtung im vorgenannten Sinne beschäftigt war, also nicht in einem Institut oder einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung gearbeitet hat, deren Hauptzweck die freie Forschung oder wissenschaftliche Arbeit war. Das BSG, dessen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 56/01 R - = SozR3-8570 § 1 Nr. 4) der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, hat Kriterien dafür aufgestellt, wann u. a. eine Einrichtung, in der wissenschaftlich gearbeitet wurde, als eine Forschungseinrichtung im Sinne des § 6 der AVVO-Int. zu qualifizieren ist. Hiernach wurde in der DDR zwischen (staatlicher) Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 (GBl. II S 189) hatten die Akademie der Wissenschaften und die Hochschulen die Aufgabe, „nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihren Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern (vgl. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen - Forschungs-VO - vom 23. August 1972, GBl II Seite 589).

Der Tierpark erfüllt diese Kriterien nicht. Der Tierpark war weder ein Forschungsinstitut noch eine sonstige wissenschaftliche Einrichtung im Sinne des § 6 AVVO-Int. Hauptzweck des Tierparks war nicht die freie Forschung oder die wissenschaftliche Arbeit im vorgenannten Sinne.

Ein erster Anhaltspunkt für die Ermittlung des Hauptzwecks einer Einrichtung ist zunächst die Zuordnung dieser Einrichtung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR. In dieser Systematik, in der die Zuordnung der Einrichtung entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. der Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung erfolgte, waren die zoologischen Gärten nicht dem Sektor Wissenschaft und Forschung zugeordnet, sondern dem Sektor Kunst und Kultur (Nr: 8 337 2 = Kulturelle Massenarbeit). Träger des Tierparks war im Übrigen die Stadt und intern insoweit die Kulturabteilung dieser Kommune.

Diese Zuordnung stimmt auch mit den Angaben im „Jahreskulturplan“ des Rates der Stadt für das Jahr 1983 überein und mit der dortigen Bezeichnung des Tierparks „als Stätte der Bildung und Erholung, die entsprechend den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten zu entwickeln“ sei.

Gegen die Auffassung des Klägers, dass der Tierpark ein Forschungsinstitut oder eine wissenschaftliche Einrichtung im vorgenannten Sinne war, spricht zudem, dass der Kläger selbst in einer Vorlage zur Ratssitzung des Stadtrates der Stadt (ohne Datum, abgezeichnet am 6. September 1989) auf die unzureichende Besucherfrequenz in den Winter-, Herbst- und Frühjahrsmonaten hingewiesen hat. Zur Behebung dieses Missstandes schlug der Kläger vor, den Toilettentrakt in ein Terrarium und in ein Aquarium umzubauen. Unzureichende Besucherzahlen sind für ein Forschungsinstitut, eine wissenschaftliche Einrichtung oder ein Laboratorium nicht von Bedeutung, weil sie in der Regel nicht öffentlich arbeiten. Schon gar nicht müssen Umbauarbeiten mit dem Ziel der Erhöhung von Besucherzahlen vorgenommen werden. Ein Forschungsinstitut oder eine wissenschaftliche Einrichtung erhebt in der Regel auch keinen Eintritt und legt diesen auch nicht jährlich neu fest. Ein Forschungsinstitut oder eine wissenschaftliche Einrichtung beschäftigt in der Regel auch keine Kassiererinnen und wendet in der Regel auch keine finanziellen Mittel für die „Gehwegneugestaltung mit entsprechenden Besucherwegen“ oder für die „Dachneugestaltung und für den neuen Putz des gesamten Kassentraktes“ auf. Ebenso wird eine Forschungseinrichtung für die „Neugestaltung des Kinderspielplatzes eventuell mit Holztieren“ keine Mittel aufwenden (vgl. Vorlage des Klägers zur Ratssitzung im September 1989). Alle vorgenannten Maßnahmen des Tierparks sind nur vor dem Hintergrund zu erklären, dass der Tierpark vornehmlich Aufgaben der Kultur und Erholung wahrgenommen hat.

Hierfür spricht auch der von dem Kläger vorgelegte Stellenplan des Tierparks vom 27. September 1990. Danach waren im Tierpark insgesamt 28 Beschäftigte tätig. Neben dem Kläger als Direktor und einem Technischen Leiter als stellvertretenden Direktor beschäftigte der Tierpark einen Haushaltsbearbeiter, einen Sachbearbeiter, mehrere Kassiererinnen, Schlosser, Tierpfleger, Gärtner, Wachpersonal und einige Hilfsarbeiter. Ein Wissenschaftler mit Hochschulabschluss, der neben dem Kläger wissenschaftlich tätig gewesen sein könnte, wurde nicht beschäftigt.

Danach war Hauptzweck des Tierparks nicht die freie Forschung, sondern der Tierpark war Bestandteil des Kulturangebotes der Stadt . Dementsprechend hatte der Direktor des Tierparks ausweislich eines Vermerks des Rats der Stadt vom 30. Oktober 1989 dem Stadtrat für Kultur regelmäßig über notwendige „Werterhaltungsmaßnahmen“ zu berichten. Über eine Berichtspflicht hinsichtlich möglicher Ergebnisse von Forschungsvorhaben finden sich in den vorliegenden Unterlagen keine Hinweise.

Vor diesem Hintergrund kann der Senat offen lassen, ob und in welchem Umfang das Institut für angewandte Tierhygiene, die Forschungsstelle für Wirbeltierforschung (im Tierpark Berlin), die Akademie der Wissenschaften und das Institut für Forstwissenschaften mit dem Tierparkwissenschaftlich zusammengearbeitet hat. Jedenfalls hat der Tierpark weder eine eigene freie Forschung betrieben noch war diese Forschung gar Hauptaufgabe des Tierparks. Dies macht der Kläger auch nicht geltend. Er verweist insoweit lediglich auf eine Zusammenarbeit mit den vorgenannten Einrichtungen.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass der „Tierpark in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum (auch bis zum 30. Juni 1990) nur eine geringe Anzahl unterschiedlicher Tierarten im Bestand hatte, die überwiegend den heimischen Standorten zuzuordnen gewesen waren, und die betriebene Forschung sich daher und gerade auf die einheimischen Wildtiere erstreckt (habe)“, ist auf einen Aufsatz des Klägers zur Geschichte des jetzigen Zoologischen Gartens hinzuweisen. In diesem Aufsatz hat der Kläger in seiner Eigenschaft als Direktor des Zoologischen Gartens den Sachverhalt anders dargestellt und u. a. ausgeführt:

„Der Wiederaufbau des Wasserfallparkes im Rahmen des Nationalen Aufbauwerkes war Bestandteil des 2. Fünfjahrplanes der ehemaligen DDR bis zum Jahr 1960. Der Sohn des G war es, der im Jahr 1957 die Planung und später die Gestaltung des nun Heimattierparkes übernahm. Nach nur einem Jahr Bauzeit entstanden erste Tiergehege, die Umzäunung des Geländes, das kleine Kassenhäuschen sowie das Tierpark-Wohnhaus des Direktors.

Unter der Leitung von G entwickelte sich der Park zu einer niveauvollen tiergärtnerischen Einrichtung, die in der damaligen DDR ihresgleichen suchte. Auf Grund der erfolgreichen Haltung u. a. von Löwen, Tigern, Pumas, Leoparden, Bären und später auch Affen wurde der damalige Heimattierpark in Tierpark umbenannt und in die Fachgruppe "Kommission der Tiergärten der DDR" des Kulturministeriums berufen.

1981nahm der Autor nach Beendigung seines Studiums seine Arbeit als wissenschaftlicher Assistent im damaligen Tierpark auf. Im Folgejahr wurde er zum stellvertretenden Direktor und im April des Jahres 1989 zum Direktor berufen. Zu den althergebrachten tiergartenrelevanten Schwerpunkten wie Zucht und Haltung von Wild- und Haustieren kamen jetzt neue Aufgaben wie Umweltbildung und -erziehung, Arten- und Naturschutz sowie biologische Forschungsthemen hinzu. Metallzäune, geputzte Fassaden und Sichtbeton verschwanden allmählich und machten jetzt gut einsehbaren Freianlagen Platz. Naturstein, Eichen- und Robinienholz wurden jetzt als Baumaterial verwendet. Zielstellung war ein möglichst naturnah gestalteter Tiergarten mit hübschen Details und interessanten Tieren aus fünf Kontinenten.

…..

Dr.H, Direktor des Zoologischen Gartens

Auch dies zeigt, dass der Tierpark als Hauptzweck „althergebrachte tiergartenrelevante Schwerpunkte“ verfolgte und biologische Forschungsthemen, wenn überhaupt, lediglich zu diesen Aufgaben hinzukamen, wie eben auch andere nicht forschungsrelevante Aufgaben.

War der Kläger nicht in einem Forschungsinstitut oder einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung tätig, war er als Direktor dieses Tierparks auch nicht Leiter einer derartigen Einrichtung im Sinne von § 2 Buchst. a AVVO-Int. Erst recht ist er nicht Verwaltungsdirektor einer „bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtung“ im Sinne von § 2 Buchst. b AVVO-Int.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.