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Entscheidung 7 W 109/18


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 18.01.2019
Aktenzeichen 7 W 109/18 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2019:0118.7W109.18.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wir der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.11.2018 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise dahin abgeändert, dass zur Erzwingung folgender Handlungen Ersatzzwangshaft

bis zu 5 Tagen

verhängt wird:

Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 03.11.2015 in E… verstorbenen E… P… durch Vorlage eines Verzeichnisses, welches folgende Angaben zu enthalten hat:

a) alle beim Erbfall vorhandenen Aktiva, als bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände sowie Forderungen, insbesondere auch Konten- und Wertpapierguthaben;

b) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden);

c) entfällt

d) alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen im Sinne der §§ 2025 ff. BGB, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten dem Beklagten gewährt hat;

e) alle Lebensversicherungen und sonstigen Verträge zugunsten Dritter;

f) alle Geschäftsbeteiligungen des Erblassers, gleichviel ob die Gesellschafterstellung vererblich war oder nicht.

Die Vollstreckung der Zwangshaft entfällt, sobald der Schuldner der oben aufgeführten Verpflichtung nachkommt.

2.

Die Kosten des Zwangsmittelverfahrens erster Instanz trägt der Schuldner Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.10.2016, in dem der Schuldner verpflichtet worden ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 03.11.2015 verstorbenen Erblassers E… P… durch Vorlage eines Verzeichnisses zu erteilen. In dem Teilurteil, auf das Bezug genommen wird, wird ferner aufgeführt, welche Angaben das Verzeichnis im Einzelnen enthalten soll.

Auf Antrag der Gläubigerin ist durch Beschluss vom 21.08.2017 gegen den Schuldner ein Zwangsgeld von 500 €, ersatzweise Zwangshaft, angeordnet worden, weil die Auskunft nicht erteilt worden ist. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist nach teilweise erfolgter Abhilfe durch Senatsbeschluss vom 03.11.2017 – 7 W 76/17 – zurückgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 05.09.2018 hat die Gläubigerin die Anordnung des Vollzuges der Ersatzzwangshaft, wie im Beschluss vom 21.08.2017 angeordnet, beantragt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 28.11.2018 Zwangshaft bis zu 6 Monaten verhängt, weil das Nachlassverzeichnis nicht erstellt sei. Gegen den am 03.12.2018 zugestellten Beschluss hat der Schuldner am 14.12.2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass seiner Ansicht nach eine Verpflichtung bestehe, die Auskunft über den Bestand des Nachlasses in der Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erbringen, da die Gläubigerin darauf nicht verzichtet habe. Auch wenn diese Verpflichtung nicht tituliert sei, sei die Beauftragung eines notariellen Verzeichnisses sein gutes Recht. Die Verzögerungen, die durch die Beauftragung eines Notars einträten, seien von ihm nicht zu vertreten. Der Notar müsse bestimmen, welche Auskünfte er einhole. Er, der Schuldner, benötige rechtliche Beratung für die Erstellung des Verzeichnisses, weil ihm der Umfang der Auskünfte aufgrund der Formulierungen im Urteil nicht verständlich sei. Die Gläubigerin habe ihm dies auch nicht näher erläutert.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 17.12.2018 nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 888, 891, 567 ZPO zulässig. Sie ist teilweise begründet.

1.

Der Schuldner hat zwar seine im Teilurteil vom 11.10.2016 aufgeführten Verpflichtungen nicht erfüllt. Der von der Gläubigerin gestellte Antrag bezog sich indes lediglich auf die Anordnung der Ersatzzwangshaft entsprechend dem Zwangsgeldbeschluss vom 21.08.2017, da das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden konnte. Das Landgericht hatte im Beschluss vom 21.08.2017 ersatzweise Zwangshaft im Umfang von bis zu fünf Tagen angeordnet. Die vom Landgericht im angefochtenen Beschluss verhängte Zwangshaft bis zu 6 Monaten stellt die Verhängung eines zweiten Zwangsmittels dar, an dessen Verhängung erst dann ein rechtlich geschütztes Interesse besteht, wenn ein Zwangsmittel vollstreckt wurde, ohne dass die zu erzwingende Handlung vorgenommen wurde (OLG Celle, FamRZ 2006, 1689; MDR 2005, 768; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 888 Rz. 8).

2.

Der Beschluss vom 21.08.2017 bezog sich hinsichtlich der Verhängung des Zwangsgeldes auch entsprechend dem Antrag der Gläubigerin lediglich auf die zu lit. a), b), d), e) und f) aufgeführten Verpflichtungen, nicht auf die in lit c) aufgenommene Pflicht. Insoweit war der Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln zurückgenommen und der Beschluss vom 21.08.2017 mit dem Teilabhilfebeschluss vom 20.10.2017 abgeändert worden.

3.

Die tenorierte Verpflichtung ist nicht erfüllt. Sie ist dem Schuldner weder unmöglich noch ist die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen, die nicht von ihm zu vertreten sind. Die Auskunft ist gemäß § 2314 Satz 1 BGB grundsätzlich persönlich zu erteilen. Soweit der Erbe verpflichtet ist, der Pflichtteilsberechtigten Auskunft zu erteilen, kann der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 Satz 3 BGB verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Der Notar ist dabei für den Inhalt des Bestandsverzeichnisses verantwortlich und hat den Nachlassbestand insoweit selbst zu ermitteln.

Die Gläubigerin hat dieses Verlangen nicht gestellt, es ist auch nicht tenoriert. Einen ausdrücklichen Verzicht muss sie nicht erklären. Die Erbringung nicht geschuldeter Handlungen entbindet den Schuldner nicht von seiner Pflicht, die tatsächlich nach dem Inhalt des Urteils geschuldeten Handlungen zeitnah zu erbringen. Das inhaltliche Verständnis der tenorierten Verpflichtung kann ihm nicht nur ein Notar, sondern auch ein Rechtsanwalt vermitteln. Die Erbringung der geschuldeten Leistung ist anhand der dem Erben vorliegenden Informationen und Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers, insbesondere Kontounterlagen, ohne aufwändige Recherche über einen Notar möglich.

4.

Die im Beschluss vom 21.08.2017 angedrohte Ersatzzwangshaft ist hinsichtlich ihres Umfangs verhältnismäßig.

5.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO, KV GKG Nr. 1812. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.