Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 04.03.2014 | |
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Aktenzeichen | L 12 R 408/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 6 AAÜG, § 14 SGB 4 |
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 3. März 2011 geändert.
Der Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg – Versorgungsstelle – vom 18. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2010 verurteilt, das dem Kläger in der Zeit vom 1. Mai 1960 bis 30. September 1973 gewährte Verpflegungsgeld zusätzlich als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen und insoweit die Bescheide vom 26. März 1997 und 5. Juni 1997 teilweise zurückzunehmen.
Der Beklagte und der Beigeladene haben dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt (noch) die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte als Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) unter Berücksichtigung des ihm im Zeitraum vom 1. Mai 1960 bis 30. September 1973 gezahlten Verpflegungsgeldes.
Der 1931 geborene Kläger stand in dem Zeitraum vom 6. Oktober 1952 bis 30. September 1990 im Dienst der Deutschen Volkspolizei (DVP) In den Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem der DVP vom 7. Oktober 1955 bis 31. Dezember 1956 und vom 1. Januar 1958 bis 30. September 1973 verrichtete er seinen Polizeidienst in Sachsen D, L. In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1957 absolvierte er im Rahmen des Dienstverhältnisses einen Lehrgang in Sachsen-Anhalt (A). In dem Zeitraum ab Mai 1960 bis September 1973 bezog der Kläger neben seinen Dienstbezügen u. a. auch Verpflegungsgeld.
In der Zeit ab 1. Oktober 1973 bis zum 30. September 1990 verrichtete der Kläger seinen Polizeidienst im Land Brandenburg.
Mit Schreiben des Polizeipräsidiums L vom 6. November 1996 übermittelte der Beigeladene dem Beklagten (Polizeipräsidium P) u. a. eine Entgeltbescheinigung nach § 8 Abs. 2 AAÜG über die von dem Kläger während seiner Dienstzeit in Sachsen erzielten Arbeitsentgelte. Hierauf stellte der Beklagte mit Bescheid des Polizeipräsidiums P vom 26. März 1997 die von dem Kläger in der Zeit vom 7. Oktober 1955 bis 30. September 1990 erzielten Arbeitsentgelte nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht fest. Neu berücksichtigte der Beklagte dabei das von dem Kläger während der Zeit seiner Polizeidiensttätigkeit in Sachsen-Anhalt vom 1. Januar bis 31. Dezember 1957 erzielte Arbeitsentgelt. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums P vom 5. Juni 1997 stellte der Beklagte die von dem Kläger zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte nach dem ab 1. Januar 1997 geltenden Recht neu fest. Danach entfielen Entgeltbegrenzungen mit Wirkung ab 1. Januar 1997 u. a. auch für die hier streitgegenständlichen Zeiten vom 1. Januar 1958 bis 31. Dezember 1958 und 1. Januar 1960 bis 31. Dezember 1963.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 beantragte der Kläger die Überprüfung der Bescheide vom 26. März und 5. Juni 1997 und führte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – aus, dass der Beklagte bei der Berechnung der Arbeitsentgelte nicht alle Zulagen bzw. Zuschläge im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der DVP berücksichtigt habe. Hierauf stellte der Beklagte mit Bescheid des Zentraldienstes der Polizei – Versorgungsstelle - vom 18. März 2010 die von dem Kläger erzielten Arbeitsentgelte für den Zeitraum ab 1. Oktober 1973 neu fest und berücksichtigte insoweit nunmehr auch in diesem Zeitraum gezahlte Verpflegungsgelder, Prämien und Zulagen sowie Zuwendungen aufgrund von Medaillen bzw. Auszeichnungen.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 19. April 2010 Widerspruch und machte geltend, dass er auch in der Zeit vor Oktober 1973 Verpflegungsgeld erhalten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, dass er nur für den Zeitraum vom 1.Oktober 1973 bis 30. September 1990 der zuständige Versorgungsträger sei. Er sei jedoch hinsichtlich der im Zuständigkeitsbereich anderer Versorgungsträger zurückgelegten Zeiten nicht befugt, ohne Zustimmung des zuständigen Versorgungsträgers die getroffenen Feststellungen zur Höhe der erzielten Arbeitsentgelte zu ändern.
Am 10. Mai 2010 hat der Kläger hiergegen bei dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben, mit der er die Feststellung der ihm in dem Zeitraum vom 7. Oktober 1955 bis 31. September 1973 gezahlten Verpflegungsgelder als weitere Arbeitsentgelte nach dem AAÜG begehrt hat.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. März 2011 abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Überführungsbescheide des Beklagten vom 26. März 1997 und 5. Juni 1997 lägen nicht vor. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Feststellung des Verpflegungsgeldes sowie der Prämien und Auszeichnungen mit finanzieller Zuwendung als weitere Arbeitsentgelte nach § 6 Abs. 1 AAÜG zu. Denn bei dem Verpflegungsgeld und den Jahresendprämien sowie den Auszeichnungen mit finanzieller Zuwendung handele es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne der genannten Vorschrift, weil sie nicht steuerpflichtig gewesen seien. § 1 Abs.1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) bestimme aber, dass steuerfreie Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt würden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen seien. Insoweit könne es nicht darauf ankommen, ob die in der DDR steuerfrei gewährten Leistungen nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 geltenden Einkommenssteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig gewesen wären. Dies würde dem in §§ 14, 15 und 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) i. V. m. den Vorschriften der ArEV zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht zuwiderlaufen und zudem zu einer dem Einigungsvertrag widersprechenden Besserstellung der Sonderversorgten im Vergleich zu den übrigen Versicherten führen. Die im Zuflusszeitpunkt nicht besteuerten Arbeitsentgelte dürften deshalb nicht als fiktiv beitragspflichtige Arbeitsentgelte behandelt werden.
Gegen das dem Kläger am 19. März 2011 zugestellte Urteil hat dieser am 14. April 2011 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass das Verpflegungsgeld Teil des Einkommens gewesen sei. Insoweit sei es nicht nachzuvollziehen, dass das Verpflegungsgeld anders beurteilt werde als das Wohnungsgeld, welches als rentenrelevantes Einkommen berücksichtigt worden sei. Die Nichtbewertung von Prämien könne er teilweise noch nachvollziehen, aber die Nichtberücksichtigung des Verpflegungsgeldes, „auf dass ersich in seiner Klage beziehe“, nicht.
Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Februar 2013 den Freistaat Sachsen beigeladen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 3. März 2011 aufzuheben und den Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2010 zu verurteilen, die Bescheide vom 26. März 1997 und 5. Juni 1997 teilweise zurückzunehmen und die Zahlung des monatlichen Verpflegungsgeldes in dem Zeitraum ab 1. Mai 1960 bis 30. September 1973 als weitere erzielte Arbeitsentgelte festzustellen.
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das von dem Kläger angegriffene Urteil zwar für rechtlich unzutreffend und hat sich „grundsätzlich“ bereit erklärt, für die gesamte Dienstzeit des Klägers Verpflegungsgeld und andere neue Entgeltbestandteile zu berücksichtigen und diese neuen Entgelte dem Rentenversicherungsträger zu übermitteln. Er sieht sich aber an die Rechtsauffassung des Beigeladenen gebunden, weil der Kläger im streitigen Zeitraum seine Dienstzeit im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen verbracht habe und dieser insoweit der an sich zuständige Versorgungsträger sei.
Nach Auffassung des Beigeladenen richtet sich die Klage bereits gegen den falschen Beklagten. Für den Zeitraum vom 7. Oktober 1955 bis 30. September 1973 sei er und nicht der Beklagte passivlegitimiert. Das Land Brandenburg habe zwar kraft der Verwaltungsvereinbarung für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs vom 7. Januar 1994 als zuletzt zuständige Versorgungsträger für den Freistaat Sachsen die Aufgaben nach dem AAÜG wahrzunehmen und sei insoweit auch prozessführungsbefugt. Dies vermöge jedoch an der Passivlegitimation des Beigeladenen nichts zu ändern. Denn bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum habe der Beklagte lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Auftrag des Beigeladenen gehandelt und die von dem Beigeladenen übermittelten Arbeitsentgelte übernommen, ohne eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Der Beklagte sei deshalb nicht als die den Verwaltungsakt erlassende Behörde anzusehen. Deshalb könne ausschließlich der Beigeladene zu der von dem Kläger begehrten Leistung verpflichtet werden, der in Übrigen auch die finanziellen Folgen einer entsprechenden Verurteilung des beklagten Landes Brandenburg zu tragen habe. Er erwäge insoweit, die Verwaltungsvereinbarung gegenüber dem Beklagten aufzukündigen. Unabhängig davon stelle das Verpflegungsgeld kein erzieltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 AAÜG dar. Bei dem Verpflegungsgeld handele es sich vielmehr um eine rein sozialmotivierte Leistung, die zum Zeitpunkt des Zuflusses auch lohnsteuerfrei gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist noch das auf die Feststellung des dem Kläger in dem Zeitraum vom 1. Mai 1960 bis 30. September 1973 gewährten Verpflegungsgeldes als (weiteres) Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gerichtete Klagebegehren, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag auf diesen Zeitraum beschränkt und damit die Berufung im Übrigen zurückgenommen hat.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere richtet sie sich gegen den richtigen Beklagten, nämlich gegen das den angegriffenen Bescheid erlassene Land Brandenburg. Der Auffassung des Beigeladenen, der angegriffene Bescheid sei nicht vom Beklagten erlassen, sondern dem Beigeladenen zuzurechnen, kann nicht gefolgt werden. Insoweit findet die Argumentation des Beigeladenen auch in den Nr. 4. und 5. der – ungekündigten - Verwaltungsvereinbarung für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs vom 7. Januar 1994 keine Stütze. Danach nimmt innerhalb des Versorgungssystems der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der Versorgungsträger die Aufgaben nach dem AAÜG für die gesamte Zeit der Zuordnung zu diesem Versorgungssystem wahr, dessen Bereich der Angehörige während der Geltung der Versorgungsordnung zuletzt zugeordnet war (Nr. 4.). Nimmt ein Versorgungsträger danach Aufgaben eines anderen Versorgungsträgers wahr, hat er in seinen Bescheiden darauf hinzuweisen, dass er auch im Auftrag anderer Versorgungsträger gehandelt hat, ferner hat er auch die sich daraus ergebenden Rechtsstreite zu führen (Nr. 5). Damit ist vorliegend dem Land Brandenburg kraft Auftrages die hoheitliche Befugnis übertragen, die nach dem AAÜG zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte des Klägers auch für die in Sachsen zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 7. Oktober 1955 bis 30. September 1973 verbindlich mit Außenwirkung festzustellen. Von dieser Befugnis hat der Beklagte auch Gebrauch gemacht, indem er die vom Beigeladenen übermittelten Arbeitsentgelte unverändert übernommen hat. Dass der Beklagte ohne das Einvernehmen des Beigeladenen nicht berechtigt wäre, eine abweichende Entscheidung zu dessen Lasten zu treffen, ändert nichts daran, dass er den angegriffenen Bescheid erlassen hat und deshalb der richtige Beklagte ist.
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid und die Überführungsbescheide vom 26. März 1997 und 5. Juni 1997 sind hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des in dem Zeitraum vom 1. Mai 1960 bis 30. September 1973 monatlich gezahlten Verpflegungsgeldes als erzieltes Arbeitsentgelt rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat insoweit einen Anspruch auf (teilweise) Rücknahme bzw. Änderung der Bescheide vom 26. März 1997 und 5. Juni 1997 und Bescheinigung des gezahlten Verpflegungsgeldes als Arbeitsentgelt.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SGB X. Danach hat der Beklagte einen Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn bei seinem Erlass u.a. das Recht unrichtig angewandt worden ist. Die von dem Beklagten in den Bescheiden vom 26. März 1997 und 5. Juni 1997 getroffenen Feststellungen über die Höhe der vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte, die jeweils einzelne feststellende Verwaltungsakte i.S. des § 31 SGB X sind, waren im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig. Neben den festgestellten laufenden Dienstbezügen (zusammengesetzt aus der jeweiligen Vergütung für Dienstgrad, Dienststellung und Dienstalter) unter Einschluss des gezahlten Wohnungsgeldes musste der Beklagte zusätzlich auch die an den Kläger während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem gezahlten Verpflegungsgelder als Bestandteil des Arbeitsentgelts feststellen.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, und die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben. Der zuständige Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz, also den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG), in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten, für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Dabei hat der Versorgungsträger in Anwendung dieser Vorschrift die (nachgewiesenen) Brutto-Arbeitsentgelte auch festzustellen, soweit sie die Werte der Anlage 3 zum AAÜG übersteigen; denn die Entscheidung über die Anwendung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze obliegt nicht dem Versorgungs- sondern dem Versicherungsträger (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R –, SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 m. w. N.).
§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert allerdings den Begriff des Arbeitsentgelts nicht. Der Gesetzestext besagt nur, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderem das „erzielte Arbeitsentgelt“ zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort „erzielt“ folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem „aufgrund“ seiner Beschäftigung „zugeflossen“, ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. Insoweit ist auch noch zu erkennen, dass es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln muss. Ferner macht der Normtext deutlich, dass es allein auf das in der DDR tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ankommt; er stellt nicht darauf ab, ob dieses in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag. Welche dieser „Gegenleistungen“ jedoch letztlich als Arbeitsentgelt anzusehen sind, ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R –, SozR 4-8570 § 6 Nr. 4).
Auch die in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfolgte Bezugnahme auf den „Verdienst“ mit dem Klammerzusatz „§ 256a Abs. 2 SGB VI“ beinhaltet keine eigenständige Definition. Sie stellt vielmehr zum einen klar, dass der Verdienst im Sinne des § 256a Abs. 2 SGB VI im Rahmen des AAÜG ausschließlich das erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ist. Zum anderen weist sie darauf hin, dass dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellenden Arbeitsentgelt die gleiche Bedeutung zukommt wie dem Verdienst im Sinne des § 256a Abs. 2 SGB VI. Allerdings folgt aus der Bezugnahme nicht, dass das berücksichtigungsfähige Entgelt im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach den Regeln des § 256a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln wäre. Denn von dieser Norm werden Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte schon thematisch nicht erfasst. Zum anderen hätte dies zur Folge, dass nur der Verdienst feststellungsfähig wäre, für den Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR und ggf. zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtet worden wären (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R –, a.a.O.).
Dieser Auslegung des BSG folgt der Senat und macht sich in diesem Zusammenhang auch folgende Ausführungen in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2013 – L 22 R 449/11 – (juris) zu eigen (siehe u. a. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 – L 22 R 389/12 –, Urteile vom 22. November 2012 – L 8 R 110/11 – und L 8 R 776/10 R –; Sächsisches LSG, Urteile vom 1. Juli 2013 – L 4 RS 197/12 – und 2. Dezember 2013 – L 4 RS 757/12 –, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juni 2013 – L 1 RS 28/12 –, jeweils juris):
„§ 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI knüpft am Sozialversicherungsrecht der DDR an. Dieses kannte für die Einnahmen aus einem Arbeitsrechtsverhältnis den Begriff des Arbeitsverdienstes: Werktätige sind während der Dauer eines Arbeitsrechtsverhältnisses bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert, wenn der monatliche Arbeitsverdienst mindestens 75 DM beträgt. Beitragspflichtig bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten sind die nach § 14 pflichtversicherten Werktätigen mit dem der Lohnsteuer unterliegenden Arbeitsverdienst ohne Berücksichtigung von Freigrenzen und steuerfreien Beträgen (s. Anlage 1, Ziffer 5). Der Teil des Arbeitsverdienstes, der den Betrag von 600 DM monatlich übersteigt, ist nicht beitragspflichtig (§ 14 Abs. 1, § 67 Abs. 1 und 2 Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961 – GBl DDR II 1961, 533 – SVO 1961). Werktätige sind während der Dauer eines Arbeitsrechtsverhältnisses bei der Sozialversicherung pflichtversichert. Grundlage für die Berechnung der Beiträge sind die der Lohnsteuer unterliegenden Arbeitsverdienste der Werktätigen ohne Berücksichtigung von Steuerfreigrenzen und steuerfreien Beträgen, soweit in gesonderten Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist. Der Teil des Arbeitsverdienstes, der den Betrag von 600 Mark monatlich übersteigt, ist nicht beitragspflichtig. Die Werktätigen können für diesen Teil des Arbeitsverdienstes bis zu höchstens 1.200 Mark monatlich eine freiwillige Zusatzrentenversicherung abschließen (§ 7 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2 Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 14. November 1974 – GBl DDR I 1974, 531 – SVO 1974). Alle Werktätigen sind während der Dauer eines Arbeitsrechtsverhältnisses bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (nachfolgend Sozialversicherung genannt) pflichtversichert. Grundlage für die Berechnung der Beiträge der Betriebe und der Werkstätten zur Sozialpflichtversicherung (nachfolgend Beiträge genannt) sind die der Lohnsteuer unterliegenden Bruttoverdienste der Werktätigen ohne Berücksichtigung von Steuerfreigrenzen und steuerfreien Beträgen sowie das Lehrlingsentgelt. Der Teil des Bruttoverdienstes, der den Betrag von 600 Mark im Kalendermonat übersteigt, ist nicht beitragspflichtig. Werktätige, deren Bruttoverdienst die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600 Mark im Kalendermonat übersteigt, können entsprechend den Rechtsvorschriften der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beitreten (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 und 2 Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977 – GBl DDR I 1977, 373 – SVO 1977).
Dementsprechend setzt die Berücksichtigung von Einnahmen aus einem Arbeitsrechtsverhältnis als Verdienst nach § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI voraus, dass nach dem Recht der DDR entweder Pflichtbeiträge bzw. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt wurden.
Es folgt hierbei aus § 256 a Abs. 3 Satz 1 SGB VI, dass unter Pflichtbeiträgen lediglich Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung der DDR zu verstehen sind.
Nach dieser Vorschrift zählen als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 01. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten.
Wäre von § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI als Verdienst auch der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst, für den Pflichtbeiträge zu einem Sonderversorgungssystem gezahlt worden sind, erfasst, hätte es der Vorschrift des § 256 a Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht bedurft.
Zudem ist § 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI gegenüber § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI das speziellere Gesetz, denn diese Vorschrift bestimmt, dass für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt wird. Auch dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der maßgebende Verdienst dem § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI zu entnehmen wäre.
Damit wird zugleich deutlich, dass Verdienst im Sinne des § 256 a Abs. 2 SGB VI, soweit § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG darauf verweist, sich nicht nach dem Inhalt des § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI richtet, sondern wegen § 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI einer eigenständigen Begriffsbestimmung unterliegt, die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG vorgegeben wird (vgl. Diel in Hauck/Haines, Lfg. 1/06, SGB VI, Kommentar, § 259 b Rdnr. 6; Polster in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 75. Ergänzungslieferung 2012, SGB VI, § 259 b, Rdnrn. 3 und 4; von Koch in Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage 2008, § 259 b Rdnr. 2; Kreikebohm in Beck'scher Online-Kommentar, Sozialrecht, Stand: 01.12.2012, SGB VI, § 259 b).
Damit kann der Begriff des Arbeitsentgelts in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht mit dem Begriff des Arbeitsverdienstes in § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI identisch sein. Beim Begriff des Arbeitsentgelts handelt es sich auch ersichtlich um einen Begriff des bundesdeutschen Rechts.
Welche inhaltliche Bedeutung dem Begriff Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zukommt, bestimmt sich mithin nach § 14 SGB IV. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23. Juni 1998 – B 4 RA 61/97 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; Urteil vom 04. Mai 1999 – B 4 RA 6/99 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; Urteil vom 02. August 2000 – B 4 RA 41/99 R; Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 8 Nr. 1) ist dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen. Dagegen ist rechtlich nicht an das DDR-Recht anzuknüpfen. Denn Zweck der Regelungen der §§ 5 bis 8 AAÜG ist die für die Bestimmung des – fiktiven – Vorleistungswerts zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit ab In-Kraft-Treten des SGB VI zum 01. Januar 1992 im gesamten Bundesgebiet der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden Rentenformel (§ 64 SGB VI) bestimmt werden konnte bzw. kann. Demzufolge kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nur nach Bundesrecht bestimmen mit der Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach Bundesrecht zu beantworten ist. Etwas anderes gilt nur, soweit das Bundesrecht ausdrücklich die Anwendung von DDR-Recht angeordnet hat. Dies ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht erfolgt. Bei der Feststellung des erzielten Arbeitsentgelts ist somit nicht an die Verordnung der DDR über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. DDR II 1961, 551) anzuknüpfen, die im Übrigen am 03. Oktober 1990 außer Kraft getreten ist (BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 02. August 2000 – B 4 RA 41/99 R) oder einer Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R).“
Dass dem Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausschließlich die bundesrechtliche Definition des Arbeitsentgelts nach § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen ist, wird auch durch die im Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (BT-Drs. 14/5640) gescheiterte Anfügung eines Abs. 10 in § 6 AAÜG bestätigt. Der Entwurf sah nach Art. 1 Ziff. 2 Buchstabe b als § 6 Abs. 10 AAÜG folgenden Wortlaut vor:
„Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit es nach den im Beitrittsgebiet maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems berücksichtigungsfähig war.“
Dieser Wortlaut des § 6 Abs. 10 AAÜG ist jedoch nicht Gesetz geworden, weil nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drs. 14/6063, S. 24) der neu vorgesehene Absatz 10 im Widerspruch zur bisher bewährten Praxis, die auch nach Auffassung der meisten Rentenversicherungs- und Versorgungsträgern beibehalten werden soll, steht. Die in der Begründung des Gesetzentwurfs genannten Urteile des BSG sollten ohne Abstriche verwirklicht werden. Damit ist zugleich klargestellt, dass es für die Auslegung des Arbeitsentgeltbegriffs im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bei der nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG vorgenommenen Anknüpfung an den bundesdeutschen Begriff des Arbeitsentgelts gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV verbleibt.
Dazu hat das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 – L 22 R 449/11 – (a. a. O.) weiter ausgeführt:
„Die vom Gesetz angeordnete Anknüpfung der maßgeblichen Einnahmen an den bundesdeutschen Begriff des Arbeitsentgelts und somit nach der Rechtsprechung des BSG an § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV führt zwangsläufig wegen des gegenüber § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI davon abweichenden Wortlauts mit dem Begriff des Arbeitsverdienstes zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, die in Fällen der vorliegenden Art eine Besserstellung der Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gegenüber den Mitgliedern in der Sozialpflichtversicherung und ggf. der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bewirken (so schon BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 – B 4 RA 61/97 R). Dies ist allerdings bereits durch die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR vorgegeben. Diese Systeme bezweckten, ihre Mitglieder besserzustellen. Diese Sonderstellung, soweit durch den EV geschützt, ließ sich nur dadurch in der bundesdeutschen Rentenversicherung erfassen, dass die Möglichkeit eröffnet wurde, ggf. auch höhere Verdienste zur Ermittlung des fiktiven Vorleistungswerts einzustellen, als sie aufgrund der Mitgliedschaft in der Sozialpflichtversicherung der DDR und ggf. der FZR hätten berücksichtigt werden können. Da manche Versorgungssysteme der DDR keine Beitragspflicht, insbesondere keine eigenen Beitragslasten der Arbeitnehmer, vorsahen, ist es konsequent, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nur auf das erzielte Arbeitsentgelt abstellt, und zwar unabhängig von einer Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R). Unabhängig davon, dass es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, von dem einfach gesetzlichen EV hinsichtlich Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Ziffer 9 Buchstabe b Ziffer 1 durch Bundesgesetz wie das AAÜG abzuweichen, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass mit der Anknüpfung am Begriff des Arbeitsentgelts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gegen diese Vorschrift des EV verstoßen worden sein könnte. Nach dieser Vorschrift sind Anwartschaften nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen, wobei ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen darf. Die im Hinblick auf die vom BSG aufgezeigten Besonderheiten der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme erforderlichen Anpassungen werden durch diese Vorschrift gerade ermöglicht. Dabei bedeutet Anpassung nicht die vollständige Übertragung der allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung, sondern lässt vielmehr Abweichungen wegen der Besonderheiten der Sonder- und Zusatzversorgungssysteme zu. Diese Abweichungen finden lediglich ihre Grenze dort, wo dies zu Leistungen und Anwartschaften führt, deren Grundlage dem Recht der Sozialversicherung fremd ist. Wenn jedoch selbst Anwartschaften, denen in der DDR keine eigene Beitragsleistung zugrunde lag, vom Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst werden (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, abgedruckt in BVerfGE 100,1), also Einnahmen als Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch ohne Beitragsleistung zugrunde gelegt werden können, ist ein Verstoß gegen die genannte Regelung des EV ebenfalls nicht gegeben, wenn lediglich zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährte Einnahmen, aus denen in der DDR gleichfalls keine Beiträge entrichtet wurden, in die Rentenberechnung eingehen.
Das AAÜG setzt voraus und berücksichtigt, dass Angehörige der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme außerhalb der allgemeinen Sozialversicherung in der DDR standen. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 AAÜG, wonach Zeiten der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen als Pflichtbeitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung gelten (und nicht etwa sind). Davon geht auch das BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 (abgedruckt in BVerfGE 100, 59) aus: Die Bewertung der Zeiten richtet sich – unabhängig von einer Beitragszahlung – nach den Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen. Durch die Anknüpfung an die Arbeitsverdienste werden Berechtigte aus Versorgungssystemen so behandelt, als hätten sie diese Verdienste in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert. Versorgte werden damit unter Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Begrenzungen faktisch nachversichert. Angesichts dieser auch vom BVerfG anerkannten tatsächlichen und rechtlichen Situation der Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme ist es im Rahmen der Überführung ihrer Anwartschaften in die bundesdeutsche Rentenversicherung durch eine quasi Nachversicherung mit In-Kraft-Treten des AAÜG am 01. August 1991 ohnehin nicht geboten, das auf sie nie anwendbar gewesene und bei der Überführung auch nicht mehr anzuwendende Sozialversicherungsrecht der DDR heranzuziehen. Bei dieser Sach- und Rechtslage steht die Anwendung des bundesdeutschen Sozialversicherungsrechts näher.“
Zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, dass dem Kläger in dem streitigen Zeitraum vom 1. Mai 1960 bis 30. September 1973 Verpflegungsgeld zugeflossen sind. Dies ergibt sich maßgeblich auch aus den von dem Beigeladenen für den genannten Zeitraum zu den Akten gereichten Besoldungsnachweisen, wonach dem Kläger monatliches Verpflegungsgeld ab 1. Mai 1960 nach einem Tagessatz in Höhe von 2,20 Mark/DDR (M) und ab 1. Januar 1973 nach einem Tagessatz in Höhe von 3,75 M zugeflossen ist.
Das gezahlte Verpflegungsgeld wird von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfasst. Arbeitsentgelt sind danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Vorliegend handelt es sich bei dem gezahlten Verpflegungsgeld um Einnahmen aus einer Beschäftigung.
Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfasst solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile. Ebenso erfasst werden Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenüber steht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsgeld. Darüber hinaus sind Einnahmen als im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt und damit als Arbeitsentgelt anzusehen, die aus einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines so genannten einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses zufließen. Schließlich gehören auch Zahlungen, die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, zum Arbeitsentgelt, soweit sie sich zeitlich der Beschäftigung zuordnen lassen, das heißt auf die Zeit der Beschäftigung entfallen (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 – B 12 KR 6/98 R –, SozR 3-2400 § 14 Nr. 16 m. w. N.). Der Arbeitsentgelteigenschaft steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer keinen einzelarbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Anspruch auf die Einnahme hat, sondern diese Einnahme möglicherweise nur aus einer betrieblichen Übung resultiert und deren Zahlung jederzeit für die Zukunft zurückgenommen werden kann (BSG, Urteil vom 07. Februar 2002 – B 12 KR 6/01 R -, SozR 3-2400 § 14 Nr. 23). Es genügt mithin ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung (BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R –).
Rechtsgrundlage des dem Kläger ab 1. Mai 1960 gewährten Verpflegungs-geldes war der am selben Tag in Kraft getretene Befehl des Ministers des Innern Nr. 24/60, mit dem in Umsetzung eines Beschlusses des Ministerrates der DDR angeordnet wurde, allen „Angehörigen der bewaffneten Organe des Ministeriums des Innern, die nach den Bestimmungen des Befehls Nr. 66/54 des Chefs der DVP vergütet werden, nachstehend als VP-Angehörige, bezeichnet, Wohnungs- und Verpflegungsgeld zu zahlen“. Das Verpflegungsgeld war an alle VP-Angehörige zu zahlen, die nicht an einer kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung teilnahmen und betrug täglich 3,35 M für Anwärter bis Meister sowie 2,20 M für alle Offiziere. Die Zahlung des Verpflegungsgeldes war ab dem Tag vorzunehmen, an dem die Voraussetzung für die Zahlung eingetreten war und hatte mit dem Tag zu enden, an dem die Voraussetzung für die Zahlung entfiel. Wie beim Wohnungsgeld hatte die Zahlung des Verpflegungsgeldes am Gehaltszahltag für den laufenden Monat zu erfolgen (zu Vorstehendem siehe Abschnitt III. und V. des Befehls). Die Einführung von Wohn- und Verpflegungsgeld für alle VP-Angehörigen ersetzte die Zahlung der Nichtkaserniertenzulage an Wachtmeister gemäß Befehl des Chefs der DVP Nr. 66/54 und die Zahlung der Lohnzuschläge an Offiziere und Wachtmeister gemäß Dienstanweisung des Ministers des Innern Nr. 14/58. Die vorgenannten Bestimmungen wurden insoweit außer Kraft gesetzt (IV. und VII. des Befehls). Auch die nachfolgenden Dienstvorschriften und Besoldungsordnungen (u. a. Dienstvorschrift I/29 über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des MdI vom 20. Mai 1963, Ordnung Nr. 27/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung vom 01. Juli 1977 sowie Ordnung Nr. 27/89 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Besoldung vom 02.03.1989) sahen für Angehörige der DVP die Gewährung eines Verpflegungsgeldes bei Nichtteilnahme an der kostenlosen Vollverpflegung als „persönliche Vergütung“ vor.
Danach ist dem Kläger das Verpflegungsgeld in ursächlichem Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis zugeflossen. Denn die Zahlung des Verpflegungsgeldes war an das bestehende Dienstverhältnis geknüpft und stand mit diesem in einem inneren Zusammenhang (so u. a. auch 8. Senat des LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. November 2012 – L 8 R 110/11 – und – L 8 R 776/10 R –, Sächsisches LSG, Urteil vom 2. Dezember 2013 – L 4 RS 757/12 – jeweils juris). Hingegen ist auszuschließen, dass es sich bei dem gezahlten Verpflegungsgeld um eine Sozialleistung handelte, die dem Kläger auch unabhängig vom Bestehen des Dienstverhältnisses gewährt worden wäre (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R). Anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus der Verordnung über die Gemeinschaftsverpflegung vom 28. Mai 1958 (GBl DDR 1958, 425), wobei dahinstehen kann, ob darin Sozialleistungen geregelt wurden. Ziel der Verordnung war die Verbesserung der Qualität der Gemeinschaftsverpflegung in öffentlichen Einrichtungen wie insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderheimen, Schulen, Hochschulen und Krankenhäuser sowie in Betrieben, wobei diese durch eine Erhöhung der Verpflegungskostensätze bewirkt werden sollte. Dabei handelte es sich nicht um eine kostenfreie Verpflegung; vielmehr war für die Teilnahme grundsätzlich ein Preis zu entrichten. Dies galt insbesondere auch für die Zusatzverpflegung mit Werkküchenessen sowie die Zusatzverpflegung für Hochseefischer und gesundheitsgefährdende Arbeiten (§ 3 Abs. 1), soweit sie nicht zu ermäßigten Preisen oder kostenlos abgegeben wurde (§ 3 Abs. 2). Eine volle oder teilweise Abgeltung der gewährten Zusatzverpflegung in Geldform war hingegen unzulässig (§ 3 Abs. 5), so dass das vorliegend gezahlte Verpflegungsgeld nicht dem inhaltlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung unterlag.
Der Berücksichtigung des gezahlten Verpflegungsgeldes als Arbeitsentgelt steht auch § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB IV i. V. m. § 1 Satz 1 der Arbeitsentgeltverordnung - ArEV - in der Fassung der Verordnung vom 12. Dezember 1989 (GBl. I 1989, 2177) nicht entgegen. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Dabei ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Aufgrund dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen und mit Wirkung zum 1. Januar 1991 auf das Beitrittsgebiet übergeleitet worden.
Gemäß § 1 ArEV sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich - was vorliegend nicht einschlägig ist - aus § 3 ArEV nichts Abweichendes ergibt. Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten. Wie bereits dargelegt, ist insoweit die Rechtslage maßgelblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand. Damit wird sichergestellt, dass die fiktiven Vorleistungen der ehemals Versorgungsberechtigten (nach Herstellung der Gleichwertigkeit der Arbeitsentgelte durch Um- und Hochwertung bis zur Beitragsbemessungsgrenze) grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben wie die der sonstigen Versicherten im alten Bundesgebiet bestimmt werden. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft demnach nicht an frühere Rechtslagen an, insbesondere nicht an das zum Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitsentgelts geltende bundesdeutsche Recht oder gar das DDR-Recht (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R – a.a.O.).
Der vom Sozialgericht angenommene Grundsatz der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht besteht mithin nicht in der Weise, dass die Steuerfreiheit von Einnahmen zugleich die Beitragsfreiheit dieser Einnahmen und mithin ihre fehlende Rentenrelevanz zur Folge hätte. Es gibt zudem keinen Grundsatz, der besagt, dass die Steuer- und Beitragsfreiheit von Einnahmen nach dem Recht der DDR zugleich dazu führt, dass diese Einnahmen rentenrechtlich nach Bundesrecht ohne Bedeutung sind. Vielmehr wird nach § 259 bSGB VI – anders als bei Versicherten in der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR – nicht geprüft, in welchem Umfang dieser Verdienst rentenwirksam war und ob hierfür Beiträge zu entrichten waren oder gezahlt worden sind (BSG, Urteil vom 30. August 2000 – B 5/4 RA 87/97 R, zitiert nach juris).
Da wegen der Einnahmen, die einer späteren Rente zugrunde zu legen sind, an den Begriff des Arbeitsentgelts angeknüpft wird, sind folgerichtig auch diejenigen Regelungen zu beachten, die ausnahmsweise die Rentenwirksamkeit einer Einnahme ausschließen. Ob also Einnahmen eines Versicherten (wie hier das Verpflegungsgeld bzw. das Bekleidungsgeld) lohnsteuerfrei und damit nicht dem Arbeitsentgelt zuzuordnen sind (§ 1 ArEV), bestimmt sich für AAÜG-Versorgungsberechtigte nach dem am 1. August 1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrecht. Zu klären ist daher, ob die in Frage stehenden Einnahmen, wenn sie unter der Geltung des bundesdeutschen Rechts erzielt worden wären, von den Ausnahmeregelungen des Steuerrechts erfasst worden wären. Dies trifft auf das gezahlte Verpflegungsgeld nicht zu.
Zur Bestimmung, welche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach bundesdeutschem Steuerrecht der Steuerpflicht unterliegen ist § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG (hier in der vom 7.September 1990 bis 2. November 1992 geltenden Fassung) heranzuziehen. Danach gehören zu den - steuerpflichtigen - Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; gleichgültig ist, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt oder ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Zwar werden von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG nicht solche Vorteile erfasst, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionierender Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung. Die zur Beurteilung einer solchen Einnahme vorzunehmende Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer wiegt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (BFH, Urteil vom 21. Januar 2010 – VI R 51/08 –, juris, m. w. N.).
Ob zu diesen Vorteilen, die keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind, auch Barleistungen gehören, kann dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob das Verpflegungsgeld, das anstelle der Teilnahme an der Truppenverpflegung gewährt wurde, dazu zählt. Denn wenn die unentgeltliche Verpflegung eines Soldaten im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung keine steuerfreie, sondern regelmäßig mangels einer Steuerbefreiungsnorm eine steuerbare und steuerpflichtige Einnahme ist (so BFH, Urteil vom 24. März 2011 - VI R 11/10, zitiert nach juris), kann dies für ein Verpflegungsgeld, unabhängig davon, ob es als originäre Barleistung oder als Substitution für eine Sachleistung erbracht wird, nicht anders sein. Auch insoweit schließt sich der Senat der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2013 - L 22 R 449/11 – an. Das gezahlte Verpflegungsgeld ist demnach als anderer Bezug im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu rechnen und danach steuerpflichtig.
Soweit entschieden worden ist, dass das den ehemaligen Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gewährte Verpflegungsgeld nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 AAÜG zu qualifizieren sei, weil insoweit ein innerer sachlicher Zusammenhang nicht bestanden habe (vgl. 16. Senat des LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 5. Dezember 2012 – L 16 R 355/11 – und 21. August 2013 – L 16 R 706/12 – sowie L 16 R 670/11 – jeweils juris), vermag dem der Senat jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu folgen. Denn der Senat kann nicht erkennen, dass den Angehörigen der DVP die kostenfreie Vollverpflegung und damit auch das Verpflegungsgeld vornehmlich wegen eines eigenbetrieblichen Interesses gewährt wurde. Dabei legt er in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. u. a. Urteil vom 5. Mai 1994 – VI R 55/92, VR 56/92 – juris) zu Grunde, dass die unentgeltliche Zuwendung einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber in der Regel typisierend als Arbeitslohn zu werten ist. Eine Ausnahme kann zwar dann gegeben sein, wenn besondere betriebliche Abläufe erfordern, dass die Arbeitnehmer gemeinschaftlich und im zeitlichen Zusammenhang mit ihrem Arbeitseinsatz ein vom Arbeitgeber unentgeltlich angebotenes Essen einnehmen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn wie bereits dargelegt, stellt nach bundesdeutschem Steuerrecht die unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung für Soldaten in Kasernen keine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung dar, sodass die Verpflegung im überwiegenden Interesse des Soldaten erfolgt. Insoweit begründet also der Umstand, dass die Kasernierung von Soldaten oder Polizisten in der Regel vor allem dem Zweck dient, ihre sofortige Verfügbarkeit auf Abruf zu gewährleisten, kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer kostenlosen Vollverpflegung. Vorliegend kann nichts anderes gelten. Insoweit kommen nur außergewöhnliche Arbeitseinsätze in Betracht, die eine ständige Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz erfordern (z. B. auf einem Flusskreuzfahrtschiff, vgl. BFH, Urteil vom 21. Januar 2010 – B VI R 51/08 – juris). Damit kann aber der Dienst der kasernierten Angehörigen der DVP nicht verglichen werden.
Das Verpflegungsgeld ist auch nach keiner anderen Vorschrift des EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit bestimmt sich nach § 3 EStG. Das gezahlte Verpflegungsgeld wird von keiner Regelung dieser Vorschrift, insbesondere nicht von § 3 Nr. 4 Buchstabe c EStG erfasst.
§ 3 Nr. 4 Buchstabe c EStG legt fest: Steuerfrei sind bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgegebenen Verpflegung. Diese Vorschrift betrifft jedoch lediglich die im Einsatz u.a. gezahlten Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse. Zuschüsse dieser Art, die im normalen Dienst gezahlt werden, sind mithin nicht steuerfrei (Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 10. Auflage 1991, § 3 zu den Stichwörter: Bundeswehr und Verpflegungszuschüsse). Vorliegend ist aber weder vorgetragen noch ergibt sich sonst ein Hinweis darauf, dass das gezahlte Verpflegungsgeld wegen der Teilnahme an außerhalb des normalen Dienstortes geleisteten besonderen Einsätzen gewährt worden wäre.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem gezahlten Verpflegungsgeld um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gehandelt haben könnte. Aufwandsentschädigungen sind (einkommensteuerrechtlich) Ersatzleistungen für berufliche Ausgaben, Verdienstaufwendungen und Zeitverlust, wozu auch Zehrgeld (Geld, das auf einer Reise besonders für die Ernährung bestimmt ist: vgl. www.duden.de) gehört (Heinicke in Schmidt, a.a.O., 10. Auflage 1991, § 3, Stichwort: Aufwandsentschädigungen und Zehrgelder). So ergibt sich eine Steuerfreiheit der gewährten Verpflegungsgelder weder aus § 3 Nr. 12, 13 oder 16 EStG.
Verpflegung und damit auch Verpflegungsgeld dienen in erster Linie der eigenen Unterhaltssicherung und sind daher grundsätzlich eigenwirtschaftlich und nicht beruflich veranlasst. Anhaltspunkte dafür, dass das Verpflegungsgeld als Zehrgeld gedient haben könnte und auf diesem Weg Verpflegungsmehraufwendungen hätten abgegolten werden sollen, liegen nicht vor.
Nach alledem war das an den Kläger gezahlte Verpflegungsgeld im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 steuerpflichtig und damit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als weiteres Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des §160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.