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Verlängerung der Frist nach § 18 Abs. 3 BImSchG nach Ablauf der Frist möglich, wenn Verlängerungsantrag vor Fristablauf gestellt wurde


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 09.01.2014
Aktenzeichen OVG 11 S 32.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 18 Abs 3 BImSchG

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 23.970,91 EUR festgesetzt.

Gründe

Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Prüfprogramm des Senats bestimmende Beschwerdevorbringen rechtfertigt die angestrebte Korrektur des erstinstanzlichen Verfahrensausgangs nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, die (bis zum 8. Dezember 2013 laufende) Frist gemäß Nebenbestimmung Nr. 1.2 zum Genehmigungsbescheid Nr. 40.063.00/08/0106.2/RS vom 30. November 2009 gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG um ein Jahr zu verlängern, unter anderem mit der selbstständig tragenden Begründung abgelehnt, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Die Gefährdung der Verwirklichung eines – unterstellten – Anordnungsanspruchs durch Zeitablauf bzw. ein endgültiger Rechtsverlust sei derzeit nicht zu besorgen. Die von der Antragstellerin vor Ablauf der im Genehmigungsbescheid gesetzten Frist beantragte Fristverlängerung könne – und müsse bei einer Ermessensreduzierung „auf Null“ – nach gefestigter Rechtsprechung gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG auch noch nach Ablauf der Frist (rückwirkend) ausgesprochen werden. Auch gehe die Kammer entsprechend dem Hinweis der Berichterstatterin des Oberverwaltungsgerichts in dem Verfahren auf Zulassung der Berufung (OVG 11 N 6.13) vom 29. Oktober 2013 davon aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für jenes Verfahren sowohl für die dortige Klägerin (und hiesige Beigeladene) als auch für die dortige Beigeladene (und Antragstellerin des hiesigen Verfahrens) fortbestehe.

Das Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit dieser Ausführungen nicht zu erschüttern. Vielmehr vertritt die Antragstellerin selbst ausdrücklich die Auffassung, dass das Rechtsschutzbedürfnis im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht weggefallen sei. Denn die Genehmigung erlösche nach Ablauf der Frist gemäß § 18 Abs. 1 BImSchG nicht, wenn der Antragsteller – wie vorliegend – rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG gestellt habe. Das Erlöschen sei vielmehr aufschiebend bedingt durch eine bestandskräftige ablehnende Entscheidung über den Verlängerungsantrag. Die Antragstellerin macht lediglich geltend, das Verwaltungsgericht könne nicht beurteilen, ob das Oberverwaltungsgericht dieser Rechtsauffassung folge und an dem Ergebnis seiner vorläufigen Einschätzung festhalte. Demgegenüber sieht der beschließende Senat keine Gründe, die es rechtfertigen könnten, von dieser nicht nur in seiner eigenen Rechtsprechung vertretenen Einschätzung abzurücken (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2010, - 11 S 67.09 -, zitiert nach juris, Rz. 10; BVerwG, Urteil vom 25. August 2005, - 7 C 25.04 -, zitiert nach juris, Rz. 15; BayVGH, Urteil vom 29. Mai 2009, - 22 B 08.722 -, zitiert nach juris, Rz. 25). Im Übrigen war die der Genehmigung beigegebene Frist bei Einlegung der Beschwerde schon abgelaufen, so dass die Beschwerde auch bei gegenteiliger Rechtsauffassung hätte erfolglos bleiben müssen.

Schließlich geht es der Antragstellerin erklärtermaßen nicht darum, von einer vorläufig verlängerten Genehmigung alsbald Gebrauch zu machen. Sie trägt vielmehr selbst vor, dass sie mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen bis zum 8. Dezember 2014, dem Ablauf des begehrten Verlängerungszeitraums, voraussichtlich nicht beginnen könne. Dem steht nämlich schon die aufschiebende Wirkung der gegen die (aus Sicht der Antragstellerin zu verlängernden) Genehmigung erhobenen Klage der Beigeladenen entgegen.

Auf die Einwände der Antragstellerin gegen die Ablehnung eines Anordnungsanspruchs durch das Verwaltungsgericht kommt es hiernach nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).