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Gemeinschaftlicher Jagdbezirk; Eigenjagdbezirk; Mindestgröße; Ausnahmeregelung; Verringerung der Mindestgröße; Entstehung durch Verwaltungsakt; Jagdpachtvertrag; (nicht rechtsmissbräuchliche) Änderung; Belange der Hege und Jagd; Jagddurchführungsverordnung; Vereinbarkeit mit Ermächtigungsgrundlage


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 09.12.2010
Aktenzeichen OVG 11 B 31.08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 7 BJagdG, § 8 BJagdG, § 14 BJagdG, § 7 JagdG BB, § 9 JagdG BB, § 1 JagdGDV BB

Leitsatz

§ 1 Nr. 2 BbgJagdDV, wonach die Genehmigung zur Herabsetzung der Mindestgröße von Eigenjagdbezirken bei Flächen, die in gemeinschaftlichen Jagdbezirken liegen, grundsätzlich erst zum Ende eines laufenden Pachtvertrages erteilt wird, ist durch die Er-mächtigungsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 BbgJagdG gedeckt und verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Herabsetzung der für die Entstehung eines Eigenjagdbezirks auf seinen Grundstücken erforderlichen Mindestgröße mit Wirkung vom 1. April 2004.

Er ist seit dem 23. Januar 2004 als Eigentümer verschiedener von der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) erworbener Flächen im Grundbuch eingetragen. Diese Flächen gehörten ehemals zu einer Verwaltungsjagd, welche in der Verfügungsbefugnis der BVVG stand. Nachdem die zu dieser Jagd gehörenden zusammenhängenden Flächen aufgrund der Reprivatisierung zweier Flurstücke ab dem 26. Juni 1998 unter die für Eigenjagdbezirke maßgebliche Grenze von 150 ha gesunken waren, fielen sie dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk R. zu. In Unkenntnis dessen erfolgte die Jagdausübung weiter durch das Amt für Forstwirtschaft B. und die Flächen wurden zunächst auch nicht in den am 28. Juni 2002 zwischen der Jagdgenossenschaft R. und einem Pächter über die Flächen der Jagdgenossenschaft mit Wirkung ab dem 1. April 2004 geschlossenen Jagdpachtvertrag aufgenommen. Letzteres wurde mit dem Änderungsvertrag vom 31. März 2004 nachgeholt. Der dem Beklagten gemäß § 12 BJagdG angezeigte Änderungsvertrag blieb unbeanstandet.

Bereits unter dem 3. März 2004 hatte der Kläger u.a. die Anerkennung eines Eigenjagdbezirks beantragt, der aus den von ihm erworbenen - weniger als 150 ha großen - Teilflächen der früheren Verwaltungsjagd bestehen sollte. Mit Schreiben vom 10. März 2004 bat der Beklagte um Geduld für die Bearbeitung des Antrages und wies darauf hin, dass die gesetzlichen Grundlagen erst mit dem 1. April 2004 in Kraft treten würden und dass eine Rechtsverordnung mit den näheren Bestimmungen noch erlassen werden müsse.

Nach Anhörung der Jagdgenossenschaft R. und des Jagdpächters, die der Bildung eines Eigenjagdbezirks jeweils erst für die Zeit nach Ablauf des am 31. März 2016 endenden Pachtvertrages zustimmten, verringerte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2004 die Mindestgröße des beantragten Eigenjagdbezirks in der Gemarkung R. mit Wirkung vom 1. April 2016 auf eine Gesamtgröße von 134,5467 ha. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BbgJagdG in Verbindung mit § 1 BbgJagdDV seien erfüllt. Gemäß § 1 Nr. 2 BbgJagdDV werde bei Flächen, die in gemeinschaftlichen Jagdbezirken lägen, die Genehmigung jedoch erst zum Ende des jeweiligen Pachtvertrages erteilt. Da der Pachtvertrag, welcher unter anderem die genannten Grundflächen umfasse, hier bis zum 31. März 2016 laufe und eine Zustimmung der Vertragspartner für einen früheren Zeitpunkt nicht erteilt worden sei, werde die Mindestgröße des Eigenjagdbezirks nach pflichtgemäßem Ermessen mit Wirkung zum 1. April 2016 verringert. Den hiergegen am 29. Juni 2004 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2004 zurück.

Mit der dagegen fristgemäß erhobenen Klage machte der Kläger insbesondere geltend, dass § 1 Nr. 2 BbgJagdDV die untere Jagdbehörde nicht ermächtige, entgegen der Grundsatzentscheidung des Bundesjagdgesetzes zivilrechtliche Fragestellungen zu entscheiden. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 BbgJagdDV auch nicht vor, da die in Streit stehende Fläche im Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs nicht in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegen habe. Die von der Jagdgenossenschaft R. erst kurz vor Ablauf des Jagdjahres und in Kenntnis seines Antrages vom 3. März 2004 getroffene Vertragsänderung mit dem neuen Jagdpächter sei in offenkundiger Absicht zu seinem Nachteil und damit rechtsmissbräuchlich herbeigeführt worden und entfalte jedenfalls ihm gegenüber keine Wirkung. Insoweit dürfe es auch nicht auf die Bearbeitungszeit der unteren Jagdbehörde ankommen, sondern ausschließlich auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 2 BbgJagdG zum 1. April 2004.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2008 änderte der Beklagte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage den Tenor seines Bescheides dahingehend ab, dass die Mindestgröße des beantragten Eigenjagdbezirks in der Gemarkung R. sich mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung des laufenden Jagdpachtvertrages über die bejagbaren Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes R., spätestens zum Ablauf des 31. März 2016, auf eine Gesamtgröße von 134,5467 ha verringert.

Die (weitergehende) Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2008 abgewiesen. Der gemäß § 88 VwGO als Anfechtungsklage gegen die Befristung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG Brandenburg auszulegende Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Rechtsgrundlage für die Zulassung eines Eigenjagdbezirks mit einer Fläche von unter 150 ha sei § 7 Abs. 1 S. 2 BbgJagdG in Verbindung mit § 1 BbgJagdDV. § 1 Nr. 2 BbgJagdDV verstoße entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen höherrangiges Recht, sondern sei durch die Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 1 S. 3 BbgJagdG gedeckt. Denn zu den Belangen der Hege und Jagd gehöre es auch, eine gewisse Kontinuität zu wahren und nicht während der Laufzeit eines Pachtvertrages Veränderungen vorzunehmen. Dies ergebe sich auch aus § 14 BJagdG, der ein Fortbestehen des Pachtvertrages auch bei Veränderung der Eigentumsverhältnisse vorsehe. Die danach zulässige Befristung sei rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 BbgJagdDV vorlägen. Der Kläger könne auch nicht mit dem Vortrag durchdringen, dass es rechtsmissbräuchlich gewesen sei, ab 1. April 2004 einen neuen Pachtvertrag abzuschließen. Denn der Eigenjagdbezirk habe erst durch Verwaltungsakt entstehen können und dessen Erlass sei angesichts der zuvor durchzuführenden Prüfung zu diesem Termin noch nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei der Pachtvertrag in seiner ursprünglichen Fassung lange vorher geschlossen worden und der Änderungsvertrag habe lediglich der Klarstellung gedient, da die dort genannten Flächen schon seit 1998 zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört hätten und demzufolge in den Pachtvertrag einzubeziehen gewesen seien.

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. § 1 Nr. 2 BbgJagdDV verstoße gegen höherrangiges Recht. Die Norm greife unzulässig in das in seinem Eigentum stehende, mit dem Grund und Boden untrennbar verbundene Jagdrecht ein und führe zu einer Blockade der Entstehung seines Eigenjagdbezirks, die vom Gesetzgeber in dem neugefassten § 7 BbgJagdG gerade nicht gewollt gewesen sei.

Dieser habe durch die Änderung des § 7 Abs. 1 S. 2 BbgJagdG die Entstehung weiterer Eigenjagdbezirke im Land Brandenburg vorantreiben wollen. Die von der Verwaltung erlassene Durchführungsverordnung konterkariere diese Zielsetzung. § 1 Nr. 2 BbgJagdDV führe dazu, dass an der Entscheidung der unteren Jagdbehörde nicht beteiligte Dritte es in der Hand hätten, bereits die Entstehung eines neuen Eigenjagdbezirks für die Dauer von wenigstens einer Jagdpachtperiode zu verhindern. Diese Kompetenz stehe weder der Verwaltung zu noch entspreche sie dem Willen des Landesgesetzgebers. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verkenne den Unterschied zwischen der Entstehung eines Eigenjagdbezirks und dessen Bejagbarkeit durch den neuen Eigenjagdbesitzer. Grundsätzlich entstehe ein Eigenjagdbezirk, sobald die hierzu notwendigen Voraussetzungen vorlägen. Der Eigentümer sei zwar im Hinblick auf § 14 Abs. 2 BJagdG nicht berechtigt, die Jagd in seinem Eigenjagdbezirk auch auszuüben, solange auf den betroffenen Flächen die sogenannte Jagdpachtbindung bestehe. Dies hindere ihn jedoch nicht, sein entstandenes Jagdausübungsrecht im zivilrechtlichen Sinne zu erstreiten oder zu verteidigen und eine etwaige Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages aus eigenem Recht vor dem Zivilgericht feststellen zu lassen. Solange der Eigenjagdbezirk nicht durch Verwaltungsakt entstanden sei, sei er als einfaches Mitglied der Jagdgenossenschaft nicht klagebefugt. Da er nach dem angefochtenem Bescheid nicht Eigenjagdbesitzer sei, sei er nicht berechtigt, die zivilrechtlichen Folgen der 2005 nach Kündigung durch den Jagdpächter vorgenommenen "Änderung" des Jagdpachtvertrages durch Aufnahme von drei weiteren Pächtern aktiv vor einem Zivilgericht feststellen zu lassen und sein Jagdausübungsrecht zu erstreiten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2008 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2004 in der am 16. Mai 2008 geänderten Fassung auf den Antrag des Klägers vom 3. März 2004 zu verpflichten, die Mindestgröße seines Eigenjagdbezirks in der Gemarkung R. bereits mit Wirkung vom 1. April 2004 zu verringern.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt insbesondere vor, dass § 1 Nr. 2 BbgJagdDV von der Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 1 S. 3 BbgJagdG gedeckt sei, denn der Verordnungsgeber habe im Ergebnis wesentliche Belange von Hege und Jagd auch dann als beeinträchtigt angesehen, wenn ein Eigenjagdbezirks in einem Zeitraum entstünde, in welchem dessen Flächen ganz oder teilweise Gegenstand eines Jagdpachtvertrages mit einer Jagdgenossenschaft seien. § 14 Abs. 2 BJagdG sei nicht unmittelbar anwendbar, wenn bei einer behördlichen Entscheidung nach § 7 Abs. 1 BbgJagdG ohne Rücksicht auf bestehende Pachtverträge ein Eigenjagdbezirk entstünde. Der im Jagdrecht angelegte Grundsatz, dass bestehende Pachtverträge weiterhin Geltung beanspruchten, werde in diesem Fall über § 1 Nr. 2 BbgJagdDV sichergestellt.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (ein Band) sowie des Verfahrens 4 K 605/07 des VG Potsdam (ein Band) und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (ein Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2004 sowie der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin am 16. Mai 2008 erklärten Abänderung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.

Nach der insoweit im Land Brandenburg maßgeblichen, von der Ermächtigung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BJagdG Gebrauch machenden Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG beträgt die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirks 150 ha. Diese Mindestgröße kann gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 BbgJagdG in der am 1. April 2004 in Kraft getretenen Fassung vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250) auf Antrag des Eigentümers von der unteren Jagdbehörde bis auf 75 ha verringert werden, wenn dem nicht wesentliche Belange der Hege und Jagd entgegenstehen. Näheres regelt das für Jagd zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BbgJagdG). § 1 Nr. 2 der u.a. auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützten Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (v. 2. April 2004, GVBl. II S. 305, i.F. BbgJagdDV) lässt eine Herabsetzung der Mindestgröße von Eigenjagdbezirken bis auf 75 ha unter den folgenden Voraussetzungen zu: 1. Die Fläche muss eine im Zusammenhang stehende Form aufweisen, die eine eigenständige Bejagung und Hege sichert. […] 2. Bei Flächen, die in gemeinschaftlichen Jagdbezirken liegen, wird die Genehmigung erst zum Ende des jeweiligen Pachtvertrages erteilt, es sei denn, Jagdgenossenschaft und Jagdpächter stimmen einem früheren Zeitpunkt zu.

Davon ausgehend konnte ein Eigenjagdbezirk auf den vom Kläger im Januar 2004 von der BVVG erworbenen, mit ca. 135 ha weniger als die vorgesehene Mindestgröße von 150 ha umfassenden Flächen unstreitig nicht schon von Gesetzes wegen entstehen. Die vom Kläger begehrte, auf den 1. April 2004 zurückwirkende Verringerung der für die Entstehung eines Eigenjagdbezirks erforderlichen Mindestgröße tritt nicht von Gesetzes wegen bei Vorliegen der dafür maßgeblichen Voraussetzungen ein, sondern bedarf nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 BbgJagdG i.V.m. § 1 BbgJagdDV einer Entscheidung des Beklagten. Sein damit in der Sache nicht auf Feststellung einer gesetzlichen Rechtsfolge, sondern auf eine Verpflichtung des Beklagten zu einer antragsgemäßen Bescheidung zielendes Klagebegehren hat der Kläger mit der in der mündlichen Berufungsverhandlung auf Anraten des Gerichts erfolgten Umformulierung seines Klageantrages klargestellt. Aber auch die so gefasste Klage hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Auf der Grundlage der eingangs dargelegten, hier maßgeblichen Rechtsvorschriften hat der Kläger keinen Anspruch auf Genehmigung einer Herabsetzung der Mindestgröße eines auf seinen neu erworbenen Flächen entstehenden Eigenjagdbezirks mit Wirkung vom 1. April 2004.

Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht die Herabsetzung der Mindestgröße des Eigenjagdbezirks des Klägers erst zum Ende des laufenden Jagdpachtvertrages über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk R. der Voraussetzung des § 1 Ziff. 2 BbgJagdDV. Denn die vom Kläger erworbenen Flächen waren bereits 1998 mit Unterschreiten der für Eigenjagdbezirke maßgeblichen Grenze von 150 ha dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk R. zugefallen (§ 8 Abs. 1 BJagdG, § 9 BbgJagdG) und mit dem Änderungsvertrag vom 31. März 2004 ausdrücklich in den ab dem 1. April 2004 geltenden und auch nicht durch das Anzeigeverfahren gem. § 12 BJagdG in seiner Wirksamkeit suspendierten Jagdpachtvertrag einbezogen worden. Einer Entstehung des Eigenjagdbezirks bereits vor dem Ende des laufenden Jagdpachtvertrages haben weder die Jagdgenossenschaft noch der Jagdpächter zugestimmt.

Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Herabsetzung der Mindestgröße eines Jagdbezirks auf den im Januar 2004 erworbenen Flächen bereits mit Wirkung vom 1. April 2004 zu begründen.

Substantiierte Einwände gegen die Zugehörigkeit seiner von der BVVG erworbenen Flächen zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk R. hat der Kläger im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr erhoben. Davon ausgehend ist aber auch die Einbeziehung der Flächen des Klägers in den ab dem 1. April 2004 laufenden Jagdpachtvertrag der Jagdgenossenschaft R. mit der als Änderungsvertrag bezeichneten Klarstellung der verpachteten Flächen - die ohnehin nicht vom Beklagten veranlasst worden und diesem daher nicht zuzurechnen ist - nicht etwa rechtsmissbräuchlich und (deshalb) dem Kläger gegenüber unbeachtlich. Da ein Eigenjagdbezirk des Klägers zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des zwischen der Jagdgenossenschaft R. und ihrem Pächter geschlossenen Jagdpachtvertrages am 1. April 2004 um 0.00 Uhr weder von Gesetzes wegen bestand noch durch einen die Herabsetzung der Mindestgröße genehmigenden Verwaltungsakt entstanden war, war die Einbeziehung der Flächen des Klägers in den 2002 abgeschlossenen Jagdpachtvertrag zwischen der Jagdgenossenschaft R. und deren Jagdpächter ersichtlich nicht zu beanstanden, zumal es sich bei dem Änderungsvertrag vom 31. März 2004, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um eine bloße Klarstellung der zum Jagdbezirk gehörenden und in den Pachtvertrag einzubeziehenden Flächen handelte. Andere Veränderungen des Pachtvertrages, die eine missbräuchliche Benachteiligung des Klägers begründen könnten, wurden nicht vorgenommen.

Soweit der Kläger beanstandet, dass der Beklagte die Entscheidung über seinen Antrag vom 3. März 2004 zu spät getroffen habe, trifft dieser Einwand bereits tatsächlich nicht zu. Vor dem Wirksamwerden des neuen Jagdpachtvertrages am 1. April 2004 war eine positive Bescheidung dieses Antrags schon deshalb nicht möglich, weil die bis zum 31. März 2004 geltende alte Fassung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BbgJagdG eine Verringerung der Mindestgröße eines Eigenjagdbezirks nur vorsah, soweit ein Besitz als Eigenjagdbezirk vor dem Jahr 1945 nachgewiesen werden konnte und wesentliche Belange der Hege und Jagd nicht entgegenstanden. Die erstgenannte Voraussetzung war hier unstreitig nicht erfüllt.

Eine positive Entscheidung im Vorgriff auf die erst am 1. April 2004 - und damit zeitgleich mit dem neuen Jagdpachtvertrag - in Kraft tretende Neuregelung, die erstmals eine Verringerung der Mindestgröße ohne vorherigen Besitz eines Eigenjagdbezirks vor dem Jahr 1945 ermöglichte, kam ersichtlich ebenfalls nicht in Betracht, da die gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 BbgJagdG für die Konkretisierung der zu beachtenden Belange der Hege und Jagd maßgebliche Rechtsverordnung erst nach Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlage und damit erst nach dem 1. April 2004 erlassen werden konnte. Mit seinem Vorbringen, dass die Voraussetzungen für die Entstehung seines Eigenjagdbezirks bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten § 7 Abs. 1 BbgJagdG vorgelegen hätten, verkennt der Kläger, dass ein die Größe von 150 ha nicht aufweisender Jagdbezirk auch bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Mindestgröße gerade nicht von Gesetzes wegen entsteht, sondern eines nach Durchführung eines entsprechenden - u.a. eine Anhörung der betroffenen Jagdgenossenschaft und des betroffenen Jagdpächters erfordernden - Verwaltungsverfahrens zu erlassenden und insoweit konstitutiven Verwaltungsakts bedarf.

Im Übrigen könnte selbst eine - tatsächlich nicht feststellbare - verzögerte Bearbeitung seines Antrags keinen Anspruch des Klägers auf positive Bescheidung bereits mit Wirkung vom 1. April 2004, sondern allenfalls auf Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Beklagten begründen.

Der Kläger hat auch nicht etwa deshalb Anspruch auf Herabsetzung der Mindestgröße seines Eigenjagdbezirks mit Wirkung vom 1. April 2004, weil die dem entgegenstehende Regelung in § 1 Ziff. 2 BbgJagdDV wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam wäre.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die mit § 7 Abs. 1 Satz 2 BbgJagdG eröffnete Möglichkeit der Zulassung eines Eigenjagdbezirks mit verringerter Mindestgröße durch behördliche Entscheidung eine Ausnahme vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall des § 7 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG darstellt, die voraussetzt, dass dem im Einzelfall keine wesentlichen Belange der Hege und Jagd entgegenstehen. Das Nähere ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 BbgJagdG durch Rechtsverordnung zu regeln. Auf diese Ermächtigungsgrundlage kann sich auch die in § 1 Ziff. 2 BbgJagdDV geregelte Voraussetzung stützen, wonach die Genehmigung zur Herabsetzung der Mindestgröße von Eigenjagdbezirken bei Flächen, die in gemeinschaftlichen Jagdbezirken liegen, erst zum Ende des jeweiligen Pachtvertrages erteilt wird, sofern nicht Jagdgenossenschaft und Pächter einem früheren Zeitpunkt zustimmen. Denn indem die Regelung einen Bestandsschutz des Jagdpächters auch im Hinblick auf seine Aufwendungen für die Hege des Wildes bewirkt und die im öffentlichen Interesse liegende Kontinuität der Jagdausübung und Nachhaltigkeit der jagdlichen Bewirtschaftung sichert, dient sie wesentlichen Belangen der Hege und der Jagd, wie sie etwa auch § 14 BJagdG (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil v. 30. April 1974 - III ZR 144/72 -, zit. nach juris Rn 21; OLG Saarbrücken, Urteil v. 9. Februar 1999 - 4 U 565/98 - 126 -, zit. nach juris Rn 2; Koch, in: Schuck, BJagdG, München 2010, § 14 Rn 1) oder den Regelungen über die Mindestdauer von Jagdpachtverträgen zugrunde liegen (vgl. § 11 Abs. 4 BJagdG, § 13 Abs. 2 BbgJagdG; vgl. Koch, in: Schuck, BJagdG, § 11 Rn 105).

Der Landesgesetzgeber bzw. der von diesem ermächtigte Verordnungsgeber war auch nicht etwa deshalb gehindert, die Konsequenzen einer Verringerung der Mindestgröße eines Eigenjagdbezirks auf bestehende Jagdpachtverträge zu berücksichtigen und eigenständig zu regeln, weil - wie der Kläger meint - mit § 14 Abs. 2 BJagdG bereits eine hinreichende und ihn weniger belastende Regelung bestehe, die zwar eine Jagdausübung auf den Flächen des Eigenjagdbezirks während des laufenden Pachtvertrages ausschließe, es ihm aber jedenfalls ermöglichen würde, sein entstandenes Jagdausübungsrecht zivilrechtlich zu erstreiten oder zu verteidigen und eine etwaige Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages aus eigenem Recht vor dem Zivilgericht geltend zu machen.

Dies gilt zunächst bereits deshalb, weil dem Landesgesetzgeber hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen er eine - weder verfassungs- noch einfachrechtlich gebotene - Ausnahme von einer auch ohne eine solche Ausnahme nicht zu beanstandenden gesetzlichen Regel zulässt, ein weites Ermessen zukommt. Dies ist ersichtlich nicht überschritten, wenn er - wie hier mit § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgJagdG i.V.m. § 1 Ziff. 2 BbgJagdDV - eine Zulassungsvoraussetzung vorsieht, durch die etwaige Konflikte, die durch die Zulassung eines Eigenjagdbezirks bereits vor dem Ende eines laufenden Jagdpachtvertrages entstehen könnten, von vornherein ausgeschlossen werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Eine derartige Fassung der Ausnahmeregelung begründet entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht etwa einen unzulässigen Eingriff in seine Eigentumsrechte, denn sein Eigentum an Grund und Boden der in Rede stehenden Flächen begründet nach dem gesetzlichen Regelfall des § 7 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG gerade keinen Anspruch auf Entstehung eines Eigenjagdbezirks und der Anspruch auf ausnahmsweise Zulassung entsteht von vornherein nach Maßgabe der für diese Ausnahme festgelegten Bedingungen.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 14 Abs. 2 BJagdG auf den Fall der Entstehung eines Eigenjagdbezirks durch Verwaltungsakt unmittelbar überhaupt nicht anwendbar ist (kein Fall der „Veräußerung“ von zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken) und selbst eine entsprechende Anwendbarkeit keineswegs zwingend erscheint. Die Zulassung eines Eigenjagdbezirks mit geringerer Mindestgröße auf vorhandenen Eigentumsflächen durch Verwaltungsakt ist mit der Veräußerung eines Grundstücks und dem damit einher gehenden Entstehen eines Eigenjagdbezirks als gesetzlicher Rechtsfolge nicht ohne weiteres vergleichbar, da im zweiten Fall die gesetzlichen Folgen eines jagdrechtlich selbst nicht beeinflussbaren privaten Rechtsgeschäfts gesteuert werden, während es im ersten Fall einer derartigen Folgenregelung nicht bedarf, weil bereits bei der erforderlichen behördlichen Entscheidung über die Entstehung des Eigenjagdbezirks auf die Wahrung der Belange von Hege und Jagd Rücksicht genommen werden kann. Im Übrigen ist die vom Kläger besonders betonte Unterscheidung zwischen der Entstehung des Eigenjagdbezirks und dessen Bejagbarkeit selbst im Rahmen des § 14 Abs. 2 BJagdG rechtsdogmatisch nicht in seinem Sinne eindeutig. Überwiegend wird zwar wohl von einer sofortigen Entstehung des Eigenjagdbezirks bei erst später eintretenden rechtlichen Konsequenzen ausgegangen; der Gesetzeswortlaut - „wenn das veräußerte Grundstück einen Eigenjagdbezirk bilden könnte“ - spricht allerdings eher dafür, dass die Grundstücke während der Dauer des Jagdpachtvertrages noch keinen Eigenjagdbezirk bilden (Koch, in: Schuck u.a., BJagdG, München 2010, § 14 Rn 21).

Jedenfalls in der Form, die der Bescheidtenor nach der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch den Beklagten erklärten Abänderung erhalten hat - Entstehung des Eigenjagdbezirks „mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung des laufenden Jagdpachtvertrages über die bejagbaren Flächen …, spätestens bis zum Ablauf des 31. März 2006“ -, dürfte der Kläger im Übrigen auch in der Lage sein, etwaige vorzeitige Beendigungsgründe des Jagdpachtvertrages (wie die behauptete Kündigung durch den Pächter im April 2005) zivilrechtlich geltend zu machen, da ein entsprechendes Feststellungsinteresse angesichts der an die Vertragsbeendigung anknüpfenden Entstehung seines Eigenjagdbezirks kaum zu bestreiten sein dürfte. Sonstige zivilrechtliche Ansprüche - insbesondere etwaige Verletzungen des laufenden Pachtvertrages durch den Pächter o.ä. - könnte auch im Rahmen des § 14 Abs. 2 BJagdG nur die Jagdgenossenschaft selbst geltend machen (vgl. KG, Urteil .v. 19. August 2003 - 9 U 12/02 -, zit. nach juris Rn 25 ff.).

Entgegen der Auffassung des Klägers wird durch die Regelung in § 1 Nr. 2 BbgJagdDV auch nicht etwa das Ziel des Gesetzgebers konterkariert, die Entstehung weiterer Eigenjagdbezirke im Land Brandenburg voranzutreiben. Den insoweit maßgeblichen Gesetzgebungsunterlagen (insbesondere Gesetzentwurf v. 5. August 2003, LTDrs. 3/6196, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, LTDrs. 3/6376, 2. Lesung, PlPr. 3/82 v. 24. September 2003, S. 5619 ff.) lässt sich schon keine derartige Zielsetzung entnehmen: Dort ist vielmehr die Rede davon, dass sich die vorgeschriebene Mindestgröße von 150 ha für Eigenjagdbezirke bewährt habe und die Ausnahmeregelung lediglich praktikabler gestaltet werden solle (so die Begründung des Gesetzentwurfs zur ursprünglichen, Ausnahmen nur im Fall von vor 1945 bereits bestehenden Eigenjagdbezirken zulassenden Fassung des § 7 Abs. 1 BbgJagdG, Drucks. 3/6196 zu § 7 Abs. 1). Nach dem - vom Abgeordneten H. in seinem Redebeitrag während der zweiten Lesung mit Gleichbehandlungsgesichtspunkten begründeten - Verzicht auf die Anknüpfung an frühere Eigenjagdbezirke wurde im Gegenteil die Erwartung geäußert, dass der Charakter der Ausnahmeregelung durch die vorgenommene Änderung nicht geändert worden sei und entgegen den Befürchtungen der Opposition „nicht allzu viel passieren“ werde (Abg. H., Plenarprotokoll 3/82 v. 24. September 2003, S. 5621). Im Übrigen hätte der Gesetzgeber es aber auch in der Hand gehabt, durch ein früheres - nicht gerade mit dem regelmäßigen Termin des Beginns neuer Pachtverhältnisse am 1. April des Jahres zusammenfallendes - Inkrafttreten jedenfalls des geänderten § 7 Abs. 1 BbgJagdG eine vorherige Entscheidung über entsprechende Anträge zu ermöglichen. Dies hat er indes offensichtlich nicht für erforderlich gehalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere kommt weder der Auslegung von § 7 Abs. 1 BbgJagdG i.V.m. § 1 Abs. 2 BbgJagdDV noch der Vereinbarkeit des Letzeren mit der Ermächtigungsgrundlage aus § 7 Abs. 1 Satz 3 BbgJagdG grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil beide Fragen nicht revisibles Landesrecht betreffen.