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Entscheidung 31 OH 9/17


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 31. Zivilkammer Entscheidungsdatum 25.09.2018
Aktenzeichen 31 OH 9/17 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2018:0925.31OH9.17.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf Antrag des Antragstellers wird die Kostenrechnung des Antragsgegners Nr. 767/17 vom 23.06.2017 dahingehend abgeändert, dass der Rechnungsbetrag auf 85,68 € lautet.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird auf 134,48 € festgesetzt.

Gründe

I

Mit Notarkostenrechnung vom 23.06.2017 hat der Antragsgegner für 3 Unterschriftsbeglaubigungen einen Betrag von 220,16 EUR berechnet. Der Antragsteller, der die Pflicht zur Kostentragung gegenüber dem Auftraggeber des Antragsgegners übernommen hatte, macht geltend, der Antragsgegner hätte die ihm zur Unterschriftsbeglaubigung vorgelegten 3 Exemplare der Baulastenübernahmeerklärung billiger in einem einzigen Vermerk beglaubigen müssen.

Der Antragsgegner trägt vor, eine inhaltliche Überprüfung der vorgelegten Schriftstücke sei nur kursorisch hinsichtlich von Gesetzesverstößen oder Sittenwidrigkeit des Inhalts erfolgt. Dementsprechend habe er die Beglaubigungen vorgenommen.

Die Ländernotarkasse hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, unter dem Gesichtspunkt der kostengünstigsten Gestaltung könne es geboten sein, mehrere Einzeldokumente, die denselben Beteiligten betreffen, zu einer einzigen Unterschriftsbeglaubigung zusammenzufassen. In der getrennten Beglaubigung mehrerer zusammengehöriger Erklärungen verschiedener Beteiligten könne eine unrichtige Sachbehandlung liegen. Von der kostensparenden Zusammenfassung der Beglaubigungen in einem Vermerk sei der Notar nur dann befreit, wenn die Beteiligten trotz Belehrung auf eine Einzelbeglaubigung bestünden.

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Ländernotarkasse an, wonach im vorliegenden Fall eine Zusammenbeurkundung die kostengünstigste Alternative gewesen wäre. Diesen Weg hätte der Antragsgegner wählen oder zumindest den Beteiligten vorschlagen müssen. Gründe für die hier gewählte Vorgehensweise sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

Die von der Ländernotarkasse angesprochene Anhörung der Beteiligten hierzu ist ergebnislos erfolgt. Eine Stellungnahme, insbesondere des Antragsgegners, ist nicht eingegangen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beteiligten bei einer entsprechenden Belehrung nicht auf einer Einzelbeglaubigung bestanden hätten.

Bei der Zusammenbeurkundung wäre nur eine 0,2 Beglaubigungsgebühr nach Nr. 25100 KV GnotKG aus dem zusammengerechneten Wert von 3000 EUR i.H.v. 20 EUR (Mindestgebühr) angefallen. Das Gleiche gilt für die Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 und die Vertretungsbescheinigung nach Nr. 25200 KV GnotKG. Mit den Kosten für den Handelsregistwerauszug und den Pauschalen für Dokumente und Post ergeben sich 72,00 € netto bzw. 85,68 € brutto.

Auf diese Summe war daher die Notarkostenrechnung, dem Antrag des Antragstellers folgend, herabzusetzen.

Das Kostenprüfungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Von der Erhebung von Auslagen wird gemäß § 130 Abs. 2 S. 1 Buchst. GnotKG i.V.m. §§ 81, 84 FamFG abgesehen.

Der Geschäftswert ergibt sich aus der Summe der unnötig berechneten beiden weiteren Beglaubigungen i.H.v. 134,68 EUR (inklusive Mehrwertsteuer).