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Entscheidung VG 1 K 582/13


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 23.05.2014
Aktenzeichen VG 1 K 582/13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 240 AO, § 2 VwVGKostO BB, § 12 Abs 1 Nr 5b KAG BB, § 227 Abs 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Mahngebühren und Säumniszuschlägen.

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks L. 36-52 in K. (Flurstück 16/12 der Flur 4 in der Gemarkung K.). Mit Bescheiden vom 30. März 2011 setzte der Beklagte hinsichtlich dieses Grundstücks einen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 42.697,04 € und einen Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 12.690,51 € fest. Die mit Schreiben vom 18. April 2011 erhobenen Widersprüche der Klägerin gegen diese Bescheide wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 16. Mai 2013 zurück und erhob Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 6.568,78 € sowie Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 1.906,83 € nach. Die Klägerin hat am 12. Juni 2013 Klage gegen die Heranziehung zu Schmutzwasser- und Wasserversorgungsbeiträgen erhoben (Az.: VG 6 K 536/13) und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (Az.: VG 6 L 146/13). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Juni 2013 beantragte sie beim Beklagten die Aussetzung der Vollziehung der Widerspruchsbescheide vom 16. Mai 2013. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. Dezember 2013 hat die 6. Kammer den Eilrechtsschutzantrag VG 6 L 146/13 zurückgewiesen.

Mit einem "Mahnung/Ankünd.d.Vollstreckung" überschriebenen Bescheid vom 10. Juni 2013 setzte der Beklagte in Bezug auf die Schmutzwasser- und Wasserversorgungsbeitragsbescheide Mahngebühren in Höhe von 51,13 € fest und forderte Säumniszuschläge in Höhe von 14.378,00 € an.

Die Klägerin erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Juni 2013 dagegen Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie nahm Bezug auf ihre Klageschrift vom 12. Juni 2013 zum Verfahren VG 6 K 536/13. Der Bescheid sei mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 unvereinbar. Aus den Widerspruchsbescheiden ergebe sich zudem, dass die Satzung, auf die die Beitragsbescheide gestützt worden seien, durch das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. April 2012 für unwirksam erklärt worden sei. Somit fehle dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage und könne sie nicht in Verzug geraten sein, so dass Säumniszuschläge zumindest bis zu demjenigen Zeitpunkt, zu dem eine neue Satzung erlassen worden sei, nicht entstanden sein könnten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 10. Juni 2013 zurück. Der Bescheid sei auf der Grundlage der Kosten- und Abgabenordnung sachlich und rechnerisch richtig ermittelt worden. Zudem lehnte der Beklagte mit weiterem Schreiben vom 19. Juni 2013 die Aussetzung der Vollziehung sowohl des Bescheides vom 10. Juni 2013 als auch der Beitragsbescheide vom 30. März 2011 ab

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, die Klage VG 6 K 536/13 um die Anfechtung des Bescheides vom 10. Juni 2013 über die "Mahnung/Ankündigung der Vollstreckung" erweitert. Die 6. Kammer hat diesen Streitgegenstand mit Beschluss vom 2. Juli 2013 abgetrennt, der unter dem vorliegenden Aktenzeichen geführt wird.

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass die im Verfahren VG 6 K 536/13 angefochtenen Beitragsbescheide rechtswidrig seien, so dass auch die Festsetzung von Säumniszuschlägen keinen Bestand haben könne. Zumindest sei die Erhebung von Säumniszuschlägen unbillig, da das Satzungsrecht des Beklagten rechtswidrig gewesen sei und erst während des Widerspruchsverfahrens eine neue Satzung nachgeschoben worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt könnten keine Säumniszuschläge verwirkt sein.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2013 über die "Mahnung/Ankündigung der Vollstreckung" in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. Dezember 2013 den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die im Bescheid vom 10. Juni 2013 angeforderten Säumniszuschläge abgelehnt (Az.: VG 1 L 154/13).

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren sowie zu den Aktenzeichen VG 1 L 154/13, VG 6 K 536/13, VG 6 L 146/13 und den vom Beklagten zum Verfahren VG 6 K 536/13 vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

1. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten waren, denn sie wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Einer Verhandlung und Entscheidung steht auch der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. Mai 2014 gestellte Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Denn nach § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO kann eine mündliche Verhandlung nur "aus erheblichen Gründen" aufgehoben, verlegt oder vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Begriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem Gebot der Beschleunigung und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst auf der Grundlage einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen und andererseits dem Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. Erhebliche Gründe im erläuterten Sinne, nach denen der Termin aufgehoben oder verlegt werden könnte, sind in dem genannten Schriftsatz nicht dargelegt und auch nicht glaubhaft gemacht worden. Zwar kann ein ausreichender Grund unter anderem darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet krank ist. Aber nicht jegliche Erkrankung ist ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Grundsätzlich ist die Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Wird eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 2014 - 6 A 377/13 -, IÖD 2014, 106, juris Rn. 34; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 17 E 196/12 -, juris Rn. 15/17; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 LA 177/12 -, juris Rn. 7; BFH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - VI B 114/11 -, BFH/NV 2012, 969, juris Rn. 3; BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99 -, BFH/NV 2000, 1353, juris Rn 6). Diesen Anforderungen genügt das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Vormittag des Verhandlungstages um 10.46 Uhr dem Verwaltungsgericht übermittelte Telefax nicht. Darin teilt der Bevollmächtigte lediglich mit, er sei "heute an einem Magen-Darm-Infekt erkrankt und deshalb nicht in der Lage, zur doch relativ weit entfernten Gerichtsstelle anzureisen". Abgesehen davon, dass es an einer Vorlage eines ärztlichen Attestes gänzlich fehlt, mangelt es dem Schriftsatz an jeglichen Angaben zur Schwere der Erkrankung. Die "Selbstdiagnose" Magen-Darm-Infekt allein lässt auch nicht ohne Weiteres die Folgerung zu, dass die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann.

2. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013 über die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a. Rechtsgrundlage der Festsetzung von Säumniszuschlägen ist § 240 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18). Danach ist für den Fall, dass eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins von Hundert des rückständigen Betrages, der auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abzurunden ist, zu entrichten. Voraussetzung für die Entstehung des Säumniszuschlages ist, dass eine Abgabe festgesetzt (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO) und auf diese bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht geleistet wurde.

Die Voraussetzungen des Säumniszuschlagtatbetandes liegen vor. Die Beitragsforderungen sind hier mit ihren ursprünglichen, geringeren Beträgen mit den Beitragsbescheiden vom 30. März 2011 in Höhe von 42.697,04 € und 12.690,51 € festgesetzt worden. Nach dem von der Klägerin unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beklagten hat sie diese Beträge nicht bis Ablauf des maßgeblichen Fälligkeitstages am 3. Mai 2011 gezahlt. Der geltend gemachte Betrag der Säumniszuschläge von 14.378,00 € ist nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO zutreffend berechnet (1 % der auf 42.650,00 € bzw. 12.650,00 € abgerundeten Beträge für den Zeitraum von Mai 2011 bis Juli 2013 [26 Monate] = 11.089,00 € bzw. 3.289,00 €).

Ob die von der Klägerin mit der Klage VG 6 K 536/13 angefochtenen Schmutzwasser- und Wasserversorgungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 30. März 2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. Mai 2013 ganz oder teilweise rechtmäßig sind oder nicht, ist für die Rechtmäßigkeit der Anforderung von Säumniszuschlägen aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO unbeachtlich. Daher kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die der Beitragserhebung ursprünglich zugrunde gelegte satzungsrechtliche Grundlage nichtig war oder eine wirksame Satzungsregelung erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens geschaffen wurde; denn auch eine nichtige Beitragssatzung hätte allenfalls die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Nichtigkeit eines Beitragsbescheides zur Folge (vgl. Deppe in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand: Februar 2014, § 2 Rn. 148). Die Nicht-Akzessorietät der Säumniszuschläge folgt insbesondere daraus, dass die Säumniszuschläge ein Druckmittel darstellen, durch welches die zur Abgabe Herangezogenen zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Abgabe angehalten werden sollen (vgl. Urteil der Kammer vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 -, juris Rn. 30 ff. m.w.N.). Ein Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes (ist "verwirkt") bei Verwirklichung des Tatbestands der Säumnis (Nichtzahlung bei Fälligkeit); weitere Tatbestandsmerkmale gibt es nicht. Dieses Normverständnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - BVerwG 8 B 50.95 -, Buchholz 401.0 § 240 AO Nr. 1, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 15 f.), da die öffentliche Verwaltung im Interesse des allgemeinen Wohls darauf angewiesen ist, dass der jeweilige Finanzhaushalt planbar und jederzeit realisierbar ist, weshalb kurzfristige Abgabenausfälle in nicht vorhersehbarem Maße möglichst vermieden werden sollen. Eine verfassungsrechtlich zumutbare Rechtslage ist insoweit durch hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten wie die Wahrnehmung vorläufigen Rechtsschutzes sichergestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - BVerwG 8 B 50.95 -, Buchholz 401.0 § 240 AO Nr. 1, juris Rn. 4), wovon die Klägerin jedoch für den hier in Rede stehenden Zeitraum von Mai 2011 bis Juli 2013 keinen Gebrauch gemacht hat.

Auch soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 27. August 2013 geltend macht, dass die Festsetzung der Säumniszuschläge für den Zeitraum vor dem Erlass neuen Satzungsrechts während des Widerspruchsverfahrens gegen die Beitragsbescheide unbillig sei, vermag sie damit nicht durchzudringen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob damit eine Erweiterung des Klagebegehrens um einen Erlass der festgesetzten Säumniszuschläge gemäß § 227 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG beabsichtigt ist, verknüpft die Klägerin ihren Hinweis auf eine Unbilligkeit doch mit der Überlegung, dass eine Verwirkung von Säumniszuschlägen ausscheide, somit es (nach ihrer Einschätzung) an den gesetzlichen Voraussetzungen fehle. Dies dürfte eher dahingehend zu verstehen sein, dass sie mit dieser Argumentation die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen angreift als deren Erlass zu fordern. Ein solches Erlassbegehren kann aber vorliegend auch keinen Erfolg haben. Denn mangels einer vorherigen Antragstellung auf Billigkeitserlass beim Beklagten ist ein solches Verpflichtungsbegehren bereits unzulässig (vgl. zum Zulässigkeitserfordernis eines vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrags auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts: BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 7 C 4.10 -, BVerwGE 139, 184, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 6 C 40.07 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 409, juris Rn. 17 m.w.N.). Es ist zudem unbegründet, denn die Voraussetzungen für den hier allein in Betracht kommenden Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen liegen hier ersichtlich nicht vor. Ein solcher Erlass ist möglich und dann geboten, wenn die Einziehung der Säumniszuschläge im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf ihren Zweck, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (vgl. hierzu im Einzelnen: Urteil der Kammer vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 -, juris Rn. 43 m.w.N.). Eine hier maßgebliche gesetzgeberische Wertung enthält § 240 Abs. 1 Satz 4 AO. Der Grundsatz der Akzessorietät wird durch diese Vorschrift nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers durchbrochen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO daher bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Abgabenfestsetzung später als nicht rechtmäßig erweisen sollte. Ein Erlass verwirkter Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt demnach nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt oder aufgehoben worden ist. Denn dies ist eine Härte, die der Gesetzgeber bei Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die deshalb für sich genommen keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen rechtfertigt. Erst recht schließt dies einen Erlass von Säumniszuschlägen in solchen Konstellationen aus, in denen die Hauptforderung (lediglich) auf eine erneuerte satzungsrechtliche Grundlage gestützt wird.

b. Die Festsetzung der Mahngebühr in dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 2013 findet ihre rechtliche Grundlage in § 2 Abs. 1 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (Bbg KostO) vom 16. Juni 1992 (GVBl. II S. 299; die Neuregelung der Brandenburgischen Kostenordnung vom 2. September 2013 [GVBl. II Nr. 64] findet gemäß der Übergangsregelung des § 16 BbgKostO vorliegend keine Anwendung) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG BB) vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202; die Neuregelung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch das Gesetz vom 16. Mai 2013 [GVBl. I Nr. 18] ist nach der Übergangsvorschrift des § 41 VwVGBbg vorliegend nicht anzuwenden) und § 259 AO.

Diese Verwaltungsgebühr entsteht kraft Gesetzes für die tatsächlich vorgenommenen Amtshandlungen, so dass auch eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung des der Abgabenforderung zugrunde liegenden Bescheides die Rechtmäßigkeit der erhobenen Mahngebühr unberührt lässt (vgl. Urteil der Kammer vom 23. Dezember 2013 - VG 1 K 754/13 - m.w.N.). Ausweislich des angefochtenen Bescheides sind die Mahngebühren für die am 10. Juni 2013 erfolgte Mahnung hinsichtlich der fälligen, noch offenen Beitragsforderungen aus den Bescheiden vom 30. März 2011 entstanden. Diese Mahnung hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt; sie liegt mit dem von der Klägerin selbst vorgelegten Bescheid vom 10. Juni 2013 auch unzweifelhaft vor. Die Mahngebühr hat der Beklagte gemäß § 2 Abs. 2 Bbg KostO zutreffend berechnet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.