Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen VEB Elektro-Apparate-Werke Berlin-Treptow - Zugehörigkeit zur zusätzlichen...

VEB Elektro-Apparate-Werke Berlin-Treptow - Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersersorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Eintragung als GmbH vor dem Stichtag


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 16. Senat Entscheidungsdatum 07.11.2012
Aktenzeichen L 16 R 404/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 1 Abs 1 AAÜG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 2. Oktober 1978 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1952 geborene Kläger erwarb nach Besuch der H-Universität zu B in der Fachrichtung Elektrotechnik die Berufsbezeichnung „Diplomingenieur“ (Urkunde vom 31. August 1978). Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 28. Juni 1977 ab 1. Oktober 1978 als Wartungsingenieur beim Kombinat Volkseigener Betrieb Elektro-Apparate-Werke B-T (K VEB EAW) beschäftigt. Am 22. Oktober 1979 schloss er einen Änderungsvertrag zum 1. September 1979 mit dem VEB Elektro-Apparate-Werke B-T Stammbetrieb (VEB EAW Stammbetrieb) des K VEB EAW. Am 27. Juni 1990 wurde die EAW Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Charlottenburg als Rechtsnachfolgerin des VEB EAW Stammbetrieb eingetragen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der EAW GmbH endete durch Aufhebungsvertrag zum 31. Oktober 1990. Das K VEB EAW wurde am 22. Juni 1990 in die EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft (AG) umgewandelt und ins Handelsregister eingetragen.

Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Eine Versorgungszusage hatte er nicht erhalten.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom Mai 2004, mit dem er die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für den Zeitraum von 2. Oktober 1978 bis 30. Juni 1990 aus der AVtI begehrte, mit Bescheid vom 10. Dezember 2004, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 18. März 2005, ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem seien mangels Anwendbarkeit des AAÜG nicht festzustellen, da der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen sei; der VEB EAW sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden.

Die auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung seiner „Zeit der Berufstätigkeit vom 2. Oktober 1978 bis 30. Juni 1990 als Angehöriger der technischen Intelligenz“ gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Urteil vom 25. Februar 2010 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI und der insoweit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Er falle nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG lägen nicht vor. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem VEB im Bereich der Industrie oder des Bauwesens tätig gewesen. Der frühere Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei laut Handelsregistereintrag bereits vor dem Stichtag am 27. Juni 1990 in eine GmbH umgewandelt worden und damit erloschen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor: Der VEB EAW Stammbetrieb sei zwar 1990 umgewandelt worden und habe als GmbH firmiert, er sei jedoch erst 1993 privatisiert worden. Ferner hätten alle Kollegen, die einen Antrag auf Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten gestellt hätten, diese Zeiten als AVtI-Zeiten erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dies bei ihm nicht der Fall sein solle.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 10. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2005 zu verpflichten, Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz für die Zeit vom 2. Oktober 1978 bis 30. Juli 1990 sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, der VEB EAW Stammbetrieb sei am 27. Juni 1990 als GmbH in das Handelsregister eingetragen worden und damit erloschen. Am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, sei der Kläger in einer GmbH beschäftigt gewesen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Absatz 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 2. Oktober 1978 bis 30. Juni 1990. Das AAÜG ist auf den Kläger schon deshalb nicht anwendbar, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG, keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Satz 1 AAÜG hatte. Denn der Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Der Kläger war aber auch am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn er hatte bis zum 30. Juni 1990 keine Versorgungszusage in der DDR erhalten und ihm war auch nicht im Rahmen einer Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt worden. Die Beklagte hat zudem weder in den angefochtenen Bescheiden noch mit einem sonstigen Verwaltungsakt eine positive Statusentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG getroffen. Eine solche Einbeziehung hat der Kläger auch nicht nachträglich durch Rehabilitierung nach Maßgabe des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erlangt.

§ 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleichzustellen sind, die aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage am 1. August 1991 einen (fingierten) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG –: vgl zB Urteile vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und – B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 sowie vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 8). Ein derartiger fiktiver Anspruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn am Stichtag (30. Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Versorgungssystem vorgesehen war (ständige Rechtsprechung: vgl zB BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 23/04 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 6).

§ 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl DDR 1950, 8440) – AVtI-VO – und die Zweite Durchführungsbestimmung zur AVtI-VO vom vom 24. Mai 1951 (GBl DDR 1951, 487) – 2. DB –. Allerdings sind nicht alle Vorschriften der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB). Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R – juris). Allein maßgebend sind insoweit die Texte der AVtI-VO vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und § 1 Abs. 1 der 2. DB, soweit diese am 30. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind. Die genannten Vorschriften der DDR sind dabei unabhängig von deren Verwaltungs- und Auslegungspraxis allein nach bundesrechtlichen Kriterien auszulegen (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt ein fingierter Anspruch im Bereich der AVtI nur vor, wenn der Betreffende zum Stichtag am 30. Juni 1990 drei Voraussetzungen erfüllt: Er muss 1. die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit oder Beschäftigung verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und 3. die Beschäftigung oder die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt haben (betriebliche Voraussetzung: vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).

Der Kläger war zwar am 30. Juni 1990 berechtigt, die ihm mit Urkunde der H-Universität zu B vom 31. August 1978 zuerkannte Berufsbezeichnung „Diplomingenieur“ zu führen. Ob er am Stichtag einer der Berufsbezeichnung entsprechende Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatte, kann letztlich dahinstehen.

Denn ein fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage scheitert jedenfalls daran, dass die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Kläger war am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) noch in einem gleichgestellten Betrieb (§ 1 Abs. 2 der 2. DB) beschäftigt.

Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (vgl BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R = SozR 4-8570 § 5 Nr. 3). Ausschlaggebend hierfür sind die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990. Arbeitgeber des Klägers im vorgenannten Sinne war am Stichtag indes weder der VEB EAW Stammbetrieb noch der K VEB EAW. Denn der VEB EAW Stammbetrieb wurde am 27. Juni 1990 in die EAW GmbH umgewandelt. Zu diesem Zeitpunkt wurde nämlich die EAW GmbH, bei der der Kläger ausweislich des vorliegenden Aufhebungsvertrages jedenfalls bis zum 31. Oktober 1990 beschäftigt war, in das Handelsregister eingetragen. Das K VEB EAW war bereits zuvor mit Handelsregistereintrag am 22. Juni 1990 in die EAW- Automatisierungstechnik AG umgewandelt worden.

Mit Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 01. März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) – THA - B – (aufgehoben zum 01. Juli 1990 durch § 24 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens ([Treuhandgesetz] vom 17. Juni 1990, GBl DDR I 1990, 300) wurde zur Wahrung des Volkseigentums mit Wirkung vom 01. März 1990 die Treuhandanstalt als Anstalt öffentlichen Rechts gegründet (Ziffer 1 Sätze 1 und 3 THA-B). Mit der Gründung übernahm die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von Betrieben, Einrichtungen, Kombinaten sowie wirtschaftsleitenden Organen und sonstigen im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand (Ziffer 2 Satz 1 THA-B). Der Verantwortungsbereich der Anstalt umfasste nicht das volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der den Städten und Gemeinden unterstellten Betriebe und Einrichtungen befand, sowie das volkseigene Vermögen der als Staatsunternehmen zu organisierenden Bereiche und durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften genutztes Volkseigentum (Ziffer 6 THA-B). Die Treuhandanstalt war berechtigt, juristische oder natürliche Personen zu beauftragen, als Gründer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu fungieren oder die sich aus den Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen (Ziffer 3 THA-B).

Die Umwandlung der volkseigenen Betriebe erfolgte aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) – Umwandlungs-VO –, die für volkseigene Kombinate, Betriebe, juristisch selbständige Einrichtungen und wirtschaftsleitende Organe sowie sonstige, im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten, nicht jedoch für das Staatsunternehmen Deutsche Post mit seiner Generaldirektion, die Eisenbahn, die Verwaltung der Wasserstraßen und die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes galt (§ 1 Abs. 1 und 2 Umwandlungs-VO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO waren Betriebe in eine GmbH oder in eine AG umzuwandeln. Die Geschäftsanteile bzw Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaft übernahm die Treuhandanstalt (§ 3 Abs. 1 Umwandlungs-VO). Nach § 3 Abs. 2 Umwandlungs-VO beauftragte die Treuhandanstalt entsprechend ihrem Statut juristische oder natürliche Personen, als Gesellschafter zu fungieren bzw die sich aus Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO bedurfte es zur Umwandlung einer Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmender der Anteile, die notariell zu beurkunden waren (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Umwandlungs-VO). Nach § 4 Abs. 3 Umwandlungs-VO galt für die Gründung und Tätigkeit einer GmbH das GmbH-Gesetz, für die einer AG das Aktiengesetz. Nach § 6 Umwandlungs-VO war die durch die Umwandlung entstandene Gesellschaft beim Staatlichen Vertragsgericht zur Eintragung in das Register anzumelden, welches nach Vorlage der beizufügenden Dokumente die Eintragung in das Register vornahm. Nach § 7 Umwandlungs-VO wurde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH bzw der AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wurde die GmbH bzw AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb war damit erloschen. Das Erlöschen des Betriebes war von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. § 7 Umwandlungs-VO macht damit deutlich, dass mit der Eintragung in das Register der zuvor bestandene VEB untergegangen und der neue Betrieb, die GmbH bzw AG, kein VEB mehr ist. Dies gilt somit sowohl für die EAW GmbH als auch die EAW-Automatisierungstechnik AG.

Die vom Kläger letztlich erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit der Eintragung der EAW GmbH zum 27. Juni 1990 sind nicht begründet.

Die Eintragung der EAW GmbH erfolgte nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Reg. Nummer 110-15-1598 am 27. Juni 1990 (vgl Registerauszug AG Charlottenburg HRB 34437). Dort ist ua unter Rechtsverhältnisse „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ und „der Gesellschaftsvertrag ist am 11. Juni 1990 abgeschlossen“ eingetragen. Als Tag der Eintragung ist der 27. Juni 1990 vermerkt. Der weitere Betrieb K VEB EAW wurde bereits am 22. Juni 1990 in die "EAW-Automatisierungstechnik Aktiengesellschaft" umgewandelt (vgl Registerauszug AG Charlottenburg HRB 34412). Der Kläger war jedoch nach seinem Vorbringen im Verfahren und dem Änderungsvertrag vom 22. Oktober 1979 bei dem VEB EAW Stammbetrieb, der in die EAW GmbH umgewandelt wurde, beschäftigt.

Selbst wenn zum Zeitpunkt der Eintragung am 27. Juni 1990 nicht alle nach § 6 Abs. 2 Umwandlungs-VO erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben sollten, war mit der ersten Eintragung die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft vollzogen.

Die Eintragung ins Handelsregister lässt die GmbH als juristische Person entstehen. Diese Eintragung wirkt konstitutiv (Hueck/Fastrich, GmbH-Gesetz, Kommentar, 18. Auflage, § 10 Rn 4 und § 11 Rn 2). Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Formmängel werden geheilt. Rechtsmittel gegen eine erfolgte Eintragung sind nicht gegeben. Lediglich bei Inhaltsmängeln des Gesellschaftsvertrages kommt gegebenenfalls eine Nichtigkeitsklage nach § 75 GmbH-Gesetz bzw. ein Amtslöschungs- bzw. Amtsauflösungsverfahren nach §§ 144, 144 a Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) – jetzt nach §§ 397 bis 399 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – in Betracht (Hueck/Fastrich, aaO, § 9 c Rdnr 13).

Darüber hinaus muss ein Dritter eine im Handelsregister einzutragende Tatsache – wie die GmbH (§ 7 Abs. 1 GmbH-Gesetz; vgl § 18 Nr. 1-7 Gesetz über die In-Kraft-Setzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990 – Gesetzblatt DDR I 1990, 357 – InkrTG) - gegen sich gelten lassen, wenn die Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 HGB – AGB –; vgl § 16 Nr. 1-3 InkrTG). Die Eintragung im Handelsregister trägt den Anschein der Richtigkeit der Registereintragung. Sind die Wirkungen der Eintragung endgültig eingetreten, können diese Wirkungen nicht mehr rückgängig gemacht werden, weil sich der gute Glaube an den Registerinhalt auf die eingetretene Rechtstatsache bezieht (vgl Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 4. Februar 2004 – 2 Wx 36/03, juris; Beschluss des Landessozialgerichts – LSG – Berlin-Brandenburg vom 15. November 2011 – L 22 R 543/09 - juris).

Danach steht fest, dass der VEB EAW Stammbetrieb am 27. Juni 1990 durch Eintragung als EAW GmbH erloschen ist und nicht mehr als VEB fortgeführt wurde. Der Kläger war am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, somit nicht in einem VEB beschäftigt. Dies würde auch dann gelten, wenn als maßgeblicher Beschäftigungsbetrieb vor der Umwandlung das K VEB EAW anzusehen wäre. Denn auch dieses war am Stichtag bereits in eine Kapitalgesellschaft, nämlich eine AG, umgewandelt. Ein in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführtes Unternehmen unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der 2. DB und damit nicht der AVtI (vgl etwa BSG, Urteil vom 7. September 2006 – B 4 RA 41/05 – juris).

Die EAW GmbH bzw die EAW-Automatisierungstechnik AG waren auch nicht volkseigenen Produktionsbetrieben nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt. Denn in der dort aufgeführten – abschließenden – Aufzählung werden diese Betriebe nicht genannt.

Dass der Kläger sich gegenüber solchen Kollegen ungleich behandelt fühlt, denen auch keine Versorgungsurkunde erteilt worden war, für die die Beklagte jedoch die Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Sofern das vom Kläger erhobene Begehren als rechtswidrig erkannt wird, ist es ausgeschlossen, diesem Begehren zu entsprechen, denn dadurch würde ein verfassungswidriger Zustand herbeigeführt werden. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.