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Entscheidung 3 WF 13/13


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 19.02.2013
Aktenzeichen 3 WF 13/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Das Rechtsmittel, das sich gegen die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten zu den Bedingungen einer im Bezirk des Amtsgerichts Fürstenwalde niedergelassenen Rechtsanwältin richtet, ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Die Beschwerde ist ausdrücklich im Namen der Antragstellerin eingelegt worden. Dies steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn gegen die eingeschränkte Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ kann sowohl der beigeordnete Rechtsanwalt als auch der bedürftige Beteiligte selbst Beschwerde einlegen (OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 2000, 1385; FamRZ 2005, 2005; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 127 Rn. 19; Verfahrenshandbuch Familiensachen – FamVerf-/Gutjahr 2. Aufl., § 1 Rn. 73; siehe auch BGH, NJW 2004, 2749; a. A. OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1111).

II.

Die sofortige Beschwerde, über die der Senat nach Übertragung durch den vormaligen Einzelrichter gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 568 Satz 2 ZPO in der im GVG vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu den Bedingungen einer im Bezirk des Amtsgerichts niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet. Denn die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Beiordnung liegen nicht vor.

Gemäß § 78 Abs. 3 FamFG kann ein nicht in den Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen. Die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Beiordnung eines nicht in Bezirk des zuständigen Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts sind nur erfüllt, wenn dadurch höhere Fahrtkosten als durch Beiordnung eines dort niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen (OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, Beschluss vom 28.7.2010 – 10 WF 145/10; OLG München, FamRZ 2007, 489; OLG Koblenz, FamRZ 2007, 1754). Daher kann nicht im Bezirk des Familiengerichts niedergelassener Rechtsanwalt uneingeschränkt beigeordnet werden, wenn seine Fahrtkosten niedriger sind als diejenigen eines im Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwalts, etwa mit Kanzleisitz im „hintersten Weg“ des Gerichtsbezirks (FamVerf-/Gutjahr, § 1 Rn. 198). So liegt es hier aber nicht.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat ihren Kanzleisitz in B…, während sich das Amtsgericht in Fürstenwalde befindet. Unter Heranziehung des Falk-Routenplaners (www.falk.de), der auch abrufbar ist über JustiNe (Justizinformationssystem des Landes Brandenburg), beträgt die Entfernung zwischen den Kanzleisitzen der Verfahrensbevollmächtigten und dem Amtsgericht, wenn man die schnellste Route wählt, rund 74 km, und bei Wahl der kürzesten Entfernung rund 59 km. Im Amtsgerichtsbezirk Fürstenwalde ist die Gemeinde, die am weitesten vom Amtsgericht entfernt liegt, die Gemeinde F... .. Die Entfernung des am weitesten entfernt liegenden Ortsteils K. zum Amtsgericht beträgt bei Wahl der schnellsten Route 56 km, bei Wahl der kürzesten Entfernung 51 km. Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, dass bei uneingeschränkter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin höhere Fahrtkosten entständen, als wenn ein Rechtsanwalt aus dem Amtsgerichtsbezirk Fürstenwalde – und sei es ein solcher mit Niederlassung in K. – beigeordnet würde.

Allerdings ist bei der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein nicht bei dem Verfahrensgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist, stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts vorliegen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden (BGH, NJW 2004, 2749). Hier ist eine Vergleichsberechnung geboten, bei der die Kosten, die durch Beiordnung des auswärtigen Anwalts als Verkehrsanwalt bei gleichzeitiger Beiordnung eines ortsansässigen Anwalts als Hauptbevollmächtigten entständen, den Kosten gegenüber gestellt werden, die bei uneingeschränkter Beiordnung allein als auswärtigen Anwalt als Hauptbevollmächtigten erwüchsen (vgl. FamVerf-/Gutjahr, § 1 Rn. 398).

Hier kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts gemäß § 78 Abs. 4 FamFG vorlägen (vgl. hierzu Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 78 Rn. 37; Zöller/Geimer, a.a.O., § 121 Rn. 20 ff.; FamVerf-/Gutjahr, § 1 Rn. 202 ff.). Vorliegend ist der Antragsteller nämlich auf die Inanspruchnahme eines Verkehrsanwalts nicht angewiesen. Denn er wohnt in G…, nur rund 22 km vom Amtsgericht entfernt. Er hätte also wohnortnah auch einen Verfahrensbevollmächtigten mit Niederlassung im Amtsgerichtsbezirk Fürstenwalde wählen können.

Besondere Umstände, die die Beiordnung gerade seiner Verfahrensbevollmächtigten auch vor dem Hintergrund des Mehrkostenverbots nach § 78 Abs. 3 FamFG nahe legen könnten, sind nicht dargetan. In der Beschwerdeschrift heißt es lediglich pauschal, eine „Terminvertretung“ sei nicht prozessförderlich „in Anbetracht der Fülle der fallbezogenen umfangreichen Kenntnisse“ der Verfahrensbevollmächtigten. Hier ist nicht ersichtlich, um welche umfangreichen Kenntnisse es sich handelt, insbesondere, ob es sich nicht etwa um solche Kenntnisse handelt, die erst dadurch hervorgerufen worden sind, dass der Antragsteller der Verfahrensbevollmächtigten das Mandat für das vorliegende Verfahren erteilt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.