Gericht | OLG Brandenburg 4. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 10.04.2013 | |
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Aktenzeichen | 4 U 99/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. August 2012 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einer auf 17.946,39 € bezifferten Restforderung zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr i.H.v. 49,31 € und Zinsen aus einem mit Darlehensvertrag vom 30. Oktober/27. November 1998 gewährten Kredit in Anspruch. Das Darlehen im Nennbetrag von 49.236,89 DM, das ab Februar 2009 nicht mehr bedient wurde, hatte der „Umschuldung der bestehenden Darlehen Konto ...7100 und Konto ...16826“ gedient; bei diesen Altdarlehen handelte es sich um zwei der Beklagten und ihrem Ehemann in den Jahren 1986 und 1987 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Bank für … der DDR, zum Zwecke des Grundstückserwerbs und Modernisierung des Anwesens i.H.v. 6.385,00 Mark-DDR bzw. 44.900,00 Mark-DDR gewährte Kredite.
Die Beklagte machte geltend, die Darlehensgewährung sei sittenwidrig gewesen, weil sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Zinsen aus ihrem pfändbaren Teil des Einkommens zu bestreiten. Überdies habe die Klägerin suggeriert, mit der Umschuldung werde ihr Ehemann den beantragten Firmenkredit erhalten. Die klägerseits behaupteten Mahnungen und die Kündigungsschreiben hätten sie und ihr Ehemann nicht erhalten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Darlehensvertrag sei formwirksam als Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen worden. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Täuschung oder Drohung gemäß § 123 BGB seien nicht dargetan. Die Darlehensgewährung sei auch nicht sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB; der Schuldner habe selbst zu prüfen, wo die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit lägen.
Die Kündigung sei wirksam. Die Klägerin sei nach § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB wegen Verzuges mit der Zahlung der Raten für Februar bis Juli 2009 zur Kündigung berechtigt gewesen. Der Zugang der Kündigung sei aufgrund des Einschreibens mit Rückschein und der Aussage der Zeugin R… erwiesen. Diese habe glaubhaft bekundet, die Originalkündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein, die Kopien mit einfachem Brief übermittelt zu haben. Die Beklagte habe auch nicht dargetan, welchen andern Inhalt das mit Einschreiben übersandte Schreiben gehabt habe. Es stehe aufgrund der Angabe der Zeugin auch fest, dass die Beklagte die qualifizierte Mahnung erhalten habe. Die geltend gemachten Zinsen und die Bearbeitungsgebühr seien nach §§ 286, 280 Abs. 3 BGB gerechtfertigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. Sie hält daran fest, dass der Kreditvertrag durch eine arglistige Täuschung i.S.d. § 123 BGB zustande gekommen und sittenwidrig sei; die bei Bürgschaften anwendbaren Grundsätze müssten auch für Darlehensverträge gelten. Ferner rügt sie die Beweiswürdigung, die Aussage der Zeugin R… sei unergiebig und widersprüchlich gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. August 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung. Näheren Vortrages zu den umgeschuldeten Krediten bedürfe es nicht, denn mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages und der anschließenden Ratenzahlung hätten die Beklagte und ihr Ehemann den Kreditsaldo aus den Altdarlehen anerkannt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache vollumfänglich Erfolg.
1.
Die Beklagte kann ihrer Inanspruchnahme allerdings weder die Nichtigkeit der Darlehensverpflichtung noch die Unwirksamkeit der Kündigung des Darlehensvertrages entgegenhalten.
Der Senat hält insoweit auch angesichts der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 18. Februar 2013 an seiner mit Terminsverfügung vom 18. Dezember 2012 (Bl. 229 d.A.) mitgeteilten Rechtsauffassung fest.
a) Das Landgericht hat zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen die Sittenwidrigkeit des Umschuldungsdarlehens wegen finanzieller Überforderung gemäß § 138 Abs. 1 BGB verneint.
Grundsätzlich hat jeder Schuldner selbst zu prüfen und zu entscheiden, wo die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit liegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – und des Senats – verstößt eine Bürgschaft oder Mithaftungsübernahme des finanzschwachen Ehepartners bzw. nahen Angehörigen bei nicht ganz geringfügigen Bankkrediten auch ohne Hinzutreten besonders belastender Umstände oder Verhältnisse im allgemeinen gegen die guten Sitten und ist daher nichtig, wenn die Verpflichtung nicht aufgrund einer freien Entscheidung übernommen wurde, sondern die Bank die emotionale Bindung des Ehepartners oder des nahen Angehörigen an den Darlehensnehmer ausgenutzt hat. Auch bei der Bürgschaft genügt allein die finanzielle Überforderung des Bürgen nicht, um die Haftungsübernahme als sittenwidrig und damit nichtig ansehen zu können. Entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer sittenwidrigen Angehörigen- oder Ehegattenbürgschaft ist vielmehr die emotionale Verbundenheit zwischen dem finanziell überforderten Bürgen/Mithaftenden und dem Hauptschuldner. Dabei ist der Bürge/Mithaftende von dem echten Darlehensnehmer abzugrenzen, für den die vorgenannten Grundsätze nicht anzuwenden sind. Eine Gesetzeslücke liegt entgegen der Auffassung des Beklagten insoweit nicht vor.
Ein solcher Fall einer bloßen Mithaftungsübernahme liegt hier indes ersichtlich nicht vor. Vielmehr war und ist die Beklagte echte Mitdarlehensnehmerin. Unstreitig war bereits das Ausgangsdarlehen von beiden Ehepartnern aufgenommen und zu einem gemeinsamen Zweck – Kauf und Modernisierung des Hausgrundstücks – verwendet worden.
Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) oder aus anderen Gründen sind weder dargetan und ersichtlich.
b) Der Senat hält auch daran fest, dass das Landgericht im Ergebnis zu Recht eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB verneint hat.
Dabei ist bereits davon auszugehen, dass das tatsächliche Vorbringen der Beklagten für die Annahme einer arglistigen Täuschung durch die Klägerin bei Abschluss des Umschuldungsdarlehens nicht ausreicht. Das Beklagtenvorbringen als wahr unterstellt begründet weder eine Täuschungshandlung noch ein arglistiges Verhalten. Die Beklagte trägt vor, die Umschuldung sei nur deshalb vorgenommen worden, weil ihrem Ehemann „ein Firmenkredit (...) in Aussicht gestellt worden“ sei, die Bearbeitung des Firmenkreditantrages sei „von der Umschuldung des ursprünglichen Kredites“ abhängig gemacht worden. Damit ist indes nur vorgetragen, dass die Klägerin die Umschuldung der beiden Altkredite als eine der für die Bewilligung des Firmenkredites erforderlichen Voraussetzungen ansah, und nicht – wie es die Beklagte wohl nunmehr verstanden haben will –, dass die Umschuldung die einzige Voraussetzung für die Gewährung des Firmenkredites hätte sein sollen.
Abgesehen davon ist die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB ersichtlich nicht gewahrt. Selbst wenn die Beklagte und ihr Ehemann bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 27. November 1998 im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Bewilligung des Firmenkredites arglistig getäuscht worden wären, wäre die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB längst abgelaufen gewesen. Der Kreditantrag für den Firmenkredit wurde bereits am 29. Juni 1999 abgelehnt. Eine Anfechtung wurde gleichwohl in den mehr als zehn Jahren bis zur Darlehenskündigung und gerichtlicher Geltendmachung der Darlehensforderung nicht erklärt; allenfalls lässt sich das spätere schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit als konkludente – und verspätete – Anfechtungserklärung verstehen.
Neben diesen, gleichfalls bereits mit dem terminsvorbereitenden Hinweis vom 18. Dezember 2012 mitgeteilten, Erwägungen kommt zum Tragen, dass selbst die zehnjährige Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 BGB abgelaufen ist. Diese Ausschlussfrist begann gemäß Art. 229 § 6 Abs. 5, Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2011, ohne dass die Beklagte – wenigstens konkludent – die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt hätte. Eine ausdrückliche Anfechtungserklärung enthält keiner der erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze. Dem einzigen, noch im Jahr 2011 der Klägerin zugegangenen Schriftsatz, die Klageerwiderung vom 5. September 2011 (Bl. 75 ff. d.A.), ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte wegen der vermeintlichen arglistigen Täuschung im Vorfeld des Vertragsschlusses an ihrer Willenserklärung nicht festhalten will.
c) Die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vorgebrachten Einwände greifen ebenfalls nicht durch. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht zum Zugang des Kündigungsschreibens getroffenen Feststellungen, die eine erneute Beweiserhebung rechtfertigen könnten, werden nicht dargetan; der Senat sieht sich auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 18. Februar 2013 aufrechterhaltenen Einwände nicht veranlasst, von der landgerichtlichen Würdigung abzuweichen.
Der Senat hielte – vorbehaltlich der nachfolgend unter Ziffer 2. ausgeführten Erwägungen – auch daran fest, dass die Wirksamkeit der Kündigung selbst dann nicht in Frage gestellt wäre, wenn der Zugang des Schreibens der Klägerin vom 3. August 2012 als nicht bewiesen angesehen werden müsste. Die Beklagte hat nicht einmal den ihr spätestens am 22. Februar 2011 zugegangenen Mahnbescheid und die Zustellung der Anspruchsbegründung zum Anlass genommen, die Darlehensraten zu begleichen. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, ihr sei aufgrund ihrer geringen Einkünfte die Zahlung nicht möglich gewesen. Damit bestätigt sie vielmehr, dass die Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung überflüssig und damit ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre.
2.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die fehlende Aktivlegitimation im Hinblick auf eine bereits am 21. Dezember 2012 erfolgte Veräußerung und Abtretung der Darlehensforderung an die H… GmbH berufen. Dieses Vorbringen erfolgte erstmals mit Schriftsatz vom 27. März 2013 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 296 a ZPO). Ohnehin lässt aber die Veräußerung der streitbefangenen Sache nach Rechtshängigkeit – dies ist im vorliegenden Fall noch im Jahr 2011 eingetreten – die Aktivlegitimation unberührt (§ 265 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für eine Wiedereröffnung der ohne Verfahrensfehler geschlossenen Verhandlung gemäß § 156 ZPO besteht – dies gilt auch für die Stellungnahme der Klägerin vom 4. April 2013 – keine Veranlassung.
3.
Die Klägerin kann aber deshalb keine Zahlung von der Beklagten verlangen – und damit lief die Kündigung letztlich ins Leere –, weil dem die zumindest konkludent im Senatstermin geltend gemachte Einrede der Bereicherung entgegen steht (§ 821 BGB).
a) Nach dem auch in Ansehung der mit Verfügung vom 25. Februar 2013 und im Senatstermin vom 27. Februar 2013 erteilten Hinweise unstreitigen Parteivortrag wurden mit dem in Rede stehenden Darlehensvertrag ausschließlich die beiden Altkredite der Bank für … der DDR vom 23. Dezember 1986 (Anlage K 10, Bl. 87 ff. d.A.) i.H.v. 6.385,00 Mark-DDR und vom 1. September 1987 i.H.v. 44.900,00 Mark-DDR umgeschuldet.
Nach Art. 10 Abs. 5 (3. Spiegelstrich) des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 i.V.m. Art. 7 § 1 Abs. 1 der Anlage I zu dem vorgenannten Vertrag wurden die auf Mark der DDR lautenden Kreditforderungen im Verhältnis von 2:1 in der Weise umgestellt, dass der Schuldner an das Kreditinstitut für 2 Mark der DDR 1 DM zu zahlen hatte. Diese Umstellung kann indes im vorliegenden Fall, in dem unbestritten die beiden Altkredite, deren Nettobeträge sich ursprünglich auf insgesamt 51.285,00 Mark-DDR beliefen, bis Ende 1998 lediglich auf neue Kontonummern (Konto-Nr. ...7100 bzw. ...16826) umgeschrieben gewesen und kaum getilgt worden waren, nicht erfolgt sein. Es lässt sich nämlich nicht erklären, wie dann gleichwohl ein umzuschuldender Betrag i.H.v. 49.236,89 DM zustande gekommen sein soll.
Diese Diskrepanz ist von den Parteien, auch nachdem der Senat erneut hierauf – und auf die Konsequenzen – hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hat, nicht aufgelöst worden. Dass die beiden von der Bank für … der DDR gewährten Altkredite nach Inkrafttreten der Währungsunion aufgestockt oder weitere Kreditverbindlichkeiten bestanden und unter den in Ziffer 8 des Darlehensvertrages vom 30. Oktober/27. November 1998 aufgeführten Kontonummern ...7100 und ...16826 gebucht worden seien, behauptet die Klägerin auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 19. März 2013 nicht; sie zeigt auch keine Tatsachen auf, die die Annahme, die Kreditverpflichtungen aus den beiden DDR-Altkrediten seien ordnungsgemäß auf DM umgestellt worden, stützen könnten. Insbesondere lässt sich weder daraus, dass ausweislich der aus dem Archiv beschafften Kontoverdichtungen (Anlagen K 17 und K 18, Bl. 251 ff. d.A.) der im Zeitraum vor Abschluss des Umschuldungskredites geltende Zinssatz mit 6,75 % bzw. 8,75 % nicht den ursprünglich vereinbarten Zinssätzen entsprach, noch daraus, dass die Umrechnung der mit Kreditvertrag vom 23. Dezember 1986 vereinbarten monatlichen Raten im Verhältnis 2:1 rechnerisch nicht die ab Januar 1998 bis zur Umschuldung gezahlte Rate von 34,00 DM ergibt, nicht den Schluss zu, dass außer den DDR-Altkrediten weitere Kreditverpflichtungen in den Umschuldungskredit einbezogen wurden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der von der DDR-Regierung erlassenen Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I, S. 509, 512), seit dem 1. Juli 1991 nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer vom 24. Juni 1991 (BGBl. I, S. 1314; im Folgenden: Zinsanpassungsgesetz) konnten die Rechtsnachfolger der Banken der damaligen DDR die nicht marktkonformen Zinsvereinbarungen bis zum Stichtag des 30. September 1991 gegen den Willen des Vertragsgegners allgemein üblichen Konditionen anpassen.
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der umzuschuldende Betrag „unstreitig (...) entsprechend den vertraglichen Regelungen ausgezahlt“ worden sei. Nach dem ausdrücklichen und unmissverständlichen Wortlaut des Darlehensvertrages vom 30. Oktober/27. November 1998 ist die Darlehensvaluta – auch hierauf hat der Senat bereits im Verhandlungstermin vom 27. Februar 2013 hingewiesen – nicht ausgezahlt worden; so heißt es in Ziffer 8 „Weitere Darlehensbedingungen“ des Darlehensvertrages, „Es erfolgt keine Neuausreichung. Das Darlehen dient der Umschuldung der bestehenden Darlehen Kto ...7100 und ...16826“.
b) Der Senat vermag sich auch in Ansehung der Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 19. März 2013 nicht der Rechtsauffassung anzuschließen, die Beklagte und ihr Ehemann hätten mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages vom 30. Oktober/27. November 1998 und der Zahlung der Darlehensraten in der Folgezeit das Bestehen der Forderung anerkannt. Dass die mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages abgegebenen Willenserklärungen der Eheleute mehr beinhalteten als die Vertragserklärungen im Hinblick auf das Umschuldungsdarlehen, ist nicht ersichtlich. Die Annahme, die Parteien hätten ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vereinbaren wollen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 – XI ZR 239/07 –). Hierfür fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
c) Nach alledem ist davon auszugehen, dass die beiden (ausschließlich) in die Umschuldung eingestellten DDR-Altkredite nicht nach Maßgabe des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 zum maßgeblichen Zeitpunkt am 30. Juni 1990 auf DM umgestellt worden waren.
Selbst wenn man den für die Klägerin günstigsten Fall zugrunde legte, dass sich die Kreditverbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Währungsumstellung am 30. Juni 1990 noch in voller Höhe – also 51.285,00 Mark-DDR (=25.642,50 DM) – beliefen und bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Umschuldungskreditvertrages keinerlei Tilgung erfolgt wäre, wären die Eheleute in Höhe eines Betrages von 23.594,39 DM eine Verbindlichkeit ohne Rechtsgrund eingegangen.
Das sich in diesem zugunsten der Klägerin angenommenen Fall berechtigterweise auf 25.642,50 DM belaufende Umschuldungsdarlehen ist inzwischen unzweifelhaft getilgt. Wie im Verhandlungstermin ausgeführt, hat der Senat unter Zuhilfenahme eines Tilgungsberechnungsprogramms errechnet, dass der Kredit bei stets fristgerechter Zahlung der vereinbarten monatlichen Raten von 420,57 DM bzw. – ab dem 1. Januar 2002 – 215,03 € binnen 6 Jahren und 8 Monaten zurückgeführt worden wäre. Der Senat verkennt nicht, dass die Ratenzahlungen teilweise erst auf eine Mahnung der Klägerin hin erfolgten. Ausweislich der als Anlage K 9 (Bl. 32 ff. d.A.) zur Anspruchsbegründung eingereichten Kontoverdichtungen wurden die Darlehensraten zwar nahezu ausschließlich nicht fristgerecht zum 30. eines jeden Monats gezahlt, sondern erst wenige Tage später und die Darlehensnehmer wurden überdies insgesamt 6 Mal gemahnt. Die daraus resultierenden Kosten und Zinsen nahmen indes nicht ein Ausmaß an, das zu Zweifeln an der vollständigen Tilgung der Darlehensverbindlichkeit aufgrund der insgesamt über 10 Jahre (31. Dezember 1998 bis 5. Februar 2009) geleisteten Darlehensraten berechtigte.
d) Schließlich ist auch kein Grund ersichtlich, den Beklagten die Bereicherungseinrede nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verwehren. Allein der Umstand, dass sie über mehrere Jahre die vereinbarten Darlehensraten gezahlt haben, reicht hierfür nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47, 48 GKG auf 17.946,39 € festgesetzt.