Gericht | ArbG Cottbus 2. Kammer | Entscheidungsdatum | 28.03.2012 | |
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Aktenzeichen | 2 Ca 1843/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 199 Abs 3 BGB, § 280 BGB |
Ein Schadensersatzanspruch, auch wenn er auf vertraglicher Grundlage oder auf Pflichtverletzung beruht, entsteht einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge, sobald ein erster Teilbetrag im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden kann.
Beruht ein Schadensersatzanspruch auf dem Vorwurf, der Arbeitgeber habe in den Jahren 1982 bis 1984 falsche Eintragungen hinsichtlich der Höhe der freiwilligen Zusatzversorgungsbeiträge vorgenommen und im Jahr 1996 sei deshalb ein zu geringer Rentenanspruch beschieden worden, so sind diese Ansprüche verjährt.
Auch eine Pflichtverletzung aufgrund falscher, unvollständiger Auskunft im Jahr 1998 ist nach dieser Vorschrift verjährt.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.573,32 €.
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch wegen Rentenminderung im Zeitraum von 1996 bis zum Jahr 2004.
Die am Datum1949 geborene Klägerin war bei der Rechtsvorgängerin der Stadt Axx, dem Rat der Stadt Axx, Abteilung Kultur, als Leiterin einer Kultureinrichtung bis zum Jahr 1988 beschäftigt. Aus politischen Gründen wurde die Klägerin entlassen. Sie wurde in der Folgezeit nach 1990 durch einen Rehabilitationsbescheid rehabilitiert.
Aufgrund einer Schwerbehinderung trat später eine Erwerbsunfähigkeit ein. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1996 erhielt die Klägerin erstmals Erwerbsunfähigkeitsrente. Im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Cottbus ermittelte der Rentenversicherungsträger bei der Stadt Axx die Entgelte und die Beschäftigungszeiten sowie die Beträge, die für die Freiwillige Zusatzversorgung abgeführt wurden. Bei dieser ersten Anfrage am 04.03.1998 bescheinigte die Stadt Axx die Jahre 1982 bis 1984 nicht, mit der Begründung, die Akkumulationslisten (Jahreskonten) seien nicht vorhanden. Für die übrigen Jahre konnte die Stadt Axx eine Entgeltbescheinigung erstellen.
Die Klägerin nahm daraufhin ihre Klage beim Sozialgericht Cottbus zurück. Die Rente fiel entsprechend niedriger aus, weil die Jahre 1982 bis 1984 in falscher Höhe die Freiwillige Zusatzversicherung berücksichtigten. Dass die Klägerin ein Klageverfahren beim Sozialgericht geführt hat, bestritt die Beklagte allerdings mit Nichtwissen.
Die im Sozialversicherungsnachweisheft aufgeführten Beträge für die Freiwillige Zusatzversorgung in den Jahren 1982 bis einschließlich 1986 waren fehlerhaft. Es besteht bei den Parteien die übereinstimmende Auffassung dahingehend, dass die Beträge wohl noch zu DDR-Zeiten um eine Kommastelle zu Lasten der Klägerin falsch ausgewiesen wurden. Für die Jahre 1985 und 1986 besserte die Stadt Axx anhand der vorhandenen Unterlagen die Beträge nachträglich nach, so dass diese Beiträge korrekt an den Rentenversicherungsträger weitergegeben wurden.
Im Jahr 2010 erfolgte eine erneute Anfrage bei der Stadt Axx zur Ermittlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Im Rahmen dieses Verfahrens konnte die Stadt Axx, weil die Personalstammkarte der Klägerin aufgetaucht ist, die Beträge für die Freiwillige Zusatzversicherung der Klägerin im Zeitraum von 1982 bis 1984 nachtragen. Der Deutsche Rentenversicherung Bund zahlte ab dem 1. Januar 2005 im Rahmen der Überprüfung nach § 44 SGB X aufgrund der nunmehr höheren Entgeltpunkte für den Zeitraum 1982 bis 1984 jährlich einen Betrag in Höhe von 371,97 Euro nach.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde für den Zeitraum von 1996 bis 2004 ein Schadensersatzanspruch wegen zu geringer Rente gegenüber der Stadt Axx zu. Die Stadt Axx hätte nach Ansicht der Klägerin bereits im Jahr 1998 anhand der Personalstammkarte die korrekten Beiträge für die Freiwillige Zusatzversicherung ermitteln und melden müssen. Den Wert des Schadens errechnet die Klägerin anhand der errechneten Rentenpunkte multipliziert um den monatlichen Rentenbetrag anhand einer Tabelle der Deutschen Rentenversicherung.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin im Wege des Schadensersatzes 2.573,32 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Ansprüche seien verjährt. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Beklagte trägt zudem vor, die Klägerin hätte anhand ihres Sozialversicherungsnachweisheftes klar die Manipulationen an den Einträgen in den Jahren 1982 bis 1984 erkennen können und im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens sämtliche Beweismittel ausschöpfen müssen, um die korrekten Beträge für die Freiwillige Zusatzversicherung nachzuweisen. Dass die Beträge in den Jahren 1982 bis 1984 offensichtlich um eine Kommastelle zum Nachteil der Klägerin verändert wurden, sei offensichtlich gewesen. Dies hätte im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens geklärt werden können. Die Klägerin treffe mithin eine Mitschuld.
Auch sei die Schadenshöhe nicht korrekt ermittelt. Es handele sich auch um beitragsgeminderte Zeiträume.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlage sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
I. Die Klage ist unbegründet.
Die Ansprüche der Klägerin sind verjährt. Nach § 199 Absatz 3 BGB verjähren sonstige Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist nach Satz 2 dieses Absatzes die früher endende Frist.
Vorliegend ist der Anspruch nach der ersten Alternative des § 199 Absatz 3 BGB verjährt. Der Anspruch verjährt nach zehn Jahren von der Entstehung des Schadens an. Der Schaden der Klägerin ist im Jahr 1996 mit dem ersten Rentenbescheid vom 14. Oktober 1996 entstanden. Denn der Schadensersatzanspruch, auch der mit vertraglicher Grundlage oder aufgrund von Pflichtverletzung nach § 280 BGB (positive Vertragsverletzung und nachvertragliche Pflichtverletzung) entsteht einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge, sobald ein erster Teilbetrag im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden kann, vergleiche Palandt-Heinrichs § 199 BGB Rn 14 mit Verweis auf BGH 50, 24; BGH 119, 71; BAG AP Nr. 8 zu § 199 BGB.
Der Schaden ist danach mit der gekürzten Rente, die die Jahre 1982 bis 1984 hinsichtlich der freiwilligen Zusatzversicherung nicht vollständig wiedergibt, entstanden.
Eine Verjährung ist selbst dann eingetreten, wenn man annimmt, die Pflichtverletzung der Beklagten liege erst im Jahr 1998, so dass der Schaden erst mit der falschen und unvollständigen Angabe der Beitrage für die Jahre 1982 bis 1984 und der darauf beruhenden Klagerücknahme beim Sozialgericht im Jahr 1998 entstanden ist. Denn auch hier hätte die Klägerin Schadensersatzansprüche bis spätestens zum Jahr 2008 geltend machen müssen.
Auf eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin kommt es hinsichtlich des entstandenen Schadens nicht an.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, § 23 Abs. 3 RVG und berücksichtigt die geltend gemachte Summe