Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 16. Senat | Entscheidungsdatum | 18.06.2012 | |
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Aktenzeichen | L 16 R 871/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 43 SGB 6, § 240 SGB 6 |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung (EM), hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit (BU) für die Zeit ab 1. Dezember 2005.
Der 1952 geborene Kläger hatte in der früheren DDR den Beruf des Malers (Facharbeiterzeugnis vom 31. Juli 1970) und den Beruf des Berufskraftfahrers (Facharbeiterzeugnis vom 11. Juli 1975) erlernt. Er war nach einer Tätigkeit als Omnibusfahrer bei den (Ost-)Berliner Verkehrsbetrieben bzw Fahrer für den Direktionsbereich eines DDR-Betriebes zuletzt als Omnibusfahrer bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) vom 13. November 1992 bis zur Feststellung der Fahrdienstuntauglichkeit am 1. Februar 2001 versicherungspflichtig beschäftigt; das Beschäftigungsverhältnis endete durch krankheitsbedingte arbeitgeberseitige Kündigung zum 30. September 2001. Seit Oktober 2001 ist der Kläger arbeitslos. Er absolvierte in der Zeit vom 27. Januar 2003 bis 16. Januar 2004 eine Umschulung zum Hauswart/Concierge (Zeugnis vom 16. Januar 2004). Anschließend bezog er wie bereits in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 26. Januar 2003 Arbeitslosengeld bis 25. Juli 2004 (Anspruchserschöpfung). Nach dem erneuten Eintritt ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit ab 4. Februar 2005 beantragte er im November 2005 die Gewährung von EM-Rente. Rentenrechtliche Zeiten legte der Kläger ab 26. April 2005 nicht mehr zurück (Versicherungsverlauf vom 28. November 2011).
Die Beklagte ließ den Kläger durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie für psychotherapeutische Medizin Dr. H untersuchen und begutachten. Dieser Arzt bescheinigte dem Kläger noch ein mehr als sechsstündiges tägliches Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in allen Arbeitshaltungen ohne Zeitdruck und Nachtschichtarbeiten (Gutachten vom 3. September 2006; Panikstörung mit Agoraphobie, leicht- bis mittelgradige depressive Episode). Mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Volle bzw teilweise EM bzw teilweise EM bei BU würden nicht vorliegen. Der Kläger könne zwar als Omnibusfahrer nicht mehr arbeiten, sei aber auf die Tätigkeit eines Pförtners verweisbar. Er sei mit Erfolg zum Concierge umgeschult worden.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin Befundberichte der behandelnden Ärzte und Psychologen erstatten lassen, und zwar von Dipl-Psych. W vom 19. November 2007, von der Allgemeinmedizinerin S vom 21. November 2007, von der Fachärztin für Nervenheilkunde H vom 20. November 2007 und von dem Augenarzt Dr. V. Ein Entlassungsbericht des Evangelischen Krankenhauses Königin Elisabeth Herzberge (stationäre Behandlung vom 22. Juni bis 13. Juli 2006) ist beigezogen worden. Das SG hat den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 3. Juli 2008 (Untersuchung am 19. März 2008) folgende Gesundheitsstörungen des Klägers mitgeteilt: Agoraphobie mit Panikstörung, anamnestisch transitorisch ischämische Attacken und depressive Störung, aktuell jedoch ohne entsprechende Symptomatik. Der Kläger könne täglich regelmäßig und vollschichtig arbeiten mit Ausnahme von „Tätigkeiten mit Verantwortung für Menschen“.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten durch die Sachverständige Dr. H erstatten lassen. Diese Ärztin hat in ihrem Gutachten vom 21. Januar 2009 (Untersuchung am 9. Januar 2009) folgende Leiden diagnostiziert: Panikstörung mit Agoraphobie, rezidivierende transitorisch ischämische Attacken mit passageren Flimmerskotomen beidseits, Fettstoffwechselstörungen, Glaukom, Tinnitus aurium beidseits, Rückenschmerzen. Der Kläger könne täglich regelmäßig und vollschichtig noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in allen Haltungsarten sowie einfache geistige Arbeiten unter Beachtung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten. Der Kläger hat gegen dieses Gutachten Einwendungen erhoben; auf den Schriftsatz vom 3. März 2009 wird verwiesen.
Mit Urteil vom 10. Juli 2009 hat das SG die auf Gewährung von Versichertenrente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU für die Zeit ab 1. Dezember 2005 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rente wegen voller EM noch einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bzw. teilweiser EM bei BU gemäß den §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Der Kläger könne täglich sechs Stunden und mehr körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit diversen qualitativen Einschränkungen ausführen. Er sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, bei dem sich das Gericht in erster Linie auf das Gutachten von Dr. S stütze, auch nicht berufsunfähig. Es könne dahinstehen, ob der Kläger als Facharbeiter einzustufen sei. Denn er könne auf die ihm gesundheitlich und sozial zumutbare Tätigkeit eines Hauswarts/Concierge, zumindest in der Spezialisierung eines Hausmeisters moderner Wohnanlagen, verwiesen werden (Verweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2008 – L 3 RJ 57/03 – juris). Damit scheide auch die Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bei BU aus.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er legt Befundberichte der Neurologischen Klinik und Poliklinik der Charité Berlin vom 21. August 2001 und vom 12. November 2009 vor. Er trägt vor: Auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme sei er – der Kläger – als Facharbeiter nicht auf die Verweisungstätigkeiten eines Hauswarts/Concierge, eines Versandfertigmachers bzw Pförtners verweisbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Dezember 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat im Berufungsverfahren erneut Befundberichte der behandelnden Ärzte erstatten lassen, und zwar von der Ärztin S vom 2. August 2010, von Dr. V vom 9. August 2010, von der Ärztin H vom 19. August 2010 und von den Hals-Nasen-Ohren-Ärztinnen Dr. K und Dr. M vom 11. August 2010. Ferner sind ergänzende gutachterliche Stellungnahmen von Dr. S vom 17. Dezember 2010 und Dr. H vom 1. März 2011 beigezogen worden; hierauf wird Bezug genommen.
Das Gericht hat ferner den bei Tätigkeitsaufgabe des Klägers gültigen Zusatztarifvertrag BVG Nr. 2 zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 18. Juni 1991 idF des Tarifvertrages zur Änderung verschiedener Tarifverträge vom 12. September 2001, gültig ab 1. August 2001 (im Folgenden: BVG-ZVT) nebst weiterer tariflicher Regelungen bei der BVG beigezogen, sowie berufskundliche Sachverständigengutachten von MLvom 13. Oktober 2008 (Verfahren LSG Berlin-Brandenburg – L 22 R 1473/06 -), 14. Januar 2005 (Verfahren LSG Brandenburg - L 2 RJ 110/04 -), 1. November 2002 (Verfahren LSG Brandenburg – L 2 RA 202/01 -) und 14. Februar 2000 (Verfahren LSG Brandenburg – L 1 RJ 213/97 -). Das Gericht hat den Sachverständigen L mit der Erstattung eines berufskundlichen Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 3. April 2011 ua ausgeführt: Der Kläger könne unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen berufsmäßig keine Kraftfahrzeuge mehr führen und auch nicht mehr als Maler arbeiten. Auch ein Einsatz als Hauswart/Concierge scheide aus, weil dabei schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen und Arbeiten im Außenbereich anfielen. Tätigkeiten als Hauswart existierten sowohl auf der oberen Anlern- als auch der Facharbeiterebene. Ergänzend hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2011 ua das Tätigkeits- und Anforderungsprofil eines Hauswarts dargelegt; hierauf wird Bezug genommen.
Der Senat hat Auskünfte der BVG vom 29. Juli 2010 und 11. August 2010 eingeholt, auf deren Inhalt ebenfalls verwiesen wird.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte und die Sachverständigengutachten von Dr. S, Dr. H und des Sachverständigen L Bezug genommen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und Rehabilitationsakten; 2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU, für die Zeit ab 1. Dezember 2005 weiter verfolgt, ist nicht begründet.
Der Kläger hat aufgrund seines im November 2005 gestellten Rentenantrages (vgl § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI) weder einen Anspruch auf Rente wegen voller EM (§ 43 Abs. 2 SGB VI) noch auf Rente wegen teilweiser EM nach § 43 Abs. 1 SGB VI oder auf Rente wegen teilweiser EM bei BU nach § 240 SGB VI.
Die Vorschriften des § 43 SGB VI und des § 240 SGB VI (vgl § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) setzen zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM bzw. BU voraus (vgl § 43 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI, § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Darüber hinaus müssen volle oder teilweise EM bzw. BU vorliegen (vgl § 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 240 Abs. 2 SGB VI).
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind jedenfalls im Hinblick auf § 241 SGB VI erfüllt, weil der Kläger Anwartschaftserhaltungszeiten seit 1. Januar 1984 durchgehend bis zum 25. April 2005 zurückgelegt hat und für die Zeit danach noch eine freiwillige Beitragszahlung im Hinblick auf § 198 Satz 1 SGB VI zulässig ist.
Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei bzw. mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl § 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Der Kläger war und ist in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab 1. Dezember 2005 nicht voll bzw. teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI und auch nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI. Denn er verfügte und verfügt in dem maßgebenden Zeitraum noch über ein vollschichtiges und damit auch ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen zumindest für leichte bis mittelschwere körperliche und einfache geistige Arbeiten, mit dem er regelmäßig einer vollschichtigen und damit auch mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass der Kläger über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus den vorliegenden Gutachten des im Verwaltungsverfahren als Sachverständigen eingesetzten Arztes Dr. H sowie der im Klageverfahren bestellten Gerichtssachverständigen Dr. S und Dr. H. Denn alle diese Ärzte haben dem Kläger übereinstimmend ein derartiges vollschichtiges bzw. mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen bescheinigt, und zwar durchgehend seit dem 1. Dezember 2005.
Das vollschichtige bzw. mindestens sechsstündige Restleistungsvermögen des Klägers war und ist nach den von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde (vgl § 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Kläger kann zwar nach den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen seiner Leiden jedenfalls nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in allen Haltungsarten verrichten. Ausgeschlossen sind Arbeiten unter Zeitdruck, in Nachtschicht, unter erschwerten Expositionsbedingungen (Hitze, Kälte, Lärm und Schmutz), auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten mit Verantwortung für Menschen. Bei Beachtung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5/4 RA 58/97 R - veröffentlicht in juris). Es lagen und liegen zwar bei dem Kläger Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinaus gehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Dies gilt besonders hinsichtlich der Notwendigkeit, bestimmte äußere Einwirkungen wie Hitze und Kälte zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1991 - B 13 RJ 71/90 R - veröffentlicht in juris). Die bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Denn die vorliegenden Leistungseinschränkungen zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 1 bis 4/95 - GS 2/95 = SozR - 3600 § 44 Nr. 8.). Das Gleiche gilt hinsichtlich der geistigen Fähigkeiten des Klägers, die keine nennenswerten Schwierigkeiten zumindest hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen, dem Ausbildungsniveau des Klägers entsprechenden Arbeitsplatz erkennen lassen. Vielmehr sind dessen Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, seine Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit gerade – wie die Sachverständigen Dr. S und Dr. H betont haben – auch für Qualifizierungsmaßnahmen und Schulungsmaßnahmen erhalten. Dr. S weist unter Darlegung seiner erhobenen Befunde überzeugend darauf hin, dass durch die Hauptleiden auf psychiatrischem Fachgebiet eine berufliche Neuorientierung des Klägers nicht ausgeschlossen ist. Insgesamt betreffen die bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen jedenfalls lediglich einen kleinen Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt.
So konnte und kann der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Bürotätigkeiten verrichten. Das Gleiche gilt für Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie die Tätigkeit eines - einfachen - Pförtners. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen jedenfalls für derart leichte Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestanden und bestehen, konnte und kann der Kläger auch noch derart einfache Tätigkeiten nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU. Denn er war und ist in dem vorliegend maßgebenden Zeitraum seit 1. Dezember 2005 nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI. Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) der „bisherige Beruf“ des Versicherten. Das ist in der Regel die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R - juris). Danach ist als bisheriger Beruf des Klägers der Beruf des Omnibusfahrers im Einmannturnus mit Inkassotätigkeit der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Diesen Beruf hatte der Kläger zuletzt seit 13. November 1992 bis zum 30. September 2001 bei der BVG und auch zuvor langjährig bei einem anderen Arbeitgeber versicherungspflichtig ausgeübt. Fest steht zwar, dass der Kläger den Beruf des Omnibusfahrers wie den des Kraftfahrers insgesamt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten konnte und auch nicht mehr verrichten kann. Denn mit den auftretenden transitorisch ischämischen Attacken war und ist im streitigen Zeitraum dem Kläger berufsmäßiges Fahren – wie auch der Sachverständige Langhoff bestätigt hat (vgl Stellungnahme vom 4. Juli 2011) und was zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht streitig ist - nicht mehr möglich. Der Kläger kann daher seinem bisherigen Beruf nicht mehr regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich nachgehen. Von seinem ersten Lehrberuf des Malers hatte sich der Kläger schon nach seiner Ausbildung abgewandt.
Gleichwohl war und ist der Kläger nicht berufsunfähig. Denn ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -).
Die Ausbildung, die der Kläger in der ehemaligen DDR zum Berufskraftfahrer erworben hat, stellt nach ständiger Rechtsprechung keine Ausbildung zum Facharbeiterberuf im Sinne der vom BSG im Rahmen seines Mehrstufenschemas aufgezeigten Qualität dar (vgl etwa BSG, Urteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96 - und Urteil vom 04. November 1998 - B 13 RJ 27/98 R - juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 28. April 2011 - L 3 R 21/09 -). Der Kläger hat insoweit nicht einmal eine zweijährige Ausbildung durchlaufen, die derjenigen eines oberen Angelernten entspricht, sondern nach seinen Angaben in der Zeit von September 1974 bis Juli 1975 ein Facharbeiterzeugnis zum Berufskraftfahrer erworben. Eine längere Regelausbildungsdauer als zwei Jahre war für Berufskraftfahrer auch in der DDR nicht vorgesehen (vgl Bundesanstalt für Arbeit, DDR-Ausbildungsberufe 3, Heft 303, Berufsordnung 710, S. 81). Auch in der Bundesrepublik Deutschland setzte der Facharbeiterabschluss als Berufskraftfahrer nach § 2 der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 (BGBl I 1518) üblicherweise eine Ausbildung mit einer Dauer von zwei Jahren voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kam mit dieser Ausbildung allenfalls dann eine Einstufung als Facharbeiter in Betracht, wenn die konkrete Tätigkeit anhand ihres Gesamtbildes deutlich anspruchsvoller als die erworbene Ausbildung war (vgl BSG, Urteil vom 5. August 2004 – B 13 RJ 7/04 R – juris). Erst seit dem Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) vom 19. April 2001 (BGBl I S 642) ist die Ausbildungsdauer auf nunmehr drei Jahre festgelegt worden. Dies hat jedoch grundsätzlich als nachträgliche Änderung des Bewertungsmaßstabs unberücksichtigt zu bleiben, soweit es den tatsächlich ausgeübten Beruf nicht mehr prägen konnte (vgl auch Sächsisches LSG, Urteil vom 26. November 2003 – L 6 RJ 154/02 - juris). Dies aber ist bezogen auf den Kläger der Fall. Er hat vor dem Inkrafttreten der BKV seine Tätigkeit als Omnibusfahrer aufgrund der festgestellten Fahrdienstuntauglichkeit bereits am 1. Februar 2001 beendet (vgl BVG-Mitteilung vom 1. Februar 2001); auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Rechtssinne kommt es hierbei nicht an. Anhand der geschilderten, vom Kläger dort verrichteten Tätigkeit sowie der tariflichen Einstufung ergibt sich jedoch gerade, dass die sich aus den neu formulierten Anforderungen an den Ausbildungsberuf des Berufskraftfahrers ergebenden höheren Anforderungen die Tätigkeit des Klägers gerade nicht mehr maßgeblich geprägt haben und prägen konnten (vgl auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 2011 – L 4 R 3833/08 – juris). Eine nachträgliche Aufwertung hat die in der früheren DDR insgesamt weniger als ein Jahr umfassende Ausbildung des Klägers, der bei der BVG nur noch eine 13-tägige Fahrzeugeinweisung durchlief (vgl Auskünfte der BVG vom 29. Juli 2010 und 11. August 2010), durch die insgesamt gestiegenen Anforderungen nicht erfahren. Der Kläger ist während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit bei der BVG, für die nach Auskunft des Arbeitgebers auch für eine ungelernte Kraft eine Anlernzeit von etwa drei Monaten ausreicht (Erwerb des Führerscheins der Klasse D und Einweisung), auch nur im Wege des Bewährungsaufstiegs höher tariflich eingestuft worden. Die BVG hat die Tätigkeit auch ausdrücklich als Anlerntätigkeit bezeichnet. Es ist auch im Übrigen nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger über Qualifikationen als Berufskraftfahrer verfügt hätte, die über die Qualifikationen hinausgehen, die der bis 31. Juli 2001 geltenden Ausbildungsordnung entsprachen, und die nicht ausreichen, um einen Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen (vgl BSG, Urteil vom 5. August 2004 – B 13 RJ 7/04 R -). Über die vom BSG in dem zitierten Urteil genannten Zusatzqualifikationen verfügte der Kläger ersichtlich nicht. Auch das Beschäftigungszeugnis vom 22. Oktober 2001 weist keine Qualifikationen aus, die denen nach der BKV in voller Breite entsprechen würden. So fehlen zB die im Ausbildungsrahmenplan der BKV aufgeführten Ausbildungsinhalte des Kontrollierens, Wartens und der Pflege der Fahrzeuge völlig. Die von dem Sachverständigen Langhoff eingeschätzte Zuordnung zur „Facharbeiterebene“ führt schließlich schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil diese – nach dem Berufsgruppenschema durchzuführende - rechtliche Bewertung dem Gericht obliegt und der Sachverständige zur Begründung auch im wesentlichen auf die abgeschlossene Berufsausbildung des Klägers zum Berufskraftfahrer abstellt, die aber für sich genommen gerade nicht ausreicht, um einen Facharbeiterschutz iS des Mehrstufenschemas zu vermitteln. Der Aufstieg von der Lohngruppe F 1 in die Lohngruppe F 1a erfolgte nach den tarifvertraglichen Regelungen nach vierjähriger Tätigkeit als Autobusfahrer im Wege des Bewährungsaufstiegs und führte nicht zu einer höheren Wertigkeit der Tätigkeit (vgl insoweit BSG SozR 2200 § 1246 Nr 102; Urteil vom 1. September 1999 – B 13 RJ 89/98 R – juris). Die von dem Kläger eingereichten Übergangsregelungen zur Überführung der Lohn- und Gehaltsgruppen in die (neuen) Entgeltgruppen des seit 2005 geltenden Tarifvertrags sind für den vorliegend zu prüfenden Zeitraum nicht erheblich. Maßgebend ist für die tarifliche Einstufung die Fassung des Tarifvertrags, die im Zeitpunkt der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung gegolten hat (vgl BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 5 RJ 28/99 R – juris – mwN aus der Rechtsprechung des BSG).
Die tarifliche Einstufung des Klägers (zuletzt Lohngruppe F 1a für Arbeiter im Fahrdienst) begründet danach ebenfalls keine Zuordnung zu einer höheren Berufsgruppe als allenfalls der des Angelernten des „oberen" Bereichs. Das wäre nur unter der Voraussetzung möglich, dass der einschlägige Tarifvertrag nach Qualitätsstufen (einschließlich einer Gruppe mit anerkannten Facharbeiter-Berufen) geordnet ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 2; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 37) und die Tätigkeit des Omnibusfahrers bzw Autobusfahrers einer Tarifgruppe zugeordnet wäre, die Facharbeitern vorbehalten wäre. Solch eine tarifvertragliche Einstufung, in der die qualitative Bewertung eines Berufs im Arbeitsleben zum Ausdruck kommt und die für das Rentenrecht grundsätzlich bindend wäre (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14), gab es hier indessen nicht. Der zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufgabe maßgebliche BVG-ZVT lässt diesen Schluss nicht zu. Die darin enthaltenen Tarifgruppen knüpfen allein an unterschiedliche Tätigkeiten im Fahrdienst der BVG - etwa den Autobusfahrer - an. Dagegen wird nicht zwischen beruflichen Qualifikationen, etwa den Berufsgruppen des „Stufenschemas", unterschieden.
Allein aus dem insgesamt bei der BVG geltenden Tarifgefüge kann eine tarifliche Gleichstellung des Autobusfahrers mit einem Facharbeiter nicht abgeleitet werden. Denn es ist zwar möglich, durch die „horizontale" Verweisung auf Tarifgruppen eines anderen nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages zu dokumentieren, dass eine bestimmte Tätigkeit aus Sicht der Tarifvertragsparteien eine bestimmte qualitative Wertigkeit hat (vgl BSG, Urteil vom 14. Mai 1991 - 5 RJ 41/90- juris). Diese Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Das Fahrpersonal der BVG ist durch die Tarifvertragsparteien nicht nur hinsichtlich der Lohngruppen außerhalb des für die sonstigen Arbeiter der BVG geltenden Tarifgefüges gestellt worden (vgl § 2 BVG-ZVT).
Vielmehr ist für das Fahrpersonal einerseits und die sonstigen Arbeiter andererseits auch jeweils eine gesonderte Lohntabelle aufgestellt worden (siehe für den Zeitpunkt, in dem der Kläger zuletzt als Zugfahrer tatsächlich tätig war, zum einen den ab 1. Januar 2000 gültigen Tarifvertrag über Löhne für Arbeiter im Fahrdienst der BVG und zum anderen den ebenfalls ab 1. Januar 2000 geltenden Monatslohntarifvertrag Nr. 27 zum BMT-G). Schon dies belegt, dass eine „horizontale Verweisung" nicht vorgenommen worden ist. Das Tarifgefüge für das Fahrpersonal hatte sich zudem nicht zwangsläufig in gleicher Weise ändert wie das für die sonstigen Arbeiter. So ist etwa für die sonstigen Arbeiter im Jahr 1990 eine neue Spitzenlohngruppe 9 eingeführt worden, ohne dass es eine gleichartige Änderung im Lohngruppenverzeichnis für das Fahrpersonal gegeben hätte. Umgekehrt enthalten die Monatsentgelte für die Arbeiter im Fahrdienst einen finanziellen Ausgleich zur Abgeltung besonders schwieriger Arbeitsbedingungen, die einzeln nicht erfassbar und deshalb nur pauschal zu bewerten sind (zB Wechsel von Früh- zu Spätschicht, hohes Verkehrsaufkommen, hohe Umsicht).Waren demnach die Tarifgefüge für die Arbeiter des Fahrdienstes der BVG und der sonstigen Arbeiter gänzlich verschieden strukturiert, kann aus dem Umstand, dass ein Arbeiter des Fahrdienstes ein Entgelt in etwa in der Höhe einer Lohngruppe des qualitativ geordneten Tarifvertrages für die sonstigen Arbeiter erhält, kein Rückschluss auf die qualitative Wertigkeit der im Fahrdienst ausgeübten Beschäftigung gezogen werden (vgl auch Senatsurteil vom 10. November 2003 – L 16 RJ 22/01 – juris; im Ergebnis für den BVG-ZVT gleichlautend: LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 28. April 2005 – L 8 RJ 59/03 – und vom 17. November 2011 – L 22 R 849/09 – juris). Da die Einstufung in das Mehrstufenschema eine Frage der Rechtsanwendung darstellt, bedurfte es insoweit nicht der Einholung eines – von dem Kläger mit Schriftsatz vom 27. März - 2012 beantragten Sachverständigengutachtens.
Ausgehend vom Beruf des Omnibusfahrers und seiner Ausbildung zum Berufskraftfahrer muss sich der Kläger als allenfalls Angelernter des oberen Bereichs auf die Tätigkeiten eines - einfachen - Pförtners verweisen lassen. Es handelt sich dabei um eine ungelernte Tätigkeit, die sich durch Qualitätsmerkmale aus dem Kreis einfachster ungelernter Tätigkeiten heraushebt, zB das Erfordernis einer nicht nur ganz geringfügigen Einweisung (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 45).
Die Aufgaben eines Pförtners bestehen nach der – in das Verfahren eingeführten – Berufsinformationskarte (BIK BO 793) in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen. Eine Einarbeitung und Anlernung ist üblich, so dass diese Tätigkeit sozial zumutbar ist.
Dem Beruf eines – einfachen -Pförtners war und ist der Kläger auch gesundheitlich gewachsen.
Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben ua als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des Sachverständigen Langhoff vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.
Dem Kläger waren und sind jedenfalls zumutbar leichte Arbeiten in allen Körperhaltungen mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, ohne ständige einseitige körperliche Belastungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Nachtschichtarbeiten (Dr. H), ohne Arbeiten in Kälte, Hitze, Zugluft, Staub und Feuchtigkeit (Dr. H) und ohne Arbeiten unter Zeitdruck (Dr. H). Der Sachverständige Dr. S hat im Berufungsverfahren ausdrücklich und nachvollziehbar klargestellt (Stellungnahme vom 17. Dezember 2010), dass nach den erhobenen Befunden ein Ausschluss von Arbeiten unter Publikumsverkehr nicht geboten sei. Dr. H hat auf Nachfrage erläutert (Stellungnahme vom 1. März 2011), dass der Ausschluss von Schichtarbeiten sich letztlich auf „Nachtschichtarbeit“ reduziere. Wie der berufskundlichen Aussage des Sachverständigen L vom 14. Februar 2000 außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner den Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gibt zudem eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist. Es handelt sich um eine Tätigkeit, bei der keine körperlichen Belastungen anfallen, die über die Anforderungen körperlich leichter Arbeiten hinausgehen.
Die beim Kläger bestehenden gesundheitlichen Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil eines – einfachen - Pförtners in Einklang bringen. Wenn die Sachverständigen Dr. S und Dr. H somit zu der Einschätzung gelangt sind, der Kläger könne diesen Beruf noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben, ist dies, weil sie das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt haben, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat deren Bewertung zu eigen machen kann.
Der Kläger war und ist auch noch in der Lage, die Tätigkeit eines – einfachen Pförtners –, für die bundesweit „deutlich mehr als 300 Arbeitsplätze“ (so der Sachverständige Langhoff in seiner Aussage vom 14. Februar 2000) nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten vollwertig auszuüben. Seine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit ist insoweit – was sowohl Dr. S als auch Dr. H übereinstimmend bestätigt haben – erhalten. Dass sich in dem Vorhandensein einer nennenswerten Zahl von Arbeitsplätzen im og Sinne seither wesentlich etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich.
Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten konnte oder erhält, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer - wie den Kläger - derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von voller bzw. teilweiser EM oder BU - wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat - unerheblich (vgl. § 43 Abs. 3 Halbsatz 2, § 240 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.