Gericht | VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 13.12.2012 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 6 K 966/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1. zu 63,75 %, die Klägerin zu 2. zu 1,22 %, die Klägerin zu 3. zu 0,17 %, die Klägerin zu 4 zu 6,02 %, die Klägerin zu 5 zu 17,89 % und die Klägerin zu 6. zu 10, 95 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, gegen die Klägerin zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages. Die Klägerinnen zu 2. bis 6. können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Klägerinnen zu 1. bis 6. sind Kliniken bzw. im Bereich der medizinischen Rehabilitation und Pflege tätige Unternehmen.
Die Klägerinnen haben ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über Unterstützungskassen zugesagt. Sie wenden sich gegen die Heranziehung zu den jeweiligen Beiträgen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für das Jahr 2009.
Der Beklagte ist Träger der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg. Im Jahr 2009 lag das Schadensvolumen in der Insolvenzsicherung weit über den Beträgen der Vorjahre. Der Beklagte wies seine Mitglieder mit Rundschrieben aus Juli 2009 auf die deswegen zu erwartende erhebliche Steigerung des Beitragsbemessungssatzes hin, die er zu diesem Zeitpunkt auf 13,5 ‰ einschätzte. Letztlich setzte der Beklagte den Beitragsbemessungssatz für das Jahr 2009 auf 14,2 ‰ der Bemessungsgrundlage fest. Im Vorjahr 2008 hatte der Beitragssatz noch bei 1,8 ‰ gelegen. Zugleich machte der Beklagte für 2009 von der im Gesetz über die betriebliche Altersversorgung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die bei den Mitgliedern zu erhebenden Beiträge teilweise über die Folgejahre zu erstrecken („Glättungsverfahren“). Von einer Heranziehung des Ausgleichsfonds, der nach dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung ebenfalls bei besonders hohen Beitragssätzen in Anspruch genommen werden kann, sah der Beklagte ab.
Mit Bescheiden vom 16. November 2009 setzte der Beklagte aufgrund der von den jeweiligen Klägerinnen mitgeteilten Bemessungsgrundlagen und des gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG auf 14,2 ‰ festgesetzten Beitragsbemessungssatzes für das Jahr 2009 die Beiträge für die Klägerinnen fest. In Anwendung des in § 10 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG geregelten, sogenannten Glättungsverfahrens bestimmte er dabei für das Jahr 2009 einen Verteilungsbetrag von jeweils 8,2 ‰, für die Jahre 2010 bis 2013 Verteilungsbeträge von 1,5 ‰.
Im Einzelnen wurden für die Klägerinnen zu 1. bis 6. folgende, zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällige Verteilungsbeträge festgesetzt:
Klägerin zu 1.
Klägerin zu 2.
Klägerin zu 3.
Klägerin zu 4.
Klägerin zu 5
Klägerin zu 6.
Verteilungsbetrag
200926.564,06 €
509,81 €
69,70 €
2.506,81 €
7.454,02 €
4.564,06 €
Verteilungsbetrag
20104.859,28 €
93,26 €
12,75 €
458,56 €
1.364,54 €
834,89 €
Verteilungsbetrag
20114.859,28 €
93,26 €
12,75 €
458,56 €
1.364,54 €
834,89 €
Verteilungsbetrag
20124.859,28 €
93,26 €
12,75 €
458,56 €
1.364,54 €
834,89 €
Verteilungsbetrag
20134.859,27 €
93,25 €
12,75 €
458,58 €
1.364,54 €
834,89 €
Gegen diese – nicht mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehenen – Bescheide legten die Klägerinnen mit Schreiben der ...mbH für ihre im Einzelnen aufgeführten Firmen unter dem 13. August 2010 Widerspruch ein. Der Beklagte wies die Widersprüche mit im Wesentlichen gleich lautenden Widerspruchsbescheiden zurück. Der an die Klägerin zu 1. adressierte Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. August 2010 wurde deren Vertreterin am 24. August 2010 zugestellt. Die die Klägerinnen zu 2., 3., 5. und 6. betreffenden Widerspruchsbescheide datieren jeweils vom 7. September 2010, der an die Klägerin zu 4. gerichtete Widerspruchsbescheid enthält kein Datum. Die letztgenannten Widerspruchsbescheide wurden der Vertreterin der Klägerin jeweils am 08. September 2010 zugestellt.
Die Klägerinnen haben am 20. September 2010 Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, die Beitragsbescheide für das Jahr 2009 seien dem Grunde nach und in der ergangenen Höhe rechtswidrig.
Zur Begründung tragen sie vor, der Beklagte stelle zu Unrecht darauf ab, dass die rechtliche Gefährdung der Versorgungsansprüche und der unverfallbaren Anwartschaften der begünstigten Mitarbeiter durch die Zwangsmitgliedschaft bei dem Beklagten aufgefangen werden solle. Tatsächlich zeige seine Argumentation gerade im Hinblick auf die von der Beitragspflicht ausgenommenen Pensionskassen oder Direktversicherungen, dass er auf eine tatsächliche Gefährdung abstelle. Im Hinblick darauf müsse konsequenterweise die von den Klägerin durchgeführte betriebliche Altersversorgung mittels rückgedeckter Unterstützungskassen, bei denen die Beiträge des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung über die Unterstützungskasse an einen Rückdeckungsversicherer gezahlt würden, ebenfalls von der Pflichtmitgliedschaft beim Beklagten befreit sein. Denn auch in diesen Fällen führe die im Hintergrund stattfindende staatliche Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dazu, dass die Erfüllbarkeit der Versorgungszusage dauerhaft gewährleistet sei. Die vom Beklagten hiergegen angeführte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2010 (Aktenzeichen: 8 C 23.09) verkenne das System und das Recht der betrieblichen Altersversorgung. Außerdem lasse sie die europarechtlichen Bezüge außer Betracht. Wegen der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der verschiedenen Durchführungswege liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes keine Rechtfertigung für die Beitragsbelastung im Jahr 2009, zumal die grundlegende Verpflichtung den Staat, nicht aber einzelne wirtschaftliche Teilnehmer treffe. Mangels Darlegung der genauen Berechnung des erhobenen Beitragssatzes könne über die Geeignetheit zur Abdeckung der allein in Rede stehenden auszugleichenden Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (in Abgrenzung zu Verwaltungs- und sonstigen Kosten sowie zur Abdeckung der aufgrund der Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften und der Zuführung zum Ausgleichsfonds) eine Aussage nicht getroffen werden. Dies wäre gerade im Hinblick auf die bis zum Jahr 2009 nie da gewesene Dimension des Beitragssatzes erforderlich gewesen. Die Beitragsbescheide verstießen auch gegen Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil die Beitragssteigerung um 790 % gegenüber dem Vorjahr gemessen an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine übermäßige Belastung der Vermögensverhältnisse der Beitragszahler bedeute. Weiterhin verstieße sie gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes: Die Beitragspflicht habe objektiv berufsregelnden Charakter, weil sie von so erheblichem Gewicht sei, dass sie in die gewerbliche Tätigkeit der Klägerinnen nicht mehr nur minimal eingreife. Angesichts der immensen Höhe des streitigen Beitragssatzes von 14,2 ‰ sei die Liquidität der Unternehmen konkret gefährdet und kein Spielraum mehr für wirtschaftliche Entfaltung verblieben. Die Unternehmen seien gezwungen, unabhängig von der eigenen derzeitigen Leistungsfähigkeit Beiträge zu leisten, deren Höhe sich direkt proportional zur Belastung des Beklagten durch Insolvenzen verhalten und zusätzlich in deren Folge entsprechender Maßnahmen zur Sicherung des eigenen Fortbestandes zu ergreifen, wozu unter Umständen auch die Änderung des Durchführungsweges für die betriebliche Altersversorgung gehöre, was wiederum langfristig eine Schwächung des Sicherungssystems durch den Beklagten bedeute. Zu Unrecht habe der Beklagte auch davon abgesehen, den Ausgleichsfonds in Anspruch zu nehmen. Das Glättungsverfahren sei kein adäquater Ersatz, zumal in den folgenden vier Jahren neben den gestundeten Beiträgen wiederum neue Beiträge für die laufenden Jahre anfielen, wobei auch hier Beiträge in nicht absehbarer Höhe zu erwarten seien. Der Ausgleichsfonds sei gerade für eine Situation wie die vorliegende geschaffen und in der Vergangenheit auch bei deutlich geringeren Schadensvolumen und Beitragssatzhöhen herangezogen worden. Im Übrigen habe der Beklagte auch an eine Koppelung beider Auffangmechanismen denken können. Darüber hinaus fehle es im Gesetz sowohl an einer Härtefallklausel als auch an einer Höchstsatzbegrenzung. Insbesondere sei ein Regulativ erforderlich um zu verhindern, dass kleinere und mittelständische Unternehmen für die Insolvenzen von größeren Unternehmen, wie beispielsweise ..., aufkommen müssten.
Die Klägerinnen beantragen sinngemäß,
die Beitragsbescheide des Beklagten für 2009 vom 16. November 2009 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 19. August 2010 bzw. ohne Datum bzw. vom 7. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die aufgrund der Beitragsbescheide vom 16. November 2009 geleisteten Zahlungen an die Klägerinnen zurückzuerstatten .
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Begründung der Widerspruchsbescheide und führt ergänzend an, der Gesetzgeber habe zur Vermeidung zusätzlichen Aufwandes ein Verfahren entwickelt, das die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage anknüpfend an unabhängig von der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die Steuerveranlagung ohnehin zu ermittelnde Beträge regele. Im Falle der hier vorliegenden Unterstützungskassen werde etwa gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG das Deckungskapital für die laufenden Leistungen gemäß § 4d Abs. 1 Nr. 1 a) Einkommensteuergesetz zuzüglich des 20-fachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 b) Satz 1 Einkommensteuergesetz errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter zu Grunde gelegt.
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen sei die Beitragserhebung auch verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sei nicht ersichtlich. Rückdeckungsversicherungen seien kein eigener Durchführungsweg, sondern stellten lediglich ein Finanzierungsinstrument zur späteren Erfüllung der Versorgungszusage dar. Maßgeblich sei insoweit, dass bezugsberechtigt aus der Rückversicherung die Unterstützungskasse, nicht aber der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 25. August 2010 entschieden, dass selbst Unterstützungskassen, die durch den Abschluss einer Versicherung und Verpfändung der Versicherungsansprüche an die Versorgungsberechtigten gesichert seien, der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht unterfielen. Dies müsse erst recht für Zusagen von Unterstützungskassen gelten, bei denen keine Pfändung der Ansprüche aus der Deckungsversicherung erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen sei die Insolvenzsicherheit oder -festigkeit des Versicherungsunternehmens nicht maßgeblich. Angesichts des relativ geringen Bruchteils der Pensionslast, den der Beitrag ausmache, sei die Belastung zumutbar und stelle keine wirklich wirkliche Härte dar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Insolvenzsicherung auf einem Solidarprinzip aufbaue.
Auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes sei nicht ersichtlich, zumal die Beitragspflicht an die freiwillig übernommene betriebliche Altersversorgung anknüpfe. Da die Beitragserhebung auch im Jahr 2009 keine unzumutbare oder erdrosselnde Wirkung habe, sei auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde bedürfe es auch keinerlei Härtefallklausel oder Höchstsatzbegrenzung.
Sein Ermessen habe er fehlerfrei ausgeübt und die Entscheidung, das Glättungsverfahren anzuwenden, nicht aber den Ausgleichsfonds heranzuziehen, zum einen davon abhängig gemacht, dass zum Ende des Jahres 2009 ein Ende der 2009 bestehenden Finanz- und Wirtschaftskrise nicht abzusehen gewesen sei. Zum anderen sei der Ausgleichsfonds seit der Einführung des Glättungsverfahrens im Jahr 2006 nur noch das Mittel der zweiten Wahl. Theoretisch stehe der Ausgleichsfonds zur Abmilderung möglicher Beitragsbelastungen des Jahres 2010 jetzt noch zur Verfügung. Hingegen stehe das Glättungsverfahren, sofern die für 2010 erforderlichen Beiträge unterhalb der Beiträge für 2009 lägen, nicht zur Verfügung, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorlegten Verwaltungsvorgänge (6 Hefter sowie ein Band Geschäftsbericht 2009), die beigezogen wurden und – soweit wesentlich – Gegenstand der Beratung und Entscheidung der Kammer waren.
Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beitragsbescheide vom 16. November 2009 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 19. August 2010, vom 07. September 2010 bzw. ohne Datum sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ohne Erfolg bleibt deshalb auch der geltend gemachte Anspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide rückgängig zu machen.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind § 10 Abs. 1 bis Abs. 3 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (Betriebsrentengesetz – BetrAVG – in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2940). Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder einen Pensionsfonds gewähren. Der nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelte Gesamtbeitrag wird in Abhängigkeit von der Art der jeweiligen betrieblichen Altersversorgung gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG auf den Arbeitgeber umgelegt. Dabei sind Arbeitgeber, soweit sie die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds abwickeln, insofern privilegiert, als die Beitragsbemessungsgrundlage auf 20 v. H. des für unmittelbare Versorgungszusagen ermittelten Betrages reduziert ist.
Die Klägerinnen führen in ihren Unternehmen die betriebliche Altersvorsorge im Wege der – nach ihren Angaben rückgedeckten – Unterstützungskassenzusagen im Sinne von § 1b Abs. 4 BetrAVG durch. Ihre Beiträge bestimmen sich gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG nach dem Deckungskapital für die laufenden Leistungen zuzüglich des Zwanzigfachen der einkommensteuerrechtlich definierten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter.
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Bemessungsgrundlagen in den jeweiligen Betragsbescheiden vom 16. November 2009 fehlerhaft berechnet worden sind. Auch die Klägerinnen bezweifeln die rechnerisch korrekte Ermittlung der Beiträge nicht.
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerinnen verstößt die Beitragserhebung auch nicht gegen höherrangiges Recht. Weiterhin hat der Beklagte ermessensfehlerfrei davon abgesehen, den Ausgleichsfonds heranzuziehen.
Die Entscheidung des Beklagten, im Hinblick auf den von ihnen gewählten Durchführungsweg eine Beitragspflicht dem Grunde nach anzunehmen und die Bemessungsgrundlage wie in § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG im Einzelnen beschrieben zu berechnen, vermag entgegen der Auffassung der Klägerinnen einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu begründen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Juli 2012 – 1 BvR 2983/10 - betreffend die Verfassungsbeschwerde u. a. gegen das Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, der Parallelentscheidung zu dem von den Beteiligten mehrfach herangezogenem Urteil vom gleichen Tage im Verfahren 8 C 23.09, jeweils betreffend das Beitragsjahr 2004, die Frage eines Verstoßes der gesetzlichen geregelten Beitragspflicht und -bemessung in § 10 Abs. 1 bis Abs. 3 BetrAVG gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausführlich gewürdigt (zitiert nach juris, dort Rn. 41 ff.). Es hat dabei im Hinblick auf die dort maßgebliche Frage der Beitragspflicht und -bemessung kongruent rückgedeckter Direktzusagen weder einen Verstoß gegen das Verbot, Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln, noch gegen das Verbot, innerhalb der Gruppe derer, die nach dem BetrAVG zu Abgaben herangezogen worden, ohne Rechtfertigung wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln angenommen und hierzu im Einzelnen ausgeführt:
„Inhaltlich behandelt der Gesetzgeber Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt haben, unterschiedlich, indem er nur die in § 10 Abs. 1 BetrAVG genannten Arbeitgeber zu Insolvenzsicherungsbeiträgen heranzieht, die dort nicht genannten Arbeitgeber hingegen nicht. Dabei differenziert die Regelung des § 10 Abs. 1 BetrAVG danach, auf welche Weise die betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde beziehungsweise durchgeführt wird; genannt werden die Direktzusage sowie die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder einen Pensionsfonds. Die Differenzierung korrespondiert damit, für welche Zusagen beziehungsweise Durchführungswege in § 7 BetrAVG Versicherungsschutz vorgesehen ist.
Die vorliegenden Regelungen knüpfen damit nicht an Persönlichkeitsmerkmale, sondern an sachliche Unterscheidungsmerkmale an. Spezielle Freiheitsrechte sind nicht betroffen, insbesondere ist nicht von einem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG auszugehen (s.o. B. I. 2.). Ob die verfahrensgegenständliche Abgabe geleistet werden muss, kann durch das Verhalten des (potentiellen) Abgabenschuldners beeinflusst werden, da die Beitragspflicht lediglich von der - frei wählbaren - Ausgestaltung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung abhängt. Dafür, dass hier von einer strengeren Bindung des Gesetzgebers auszugehen sein sollte, finden sich mithin keine Anhaltspunkte.
Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, orientierte sich der Gesetzgeber bei der Frage, für welche Zusagen beziehungsweise Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Versicherungsschutz zu gewähren und - dem folgend - Abgaben zu erheben seien, am abstrakten Insolvenzrisiko, also der potentiellen Gefährdung der Leistung der zugesagten betrieblichen Altersvorsorge im Insolvenzfall - unabhängig von deren konkreter Eintrittswahrscheinlichkeit. Für dieses Differenzierungsmerkmal bestehen sachliche Gründe. Diese sind dem Differenzierungsziel - dem Schutz der Ansprüche und Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung vor insolvenzbedingtem Ausfall - und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen; die Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersversorgung zugesagt haben, wird durch die vorgefundenen Unterschiede in der Ausgestaltung und die damit verbundenen abstrakten Risiken rechtfertigt.
…
Mit der vorliegenden Regelung hat der Gesetzgeber von der Befugnis Gebrauch gemacht, Typisierungen vorzunehmen. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen (BVerfGE 111, 115 <137>). Eine solche normative Zusammenfassung ist hier erfolgt, indem der Gesetzgeber die verschiedenen Kategorien der Altersversorgung an der Konstruktion des Primäranspruchs der jeweiligen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung - und insbesondere am davon abzuleitenden abstrakten Insolvenzrisiko - ausgerichtet hat.
Dabei fallen unter anderem Direktzusagen eines Arbeitgebers, für die eine kongruente Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und die Ansprüche hieraus an den Arbeitnehmer verpfändet wurden, neben nicht rückgedeckten Direktzusagen in dieselbe Kategorie, obwohl sich die genannten Durchführungswege insoweit durchaus unterscheiden. Abgesehen von der an der Art der Zusage beziehungsweise des Durchführungswegs anknüpfenden Unterscheidung nach dem abstrakten Insolvenzrisiko hat der Gesetzgeber indes auf eine weitere Differenzierung bewusst verzichtet (vgl. BTDrucks 7/2843, S. 10). Insbesondere wird nicht auf das konkrete Insolvenzrisiko des jeweiligen Arbeitgebers abgestellt; auch wird beispielsweise nicht nach einzelnen Branchen differenziert.
Obwohl damit faktisch von einer Subventionierung der eher insolvenzgefährdeten Branchen durch sicherere Branchen auszugehen ist (vgl. BVerwGE 72, 212 <220>), war der Gesetzgeber nicht zu einer weiteren Differenzierung verpflichtet. Denn aus verfassungsrechtlicher Sicht kann innerhalb der Gruppe der zur Abgabe herangezogenen Arbeitgeber keine so große Ungleichheit festgestellt werden, dass einzelne Unterschiede nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Die vorgenommene Typisierung und der damit verbundene Risikoausgleich sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
aa) Die mit der Typisierung einhergehenden Härten sind - wenn überhaupt - nur unter Schwierigkeiten vermeidbar.
So ergeben sich Schwierigkeiten bereits daraus, dass eine Abkehr vom bisherigen Festsetzungsverfahren notwendigerweise einen deutlich größeren Verwaltungsaufwand und damit einhergehend höhere Kosten nach sich ziehen würde (vgl. BVerwGE 72, 212 <220>; VG Hamburg, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 15 K 673/06 -, BeckRS 2008, 30032; Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl. 1996, § 10 Rn. 84). Ein Abstellen auf das konkret-individuelle Insolvenzrisiko würde regelmäßig umfangreiche Ermittlungen erfordern, deren Kosten voraussichtlich in keinem Verhältnis zu den möglichen Einsparungen stehen würden (vgl. BVerwGE 64, 248 <253>; Gunkel, BetrAV 2009, S. 717 <722>). Darüber hinaus würde ein Abstellen auf das konkret-individuelle Insolvenzrisiko auch mit der legitimen wirtschafts- und sozialpolitischen Zielsetzung kollidieren, die Finanzierung der Insolvenzsicherung durch Abgaben auf möglichst viele Schultern zu verteilen und dadurch die Kosten pro Arbeitnehmer gering zu halten (vgl. BVerwGE 64, 248 <253>; Heubeck, BB 1987, S. 399 <401>). Auch die weitergehende Zielsetzung des Gesetzgebers, über eine dank breiter Verteilung der Lasten und niedrigen Verwaltungsaufwands möglichst gering gehaltene Umlage die Arbeitgeber nicht von der freiwilligen Zusage einer betrieblichen Altersversorgung abzuschrecken (vgl. BVerwGE 64, 248 <253>), wäre kaum mehr zu erreichen. Denn eine stärkere Individualisierung würde bedeuten, dass potentiell stärker gefährdete Betriebe durch höhere Kosten der Insolvenzsicherung einen Anreiz erhielten, auf die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung überhaupt zu verzichten (vgl. Heubeck, BB 1987, S. 399 <402>). Ob eine verlässliche Bestimmung des konkreten Insolvenzrisikos überhaupt leistbar wäre, erscheint ohnehin fraglich. Denn die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig und häufigen Wechseln unterworfen (vgl. BVerwGE 72, 212 <220>; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2005 - 16 K 180/04 -, BetrAV 2006, S. 297 <298 ff.>).
Auch eine Differenzierung zwischen kongruent rückgedeckten und nicht rückgedeckten Versorgungszusagen wäre in ähnlicher Weise problematisch (vgl. Höfer, Betriebsrentenrecht, 12. Aufl. 2011, § 7 Rn. 4401). Dies gilt sowohl im Hinblick auf das bisher verfolgte Ziel einer Solidargemeinschaft der Abgabepflichtigen als auch hinsichtlich des höheren Verwaltungsaufwands. Die Überprüfung, ob dies in jedem einzelnen Fall tatsächlich gelungen ist - etwa, ob die Verpfändung überhaupt wirksam oder jedenfalls nicht anfechtbar ist (vgl. Flitsch/Herbst, BB 2003, S. 317 <320>; Fiala, ZfV 2006, S. 78; Rößler, BB 2010, S. 1405 <1411>) -, wäre mit großem Aufwand verbunden. Zwar könnte der Abschluss einer Kollektivvereinbarung den hierzu erforderlichen Aufwand reduzieren; allerdings bliebe zu kontrollieren, ob eine solche Kollektivvereinbarung bei allfälligen Schwankungen im Personalbestand auf sämtliche neu eintretenden Mitarbeiter wirksam erstreckt wurde (vgl. Rößler, BB 2010, S. 1405 <1408>). Darüber hinaus könnte nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass ein Versorgungsempfänger als Pfandnehmer im Insolvenzfall die gleichen Leistungen erhalten würde wie jene, die ansonsten vom PSVaG zu erwarten wären (s.o. B. II. 2. b) ee)). In jedem Fall müssten Vorkehrungen getroffen werden, um mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können, dass eine letztlich doch insolvenzgefährdete Form der Altersversorgung nicht erkannt werden könnte und die betroffenen Arbeitnehmer den gesetzlichen Schutz der Insolvenzsicherung des PSVaG verlören, ohne auf anderweitige Sicherungen zurückgreifen zu können (vgl. BVerwGE 64, 248; VG Hamburg, Beschluss vom 28. November 2006 - 15 E 674/06 -, BetrAV 2007, S. 184 <189>).“ (a.a.O. Rn. 45 bis 47, 50 bis 55).
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an und vermag auch unter Berücksichtigung des im Beitragsjahr 2009 auf 14,2 ‰ gestiegenen Beitragssatzes keinen Anlass für eine andere rechtliche Beurteilung im Hinblick auf die Intensität einer mit der Typisierung einhergehenden Ungleichbehandlung zu erkennen (vgl. hierzu: BVerfG, a.a.O., Rn. 57; vgl. zur Vereinbarkeit der Beitragserhebung und -bemessung rückgedeckter Unterstützungskassenzusagen im Beitragsjahr 2009 mit Art. 3 Abs. 1 GG auch: VG Darmstadt, Urteil vom 08. Februar 2012 - 5 K 1862/10.DA -, zitiert nach juris, dort Rn. 28 ff. unter Hinweis u. a. auf BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 8 C 19.01 – zur Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags für Unterstützungskassenanwartschaften).
Die strittige Beitragserhebung verstößt entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2012 – 1 BvR 2983/10 – (a. a. O. Rn. 15 ff.) zu der Beitragserhebung für den Durchführungsweg der (kongruent rückgedeckten) Direktzusage im Beitragsjahr 2004 weder einen unmittelbaren Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG noch eine objektiv berufsregelnde Tendenz der angegriffenen Regelungen angenommen und hierzu ausgeführt (a.a.O. Rn. 18):
„Anknüpfungspunkt für die Frage, ob und in welcher Höhe Abgaben zur Insolvenzsicherung an den PSVaG zu entrichten sind, ist die Art der zugesagten betrieblichen Altersversorgung; welchem Beruf oder Gewerbe der jeweilige Abgabenschuldner nachgeht, ist demgegenüber ohne jeden Belang. Erst recht werden die Abgabenschuldner nicht etwa deswegen in Anspruch genommen, weil sie sich an einem spezifischen Markt beteiligen. Es kommt allein darauf an, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hat, die in einer bestimmten Art und Weise ausgestaltet ist. Dem mag eine unternehmerische Entscheidung zugrunde liegen; ein enger Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs lässt sich dabei aber gerade nicht feststellen. Insbesondere ist hier nicht ersichtlich, dass sich die Verwendung der Abgabe in erheblicher Weise auf die Berufsausübung auswirken könnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Absatzfondsgesetz (BVerfGE 122, 316). Die dort für nichtig erklärten Vorschriften knüpften ausdrücklich an die Ausübung eines bestimmten Berufs an (vgl. BVerfGE 122, 316 <318 f.>); dies ist hier aber gerade nicht der Fall.“
Für den hier streitgegenständlichen Durchführungsweg der Unterstützungskassen i. S. v. § 1b Abs. 4 BetrAVG im Beitragsjahr 2009 ergibt nichts anderes.
Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 18. Mai 2012 (a. a. O., Rn 24 bis 28) an, das unter Würdigung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2010 (- 8 C 40.09 -) und vom 15. September 2010 (- 8 C 35.09 -) einen Eingriff in den Schutzbereich dieser Norm auch nach der Umstellung des vormaligen Rentenumlageverfahrens auf ein (vollständiges) Kapitaldeckungsverfahren zum 1. Januar 2006 und im Hinblick auf die Höhe des Beitragssatzes für das Jahr 2009 verneint hat. Soweit die Klägerinnen sich auf Erwägungen in Entscheidungen des VG Münster und des OVG Münster zu dem im Jahr 2003 geltenden Beitragssatz von 4,5 ‰ berufen, rechtfertigen diese schon deshalb keine andere rechtliche Bewertung, weil sich das OVG Münster in seinem zu dem Beitragsjahr 2009 ergangenem Beschluss vom 17. August 2012 – 12 A 1140/11 – ausdrücklich den überzeugenden rechtlichen Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz anschließt und sich diese auch für den Beitragssatz von 14,2 ‰ zu eigen macht (vgl. S. 4 ff. EA).
Aus dem im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. Rn. 61 ff., ausführlich dargelegten Gründen ist auch eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV – ebenso wenig gegeben wie eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die von den Klägerinnen lediglich durch Bezugnahme auf den Aufsatz „Die Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein auf dem europa- und verfassungsrechtlichen Prüfstand von Rolfs/de Groot (ZIP 2009, S. 785 ff.) angesprochenen europarechtlichen Bedenken greifen nicht durch.
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen war auch die Nichtinanspruchnahme des Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) im Beitragsjahr 2009 durch den Beklagten nicht ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 VwGO). Die Kammer schließt sich insoweit der ausführlichen und überzeugenden Argumentation des VG Mainz in seinem Urteil vom 09. September 2011 - 4 K 37.11.MZ – an (zitiert nach juris, dort Rn. 108 bis 112; so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2012, - 7 A 11241/11 -, zitiert nach juris, dort Rn. 87 bis 92; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 2012 – 12 A 1140/11 -, S. 12 ff. EA):
„Der Beklagte musste bei der Festsetzung des Beitragssatzes für das Jahr 2009 erkennen, dass aufgrund des im Wesentlichen durch die Finanz- und Wirtschaftskrise verursachten Schadensverlaufs eine gravierende Erhöhung des Beitragssatzes bevorstand (vgl. auch Schreiben des Beklagten an die Mitglieder vom Juli 2009). Das Gesetz sieht für diese Situationen – neben der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrAVG i. V. m. § 37 VAG zu bildenden Verlustrücklage – zwei Instrumentarien zur Milderung der Beitragsbelastung vor, zwischen denen der Beklagte nach den Grundsätzen pflichtgemäßem (Auswahl-)Ermessens zu entscheiden hatte. § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG beinhaltet das sogenannte Glättungsverfahren: Sind die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BetrAVG erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr, kann der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden. Das Glättungsverfahren bewirkt demnach die Verschiebung eines Teils der Beitragsbelastung in die vier Folgejahre und stellt rechtlich betrachtet eine Stundung dar. Alternativ oder kumulativ hierzu kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Der Ausgleichsfonds bewirkt eine Beitragsermäßigung, d. h. der Jahresbeitrag kann durch den Einsatz des Fonds niedriger festgesetzt werden.
Der Beklagte hat im Rahmen des angefochtenen Ausgangsbescheids vom 16. November 2009 ausschließlich das Glättungsverfahren angewandt und entsprechend einen Verteilungsbetrag in Höhe von 8,2‰ der Beitragsbemessungsgrundlage zum 31. Dezember 2009 sowie ein Verteilungsbetrag entsprechend 1,5‰ der Beitragsbemessungsgrundlage zum 31. Dezember 2010, 2011, 2012 und 2013 fällig gestellt. Zugleich hat er von einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds abgesehen. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
Dabei ist der Klägerin zunächst zuzugestehen, dass der Gesetzeswortlaut („höhere Beiträge“ in § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG, „außergewöhnlich hohe Beiträge“ in § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) angesichts eines unbestrittenen Schadensvolumens 2009 in Höhe von 4,35 Mrd. € eine vorrangige Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds in einer derartigen Schadenssituation nahelegt. Indes ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG auch, dass das Glättungsverfahren nur in Jahren eines Beitragsanstiegs in Höhe des Unterschiedsbetrags zur Verfügung steht. Hieraus resultiert, dass dieses Milderungsinstrument nicht nur bei (auf hohem Niveau) sinkenden oder stagnierenden Beitragssätzen ausscheidet, sondern auch, dass bei nur geringem Anstieg der Beitragssätze die Entlastungswirkung des Glättungsverfahrens durch Streckung des Unterschiedsbeitrags auf vier Jahre nicht wirksam zum Tragen kommen kann. Umgekehrt ermöglicht das Glättungsverfahren insbesondere in Jahren eines hohen Beitragsanstiegs eine Beitragsentzerrung in besonders effektiver Weise. Lagen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Milderungsinstrumente vor, musste der Beklagte in der Situation des Jahres 2009 eine Prognose über den zukünftigen Schadensverlauf aufstellen. Hierbei konnte er nicht darauf vertrauen, dass der Schadensverlauf im Jahr 2010 umgehend wieder auf das Niveau des Geschäftsjahres 2008 zurückkehren würde, so dass zu erwarten war, dass auch zukünftig auf Milderungsmittel zurückzugreifen sein würde. Zugleich konnte der Beklagte – was sich in der Folgezeit bestätigt hat – nicht sicher davon ausgehen, dass 2010 die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens aufgrund weiter ansteigender Schadensfälle erneut zur Verfügung stehen würde, denn bei gleicher oder niedrigerer Schadenshöhe lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür nicht mehr vor. Damit leuchtet die Erwägung des Beklagten ein, im Jahr 2009 angesichts des hohen Beitragsanstiegs das in dieser Situation besonders effektiv wirkende Glättungsverfahren anzuwenden, sich den Einsatz des Ausgleichsfonds für das Folgejahr aber vorzubehalten, um bei einem weiterhin hohen Beitragsniveau ein letztes Milderungsinstrument zur Verfügung zu haben (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 f. des Urteilsabdrucks; VG Minden, Urteil vom 24. März 2011 – 2 K 2557/10 – nicht veröffentlicht. Seite 8 des Urteilsabdrucks). Dieses Vorgehen bewertet das Gericht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als „spekulativ“, sondern als vorausschauendes wirtschaftliches Handeln.
Hingegen wäre der für die Klägerin mit der gleichzeitigen Inanspruchnahme aller Milderungsmittel verbundene Vorteil nur unerheblich gewesen. Da der Ausgleichsfonds nach der letzten Inanspruchnahme im Jahr 2002 noch nicht wieder vollständig aufgefüllt worden war, hätte nach Darlegung des Beklagten unter Inanspruchnahme der bis 2009 erreichten Dotierung in Höhe von ca. 700 Mio. € eine Beitragsermäßigung um maximal 2,5 ‰-Punkte erzielt werden können (VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 des Urteilsabdrucks). In diesem Umfang hätte sich die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds auch bilanziell als Beitragsermäßigung niedergeschlagen, während der verbleibende Beitrag in Höhe von ca. 11,7‰ unabhängig von einer kumulativen Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens 2009 zu passivieren gewesen wäre. Die Auswirkungen beider Milderungsmechanismen auf die finanzielle Liquidität unterscheiden sich ohnehin nur unwesentlich, da auch der Ausgleichfonds durch zusätzliche Umlagen in den Folgejahren wieder hätte aufgefüllt werden müssen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 54).
Schließlich ist auch eine Ermessensbindung im Wege einer vorherigen ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten bezüglich des Ausgleichsfonds nicht eingetreten. Dieser wurde zwar seit Gründung des Beklagten in den Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben hätten (1982, 1993, 1996, 2002) stets herangezogen. Eine Festlegung für die Zukunft war damit allerdings nicht verbunden, denn in diesen Jahren bestand die alternative oder kumulative Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens noch nicht. Das Mittel der Beitragsglättung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG wurde erst durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 2742) geschaffen. Eine Änderung der Gesetzeslage stellt stets einen erheblichen Grund für die Aufgabe einer bisherigen Verwaltungspraxis dar.“
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO bzw. § 709 Satz 1 ZPO.
Die Berufung ist gemäß §124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtfragen zuzulassen.