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Isolierter PKH-Antrag im Entschädigungsverfahren - keine unangemessene Verfahrensdauer - Bedeutung der Sach - Bedeutung des Prozessverhaltens des Antragstellers


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 37. Senat Entscheidungsdatum 07.11.2013
Aktenzeichen L 37 SF 283/12 EK AS ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 203 AS 14166/11 geführten und beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aktuell noch unter dem Aktenzeichen L 14 AS 163/12 anhängigen Verfahrens wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 203 AS 14166/11 geführten und aktuell noch beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 14 AS 163/12 anhängigen Verfahrens. Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 20. Dezember 2010 erließ das Jobcenter Berlin Lichtenberg gegenüber dem Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches beziehenden Antragsteller einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 23. Dezember 2010 Widerspruch ein und beantragte am 27. Dezember 2010 bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 59 AS 38687/10 ER*176) hob das Jobcenter mit Bescheid vom 17. Januar 2011 den Eingliederungsverwaltungsakt ausdrücklich auf. Nachdem dieser Bescheid dem Antragsteller (nochmals) vom Gericht am 20. Januar 2011 übersandt und er aufgefordert worden war mitzuteilen, ob er das Anerkenntnis annehme und das Verfahren für erledigt erkläre, hielt er an seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich fest. Mit Beschluss vom 01. Februar 2011 lehnte das Sozialgericht Berlin daraufhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung ab, dass der Antrag inzwischen unzulässig geworden sei. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde beharrte der Antragsteller darauf, dass ein Widerspruchsbescheid nicht ergangen, der Widerspruch damit nicht erfolgreich gewesen sei und der Verwaltungsakt fortbestehe. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies mit Beschluss vom 31. März 2011 die Beschwerde (L 34 AS 292/11 B ER) und mit Beschluss vom 13. April 2011 die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge (L 34 AS 665/11 B RG) zurück.

Am 27. Mai 2011 erhob der Antragsteller vor dem Sozialgericht Berlin die dem hiesigen Verfahren zugrundeliegende Untätigkeitsklage mit der Begründung, das Jobcenter habe über seinen Widerspruch vom 23. Dezember 2010 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt ohne zureichenden Grund noch nicht entschieden. Unter dem 31. Mai 2011 forderte das Gericht den damaligen Beklagten zur Stellungnahme auf. Nachdem dieser auch auf Mitte Juli und Mitte September 2011 erfolgte Erinnerungen nicht reagiert hatte, hörte das Gericht Ende Oktober 2011 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Am 25. November 2011 suchte die Kammervorsitzende noch einmal telefonisch den Kontakt zum Jobcenter, das sodann mit Schriftsatz vom selben Tage mitteilte, dass über den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09. September 2011 entschieden worden sei. Zum Beleg fügte es ein mit "Widerspruchsverfahren wegen der Eingliederungsvereinbarung" überschriebenes Schreiben vom 09. September 2011 bei, in dem es heißt, dass der Bescheid vom 20. Dezember 2010 aufgehoben worden und dem Widerspruch damit entsprochen worden sei. Weitere Einzelheiten könnten dem bereits übersandten Bescheid vom 17. Januar 2011 entnommen werden. Mit diesem Bescheid sei der Ersetzungsbescheid vom 20. Dezember 2010 schon im Rahmen des unter dem Aktenzeichen S 176 AS 38687/10 ER geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aufgehoben worden. Weiter erklärte sich der damalige Beklagte zur Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten bereit und versah das Schreiben mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, nach der der Widerspruch gegen die Kostenentscheidung zulässig ist. Auf die gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme erklärte der Antragsteller mit am 05. Dezember 2011 eingegangenem Schreiben, dass er weiterhin die Bescheidung seines Widerspruchs begehre. Bei dem Schreiben vom 09. September 2011 handele es sich nicht um einen anfechtbaren Widerspruchsbescheid. Unter dem 12. Dezember 2011 regte das Sozialgericht an, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, und kündigte zugleich an, im Falle der Fortsetzung des Verfahrens durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Dieser Verfahrensweise widersprach der Antragsteller. Mit Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die schriftlichen Entscheidungsgründe wurden dem Antragsteller am 21. Januar 2012 zugestellt.

Seit dem 25. Januar 2012 ist beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 14 AS 163/12 hiergegen die Berufung des Antragstellers anhängig, der zugleich mit der Berufung Verzögerungsrüge erhoben hat. Nachdem der Berichterstatter das Jobcenter Ende März 2012 um Nachweis gebeten hatte, wann dem Antragsteller die Aufhebung des Eingliederungsverwaltungsaktes bekanntgegeben worden sei, und die Ansicht vertreten hatte, dass in dem Schreiben vom 09. September 2011 keine Aufhebung des Eingliederungsverwaltungsaktes liegen dürfte, schlossen sich Befangenheitsanträge des Antragstellers gegen den Berichterstatter sowie zwei weitere Angehörige des 14. Senats an. Nachdem dieses Gesuch mit Beschluss vom 27. April 2012 bzgl. des Berichterstatters zurückgewiesen, im Übrigen als unzulässig verworfen worden war, lehnte der Antragsteller nunmehr die letztgenannten Beschluss fassenden Richter wegen Befangenheit ab. Dieses Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 zurückgewiesen. Die Sache wird im 14. Senat inzwischen als entscheidungsreif geführt.

Bereits am 20. Dezember 2012 hat der Antragsteller beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Vorbereitung einer Klage auf Zahlung einer Entschädigung gestellt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, durch die Verfahrensdauer erwüchsen ihm Kostennachteile, weil der Fortbestand des angefochtenen Verwaltungsaktes Grundlage für in der Folge ergangene Leistungskürzungen bilde.

Die im Falle einer Klageerhebung beklagten Länder haben Zweifel bzgl. der Unverzüglichkeit der Verzögerungsrüge geäußert. Eine Verzögerung in dem im Rechtssinne abgeschlossenen Verfahren erster Instanz, die eine Verzögerungsrüge entbehrlich werden lasse, liege schon mit Blick auf den kurzen Zeitablauf vom Klageeingang bis zur Entscheidung des Sozialgerichts und darüber hinaus nicht vor. Das Verfahren sei ab Klageeingang ununterbrochen gefördert worden. Die generelle Drei-Jahres-Grenze, bei deren Überschreiten ein Verstoß gegen Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu vermuten sei, sei noch nicht ansatzweise erreicht.

II.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtige Entschädigungsklage kommt nicht in Betracht.

Maßgebend für das beabsichtigte Klageverfahren sind die §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG richtet sich das Verfahren über die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage nach den Vorschriften über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es mithin nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG auf die §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) an.

Prozesskostenhilfe wäre dem Antragsteller danach nur dann zu bewilligen, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Im Gegenteil hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine Erfolgsaussicht, wenn sie nicht gar als mutwillig anzusehen ist.

Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes, da die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Daraus folgt, dass an die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen; das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern überhaupt erst zugänglich machen. Prozesskostenhilfe darf allerdings verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 1 BvR 1419/13 - Rn. 22, sowie vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 – Rn. 26, zitiert jeweils nach juris). Vorliegend besteht nicht einmal eine auch nur theoretische Erfolgsaussicht. Vielmehr erscheint es ausgeschlossen, dass das Gericht im Falle einer Klageerhebung - sei es das Land Berlin, sei es das Land Brandenburg - zur Zahlung einer Entschädigung an den Antragsteller verurteilen würde.

Abgesehen davon, dass hier bereits mit Blick auf die zusammen mit der Berufungseinlegung erhobene Verzögerungsrüge erhebliche Zweifel bestehen, ob überhaupt eine - die Grundlage für einen Entschädigungsanspruch bildende - wirksame Verzögerungsrüge vorliegt, bestehen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren überlang sein könnte.

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird derjenige angemessen entschädigt, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Anknüpfungspunkt für die Frage, ob ein Verfahren überlang ist, ist dabei - wie sich schon aus der auf das Gerichtsverfahren von seiner Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss abstellenden Legaldefinition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ergibt - das Verfahren insgesamt. Ist das Ausgangsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, erfolgt eine Entschädigungsklage damit in aller Regel verfrüht, denn eine möglicherweise bis dahin zu lange Dauer des Verfahrens dürfte durch eine zügige Bearbeitung in der/den weiteren Instanz/en noch zu kompensieren sein.

Vorliegend fehlt es jedoch - unabhängig von etwaigen Kompensationsmöglichkeiten - bereits an jeglichem Anhalt dafür, dass das seit Eingang der Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Berlin am 27. Mai 2011 bisher knapp zweieinhalb Jahre anhängige Verfahren als überlang anzusehen sein könnte.

Ob die Verfahrensdauer angemessen ist, richtet sich nicht nach starren Fristen. Vielmehr regelt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausdrücklich, dass es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten ankommt. Diese Umstände sind darüber hinaus in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (vgl. dazu BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL -, zitiert nach juris, jeweils Rn. 25 ff. und m.w.N.). Denn schon aus der Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit wird deutlich, dass es auf eine gewisse Schwere der Belastung ankommt. Ferner sind das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) sowie das Ziel, inhaltlich richtige Entscheidungen zu erhalten, zu berücksichtigen. Schließlich muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist. Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen.

Dass dies vorliegend der Fall sein könnte, liegt offensichtlich fern. Schon allgemein dürfte bei Verfahren, die - wie das vorliegende im Moment - knapp zweieinhalb Jahre anhängig sind und sich dabei über zwei Instanzen erstreckt haben, unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze in aller Regel die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer ausscheiden. Erst recht aber hat dies vorliegend unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstandes sowie des Prozessverhaltens des Antragstellers zu gelten.

Das im Ausgangsverfahren beklagte Jobcenter hatte den vom Antragsteller angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakt vom Dezember 2010 bereits im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit Bescheid vom 17. Januar 2011 ausdrücklich aufgehoben. Dem Widerspruch des Antragstellers vom 23. Dezember 2010 war damit abgeholfen worden, der streitgegenständliche Verwaltungsakt war - entgegen seiner Behauptung - nicht mehr existent und konnte damit auch keine Grundlage für etwaige Leistungskürzungen bilden. Dem sachlichen und insoweit nachvollziehbaren Begehren des Antragstellers war damit bereits Anfang 2011 entsprochen. Vor diesem Hintergrund war es schon nicht nachvollziehbar, dass er trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise das einstweilige Rechtsschutzverfahren fortgesetzt und durch seine Beschwerde und Anhörungsrüge letztlich drei unnötige gerichtliche Beschlüsse erforderlich gemacht hat.

Mit Blick auf die Erhebung der hier streitgegenständlichen Untätigkeitsklage hat der Senat nicht darüber zu befinden, ob das Jobcenter nach Aufhebung des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides noch zum Erlass eines Widerspruchsbescheides verpflichtet war oder nicht. Festzuhalten ist jedoch mit Blick auf das beabsichtigte Entschädigungsverfahren und die insoweit für die Beurteilung der Verfahrensdauer unter anderem wichtige Bedeutung der Sache, dass diese als allenfalls marginal einzustufen ist, nachdem dem angeblich nicht beschiedenen Widerspruch bereits gut vier Monate zuvor abgeholfen worden war. Soweit der Antragsteller zwischenzeitlich den Erhalt des - den mit dem Widerspruch angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakt aufhebenden - Bescheides vom 17. Januar 2011 in Abrede gestellt hat, steht dies in deutlichem Widerspruch zu seinem Vortrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in dem er auf eben jenen Bescheid selbst Bezug genommen, zu keinem Zeitpunkt jedoch behauptet hat, diesen Bescheid nicht zu kennen. Im Gegenteil hat er dort wie im weiteren Klageverfahren auf den Erlass eines von ihm zum Gegenstand einer Klage zu machenden Widerspruchsbescheides gedrängt und schon damit deutlich gemacht, dass es ihm letztlich weniger um die Sache - nämlich die Aufhebung des Eingliederungsverwaltungsaktes - als vielmehr um das Prozessieren selbst ging.

Obwohl es um eine inhaltlich bedeutungslose Sache ging, ist das Klageverfahren vom Sozialgericht Berlin kontinuierlich betrieben worden. Dass das beklagte Jobcenter es auf diverse gerichtliche Aufforderungen zur Klageerwiderung hin zunächst nicht für nötig erachtet hat, auf die bereits erfolgte Aufhebung des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides hinzuweisen, kann nicht dem Gericht angelastet werden. Das Sozialgericht hat schließlich mit Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2011 über die Klage entschieden. Das Verfahren in der ersten Instanz war - auch unter Berücksichtigung der für die Zustellung der Entscheidungsgründe erforderlichen Zeit - letztlich nach nicht einmal acht Monaten abgeschlossen.

Soweit das Verfahren vor dem Landessozialgericht aktuell eine Dauer von knapp einem Jahr und neun Monaten aufweist, deutet auch dies nicht auf Überlänge hin, zumal mehrere Monate des Verfahrens auf die von dem Antragsteller aus nicht nachvollziehbaren Gründen gestellten und dementsprechend auch erfolglosen Ablehnungsgesuche zurückzuführen sind.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).