Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat | Entscheidungsdatum | 25.07.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 4 N 4.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 4 GG, § 58 VwGO, § 74 Abs 1 VwGO, § 74 Abs 2 VwGO, § 117 Abs 4 VwGO, § 21e Abs 9 GVG, § 3 AGG, § 7 AGG, § 15 AGG, § 24 Nr 1 AGG, Art 58 Abs 5 Verf BE, § 93 Abs 1 Nr 1 BG BE |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Oktober 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 32.472,96 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor.
1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor.
a) Die Rüge des Klägers, die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist nicht berechtigt. Soweit er meint, das Verwaltungsgericht habe am 9. August 2012 mit der Richterin am Verwaltungsgericht K... durch eine unzuständige Berichterstatterin gehandelt, weil zu diesem Zeitpunkt noch der mit Wirkung vom 1. Juli 2012 geltende Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Berlin zu berücksichtigen gewesen sei, der die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. S... als Mitglied der erkennenden Kammer benannt habe, und nicht der Änderungsbeschluss vom 29. Juni 2012, der mit Wirkung vom 1. August 2012 vorsah, die Richterin am Verwaltungsgericht K... der erkennenden Kammer zuzuweisen, ist dies unzutreffend. Der Kläger stellt hierbei darauf ab, dass es insoweit auf die nach § 21e Abs. 9, 1. Hs. GVG notwendige Auslegung des Änderungsbeschlusses zum Geschäftsverteilungsplan in der Geschäftsstelle des Gerichts ankomme. Seine damit verbundene Annahme, die Auslegung gemäß § 21e Abs. 9, 1. Hs. GVG sei eine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses vom 29. Juni 2012, geht indes – abgesehen davon, dass der Rechtsbehelf nicht nachvollziehbar darlegt, dass die besagte Auslegung unterblieben ist – deshalb fehl, weil diese Regelung als „mindere Form der Veröffentlichung“ lediglich dazu dient, es jedermann ohne Darlegung eines Interesses zu ermöglichen, sich ungehindert über die Besetzung des Gerichts und die Aufgabenverteilung zu unterrichten (Kissel/Mayer, GVG, Kommentar, 5. Auflage 2008, § 21e, Rn. 75). Wirksam wird der Beschluss allerdings bereits mit seiner Bekanntgabe gegenüber den davon betroffenen Richtern; er ist dann ohne eine besondere Anordnung sofort vollziehbar und muss dann im selben Augenblick strikt befolgt werden (vgl. a.a.O., Rn. 73, 75, 100). Dass eine Bekanntgabe in dem erläuterten Sinne hier unterblieben ist, liegt schon deshalb fern, weil die betroffene Richterin – wie auch der Kläger nicht bestreitet – in Ausführung dieses Beschlusses ihre Aufgaben in der erkennenden Kammer mit Wirkung vom 1. August 2012 wahrgenommen hat. Auf die zum 1. Juli 2012 noch geltende Geschäftsverteilung kam es nicht mehr an. Nach alledem bedürfen die ausführlichen Darlegungen des Rechtsbehelfs zu der Frage, ob die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht, keiner näheren Erörterung.
b) Die klägerseits geltend gemachten Verletzungen seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die angefochtene Entscheidung lassen sich nicht feststellen.
aa) Ohne Erfolg macht der Kläger einen Gehörsverstoß mit der Begründung geltend, die angefochtene Entscheidung präsentiere sich als unzulässige Überraschungsentscheidung.
(1) Eine das Recht auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten. Zwar muss das Gericht auch in Anbetracht der Ausprägung, die das Recht auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung. Die besonderen Umstände eines konkreten Falles können indes eine andere Beurteilung gebieten (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 6 B 20.10 –, juris Rn. 4 m.w.N.).
(2) Derartige besondere Umstände trägt der Kläger mit dem Berufungszulassungsantrag nicht vor.
(a) Sein Einwand, das Urteil sei überraschend, weil die entscheidende Kammer eine auf Betreiben der vormaligen Berichterstatterin Richterin am Verwaltungsgericht Dr. S... „herausgearbeitete Spruchreife der Bescheidungsklage“ nicht zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht habe und sich auch auf ausdrückliche schriftliche Aufforderung sowie Nachfrage der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung „mit den leeren Worten“, das sei eben eine schwierige Rechtsfrage, geweigert habe, diesen rechtlichen Aspekt zu erörtern, führt nicht weiter. Denn der Kläger geht selbst (und im Hinblick auf den erstinstanzlichen Schriftverkehr und die im Protokoll der mündlichen Verhandlung niedergelegten Themen des Rechtsgesprächs zutreffend) davon aus, dass die Frage der Zulässigkeit der Bescheidungsklage im Vorfeld der Entscheidung angesprochen worden ist. Damit konnten er oder zumindest seine Prozessbevollmächtigte in dem besagten Zeitpunkt damit rechnen, dass die Kammer zur Unzulässigkeit der Klage gelangt. Einer Vorfestlegung auf ein bestimmtes Ergebnis hat sich das Gericht gerade enthalten und es war auch nicht zwingend anzunehmen, dass sich die Kammer einer etwaigen gegenläufigen – ohnehin nicht verbindlichen – Rechtsauffassung der vormaligen Berichterstatterin anschließen würde. Abgesehen davon bietet der klägerseits angesprochene Hinweis der Richterin am Verwaltungsgericht Dr. S... vom 8. Mai 2012 ausweislich des darüber angefertigten Vermerks (vgl. Bl. 84 der Gerichtsakte) keinen plausiblen Anhalt dafür, dass die Richterin die Auffassung des Klägers zur Zulässigkeit der Klage geteilt hätte; dort findet sich lediglich die Bemerkung, „voraussichtlich werde mit der Ladung ein rechtlicher Hinweis zum Fristproblem erfolgen.“ Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die ehemalige Berichterstatterin das aus ihrer Sicht Erforderliche unternommen hat, um auch in der Sache entscheiden zu können. Dies dürfte allenfalls vorsorglich geschehen sein für den Fall, dass die Kammer von der Unzulässigkeit nicht zu überzeugen gewesen wäre, kann aber freilich dahinstehen, weil sich eine Bindung des erkennenden Gerichts auch hieraus nicht ansatzweise erschließt. Stellt sich die Rechtslage – wie hier beschrieben – als umstritten oder zumindest problematisch dar, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 1 BvR 178/09 –, juris Rn. 8). Hierzu bestand für den Kläger hinreichender Anlass. Dem kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er sich schlicht auf den Standpunkt stellt, er sei von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung einer Fristversäumnis nach § 74 Abs. 1, Abs. 2 VwGO nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil das Gericht Ermittlungen in der Sache angestellt habe; denn die Einhaltung der Klagefrist sei eine stets von Amts wegen zu prüfende Prozess- und Sachurteilsvoraussetzung. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.
(b) Von einer Überraschungsentscheidung kann ferner nicht deshalb die Rede sein, weil es die Kammer – wie der Kläger meint – unterlassen habe, „zu ihrer rechtlichen Wertung des rechtlichen Komplexes des AGG vorher nachvollziehbare richterliche Hinweise zu erteilen“, und sich auch in der mündlichen Verhandlung trotz mehrfacher Aufforderung nicht dazu geäußert habe. Dem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten wie auch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass der angesprochene Themenkreis Gegenstand des Verfahrens gewesen ist; das stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Vor diesem Hintergrund war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung schon vor der Verkündung des Urteils offenzulegen, zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass sich die Richter der Kammer schon vor ihrer abschließenden Beratung eine vorläufige (gar übereinstimmende) Auffassung gebildet hätten.
(c) Soweit der Kläger im vorliegenden Zusammenhang des Weiteren rügt, die von dem vormaligen Berichterstatter Richter am Verwaltungsgericht B... unter dem 16. August 2011 angeblich angekündigte Aufklärung seines Hinweises vom 9. August 2011 („… empfehle ich im Hinblick auf die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die Klage wegen Versäumung der Klagefrist zurückzunehmen. § 15 Abs. 4 AGG meint keine gerichtliche Frist, sondern eine Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber.“) sei ausgeblieben, ist schon nicht zu erkennen, in welcher Weise ein derartiges Defizit – wenn es vorliegen sollte – die angefochtene Entscheidung als überraschend erscheinen lässt. Zudem erschließt sich nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der zutreffende Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 15 Abs. 4 AGG für die angefochtene Entscheidung von Bedeutung sein soll. Dessen ungeachtet enthält die vermeintliche Ankündigung vom 16. August 2012 nur den Hinweis, dass sich die Anmerkung vom 9. August 2012 auf die Seiten 3 und 4 der Klageschrift (vom 2. August 2011) beziehe, und den Satz „Sollte ein Missverständnis aufgetreten sei, wird es zu gegebener Zeit erörtert.“ Dass der Kläger den Berichterstatter Richter am Verwaltungsgericht B... auf ein fortbestehendes Missverständnis aufmerksam gemacht und um eine entsprechende Erörterung gebeten hätte, ist aus der Gerichtsakte nicht zu ersehen und wird mit dem Rechtsbehelf auch nicht vorgetragen. Ein Gehörsverstoß erschließt sich so ebenfalls nicht.
(d) Schließlich weist auch die Auffassung des Klägers, das Urteil sei zudem insofern überraschend, als dort festgestellt werde, das Vorgehen des Beklagten, nur bereits in anderen Bundesländern verbeamtete Lehrer in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen und alle übrigen einzustellenden Lehrer nur als Angestellte zu beschäftigen, sei durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich, auf keinen Gehörsverstoß unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentschei-dung. Der Kläger selbst hat die Frage, ob eine etwaige mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind, in seiner Klageschrift vom 2. August 2011 ausdrücklich bzw. jedenfalls der Sache nach angesprochen und darüber hinaus Presseerklärungen der Senatsverwaltung vom 4. und 7. März 2011 zur beabsichtigten Einstellung von 1.000 Lehrern vorgelegt, die das Bestreben des Beklagten verdeutlichen, einen gravierenden Mangel an Lehrkräften im Land Berlin zu beseitigen und dabei für bereits verbeamtete Lehrer aus anderen Bundesländern einen Anreiz dadurch zu schaffen, dass diesen Bewerbern garantiert wird, in ein Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Die kritisierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts lagen danach nicht so fern, dass die Beteiligten und hier insbesondere der anwaltlich vertretene Kläger nicht mit dieser Argumentation zu rechnen brauchten.
bb) Auch sonst liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Inhalt des Schreibens des Petitionsausschusses vom 14. August 2011 nicht gewürdigt, der belege, dass er – der Kläger – dem Beklagten als in Berlin beheimatet gelte und als Angehöriger „dieser Gruppe“ grundsätzlich gegenüber der Vergleichsgruppe der sonstigen Deutschen, denen der Zugang zu einem Lehramt im Land Berlin grundsätzlich offenstehe, benachteiligt werde, führt nicht weiter.
(1) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, ihren Rechtsansichten zu folgen, oder dazu, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2013 – 1 BvR 3157/11 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Ein Gehörsverstoß durch Übergehen von Vortrag ist daher erst dann anzunehmen, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, a.a.O.). Das kann etwa der Fall sein, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten, der für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013 – 2 BvR 225/13 –, juris Rn. 19 m.w.N.).
(2) Ausgehend von diesem Maßstab lässt sich schon nicht feststellen, dass es auf das besagte Vorbringen des Klägers ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ankommt. Denn das Schreiben des Petitionsausschusses vom 14. August 2011, der die Überlegungen des Ausschusses, wie sie bereits in dessen Schreiben vom 23. Juni 2011 skizziert worden sind, im Wesentlichen wiederholt, offenbart keine vom rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichende Auffassung. Auch der Petitionsausschuss betont jedenfalls der Sache nach die auf den Status des Bewerbers um eine Lehrerstelle bezogene Vorgehensweise des Beklagten. Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschuss davon ausgeht, der Beklagte benachteilige mit seiner Einstellungspraxis „ethnische Berliner“ in besonderer Weise, erschließen sich aus dem Schreiben nicht. Dort wird lediglich ausgeführt, dass sich die Entscheidung, Lehrkräfte nicht mehr zu verbeamten, nur auf das Land beziehen könne, aber keine Auswirkung auf den Status der Lehrkräfte anderer Bundesländer habe. Eine Diskriminierung in dem klägerseits angenommenen Sinne legt dieser Umstand nicht nahe, zumal – wie das Verwaltungsgericht mit Blick auf eine von ihm verneinte mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG festgestellt hat und von dem Kläger nicht diskutiert wird – keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Berliner Schuldienst angestellte Lehrer überwiegend „Berliner“ wären und sich nicht im maßgeblichen Umfang aus anderen „Bevölkerungsgruppen“ rekrutieren.
c) Die Rüge des Klägers, das Urteil sei entgegen § 117 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt worden, bleibt ebenfalls erfolglos. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO vorgelegen haben, was von dem Kläger ohne jede nähere Begründung bestritten wird. Denn ein Verstoß gegen die erwähnten Regelungen führt allein noch nicht dazu, dass das Urteil als nicht mit Gründen versehen zu gelten hat und damit verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn aufgrund der verspäteten Absetzung des Urteils nicht mehr gewährleistet ist, dass die schriftlich niedergelegten Gründe das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der auf ihr beruhenden Überzeugungsbildung des Gerichts wiedergeben (BVerwG, Beschluss vom 9. August 2004 – 7 B 20.04 –, juris Rn. 16). Die äußerste Grenze für eine „alsbaldige“ Absetzung des Urteils wird nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes jedenfalls dann als überschritten angesehen, wenn das vollständige Urteil nicht innerhalb von fünf Monaten seit seiner Verkündung an die Geschäftsstelle übermittelt worden ist (vgl. Beschluss vom 27. April 1993 – GmS OGB 1.92 –, juris Rn. 12 ff.). Wird ein Urteil – wie hier ca. dreieinhalb Wochen nach der Verkündung – noch vor Ablauf von fünf Monaten der Geschäftsstelle übergeben, kann es allerdings gleichwohl im Einzelfall nicht mit Gründen versehen sein, wenn nämlich zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen, die wegen des Zeitablaufs bereits bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (BVerwG, Beschluss vom 9. August 2004, a.a.O., Rn. 17). Der Berufungszulassungsantrag enthält keine substantiierten Hinweise darauf, dass die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils das Beratungsergebnis sowie die in der Beratung angestellten maßgebenden Erwägungen nicht zutreffend wiedergeben. Von dem Kläger wird Entsprechendes nur ohne weitere Begründung, aber unter dem Hinweis behauptet, dass dieser Befund „von hier“ nicht überprüfbar sei. Für die Darlegung des behaupteten Verfahrensfehlers genügt dies freilich nicht. Denn der Rechtsbehelfsführer muss die Einzeltatsachen angeben, aus denen sich der behauptete Verfahrensfehler ergibt. Soweit es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge handelt, muss er sich um Aufklärung bemühen oder jedenfalls darlegen, dass seine Versuche um Aufklärung der entsprechenden Tatsachen vergeblich waren (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1999 – 11 B 37.98 –, juris Rn. 7). An entsprechendem Vortrag fehlt es hier.
d) Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, weil es einem angebotenen Zeugenbeweis im Zusammenhang mit den Äußerungen des Petitionsausschusses zu einer Petition des Klägers nicht nachgegangen sei, dringt der Rechtsbehelf nicht durch.
aa) Die Aufklärungsrüge erfordert substantiierte Ausführungen dazu, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zusammenfassend zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, juris Rn. 4 m.w.N.).
bb) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen nicht. Der anwaltlich vertretene Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Er legt auch nicht hinreichend substantiiert dar, wieso sich dem Verwaltungsgericht nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung die vermisste Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Eine entsprechende Aufklärung liegt auch nicht nahe, weil – worauf der Senat hier bereits an anderer Stelle hingewiesen hat – die Schreiben des Petitionsausschusses vom 23. Juni und 14. August 2011 die klägerseits vertretene Annahme nicht zu tragen vermögen, dass der Ausschuss selbst eine Diskriminierung des Klägers aus „ethnischen“ Gründen bejaht habe. Ungeachtet dessen wäre eine entsprechende Stellungnahme – unterstellt, sie wäre so abgegeben worden – auch kein hinreichender und rechtlich fundierter Ausweis für die behauptete Benachteiligung des Klägers nach den Bestimmungen des AGG.
2. Mit den von dem Kläger angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Gemessen an den vorgetragenen Aspekten hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Begehren,
den Beklagten zu verpflichten, über seine Bewerbung als Beamter vom 30. März 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,
den Beklagten darüber hinaus zu verpflichten, ihn rückwirkend seit dem 15. August 2011 besoldungs- und versorgungsmäßig so zu stellen, als sei er mit dem Amt eines Studienrates betraut,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom 6. April 2011 und 9. Juni 2011 nichtig sind, und den Beklagten zu verpflichten, über seine Bewerbung auf das Amt eines Studienrates unter Beachtung der Rechtsauffasssung des Gerichts neu zu entscheiden, sowie
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 20. September 2011 nichtig ist und den Beklagten zu verpflichten, ihn seit dem 15. August 2011 besoldungs- und versorgungsmäßig so zu stellen, als sei er mit dem Amt eines Studienrates betraut,
höchst hilfsweise,
die Bescheide des Beklagten vom 6. April 2011 und vom 9. Juni 2011 bzw. den Bescheid vom 6. April 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. Juni 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, sowie
den Bescheid des Beklagten vom 20. September 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn seit dem 15. August 2011 besoldungs- und versorgungsmäßig so zu stellen, als sei er mit dem Amt eines Studienrates betraut,
zu Recht abgewiesen.
a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, soweit der Kläger eine Bescheidung seines Antrags, in ein Beamtenverhältnis übernommen zu werden, sowie die Aufhebung der Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 6. April 2011 und 9. Juni 2011 begehre, sei seine Klage bereits unzulässig, weil er die Klagefrist versäumt habe, erschüttert der Rechtsbehelf nicht mit ernstlichem Gegenvorbringen.
Dass die Einhaltung der Klagefrist an § 74 Abs. 1, Abs. 2 VwGO und nicht an § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG zu messen ist, zweifelt der Kläger ebenso wenig an wie die konkreten Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Verfristung der Klage. Im vorliegenden Zusammenhang tritt er allein den erstinstanzlichen Erwägungen entgegen, die Klagefrist sei mit der Aushändigung des Widerspruchsbescheides wirksam gemäß § 58 Abs. 1 VwGO in Lauf gesetzt worden und die Klage sei nicht etwa aufgrund von § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres möglich, weil der Kläger fehlerhaft über seine Klagemöglichkeit belehrt worden wäre. Die dagegen gerichteten Angriffe des Berufungszulassungsantrages, die sich der Sache nach dem Vortrag zu der noch zu behandelnden Divergenzrüge entnehmen lassen, führen nicht zum Erfolg.
Seine Auffassung zur Anwendung des § 58 Abs. 1, Abs. 2 VwGO hat das Verwaltungsgericht alternativ begründet: Es könne auf sich beruhen, ob es nach dem gesetzlichen Grundsatz, wonach für alle Klagen der Beamten aus dem Beamtenverhältnis die Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO gelten würden (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG), der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte habe, oder ob es sich bei dem Antrag des Klägers vom 30. März 2011 auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis im Sinne des § 93 Abs. 1 Nr. 1 LBG um eine Angelegenheit handele, die die Auswahl und Ernennung bei der Bewerbung um eine Beamtenstelle betreffe, und die Durchführung eines Vorverfahrens ausnahmsweise entbehrlich wäre (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG, § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. VwGO). Sollte das Vorverfahren nicht entbehrlich gewesen sein, liege auf der Hand, dass die Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelbelehrung in den Bescheiden vom 6. April 2011 und 9. Juni 2011 keine Fehler aufwiesen. Aber auch dann, wenn es der Durchführung eines Vorverfahrens nicht bedurft hätte, enthalte der Bescheid der Senatsverwaltung vom 9. Juni 2011 zutreffend die Belehrung, binnen eines Monats Klage zu erheben, und sei diese für den Kläger maßgeblich gewesen. Der sogenannte Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2011 wäre dann der Sache nach ein Zweitbescheid. Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hätte dann auf Anregung des Klägers vom 20. Mai 2011 sein Begehren vom 30. März 2011 auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis nach dessen Ablehnung vom 6. April 2011 wiederaufgegriffen, es unter Berücksichtigung der klägerischen Einwände einer erneuten Prüfung unterzogen und mit einer weitergehenden Begründung erneut abgelehnt. Sie hätte – wenn auch mit gleichem Ergebnis – eine erneute Entscheidung in der Sache mit eigenem Regelungsgehalt getroffen und nicht lediglich den Bescheid vom 6. April 2011 wiederholt bzw. auf diesen verwiesen.
Das Vorbringen des Klägers, das sich lediglich mit der zweiten Alternativbegründung auseinandersetzt, zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Soweit er hervorhebt, dass es sich bei dem Bescheid vom 9. Juni 2011 schon nach Überschrift und Tenor nicht um einen Zweit-, sondern um einen Widerspruchsbescheid handele, ignoriert der Kläger, dass das Verwaltungsgericht diesen Bescheid der Sache nach ausgehend von seiner alternativen Prämisse, eines Vorverfahrens – und damit auch des Erlasses eines Widerspruchsbescheides – habe es nicht bedurft, und in Übereinstimmung mit seiner schon in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 28. Juli 2011 (– VG 5 L 198.11 –, S. 3) geäußerten Rechtsauffassung umgedeutet hat. Eine Umdeutung durch ein Gericht ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – 6 C 20.05 –, juris Rn. 101). Es liegt indes im Wesen einer Umdeutung, dass sie einen – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – fehlerhaften Verwaltungsakt dadurch aufrechterhält, dass er wie ein anderer, rechtmäßiger Verwaltungsakt gewertet wird, an den die Behörde nicht gedacht hat; der objektiv erklärte Wille wird durch den hypothetischen Willen der Behörde ersetzt, indem danach gefragt wird, welche Regelung die Behörde getroffen hätte, wäre ihr bei Erlass des Verwaltungsakts bekannt gewesen, dass die mit dem Verwaltungsakt tatsächlich getroffene Regelung – hier die Zurückweisung des Widerspruchs –fehlerhaft ist (s. OVG Münster, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 14 A 273/12 –, juris Rn. 5 ff). Vor diesem Hintergrund verfehlt die Kritik des Rechtsbehelfs, das Verwaltungsgericht habe den eigentlichen Sinngehalt der in dem Bescheid vom 9. Juni 2011 enthaltenen Erklärung wie auch den Willen des Beklagten nicht erforscht, ferner bestünden keine objektiven Anhaltspunkte für eine erneute Sachentscheidung des Beklagten, den Kern des – dem Kläger bereits aus dem erwähnten Eilbeschluss geläufigen – erstinstanzlichen Ansatzes, zumal er sich auch mit der Begründung des Verwaltungsgerichts zu der Frage, weshalb eine erneute Sachentscheidung (und nicht nur eine wiederholende Verfügung) vorliegt, nicht ansatzweise beschäftigt.
Nach alledem bleibt dem Berufungszulassungsantrag der Erfolg auch versagt, soweit er sich gegen die (missverständlich formulierte) Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, der Bescheid vom 6. April 2011 wäre auch in seiner fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung durch den Bescheid vom 9. Juni 2011 korrigiert worden, der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO zutreffend darauf hinweise, dass binnen eines Monats Klage zu erheben sei. Anders als der Kläger meint, bedurfte es für diese „Korrektur“ keines in dem Bescheid vom 9. Juni 2011 enthaltenen Bezuges auf die Verfügung vom 6. April 2011. Denn der erstinstanzlich mit der zweiten Alternativbegründung für zulässig erachtete Zweitbescheid ersetzte den (Erst-)Bescheid vom 6. April 2011 auch bezogen auf die Rechtsmittelbelehrung nur bzw. träte insoweit an seine Stelle.
b) Die gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Bescheide vom 6. April, 9. Juni und 20. September 2011 nichtig seien, gerichteten Rügen, die den erstinstanzlich zugrunde gelegten Maßstab unangetastet lassen, sind nicht berechtigt.
aa) Der Rechtsbehelf sucht zwar die Ansicht zu vermitteln, dass die angefochtenen Bescheide an einem schwerwiegenden Fehler litten. So seien die Bescheide vom 6. April und 9. Juni 2011 als Willkürentscheidungen zu betrachten, weil sie nicht durch einen Senatsbeschluss gedeckt seien und den Kläger wegen seiner ethnischen Herkunft entgegen dem in den § 7 Abs. 1, § 24 Nr. 1 AGG statuierten gesetzlichen Verbot diskriminierten, und für den Bescheid vom 20. September 2011 fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Diese Kritik lässt jedoch eine am Nichtigkeitsmaßstab orientierte Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, aus welchen Gründen die aufgeführten Mängel im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen sollen. Daher fehlt es an einer plausiblen und nachvollziehbaren Darlegung der angenommenen Nichtigkeitsgründe, aus der zu ersehen ist, weshalb es unerträglich erscheint, die mit den besagten Verwaltungsakten intendierten Rechtswirkungen aufrechtzuerhalten. Ein derartiges Vorbringen ist schon deshalb unerlässlich, weil etwa ein Verstoß von Verwaltungsakten gegen wichtige Rechtsbestimmungen (z.B. Art. 20 Abs. 3 GG, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 8 C 174.81 –, juris Rn. 17) oder der Umstand, dass es für den betrachteten Verwaltungsakt an einer Rechts- bzw. Ermächtigungsgrundlage fehlt, zumindest jeweils für sich allein genommen noch nicht zur Nichtigkeit der Verfügung führen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 105).
bb) Ungeachtet dessen legen die vorgetragenen Fehler eine Nichtigkeit der besagten Bescheide auch nicht nahe.
(1) Zunächst ignoriert der Kläger, dass den Bescheiden der zuständigen Senatsverwaltung vom 6. April und 9. Juni 2011 die zutreffende Erwägung zugrunde liegt, dass einem Beschäftigen in einem Angestelltenverhältnis zu dem Beklagten – selbst wenn er, anders als der Kläger, hoheitsrechtliche Aufgaben wahrnimmt – kein Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis zusteht und es hierfür auch keine – etwa aus den Bestimmungen in Art. 33 Abs. 2 und 4 GG gewonnenen – verfassungsrechtlichen Gründe gibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2003 – 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; und vom 26. Oktober 2000 – 2 C 31.99 –, juris Rn. 11 ff.). Vor diesem Hintergrund berührt eine generelle Weigerung des Dienstherrn, Tarifstellen zur Verbeamtung von Tarifbeschäftigten – wie etwa dem Kläger – in Beamtenplanstellen umzuwandeln bzw. zusätzliche Planstellen zu schaffen und diese konkreten Behörden zuzuweisen, die Rechtsstellung derjenigen, die als Tarifbeschäftigte eine Verbeamtung anstreben, grundsätzlich nicht. Diese verwaltungspolitische Entscheidung und die damit verbundene Befugnis, über Anzahl und Ausstattung der Stellen zu entscheiden, die für planmäßige Beamte geschaffen werden sollen, basieren auf der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (vgl. zu diesem Organisationsrecht nur BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 – 2 C 14.98 –, juris Rn. 24 ff.). Dass sich der Dienstherr des Klägers in den Jahren 2004 und 2008 dafür entschieden hat, Lehrer an öffentlichen Schulen des Landes Berlin nicht mehr zu verbeamten, sondern in einem Angestelltenverhältnis zu beschäftigen, ergibt sich zweifelsfrei aus den von dem Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Protokollnotizen. Diese im Rahmen der beschriebenen organisatorischen Gestaltungsfreiheit getroffene personalpolitische Entscheidung ist mit den betrachteten Bescheiden lediglich nachvollzogen worden, so dass schon deshalb für eine Nichtigkeit selbiger kein Anhalt besteht. Soweit der Kläger meint, die von dem Senat getroffene politische Entscheidung stehe im Widerspruch zu Art. 58 Abs. 5 Satz 2 VvB, nach der bei Meinungsverschiedenheiten oder auf Antrag des Regierenden Bürgermeisters der Senat entscheide, lässt sich nach dem Rechtsbehelfsvorbringen schon nicht feststellen, dass ein etwaiger Verstoß gegen Formvorschriften zu dem für die Annahme der Nichtigkeit der betrachteten Verwaltungsakte erforderlichen grundlegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft führen; eine nachvollziehbare Begründung gibt der Kläger dafür nicht. Hiervon abgesehen ist auch unter Berücksichtigung der angesprochenen Protokollnotizen nicht zu erkennen, dass der behauptete Verstoß vorliegt. Die Bestimmung des Art. 58 Abs. 5 Satz 2 VvB muss zunächst im Zusammenhang mit der in Art. 58 Abs. 5 Satz 1 VvB enthaltenen Regelung betrachtet werden. Danach leitet jedes Mitglied des Senats seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung innerhalb der Richtlinien der Regierungspolitik (so genanntes Ressortprinzip). Zweck des Art. 58 Abs. 5 Satz 2 VvB ist es deshalb lediglich, ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, um bei Zweifeln über die Anwendbarkeit oder die Auslegung der Richtlinien der Regierungspolitik eine Senatsentscheidung herbeizuführen und so dem Kollegialprinzip Geltung zu verschaffen (vgl. Driehaus, in Driehaus, Verfassung von Berlin, Taschenkommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 58 Rn. 11). Hieraus kann aber keine Regelung abgeleitet werden, die es dem Senat versagt, bei Themen von ressortübergreifender Bedeutung – wie etwa hier die Einstellung von Lehrern, die etwa sowohl unter bildungs- als auch finanzpolitischen Gesichtspunkten bedeutungsvoll ist – gemeinsam zu entscheiden, obwohl es an Meinungsverschiedenheiten fehlt. Zudem kann – anders als der Kläger meint – der Protokollnotiz über die Senatssitzung vom 13. Juli 2004 durchaus entnommen werden, dass es im Vorfeld unterschiedliche Auffassungen zur Verbeamtung von Lehrern im Land Berlin zwischen dem damaligen Bildungssenator und (wohl) den übrigen Mitgliedern des Senats gegeben hat. Die Erklärung des Senats in seiner Sitzung vom 28. August 2008, es bei der bisherigen Einstellungspraxis verbleiben zu lassen, enthält ohnehin nur eine Bekräftigung der im Jahre 2004 erzielten Einigung.
(2) Eine Nichtigkeit der Bescheide des Beklagten vom 6. April und 9. Juni 2011 ist auch nicht deshalb gegeben, weil die betrachtete Einstellungspraxis des Beklagten den Kläger – wie er behauptet – wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt habe. Dabei fehlt es bereits an hinreichenden Anhaltspunkten für eine unter diesem Gesichtspunkt zu bejahende Rechtswidrigkeit der Bescheide, so dass für die Annahme einer Nichtigkeit der Verwaltungsakte schon deshalb kein Raum ist.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu überzeugend ausgeführt: Eine Benachteiligung im unmittelbaren Sinne gemäß § 3 Abs. 1 AGG liege nicht vor. Ersichtlich knüpfe die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung schon objektiv nicht an seine – unterstellte – Zugehörigkeit zur Ethnie „Berliner“, sondern objektiv und nach dem erkennbaren Willen des Beklagten an den Status der Bewerber an: Der Kläger als bereits in Berlin angestellter Lehrer werde ebenso wenig verbeamtet wie Bewerber aus anderen Bundesländern, die dort noch nicht Beamte seien. Verbeamtete Lehrer aus anderen Bundesländern würden dagegen im Wege der Versetzung in ein Beamtenverhältnis im Land Berlin übernommen, ohne dass deren ethnische Herkunft berücksichtigt werde. Anhaltspunkte für eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG seien ebenfalls nicht ersichtlich. Es lasse sich nicht feststellen, dass durch die Einstellungspraxis des Beklagten „ethnische Berliner“ in besonderer Weise betroffen seien. Anhaltspunkte dafür, dass im Berliner Schuldienst angestellte Lehrer überwiegend „Berliner“ wären und sich nicht im maßgeblichen Umfang aus anderen „Bevölkerungsgruppen“ rekrutierten, habe die Kammer nicht.
Abgesehen davon, dass der Kläger – wie bereits angemerkt – nicht darlegt, aus welchen Gründen der von ihm gerügte Fehler als schwerwiegend im Sinne des § 1 Abs. 1 BlnVwVfG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 VwVfG zu erachten ist, vermag er auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften. Im Wesentlichen beschränkt er sich auf die Behauptung, der Beklagte habe bei seiner Entscheidung, ihn nicht in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen, an seine „Berliner Ethnie“ angeknüpft, und stützt sich zum Beleg dessen auf Aussagen des Petitionsausschusses, die seine Sichtweise freilich – wie ebenfalls bereits erörtert – nicht tragfähig erscheinen lassen. Damit zeigt er keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf.
(3) Die Annahme des Klägers, der Bescheid vom 20. September 2011 sei nichtig, ist auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens ebenfalls nicht gerechtfertigt. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob es sich bei dem Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 20. September 2011 überhaupt um einen Verwaltungsakt handelt, auf den die Grundsätze des § 1 Abs. 1 BlnVwVfG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 VwVfG anzuwenden sind. Denn die fehlende Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts führt nicht ohne Weiteres zu dessen Nichtigkeit, sondern regelmäßig nur zu seiner materiellen Rechtswidrigkeit (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 Rn. 26 m.w.N.). Besondere Umstände, die eine abweichende Betrachtungsweise bedingen könnten, legt der Kläger nicht ansatzweise dar.
c) Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel kommt auch nicht mit Blick auf die erstinstanzliche Feststellung in Frage, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte als Ersatz für einen ihm entstandenen Schaden bzw. als Entschädigung gemäß dem AGG erneut über eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis entscheide oder ihn besoldungs- und versorgungsrechtlich so stelle, als sei er zum 15. August 2011 in ein Beamtenverhältnis übernommen und mit dem Amt eines Studienrates betraut worden, sowie darauf, dass der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 20. September 2011, mit welchem dem Kläger Schadensersatz bzw. eine Entschädigung nach § 15 AGG verwehrt worden sei, aufgehoben werde.
aa) Soweit sich der Kläger mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob der „Berliner“ eine im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG diskriminierungsfähige Ethnie sei, und den erstinstanzlichen Zweifeln an der Zugehörigkeit des Klägers zu der angeblichen ethnischen Gruppe der „Berliner“ befasst, vermag sein Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses schon deshalb nicht zu begründen, weil das angefochtene Urteil auf diese Aspekte nicht tragend gestützt ist. Das Verwaltungsgericht hat die aufgeworfene Frage wie auch die beschriebenen Zweifel auf sich beruhen lassen und seine Entscheidung damit begründet, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG schon deshalb nicht vorliege, weil der Kläger nicht wegen seiner Herkunft unmittelbar oder mittelbar benachteiligt worden sei.
bb) Die beschriebene, für die Ablehnung des Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruchs nach § 15 AGG tragende Begründung ist von dem Kläger nicht mit schlüssigem Gegenvorbringen erschüttert worden. Der Senat bezieht sich hierbei auf seine Überlegungen in Abschnitt 2 b) bb) (2), die auch hier gelten.
3. Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Die Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2006 - 10 B 55.06 -, juris Rn. 7 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO m.w.N.). Gemessen an diesen Anforderungen ist die Divergenzrüge schon deshalb nicht prozessual ordnungsgemäß erhoben, weil die behaupteten Abweichungen der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 (– 7 C 3.08 –, juris Rn. 13 ff.) nicht aufgezeigt werden. Der Kläger legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht unterschiedliche abstrakte Rechtssätze aufgestellt hätten. Es ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht von einem anderen rechtlichen Ansatz als die erwähnte höchstrichterliche Entscheidung ausgegangen ist. Eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung – wie sie der Kläger letztlich der Sache nach geltend macht – könnte eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO jedenfalls nicht begründen (vgl. ausführlich dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2013 – 7 B 39.12 –, juris Rn. 8 m.w.N.).
4. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn in der Rechtssache eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Das ist hier nicht der Fall. Die mit dem Rechtsbehelf aufgeworfene „Frage der Diskriminierung der ethnischen Gruppe der in Berlin beheimateten Menschen“ lässt sich – wie geschehen – ohne Weiteres im Rahmen des Zulassungsverfahrens beantworten; auf die Ausführungen unter 2. wird Bezug genommen. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die erstinstanzliche Entscheidung ein „entsprechendes Echo in den Fachpublikationen (juris)“ gefunden habe, ist dies bedeutungslos.
5. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Rechtsbehelf zeigt keine Aspekte auf, die der Erörterung im Rahmen eines Berufungsverfahrens bedürften.
a) Entgegen den Ausführungen des Rechtsbehelfs kann auf das Vorhandensein tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht allein deshalb geschlossen werden, weil das Verwaltungsgericht die Sache in Kammerbesetzung entschieden und sie nicht auf den Einzelrichter übertragen hat, wie dies gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO möglich ist, wenn die Sache "keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art" aufweist. Durch die unterbliebene Übertragung auf den Einzelrichter oder Berichterstatter wird der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weder indiziert noch gar bindend vorgegeben (so mit überzeugender Begründung OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 1999 – 3 B 2861/97 –, juris Rn. 8 f. m.w.N.).
b) Die Sache ist auch nicht deshalb nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO berufungsfähig, weil die Sache einen – wie der Kläger meint – erheblichen Begründungsaufwand für das Verwaltungsgericht verursacht hätte. Die – ohnehin auch bezogen auf die Prüfung des Anspruchs nach § 15 AGG noch überschaubare und mit keiner bis ins Einzelne gehendenden Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen verbundenen (vgl. dazu den Ansatz in BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, juris Rn. 21 m.w.N.) – Begründung musste dem umfangreichen Vortrag des Klägers zu dessen verschiedenen Anträgen und Argumentationsansätzen Rechnung tragen (vgl. Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2011, § 124 Rn. 37; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt-Kommen-tar, Stand; April 2013, § 124 Rn. 28e).
c) Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte rechtliche Aspekte des Falles nicht eingegangen ist, „wie zum Beispiel auf das Ergebnis der Verfügung der Berichterstatterin vom 26. Juli 2012“ (betreffend die Übersendung des Beschlusses des Berliner Senats vom 6. Juli 2004 durch den Beklagten), genügt dies den sich aus § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht, weil mit dem Rechtsbehelf nicht nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb die nur pauschal angesprochenen Aspekte in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht besonders schwierig sein sollen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 827/11 –, juris Rn. 3). Überdies lässt sich nach dem Vortrag des Klägers nicht beurteilen, ob den angeblich unbeachtet gebliebenen Fragestellungen eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.
d) Dass der Vorsitzende der erkennenden Kammer die mit dem Verfahren verbundenen Fragen als schwierig eingeschätzt hat, ist bedeutungslos. Der Senat hat hierzu eine eigene Bewertung vorzunehmen und ist hierbei an die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht gebunden (vgl. Bader, in: a.a.O., Rn. 35). Die zum Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel angeführten Einwände gegen das angefochtene Urteil lassen sich freilich – wie geschehen – abschließend im Zulassungsverfahren klären.
6. Soweit der Kläger mit seinen Schriftsätzen vom 27. Februar und 12. April 2013 Gesichtspunkte vorgetragen hat, die über die Erläuterung und Vertiefung rechtzeitig vorgebrachter Gründe hinausgehen, ist sein Vorbringen unbeachtlich. Da die Zulassungsgründe gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils darzulegen sind, können bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung grundsätzlich nur solche Umstände beachtet werden, auf die sich der Rechtsbehelfsführer fristgerecht berufen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und 5 Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).