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Entscheidung 5 K 596/08


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 16.06.2011
Aktenzeichen 5 K 596/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 12. Januar 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 15. April 2008 werden hinsichtlich der Behältergrundgebühr Restmüll 2008 (Pos. 030) in Höhe von 54,45 €, der Entleerungsgebühr Restmüll 2007 (Pos. 031) in Höhe von 44,76 € und der Gewichtsgebühr 2007 (Pos. 034) in Höhe von 112,47 € aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 9/10 und der Kläger 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die jeweils gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Gebiet der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder).

Der Kläger ist aufgrund der Auflassung vom 27. Juni 2003 seit dem 27. Februar 2007 Eigentümer des im Grundbuch von xxx) auf Bl. xxx eingetragenen Grundstücks xxx in xxx).

Mit an den Kläger gerichteten Grundbesitzabgabenbescheid vom 12. Januar 2008 wurden vom Beklagten für das Jahr 2007 u.a. eine Behältergrundgebühr Restmüll (Pos. 030) i. H. von 54,45 €, eine Entleerungsgebühr Restmüll (Pos. 031) i. H. von 44,76 € und eine Gewichtsgebühr (Pos. 034) i. H. von 112,47 € als Verbrauch abgerechnet.

Ferner setzte der Beklagte für das Jahr 2008 u.a. eine Behältergrundgebühr Restmüll (Pos. 030) i. H. von 54,45 € und als Vorausleistungen eine Entleerungsgebühr Restmüll (Pos. 031) i. H. von 44,76 € sowie eine Gewichtsgebühr (Pos. 034) i. H. von 112,47 € fest.

Mit Widerspruchsschreiben vom 07. Februar 2008 wandte sich der Kläger u.a. gegen die oben bezeichneten Gebührenansätze für 2007 und 2008 und führte zur Begründung an, es lägen keine tauglichen und rechtswirksamen Ermächtigungsgrundlagen vor; ferner beruhten die in den jeweiligen Satzungen normierten Abgabensätze auf weiterhin unwirksamen Kalkulationen.

Der den Widerspruch zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 15. April 2008 verweist im Wesentlichen auf die einschlägigen satzungsrechtlichen Regelungen und darauf, dass der Kläger rechtlich bedenkenfrei zu Gebühren für die Abfallentsorgung 2007 und 2008 veranlagt worden sei.

Der Kläger hat am 21. April 2008 Klage erhoben.

Er trägt zur Begründung seiner Klage sinngemäß im Wesentlichen vor, der Beklagte habe im Verfahren 5 K 519/07 hinsichtlich der im Grundbesitzabgabenbescheid vom 12. Februar 2007 erhobenen „Abfallbehältergrundgebühr Restmüll“ (Gebührenposition 030) für das Erhebungsjahr 2007 erklärt, dass diese „Abfallbehältergrundgebühr Restmüll...2007 keine Rechtswirkung mehr entfalten soll“. Im Grundbesitzabgabenbescheid vom 12. Januar 2008 sei allerdings diese streitige Behältergrundgebühr für das Erhebungsjahr 2007 – erneut – festgesetzt worden, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung vorliege. Soweit aber unbeschadet dessen die Festsetzung der Abfallbehältergrundgebühr Restmüll 2007 im Grundbesitzabgabenbescheid vom 12. Februar 2007 bestandskräftig geworden sei, stelle die erneute Erhebung dieser Gebühr durch den streitgegenständlichen Grundbesitzabgabenbescheid vom 12. Januar 2008 eine unzulässige Doppelbescheidung dar.

Weiterhin seien die normierten Gebührensätze unwirksam; die vorgelegten Gebührenkalkulationen für die streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 genügten nicht den gesetzlichen und judikativen Anforderungen. So enthielten die vorgelegten Kalkulationen keinen Zeitraum. Es sei nicht erkennbar, welche Kalkulationsperiode bezogen werde, oder wie die periodischen Kosten zugeordnet worden seien. Des Weiteren habe der Beklagte entgegen § 6 Abs. 3 KAG die Überdeckung aus Vorperioden nicht kostenmindernd in die Kalkulation der Gebührenzeiträume 2007 und 2008 eingestellt. Im Erhebungsjahr 2008 sei überdies ein tatsächlicher Überschuss i. H. von 247.173,16 € und im Vorjahr 2007 i. H. von 116.157,16 € realisiert worden. Die Überlegungen des Beklagten zur Rücklagenbildung seien ohne Relevanz; insbesondere könne die sich aus der Rücklagenbildung ergebende Überdeckung nicht nachträglich durch Verrechnung ausgeglichen werden. Im übrigen habe der Beklagte die so genannte "Rote Rücklage“ sachwidrig dem Verwaltungshaushalt zugeführt, weswegen er gehindert sei, die dadurch herbeigeführte Kostenunterdeckung im Wege entsprechend kalkulierter Gebührensätze wieder auszugleichen. Des Weiteren seien die „mathematischen“ Gebührensätze sämtlich aufgerundet worden; dies habe eine „bewusste Aufwandsüberschreitung durch den Beklagten“ zur Folge. Außerdem rügt der Kläger den Ansatz der Sach- und Personalkosten in den Kalkulationen für die Erhebungsjahre 2007 und 2008. So stünde den aus den Jahresrechnungen ersichtlichen Ausgaben hierfür i. H. von 160.000 bis 175.000 € ein kalkulierter Ansatz i.H. von 432.600 € (für den Erhebungszeitraum 2007) gegenüber. Schließlich fehle es überhaupt an einer Erhebungsgrundlage i. S. von § 2 Abs. 1 KAG (für das Erhebungsjahr 2007), da der Beklagte die maßgebliche Gebührensatzung für das Jahr 2007 ausdrücklich außer Kraft gesetzt habe.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der auf die Entleerungs- und Gewichtsgebühren erhobenen Vorausleistungen (Gebührenpositionen 031 und 034) für den Erhebungszeitraum 2008 in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger,

den Bescheid vom 12. Januar 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 15. April 2008 hinsichtlich der Behältergrundgebühren Restmüll 2007 und Restmüll 2008 (Pos. 030), der Entleerungsgebühr Restmüll 2007 (Pos. 031) und der Gewichtsgebühr 2007 (Pos. 034) aufzuheben.

Der Beklagte hat im Klageverfahren 5 K 449/06 (mit denselben Beteiligten) eine Aufstellung „Einstellung der Überdeckung in die Rote Rücklage“ vorgelegt, die im Hinblick auf die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren im Gebiet der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) in einer Tabelle folgende Überdeckungen ausweist:

Jahr   

Einnahmen

Ausgaben

Überdeckung

Jahr 2000

4.519.193,73

4.489.639,90

29.553,83

Jahr 2001

4.440.349,11

4.375.605,83

64.743,28

Jahr 2002

4.319.039,86

4.118.411,39

200.628,49

Jahr 2003

4.037.528,54

3.942.578,29

94.950,25

Jahr 2004

4.146.713,69

4.035.599,10

111.114,59

Jahr 2005

4.443.417,80

4.271.459,23

171.958,57

Jahr 2006

3.517.183,52

3.197.343,66

319.839,86

Diese Aufstellung ist nicht Bestandteil der zur Gerichtsakte eingereichten Gebührensatzkalkulationen 2007 und 2008.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält den Grundbesitzabgabenbescheid im angefochtenen Umfang weiterhin für rechtmäßig und erwidert im Wesentlichen: Die Klage sei teilweise unzulässig, da dem Kläger hinsichtlich der Abfallbehältergrundgebühr Restmüll 2007 das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dies gelte auch hinsichtlich der festgesetzten Gebühren für die Restmüllentleerung und das Gewicht des Kalenderjahres 2007. Die betriebswirtschaftlich ermittelte Überdeckung in Höhe von 319.839,86 € im Jahre 2006 sei gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 S. 4 des brandenburgischen Abfall - und Bodenschutzgesetzes - BbgAbfBodG - der für die Rekultivierung der Deponie Seefichten zum 31. Dezember 2001 geschaffenen Rücklage zugeführt worden. Die Stadt Frankfurt (Oder) habe davon abgesehen, die Kosten für die Rekultivierung der Deponie über die Abfallgebühren zu finanzieren. Die Bildung dieser Rücklage beruhe auf § 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 BbgAbfBodG, der eine Finanzierung von Stilllegungs– und Nachsorgekosten einer Abfalldeponie entweder durch Gebührenerhebung oder Rücklagen vorsehe, und diene in zulässiger Weise der Rekultivierung und Nachsorge der Siedlungsabfalldeponie Seefichten. Der Beklagte stützt seine Rechtsauffassung der Möglichkeit der Finanzierung von Kosten für die Rekultivierung der Deponie Seefichten durch eine Rücklage auch auf einen Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 30. Januar 2009, wonach Nachsorgekosten für stillgelegte Deponien gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 S. 4 BbgAbfBodG gebührenrechtlich zum Ansatz gebracht werden könnten, sofern sie nicht durch Rücklagen - wie bei der Stadt Frankfurt (Oder) - gedeckt seien. Im Übrigen gehe § 9 Abs. 2 Nr. 4 BbgAbfBodG den allgemeinen Bestimmungen des § 6 KAG als Sondervorschrift vor.

Die Ausführungen des Klägers im Hinblick auf die angeblich vom Beklagten außer Kraft gesetzte maßgebliche Gebührensatzung seien nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 5 K 449/06 und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Heftungen) verwiesen; diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung der Kammer.

Entscheidungsgründe

1.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

2.

Die Klage erweist sich mangels Rechtsschutzbedürfnis teilweise als unzulässig. Denn der Kläger wendet sich ausdrücklich (auch) gegen die Behältergrundgebühr Restmüll (Pos. 030) für das Erhebungsjahr 2007, die indes bereits Streitgegenstand im Verfahren 5 K 519/07 mit denselben Beteiligten gewesen ist. Im dortigen Verfahren haben die Beteiligten den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt, worauf das Verfahren mit Beschluss vom 22. Februar 2011 eingestellt wurde. Zur - in diesem Verfahren anhängig gewesenen - Behältergrundgebühr 2007 (Pos. 030 gemäß Grundbesitzabgabenbescheid vom 12. Februar 2007) heißt es darin:

„Bezüglich der Abfallbehältergrundgebühr Restmüll 2007 i. H. von 54,45 € (Pos. 030) hat der Kläger zwar das Verfahren für erledigt erklärt und der Beklagte sich dem angeschlossen. Eine Erledigung dieser Gebührenfestsetzung dürfte jedoch nicht gegeben sein, was aus folgenden rechtlichen Erwägungen folgt: Entgegen der Annahme der Beteiligten werden auf die Grundgebühr keine Vorausleistungen erhoben. „Angemessene“ Vorausleistungen werden zufolge § 6 Abs. 1 der hier maßgeblichen Gebührensatzung für die Abfallentsorgung der Stadt Frankfurt (Oder) vom 15. Dezember 2006 (Abl. Nr. 11 vom 20. Dezember 2006, 227) nur auf die Gewichtsgebühr und die Entleerungsgebühr für die Restabfallentsorgung, nicht aber auf die Abfallbehältergrundgebühr Restmüll erhoben. Mithin spricht alles dafür, dass es insoweit objektiv an einem erledigenden Ereignis fehlt.“

Da der Beklagte insbesondere nicht die angefochtene Festsetzung aufgehoben hat, ist sie mit Blick auf die Prozesserklärungen der Beteiligten in diesem Verfahren bestandskräftig geworden.

Nicht gehört werden kann der Kläger mit dem Einwand, der Beklagte habe durch ausdrückliche Prozesserklärung vom 28. Dezember 2010 im Verfahren 5 K 519/07 und allein bezogen auf die Pos. 030 (Abfallbehältergrundgebühr Restmüll 2007) im Grundbesitzabgabenbescheid vom 12. Februar 2007 bekundet, dass diese „Abfallbehältergrundgebühr Restmüll 2007... keine Rechtswirkung mehr entfalten soll“. Vielmehr ging der Beklagte - bezogen auf diese Gebühr - allerdings entgegen dem für das Erhebungsjahr 2007 Gültigkeit beanspruchenden Satzungsrecht „von einer Erledigung dieser Gebührenposition aus...“, da es sich auch hierbei um eine Vorausleistung für das Jahr 2007 handle, die endgültige Festsetzung hingegen im – hier streitgegenständlichen – Grundbesitzabgabenbescheid vom 12. Januar 2008 vorgenommen worden sei. Diese rechtlichen Ausführungen sind mit Blick auf das hier Gültigkeit beanspruchende Satzungsrecht - s.o. - nicht haltbar, so dass auch die Folgerung des Beklagten, „die Abfallbehältergrundgebühr Restmüll 2007 (entfalte) in diesem gerichtlichen Verfahren [5 K 519/07] keine Rechtswirkungen mehr“, ins Leere ging. Nachdem die Beteiligten das Klageverfahren 5 K 519/07 insgesamt übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, ist die Abfallbehältergrundgebühr Restmüll 2007 wegen Eintritts der Bestandskraft einer rechtlichen Prüfung im vorliegenden Verfahren nicht mehr zugänglich.

Soweit im hier streitgegenständlichen Grundbesitzabgabenbescheid vom 12. Januar 2008 die Behältergrundgebühr Restmüll 2007 (Pos. 030) unter „Abrechnung für das Jahr 2007“ aufgeführt wird, handelt es sich entgegen der Annahme des Klägers nicht um eine unzulässige „Doppelbescheidung“. Denn bei dieser „Abrechnung“ handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der im Wege der vom Kläger gewählten Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO angegriffen werden kann. Die Klage ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt unstatthaft.

Ein nach § 42 Abs. 1 VwGO erforderlicher Verwaltungsakt liegt dann nicht vor, wenn der angegriffene Akt der Behörde keine eigene Regelung trifft, sondern lediglich die Wiederholung einer bereits erfolgten Regelung darstellt. Eine derartige wiederholende Verfügung liegt insbesondere dann vor, wenn keine neue Sachprüfung stattfindet, sondern lediglich eine bereits getroffene Festsetzung wiederholt wird. Dies ist bei der Nennung der „Behältergrundgebühr Restmüll“ für das Jahr 2007 im Bescheid vom 12. Januar 2008 der Fall. Diese Gebühr wurde in identischer Höhe - und wie bereits dargestellt nicht als Vorausleistung - bereits durch den Bescheid vom 12. Februar 2007 festgesetzt. In dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Januar 2008 wird diese Festsetzung lediglich wiederholt, ohne dass der Beklagte für das Jahr 2007 eine neue Sachprüfung (z. B. in Form einer geänderten Veranlagung) durchgeführt hat (vgl. hierzu z.B. VG München, Urteil vom 21. Januar 2010 – M 10 K 09.2216 juris).

3.

Die noch rechtshängige und im Übrigen zulässige Klage hat im angefochtenen Umfang Erfolg.

Der angefochtene Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten ist hinsichtlich der darin erhobenen und vom Kläger angegriffenen Behältergrundgebühr Restmüll 2008 (Pos. 030), der Entleerungsgebühr Restmüll 2007 (Pos. 031) und der Gewichtsgebühr 2007 (Pos. 034) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die streitgegenständlichen Festsetzungen können zwar auf (formell) wirksame rechtliche Grundlagen gestützt werden. In Betracht kommende Rechtsgrundlage ist vorliegend - im Hinblick auf die Entleerungsgebühr Restmüll 2007 (Pos. 031) und die Gewichtsgebühr 2007 (Pos. 034) - die zufolge ihrem § 9 am 01. Januar 2007 in Kraft getretene Gebührensatzung für die Abfallentsorgung der Stadt Frankfurt (Oder) - AbfGebS 2007 vom 15. Dezember 2006, die die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) am 14. Dezember 2006 beschlossen hat, und die im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder), Jahrgang 17, Nr. 11, vom 20. Dezember 2006 auf den Seiten 227 bis 232 ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde.

Hinsichtlich der Behältergrundgebühr Restmüll 2008 (Pos. 030) hat der Beklagte die zufolge ihrem § 9 am 01. Januar 2008 in Kraft getretene Gebührensatzung für die Abfallentsorgung der Stadt Frankfurt (Oder) - AbfGebS 2008 vom 19. Dezember 2007, die die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) am 13. Dezember 2007 beschlossen hat, und die im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder), Jahrgang 19, Nr.1, vom 23. Januar 2008 auf den Seiten 4 bis 9 ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde, herangezogen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung im Einzelfall ist danach § 1 AbfGebS 2007 i. V. mit § 2 Abs. 2 AbfGebS 2007 (Entleerungsgebühr Restmüll 2007 [Pos. 031]) und § 2 Abs. 3 und Abs. 4 AbfGebS 2007 (Gewicht 2007 [Pos. 034]). Gleichlautende Satzungsbestimmungen beanspruchen gemäß der AbfGebS 2008 Geltung, wobei die Erhebung der Behältergrundgebühr Restmüll (Pos. 030) in §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 AbfGebS 2008 geregelt ist. Insoweit unterliegen die streitbefangenen Festsetzungen hier aber insgesamt der gerichtlichen Aufhebung. Denn es fehlt sowohl im Hinblick auf das Erhebungsjahr 2007 als auch das Erhebungsjahr 2008 an einer ordnungsgemäßen Gebührensatzkalkulation, mit der Folge, dass die Gebührensätze unwirksam und die zugrundeliegenden Abfallgebührensatzungen 2007 und 2008 nichtig sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz - BbgAbfBodG erheben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung Gebühren für die Abfallentsorgung, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Zufolge § 9 Abs. 1 Satz 2 BbgAbfBodG soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Abfallentsorgung nicht übersteigen und in der Regel decken (Kostendeckungsgebot). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgAbfBodG rechnen zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung alle Aufwendungen der von den entsorgungspflichtigen Körperschaften selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben.

Unzulässigerweise hat der Beklagte hier das von § 9 Abs. 1 Satz 2 BbgAbfBodGnormierteKostendeckungsgebot verletzt, indem er die in den Jahren 2000-2006 erzielten Überdeckungen nicht gemäß § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg - KAG „spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen“, und diese Überdeckungen außerhalb der für die Festlegung des Gebührensatzes allein maßgeblichen Kalkulation in einer sog. „Roten Rücklage“ für die Jahre 2000-2006 ausgewiesen hat. Dem stehen keine berücksichtigungsfähigen, also ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung in den eingereichten Gebührensatzkalkulationen für die Erhebungszeiträume 2007 und 2008 gegenüber. Mithin erscheint der jeweilige, kalkulierte Gebührensatz als überhöht.

Der Beklagte meint (Schriftsatz vom 28. Juni 2010 im Verfahren 5 K 449/06), diese „Rote Rücklage“ diene in „zulässiger Weise der Finanzierung der Rekultivierung und Nachsorge der Siedlungsabfalldeponie Seefichten“. Insoweit trifft es zwar im Grundsatz zu, dass Aufwendungen für Nachsorgemaßnahmen an einer stillgelegten, aber noch in der Nachsorge befindlichen Altdeponie, die gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 BbgAbfBodG kraft gesetzlicher Fiktion noch zur öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gehört („Abfallentsorgungsanlagen... gelten als Teil der gesamten Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, solange sie der Nachsorge bedürfen“), dem Grunde nach zwingend zu berücksichtigende gebührenfähige Aufwendungen im Sinne von § 9 Abs. 2 BbgAbfBodG und deshalb grundsätzlich gebührenfähige Kosten sind (vgl. zur Berücksichtigung von Nachsorgekosten für eine stillgelegte Deponie in der Gebührenkalkulation auch OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2008 – 2 KN 3/06 juris Rdnr. 45 f.). Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 BbgAbfBodG (neu gefasst durch Gesetz vom 22. Juni 2005, GVBl. I, 215) gehören zu den ansatzfähigen Kosten auch die Kosten für die Stilllegung und Nachsorge dieser Abfallentsorgungsanlagen, die nicht durch Rücklagen gedeckt sind. Abweichend von § 6 Abs. 3 KAG können letztgenannte Kosten verteilt über einen Zeitraum bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2019 zum Ansatz gebracht werden, soweit sich die betreffende Abfalldeponie oder der betreffende Deponieabschnitt am 16. Juli 2009 in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet, § 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 5 BbgAbfBodG. Nach den Motiven des Landesgesetzgebers kann „innerhalb dieses Zeitraums ... der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowohl Rücklagen für erst später anfallende Stilllegungs- und Nachsorgekosten bilden als auch die Gebührenfinanzierung für bereits angefallene Kosten über einen längeren Zeitraum strecken“ (Gesetzentwurf der Landesregierung „Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes“ - LT-Drs. 4/925 zu Artikel 1). Dies bedeutet, dass mit Blick auf die erforderliche Deponienachsorge bedingte Aufwendungen nicht nur gemäß § 6 Abs. 3 KAG in der Gebührensatzkalkulation als Unterdeckung berücksichtigt und „spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden“ können, sondern - auf der Grundlage eines Finanzierungsplans des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (LT-Drs. a.a.O.) - bis zum Ablauf des Jahres 2019 in den Gebührensatzkalkulationen als „Passivposten“ berücksichtigt werden dürfen.

Allerdings kann die Rechtsansicht des Beklagten, man habe „in rechtlich zulässiger Weise von der zweiten Finanzierungsvariante [i. S. von § 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 BbgAbfBodG] Gebrauch gemacht, indem sie [die Stadt Frankfurt (Oder)] für die Finanzierung der Stilllegungs- und Nachsorgekosten der Abfalldeponie eine Rücklage gebildet hat“, von der Kammer nicht nachvollzogen werden. Denn der Beklagte verkennt Reichweite und Bedeutung der angezogenen Bestimmung. Es gilt folgendes:

U. a. aus § 36d Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergibt sich die Verpflichtung des öffl.-rechtl. Deponiebetreibers, dass alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie einschließlich der geschätzten Kosten für Stilllegung und Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren durch die Erhebung von Abfallgebühren abgedeckt werden. Befindet sich eine Abfalldeponie - wie die ehemalige Siedlungsabfalldeponie Seefichten - in der Stilllegungs- und Nachsorgephase, gehören zu den in einer Gebührenkalkulation grundsätzlich ansatzfähigen Kosten auch die Kosten für die Stilllegung und Nachsorge dieser Abfallentsorgungsanlagen (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 BbgAbfBodG). Mithin können Benutzer der öffentlich - rechtlichen Abfallentsorgungseinrichtung über die Abfallgebühr auch für die Stilllegungs- und Nachsorgekosten einer Deponie herangezogen werden, obwohl die Deponie für die Abfallentsorgung nicht mehr genutzt wird. Denn insoweit gilt die Deponie - wie oben dargelegt - weiterhin als Teil der gesamten Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 BbgAbfBodG bestimmt die insofern ansatzfähigen Kosten, soweit sie nicht durch Rücklagen gedeckt sind. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die (vorhandenen) Rücklagen aus der Betriebsphase des Deponiebetriebs vorrangig zur Absicherung der Stilllegungs- und Nachsorgekosten einer Abfalldeponie einzusetzen sind. Der Ansatz der Nachsorgekosten für bereits stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen in einer Gebührenkalkulation ist hingegen (lediglich) als nachrangige Alternative zur - in der Betriebsphase der Deponie - vorrangig anzustrebenden Rücklagenbildung vorgesehen. Von diesem Ansatz geht wohl auch der Landesgesetzgeber aus, dessen Intentionen sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lassen. So heißt es im o.g. Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 4/925) in der Begründung zu Artikel 1:

„Mit § 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 wird die bereits bislang in § 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, 2. Alternative enthaltene Möglichkeit übernommen, auch solche Stilllegungs- und Nachsorgekosten, die nicht durch Rücklagen gedeckt sind, bei der Gebührenerhebung zum Ansatz zu bringen....“ [Hervorhebungen durch das Gericht]

Hieraus scheint die Intention des Landesgesetzgebers auf, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Möglichkeit zu eröffnen, Stilllegungs- und Nachsorgekosten von Altdeponien, „die nicht durch Rücklagen gedeckt sind, bei der Gebührenerhebung zum Ansatz zu bringen“.

Mithin hat die Kostendeckung in Bezug auf Stilllegungs- und Nachsorgeaufwendungen durch den entsprechenden Gebührenansatz in der Kalkulation ergänzenden Charakter und zwar zulässigerweise (nur) für diejenigen Kosten, die nicht durch Rücklagen gedeckt sind. Davon ging auch der Landesgesetzgeber aus, der im Gesetzentwurf zur Streichung der früheren Stichtagsregelung ausführt (C. Rechtsfolgenabschätzung):

„Eine Gebührenerhöhung wird nicht verursacht, da die Rücklagenbildung für die nach dem Stichtag abgelagerten Abfälle weitgehend abgeschlossen ist und daher künftig nach Einstellung des Deponiebetriebes als Kostenposition entfällt. Stattdessen sind die niedrigeren Stilllegungs – und Nachsorgekosten für die vor dem Stichtag abgelagerten Abfälle zum Ansatz zu bringen. Gebührensprünge werden dadurch vermieden, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Möglichkeit eingeräumt wird, die Gebührenfinanzierung von Stilllegungsmaßnahmen über einen Zeitraum von 14 Jahren zu verteilen.“ [Hervorhebungen durch das Gericht]

und zu Artikel 1 (am Ende) gleichlautend

„Im Ergebnis wird durch die Streichung der Stichtagsregelung also keine Gebührenerhöhung verursacht, da die Rücklagenbildung für die nach dem Stichtag abgelagerten Abfälle weitgehend abgeschlossen ist und folglich nach Ablagerungsende der Deponie als Kostenposition entfällt. Stattdessen können die niedrigeren Stilllegungs- und Nachsorgekosten für die vor dem Stichtag abgelagerten Abfälle über einen Zeitraum von 14 Jahren zum Ansatz gebracht werden“. [Hervorhebungen durch das Gericht]

Die Bedeutung dieser Finanzierung ist daher bei einer teleologischen Auslegung von § 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 BbgAbfBodG in erster Linie in der Abdeckung eines bei der Gebührenerhebung in der aktiven Phase verbliebenen „Defizits“ - vergleichbar dem Ausgleich einer „Unterdeckung“, die sich in einer früheren Rechnungsperiode ergeben hat - zu sehen (Driehaus-Lohmann, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 696a). Umgekehrt ist - entgegen der dahin gehenden Rechtsansicht des Beklagten - eine Rücklagenbildung in der Deponienachsorge, zumal wenn sie außerhalb einer Gebührenkalkulation erfolgt, nicht als „Alternative“ zum Ansatz der Nachsorgekosten in einer Gebührenkalkulation anzusehen. Vielmehr scheidet eine „Rücklagenbildung“ in der Stilllegungsphase einer Deponie außerhalb einer Gebührenkalkulation schon begrifflich aus, da die Betriebsphase abgeschlossen ist und durch den „Deponiebetrieb“ weder Defizite noch Gewinne anfallen, demgemäß auch eine Rücklagenbildung nicht stattfindet; ernstlich allein in Betracht kommt die Einrechnung der Kosten für die Stilllegung und Nachsorge einer Deponie (nach deren Stilllegung) in den Gebührenansatz für die Abfallentsorgungsgebühr, was wiederum voraussetzt, dass diese Kosten prognostiziert, mindestens geschätzt, in der Kalkulation des Gebührensatzes nachvollziehbar berücksichtigt werden und nicht bereits durch vorhandene Rücklagen aus der Betriebsphase der Deponie gedeckt sind (vgl, auch die Ausführungen in Driehaus-Lohmann, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 696 – 696a). Vorliegend ergibt sich aus den vorgelegten Gebührensatzkalkulationen gerade nicht, dass der Beklagte als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Rücklagen aus der Betriebsphase berücksichtigt, verbliebene Kosten der Stilllegung und Nachsorge nachvollziehbar prognostiziert oder geschätzt und in die Gebührensatzkalkulation für das jeweilige Erhebungsjahr eingestellt hat. Vielmehr erweckt die Vorgehensweise des Beklagten den Eindruck einer bei der Gebührensatzkalkulation bewusst eingeplanten (gewollten) Überdeckung, was stets zur Nichtigkeit der Gebührensatzregelung führt (so Kluge in Becker u.a., KAG, § 6 Rdnr. 597).

Aus dem vom Beklagten angezogenen, an den Landrat des Landkreises Prignitz gerichteten Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 30. Januar 2009 kann der Beklagte nichts für sich herleiten, wenn es darin heißt:

„b) Mit dem neuen Satz 1 (von § 9 Abs. 2 Nr. 4 BbgAbfG) wurde klar gestellt, dass auch die Kosten für Errichtung und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen bei der Gebührenberechnung angesetzt werden können. Außerdem wurde durch die Formulierung verdeutlicht, dass sowohl betriebene wie stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen unter die Regelung fallen.“ [Hervorhebung durch das Gericht]

„e) Satz 4 (von § 9 Abs. 2 Nr. 4 BbgAbfG) knüpft an die bereits zuvor enthaltene Möglichkeit an, auch Nachsorgekosten zum Ansatz zu bringen, die nicht durch Rücklagen gedeckt sind (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 2. Alt. BbgAbG-alt). Mit dem neuen Satz 4 sollte ermöglicht werden, dass auch die Kosten, die bislang wegen der Stichtagsregelung nicht in die Gebühren eingestellt werden konnten, nunmehr (nachträglich) ansatzfähig wurden. Dass hier mit dem Aspekt der fehlenden Rücklagenbildung keine Verschiebung der erforderlichen Maßnahmen und der damit verbundenen Kosten für die Zukunft erfolgen sollte, lag auf der Hand.“ [Hervorhebungen durch das Gericht]

Demnach sollen die bisher nicht ansatzfähigen Nachsorgekosten für Abfallentsorgungsanlagen nachträglich ansatzfähig sein. Sofern eine Rücklagenbildung (in der Betriebsphase einer Deponie) erfolgen soll, wird diese durch § 9 Abs. 2 Nr. 4 BbgAbfBodG nicht definiert sondern - wie oben dargestellt - vorausgesetzt; in diesem Fall - so der Erlass – gelten die allgemeinen Anforderungen nach dem Gemeindehaushaltsrecht.

So können nach § 19 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV allgemeine Rücklagen und Sonderrücklagen, die einem bestimmten Zweck zugeordnet sind, gebildet werden; Rückstellungen für den Deponierückbau sind auch - wie dargelegt – unter den dargelegten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig. Es trifft weiter zu, dass solchen Rückstellungserlösen im kameralen Rechnungswesen zunächst keine Ausgaben gegenüberstehen; die sich daraus ergebenden Überschüsse sind letztlich in der Zuführung des Verwaltungshaushalts zum Vermögenshaushalt enthalten und können gegebenenfalls in einer Rücklage angesammelt werden (BayVGH, Urteil vom 15. Februar 2001 – 4 B 97.3599 juris Rdnr. 21,22).

Dies ändert aber nichts daran, dass auch Rückstellungen bei der für die Gebührenkalkulation vorgegebenen betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise als Passivposten zu behandeln wären (BayVGH, a.a.O.); mithin bedeutet dies, dass selbst die „Rücklagenbildung“ grundsätzlich nicht außerhalb der Gebührensatzkalkulation erfolgen darf, jedenfalls dann nicht, wenn die „Rücklage“ von den Gebührenpflichtigen finanziert wird.

Dass dem Vorbringen des Beklagten zufolge die in die „Rote Rücklage“ eingestellten Erlöse aus der Gebührenerhebung für Rekultivierungsmaßnahmen der Deponie Seefichten verwendet wurden, Aufwendungen also hierfür angefallen sein sollen, führt nicht zu einer Heilung der Gebührensatzkalkulationen 2007 und 2008. Insbesondere scheidet eine nachträgliche Neukalkulation der Gebührensätze 2007 und 2008 aus. Eine Übertragung ist nämlich nicht möglich bei Kosten, die in zurückliegenden Rechnungsperioden zwar durch die Leistungserbringung im Rahmen der öffentlichen Einrichtung verursacht, aber nicht in die jeweiligen Gebührenbedarfsberechnungen eingestellt worden sind (vgl. z. B. OVG Schleswig, Urteil vom 24. Juni 1998 – 2 L 22/96 juris Rdnr. 28,29). Ausgehend vom Grundsatz, dass Kostenzuordnungen periodengerecht erfolgen sollen, kommt eine nachträgliche Neukalkulation der Gebührensätze nur dann in Betracht, wenn der Ansatz bereits in der ursprünglichen Kalkulation zumindest vorhanden gewesen war. Wurde er dagegen - wie im vorliegenden Fall - überhaupt nicht in den maßgeblichen Kalkulationen für 2007 und 2008 berücksichtigt, so kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Kostenposition ursprünglich bewusst, versehentlich oder rechtsirrtümlich nicht eingestellt wurde. In jedem Fall würde nämlich gegen den abgabenrechtlichen Grundsatz der Periodengerechtigkeit verstoßen, wonach die Gebührenpflichtigen grundsätzlich nur mit denjenigen Kosten belastet werden dürfen, die in der betreffenden Kalkulationsperiode entstanden sind. Kosten, die nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt wurden, könnten darum auch nicht erstmals in folgenden Rechnungsperioden als Unterdeckung berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für Kosten, die in zurückliegenden Rechnungsperioden zwar durch die Leistungserbringung im Rahmen der öffentlichen Einrichtung verursacht oder zur Bildung von Rückstellungen erforderlich gewesen waren, aber nicht in die jeweiligen Gebührenbedarfsberechnungen eingestellt worden sind. In solchen Fällen liegt eine dem Kostendeckungsgebot des § 9 Abs. 1 Satz 2 BbgAbfBodG widersprechende Unterlassung vor, die zur Folge hat, dass der Vergleich von Kalkulation und Betriebsergebnis eine Überdeckung ausweist, demzufolge der Gebührensatz in der abgelaufenen Rechnungsperiode zu hoch (im Hinblick auf eine kalkulierte Überdeckung) bemessen war. Dieser Fehler kann nicht durch den Ansatz der Kosten in späteren Rechnungsperioden - durch nachträgliche Berücksichtigung der angefallenen Rekultivierungskosten als Passivposten - behoben werden. Es fehlt jeweils an einer durch das Rechnungsergebnis auszuweisenden Unterdeckung, die in die nächste Periode übertragen werden könnte; vielmehr würde in solchen Fällen an abgeschlossene Sachverhalte angeknüpft werden.

Mithin sind die streitgegenständlichen Abfallentsorgungsgebühren 2007 und 2008 im tenorierten Umfang rechtswidrig erhoben worden.

Ob die weiteren Einwendungen des Klägers zu einzelnen kalkulatorischen Ansätzen in den vorgelegten Gebührensatzkalkulationen (angeblich unzulässige Aufrundung der „mathematischen“ Gebührensätze; Abweichungen bei den angesetzten Sach – und Personalkosten) zutreffen, kann nach alledem offen bleiben.

4.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der streitigen Entscheidung aus § 154 Abs.1 VwGO; soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der VwGO).

Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen, auch hinsichtlich der in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Vorausleistungen für das Jahr 2008 (Gebührenpositionen 031 und 034) die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da die Gebührenansätze für das Erhebungsjahr 2008 - wie ausgeführt - nichtig sind, was die Erhebung von Vorausleistungen ausschließt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen, § 124a Abs. 1 VwGO, sind nicht ersichtlich.