I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten zu 1. und 3. ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden.
II.
In der Sache ist jedoch keine andere Beurteilung als in erster Instanz gerechtfertigt. Die Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Sowohl im Ergebnis wie auch weitestgehend in der Begründung hat das Arbeitsgericht zu Recht der Klage stattgegeben.
1.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit des Feststellungsantrags angenommen, da damit eine dauerhafte Klärung der unterschiedlichen Ansichten der Parteien über die Beendigung der Arbeitsverhältnisse zu erwarten ist. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Beendigungszeitpunktes der Arbeitsverhältnisse mit den Beklagten zu 1. und 3.. Die Feststellungsklage ist nicht wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht uneingeschränkt. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 9 AZR 985/07). Das ist hier der Fall. Denn die vorweggenommene Feststellung des Beendigungstermins der Arbeitsverhältnisse ermöglicht, die Auskunftsklage sowie gegebenenfalls in der zweiten Stufe die Schadenersatzklage frei von (fortgesetzten) Auseinandersetzungen um den Beendigungstermin zu führen.
2.
Das Landesarbeitsgericht folgt auch im Übrigen dem Arbeitsgericht Berlin im Ergebnis und auch in weiten Teilen der Begründung. Die Kammer sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer ausführlichen, nur die Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung wiederholende Begründung ab, weist aber im Hinblick auf das Verständnis der Entscheidung und die Ausführungen in der Berufungsinstanz noch auf folgendes hin:
2.1
Die von den Beklagten herangezogenen Kündigungsgründe vermögen - auch bei einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls - deren außerordentliche Kündigungen vom 1. und 17. Dezember 2008 nicht zu begründen.
Nach § 626 Abs. 1 BGB kommt es für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung darauf an, ob Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Daraus ist zu folgern, dass der wichtige Grund durch die objektiv vorliegenden Tatsachen bestimmt wird, die (an sich) geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist damit jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (BAG, Urteil vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 260/78). Im Interesse der Rechtssicherheit und aus systematischen und pragmatischen Gründen kann nicht das Motiv oder der subjektive Kenntnisstand des Kündigenden, sondern nur der objektiv vorliegende Sachverhalt, der objektive Anlass zum Ansatzpunkt für die Bestimmung des wichtigen Grundes gewählt werden. Es muss aufgrund einer konkreten Beeinträchtigung die Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht durch den Arbeitgeber zur konkreten Störung des arbeitsrechtlichen Austauschverhältnisses führen (vgl. Urteil des BAG vom 17. Januar 1991 -- 2 AZR 375/90).
2.2
Zuzugeben ist den Beklagten, dass die Verweigerung der Erbringung der Hauptleistung sicherlich eine solche Pflichtverletzung darstellen kann. Auch das Herabwürdigen oder Diskreditieren eines Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber gegenüber der Kundschaft kann einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.
Selbst wenn man danach die von den Beklagten angenommenen Kündigungsgründe insgesamt als geeigneten Grund für die außerordentliche Kündigung ansehen sollte, kann eine Beendigung vor dem 31. Dezember 2008 bzw. 28. Februar 2009 dennoch nicht festgestellt werden.
Das Bundesarbeitsgericht nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes in zwei Schritten zu untersuchen ist (sog. Zweistufenlehre). Danach ist zunächst zu prüfen, ob der Kündigungssachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen, wie unter 2.1 ausgeführt. Ist dies der Fall, folgt als zweiter Schritt die Prüfung, ob bei Berücksichtigung der individuellen Umstände und Abwägung der gegenseitigen Interessen die Kündigung auch im konkreten Einzelfall gerechtfertigt ist (BAG, Urteil vom 27. April 2006 - 2 AZR 386/05).
Insoweit übersehen die Beklagten, dass die Interessenabwägung als Teil des Kündigungsgrundes hier zu Gunsten des Klägers zu bewerten ist. Denn durch die einseitige, nicht mit dem Kläger abgesprochene Information der Mandanten haben die Beklagten eine Situation geschaffen, in der der Kläger aus Konkurrenzschutzgründen annehmen durfte, dass er zur Freistellung der Beklagten von der Arbeit berechtigt wäre.
Auch nach ausgesprochener Kündigung bleibt der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers bis zum Ende der Kündigungsfrist zwar grundsätzlich bestehen. Freilich können überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers. den Beschäftigungsanspruch verdrängen (BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84). Die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers. ergeben sich nicht aus § 1 Abs. 2 KSchG, sondern aus einer Abwägung der Schwere des Suspendierungsgrunds mit dem Beschäftigungsinteresse analog § 626 Abs. 1 BGB. Konkurrenzschutzinteressen lassen in der Regel insbesondere bei einschlägig tätigen leitenden Angestellten das Beschäftigungsinteresse entfallen; hier wird das Suspendierungsinteresse regelmäßig deutlich überwiegen (MünchHdbArbR-Reichold § 37 RN 23 m.w.N.). Die Tätigkeit von angestellten Rechtsanwälten ist insoweit denen leitender Angestellter vergleichbar.
Insofern scheitert der wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung durch die Beklagten zu 1. und 3. spätestens auf dieser zweiten Stufe.
2.3
Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass das Beschäftigungsinteresse der Beklagten zu 1. und 3. gegenüber dem Suspendierungsinteresse des Klägers überwiegt, sind deren außerordentliche Kündigungen vom 1. und 17. Dezember 2008 unwirksam, denn die Beklagten hätten den Kläger zunächst abmahnen müssen.
Die außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn sie die unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio) für den Kündigungsberechtigten ist (vgl. zuletzt etwa BAG, Urteil vom 19. April 2007 - 2 AZR 180/06). Aus dem Ultima-ratio-Prinzip folgt, dass, soweit es um Pflichtverletzungen einer Vertragspartei geht, diese nur dann zum Anlass einer außerordentlichen Kündigung genommen werden dürfen, wenn zuvor wegen eines zumindest vergleichbaren Fehlverhaltens eine Abmahnung ausgesprochen worden ist (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07). Bestätigt worden ist diese schon bislang ganz herrschende Sichtweise 2002 durch die im Zuge der Schuldrechtsreform in das BGB eingefügte Vorschrift des § 314 Abs. 2 BGB. Dort wird für Dauerschuldverhältnis der Grundsatz formuliert, dass eine Kündigung bei Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist. Das Abmahnungserfordernis gilt für beide Vertragsparteien, ist also auch einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers vorgeschaltet, mit der dieser auf ein pflichtwidriges Verhalten seines Arbeitgebers reagiert. Eine vorherige Abmahnung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem sich fehlverhaltenden Vertragspartner ohne weiteres erkennbar ist, und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den anderen Vertragspartner offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 19. April 2007 - 2 AZR 180/06).
Im vorliegenden Fall kann nicht auf das Vorliegen einer Abmahnung verzichtet werden. Selbst wenn der Kläger eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt haben sollte, ist kein Grund ersichtlich, auf das Erfordernis einer Abmahnung zu verzichten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger zukünftig eine vom Weisungsrecht des Klägers umfasste situationsangemessene Beschäftigung abgelehnt hätte. Denn auch am 1. Dezember 2008 wurde den Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, im Besprechungszimmer Aktenbearbeitungen durchzuführen. Dass dabei die Arbeitsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt waren, war der konkreten Situation nach Versand des Schreibens am 27. November 2008 durch die Beklagten geschuldet. Hinzu kommt, dass - jedenfalls nicht ohne weiteres - Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung noch an einer Beschäftigung im bisherigen Arbeitsverhältnis interessiert sind. In aller Regel werden Freistellungen während der Kündigungsfrist von Arbeitnehmern akzeptiert bzw. hingenommen. Dass dieses bei den Beklagten zu 1. und 3. anders war, hätten diese durch eine Abmahnung des Klägers verbunden mit der Aufforderung zur Fortsetzung der Beschäftigung bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist deutlich machen müssen.
Auch die tendenziöse Information des Branchendienstes J. durch den Kläger führt zu keiner anderen Bewertung. Denn es bleibt festzuhalten, dass der Kläger tatsächlich entsprechend den Ausführungen im Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2008 (20 Ga 19606/08) gegen den Beklagten zu 3. oder zumindest vermeintlich in Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gehandelt hat. Auch hier ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger nach einer entsprechenden Abmahnung durch die Beklagten weitere tendenziöse Äußerungen nicht unterlassen hätte. Entsprechendes gilt für die Äußerungen gegenüber den Mandanten, die nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigungen durch die Beklagten jedenfalls weitestgehend den Tatsachen entsprachen. Ein solches Gewicht hatten diese Äußerungen insbesondere in Anbetracht der tatsächlich ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagten nicht, dass hier eine Abmahnung entbehrlich gewesen wäre.
2.4
Entgegen der Ansicht der Beklagten war auch die Kündigung vom 1. Dezember 2008 nicht als Abmahnung im Vorfeld der Kündigung vom 17. Dezember 2008 zu verstehen.
Bei der Abmahnung, die nunmehr in § 314 Abs. 2 BGB gesetzlich verankert wurde, handelt es sich um die Ausübung eines arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts durch einen Vertragspartner. Als Gläubiger der Beschäftigung weist er den Arbeitgeber als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rügefunktion). Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion) (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 606/08).
Zwar ist in dem Kündigungsschreiben vom 1. Dezember 2008 die Verletzung der Beschäftigungspflicht erwähnt. Das beschränkt sich jedoch auf die Rügefunktion der Abmahnung. Da aber mit der Rügefunktion einer Abmahnung untrennbar die Warnfunktion verbunden ist, genügt die Rüge allein nicht. Und die Beklagten haben den Kläger weder ausdrücklich zu einer Weiterbeschäftigung aufgefordert noch den Kläger dadurch gewarnt, dass sie wegen fortgesetzter Nichtbeschäftigung (nochmals) kündigen würden und damit eventuell angedeutet, dass sie von der Kündigung Abstand nehmen würden, wenn wieder eine vertragsgemäße Beschäftigung erfolge. Sie haben vielmehr einen unbedingten Beendigungswillen geäußert. Dieser manifestierte sich in dem letzten Absatz des Kündigungsschreibens, in dem der Kläger aufgefordert wurde, die außerordentlichen Kündigungen zu bestätigen und den Namen der Beklagten umgehend von den Briefbögen, der Homepage der Kanzlei des Klägers usw. zu löschen.
2.5
Die fristgemäße Kündigung des Beklagten zu 1. vom Freitag, dem 28. November 2008 ging dem Kläger erst am Montag, dem 1. Dezember 2008 zu. Deshalb endete sein Arbeitsverhältnis aufgrund der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist mit Ablauf des 28. Februar 2009.
Dass eine per Telefax erklärte Kündigung die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform nicht wahrt, entspricht nahezu einhelliger Auffassung in Literatur (vgl. etwa KR-Spilger, 9.Auflage, § 623 BGB, Rd.-Nr. 121 m.w.N.) und Rechtsprechung (vgl. z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Januar 2008 - 9 Sa 416/07; und Urteil vom 21. Januar 2004 - 10 Sa 475/03). Insofern ist die Kündigung dem Kläger nicht am 28. November 2008 (formgerecht) wirksam zugegangen.
Auch wenn die Beklagten zu 1. und 3. mit dem Vortrag, einen Briefkasten mit rotem Punkt für den Einwurf des Kündigungsschreibens genutzt zu haben, vorgetragen haben sollten, dass es sich um einen Briefkasten der D. P. mit Spätservice gehandelt habe und wenn man trotz des insoweit fehlenden Vortrags weiter unterstellt, dass der Einwurf bis 18:00 Uhr erfolgt ist und damit grundsätzlich die E+1-Regel nach § 2 Nr. 3 PUDLV (Post-Universaldienstleistungsverordnung) zur Anwendung gelangen dürfte, konnten die Beklagten nicht darauf vertrauen, dass das Kündigungsschreiben dem Kläger am Samstag, dem 29. November 2008 oder am Sonntag, dem 30. November 2008 zugeht. Denn typischerweise wird die Post für Anwaltsbüros an Samstagen und Sonntagen nicht ausgeliefert. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass das im Anwaltsbüro des Klägers in K. anders sein sollte, haben die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für einen entsprechenden Zugang des Kündigungsschreibens. Da der Kläger den Zugang vor dem 1. Dezember 2008 bestritten hat und die äußeren Umstände gegen ein Bestreiten ins Blaue hinein sprechen, hätten die Beklagten den Zugang beweisen müssen. Dazu gibt es aber keinerlei Tatsachenvortrag wie etwa eine Aussage über das tatsächliche Verhalten der Post in K. oder ähnliches.
3.
Wie das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Teilurteil zutreffend ausgeführt hat, ist ein Arbeitnehmer zur Auskunft über etwaige Wettbewerbsverletzungen verpflichtet, wenn er zur Einhaltung eines Wettbewerbsverbots verpflichtet ist und der Arbeitgeber darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass ein begründeter Verdacht einer zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung besteht, der Auskunftsberechtigte also die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs darlegt (BAG, Urteil vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 558/91). Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Darlegung erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit unerlaubt Konkurrenz gemacht hat, also die Darlegung eines begründeten Anlasses oder einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine unerlaubte Wettbewerbstätigkeit erforderlich ist (vgl. LAG München, Teilurteil vom 3. Dezember 2008 - 10 Sa 645/07 mit zahlreichen Nachweisen), ist der Auskunftsanspruch des Klägers begründet.
Dass die Beklagten zu 1. und 3. in Konkurrenz zum Kläger getreten sind, haben sie mit ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2008 an den Kläger selbst eingeräumt. Insofern gab es nicht nur eine Wahrscheinlichkeit oder eine hohe Wahrscheinlichkeit der Konkurrenztätigkeit, sondern eine - unbestrittene - Gewissheit beim Kläger.
Dass sich in dieser Situation Auskünfte sowohl auf die Sozietät der Beklagten wie auch auf Mandate im eigenen Namen und im Namen anderer Dritter zu erstrecken hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht. Denn die Beklagten hatten selbst in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2008 ausgeführt, dass jeweils die am 2. Dezember 2008 gegründete Sozietät beauftragt worden sei. Angesichts der Ausführungen der Beklagten in diesem Rechtsstreit konnte der Kläger deshalb hinreichend wahrscheinlich vermuten, dass Mandate in eigenem oder fremdem Namen abgeschlossen worden sein können.
Dem stehen auch berufsrechtliche oder datenschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegen. § 60 HGB, der verbietet, ohne Einwilligung des Prinzipals ein Handelsgewerbe betreiben oder in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen, konkretisiert einen allgemeinen Rechtsgedanken, der seine Grundlage in der Treuepflicht des Arbeitnehmers hat und auch in § 241 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommt, wonach das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch anerkannt, dass das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses nicht nur Arbeitgeber schützt, die ein Handelsgewerbe betreiben, sondern dass dieses Verbot auch für den Bereich der freien Berufe, insbesondere für den Bereich der Rechtsanwaltschaft gilt (BAG, Urteil vom 16. August 1990 - 2 AZR 113/90), damit also sinngemäß die gleichen wettbewerblichen Beschränkungen wie für Handlungsgehilfen gelten und die §§ 60 ff. HGB analog anzuwenden sind (vgl. auch BAG, Urteil vom 26. September 2007 - 10 AZR 511/06).
Datenschutzrechtliche Vorschriften stehen der Auskunft nicht entgegen, weil das Arbeitsgericht den Umfang der Auskunft die Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Mandanten sowie die Nennung des Gegenstands des erteilen Auftrags beschränkt hat. Selbst wenn das Persönlichkeitsrecht der Mandanten dadurch geringfügig berührt sein sollte, ist dieses rechtlich legitimiert. Denn nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BDSG ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist, oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Ob in Anbetracht der Regelung in § 10 der Arbeitsverträge zwischen den Parteien § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG hier erfüllt ist, kann dahinstehen. In jedem Fall ist die zweite Variante nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG erfüllt, denn das berechtigte Interesse des Klägers ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 60 HGB. Da die begehrte Auskunft auf wenige „Stammdaten“ beschränkt ist und der Kläger als Rechtsanwalt auch der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegt, sind überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Mandanten nicht erkennbar.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagten haben als unterlegene Partei die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels gesamtschuldnerisch zu tragen. Der Streitwert war für die Auskunft mit 2.500,-- EUR, für die Feststellung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten wie in der ersten Instanz mit 5.000,-- EUR und 2.000,-- EUR zu bewerten.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung ist allein an den Besonderheiten des Einzelfalls orientiert. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar.