Gericht | OLG Brandenburg 6. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 27.01.2015 | |
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Aktenzeichen | 6 U 76/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. März 2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 1 O 190/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem beendeten Pachtverhältnis sowie um Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der GmbH-Geschäftsführer-Innenhaftung.
Der Kläger war ursprünglich von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Beklagten und zugleich deren Alleingesellschafter, wobei er aufgrund eines Treuhandvertrages fiktive Geschäftsanteile in Höhe von 26.000,-- DM und 12.000,-- DM an dem Stammkapital von insgesamt 50.000,-- DM für Frau I… D… und Herrn K… J… hielt.
Mit Vertrag vom 25. Mai 1999 vermietete der Kläger der Beklagten einen Büroraum im Keller seines Einfamilienhauses zu einem monatlichen Mietzins von zuletzt 220,-- €. Später verpachtete der Beklagte durch Vertrag vom 28. März 2002 an die Beklagte ein Lagergrundstück von ca 1.000 qm zu einem Pachtzins von zunächst 50,-- € monatlich. Nach dem Vertrag hat die Pächterin die Kosten für Strom, Wasser und Müllabfuhr zu tragen. Durch Änderungsvertrag vom 28. Februar 2009, den der Kläger auf Verpächterseite und zugleich als Geschäftsführer der Beklagten auf Pächterseite unterzeichnete, wurde der Pachtzins mit Wirkung zum 1. März 2009 auf 70,-- € monatlich erhöht.
Zu Beginn des Jahres 2010 beendeten die Treugeber den mit dem Kläger bestehenden Treuhandvertrag und traten als Gesellschafter in die Beklagte ein. Am 30. März 2010 vereinbarte der Kläger - handelnd für sich und die Beklagte - mit der Beklagten eine Beendigung sowohl des Miet- als auch des Pachtvertrages zum 16. April 2010, nachdem er beide Verträge bereits zuvor fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt hatte. Kurz drauf berief die Gesellschafterversammlung den Kläger als Geschäftsführer ab.
Mit der Klage hat der Kläger, soweit noch Gegenstand des Berufungsverfahrens, Zahlung ausstehender Pachtzinsen und verauslagter Stromkosten für das Lagergrundstück sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Die Beklagte ist den Forderungen entgegengetreten. Im Übrigen hat sie den Kläger im Wege der Widerklage und im Wege der Aufrechnung auf Schadensersatz wegen der Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten in Anspruch genommen. Sie hat dazu vorgetragen, der Kläger habe aus ihren Mitteln einen Unterstand auf dem Lagergrundstück errichtet, der ausschließlich für seine privaten Fahrzeuge genutzt worden sei, er habe auf ihre Kosten Heizöl an seine Privatanschrift liefern lassen und verbraucht und er habe auf ihre Kosten einen nur ihm nützlichen automatischen Torantrieb auf dem Pachtgrundstück anbringen lassen.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Nutzung des Lagergrundstücks 1.260,-- €, weitere 382,45 € an Stromkosten sowie weitere 359,50 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Pachtzins bzw. Nutzungsentschädigung in der geltend gemachten Höhe von 18 x 70,-- € = 1.260,-- € für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 31.12.2011 zu, nachdem eine Räumung des Grundstücks erst im April 2012 erfolgt sei. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung im Pachtvertrag sei die Beklagte auch zur Zahlung von Stromkosten in tatsächlich entstandener Höhe von 382,45 € verpflichtet. Zudem könne der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 € verlangen, weil sich die Beklagte mit der Räumung der ihr überlassenen Grundstücke ab dem 17. April 2010 in Verzug befunden habe.
Die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Die mit der Widerklage und der Aufrechnung verfolgten Gegenansprüche seien unbegründet. Der Beklagten stehe gegen den Kläger kein Schadensersatzanspruch zu, weil nicht erkennbar sei, dass er seine Obliegenheiten als Geschäftsführer verletzt habe. Hinsichtlich des Unterstandes bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass dessen Errichtung allein im privaten Interesse des Klägers und mit Betriebsmitteln der Beklagten erfolgt sei. Es seien auch keine sicheren Anzeichen dafür erkennbar, dass das gegenüber der Beklagten abgerechnete Heizöl an die Privatanschrift des Klägers geliefert worden sei. Der Einbau eines automatischen Torantriebes für das Lagergrundstück habe im betriebswirtschaftlichen Ermessen des Klägers als Geschäftsführers der Beklagten gestanden.
Die Beklage habe die Kosten des Rechtsstreits schließlich auch insoweit zu tragen, als die Parteien wegen der zunächst geltend gemachten Herausgabe der Miet- bzw. Pachtobjekte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten. Die Beklagte habe Veranlassung zur Klage gegeben, indem sie die Objekte trotz Beendigung der Nutzungsverträge zum 16. April 2010 zunächst nicht herausgegeben habe.
Gegen dieses ihr am 12. April 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit am 12. Juli 2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte greift das erstinstanzliche Urteil im Umfang ihres Unterliegens an. Sie ist der Auffassung, dem Kläger stünden keine Zahlungsansprüche aus dem Pachtvertrag über das Lagergrundstück zu. Die durch den Kläger im eigenen Namen und zugleich für sie, die Beklagte, vereinbarte Erhöhung des Pachtzinses zum 1. März 1999 sei rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Eine Pachtzinserhöhung hätte eine Änderungskündigung vorausgesetzt, weil der Vertrag eine Anpassung des Pachtzinses nicht vorgesehen habe. Die vertraglichen Kündigungsfristen seien nicht eingehalten worden. An einer vorzeitigen Pachtzinserhöhung habe die Beklagte kein Interesse, der Kläger habe vielmehr durch die Vereinbarung seine Verpflichtung zur gewissenhaften Verwaltung der ihm aufgrund des Treuhandvertrages anvertrauten Vermögenswerte verletzt. Aus den gleichen Gründen sei die Aufhebung des Miet- und des Pachtvertrages zum 17. April 2010 unwirksam. Da sie sich deshalb nicht mit der Räumung in Verzug befunden habe, könne der Kläger auch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht verlangen.
Fehlerhaft habe das Landgericht ihre Gegenansprüche auf Schadensersatz verneint, die sie vorrangig im Wege der Widerklage, hilfsweise mit der Aufrechnung weiter verfolge. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe im Falle einer Inanspruchnahme nach § 43 Abs. 2 GmbHG nicht die Gesellschaft die zweckwidrige Verwendung von Betriebsvermögen nachzuweisen, vielmehr obliege es dem Geschäftsführer, die zweckentsprechende Verwendung zu beweisen. Der Kläger sei auch nicht infolge des Umstandes, dass er zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verfügungen nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Alleingesellschafter der Beklagten gewesen sei, von einer Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbH befreit. Denn der Kläger habe den überwiegenden Teil der Geschäftsanteile nur treuhänderisch gehalten und sei deshalb nicht als Alleingesellschafter anzusehen. Soweit er seine Stimmrechte nicht mit Zustimmung der Treuhänder ausgeübt habe, habe er unter Missbrauch seiner Rechtsmacht und treuwidrig gehandelt, so dass diese Verfügungen der Gesellschaft gegenüber unwirksam seien.
Die Kosten betreffend die übereinstimmend für erledigt erklärten Anträge auf Räumung des Büroraums und des Lagergrundstücks habe der Kläger zu tragen, da sie - die Beklagte - sich mit der Räumung nicht in Verzug befunden haben.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen und im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie
1) einen Betrag in Höhe von 9.421,00 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung der Widerklage zu zahlen,
2) einen weiteren Betrag in Höhe von 2.210,05 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen,
3) einen weiteren Betrag in Höhe von 998,41 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt bzw. vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§ 511, 517, 519, 520 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben und die Widerklage insgesamt abgewiesen. Dem Kläger stehen die Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und Erstattung von Stromkosten aus dem vormals bestehenden Pachtvertrag sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu (1), während die Widerklage der Beklagten unbegründet ist, weil sie von dem Kläger Schadensersatz nicht beanspruchen kann (2). Entsprechend sind die Klageforderungen auch nicht durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erloschen (3). Schließlich ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht zu beanstanden (4).
1. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger die von ihm aufgrund des Pachtvertrages mit der Beklagten geltend gemachten Ansprüche zuerkannt. Der Kläger kann für die Nutzung des Lagergrundstücks ausstehende Nutzungsentschädigung für den geltend gemachten Zeitraum (a) sowie die Erstattung verauslagter Stromkosten verlangen (b). Des Weiteren steht ihm ein Anspruch auf Ersatz der durch die vorgerichtliche Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten zu (c).
a) Dem Kläger steht für die Nutzung des Lagergrundstücks im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 durch die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 1.260,-- € an Nutzungsentschädigung zu, §§ 581 Abs. 2, 546a Abs. 1 BGB. Der Pachtvertrag der Parteien war mit Wirkung zum 16. April 2010 beendet (aa), gleichwohl erfolgte die Räumung des Grundstücks erst im April 2012. Deshalb kann der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum der vertragslosen Nutzung des Grundstücks Nutzungsentschädigung verlangen, die der Höhe nach dem zuletzt vereinbarten Pachtzins entspricht (bb).
aa) Dem Kläger steht Nutzungsentschädigung, nicht Pachtzins zu, weil der Pachtvertrag vom 28. März 2002 durch die Aufhebungsvereinbarung vom 30. März 2010 zum 16. April 2010 in Wegfall geraten ist.
Entgegen der Ansicht der Berufung war diese Aufhebungsvereinbarung wirksam, insbesondere nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Zwar kann ein Vertrag wegen sittenwidriger Kollusion nichtig sein, wenn ein - wie der Kläger hier - von den Voraussetzungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen (BGH, Urt. v. 28. Januar 2014 - II ZR 371/12 -, MDR 2014, 480 zit. nach juris). Die Aufhebungsvereinbarung war aber für die Beklagte nicht nachteilig, sondern lediglich rechtlich vorteilhaft. Die Beklagte hatte bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung ihre werbende Tätigkeit bereits eingestellt. Dafür, dass sie das Lagergrundstück dennoch für betriebliche Zwecke weiter benötigt hat, ist nichts ersichtlich. Durch die vorzeitige Vertragsaufhebung ist die Beklagte von einer ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Verbindlichkeit frei geworden. Dass eine Räumung bis zum 16. April 2010 nicht möglich gewesen wäre, trägt die Beklagte nicht vor.
bb) Der zuletzt vereinbarte Pachtzins, nach dem sich die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Nutzungsentschädigung richtet (§§ 581 Abs. 2, 546a Abs. 1 BGB), betrug nach § 6 des Pachtvertrages vom 28. März 2002 in der Fassung der Änderung vom 27. Februar 1999 monatlich 70,-- €.
Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Erhöhung des Pachtzinses zum 1. März 1999 wirksam. Zwar sah der Pachtvertrag eine Erhöhung des Pachtzinses nicht vor. Eine einseitige Erhöhung des Pachtzinses hätte deshalb eine Änderungskündigung vorausgesetzt, die nach § 8 des Pachtvertrages mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende hätte ausgesprochen werden müssen, um frühestens zum 1. Januar 2000 Wirksamkeit zu entfalten. Allerdings haben die Parteien insoweit am 27. Februar 1999 eine Änderungsvereinbarung getroffen.
Diese ist entgegen der Ansicht der Berufung ebenfalls nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Die Vereinbarung eines höheren Pachtzinses unter Nichteinhaltung der dafür vorgesehenen Fristen stellt sich für die Beklagte zwar als nachteilig dar, weil sie früher als vertraglich vereinbart eine höhere finanzielle Belastung tragen muss. Nicht jedes für eine Partei wirtschaftlich nachteilige Geschäft ist aber zugleich sittenwidrig, sondern nur ein solches, das seinem Inhalt oder seinem Gesamtcharakter nach mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung unvereinbar ist (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 138 Rdnr. 7), wobei die Beurteilung den objektiven Gehalt der Vereinbarung, die Umstände, die zu ihrem Abschluss geführt haben sowie die Absichten und Motive der Parteien zu berücksichtigen hat. Die, wenn auch vorfristige, Erhöhung des - für die vereinbarte Lagergröße von ca 1.000 qm - moderaten Pachtzinses erstmals nach sieben Jahren auf einen Betrag, der noch unterhalb der ortsüblichen Pacht liegt, verstößt allerdings bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht gegen die Grundsätze der Rechts- und Sittenordnung.
b) Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger auch einen weiteren Betrag in Höhe von 382,45 € an verauslagten Stromkosten zugesprochen, die die Beklagte nach § 7 Abs. 1 des Pachtvertrages zu tragen hat. Rechtsfehler insoweit sind von der Berufung weder vorgebracht noch erkennbar.
c) Beanstandungsfrei hat das Landgericht darüber hinaus dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 € zuerkannt. Dem Kläger steht gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Beklagte die zunächst vereinbarungsgemäß genutzten Objekte nicht fristgerecht zurückgegeben hat. Zu diesem Schaden zählen auch die Rechtsverfolgungskosten, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger aufgrund des Verzuges der Beklagten einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seines Herausgabeanspruches beauftragt hat. Zum Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens vom 30. April 2010 befand sich die Beklagte mit der Herausgabe in Verzug, weil sie, wie gezeigt, aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom 30. März 2010 zur Herausgabe beider Objekte bis zum 16. April 2010 verpflichtet war. Im Ergebnis hat die Beklagte die in Höhe der gesetzlichen Gebühren geltend gemachten Rechtsanwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 3.480,-- € zzgl. Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und Umsatzsteuer, Nrn. 2300, 7002, 7008 VV RVG) zu tragen.
2. Die Widerklage ist demgegenüber unbegründet. Die Beklagte kann von dem Kläger nicht die Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung der Geschäftsführerpflichten nach § 43 Abs. 2 GmbHG verlangen.
Mit dem im Berufungsrechtszug eingereichten Beschluss der Gesellschafter vom 20. Januar 2012 liegt die nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderliche materiell-rechtliche Voraussetzung für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den früheren Geschäftsführer vor.
Es fehlt allerdings an einer Pflichtverletzung durch den Kläger. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich, wie die Beklagte behauptet, den Unterstand und das Heizöl aus ihren Mitteln beschafft und für eigene Zwecke verwendet hat. Auch auf die Rechtsansicht der Beklagten, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung verkannt (vgl. dazu BGH Z 152, 280), kommt es nicht entscheidend an.
An einer Pflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbHG fehlt es im Streitfall nämlich bereits deshalb, weil der Kläger nicht nur Geschäftsführer, sondern zugleich - jedenfalls formal - Alleingesellschafter der Beklagten war. Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbHG scheidet regelmäßig dann aus, wenn die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer zu dem - später beanstandeten - Verhalten anweist. Soweit der Geschäftsführer durch ein solches angewiesenes Verhalten nicht gegen gesetzliche Pflichten, wie insbesondere aus den Vorschriften der §§ 30, 64 GmbHG verstößt, muss er die Weisungen der Gesellschafterversammlung befolgen. Da er in diesem Fall im Einklang mit dem obersten Willensbildungsorgan der Gesellschaft handelt, scheidet eine Haftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens aus (BGH, Urt. v. 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08 -, NJW 2010, 64). Der Vollzug einer Weisung, zu dem der Geschäftsführer gegenüber der GmbH verpflichtet ist, ist im Verhältnis zur Gesellschaft deshalb selbst dann nicht pflichtwidrig, wenn dadurch Gesellschaftsvermögen geschmälert wird (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 43 Rdnr 33), solange die Gesellschaft dadurch nicht in ihrer Existenz bedroht wird (BGHZ 119, 257, zit. nach juris Rdnr. 7) .
Bei Weisung des Alleingesellschafters einer Einpersonen-Gesellschaft bedarf es dazu keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses. Entsprechendes gilt, wenn der alleinige Gesellschafter zugleich als Geschäftsführer handelt (BGH, a.a.O.).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Alleingesellschafter, wie hier, Geschäftsanteile - zugleich - treuhänderisch für nicht unmittelbar am Gesellschaftsvermögen beteiligte Dritte hält. Ein Treuhänder erwirbt das Treugut als Eigentum zu vollem Recht, seine Verfügungen erfolgen im eigenen Namen und aus eigenem Recht (Palandt-Bassenge, a.a.O., § 903 Rdnr. 39), deshalb kommt dem treuhänderischen Gesellschafter grundsätzlich die volle Rechtsstellung eines GmbH-Gesellschafters zu (BGH, Urt. v. 14.12.1970 - II ZR 161/69 -, BB 1971, 368). Dies gilt auch im Verhältnis zu den Geschäftsführern, deshalb sind für etwaige Haftungsbefreiungen von Geschäftsführern die Weisungen von Treuhändern von Bedeutung, die Weisungen der Treugeber bleiben dagegen grundsätzlich unbeachtlich. Daran ändert sich nichts, wenn der treuhänderische Alleingesellschafter und der Geschäftsführer personenidentisch sind. Denn die Gesellschafterstellung im Sinne des § 43 GmbHG ist grundsätzlich formal zu beurteilen (BGHZ 118, 107, zit. nach juris, Rdnr. 8). Lediglich aus Gründen des Gläubigerschutzes hat der Bundesgerichtshof in eng begrenzten Fällen die Gesellschafterstellung nach funktionalen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt und in Ausnahmefällen eine Gesellschafterhaftung desjenigen für die Kapitalaufbringung und -erhaltung begründet, der einen Dritten als Strohmann einsetzt (vgl. BGHZ 118, 107, a.a.O.; BGHZ 31, 258, zit. nach juris Rdnr. 48; BGH, Urt. vom 03.11.1976 - I ZR 156/74 -, WM 1977, 73, zit. nach juris). Dies entspringt dem Bedürfnis, die im Gläubigerinteresse unverzichtbaren Regeln über die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals auch in den Fällen wirksam zur Anwendung zu bringen, in denen ein wirtschaftlich potenter Treuhänder sich zur Gründung einer GmbH eines Strohmannes bedient und die gesetzliche Sicherung des Aufkommens bzw. des Erhalts des Stammkapitals dadurch gefährdet. Ein solcher Fall, in dem der Gläubigerschutz betroffen ist, liegt hier ersichtlich nicht vor.
Für eine Ausweitung dieser Rechtsprechung auf Fälle jenseits des Gläubigerschutzes, insbesondere auf die Haftung des Geschäftsführers, der zugleich Alleingesellschafter ist, gegenüber der Gesellschaft, besteht jedenfalls solange kein Anlass, als es nicht zu einem existenzbedrohenden Eingriff kommt. Außerhalb der Gefährdung von Gläubigerinteressen ist ein von der Gesamtheit der Gesellschafterinteressen unabhängiges Gesellschaftsinteresse grundsätzlich nicht anzuerkennen (BGHZ 119, 257, zit. nach juris Rdnr. 7, 9). Das Gesellschaftsinteresse entspricht aber grundsätzlich der Willensbildung des - formalen - Gesellschafters.
Entgegen der Ansicht der Berufung kann auf das Treuhandverhältnis auch nicht der Grundsatz übertragen werden, dass aus einem Rechtsgeschäft keine Rechte hergeleitet werden können, wenn es der Bevollmächtigte erkennbar unter Missbrauch seiner Vollmacht vorgenommen hat. Denn während der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt, so dass ein Geschäft gegen dessen Willen für ihn nicht wirksam werden kann, wenn dem Vertragspartner dieser abweichende Wille bekannt war, handelt beim Treuhandverhältnis der Treuhänder im eigenen Namen und verfügt über ein eigenes Recht. Ein etwa im Innenverhältnis zum Treugeber bestehendes Verfügungsverbot hat keine dingliche Wirkung (§ 137 BGB). Verfügungen des Treuhänders müssen deshalb auch bei Verstoß gegen den Treuhandvertrag oder gegen Weisungen des Treugebers grundsätzlich als wirksam anerkannt werden (BGH, Urteil vom 04.04.1968 - II ZR 26/67 -, NJW 1968, 1471 - zit. nach juris Rdnr. 16). Davon unberührt bleiben lediglich Ansprüche des Treugebers wegen eines etwaigen Verstoßes gegen den Treuhandvertrag. Dass diese den Geschäftsführer nicht zu dem Ersatz der der Gesellschaft möglicherweise entstandenen wirtschaftlichen Nachteile verpflichten, sondern zu einem Ersatz gegenüber dem Treugeber in Höhe etwaiger Einbußen am Geschäftsanteil, ist auf die vom Treugeber gewählte rechtliche Konstruktion zurückzuführen, die ihm zwar das wirtschaftliche Eigentum vorbehält, die rechtlichen Möglichkeiten des Treuhänders nach Außen aber nicht beschränkt.
3. Da der Beklagten mithin keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger zustehen, kann sie die Klageforderungen auch nicht durch die von ihr erklärte Hilfsaufrechnung zum Erlöschen bringen (§§ 387, 389 BGB).
4. Die Berufung bleibt schließlich auch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung hinsichtlich der von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Räumungsanträge richtet. Die Berufung gegen das Urteil in der Hauptsache ergreift auch die Kostenentscheidung, soweit sie den nach § 91 a ZPO erledigten Teil betrifft (KG, Urteil vom 20.05.1985 -12 U 19/84 -, MDR 86, 241, zit. nach juris).
Die Entscheidung des Landgerichts, der Beklagten die Kosten auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils aufzuerlegen, ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 91a ZPO ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat das Landgericht der Beklagten die Kosten zu Recht auferlegt, denn diese wäre voraussichtlich auch mit den Räumungsanträgen unterlegen, nachdem sie, wie gezeigt, mit der Herausgabe der Büroräume und des Lagergrundstücks in Verzug war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713, § 26 Ziffer 8 EGZPO in der Fassung vom 5.12.2014.
Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 151, 221). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG, Kammerbeschluss v. 08.12.2010 - 1 BvR 381/10 -, NJW 2011, 1277- zit. nach juris Rdnr. 12). So verhält es sich bei den im Streitfall zu beantwortenden Rechtsfragen nicht. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gebieten die Zulassung der Revision nicht.
Der Streitwert wird auf bis zu 16.000,-- € festgesetzt. Die Hilfsaufrechnung betrifft dieselben Forderungen wie die Widerklage und erhöht den Streitwert nicht (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).