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Hähnchenmastanlage; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Fristverlängerungsbescheid; keine Anordnung sofortiger Vollziehung; aufschiebende Wirkung der Klage; Bedeutung der Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO; Verbandsklagerecht von Vereinigungen nach § 3 UmwRG; Begriff der Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 UVPG; Begriff der Genehmigung in Art. 1 UVP-Richtlinie


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 05.09.2014
Aktenzeichen OVG 11 S 44.14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 18 Abs 1 BImSchG, § 18 Abs 3 BImSchG, § 1 Abs 1 S 1 UmwRG, § 2 Abs 1 Nr 1 UmwRG, § 2 Abs 3 UmwRG, § 2 Abs 5 UmwRG, § 2 Abs 1 UVPG, § 2 Abs 3 UVPG, Art 1 Abs 2 EWGRL 337/85, § 35 Abs 1 Nr 4 BauGB, § 35 Abs 2 BauGB, § 245a Abs 4 BauGB, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Feststellung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Juli 2014, dass die Klage VG 5 K 1355.14 gegen den Fristverlängerungsbescheid des Antragsgegners vom 14. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2014 aufschiebende Wirkung hat, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 19. November 2012, zugestellt am 22. November 2012, erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine immissionsrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Geflügel (Hähnchenmastanlage) mit insgesamt 380.000 Mastgeflügelplätzen in 1.... Diese sollte ausweislich der Nebenbestimmung IV.1.2 u.a. dann erlöschen, wenn mit der Errichtung der Anlage nicht innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides begonnen wurde.

Auf eine am 22. Mai 2013 erfolgte Änderungsanzeige der Beigeladenen gemäß § 15 BImSchG über eine Reduzierung auf 328.000 Mastgeflügelplätze und Umstellung von Kurz- auf Langmast teilte der Antragsgegner dieser mit Bescheid vom 28. August 2013 mit, dass mangels wesentlicher Änderung der Hühnermastanlage eine immissionsrechtliche Genehmigung nach § 16 BImSchG nicht erforderlich sei. Daraufhin beantragte die Beigeladene am 30. September 2013 beim Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin diesbezüglich eine Baugenehmigung, die ihr mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 antragsgemäß erteilt wurde.

Zwischenzeitlich, d.h. mit am 18. November 2013 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben vom gleichen Tage, hatte die Beigeladene unter Hinweis auf die bisher noch nicht mögliche Errichtung der Hühnermastanlage, auf die bereits Anfang November nach entsprechender baubehördlicher Freigabe begonnenen ersten Bauarbeiten (Errichtung von Zufahrtsstraße und Zaun sowie Erdarbeiten) und auf den drohenden Ablauf der o.g. Jahresfrist u.a. die Verlängerung der Errichtungsfrist gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG bis zum 31. Dezember 2014 beantragt. Mit Bescheid vom 14. April 2014 wurde diese antragsgemäß verlängert, wobei als „wichtiger Grund“ hierfür die Erbringung planerischer, finanzieller und teilweise auch baulicher Vorleistungen der Beigeladenen benannt und eine Gefährdung des Gesetzeszwecks mangels Vorliegens von Anhaltspunkten für den Fortfall von Genehmigungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung verneint worden ist. Den Widerspruch des Antragstellers, der im ursprünglichen Genehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben hatte, wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2014 als zumindest unbegründet zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 4. Juni 2014 die Anfechtungsklage VG 5 K 1355.14 erhoben.

Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 4. Juli 2014 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung dieser Klage bis zur Entscheidung der Kammer im Hauptsacheverfahren einstweilen festgestellt und dessen weiteren Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen die Einstellung der Bauarbeiten für die Errichtung der Hühnermastanlage anzuordnen, mangels neben der Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage erkennbarer Notwendigkeit als unzulässig abgelehnt.

Zur Begründung der stattgebenden Entscheidung hat es ausgeführt, bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung sei davon auszugehen, dass die Beigeladene nicht im Sinne des § 18 Abs. 1 BImSchG innerhalb der im Genehmigungsbescheid vorgesehenen Jahresfrist mit der Errichtung der Hühnermastanlage begonnen gehabt und es deshalb des Verlängerungsbescheids bedurft habe. Denn die aufgrund baubehördlicher Freigabe erfolgten Bauarbeiten sowie die vor Genehmigungserteilung zugelassenen und durchgeführten naturschutzrechtlichen Ausgleichmaßnahmen seien für die Frage der Einhaltung der Jahresfrist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Bescheid vom 19. November 2012 in Ziffer I.1.4 die aufschiebende Bedingung enthalte, dass vor Baubeginn ein Lüftungskonzept vorgelegt und von der Behörde genehmigt werden müsse. Der Eintritt dieser Bedingung sei weder ersichtlich noch Entsprechendes vorgetragen. Die Beigeladene sei mithin schon aus Rechtsgründen gehindert gewesen, mit der Errichtung der Anlage i.S.v. § 18 Abs. 1 BImSchG zu beginnen. Auch die Annahme des Antragsgegners und der Beigeladenen, bereits das Eingehen von Verbindlichkeiten sei mit dem Beginn der Errichtung gleichzusetzen, teile das Gericht nicht. Zumindest sei dies dann nicht ausreichend, wenn die zugrunde liegenden Verträge - wie vorliegend - vor Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung, mithin vor Eintritt der inneren Wirksamkeit der Genehmigung, abgeschlossen worden seien.

Die in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage entfalle ausnahmsweise lediglich dann, wenn diese offensichtlich unzulässig sei. Davon sei bei der vorliegend nur gebotenen summarischen Prüfung nicht auszugehen. Die hier zentrale Frage, ob einem anerkannten Naturschutzverband wie dem Antragsteller durch § 2 UmwRG Rechtsbehelfe gegen einen Verlängerungsbescheid nach § 18 Abs. 3 BImSchG eingeräumt würden, werde in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. August 2012 - 4 A 51.10 - und des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27. Februar 2013 - 7 K 22.11 WE - unterschiedlich beurteilt, wobei die Auffassung des VG Weimar, dass mit der Fristverlängerung auch eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens und somit eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ergehe, zumindest nicht abwegig sei. Auch spreche einiges dafür, dass sich schon aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 3 BImSchG, wonach eine Fristverlängerung nur zulässig sei, „wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird“, eine Pflicht zur Beteiligung des Antragstellers bzw. dessen Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen ergebe. Nach den aus der amtlichen Begründung des Entwurfs des BImSchG ersichtlichen gesetzgeberischen Intentionen dürfe insbesondere der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft nicht in Frage gestellt werden. Deshalb sei bei der Verlängerungsentscheidung zu prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin vorlägen, auch wenn dies nicht dieselben weitreichenden Untersuchungen voraussetze wie im Genehmigungsverfahren.

Bei summarischer Prüfung sei ferner nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seinem Vorbringen gegen die Verlängerungsentscheidung offensichtlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG deshalb präkludiert sei, weil er im (ursprünglichen) Genehmigungsverfahren trotz Beteiligung keine Einwendungen erhoben habe. Denn darauf komme es nicht an, wenn die Verlängerungsentscheidung eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG sei. Dies müsse erst recht gelten, wenn - wie vorliegend geltend gemacht werde - eine Fristverlängerung wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr zulässig sei.

II.

Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde der Beigeladenen hat auf der Grundlage ihres gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.

Die Beigeladene rügt zunächst, das Verwaltungsgericht gehe fehl in der Annahme, der Antragsteller habe ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 5 K 1355.14, weil der Verlängerungsbescheid nach § 18 Abs. 3 BImSchG notwendig gewesen sei, um das Erlöschen der Genehmigung im Bescheid vom 19. November 2012 zu verhindern. Denn das sei nicht der Fall. Sie habe vielmehr innerhalb der im Bescheid bestimmten einjährigen Errichtungsfrist durch nicht unerhebliche Investitionen und den Beginn der tatsächlichen Ausführung des Vorhabens im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG mit der Errichtung der Hühnermastanlage rechtzeitig begonnen gehabt. Zu Unrecht gehe das Gericht auch davon aus, dass entgegen der Nebenbestimmung in Ziffer I.1.4 innerhalb dieser Frist kein Lüftungskonzept vorgelegt und genehmigt worden sei. Denn mit der Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG habe sie dem Antragsgegner ein solches vorgelegt. Durch dessen Feststellung, „dass mit keiner Verschlechterung der Immissionssituation durch die Änderungen zu rechnen ist“, im Rahmen seines Bescheides vom 28. August 2013 über die - mangels wesentlicher Änderung der Hühnermastanlage - fehlende Erforderlichkeit einer Genehmigung nach § 16 BImSchG, sei dieses Lüftungskonzept auch ausdrücklich geprüft und bestätigt worden. Das müsse für eine Genehmigung ausreichen.

Diese Einwände können nicht zum Erfolg führen. Insbesondere rechtfertigen sie es nicht, dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtschutzbedürfnis für die Feststellung, dass der Klage des Antragstellers gegen den Verlängerungsbescheid vom 14. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2014 aufschiebende Wirkung zukomme, mit der Begründung bejaht, dass dies von dem Antragsgegner und der Beigeladenen in Abrede gestellt werde. Insbesondere die Beigeladene sei der Auffassung, dass der Klage keine aufschiebende Wirkung zukomme, weil Widerspruch und Klage des Antragstellers offensichtlich unzulässig seien. Diese Begründung des Rechtsschutzinteresses greift auch die Beigeladene argumentativ nicht an.

Zwar ist das Verwaltungsgericht in seinen weiteren Ausführungen bei summarischer Prüfung davon ausgegangen, dass die Beigeladene nicht im Sinne des § 18 Abs. 1 BImSchG vor Ablauf der ihr im Bescheid vom 19. November 2012 eingeräumten Jahresfrist mit der Errichtung der Anlage begonnen habe und deshalb der streitgegenständliche Verlängerungsbescheid notwendig gewesen sei. Diese Annahme, mit der sich die Beigeladene inhaltlich auseinandersetzt, ist für die von ihr angegriffene Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Fristverlängerung nach Auffassung des Senats jedoch nicht entscheidungserheblich. Zwar trifft es zu, dass die Fristverlängerung zumindest teilweise, nämlich hinsichtlich der Errichtungsfrist, ins Leere gehen würde, wenn die Beigeladene gemäß Nebenbestimmung 1.2 des Genehmigungsbescheides vom 19. November 2012 innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheides mit der Errichtung der Anlage begonnen hätte. Da Letzteres aber nicht feststeht und zwischen den Beteiligten streitig ist, ist dem Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse, gegen den Verlängerungsbescheid vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen, jedoch nicht abzusprechen. Hiervon abgesehen dürfte davon auszugehen sein, dass die Verlängerung der für die Inbetriebnahme der Anlage verfügten Frist “von weiteren 24 Monaten“ auf jeden Fall relevant bleibt. Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des Entscheidungsabdrucks eingangs ausführt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Fristverlängerungsbescheid vom 14. April 2014 entfalle nicht deshalb, weil es dieses Bescheides nicht bedurft hätte, erschließt sich dieser nicht näher begründete rechtliche Ansatz dem Senat nicht.

Die Beigeladene macht zur Beschwerdebegründung weiterhin geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe die Anfechtungsklage VG 5 K 1355.14 gegen den Verlängerungsbescheid vom 14. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2014 keine aufschiebende Wirkung, da diese Klage offensichtlich unzulässig sei und eine Rechtsfrage auch im summarischen Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nicht offen gelassen werden dürfe. Das VG Halle habe in seinem Urteil vom 28. August 2012 - 4 A 51.10 - zutreffend festgestellt, dass ein Verlängerungsbescheid gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG kein zulässiger Gegenstand einer Verbandsklage gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 UmwRG sein könne, da hiervon nur Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG bzw. bestimmte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Anlagen nach der 4. BImSchV und nach § 17 Abs. 1a BImSchG erfasst würden. Zwar sei gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Zweckgefährdung „kursorisch“ auch das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen, jedoch sei die „eigentliche Genehmigungsentscheidung, die Gegenstand der Umweltverbandsklage nach § 2 Abs. 1 UmwRG sein kann“, nicht der Verlängerungsbescheid, der nur die im Genehmigungsbescheid festgesetzte Frist betreffe, sondern die Genehmigung gemäß § 4 BImSchG. Das ergebe sich zudem auch daraus, dass im Verfahren auf Erlass eines Verlängerungsbescheides keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen sei. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG mache jedoch deutlich, dass Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz nur gegen Entscheidungen mit Öffentlichkeitsbeteiligung zulässig seien. Die gegenteilige Auffassung des VG Weimar im Urteil vom 27. Februar 2013 setze sich über den Wortlaut des UVPG sowie in unzulässiger und auch nicht unter europarechtlichen Gesichtspunkten zu rechtfertigender Weise über die abschließende Aufzählung der „Vorhaben“ in § 2 Abs. 2 UVPG, in denen es anwendbar sei, hinweg und prüfe nur, ob eine „Entscheidung“ im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG vorliege. Auch habe das OVG Thüringen inzwischen die Berufung gegen dieses Urteil wegen des Bestehens tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Streitsache zugelassen.

Die Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG im Bescheid vom 14. April 2014 sei keine Entscheidung nach § 2 Abs. 3 UVPG. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung sei hier auch nicht erfolgt. Auch sei die Fristverlängerung keine Entscheidung in einem Genehmigungsverfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG gewesen.

Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers VG 5 K 1355.14 gegen den Fristverlängerungsbescheid des Antragsgegners vom 14. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 aufschiebende Wirkung hat.

Die Beigeladene hat den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, nach herrschender Meinung und allgemeiner Ansicht entfalle die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise nur dann, wenn Widerspruch und Anfechtungsklage offensichtlich unzulässig seien (vgl. dazu im Übrigen auch bereits OVG Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 B 332.02 -, NVwZ-RR 2003, 315), in ihrer fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2014 nicht substantiiert infrage gestellt, sondern ihrerseits ausgeführt, die Klage des Antragstellers gegen den Fristverlängerungsbescheid sei offensichtlich unzulässig. Soweit die Beigeladene darin weiter ausführt, die vom Verwaltungsgericht als schwierig angesehene Frage nach der Verbandsklagebefugnis des Klägers sei eine ausschließlich rechtlich zu beurteilende Frage und dürfe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht ausgespart werden, rechtfertigt dies jedenfalls nicht die Annahme, dass die Prüfung derartiger Fragen stets zu einem offensichtlichen Ergebnis führen muss.

Zwar hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 1. September 2014 mit eingehender Begründung ausgeführt, es könne nicht darauf ankommen, ob die fehlende Antragsbefugnis des Antragstellers offensichtlich sei. Hierbei handelt es sich jedoch um nicht mehr fristgerechtes Vorbringen, das über eine Präzisierung und Erläuterung des Beschwerdevorbringens deutlich hinausgeht und deshalb im Rahmen von § 146 Abs. 4 VwGO keine Berücksichtigung finden kann. Das gilt auch mit Blick auf ihre Behauptung, so verstünden sich auch ihre Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2014, dass die Frage der Antragsbefugnis eine ausschließlich rechtlich zu beurteilende Frage sei. Denn die umfangreichen rechtlichen Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 1. September 2014 sind in der knappen Feststellung der der Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2014 nicht bereits angelegt.

Insoweit sei zudem darauf hingewiesen, dass selbst ein (nicht offensichtlich) nicht klagebefugter Dritter entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht stets in der Lage ist, die Realisierung eines Vorhabens für die mitunter lange Dauer des Hauptsacheverfahrens zu verhindern. Denn der Antragsgegner hat es grundsätzlich in der Hand, die sofortige Vollziehung des betreffenden Bescheides anzuordnen und damit diesen Bescheid einem vorläufigen Rechtschutzverfahren zugänglich zu machen, in dem auch die Rechtmäßigkeit des Bescheides einer zumindest summarischen Prüfung unterzogen wird. Eine derartige Anordnung hätte gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch die Beigeladene beantragen können. Vorliegend hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Verlängerungsbescheides nicht angeordnet, obgleich er den Widerspruch des Antragstellers gegen diesen Bescheid letztlich als unbegründet zurückgewiesen hat. Seine sich nicht eindeutig festlegenden Ausführungen zur Zulässigkeit des Widerspruchs sprechen dafür, dass auch der Antragsgegner jedenfalls nicht von einer evident fehlenden Verbandsklagebefugnis des Antragstellers ausgegangen ist. Ebenso wenig hat die Beigeladene bei dem Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragt, obgleich sie selbst geltend macht, das Oberverwaltungsgericht Thüringen habe die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27. Februar 2013 wegen Bestehens tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten, also nicht einmal wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, zugelassen.

Auch aus den mit der Beschwerde vorgetragenen Einwänden der Beigeladenen ergibt sich nicht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts Weimar insoweit offensichtlich unzutreffend wäre und dem Antragsteller – dessen Stellung als nach § 3 anerkannte inländische Vereinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 UmwRG unstreitig ist – eine Verbandsklagebefugnis aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG unzweifelhaft nicht zusteht.

Soweit die Beigeladene unter Berufung auf das Urteil des VG Halle vom 28. August 2012 geltend macht, von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG würden nur Rechtsbehelfe gegen „Entscheidungen“ im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG betreffend Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVPG erfasst, was sich nur auf Kontrollerlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Genehmigungen und Planfeststellungen bzw. auch dem vorgelagerte Entscheidungen beziehe, so dass nur die „eigentliche“ immissionsrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG Gegenstand einer Umweltverbandsklage gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG sein könne, nicht aber die Verlängerung einer Frist gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG, hat das VG Weimar dem durchaus nachvollziehbar entgegengehalten, dass gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG zu den dort genannten „Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“, d.h. über die Zulässigkeit von Vorhaben, auch „sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren“ zählen. Damit werden „alle präventiven behördlichen Kontrollakte, mit denen Behörden vor der Realisierung des Vorhabens dessen Vereinbarkeit mit den geltenden Rechtsvorschriften bescheinigen“, erfasst (Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, § 13 UmwRG, § 1 Rz. 8; dem folgend VG Weimar, Urteil vom 27. Februar 2013 - 7 K 22.11 WE -, juris Rz. 383).

Die Auffassung des VG Weimar (a.a.O., Rz. 384), dass auch die Fristverlängerung im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG einen derartigen präventiven behördlichen Kontrollakt darstellt, erscheint bei der vorliegend nur möglichen summarischen Prüfung zumindest nicht völlig fernliegend oder gar ausgeschlossen. Dafür könnte sprechen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ohne eine - gemäß § 18 Abs. 1 BImSchG mangels Beginn der Errichtung oder des Betriebs der Anlage bzw. dreijährigen Nichtbetreibens der Anlage erforderliche - Verlängerung der Frist mit der Folge erlischt, dass ein neues Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, und dass die Genehmigungsbehörde diese Frist gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG nur verlängern darf, „wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird“. Denn daraus ergibt sich für die Behörde die Pflicht, für diesen Zeitpunkt - wenn auch nicht in derselben Weise wie bei der Neugenehmigung des Vorhabens, aber doch - „kursorisch das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen zu überprüfen“, wobei infolge einer Fristverlängerung „der bei einer Neugenehmigung gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge nicht erkennbar unterschritten werden“ darf (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 -, juris Rz. 14, 17). Dementsprechend hat die Genehmigungsbehörde bei dieser Prüfung auch Anhaltspunkten für den zwischenzeitlichen Wegfall einzelner Genehmigungsvoraussetzungen, z.B. infolge einer Rechtsänderung, nachzugehen (Hansmann/Ohms in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band III, § 18 BImSchG Rz. 37).

Ermöglicht erst die Verlängerungsentscheidung die bisher nicht erfolgte Errichtung oder den nicht aufgenommenen Betrieb bzw. den Wiederbetrieb der Anlage, erscheint es auch nicht von vornherein abwegig, hierin eine Genehmigung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985 (UVP-Richtlinie) zu sehen, deren Umsetzung das UVPG dient, so dass § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG ggf. unionsrechtskonform auszulegen sein könnte. Dort ist die „Genehmigung“ nämlich definiert als „Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält“.

Da diese Prüfung des Fortbestehens der Genehmigungsvoraussetzungen im Rahmen der Verlängerungsentscheidung bezogen auf das jeweilige „Vorhaben“ erfolgt, steht dieser Auffassung die Definition dieses Begriffs in § 2 Abs. 2 UVPG dann nicht entgegen, wenn das Vorhaben, hinsichtlich dessen die Fristverlängerung begehrt wird, ein solches im Sinne des § 2 Abs. 2 UVPG ist. Das ist für die vorliegende Hähnchenmastanlage zu Recht unstreitig (vgl. Anlage 1 Nr. 7.3.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG).

Soweit die Beigeladene geltend macht, ein Klagerecht nach § 2 Abs. 1 UmwRG bestehe, wie sich aus dessen Nr. 3 ergebe, nur in Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, die Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG könne jedoch ohne eine solche erfolgen und sei hier auch ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt, rechtfertigt das ebenfalls noch keine andere Beurteilung. Das ergibt sich bereits daraus, dass im Falle der nach den obigen Ausführungen zumindest nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass die Fristverlängerung eine Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG darstellt, auch die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG erforderlich gewesen und diese - wie der Antragsteller beanstandet - vorliegend zu Unrecht unterlassen worden wäre.

Durchgreifende Zweifel legt die Beigeladene mit der Beschwerdebegründung auch nicht hinsichtlich der weiteren Voraussetzung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG dar, dass „geltend“ zu machen ist, dass die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Denn dafür ist es nur erforderlich, dass nach dem schlüssigen Vortrag der Umweltvereinigung ein solcher Widerspruch als möglich erscheint; ob er tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der - vorliegend nicht zu prüfenden - Begründetheit nach § 2 Abs. 5 UmwRG (Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band I § 2 UmwRG Rz. 8 ff.).

Dass die Hähnchenmastanlage im Zeitpunkt der Fristverlängerung nicht mehr genehmigungsfähig sein soll, weil die frühere Privilegierung von Tiermastanlagen wie die der Beigeladenen als Folge der Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB seit dem 20. September 2013 entfallen ist und eine Genehmigung insbesondere den Vorgaben des gesetzlichen Biotopschutzes wegen überhöhter Stickstoffeinträge bzw. einer unzulässigen Ammoniakkonzentration/-immission widerspricht und damit wegen schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes nicht mehr zulässig war, hat der Antragsteller bereits in den Schriftsätzen vom 8. April 2014, S. 16 ff., vom 24. April 2014, S. 7 ff. und vom 11. Juni 2014, S. 3 ff. substantiiert dargelegt, ohne dass dies - auch hinsichtlich der Reichweite der Übergangsregelung in § 245a Abs. 4 BauGB - in der Beschwerdebegründung in einer Weise widerlegt wird, die die Annahme rechtfertigen würde, die Verbandsklagebefugnis des Antragstellers sei offensichtlich zu verneinen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).