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Mitwirkung; Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag; Stellenplanentwurf; Vorlage- und Erörterungspflicht; keine Beschränkung auf Personalmehrbedarf; haushaltsrechtliches Vollständigkeitsgebot; gestuftes Haushaltsaufstellungsverfahren; kommunales Haushaltsrecht; Tätigkeit des Kämmerers; keine Mitwirkung des Personalrats bei Legislativtätigkeit


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) Entscheidungsdatum 28.02.2013
Aktenzeichen OVG 61 PV 4.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 67 Abs 1 S 1 PersVG BB, § 68 Abs 2 Nr 3 PersVG BB, § 3 Abs 1 HO BB, § 9 Abs 1 HO BB, § 9 Abs 2 HO BB, § 11 Abs 2 HO BB, § 13 Abs 3 Nr 2 HO BB, § 27 Abs 1 S 1 HO BB, § 28 Abs 1 HO BB, § 29 Abs 1 HO BB, § 30 HO BB, § 53 KomVerf BB, § 61 Abs 1 S 1 KomVerf BB, § 66 Abs 1 KomVerf BB, § 66 Abs 3 KomVerf BB, § 67 Abs 1 KomVerf BB, § 67 Abs 2 KomVerf BB, § 70 Abs 1 KomVerf BB, § 84 KomVerf BB, § 78 Abs 3 S 1 BPersVG, § 78 Abs 3 S 3 BPersVG, § 256 Abs 1 ZPO

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Mai 2012 geändert.

Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Mitwirkungsrecht nach § 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG Brandenburg beim Entwurf des Stellenplans für das jeweilige Haushaltsjahr zusteht.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Im Streit ist das Mitwirkungsrecht des Antragstellers bei dem Entwurf eines Stellenplans des Beteiligten für das jeweilige Haushaltsjahr, der der Vorbereitung der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung über die Haushaltssatzung dient.

Mit Schreiben vom 27. September 2010 bat der Antragsteller den Beteiligten um Übergabe des Stellenplanentwurfs 2011, den dessen Kämmerer in Vorbereitung des Haushaltsplans für das Jahr 2011 erstellt hatte. Nachdem der Beteiligte dem am 20. Oktober 2010 nachgekommen war, forderte der Antragsteller durch weiteres Schreiben vom 25. Oktober 2010 seine Mitwirkung beim Stellenplanentwurf und verlangte die Nachreichung der diesem zu Grunde liegenden Unterlagen. Der Stellenplanentwurf 2011 wies insgesamt 338,50 Vollzeiteinheiten und damit zwei Stellen mehr als im Vorjahr aus. Im Angestelltenbereich waren drei neue Stellen vorgesehen, wovon gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Umsetzung des Tourismuskonzepts jeweils eine Stelle auf die Produktbereiche 284100 (Allgemeine Kulturverwaltung) und 575100 (Fremdenverkehrsbüro) entfallen und eine weitere Stelle für den hauptamtlich tätigen Personalrat bereitgestellt werden sollte. Zudem wurden im Erzieherbereich wegen des stetig steigenden Bedarfs an Kita-Plätzen vorsorglich vier neue Stellen aufgenommen. Dagegen sollten im technischen Bereich zwei Stellen und im Bereich Kommunal-Kombi drei Stellen gestrichen werden. Zwei Stellen sollten umgewandelt und die Anzahl der Auszubildenden gegenüber dem Vorjahr von 18 auf 20 erhöht werden. Hinsichtlich der mit kw-Vermerken versehenen Stellen verwies der Beteiligte darauf, dass bereits im Jahr 1996 die Entscheidung getroffen worden sei, das technische Personal in den Kindereinrichtungen abzubauen; die kw-Vermerke würden von Jahr zu Jahr übernommen, bis die betreffenden Stellen nach ihrem Freiwerden ersatzlos gestrichen werden könnten.

Am 1. November 2010 führte der Antragsteller mit dem Beteiligten ein Gespräch zum Stellenplanentwurf 2011, bei dem Letzterer die Auffassung vertrat, dass sich das Mitwirkungsrecht des Antragstellers ausschließlich auf einen personellen Mehrbedarf beziehe. Dennoch gab er den einzelnen Mitgliedern des Antragstellers Gelegenheit, sich zu den im Stellenplanentwurf enthaltenen Stellen mit kw-Vermerk im Bereich der Bibliothek, des Museums und der technischen Kräfte zu äußern.

Der Antragsteller hat am 10. November 2010 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung ausgeführt: Der Entwurf des Stellenplans stelle eine Personalanforderung zum Haushaltsvoranschlag im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG dar, sodass das Mitwirkungsverfahren gemäß § 67 PersVG durchzuführen sei. Er habe ein Interesse daran zu erfahren, ob und in welchem Umfang er an der Vorbereitung des Stellenplans 2011 und auch der Folgejahre mitwirken könne, um die Belange der Dienstkräfte vertreten zu können. Insbesondere sei ihm daran gelegen, seine Auffassung zu den im Stellenplanentwurf 2011 an mehreren Stellen angebrachten kw-Vermerken darzulegen, bevor die Meinungsbildung dazu abgeschlossen sei.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass er ein Mitwirkungsrecht nach § 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG hinsichtlich des Entwurfs des Stellenplans für das jeweilige Haushaltsjahr habe.

Der Beteiligte hat die Zurückweisung des Antrags beantragt und entgegnet, dass dem Antragsteller ein Mitwirkungsrecht nach § 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG nicht zustehe, weil der dort normierte Begriff der „Personalanforderungen“ nicht die Minderung oder Streichung einer Stelle im Stellenplan umfasse.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 8. Mai 2012 abgelehnt: Dem Antragsteller stehe kein Mitwirkungsrecht zu. Die Fachkammer habe bereits in ihrem im einstweiligen Verfügungsverfahren (Aktenzeichen VG 21 L 820/10.PVL) ergangenen Beschluss vom 30. November 2010 ausgeführt, dass eine Mitwirkung nach § 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG eine Personalanforderung zum Haushaltsvoranschlag voraussetze. Obwohl der Begriff gesetzlich nicht definiert sei, werde traditionsgemäß unter Personalanforderung jeder personelle Mehrbedarf verstanden, der sich bei der Personalausstattung niederschlage. Eine Stellenminderung sei jedoch keine Personalanforderung. Gemeint sei auch nicht die Personalanforderung des Personalrates, d.h. seine Forderung nach mehr Personal, sondern die Personalanforderung des Dienststellenleiters bei dem Organ, das über den Haushalt und die Mehrkosten beschließe. Deshalb habe der Personalrat auch kein Mitwirkungsrecht bei der Streichung von Planstellen oder der Anbringung eines kw-Vermerks. Diese Maßnahmen unterlägen der Personalhoheit des Dienstherrn. Auch die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehe davon aus, dass allein eine Stellenmehrung das Mitwirkungsrecht des Personalrates bei Personalanforderungen auslöse (Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 2. März 1983 - BVerwG 6 P 12.80 -, juris Rn. 27, zu § 82 Abs. 2 Satz 1 PersVG Rheinland-Pfalz a.F., und vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 5.01 -, juris Rn. 11, zu § 78 Abs. 3 Satz 1 BPersVG). Im Gegensatz zum Mitwirkungsrecht nach § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG sei der Personalrat nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg auch nicht zur Personalplanung selbst anzuhören, da eine landesrechtliche Parallele zu § 78 Abs. 3 Satz 3 BPersVG im Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg fehle und diese Regelungslücke nicht durch eine extensive Auslegung der Vorschrift des § 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG geschlossen werden könne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er meint, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Begriff Personalforderung in § 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG keineswegs auf die Anforderung eines personellen Mehrbedarfs beschränkt sei. Vielmehr gehe es nach dem Wortlaut um die Anmeldung jeglichen Personalbedarfs im jeweiligen Haushaltsjahr, sei er geringer, höher als bisher oder gar gleichbleibend. Für diese Auslegung spreche zudem der systematische Zusammenhang der Personalanforderung mit dem Haushaltsplan, der festlege, welche Dienststelle welches Personal zur Verfügung habe. Auch Sinn und Zweck des Mitwirkungstatbestandes würden für eine solche Auslegung streiten. Dem Personalrat solle ermöglicht werden, bei der Anmeldung des notwendigen Personals für die Haushaltsplanung darauf zu achten, dass genügend Personal für die zu erledigenden Aufgaben zur Verfügung stehe, um eine Überlastung, Mehrarbeit und Überstunden zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund wäre es widersinnig, die Mitwirkung allein auf die Anmeldung eines personellen Mehrbedarfs zu beschränken. Das am 1. November 2010 geführte Gespräch zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten stelle kein Erörterungsgespräch im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 PersVG dar. Zum einen habe der Beteiligte bei diesem Gespräch dem Antragsteller jegliche Mitwirkungsrechte abgesprochen und zum anderen sei dieses Gespräch auch nicht rechtzeitig geführt worden, weil der Stellenplanentwurf 2011 bereits am 1. November 2010 der Stadtverordnetenversammlung übergeben worden sei.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Mai 2012 zu ändern und festzustellen, dass dem Antragsteller ein Mitwirkungsrecht nach § 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG Brandenburg beim Entwurf des Stellenplans für das jeweilige Haushaltsjahr zusteht.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und meint, dass der Antragsteller kein Mitwirkungsrecht hinsichtlich des Stellenplanentwurfs habe, da allein eine Stellenmehrung das Mitwirkungsrecht des Antragstellers bei Personalanforderungen auslöse. Im Übrigen sei er mit der Übergabe des Stellenplanentwurfs 2011 und dem am 1. November 2010 geführten Gespräch einem etwaigen Mitwirkungsrecht des Antragstellers aus § 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG bereits vollständig nachgekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Der Beteiligte verletzt das Mitwirkungsrecht des Antragstellers aus § 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG, wenn er eine Mitwirkung des Antragstellers bei Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ausschließlich auf Fälle des personellen Mehrbedarfs im Entwurf des Stellenplans für das jeweilige Haushaltsjahr beschränken will.

1. Gegen die Zulässigkeit des Begehrens des Antragstellers bestehen keine Bedenken. Dass der Anlassfall, nämlich die Mitwirkung des Antragstellers beim Entwurf des Stellenplans für das Haushaltsjahr 2011, mit Blick auf die bereits verabschiedete Haushaltssatzung 2011 inzwischen erledigt und der Antrag nunmehr auf eine abstrakte Feststellung gerichtet ist, lässt die Zulässigkeit unberührt. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige rechtliche Interesse an der abstrakten Feststellung ergibt sich aus der Wiederholungsgefahr: Haushaltspläne werden regelmäßig aufgestellt. Entsprechendes gilt für die Haushaltsvoranschläge und die damit im Zusammenhang stehenden Personalanforderungen. Da der Beteiligte das Mitwirkungsrecht des Antragstellers bei einem Stellenplanentwurf nur bei einem Personalmehrbedarf anerkennen will, besteht auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass vergleichbare Sachverhalte in Zukunft wieder auftreten werden und der Beteiligte eine Mitwirkung des Antragstellers bei Stellenplanentwürfen, soweit sie keinen Personalmehrbedarf ausweisen, ablehnen wird. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Beteiligte dem Mitwirkungsrecht bei dem Entwurf des Stellenplans für das Jahr 2011 dadurch genügt hat, dass er diesen mit dem Antragsteller am 1. November 2010 tatsächlich erörtert hat. Der Beteiligte lässt nämlich nach wie vor keinen Zweifel daran, dass er ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers bei den Stellenplanentwürfen über den von ihm verstandenen Umfang hinaus nicht anerkennen will.

2. Der Antrag ist auch begründet. Dem Antragsteller steht ein Mitwirkungsrecht nach § 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG bei den Stellenplanentwürfen für das jeweilige Haushaltsjahr unabhängig davon zu, ob diese eine Stellenmehrung, einen gleichbleibenden Stellenbestand oder eine Stellenminderung zum Gegenstand haben.

Nach § 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG wirkt der Personalrat bei den Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag dergestalt mit, dass die beabsichtigte Maßnahme nach § 67 Abs. 1 Satz 1 PersVG vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und umgehend mit ihm zu erörtern ist. Das Verwaltungsgericht räumt selbst ein, dass eine gesetzliche Definition für den Begriff der Personalanforderungen fehlt. Auch der Wortlaut spricht nicht dafür, darunter nur einen im Stellenplanentwurf enthaltenen personellen Mehrbedarf zu verstehen.

a) Für eine weite Auslegung spricht vielmehr der haushaltsrechtliche Bezug des genannten Begriffs. Gemäß § 9 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung - LHO - ist bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, wobei diesem nach Abs. 2 die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie für die Ausführung des Haushaltsplans obliegt. Die Voranschläge einschließlich der darin enthaltenen Stellenplanentwürfe, an die der Mitwirkungstatbestand des § 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG anknüpft, sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Ministerium der Finanzen zu übersenden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 LHO), das nach Prüfung der Voranschläge den Haushaltsplanentwurf aufstellt (§ 28 Abs. 1 LHO). Der Haushaltsplan muss dem Vollständigkeitsgebot des § 11 Abs. 2 LHO entsprechend alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthalten, wobei Letztere insbesondere sämtliche Personalausgaben erfassen (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 LHO). Die Dienststelle ist zu Ausgaben und Aufwendungen im personalwirtschaftlichen Bereich grundsätzlich nur nach Maßgabe des Haushaltsplans berechtigt (§ 3 Abs. 1 LHO). Diese haushaltsrechtliche Verknüpfung legt eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag“ nahe, die sich nicht nur auf einen - im Vergleich zum vorhergehenden Haushaltsplan - bestehenden Personalmehrbedarf beschränkt, sondern im Hinblick auf das haushaltsrechtliche Vollständigkeitsgebot den gesamten in den Stellenplanentwürfen enthaltenen Personalbedarf umfasst, der für die Bewältigung der Aufgaben der von dem Beteiligten repräsentierten Dienststelle benötigt wird und dementsprechend bei der Aufstellung des Haushaltsplans zu berücksichtigen ist.

Die haushaltsrechtlich gebotene weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals wird vorliegend nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Landeshaushaltsordnung für den hier in Rede stehenden kommunalen Bereich nicht gilt. Abgesehen davon, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze auf die Wirtschaftsführung der übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne weiteres übertragbar sein dürften (vgl. zum Fall einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002, a.a.O., juris Rn. 11), unterscheidet sich das in §§ 63 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - KVerf - geregelte Haushaltsrecht der Kommunen in seinem Wesen nicht von dem des Landes. Der kommunale Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde (§ 66 Abs. 3 Satz 1 KVerf). Ihm geht gleichfalls ein gestuftes Haushaltsaufstellungsverfahren voraus, bei dem der Kämmerer nach § 84 KVerf die maßgeblichen Vorbereitungsarbeiten zu leisten hat. Das in § 66 Abs. 1 Satz 2 KVerf verankerte Vollständigkeitsgebot verlangt, dass sämtliche im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen einschließlich solcher für das Personal im Haushaltsplan erfasst werden (§ 66 Abs. 1 Satz 2 KVerf). An die Vorgaben des Haushaltsplans ist auch die Personalwirtschaft der kommunalen Dienststelle gebunden (§§ 66 Abs. 3 Satz 2, 70 Abs. 1 KVerf). Angesichts der gleichen grundlegenden Bedeutung des Haushaltsrechts des Landes und der Kommunen für die Personalwirtschaft spricht alles dafür, das Mitwirkungsrecht aus § 68 Abs. 3 Nr. 3 PersVG sowohl auf Landes- als auch auf Kommunalebene gleichermaßen zur Anwendung zu bringen.

Zu beachten ist jedoch, dass sich die Mitwirkung des Personalrats auf eine im Vorfeld der gesetzlichen Haushaltsaufstellung angesiedelte Verwaltungstätigkeit beschränken muss (vgl. zum Parlamentsvorbehalt bei der Feststellung des Haushalts Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 1960 - BVerwG VII P 4.58 -, BVerwGE 10, 140, 143). Das Mitwirkungsrecht darf sich daher nicht auf die Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs selbst und schon gar nicht auf die abschließende Feststellung des Haushaltsplans durch den Haushaltsgesetzgeber erstrecken. Auf Landesebene wird dem dadurch Rechnung getragen, dass das Mitwirkungsrecht bereits die Voranschläge erfasst, die der Haushaltsbeauftragte aufzustellen hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 LHO) und die von den einzelnen mittelbewirtschaftenden Dienststellen dem Verwaltungsaufbau entsprechend an die jeweils vorgesetzten Dienststellen geleitet werden, die sie wiederum an das für den betreffenden Einzelplan zuständige Fachministerium weitergeben. Das Fachministerium überarbeitet die Voranschläge mitsamt den darin enthaltenen Stellenanforderungen und übersendet sie anschließend gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 LHO dem Ministerium der Finanzen. Diesem obliegt die Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs (§ 28 Abs. 1 LHO), der zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes von der Landesregierung beschlossen (§ 29 Abs. 1 LHO) und damit zur Grundlage für die Haushaltsvorlage wird, die dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen ist (§ 30 LHO). Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 PersVG setzt das Mitwirkungsrecht des Personalrats nicht erst bei, sondern bereits vor der Weiterleitung der Voranschläge durch die einzelnen Dienststellen ein. Daraus folgt, dass der jeweilige Dienststellenleiter der einzelnen mittelbewirtschaftenden Dienststelle dem örtlichen Personalrat schon vor der Weiterleitung der Stellenanforderungen Gelegenheit zur Mitwirkung geben muss und ihm zu diesem Zweck den zur Weiterleitung vorgesehenen Stellenplanentwurf vorzulegen hat.

Auf kommunaler Ebene fällt im Rahmen des gestuften Haushaltsaufstellungsverfahrens die vorbereitende Verwaltungstätigkeit in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Kämmerers. Ihm ist nach § 84 KVerf die „Aufstellung des Haushaltsplans“ übertragen. Dass es sich dabei - anders als der Wortlaut vermuten lässt - lediglich um eine vorbereitende Tätigkeit handelt, zeigt § 67 Abs. 1 KVerf, wonach der Kämmerer den Entwurf der Haushaltssatzung aufstellt und dem Beteiligten als Hauptverwaltungsbeamten (§ 53 KVerf) zur Feststellung vorlegt. Erst der Hauptverwaltungsbeamte leitet den von ihm festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeindevertretung zu und eröffnet damit die einer Mitwirkung des Personalrats nicht mehr zugängliche Legislativtätigkeit der Gemeindevertretung (§ 67 Abs. 2 Satz 1 KVerf). Vor diesem Hintergrund ist das in Rede stehende Mitwirkungsrecht des Antragstellers zur Wahrung des Parlamentvorbehalts bei der Tätigkeit des Kämmerers zu verorten. Vor Weiterleitung des von dem Kämmerer erstellten Stellenplanentwurfs an den Beteiligten ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben, indem ihm der Stellenplanentwurf vorgelegt wird. Die aus § 67 Abs. 1 Satz 1 PersVG folgende Pflicht zur rechtzeitigen und umgehenden Erörterung des Stellenplanentwurfs trifft dabei den Beteiligten, der als Hauptverwaltungsbeamter nach § 61 Abs. 1 Satz 1 KVerf Leiter der Gemeindeverwaltung ist und als Dienststellenleiter die Verantwortung für die Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens trägt.

b) Auch Sinn und Zweck des Mitwirkungsrechts aus § 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG sprechen dafür, dass Personalanforderungen nicht nur eine Stellenmehrung, sondern auch einen gleichbleibenden Stellenbestand oder eine Stellenminderung zum Gegenstand haben können (in diese Richtung Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2005 - 22 TL 2657/03 -, juris Rn. 44, zum vergleichbaren Tatbestandsmerkmal der Stellenanforderungen zum Haushaltsvoranschlag in § 81 Abs. 3 Satz 1 HPersVG). Das Mitwirkungsrecht bezweckt, dem Personalrat schon in einem frühen Stadium des gestuften Haushaltsaufstellungsverfahrens Gelegenheit zur Einflussnahme auf die personellen Grundsatzentscheidungen zu geben. Damit soll sichergestellt werden, dass vor der Aufstellung des Haushaltsplans die Interessen der Dienstkräfte bei der Personalplanung frühzeitig beachtet und Personalengpässe vermieden werden, wobei sich die Personalanforderungen von der Personalplanung im engeren Sinne dadurch unterscheiden, dass sie nicht die Veränderung des Personalbedarfs für künftige Entscheidungen vorzubereiten versuchen, sondern sich auf eine konkrete, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfolgende Bereitstellung von Stellen für das bereits im Zeitpunkt der Anforderung notwendige Personal beziehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2012 - OVG 60 PV 4.12 -, juris Rn. 13, zu dem Merkmal „Anmeldung der Dienstkräfte“ in § 90 Nr. 5 PersVG Berlin, und unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. März 1983, a.a.O., juris, Rn. 28).

Ob die von der Dienststelle zu erledigenden Aufgaben mit dem vorhandenen Personal bewältigt werden können oder Personalengpässe drohen, kann nicht allein mit Blick auf einen von der Dienststelle tatsächlich angemeldeten Personalmehrbedarf beantwortet werden. Vielmehr bedarf es hierzu eines Vergleichs der von der Dienststelle zu erfüllenden Aufgaben mit den dafür zur Verfügung stehenden Dienstkräften, dessen Ergebnis sich in den Stellenplanentwürfen niederschlägt. Das in § 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG geregelte Anhörungsrecht soll dem Personalrat Gelegenheit geben, zu dieser im Frühstadium des Haushaltsaufstellungsverfahrens zu beantwortenden Frage des Personalbedarfs auf der Grundlage des vorzulegenden Stellenplanentwurfs Stellung zu nehmen und so im Interesse der Beschäftigten auf die notwendigen haushaltsrechtlichen Personalanforderungen Einfluss zu nehmen. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass das Interesse der Dienstkräfte an einer angemessenen Personalausstattung der Dienststelle nicht nur bei Anmeldung eines Personalmehrbedarfs berührt wird. Nicht minder personalwirtschaftlich betroffen sind die Dienstkräfte im Fall eines beabsichtigten gleichbleibenden Stellenbestandes, wenn damit eine Ausweitung der zu erledigenden Aufgaben einhergeht, oder im Falle einer geplanten Stellenminderung, wenn ihr keine Aufgabenentlastung der Dienstkräfte gegenübersteht. Im Hinblick darauf ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum dem Personalrat gerade in letzteren Fällen die Möglichkeit versagt bleiben soll, im Vorfeld der Aufstellung des Haushaltsplans Einfluss auf die haushaltsrechtliche Personalausstattung zu nehmen.

c) Nach alldem vermag die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene restriktive Interpretation des Mitwirkungsrechts des Antragstellers nicht zu überzeugen. Das gilt schon deshalb, weil es nicht gewürdigt hat, dass der Stellenplanentwurf 2011 unstreitig einen Personalmehrbedarf von zwei Stellen enthielt und daher in jedem Fall ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers eröffnet war. In diesem Zusammenhang dürfte es dem Antragsteller auch unbenommen gewesen sein, seine Auffassung zu den Stellen mit kw-Vermerk vorzutragen, weil er gerade unter Hinweis auf diese die Notwendigkeit der neu geschaffenen Stellen in Zweifel gezogen hatte.

Auch soweit das Verwaltungsgericht seine Sichtweise auf eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu stützen versucht, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist einzuräumen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 2. März 1983, a.a.O, juris, Rn. 27, das inhaltsgleiche Tatbestandsmerkmal der Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag in § 82 Abs. 2 Satz 1 PersVG Rheinland-Pfalz a.F. als „Frage des personellen - auch durch Anhebung einzelner Stellen eintretenden - Mehrbedarfs“ umschrieben und sich die Literatur dieser nicht näher begründeten Begriffsbestimmung weitgehend angeschlossen hat (so zum wortgleichen Tatbestandsmerkmal in § 78 Abs. 3 Satz 1 BPersVG GKÖD V K § 78 Rn. 31; Altvater u.a., BPersVG, 7. Aufl., § 78 Rn. 53; Ilbertz u.a., BPersVG, 12. Aufl., § 78 Rn. 28). Die Schwierigkeit, diese enge Begriffsauslegung mit dem Regelungszweck des Mitwirkungsrechts in Einklang zu bringen, zeigt indes der kaum praktikable Ansatz in der Literatur, in einem Verzicht der Dienststelle auf die mögliche Anmeldung eines Personalmehrbedarfs haushaltstechnisch eine Personalanforderung zu sehen, die das entsprechende Mitwirkungsrecht des Personalrats auslösen soll (vgl. Lorenzen u.a., BPersVG, § 78 Rn. 64a; a.A. GKÖD V K § 78 Rn 31a).

In dem vom Verwaltungsgericht zitierten weiteren Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2002, a.a.O., juris Rn. 11, wird hinsichtlich des Begriffs der Personalanforderungen lediglich auf die Ausgangsentscheidung vom 2. März 1983, a.a.O., verwiesen; eine Beschreibung des Begriffsinhalts findet sich in dem Beschluss mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch nicht.

Der jüngste Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2005 - BVerwG 6 P 11.05 -, juris Rn. 4, zu dem in § 81 Abs. 3 Satz 1 PersVG Hessen geregelten Anhörungsrecht des Personalrats bei Stellenanforderungen zum Haushaltsvoranschlag spricht hingegen eher dafür, den Begriff der Personal- bzw. Stellenanforderungen in dem vom Senat verstandenen Sinne weiter zu fassen. In dem dort entschiedenen Fall ging es darum, hundert Funktionsstellen der Besoldungsgruppe A 15 nach A 13 durch die Anbringung von ku-Vermerken umzuwandeln (vgl. als Vorinstanz Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2005, a.a.O., juris Rn. 1 ff.). Dass diese Maßnahme unter keinem Blickwinkel einen personellen Mehrbedarf darzustellen vermag, dürfte offensichtlich sein. Dennoch hat das Bundesverwaltungsgericht darin unter Hinweis auf den Zweck des personalvertretungsrechtlichen Anhörungsrechts, dem Personalrat im Frühstadium des Haushaltsaufstellungsverfahrens Gelegenheit zur Einflussnahme zu geben, eine Stellenanforderung gesehen, die das Anhörungsrecht des Personalrats auslöst (Beschluss vom 30. August 2005, a.a.O, juris Rn. 5).

Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des Begriffs der Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag zuzulassen.