Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 30.08.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 N 64.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 14 Abs 1 BeamtVG, § 14 Abs 4 BeamtVG, § 14 Abs 5 BeamtVG, § 55 BeamtVG, § 2 Nr 9 BeamtVÜV |
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juli 2010 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.630,56 Euro festgesetzt.
Die 1942 geborene Klägerin trat 1960 als Angestellte in die Zollverwaltung der DDR ein und wurde nach Übernahme in den Zolldienst der Bundesrepublik Deutschland im September 1991 verbeamtet. Zum 1. September 2007 trat sie in den Ruhestand. Für ihre Angestelltentätigkeit bezieht sie seither eine Altersrente von rund 900 Euro im Zeitpunkt der Berentung, für ihre Tätigkeit als Beamtin bezieht sie eine Pension von seinerzeit ebenfalls rund 900 Euro. Die Beklagte hatte bei der Berechnung der Pension das Mindestruhegehalt der Klägerin um einen bestimmten Betrag nach § 2 Nr. 9 BeamtVÜV im Hinblick auf die von der Klägerin bezogene Altersrente gekürzt. Gegen diese Kürzung wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie greift nicht die Richtigkeit der Berechnung an, sondern macht allein geltend, dass § 2 Nr. 9 BeamtVÜV verfassungswidrig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Anrechnung der Altersrente auf die beamtenrechtliche Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG sei rechtmäßig und verstoße insbesondere nicht gegen das Alimentationsprinzip als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikels 33 Abs. 5 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 GG.
Der auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sowie der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für das erstrebte Rechtsmittelverfahren erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 N 45.05 -, Rn. 16 bei juris). Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine solche bestimmte ungeklärte und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren. Weiter ist die Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Frage im Berufungsverfahren aufzuzeigen sowie anzugeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Es ist darzulegen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist.
Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „ob die erweiterte Ruhensanrechnung nach § 2 Nr. 9 BeamtVÜV/§ 14 Abs. 5 BeamtVG verfassungsgemäß ist, wenn davon Beamte mit langjährigen Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet betroffen sind und die erweiterte Ruhensanrechnung dazu führt, dass dem Beamten nicht einmal die amtsunabhängige Mindestversorgung verbleibt, die Beamte mit weitaus geringeren aktiven Dienstzeiten verbleibt.“
Damit wirft die Klägerin keine Frage auf, die sich nicht im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens klären ließe. Sie ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts im Übrigen bereits geklärt. Der 4. Senat hat sich in zwei Entscheidungen, der 4a. Senat in einer Entscheidung mit dieser Frage befasst und die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Nr. 9 BeamtVÜV bejaht (Beschlüsse vom 16. Juni 2008 - OVG 4 N 36.07 -, vom 10. Juni 2010 - OVG 4 N 37.08 - und vom 19. Mai 2011 - OVG 4a N 29.11 -, juris). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Sie näher darzulegen erübrigt sich vorliegend, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil diese Rechtsprechung im Einzelnen wiedergegeben hat.
Das Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren bietet keinen Anlass zu abweichender Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage. Im Kern macht die Klägerin geltend, die in § 14 Abs. 4 BeamtVG vorgesehene Mindestversorgung sei von Verfassungs wegen einer Kürzung nicht zugänglich. Auch die Mindestversorgung sei ein „erdientes“ Ruhegehalt, das in seinem Bestand geschützt sei.
Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen darauf abstellt, dass es sich um eine „Mindest“-Versorgung handele, verkennt sie, dass dieser Umstand für sich genommen einer Kürzung nicht entgegensteht. Die Mindestversorgung ist Teil der Alimentationspflicht des Dienstherrn, die über die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in Artikel 33 Abs. 5 GG geschützt ist. Das bedeutet aber nicht, dass sie nicht gekürzt werden kann. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelung, unter der er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleibt (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 ff.; 4. Leitsatz und Rn. 119 bei juris). Der Dienstherr kann sich von der Alimentationspflicht nämlich dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse - wie der gesetzlichen Rentenversicherung - verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung zu dienen bestimmt sind (BVerfG, a.a.O., Rn. 90 bei juris), wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint. Verfassungsrechtlich ist gefordert, dass der Beamte innerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses rechtlich und wirtschaftlich abgesichert und die personale Bindung des Beamten zum Dienstherrn für die Unterhaltsgewährung ungeschmälert bestehen bleibt (BVerfG, a.a.O., Rn. 119 bei juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Den sachlichen Grund für die Kürzung der Versorgungsbezüge hat das Verwaltungsgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die zitierten Entscheidungen des 4. Senats, des OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7.05 - (Rn. 8 bei juris), und des OVG Münster, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 2098.06 - (Rn. 33 ff. bei juris), nachvollziehbar darin erblickt, dass der Gesetzgeber die ungekürzte Gewährung von Versorgungsbezügen für unerwünscht hielt, weil die beamtenrechtliche Mindestversorgung der Sicherung des Existenzminimums bei Alter und Invalidität dienen soll, es dieser Sicherung bei Bezug einer Rente aber nicht mehr bedarf. Sowohl die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch die beamtenrechtliche Versorgung enthalten insofern nämlich sozialpolitische Komponenten, die sich überschneiden, weil sie unberücksichtigt lassen, dass die erfassten Tatbestände bereits zur Begründung oder Erhöhung des jeweils anderen Versorgungsanspruchs führen. Eine derartige nicht auf Eigenleistung, sondern auf fehlender Abstimmung der beiden Alterssicherungssysteme beruhende Überhöhung der Gesamtversorgung wird zwar grundsätzlich durch § 55 BeamtVG abgeschöpft. Der Regelungsgehalt des § 55 läuft jedoch weitgehend leer bei Beamten, die ihrem Dienstherrn nur noch einen Teil ihrer Lebensarbeitszeit zur Verfügung stellen konnten und deshalb die Mindestversorgung erhalten. Denn bei dieser Fallgruppe führte die alleinige Anwendung des § 55 BeamtVG dazu, dass die dort normierte Höchstgrenze vielfach unterschritten wird, jedenfalls aber ein nahezu ungekürztes Mindestruhegehalt neben der vollen Rente zahlbar wäre. Nach der amtlichen Begründung zu § 2 Nr. 9 BeamtVÜV (BR-Drucks. 407/92, S. 11; siehe auch die amtliche Begründung zu § 14 Abs. 5 BeamtVG: BT-Drucks. 12/5919, S. 17) soll deshalb das Ziel, eine überproportionale Sicherung des Existenzminimums zu vermeiden, dadurch erreicht werden, dass, unbeschadet des § 55 BeamtVG, die Rente auf denjenigen Teil der Mindestversorgung angerechnet wird, der das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erdiente Ruhegehalt übersteigt, wobei gemäß § 2 Nr. 9 Satz 3 BeamtVÜV die Summe aus den gekürzten Versorgungsbezügen und der Rente das Niveau der Mindestversorgung nicht unterschreiten darf (Beschluss des 4a. Senats, a.a.O., Rn. 6 bei juris; ferner OVG Magdeburg und OVG Münster, jeweils a.a.O.).
Weiter ist die Klägerin auch noch innerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses rechtlich und wirtschaftlich abgesichert. Um dieses Erfordernis zu erfüllen, muss die Versorgung vom Dienstherrn selbst gewährt werden, der sich hinsichtlich keiner der bedeutsamen Alimentationsleistungen durch einen Dritten entlasten darf. Unzulässig wäre insbesondere die völlige Entziehung eines rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruchs (BVerfG, a.a.O., Rn. 119 bei juris). Auch in dieser Hinsicht wirft der vorliegende Fall keinerlei Bedenken auf. Insbesondere ist die der Klägerin gewährte Versorgung auch amtsangemessen. Hierfür müssen der noch zahlbare Teil des Ruhegehalts und die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrer Summe betrachtet werden, denn der Staat kann nur einmal verpflichtet sein, den Ruhestandsbeamten aus öffentlichen Kassen amtsangemessen zu versorgen (BVerfG, a.a.O., Rn. 124 bei juris). Das ist hier gewährleistet. Die Gesamtversorgung der Klägerin beläuft sich nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten im November 2009 auf 1.886,35 Euro monatlich (Bl. 153 d.A.). Das übersteigt sowohl die amtsbezogene Mindestversorgung von 1.128,03 Euro (Stand November 2009) als auch die amtsunabhängige Mindestversorgung von 1.453,51 Euro (Stand November 2009) deutlich.
Auch die weiteren Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Einschätzung. Soweit sie anführt, auch die Mindestversorgung sei ein „erdientes“ Ruhegehalt, verkennt sie, dass es für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge nicht darauf ankommt, ob die Mindestversorgung „erdient“ ist. Auch das ergibt sich aus dem zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1987 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf die beamtenrechtliche Versorgung nach § 55 BeamtVG. Auch die nach § 55 Abs. 1 BeamtVG gekürzten Versorgungsbezüge sind „erdient“ im von der Klägerin angeführten Sinne. Einer Kürzung im Wege der Anrechnung von Rentenansprüchen steht das jedoch nicht entgegen.
Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 - 2 C 25/04 - (BVerwGE 124, 19 ff.) verweist, rechtfertigt das ebenfalls keine andere Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil nicht die hier in Rede stehende Frage entschieden. Zwar trifft es zu, dass es in der Entscheidung ausgeführt hat, die Mindestversorgung folge aus dem Alimentationsprinzip, sei weder Sozial- noch Fürsorgeleistung und bringe die verfassungsrechtlichen Anforderungen zur amtsgemäßen und (bedarfs-) angemessenen Versorgung zur Geltung (a.a.O., Rn. 20 bei juris). Auch damit ist indessen für die Fragestellung im vorliegenden Verfahren nichts gewonnen. Insbesondere stützt dieser Umstand nicht die Ansicht der Klägerin, dass die Alimentationspflicht des Dienstherrn im Hinblick auf die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG per se nicht einschränkbar sei.
Soweit die Klägerin behauptet, ihre Mischbiografie mit den Vordienstzeiten in der DDR und der späteren Verbeamtung in der Bundesrepublik wirke sich für sie in der Form nachteilig aus, dass sie eine weitaus geringere Versorgung habe, als sie zu erreichen wäre, wenn keine Verbeamtung stattgefunden hätte, ist dies nicht nachvollziehbar. Diese Behauptung ist gänzlich unsubstanziiert und kann schon deswegen im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Sie hat auch keinerlei Plausibilität für sich. Zum einen ist allgemein bekannt, dass die Versorgung der Beamten regelmäßig deutlich höher ist als die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ansprüche (vgl. hierzu auch die unwidersprochenen Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 29. September 2010, Bl. 153 d.A.). Zum anderen spricht auch die konkrete Erwerbsbiografie der Klägerin gegen die Richtigkeit dieser Behauptung. Die Beamtenpension, die ihr nach nicht einmal 17 Jahren im Beamtenstatus - trotz Anrechnung der Rente - zugesprochen wurde, hat nahezu die gleiche Höhe wie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, zu deren Erwirtschaftung sie 31 Jahre benötigte.
Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Klägerin, die Regelung in § 2 Nr. 9 BeamtVÜV verletze das Artikel 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip. Danach muss sich die Länge der aktiven Dienstzeit auch im Hinblick auf die Zahl der Dienstjahre in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlagen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2009 - 2 BvR 1003/08 -, NVwZ-RR 2010, S. 118 ff., Rn. 6 bei juris). Diesem Erfordernis trägt § 2 Nr. 9 Satz 4 BeamtVÜV hinreichend Rechnung, wonach zahlbar mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG bleibt. Erdientes Ruhegehalt in diesem Sinne ist das sich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG aus der Anzahl der absolvierten Dienstjahre errechnende Ruhegehalt. Es liegt auf der Hand, dass die Zahl der Dienstjahre sich darin widerspiegelt.
Soweit die Klägerin weiter anführt, es sei widersprüchlich, die Vordienstzeiten in der DDR einerseits nicht als ruhegehaltsfähig anzusehen, diese aber andererseits zur Voraussetzung für die Übernahme in die Laufbahn des gehobenen Zolldienstes zu machen, lässt dies den konkreten Bezug zur von ihr aufgeworfenen Fragestellung der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Nr. 9 BeamtVÜV vermissen. Sie selbst führt an, dass die Nichtanerkennung der Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig auf § 12b BeamtVG beruht. Für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung der Rente auf die Beamtenversorgung ist dies ohne unmittelbaren Belang.
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass ein von ihr der Klagebegründung auszugsweise beigefügtes Gutachten zu dem Ergebnis komme, dass die Kappung der Höchstgrenze im Sinne von § 55 Abs. 2 BeamtVG eine materielle Kürzung der sachlich durch tadellosen Dienst erreichten Versorgung des Beamten in der Zeit nach der Wiedervereinigung darstelle, erfüllt dieses Vorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen. Hierfür hätte die Klägerin selbst entsprechende Ausführungen machen müssen. Unbeschadet dessen sind die Ausführungen des Gutachtens zur Verfassungsmäßigkeit des § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des § 2 Nr. 9 BeamtVÜV, um die allein es hier geht, zu belegen.
Weiter ist es für die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung in § 2 Nr. 9 BeamtVÜV auch unerheblich, dass die Klägerin sich nicht aussuchen konnte, ob sie verbeamtet wird.
Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, das von ihr erdiente Ruhegehalt genieße gleichsam Bestandsschutz nach Artikel 14 Abs. 1 GG und dürfe ihr daher nicht wieder genommen werden, verkennt sie die Systematik der einschlägigen Normen. Was die Versorgung der Beamten im Rahmen der von Artikel 33 Abs. 5 GG geschützten Alimentationspflicht anbelangt, ist das Eigentumsgrundrecht des Artikels 14 Abs. 1 GG nicht anwendbar. Es wird von Artikel 33 Abs. 5 GG als speziellerer Norm verdrängt.
2. Der von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte, aber nicht gesondert begründete Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegt nach obigen Ausführungen ebenfalls nicht vor.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 4 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).