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Entscheidung 6 K 1829/18


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 10.07.2020
Aktenzeichen 6 K 1829/18 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0710.6K1829.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 2 RdFunkBeitrStVtr BB, § 3 RdFunkBeitrStVtr BB, § 3a VwVfG, § 5 RdFunkBeitrStVtr BB, § 68 VwGO, § 70 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten.

Die Klägerin wurde seit Januar 2013 beim Beklagten zunächst unter der Rundfunkbeitragsnummer 3... im sog. nicht privaten Bereich als Inhaberin der Betriebsstätte „B... “ unter der Anschrift L... in 1... mit keinem Beschäftigten und einem Kraftfahrzeug geführt.

Zwischenzeitlich war die Klägerin nach Österreich verzogen. Nachdem die Klägerin aus Österreich zurückgekehrt war, hat sie im August 2017 ihren Wohnsitz nach N... zurückverlegt und sich wieder in Deutschland unter der Anschrift L... am 3... 2017 mit ihrem Hauptwohnsitz angemeldet.

Aufgrund der erfolgten Anmeldung wird die Klägerin zusätzlich zur vorgenannten Rundfunkbeitragsnummer seit August 2017 beim Beklagten zur Rundfunkbeitragsnummer 6... mit einer Wohnung unter der Anschrift L... in 1... im sog. privaten Bereich geführt.

Nachdem die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass sie Rentnerin sei und ihr Geschäftsbetrieb vollständig ruhe, wurde das nicht private Beitragskonto zur Beitragsnummer 3... vom Beklagten mit Ablauf des Monats Juni 2018 abgemeldet.

Die Klägerin zahlte während der Dauer ihrer Anmeldung seit Januar 2013 bis einschließlich Juni 2018 regelmäßig Rundfunkbeiträge zur Rundfunkbeitragsnummer 3... in Höhe von monatlich 11,98 € respektive seit April 2015 in Höhe von 11,66 €.

Rundfunkbeiträge zur Rundfunkbeitragsnummer 6... zahlte die Klägerin nicht.

Nach erfolgter Zahlungserinnerung hinsichtlich der Beitragsnummer im privaten Bereich, teilte die Klägerin dem Beklagten am 15. September 2017 mit, dass sie bereits für ihre Wohnung ein Rundfunkbeitragskonto zur Rundfunkbeitragsnummer 3... habe.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2018 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Beitragsnummer 6... hinsichtlich einer Wohnung in der L... für den Zeitraum August 2017 bis Januar 2018 Rundfunkbeiträge in Höhe von 105,00 € zusammen mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.

Mit einem weiteren Bescheid vom 1. Juni 2018 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Beitragsnummer 6... hinsichtlich einer Wohnung in der L... für den Zeitraum Februar 2018 bis April 2018 Rundfunkbeiträge in Höhe von 52,50 € zusammen mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 erhob die Klägerin gegen den erstgenannten Festsetzungsbescheid unter Nennung der Beitragsnummer 6... Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass das Grundstück in der L... in N... allein von der Klägerin bewohnt werde. Seit 2006 gebe es keine Mieter mehr auf diesem Grundstück. Die Klägerin sei Rentnerin. Sie könne die Firma B... auf dem eigenen Grundstück und im eigenen Wohnbereich nicht abmelden, da es noch einkommensteuerrechtliche Klärungen für die laufenden Jahre gebe. Somit sei die Klägerin die einzige Bewohnerin in einem Wohngebäude mit einer Betriebsstätte in dieser Wohneinheit. Aufgrund der seit 2008 anhängigen Klagen gegen die Finanzbehörde würden seit diesem Zeitpunkt auch keine Aushilfsmitarbeiter mehr beschäftigt. Auch sei die Nutzung eines weiteren Gebäudes auf dem Grundstück sei 2014 durch die Bauaufsicht untersagt worden. Im Ergebnis sei lediglich die Nutzung eines Gebäudes, in dem die Klägerin als Grundstückseigentümerin wohne, zulässig.

Mit E-Mail vom 13. Juni 2018 erhob die Klägerin gegen den letztgenannten Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2018 Widerspruch. Zur Begründung bezog sie sich auf ihre Korrespondenz mit dem Beklagten und erklärte, dass eine Doppelzahlung nicht erfolgen werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2018 wies der Beklagte die klägerischen Widersprüche gegen seine Festsetzungsbescheide zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Widerspruch vom 13. Juni 2018 gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2018 bereits unzulässig sei. Nach § 70 Abs. 1 VwGO könne ein Widerspruch nur schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides erfolgen. Schriftlich bedeute, dass der Widerspruch mit einer Unterschrift bestätigt sein müsse. Für die Übermittlung eines Widerspruchs auf elektronischem Weg, der diesen Anforderungen entspreche, stehe beim Beklagten nur De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz zur Verfügung. Einen anderen Zugang habe der Beklagte nicht eröffnet. Die E-Mail der Klägerin vom 13. Juni 2018 sei nicht an die De-Mail-Adresse i... in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ gesandt worden und erfülle daher nicht das Schriftformerfordernis. Der Widerspruch sei daher unzulässig. Der Widerspruch vom 8. Juni 2018 gegen den Festsetzungsbescheid vom 4. Mai 2018 sei zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nach Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991. Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sei höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 18. Juli 2018 entschieden, dass die Beitragspflicht für Inhaber einer Erstwohnung mit der Verfassung im Einklang stehe. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unterscheide zwischen dem privaten und nicht privaten Bereich. Im privaten Bereich sei für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 RBStV) von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Es bestehe eine separate Beitragspflicht. Dementsprechend würden für den privaten und den nicht privaten Bereich separate Beitragskonten geführt. Inhaber einer Wohnung sei jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber werde jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt sei (§ 2 Abs. 2 RBStV). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV habe der Beklage die Klägerin unter der ermittelten Anschrift ab August 2017 als Wohnungsinhaberin angemeldet. Als Wohnungsinhaberin sei sie demnach seit August 2017 gemäß § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig. Unter der Beitragsnummer 3... sei die Klägerin bis Juni 2018 einer Betriebsstätte angemeldet gewesen, für die gemäß § 5 RBStV eine separate Beitragspflicht bestanden habe. Eine unrechtmäßige doppelte Inanspruchnahme habe insofern nicht bestanden. Sowohl die Höhe als auch die Fälligkeit des Rundfunkbeitrags (§ 7 Abs. 3 RBStV) seien gesetzlich geregelt. Trotz der gesetzlichen Bestimmungen habe die Klägerin die Rundfunkbeiträge nicht gezahlt. Auch sei die zusammen mit dem Rundfunkbeitrag erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 € gemäß § 9 Abs. 2 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge rechtmäßig.

Mit ihrer am 18. Oktober 2018 zunächst per Telefax bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass eine Anmeldung bei der GEZ zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Auch sei keine Aufhebung der Abbuchungsgenehmigung erfolgt. Die GEZ habe nach dem erhobenen Widerspruch die vorhandene Kundennummer einfach aufgehoben und den Gebühreneinzug storniert. Aufgrund der erfolgten Rückanmeldung durch die Meldebehörde sei dann eine Neuanmeldung von der GEZ vorgenommen worden. Die Klägerin wohne nachweislich seit Februar 1994 mit melderechtlichen Unterbrechungen in N... und sei seit diesem Zeitpunkt auch Gebührenzahlerin der GEZ gewesen. Die Anmeldung ihres Gewerbes sei zunächst in G... im Jahr 1994 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie bereits in N... gelebt. Später im Jahr 2001 habe sie ihr Gewerbe nach N... an ihre Wohnanschrift verlegt. Trotz ihrer Meldung im August 2017 unter der veranlagten Wohnanschrift habe die GEZ Rundfunkgebühren unter der Rundfunkbeitragsnummer 3... auch noch im Jahr 2018 eingezogen. Es sei zu einer Doppelveranlagung einer natürlichen Person unter derselben Anschrift und insgesamt nur einer Wohnung gekommen. Eine einzelne Person könne privat und gewerblich aber insgesamt nur einmal veranlagt werden. Die ursprüngliche Rundfunkgebührennummer sei wiedereinzusetzen und die Doppelveranlagung aufzuheben. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie die GEZ ein bestehendes Vertragsverhältnis einseitig kündigen und ohne Absprache eine Neuveranlagung mit anderen Parametern und einer veränderten Beitragsnummer durchführen könne.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),

die Festsetzungsbescheide des Beklagten zur Beitragsnummer 677 521 341 vom 4. Mai 2018 sowie vom 1. Juni 2018 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung verweist er vollumfänglich auf die Ausführungen in seiner Widerspruchsentscheidung vom 13. September 2018. Ergänzend führt er aus, dass er die Klägerin bereits in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen habe, dass wenn eine betriebliche und eine nicht betriebliche Meldeanschrift zusammenfallen, lediglich die Gebühren für die private Beitragsnummer berechnet würden. Dies sei nach dem eigenen Vortrag der Klägerin seit August 2017 der Fall, sodass sie unabhängig von der beitragsfreien betrieblich gemeldeten Beitragsnummer auch auf die gebührenpflichtige Beitragsnummer 6... Rundfunkbeitragsschuldnerin sei. Eine Doppelberechnung finde nicht statt. Der Klägerin sei bekannt, dass die betriebliche Beitragsnummer gebührenfrei gestellt worden sei, sodass durch den Beklagten ausschließlich die Gebühren für die private Beitragsnummer erhoben worden seien. Sofern die Klägerin Angaben zu ihrer Wohnsituation vor 2017 tätige, sei dies für den hiesigen Prozess nicht von Belang, da die streitgegenständlichen Bescheide Zeiträume erfassten, zu denen die Klägerin unter der privaten Beitragsnummer auch nach eigenem Vortrag beitragspflichtig gewesen sei.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2020 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten zum Sach- und Streitstand wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Gerichtsakte sowie das Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage war durch als Einzelrichter zu entscheiden, nachdem die Kammer den Rechtsstreit mit unanfechtbarem Beschluss vom 22. Juni 2020 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter übertragen hat, § 6 Abse. 1 u. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Ferner konnte über die Klage in Abwesenheit der Klägerin bzw. ihres Prozessvertreters verhandelt und entschieden werden, nachdem der Prozessvertreter der Klägerin auf diese Folge in der Ladung vom 22. Juni 2020 zum Termin zur mündlichen Verhandlung, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 24. Juni 2020, ausdrücklich hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Tochter des Prozessvertreters und der Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2020 – mithin einen Tag nach der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2020 und der Urteilsverkündung vom selben Tage – ein ärztliches Attest mit Datum vom 7. Juli 2020 eingereicht hat, wonach eine Wahrnehmung von Verhandlungen aus medizinischer Sicht nicht zu vertreten sei, da – wie erwähnt – die Entscheidung zum Zeitpunkt des Eingangs dieses „Terminverlegungsantrags“ beim Gericht bereits verkündet war.

Die nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO als Anfechtungsklage statthafte Klage ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, hat sie aber auch in der Sache keinen Erfolg.

Zunächst ist die Klage, soweit sie auf die Aufhebung des Festsetzungsbescheides des Beklagten vom 1. Juni 2018 gerichtet ist, bereits unzulässig, da die Klägerin es versäumt hat, ein ordnungsgemäßes Vorverfahren durch form- und fristgemäße Widerspruchseinlegung durchzuführen. Nach § 68 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des jeweiligen Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Nach § 69 VwGO beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs, der nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt im Beschwerden bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zu erheben. Nach § 3a Abs. 2 S. 2 VwVfG – der ohne Verweis auf das jeweilige Landesverwaltungsverfahrensgesetz direkte Anwendung findet, da das Widerspruchsverfahren in der VwGO und somit bundesrechtlich geregelt ist – genügt der elektronischen Form ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Diesen gesetzlichen Anforderungen genügt der Widerspruch der Klägerin vom 13. Juni 2018, der mit einfacher (und nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur versehener) E-Mail gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2018 erhoben wurde, nicht.

Darüber hinaus ist nach § 3a Abs. 2 S. 1 VwVfG die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Der Beklagte hat hier den Zugang lediglich über seine De-Mail-Adresse i... in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ eröffnet. Eine weitergehende („soweit“) Zugangseröffnung wird durch den Beklagten nicht eingeräumt. Diesen vom Beklagten eröffneten Weg hat die Klägerin indes nicht gewählt, da sie ihren „Widerspruch“ vom 13. Juni 2018 an i... versandt hat, sodass eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Widerspruchseinlegung auch insoweit nicht erfolgt ist.

Es kann letztlich auch dahin stehen und bedarf hier keiner Entscheidung, ob die vom Beklagten verwendete Rechtsbehelfsbelehrung, wonach der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei der umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, F..., oder unter der umseitig genannten Anschrift der Landesrundfunkanstalt und sofern der der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt wird, dieser durch De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an die E-Mail-Adresse i... zu richten ist, insgesamt fehlerhaft ist.

Rechtsfolge einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung wäre nämlich, dass die Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Jahres seit Zustellung des jeweiligen Bescheides zulässig wäre (vgl. § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO). Aber auch diese Frist ist mittlerweile verstrichen, ohne dass die Klägerin wirksam Widerspruch erhoben hätte, sodass der in Rede stehende Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2018 letztlich bestandskräftig geworden ist.

Soweit sich die Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2018 richtet, ist sie zwar zulässig, aber unbegründet.

Der angegriffene Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2018 zur Beitragsnummer 6... ist sowohl in Hinblick auf die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum August 2017 bis Januar 2018 für die Wohnung in der L... in Höhe von 105,00 € als auch in Hinblick auf die zugleich erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von 8,00 € nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist im privaten Bereich seit dem 1. Januar 2013 § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der jeweils gültigen Fassung (RBStV).

Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und die Pflicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich sind verfassungsgerichtlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 für alle Gerichte verbindlich entschieden (§ 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 –11 N 109.16, juris), dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wesentlichen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris).

§ 10 Abs. 5 RBStV erlaubt es der zuständigen Landesrundfunkanstalt – hier dem Beklagten – rückständige Rundfunkbeiträge mit Bescheid festzusetzen.

Die Klägerin ist vorliegend als Inhaberin der im Rubrum bezeichneten Wohnung im hier streitgegenständlichen Zeitraum von August 2017 bis Januar 2018 – frühere Zeiträume sind nicht vom angegriffenen Festsetzungsbescheid erfasst, sodass sich diesbezügliche Ausführungen an dieser Stelle erübrigen und das klägerische Vorbringen hierzu unberücksichtigt bleiben kann – rundfunkbeitragspflichtig. Sie war auch mit der Zahlung ihrer Beiträge im Rückstand.

Die Rundfunkbeitragspflicht richtet sich nach § 2 Abs. 1 RBStV, wonach im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 RBStV wird als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet (Nr. 1) oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (Nr. 2).

Diese Voraussetzungen werden von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Sie ist Eigentümerin der Räumlichkeiten und jedenfalls seit August 2017 in der veranlagten Wohnung auch gemeldet, sodass aufgrund der Vermutungsregelung davon auszugehen war, dass sie Inhaberin der Wohnung ist.

Die Klägerin kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg auf eine (unzulässige) Doppelveranlagung berufen. Eine solche lieg nicht vor.

Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 festgelegten Staffelung zu entrichten. Nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV ist ein Rundfunkbeitrag zwar nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Diese Voraussetzungen dürften hier zwar mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt vorliegen. Folge hiervon wäre jedoch, dass eine Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für die (mittlerweile aufgegebene) Betriebsstätte der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hätte erfolgen dürfen. Dies ist jedoch nicht Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens, in dem es ausschließlich um die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und nicht für eine Betriebsstätte geht.

Eine (reziproke) Anwendung der Norm § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV dergestalt, dass derjenige, der bereits für eine in der Wohnung gelegene Betriebsstätte Rundfunkbeiträge entrichtet, keine Rundfunkbeiträge für die Wohnung entrichten müsse, kommt nicht in Betracht (vgl. hierzu ausführlich VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 – 6 K 990/17 –, juris).

Dieser umgekehrte Fall – wonach der Rundfunkbeitrag nicht für eine Wohnung zu entrichten sei, sofern für die in ihr gelegene Betriebsstätte bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird – widerspricht zunächst eindeutig dem Wortlaut der Norm.

Aber auch eine analoge, über den Wortlaut der Norm hinausgehende Anwendung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV dergestalt, dass eine Wohnung, die sich innerhalb einer Betriebsstätte befindet, für die bereits Rundfunkbeiträge (im nicht privaten Bereich) entrichtet würden, nicht zu veranlagen sei, ist vorliegend ausgeschlossen. Für eine analoge Anwendung fehlt bereits eine (planwidrige) Regelungslücke. Der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV ist nämlich abschließend.

Den Fall der Wohnung innerhalb der Betriebsstätte hat der Gesetzgeber nämlich gesehen und ausdrücklich in § 3 Abs. 2 RBStV geregelt. Aus dem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV und der Existenz von § 3 Abs. 2 RBStV ergibt sich nämlich zwanglos, wie bereits oben dargestellt, dass auch Wohnungen in Betriebsstätten – zusätzlich zum dafür zu entrichtenden Betriebsstättenbeitrag – der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV unterfallen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 11 N 92.17; VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 6. Juli 2017 – AN 6 K 16.02355 –, alle juris).

Es fehlt aber auch an einer vergleichbaren Interessenlage, die aber notwendig für die analoge Normanwendung wäre. Für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten beträgt der zu entrichtende Beitrag nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RBStV lediglich ein Drittel des Rundfunkbeitrags, also 5,83 €. Die Folge ist also, dass durch die Zahlung des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich für eine Wohnung in Höhe von zurzeit monatlich 17,50 € auch zugleich der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für die Betriebsstätte, die sich innerhalb der Wohnung befindet und insoweit monatlich 5,83 € beträgt, abgegolten ist. Der umgekehrte Fall aber, wonach die Zahlung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für eine Betriebsstätte, der wie erwähnt, monatlich zurzeit mindestens 5,83 € beträgt, sogleich einen Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für die in der Betriebsstätte gelegene Wohnung von monatlich 17,50 € mitumfassen soll, wäre sinnwidrig und ist insoweit nicht vergleichbar.

Schließlich liegt in den hier zu entscheidenden Fall auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Verfassungsmäßigen Bedenken in Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG begegnete, nach der Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts, lediglich der Fall, wonach ein Beitragsschuldner ausschließlich im privaten Bereich zur Abschöpfung desselben Vorteils mehrfach herangezogen wird. Betroffen war der Inhaber mehrerer Wohnungen, namentlich einer Zweitwohnung, der für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden darf. Dieser Fall liegt jedoch dem hiesigen Verfahren gerade nicht zu Grunde, da die Klägerin nicht mehrfach im privaten Bereich, sondern als Inhaberin seiner Betriebsstätte gesondert in Anspruch genommen wird. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und mithin Art. 3 Abs. 1 GG in einem solchen Falle konnte – entgegen der klägerischen Auffassung – vom Bundesverfassungsgericht gerade nicht festgestellt werden (vgl. BVerfG, a.a.O., juris).

Im nicht privaten Bereich verstößt die Beitragspflicht nämlich nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittelt einen Vorteil, der den Inhabern von Betriebsstätten zurechenbar und gesetzlich belastungsgleich erfasst ist. Inhabern von Betriebsstätten wird durch das Rundfunkangebot ein Vorteil zuteil, der ihre Inanspruchnahme mit Rundfunkbeiträgen rechtfertigt. Die Möglichkeit der Mediennutzung weist einen betrieblichen Bezug auf, der dem unternehmerischen Wirken zu Erwerbszwecken zugutekommt. Die Beitragsschuldner können sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen. Diese andere Vorteilslage rechtfertigt gerade die gesonderte Inanspruchnahme von Betriebsstätteninhabern neben der Beitragspflicht im privaten Bereich, sodass die von der Klägerin geltend gemachte doppelte Beitragserhebung gerade nicht mit der Verfassung in Widerspruch steht. Im betrieblichen Bereich erweitert der Inhaber den Umfang seiner erwerbswirtschaftlichen Betätigung über die stationäre Betriebsstätte hinaus und zieht daraus auch einen zusätzlichen erwerbswirtschaftlichen Vorteil, der bei privater Nutzung nicht existiert und damit die vorgenommene Differenzierung rechtfertigt. Dieser Vorteil ist den Inhabern von Betriebsstätten zurechenbar (vgl. BVerfG, a.a.O., juris).

Ebenso wenig wie im privaten Bereich kommt es im nicht privaten Bereich auf das tatsächliche Vorhalten von Empfangsgeräten im Einzelfall an. Maßgeblich ist allein, dass von der Nutzungsmöglichkeit in realistischer Weise Gebrauch gemacht werden kann, was dadurch gewährleistet ist, dass sich Empfangsgeräte ohne großen finanziellen Aufwand beschaffen lassen. Gleichfalls unerheblich ist die konkrete Nutzungssituation innerhalb der jeweiligen Betriebsstätte. Zwar kann – anders als im privaten Bereich, in dem Empfangsgeräte regelmäßig mit umfassender Nutzungsmöglichkeit ausgestattet sind – im nicht privaten Bereich die tatsächliche Nutzung eingeschränkt sein, wenn Betriebsstätteninhaber ihren Beschäftigten den Rundfunkempfang nicht gestatten, technische Sperren einrichten oder die Betriebsabläufe keine Nutzung zulassen. Solche Umstände lassen den Zurechnungszusammenhang jedoch nicht entfallen, weil sie allein vom Willen des Vorteilsempfängers abhängen. Fehlendes Interesse, das Angebot zu nutzen, entlastet im betrieblichen ebenso wenig wie im privaten Bereich von der Beitragspflicht (vgl. BVerfG, a.a.O., juris).

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag macht die Höhe des Beitrags von der Anzahl der in der jeweiligen Betriebsstätte neben dem Inhaber Beschäftigten abhängig, wobei mit zunehmender Belastung eine Degression eintritt (§ 5 Absatz 1, 2 RBStV). Diese Bemessung ist vorteilsgerecht. Dass es dabei je nach Verteilung der Beschäftigten auf die Betriebsstätten zu unterschiedlichen Belastungen des Unternehmens kommen kann, liegt in dem vom Gesetzgeber gewählten Anknüpfungspunkt der Be-triebsstätte begründet (vgl. BVerfG, a.a.O., juris).

Die gesetzgeberische Annahme, der Vorteil aus der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, steige mit der Betriebsgröße, unterliegt keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken. Mit der Anknüpfung an die Beschäftigtenzahl orientieren sich die Gesetzgeber an dem Umstand, dass der Vorteil durch eine größere Zahl der Beschäftigten auch für den Inhaber der Betriebsstätten steigt. Die degressive Staffelung trägt der Tatsache Rechnung, dass der betriebliche Vorteil nicht mit der Anzahl der Beschäftigten linear ansteigt. Wie sich die Vorteile aus der Rundfunknutzungsmöglichkeit zueinander verhalten, lässt sich nicht allgemein quantifizieren und hängt vor allem von der Art der Betriebsstätte ab (vgl. BVerfG, a.a.O., juris).

Die Klägerin war auch mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge im Rückstand, da sie trotz Zahlungspflicht die Rundfunkbeiträge im privaten Bereich als Wohnungsinhaberin unstreitig nicht leistete. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 RBStV beginnt die Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkbeitrag mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Nach Abs. 3 S. 1 der bezeichneten Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Nach Abs. 3 S. 2 der Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Dies hat die Klägerin nicht getan.

Schließlich entspricht der mit dem streitbefangenen Bescheid vom 4. Mai 2018 für sechs Monate festgesetzte Betrag in Höhe von 105,00 € den gesetzlichen Vorgaben. Nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV) beträgt der Rundfunkbeitrag seit dem 1. April 2015 nämlich monatlich 17,50 €.

Auch ist gegen die zugleich erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlags sowohl im Hinblick auf Rechtsgrund und Höhe nichts zu erinnern. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 in der gültigen Fassung (Rundfunkbeitragssatzung) durfte der Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8 €, zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festsetzen, da die geschuldeten Rundfunkbeitrage nicht (innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit) durch die Klägerin entrichtet wurden. Formell-rechtlich und materiell-rechtlich begegnet die Rundfunkbeitragssatzung keinen Bedenken. So ist die Rundfunkbeitragssatzung und insbesondere die Praxis der Festsetzung von Säumniszuschlägen durch den Beklagten nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2017 – 11 A 25/13, beck-online) – an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat – nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 u. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).