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Bauplanungs-, Bauordnungs- und StädtebauförderungsrechtGenehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit eines gepflasterten WegesZur Frage des Gartens i.S.v. § 55 Abs. 7 Nr. 3 BbgBOGepflasterter Weg als bauliche Anlage i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 11.09.2012
Aktenzeichen VG 3 K 799/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 29 BauGB, § 35 BauGB, § 55 Abs 6 Nr 4 BauO BB, § 55 Abs 7 Nr 3 BauO BB, § 67 BauO BB

Leitsatz

Ein Garten ist ein umgrenztes (z.B. durch Hecke, Zaun, Mauer) Landstück für Nutzpflanzen (Nutzgarten, z.B. Gemüse-, Obstgarten), für Zierpflanzen (Ziergarten) oder in gemischter Form (Mischgarten, z.B. Hausgarten) (vgl. Lechner/Busse in Bayerische Bauordnung 2008, Kommentar, zum Art. 57 BayBO Rn 258). Ein Garten zeichnet sich demzufolge durch eine bewusste Einwirkung auf die natürliche Geländeoberfläche aus, mit der das Ziel einer bestimmten Nutzung oder einer botanischen Gestaltung einhergeht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des in der L.-Straße in K./OT S. belegenen Grundstücks, welches aus den Flurstücken 219, 220, 221, 222 und 1544 der Flur X der Gemarkung S. besteht. Dieses ist östlich des K.-sees gelegen, und wird lediglich durch einen schmalen, im Eigentum der Beigeladenen stehenden Uferstreifen von diesem getrennt. Das mit einem Wohnhaus bebaute Flurstück 1544 ist Gegenstand des Bebauungsplanes „L.-Straße“, der als Art der zulässigen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Wohnhaus befindet sich in etwa 50 m Entfernung zu der östlich an das Grundstück angrenzenden, in Nord-Süd-Richtung verlaufenden L.-straße. Die übrige westlich der L.-straße vorzufindende Bebauung ist straßennah errichtet. Westlich dieser Bebauung befindet sich im südlichen Verlauf der L.-straße eine bis zum Seeufer reichende ca. 250 x 250 m große Grünfläche, deren nördlichsten Bereich die Flurstücke 219 bis 222 des klägerischen Grundstücks bilden.

Auf dem Flurstück 1544 sowie den westlich davon belegenen übrigen Flurstücken errichtete der Kläger einen 1,20 m breiten und über 60 m langen Weg aus auf Splitt verlegten Rechteckpflastersteinen, der zum K.-see führt.

Nachdem der Beklagte die Befestigung des Weges im Frühjahr 2010 bemerkt hatte, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2010 die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für die Gehwegsbefestigung.

Die Beigeladene versagte mit Stellungnahme vom 7. September 2010 ihr Einvernehmen mit dem Vorhaben. Die untere Naturschutzbehörde erteilte für das Vorhaben eine landschaftschutzrechtliche Genehmigung nach § 19 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes sowie eine Ausnahme von den Verboten des § 61 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Der Beklagte lehnte den Baugenehmigungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 9. Februar 2011 ab. Zur Begründung führte er aus, es handele sich um ein Außenbereichsvorhaben. Es beeinträchtige öffentliche Belange, namentlich verunstalte es das Orts- und Landschaftsbild. Entgegen der Regelungen in § 35 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) sei das Bauvorhaben nicht in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise ausgeführt worden. Zudem komme ihm eine negative Vorbildwirkung zu. Mit ihm würde eine Zersiedlung der Landschaft eingeleitet bzw. verfestigt, die mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht in Einklang stehe.

Dem hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers half der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2011 insoweit ab, als er sich auf das Flurstück 1544 bezog. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er ergänzend zu seinen ursprünglichen Ausführungen aus, hinsichtlich des Flurstückes 1544 sei der Widerspruch begründet, da dieses vom Bebauungsplan „L.-Straße“ umfasst und damit entsprechend bebaubar sei. Im Übrigen sei der Widerspruch jedoch unbegründet. Die Befestigung des Gehweges gehöre nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 55 Abs. 7 Nr. 3 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), da der Weg nicht der Gartennutzung diene. Vielmehr werde er nur genutzt, um vom Haus zum Wasser zu gelangen, ohne das eigene Grundstück verlassen zu müssen. Des Weiteren handele es sich bei den Flurstücken 219 bis 222 nicht um einen Garten im Sinne der Vorschrift, sondern um Wiesenflächen. Ein Rechtsanspruch auf die danach notwendige Baugenehmigung bestehe nicht. Das Außenbereichsvorhaben beeinträchtige die öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der natürlichen Eigenart der Landschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und lasse darüber hinaus die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Ferner sei die Errichtung eines befestigten (gepflasterten) Gehweges auf dem Vorhabengrundstück als vermeidbarer Eingriff in Natur und Landschaft zu bewerten. Seine Zulassung hätte eine negative Vorbildwirkung. Zudem befinde sich das Vorhaben innerhalb der Uferanbauverbotszone.

Der Kläger hat am 27. Oktober 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die Errichtung des Weges unterfalle der Baugenehmigungsfreiheit nach § 55 Abs. 7 Nr. 3 BbgBO, da der Grundstücksteil, über den er führe, als Garten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei. Auf das derzeitige Fehlen von Zierpflanzen komme es schon deshalb nicht an, weil er zu keinem Zeitpunkt geäußert habe, dauerhaft von einer Bepflanzung des Grundstücks Abstand nehmen zu wollen. Auch sei der streitgegenständliche Grundstücksbereich dem Innenbereich der Beigeladenen zuzuordnen, da Letztere diesen derzeit entwickle und die Anlegung eines Uferweges im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens plane. Selbst wenn der betroffene Teil des Vorhabengrundstücks dem Außenbereich zuzurechnen sei, beeinträchtige das Vorhaben dort keine öffentlichen Belange. Dies folge schon aus dem Umstand, dass die Beigeladene selbst mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan eine Erschließung des Gewässerrandes erstrebe. Würde dieser besonders geschützte Bereich erschlossen, müsste dies umso mehr für einen Wege gelten, der nicht am Gewässerrand entlang verlaufe, sondern lediglich im rechten Winkel auf dem Gewässerrand stoße. Soweit der Beklagte darauf abziele, dass der Außenbereich grundsätzlich für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorbehalten sei und im Übrigen der gesamten Bevölkerung als Erholungslandschaft dienen müsse, übersehe er, dass es sich bei dem fraglichen Grundstück um ein Privatgrundstück handele, welches der Allgemeinheit ohnehin nicht zur Nutzung zur Verfügung stehe.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Befestigung eines Gehweges auf dem Grundstück L.-Straße in K. auch insoweit baugenehmigungsfrei ist, als die Flurstücke 219 bis 222 der Flur X der Gemarkung S. betroffen sind,

hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2011 zu verpflichten, ihm die mit Schreiben vom 8. Juni 2010 beantragte Baugenehmigung für die Befestigung eines Gehwegs auf dem Grundstück L.-Straße in K., Flurstücke 219 bis 222 der Flur X der Gemarkung S. zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinen Ausführungen im Vorverfahren vor, auch der Freistellungstatbestand des § 55 Abs. 10 Nr. 3 BbgBO sei nicht einschlägig.

Das Gericht hat Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Inaugenscheinnahme erhoben; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll vom 7. August 2012 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg.

1. Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist zwar als allgemeine Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig; er ist jedoch unbegründet. Die Errichtung des gepflasterten Weges auf den Flurstücken 219 bis 222 der Flur X der Gemarkung S. bedurfte gemäß § 54 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) einer Baugenehmigung. Als aus Bauprodukten hergestellte Anlage, die mit dem Erdboden verbunden ist (vgl. § 2 Abs. 1 BbgBO) unterfällt der Weg den grundsätzlich genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen (zur Qualifikation als bauliche Anlage: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2012 – OVG 10 S 32.11 – Rn. 4, zitiert nach juris). Ein Ausnahmetatbestand liegt nicht vor.

1.1 Bei dem Weg handelt es sich insbesondere nicht um eine nach § 55 Abs. 7 Nr. 3 BbgBO genehmigungsfreie bauliche Anlage, die der Gartennutzung, Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dient. Der westlich des Wohnhauses gelegene Teil des klägerischen Grundstücks ist schon nicht als Garten zu qualifizieren. Ein Garten ist ein umgrenztes (z.B. durch Hecke, Zaun, Mauer) Landstück für Nutzpflanzen (Nutzgarten, z.B. Gemüse-, Obstgarten), für Zierpflanzen (Ziergarten) oder in gemischter Form (Mischgarten, z.B. Hausgarten) (vgl. Lechner/Busse in Bayerische Bauordnung 2008, Kommentar, Stand Februar 2012, zum gleichlautenden Art. 57 BayBO Rn. 258). Ein Garten zeichnet sich demzufolge durch eine bewusste Einwirkung auf die natürliche Oberfläche aus, mit der das Ziel einer bestimmten Nutzung oder einer botanischen Gestaltung einhergeht. Entsprechende Einwirkungen bzw. Merkmale weisen die Flurstücke 219 bis 222 nicht auf. Ausweislich des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme handelt es sich bei dem zwischen dem Ufer des K.-sees und dem Wohnhaus des Klägers belegenen Grundstücksteil um eine mit Gräsern und Krauten bewachsene Wiese, welche der Kläger nach eigenen Angaben bei Bedarf zum Teil mäht. Zierpflanzen oder Bäume befinden sich dort nicht. Selbst wenn man die vom Kläger vorgenommene Bewirtschaftung in Gestalt des Mähens ausreichen ließe, um die Wiese als Rasenfläche anzusehen, machte dies – am vorgenannten Maßstab gemessen – die Fläche nicht zum Garten. Unerheblich ist dabei, dass der Kläger eine diesem Maßstab entsprechende Nutzung der Fläche jederzeit aufnehmen könnte. Der als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegende § 55 Abs. 7 Nr. 3 BbgBO stellt nicht auf reine Nutzungsmöglichkeiten, sondern auf die (aktuelle) tatsächliche Nutzung der baulichen Anlagen bzw. hier der durch sie erschlossenen Umgebung ab.

Wollte man dies anders sehen, würde der Weg dem dann anzunehmenden Garten jedoch weder im Hinblick auf seine Nutzung noch im Hinblick auf seine Gestaltung dienen. Ausweislich des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme dient der Weg allein dem Erreichen des Ufers des K.-sees und des dort gelegenen Bootes des Klägers. Dass der Weg nicht direkt ans Ufer reicht, ist allein dem Umstand geschuldet, dass der einige Meter breite Uferstreifen im Eigentum der beigeladenen Gemeinde steht. Nichts anderes folgt aus dem Hinweis des Klägers auf einer in Ufernähe gelegener Sitzgruppe, die auf einem ebenfalls gepflasterten Untergrund steht. Eine (bauliche) Verbindung zwischen dem Weg und dieser Sitzgruppe besteht nämlich gerade nicht; diese liegt vielmehr einige Meter abseits des Weges. Zudem rechtfertigt allein das Vorhandensein einer Sitzgruppe es nicht, eine unbebaute Fläche als Garten zu qualifizieren. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Weg der „zweckentsprechenden Einrichtung“ des Geländes im Sinne von § 55 Abs. 7 Nr. 3 BbgBO dient.

1.2 Die Pflasterung stellt ferner keine nach § 55 Abs. 6 Nr. 4 BbgBO genehmigungsfreie Verkehrsanlage in Gestalt eines Weges mit nicht mehr als 4 m Fahrbahnbreite dar, der nicht im Außenbereich gelegen ist. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Flurstücke 219 bis 222 der Flur X der Gemarkung S. dem Außenbereich zuzuordnen sind. Eine Genehmigungsfreiheit scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei dem allein vom Kläger genutzten, auf seinem Privatgrundstück belegenen Weg nicht um eine Verkehrsanlage handelt.

1.3 Schließlich unterfällt der Weg nicht der Ausnahmeregelung in § 55 Abs. 10 Nr. 3 BbgBO, wonach Aufschüttungen und Abgrabungen mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche und mit nicht mehr als 1,50 m Höhe oder Tiefe, ausgenommen Aufschüttungen und Abgrabungen des an bauliche Anlagen anschließenden Geländes, baugenehmigungsfrei sind. Bei dem befestigten Weg aus Pflastersteinen handelt es sich schon nicht um eine Aufschüttung oder Abgrabung im Sinne der Norm.

2. Unbegründet ist die Klage auch mit ihrem Hilfsantrag. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung; der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dabei kann dahinstehen, ob der vom Kläger eingereichte Bauantrag bescheidungsfähig ist, woran mit Blick auf die Tatsache, dass der Verlauf des Weges handschriftlich und nicht maßstabsgerecht auf zwei Auszügen aus der Liegenschaftskarten (im Maßstab 1:1000 und 1:200) eingezeichnet wurde, erhebliche Bedenken bestehen.

Jedenfalls ist das Vorhaben in materieller Hinsicht nicht genehmigungsfähig, weil es nicht mit dem Bauplanungsrecht im Einklang steht. Es wurde im Außenbereich errichtet und verletzt dort öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2, Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB).

2.1 Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Anwendungsbereich der §§ 30 bis 37 BauGB eröffnet ist. Die Errichtung eines gepflasterten Weges stellt ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB dar, auf das das Bauplanungsrecht Anwendung findet. Ihr kommt insbesondere die erforderliche städtebauliche Relevanz zu (zu dieser Voraussetzung: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. August 1973 - IV C 33.71 – Rn. 21, zitiert nach juris). Dies folgt aus der Tatsache, dass der von der Pflasterung betroffene Teil des Vorhabengrundstücks im bauplanungsrechtlichen Außenbereich belegen ist (siehe dazu 2.2) und daher mit dem städtebaulichen Ziel, den Außenbereich von jedweder Bebauung freizuhalten, nicht in Einklang steht. Seine planungsrechtliche Relevanz beruht auf dem – nicht mehr als bloß marginal anzusehenden – Umfang der Versiegelung von knapp 80 m² sowie der mit dem Vorhaben einhergehenden Vorbildwirkung für ähnliche Maßnahmen in Ufernähe.

2.2. Ein Vorhaben liegt im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. April 2012 - BVerwG 4 C 10.11 - Rn. 11 m.w.N, zitiert nach juris). Ein Bebauungszusammenhang scheidet dabei auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand nicht von vornherein aus. Zwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper, örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze (z.B. Fluss, Waldrand o. ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. März 2000 - BVerwG 4 B 15.00 - Rn. 4 m.w.N, zitiert nach juris).

Gemessen daran endet der Bebauungszusammenhang auf dem klägerischen Grundstück westlich des dort belegenen Wohnhauses. Zwischen dem Wohnhaus und dem ca. 100 m davon entfernten Ufer des K.-sees befindet sich lediglich die vorbeschriebene, unbebaute Wiesenfläche; diese erreicht mit den benachbarten Wiesenflächen eine Größe von insgesamt ca. 250 x 250 m. Auch in der Umgebung befinden sich westlich der parallel zum Verlauf der L.-straße - jeweils in deutlichem Abstand zum Seeufer - angeordneten Wohn- und Verwaltungsgebäude keinerlei maßstabsbildenden Bauten. Das Seeufer als topographische Besonderheit rechtfertigt es schließlich aufgrund seiner Entfernung zur nächsten maßstabsbildenden Bebauung sowie aufgrund der Gesamtgröße der Wiesenfläche, nicht, diese dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen.

Dem steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Beigeladene nach seiner Darstellung einen Bebauungsplan für einen Uferweg aufstellen möchte. Dies vermag die jetzt vorzunehmende bauplanungsrechtliche Einschätzung des Vorhabengrundstücks nicht zu beeinflussen, zumal dieses von der Planung unstreitig nicht tangiert ist.

2.3 Die Errichtung eines gepflasterten Weges und die damit einhergehende Überbauung des Vorhabengrundstücks und Verfestigung seines Bodens beeinträchtigt die Belange der natürlichen Eigenschaft der Landschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird dabei geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Durch die Vorschrift soll der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten werden. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand September 2011, § 35 Rn. 96). Seiner im Außenbereich zu schützenden naturgegebenen Bodennutzung als Wiese oder Brache wird das Vorhabengrundstück durch die geplante Bebauung entzogen. Insoweit genügt es, wenn das Grundstück seine Eigenschaft als Teil des zu schützenden Außenbereichs im Wesentlichen bewahrt hat (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Mai 1974 - IV C 10.71 – Rn. 20, zitiert nach juris). Dies ist hier nach den Ergebnissen der Inaugenscheinnahme unzweifelhaft der Fall, da der inmitten stehende Teil des Vorhabengrundstücks von anthropogenen Veränderungen bisher weitgehend verschont geblieben ist.

Der Hinweis des Klägers auf sein Privateigentum an den betroffenen Flurstücken vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da es im Rahmen des § 35 BauGB nicht auf die privatrechtliche Grundstückszuordnung, sondern allein auf die (bauplanungsrechtlichen) Auswirkungen des Vorhabens ankommt.

Dem Vorhaben kommt darüber hinaus eine nicht unerhebliche Vorbildwirkung zu. Es drängt sich auf, dass die Hinnahme der Wegebefestigung bei den Eigentümern der im weiteren nördlichen Verlauf der L.-straße gelegenen Grundstücken den Wunsch wecken kann, auch ihre Grundstücke – insbesondere den jeweiligen Weg zum See - entsprechend zu befestigen.

2.4 Ob das Grundstück zudem die Belange des Naturschutzes oder der Gefahr des Entstehens einer Splittersiedlung berührt, kann mithin dahinstehen.

Danach ist die Klage vollumfänglich mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Von einer Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf den Kläger ist abzusehen, da die Beigeladene einen Antrag nicht gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.