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Entscheidung 2 U 55/10


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Zivilsenat Entscheidungsdatum 23.08.2011
Aktenzeichen 2 U 55/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. November 2010, Az. 4 O 84/10, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 628,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Mai 2010 und weitere 101,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 8. Juli 2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Schadensersatz nach einem Feuerwehreinsatz.

Die Klägerin ist Eigentümerin des in der …Straße … in P… gelegenen Geschäftshauses. Sie betreibt dort im Erdgeschoss ein Ladengeschäft. Über den Schaufernstern befindet sich eine Leuchtreklame mit ihrem Namenszug. Zu Jahresbeginn 2010 hatte sich aufgrund starken Schneefalls auf dem Dach des Hauses ein verharschtes Schneebrett gebildet, das sich aufgrund der Witterungsverhältnisse am 11. Januar 2010 ca. 30 cm über den äußeren Rand der Dachtraufe geschoben hatte. Die Klägerin befürchtete, dass das Schneebrett sich ablösen und – möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt – herabstürzen könnte. Sie rief die Feuerwehr, die den Fußgängerweg absperrte und eine Drehleiter mit einem Arbeitskorb vor dem Schneebrett in Stellung brachte. Der in dem Arbeitskorb stehende Feuerwehrmann, der Zeuge Ko…, schlug mit einer langen Stange oder Schaufel von oben auf das Schneebrett, das sich löste und in Teilen herabfiel. In zeitlichem Zusammenhang hierzu fielen Schneeteile auf die Leuchtreklame der Klägerin, die vor der Gebäudewand angebracht ist, und beschädigten diese so, dass der Buchstabe „m“ entzweibrach. Für die Reparatur dieses Schadens soll ein Aufwand von 628,- € netto erforderlich sein. Die Klägerin verlangte von der Beklagten vergeblich den Ersatz der geforderten Reparaturkosten. Die Beklagte stellte der Klägerin den Feuerwehreinsatz nicht in Rechnung, nachdem sie wegen der Ende Dezember 2009 bis Januar 2010 herrschenden Witterungsverhältnisse festgelegt hatte, nur solche Einsätze durchzuführen, bei denen Gefahr im Verzug sei und diese dann nicht kostenpflichtig zu machen.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 628,00 € nebst Zinsen als Schadensersatz sowie weitere 101,40 € nebst Zinsen an vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Die Klägerin meint, die Feuerwehrleute hätten beim Entfernen des Schneebretts vorwerfbar ihre Leuchtreklame beschädigt. Die eingesetzten Feuerwehrleute hätten das überstehende Schneebrett so vorsichtig ablösen müssen, dass ein Herabfallen von Schneebrocken auf die Leuchtschrift vermieden worden wäre. Dafür hätten sie mit dem Arbeitskorb auch bis direkt unter das Schneebrett fahren können, so dass der Schnee in den Korb gefallen wäre. Wenn überhaupt, hätte auf das Schneebrett nur von unten geschlagen werden dürfen, damit es senkrecht zu Boden fällt. Jedenfalls hätte sie auf die Gefahr hingewiesen werden müssen, da sie sonst einen Dachdeckerbetrieb beauftragt hätte. Sie behauptet, das die Leuchtreklame zerschlagende Schneebrett habe sich gelöst, als der Mitarbeiter der Feuerwehr mit einer Eisenstange von oben schräg in Richtung der Leuchtreklame grob daraufgeschlagen habe.

Die Beklagte dagegen behauptet, dass der Schneebrocken, der den Leuchtbuchstaben zerschlagen habe, in keiner Weise von dem Feuerwehrmann berührt worden sei, sondern sich etwa 1 m jenseits seines Arbeitsfeldes, als er dabei war, die gefrorenen Massen nach und nach abzutragen, von alleine gelöst habe.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG nicht vorliege. Die Haftung sei zudem analog § 680 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine solche Pflichtwidrigkeit aber sei den Feuerwehrleuten, die beim Abschlagen auch die Eigensicherung hätten beachten müssen, nicht vorzuwerfen.

Mit der Berufung rügt die Klägerin, ihr Beweisantritt zu der Frage, ob sich das Schneebrett von selber gelöst habe oder aber durch das Schlagen des Feuerwehrmanns auf die Leuchtreklame gefallen sei, sei vom Landgericht übergangen worden. Auch habe angesichts der Witterungsverhältnisse von konstant minus 15 Grad gerade keine Gefahr im Verzug vorgelegen, die das Landgericht für die Haftungsprivilegierung unterstellt. Sie trägt unwidersprochen vor, die Beklagte habe aufgrund einer Vielzahl derartiger Feuerwehreinsätze im fraglichen Zeitraum eine Verwaltungsanweisung herausgegeben, wonach auf die Einforderung von Kosten auch dann verzichtet wurde, wenn keine Gefahr im Verzug vorlag. Die vom Landgericht angenommene Eigengefährdung sei von keiner Partei vorgetragen gewesen, es handele sich insoweit um eine Überraschungsentscheidung. Die Feuerwehrleute hätten erkennen können, dass sie nicht mit der Aufopferung der Leuchtreklame einverstanden war und hätten angesichts der Art und Weise der Schneebeseitigung billigend in Kauf genommen, dass die Leuchtreklame zerbrach.

Die Klägerin als Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. November 2010, Az 4 O 84/10, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 628,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2010 und weitere 101,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte als Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit dessen Argumenten. Allein aufgrund der Alarmierung der Feuerwehr sei erkennbar, dass Gefahr im Verzug vorgelegen haben müsse. Zudem sei das Eis auf dem Dach das Problem der Klägerin gewesen. Die Klägerin habe auch nicht nachvollziehbar vorgetragen, welche mildere Methode geeignet gewesen sei. Ein Abtragen von Hand ohne Werkzeug sei nicht möglich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die beklagte Stadt ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG wegen der Beschädigung der Leuchtreklame an ihrem Geschäftshaus zu.

Bei ihren Einsätzen – und auch bei dem hier in Rede stehenden – erfüllten die Mitglieder der Feuerwehr hoheitliche Aufgaben. Wie schon das Landgericht zutreffend ausführt, ist die Beklagte gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) grundsätzlich verpflichtet, in Gefahrensituationen in ihrem Stadtgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu deren Beseitigung zu ergreifen. Unerheblich ist dabei, ob bereits eine dringende Gefahr für die Allgemeinheit vorlag. Denn die Verkehrssicherungspflicht für die Beseitigung des überhängenden Schnees auf dem Dach traf vorliegend ohnehin die Beklagte, die sich dazu ihrer Berufsfeuerwehr bediente.

Eine Verkehrssicherungspflicht trifft grundsätzlich jeden, der Gefahrenquellen schafft, durch die Dritte geschädigt werden könnten. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt jedoch einerseits von den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs ab und andererseits von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für denjenigen, der den Verkehr eröffnet. Deshalb trifft den Hauseigentümer nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (DR 1942, 1759) und ihm nachfolgend des BGH (Urteil vom 8. Dezember 1954, IV ZR 289/53, NJW 1955, 300-301) sowie der herrschenden Rechtsprechung (OLG Celle, Urteil vom 28. Oktober 1987, 9 U 227/86, NJW-RR 1988, 663; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. März 1983, 15 U 280/82, NJW 1983, 2946; OLG Dresden, Urteil vom 17. Juli 1996, 8 U 696/96, DAR 1997, 492-494; Thür. OLG, Urteil vom 20. Dezember 2006, 4 U 865/05, GE 2007, 365-366; OLG Celle, Urteil vom 19. März 1980, 9 U 204/79, VersR 1980, 775 und 1028) grundsätzlich nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen. Sofern jedoch besondere Umstände vorliegen, muss der Hauseigentümer je nach Notwendigkeit einerseits und Zumutbarkeit andererseits Maßnahmen zur Verhinderung der Schneelawinen ergreifen. Als besondere Umstände gelten dabei die allgemeine Schneelage des Ortes, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen, die allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisse und Witterungslage sowie die konkrete Verkehrseröffnung. Für Brandenburg gilt insoweit, dass es im Bundesvergleich als eher schneearmes Gebiet einzuschätzen ist und in durchschnittlichen Wintern nicht regelmäßig mit Dachlawinen oder Eiszapfen zu rechnen ist. Zwar müssen nach § 28 Abs. 9 der brandenburgischen Bauordnung geneigte Dächer, die an Verkehrsflächen angrenzen, Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben. In § 34 Abs. 10 der brandenburgischen Bauordnung von 1998 hieß es dagegen noch, dass Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden können. Ohne eine solche Auflage war der Eigentümer nicht zur Anbringung eines Schneefanggitters verpflichtet, da der Bestandsschutz des § 78 der brandenburgischen Bauordnung eingreift. Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Entfernung von Schnee und Eisüberständen auf dem Dach steht unter der von der Rechtsprechung (vgl. u. a. OLG Celle, Urteil vom 28. Oktober 1987, a.a.O.) im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht allgemein gemachten Einschränkung, dass geeignete Maßnahmen möglich und zumutbar sind. Deshalb kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, nach denen etwa für den Eigentümer eines Einfamilienhauses, der in der Lage ist, vom Erdboden aus unter Zuhilfenahme eines Stockes oder von einer kleinen Steigleiter aus sich bildende Eiszapfen abzuschlagen etwas anderes gelten kann als für den Eigentümer eines mehrstöckigen und sehr hohen Miet- oder Geschäftshauses. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein zweigeschossiges Geschäftshaus mit einer Traufkante in 5 - 6 m Höhe. Unter diesen Umständen war es der Klägerin nicht ohne besondere Maßnahmen möglich, die von dem überhängenden Schneebrett ausgehende Gefahr zu beseitigen. Nach den vorstehenden Maßstäben oblag die Verkehrssicherungspflicht daher der Beklagten.

Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit haben die Bediensteten der Feuerwehr der Beklagten als Beamten i.S.v. § 839 Abs. 1 BGB als Amtspflicht die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass bei Einsätzen vermeidbare Beschädigungen fremden Eigentums vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1975, III ZR 179/75, NJW 1977, S. 1875, 1877; OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2010, I-11 U 304/09).

Der Schaden am Leuchtbuchstaben „m“ am Geschäft der Klägerin geht auch auf eine Handlung des Feuerwehrmanns Herrn Ko… zurück. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob das Schneebrett auf den Buchstaben fiel, weil der Feuerwehrmann unmittelbar darauf geschlagen hat oder ob es sich bei dieser Gelegenheit von alleine gelöst hat. Die Beklagte selbst trägt hierzu vor, dass der Feuerwehrmann etwa 1 m entfernt gearbeitet habe, als das Schneebrett mit abgegangen sei. Diesen Vortrag als richtig unterstellt, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Schaden durch das Abschlagen verursacht worden ist. Denn es besteht sowohl ein zeitlicher als auch ein physikalischer Zusammenhang, wenn ein großes Schneebrett, auf dessen eines Ende mit Kraft von oben eingewirkt wird, in Teile zerbricht und sodann in diesen Teilen zu Boden geht. Auch die Entfernung von nur einem Meter spricht nach der Lebenserfahrung dafür, dass das Herabfallen durch das Schlagen verursacht war. Anhaltspunkte für die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ablaufes sind nicht erkennbar, zumal ein Abrutschen dieses Teils des Schneebrettes allein aufgrund der Witterung angesichts der unstreitigen Temperaturen von 15 Grad unter Null ausschied.

Im Rahmen des § 839 BGB, 34 GG haftet die Beklagte grundsätzlich für Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit, für letztere allerdings nur subsidiär, wenn der Verletzte auf andere Art Ersatz zu verlangen mag. Hierzu hat die Klägerin vortragen lassen, dass dies nicht der Fall ist, es drängt sich auch nicht auf und ist nicht ersichtlich.

Der Senat geht davon aus, dass das Abschlagen des Schneebretts ohne einen Schutz der Leuchtreklame mindestens fahrlässig, wenn nicht gar bedingt vorsätzlich war. Denn die Beklagte selbst hat mit der Klageerwiderung vom 5. August 2010 vorgetragen, dass auf offenkundige Umstände (nämlich, dass herabfallende Eis- oder Schneeteile die Neonbuchstaben beschädigen könnten) nicht hingewiesen werden müsse. Anders als es die Beklagte darstellt, gab es auch einfache und zumutbare Möglichkeiten, die Leuchtreklame zu schützen. So wäre es denkbar gewesen, Leitern schräg gegen die Hauswand zu stellen und Folie darüber zu decken oder seitlich zwei Gerüstständer aufzubauen und die Leuchtreklame mit einer Bohle zu stützen.

Die Beklagte haftet auch nicht analog § 680 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sondern bereits für leichte Fahrlässigkeit. Eine direkte Anwendung scheidet nach Auffassung des Senats aus, weil die Verkehrssicherungspflicht für das überhängende Schneebrett, wie bereits oben ausgeführt, in dem hier zu entscheidenden Fall alleinige Aufgabe der Beklagten und somit kein fremdes Geschäft i.S.v. §§ 677 ff. BGB war. Auch eine analoge Anwendbarkeit kommt vorliegend nicht zum Tragen. Zum einen bestehen angesichts von Sinn und Zweck der Vorschrift Bedenken, § 680 auf professionelle Nothelfer anzuwenden (vgl. Palandt / Sprau, 70. Auflage 2011, Rn. 1 zu § 680 BGB). Vor allem aber ist für § 680 eine dringende Gefahr erforderlich, also die hohe Wahrscheinlichkeit eines unmittelbar bevorstehenden Schadenseintritts. Denn nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll der Nothelfer, der aufgrund der Gefahrenlage nicht lange abwägen und Alternativen ausloten kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971, VI ZR 100/70, NJW 1972, 475) eben gerade für aufgrund leichter Fahrlässigkeit entstehende Fehler entlastet werden. Nach dem Absperren des Bürgersteiges lag angesichts der kalten Witterung eine solch dringende Gefahr im Sinne von § 680 BGB aber nicht mehr vor. Es hätte Zeit und Gelegenheit für Schutzmaßnahmen bestanden, so dass für eine Haftungsprivilegierung kein Raum bleibt. Aus diesem Grund braucht die Frage, ob es sich um leichte oder grobe Fahrlässigkeit oder gar wegen der Offenkundigkeit des möglichen Schadenseintritts um bedingten Vorsatz gehandelt hat, nicht entschieden zu werden.

Die weiteren Voraussetzungen des § 839 BGB, Art. 34 GG liegen unproblematisch vor. Der geltend gemachte Schaden in Höhe von 628,- € für die Reparatur der Leuchtreklame fällt auch in den sachlichen Schutzbereich der verletzen Amtspflicht.

Die Zinsforderung ist gemäß §§ 286, 288 BGB aufgrund des Mahnschreibens vom 7. April 2010 begründet.

Schließlich sind der Klägerin als Nebenkosten die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen, auf die sie ausweislich der vorgelegten Kostenrechnung in Anspruch genommen worden ist und die sie unstreitig beglichen hat. Diese sind, bezogen auf einen Gegenstandswert, der dem ersatzfähigen Schaden in Höhe von 628 € entspricht, erstattungsfähig. Der 1,3-fache Gebührensatz nach KV 2300 erscheint angemessen. Bei einem Gegenstandswert von bis 900,- € beläuft sich die 1,3-fache Gebühr folglich auf 84,50 € netto. Hinzu kommt die geforderte Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV RVG und die Mehrwertsteuer.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung dieses Einzelfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Mit Rücksicht darauf sieht der Senat gemäß §§ 711, 713 ZPO von Vollstreckungsschutzanordnungen ab.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 628 € entsprechend der weiterverfolgten Hauptforderung.