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Berufungszulassungsverfahren; Bescheidänderung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 13.01.2010
Aktenzeichen OVG 9 N 5.08 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. März 2007 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 332,76 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Umlagebescheid vom 3. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2005 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2005 zu einer Umlage in Bezug auf den Verbandsbeitrag der Gemeinde Uckerland zum Wasser- und Bodenverband "Uckerseen" heran. Mit Urteil vom 19. März 2007 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben: Dem Bescheid fehle eine ausreichende satzungsrechtliche Grundlage, weil die am 14. April 2004 ausgefertigte und am 11. Mai 2004 bekanntgemachte Umlagesatzung 2004 wegen Satzungsfehlern nichtig sei.

II.

Der hiergegen von der Beklagten gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ob Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) vorliegen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Rechtsmittelführer innerhalb der zweimonatigen Frist zur Begründung seines Zulassungsantrags darlegt hat (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.

1. Die fristgerechten Darlegungen der Beklagten wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Soweit die Beklagte geltend macht, die vom Verwaltungsgericht bemängelten Satzungsfehler seien durch den auf den 1. Januar 2005 rückwirkenden Erlass der am 5. März 2007 ausgefertigten und am 27. März 2007 bekanntgemachten Umlagesatzung 2007 "geheilt" worden, genügt dies nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil die Umlagesatzung 2007 (US 2007) den Umlagebescheid vom 3. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2005 nicht trägt. Nach § 6 Abs. 1 US 2007 entsteht die Umlagepflicht für ein Kalenderjahr erst mit dessen Ablauf; danach konnte die vom Kläger für 2005 zu zahlende Umlage nicht bereits im Verlauf des Jahres 2005 festgesetzt werden.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden weiter auch nicht dadurch begründet, dass die Beklagte mit am 27. März 2007 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Folgendes hat erklären lassen:

"In Abänderung des Bescheides vom 03.03.2005 […] in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2005 […] wird die zum 07.04.2005 fällige Zahlung von 332,76 € als Vorauszahlung erhoben. Die Fälligkeit der Umlage für das Kalenderjahr 2005 wird neu festgesetzt auf den 01.02.2006."

Die Beklagte irrt, wenn sie meint (Schriftsatz vom 5. Oktober 2007, Seite 4), sie habe dem Bescheid hiermit nur eine andere Begründung gegeben, Vielmehr hat sie eindeutig auch den Bescheidtenor geändert (so wohl noch die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Mai 2007, Seite 2), und zwar dahin, dass entweder der bisherige Umlagebescheid in einen Vorauszahlungsbescheid umgewandelt und zugleich ein neuer Umlagebescheid erlassen worden ist, oder dass der bisherige Umlagebescheid in einen neu erlassenen Umlagebescheid umgewandelt und zugleich ein neuer Vorausleistungsbescheid erlassen worden ist. Damit liegt eine wesentliche Bescheidänderung vor. Durch Berufung auf eine wesentliche Bescheidänderung können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet werden, weil die geänderte Fassung des Bescheides erst Streitgegenstand des Verfahrens wird, wenn der Kläger sie in das Verfahren einbezieht; eine entsprechende Klageänderung ist indessen im Zulassungsverfahren überhaupt nicht möglich. Zwar können im Berufungszulassungsverfahren auch Tatsachen- und Rechtsänderungen berücksichtigt werden. Der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens darf dabei aber nicht verlassen werden (vgl. m. w. N.: VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 11 S 1369/04 - juris; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2008, Rdnr. 91 zu § 91 VwGO: Kuntze, in: Bader, VwGO, 4. Aufl., Rdnr. 2 zu 91 VwGO).

2. Mit Blick auf das zuletzt Ausgeführte ist die Berufung auch nicht wegen besonderer Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

3. Die erstinstanzliche Entscheidung leidet schließlich auch nicht an dem geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) der Verletzung rechtlichen Gehörs. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der Beklagten dadurch das rechtliche Gehör abgeschnitten hätte, dass es entschieden hat, ohne den von der Beklagten angekündigten Erlass der Umlagesatzung 2007 abzuwarten. Das gilt umso mehr, als der Erlass der Umlagesatzung 2007 für sich genommen überhaupt nicht ausreichen konnte, den angegriffenen Umlagebescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides "zu retten"; eine Bescheidänderung war nicht angekündigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).