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Opferentschädigung - Feststellung von Schädigungsfolgen - Versorgung - tätlicher Angriff - volle richterliche Überzeugung (Vollbeweis) - Beweiserleichterung - Anscheinsbeweis - Überzeugungsbildung aufgrund staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 15.10.2012
Aktenzeichen L 11 VG 7/12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 1 Abs 1 S 1 OEG, § 15 KOVVfG

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Streitig sind die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Die 1955 geborene Klägerin ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Bereits mit Bescheid vom 29. November 2006 hatte der Beklagte auf Antrag der Klägerin vom 7. August 2006 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 wegen einer Depression und psychogener Anfälle (Einzel-GdB: 50) und einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei Verschleiß (Einzel-GdB: 10) anerkannt. Mittlerweile ist zu ihren Gunsten ein GdB von 60 festgestellt, wobei neben den bereits zuvor anerkannten Funktionsbeeinträchtigungen zusätzlich ein Einzel-GdB von 20 wegen einer Funktionsbehinderung je des oberen und des unteren Sprunggelenks links berücksichtigt worden ist (Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2010).

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten sinngemäß Leistungen nach dem OEG. Sie gab an, am 7. November 2009 überfallen und beraubt worden zu sein. Außer Prellungen habe sie links ein zweifach gebrochenes Bein. In dem ihr von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Formantrag, der dem Beklagten am 12. Januar 2010 zuging, gab die Klägerin an, am 7. November 2009 um ca. 15 Uhr von B (nachfolgend: B) verletzt worden zu sein. B habe an ihrer Wohnungstür geklingelt und sei - nachdem sie geöffnet habe - über Sie hergefallen, habe sie auf den Boden geworfen und sie geschlagen und getreten. Als Tatzeugen gab sie ihren Nachbarn Bl an. Strafanzeige sei erstattet worden. Dem Antrag fügte die Klägerin einen Arztbrief des MKrankenhauses vom 2. Dezember 2009 über eine stationäre Behandlung der Klägerin vom 7. bis zum 8. November 2009 bei. In dem Arztbrief, in dem als Diagnose eine OSG-Luxationsfraktur links mitgeteilt wird, heißt es unter anderem, die stationäre Aufnahme der Klägerin sei über die Erste Hilfe des Hauses erfolgt. Dort sei sie durch den Rettungsdienst der Feuerwehr am 7. November 2009 vorgestellt worden, nachdem sie im Rahmen eines Nachbarschaftsstreites die oben genannte Verletzung erlitten habe. Zum Aufnahmezeitpunkt sei die Klägerin alkoholisiert gewesen.

Der Beklagte forderte unter anderem bei der Staatsanwaltschaft B die Strafakten an. In diesen Akten ist unter anderem eine Strafanzeige vom 7. November 2009 enthalten, in der es heißt, vor Ort seien die geschädigte Klägerin und B zugegen gewesen. Die Klägerin habe angegeben, dass B am heutigen Nachmittag an ihrer Haustür geklingelt habe. Nachdem sie B geöffnet habe, habe dieser sie sofort angesprungen und zu Boden geschubst. Er sei dann auf sie gefallen. Dabei habe sie sich am Fuß und im Gesicht verletzt. Die Klägerin habe teilweise widersprüchliche Angaben, was den Tathergang angehe, gemacht. Die Klägerin sei deutlich alkoholisiert gewesen.

Ausweislich eines Protokolls über seine Beschuldigtenvernehmung vom 18. November 2009 erklärte B, am 7. November 2009 von der Klägerin sofort angesprungen worden zu sein, als sie die Haustür geöffnet habe. Seine Lederjacke sei mehrmals gerissen und an der Schulter habe man die Fingernägel von der Klägerin sehen können. Die Klägerin habe an ihm gezerrt, so dass er versucht habe, sich zu lösen. Dabei sei er auf sie gefallen. Er habe nicht gewollt, dass sie verletzt werde. B gab im Rahmen der Vernehmung an, die Angaben, die er in einem anderen Zusammenhang bei einer Zeugenvernehmung gemacht habe, auch zur Aussage im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung wegen Körperverletzung zu machen. Im Rahmen dieser Zeugenvernehmung verwies B auf eine von ihm verfasste schriftliche Erklärung, die er zum Gegen-stand seiner Aussage machte. In diesem auf den 18. November 2009 datierten „Gedächtnisprotokoll“ erklärte B, am 7. November 2009 festgestellt zu haben, dass an der Blende des neuen Wohnungsschlosses seiner Wohnung frischer Sekundenkleber heruntergelaufen sei. Er habe bei der Suche wie schon die Tage vorher den Wagen der Klägerin wegfahren sehen. Auch sein Briefkastenschloss sei mit Klebstoff unbrauchbar gemacht worden. Er sei dann in Richtung der Wohnung der Klägerin gefahren und habe ihren Wagen gesucht, ihn aber nicht gefunden. So habe er wenigstens den unmittelbaren Nachbarn, der Familie Bl, von den Aktivitäten der Klägerin erzählen wollen. Er habe dann an der Wohnungstür der Klägerin geklingelt. Die Klägerin habe die Tür sperrangelweit geöffnet, worauf er sie angeschrien habe, was sie sich erlaube. Sie habe ihn beschimpft und angesprungen und sich in seiner Lederjacke verkeilt, welche dabei stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Bei dem Versuch, sich von ihr zu befreien, sei er im Flur auf sie heraufgestürzt, dabei sei das linke Sprunggelenk der Klägerin gebrochen.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 teilte die Staatsanwaltschaft B der Klägerin mit, das Ermittlungsverfahren gegen B gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) auch in Bezug auf die Körperverletzung vom 7. November 2009 eingestellt zu haben. In den Gründen gab die Staatsanwaltschaft B an, dass B angegeben habe, er sei bei dem Vorfall, bei dem die Klägerin verletzt worden sei, auf die Klägerin gefallen, weil die Klägerin ihn bedrängt habe. Unabhängige Zeugen zu den Vorfällen seien nicht vorhanden. Mangels hinlänglicher Beweise sei eine Überführung des Beschuldigten mit der für eine Urteilsfindung erforderlichen Sicherheit nicht möglich. Es stehe Aussage gegen Aussage. Gegen den Einstellungsbescheid legte die Klägerin Beschwerde ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft Be die Vernehmung von Bl als Zeugen veranlasste. Im Rahmen dieser Zeugenvernehmung am 12. Juli 2010 erklärte der Zeuge Bl, am 7. November 2009 gemeinsam mit seiner Frau einen dumpfen Knall gehört zu haben. Anschließend habe die Klägerin um Hilfe gerufen. Er und seine Ehefrau würden diesen Knall bereits kennen, weil die Klägerin öfters gestürzt sei. Als die Klägerin erneut um Hilfe geschrien habe, sei er rübergelaufen. Er habe an der Eingangstür geklopft und diese sei auch geöffnet worden. Die Klägerin habe auf dem Boden gelegen und B habe neben ihr gestanden. Die Klägerin habe im Gesicht geblutet und B sei sehr aufgebracht gewesen. Er, der Zeuge, habe B dann mehrmals gebeten, das Haus zu verlassen, was B auch getan habe. Über den eigentlichen Vorfall könne er keine Angaben machen. Der Zeuge sagte ebenfalls aus, zu wissen, dass die Klägerin immer umfalle. Welche Krankheit dies sei, wisse er nicht. Er und seine Frau hätten jedenfalls schon oft die Feuerwehr gerufen. Sie hätten die Klägerin schon oft mit starken Verletzungen gesehen.

Mit Schreiben vom 14. September 2010 stellte die Staatsanwaltschaft B das Ermittlungsverfahren gegen B unter anderem auch wegen vermeintlicher Körperverletzung (die Klägerin hatte B auch vorgeworfen, ihr unter anderem 460.000,- Euro Bargeld aus der Wohnung entwendet zu haben) vom 7. November 2009 erneut gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Unter anderem erklärte die Staatsanwaltschaft, der Zeuge Bl habe zu dem Tatvorgang keine Angaben machen können, da er erst nachdem die Klägerin verletzt gewesen sei, zum Tatort gekommen sei. Er habe nur bekunden können, Hilferufe gehört zu haben, die Ursache der Verletzung habe er nicht beobachtet. Es stehe somit Aussage gegen Aussage, wie es zu den Verletzungen gekommen sei. Auch gegen diese Einstellungsverfügung legte die Klägerin Beschwerde ein. Mit ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2010 erklärte sie, ihre „Freundin“ habe am Tattag von der Toilette im Obergeschoss ihres Hauses aus gehört, dass sie, die Klägerin, dem B die Tür auf sein Klingeln hin geöffnet habe. Die Freundin habe die Hilfeschreie der Klägerin gehört und dann vom Treppenobergeschoss aus gesehen, dass B auf die Klägerin eingeschlagen habe. Die Generalstaatsanwaltschaft B teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 1. November 2010 mit, sich nach Prüfung des Sachverhalts nicht in der Lage zu sehen, entgegen dem angefochtenen Bescheid, der sich auch auf die Strafanzeige vom 7. November 2009 beziehe, anzuordnen, dass die öffentliche Klage erhoben werde oder weitere Ermittlungen angestellt würden. Die Staatsanwaltschaft B habe das Verfahren aus den zutreffenden Gründen eingestellt. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin sei nicht geeignet, eine andere Entschließung zu rechtfertigen. B streite die Tatvorwürfe ab; objektive Beweismittel, anhand derer er zu überführen wäre, lägen nicht vor. Das Vorbringen, dass sich bei dem Tatgeschehen am 7. November 2009 eine von der Klägerin nicht namentlich benannte weitere Zeugin in ihrem Haus aufgehalten und das Tatgeschehen beobachtet haben soll, erscheine bereits deshalb nicht glaubhaft, weil die Klägerin hierzu bislang im Laufe der Ermittlungen keinerlei Angaben gemacht habe. Auch soweit die Klägerin nunmehr vortrage, sie sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen, sei dies nicht glaubhaft. Denn es widerspreche den Feststellungen der hinzu gerufenen Polizeibeamten, die eine deutliche Alkoholisierung bei der Klägerin bemerkt hätten. Vorliegend stehe hinsichtlich aller von der Klägerin gegen B erhobenen Vorwürfe Aussage gegen Aussage, wobei hier kein Anlass bestehe, den Angaben der Klägerin generell mehr Glauben zu schenken als den Angaben des B. Denn die Angaben der Klägerin würden der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vorzunehmenden besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten, da die Klägerin im Laufe der Ermittlungen divergierende Angaben gemacht habe. So habe sie sowohl zur Herkunft des angeblich entwendeten Geldes, als auch hinsichtlich der verschiedenen weiteren Tatabläufe unterschiedliche Angaben gemacht. Wenn sich unvereinbare Aussagen gegenüberstünden, könne die Staatsanwaltschaft aber nur abwägen, ob eine Hauptverhandlung voraussichtlich eindeutige Beweisgründe dafür ergeben würde, eine von beiden Aussagen allein zur Urteilsgrundlage zu machen. Allerdings müsse sich die Staatsanwaltschaft in vorausschauender Abschätzung der Beweislage in einer Hauptverhandlung der besonderen Situation bewusst sein, die sich ergebe, wenn sich zwei Parteien gegenüberstünden, die einen Vorfall aus verschiedener Interessenlage und entgegengesetzter Grundeinstellung heraus sehen und darstellen. Bei Abwägung all dieser Gesichtspunkte sei von einer Hauptverhandlung nicht eine Klärung, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Freisprechung des B wegen Unaufklärbarkeit der Sache zu erwarten. Auf die anschließende Anregung der Klägerin, B an einen Lügendetektor anzuschließen, erklärte die Generalstaatsanwaltschaft B mit Schreiben vom 15. November 2010, dass das weitere Vorbringen der Klägerin nicht geeignet sei, eine Wiederaufnahme der Ermittlungen zu rechtfertigen und damit zu einer Abänderung des hiesigen Beschwerdebescheides zu führen.

Nach Kenntnisnahme von den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Versorgung nach dem OEG wegen des behaupteten schädigenden Ereignisses vom 7. November 2009 durch Bescheid vom 11. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2010 ab. Die Anspruchsgrundlagen für Leistungen nach dem OEG seien nicht nachgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 3. November 2010 Klage erhoben. Sie hat unter anderem gerügt, dass die weitere von ihr benannte Zeugin nicht vernommen worden sei. Auch sei sie, die Klägerin, aufgrund ihrer körperlichen Statur gar nicht in der Lage, B anzugreifen, der viel größer und stärker sei als sie. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2010 hat die Klägerin als Zeugin Frau F benannt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 28. Februar 2012 hat das Sozialgericht F als Zeugin vernommen. Diese hat zur Sache ausgesagt, am 7. November 2009 abends gegen 19 Uhr von der Klägerin aus dem Krankenhaus angerufen worden zu sein. Die Klägerin habe ihr gegenüber erklärt, es sei etwas passiert, sie werde gleich operiert und sie, die Zeugin, solle den Sohn der Klägerin informieren. Die Klägerin habe ihr später erzählt, dass B den Fuß in die Tür gestellt habe, als sie ihn nicht habe hereinlassen wollen, und dass er sie angegriffen habe. Die Zeugin hat weiter ausgesagt, die Tat selbst weder gesehen noch etwas gehört zu haben. Sie wisse das nur durch Erzählungen. Sie, die Zeugin, kenne B persönlich, er sei ein großer kräftiger Mann. Zu ihr persönlich sei er immer nett gewesen.

Durch Urteil vom 28. Februar 2012 hat das Sozialgericht die auf Feststellung einer doppelten Sprunggelenksfraktur links als Schädigungsfolge nach dem OEG und die auf Gewährung von daraus resultierenden Versorgungsleistungen gerichtete Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Anerkennung von Schädigungsfolgen nach dem OEG und daraus resultierenden Versorgungsleistungen, da kein Nachweis der von der Klägerin behaupteten, gegen sie am 7. November 2009 gerichteten Gewalttat habe geführt werden können. Insofern sei die Klage unter Berücksichtigung des auch im Bereich des OEG geltenden Grundsatzes der objektiven Beweis- oder Feststellungslast abzuweisen. Für einen Anspruch nach dem OEG müsse der schädigende Vorgang nachgewiesen sein. Gelinge der Nachweis des vorsätzlichen tätlichen Angriffs nicht, müsse der Antrag abgewiesen werden. Die Klägerin trage die objektive Beweislast. Die von dem Beklagten getroffenen Feststellungen seien von der Kammer, insbesondere anhand der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft B, zu bestätigen. Die vor der Kammer erfolgte Beweisaufnahme durch Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugin F habe keine hiervon im Ergebnis abweichenden Erkenntnisse liefern können. Denn es habe sich herausgestellt, dass es sich bei der benannten Zeugin nicht um eine Augenzeugin der von der Klägerin behaupteten gegen sie gerichteten Gewalttat handele, so dass es weiterhin bei dem Grundsatz Aussage gegen Aussage und der aufgezeigten Beweislast im Sinne des OEG zulasten der Klägerin verbleibe. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass der von ihr beschuldigte B größer und stärker sei als sie, lasse diese Tatsache weder abstrakt noch konkret zwingende Rückschlüsse auf den von der Klägerin behaupteten Tathergang oder die Tat als solche zu. Selbst auf die von der Staatsanwaltschaft B angenommene Unglaubwürdigkeit der Klägerin und die Unglaubhaftigkeit ihrer dortigen Aussagen komme es vor diesem Hintergrund insoweit nicht weiter an. Denn selbst wenn man die Version der Klägerin trotz der von den Ermittlungsbehörden festgestellten Widersprüche für sich genommen als schlüssig unterstellte, sei die Version des B nicht weniger schlüssig, zumal dieser in seinem Gedächtnisprotokoll nachvollziehbare Gründe angeführt habe, weshalb er die Klägerin am 7. November 2009 aufgesucht habe und nach den weiteren Feststellungen zur Vorgeschichte davon auszugehen sei, dass sich die Auseinandersetzung am 7. November 2009 im Rahmen massiver und anhaltender Streitigkeiten eines unmittelbar zurückliegenden Partnerschaftsverhältnisses abgespielt habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen des B unglaubhaft gewesen seien oder dieser in Person unglaubwürdig sei, seien dessen zeitnahen Aussagen gegenüber der Polizei nicht im Ansatz zu entnehmen.

Gegen das ihr am 13. März 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. März 2012 Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Frage in den Raum gestellt, wie sie sich denn allein den doppelten Beinbruch habe zuziehen sollen. Auch sei in dem Urteil bislang nicht aufgeführt, dass ihr B vier Vorderzähne ausgeschlagen habe.

Der Senat hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft B beigezogen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 hat der Senat durch Schreiben des Berichterstatters die Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht erwäge, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zurückzuweisen. Voraussetzung hierfür sei, dass das Gericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Klägerin hat daraufhin im Wesentlichen erklärt, die Berufung nicht zurückzunehmen. Sie wünsche einen Verhandlungstermin mit ihrem Rechtsanwalt. Der Berichterstatter des Senats hat daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 10. Juli 2012 erklärt, an der mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Juli 2012 mitgeteilten Erwägung festzuhalten. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2012 hat die Klägerin daraufhin erklärt, sich den doppelten Beinbruch und die ausgeschlagenen Zähne nicht selbst beigefügt zu haben. Das Gericht könne ja den Verursacher B befragen, ob er sie angegriffen habe. Andere Personen seien zu diesem Zeitpunkt nicht in ihrer Wohnung gewesen. Auf ihre Hilferufe hin habe Bl die Polizei gerufen. Er habe B gesehen. Die behandelnden Ärzte könnten wohl darlegen, dass die Verletzungen durch fremde Einwirkung erfolgt seien. Der Berichterstatter des Senats hat die Klägerin daraufhin mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Juli 2012 erneut darüber in Kenntnis gesetzt, an der mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Juli 2012 mitgeteilten Erwägung, bestätigt mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Juli 2012, weiter festzuhalten. Der Berichterstatter hat insoweit weitere Ausführungen zur Sach- und Rechtslage gemacht. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2012 hat die Klägerin daraufhin erklärt, man solle sich sie und B einmal von der Statur her ansehen. B sei weitaus größer und schwerer als sie. Bei der Aussage des B handele es sich um eine Falschaussage. Während das Gericht die Schreiben vom 5., 10. und 16. Juli 2012 der Klägerin zugestellt hat, hat es nunmehr mit einfachem Brief vom 24. Juli 2012 den Beteiligten mitgeteilt, dass es bei der Absicht des Senats, gemäß § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden, verbleibe.

Die Klägerin beantragt schriftlich und sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 11. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2010 aufzuheben, und den Beklagten zu verurteilen, bei der Klägerin eine doppelte Sprunggelenksfraktur links sowie den Verlust von vier Vorderzähnen als Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz festzustellen und der Klägerin daraus resultierende Versorgungsleistungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt schriftlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die die Klägerin betreffenden Versorgungs- und Schwerbehindertenakten des Beklagten und die Akte der Staatsanwaltschaft B Bezug genommen.

II.

Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Dabei berücksichtigt der Senat zwar durchaus, dass die Klägerin rechtlich nicht vertreten ist und selbst auch nicht rechtskundig sein dürfte. Andererseits hat sie bereits an der mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht Berlin teilgenommen und dort umfassend Gelegenheit gehabt, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Zudem hat sie keine neuen Tatsachen vorgetragen, die eine mündliche Verhandlung erfordern würden. Die Klägerin ist schließlich auch mehrmals über die Absicht des Senats, nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden, angehört worden.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 11. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung von Schädigungsfolgen und Versorgung nach dem OEG.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG hat Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes [...] infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine [...] Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

Allgemein ist davon auszugehen, dass als tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen ist, wobei in aller Regel die Angriffshandlung den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 29. April 2010 - B 9 VG 1/09 R - juris). Für den Vorsatz des Täters gilt der strafrechtliche Vorsatzbegriff: Wissen um die und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand (zumeist einer Körperverletzung) gehörenden objektiven Merkmale. Es genügt natürlicher Vorsatz, der sich nur auf den tätlichen Angriff, nicht auf den Körperschaden richten muss (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2007 - B 9/9a VG 3/06 R - juris).

Das Vorliegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs muss zur vollen richterlichen Überzeugung („Vollbeweis“), das heißt zur Überzeugung des Gerichts mit einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder eines so hohen Grades an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt, zu ermitteln sein (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 - B 9 VG 3/99 R - juris). Falls es daran fehlt, geht das zu Lasten des Anspruchstellers (objektive Beweis- oder Feststellungslast; vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 1989 - 9 RVg 3/89 - juris).

Allerdings ist dann die Beweiserleichterung des § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) anzuwenden, wenn sich die Aussagen des (vermeintlichen) Opfers und des (vermeintlichen) Täters gegenüberstehen und Tatzeugen nicht vorhanden sind (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - B 9 VG 6/99 B - juris). Danach sind die Angaben des Anspruchstellers, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen und sonstige Beweismittel nicht vorhanden sind.

Nach Maßgabe oben genannter Grundsätze steht vorliegend nicht im Sinne des Vollbeweises fest, dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs des insoweit allein in Betracht kommenden B geworden ist. Dies geht zu ihren Lasten. Die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG rechtfertigt hier kein anderes Ergebnis. Denn die Angaben der Klägerin, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, erscheinen nach den Umständen des Falles nicht glaubhaft. Schließlich führen vorliegend auch die allgemein anerkannten Beweisgrundsätze, namentlich der Grundsatz des Beweises des ersten Anscheins, nicht zu Beweiserleichterungen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 - 9/9a RVg 3/87 - juris).

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin auf Klingeln des B am 7. November 2009 diesem die Wohnungstür zumindest teilweise öffnete. Der weitere Ablauf ist streitig. Fest steht wiederum aufgrund des Arztbriefes des M Krankenhauses vom 2. Dezember 2009, dass die Klägerin am 7. November 2009 eine Luxationsfraktur des linken oberen Sprunggelenks erlitt. Der Senat geht weiter davon aus, dass die Sprunggelenksverletzung daraus resultiert, dass B am 7. November 2009 auf die Klägerin gefallen war. Warum B auf die Klägerin gefallen war, ist hingegen unklar und zur Überzeugung des Senats auch nicht mehr aufzuklären. Die Kläger behauptet im Wesentlichen, von B angegriffen worden zu sein. In einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft B vom 2. Dezember 2009 erklärte sie, von B niedergeschlagen worden zu sein und im Gesicht Prellungen und blaue Flecke erlitten zu haben. In der Strafanzeige wird die Klägerin dergestalt wiedergegeben, dass B sie nach Öffnen der Tür sofort angesprungen und zu Boden geschubst habe, wobei er dann auf sie gefallen sei. Dabei habe sie sich am Fuß und im Gesicht verletzt. B erklärte im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung demgegenüber, die Klägerin habe ihn nach Öffnen der Tür sofort angesprungen; seine Lederjacke sei an einem Ärmel zerrissen und an der Schulter habe man die Fingernägel der Klägerin sehen können. Die Klägerin habe an ihm gezerrt, so dass er versucht habe, sich zu lösen, wobei er dann auf die Klägerin gefallen sei. Dass die Klägerin verletzt werde, habe er nicht gewollt. Diese Angaben decken sich im Wesentlichen mit den Angaben in seinem handschriftlich verfassten „Gedächtnisprotokoll“.

Legt man die Angaben von B zugrunde, liegt ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff offensichtlich nicht vor. Umgekehrt ist von einem solchen auszugehen, wenn man die Angaben der Klägerin zugrunde legt. Welche der beiden Darstellungen der Wahrheit entspricht, kann nicht festgestellt werden. Namentlich die von der Klägerin benannten Zeugen machten keine erhellenden Angaben zu den Vorkommnissen am 7. November 2009. Der Zeuge Bl sah lediglich - nach den hier maßgeblichen Vorkommnissen -, dass die Klägerin auf dem Boden lag und B neben ihr stand. Weiter sagte er aus, dass die Klägerin im Gesicht geblutet habe und B sehr aufgebracht gewesen sei. Über den eigentlichen Vorfall konnte der Zeuge aber keine Angaben machen. Die vom Sozialgericht vernommene Zeugin F hat ausgesagt, die Tat selbst weder gesehen noch etwas gehört zu haben. Die durch den Arztbrief des M-Krankenhauses dokumentierte Sprunggelenksverletzung belegt ebenfalls nicht das Vorliegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs, weil diese Verletzung offenbar darauf beruhte, dass B auf die Klägerin fiel, was dieser auch nicht bestritten hat. Aufschluss darüber, warum B auf die Klägerin fiel, vermag die Art der Verletzung aber nicht zu geben.

Ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff demnach nicht bewiesen, folgt kein anderes Ergebnis aus § 15 KOVVfG, denn die Angaben der Klägerin erscheinen nach den Umständen des Falles nicht glaubhaft. Dabei ist zum einen der Umstand hervorzuheben, dass die Klägerin zur Zeit der maßgeblichen Geschehnisse offensichtlich alkoholisiert war, sie dies aber stets bestritten hat. Dieses Bestreiten ist vor dem Hintergrund, dass die Alkoholisierung sowohl von den die Strafanzeige aufnehmenden Polizeibeamten als auch vom die Klägerin aufnehmenden M-Krankenhaus dokumentiert worden ist, wenig glaubhaft. Besonders schwer wiegt, dass die Klägerin in Bezug auf die Schädigungsfolgen sowie auf Beweismittel teilweise offensichtlich wahrheitswidrig „Nachbesserungen“ vorgenommen hat. Jedenfalls hat sie bei isolierter Betrachtung des OEG-Verfahrens erstmals im Berufungsverfahren ohne Angabe entsprechender Belege behauptet, B habe ihr vier Vorderzähne ausgeschlagen, wofür jedenfalls in Bezug auf die allein streitgegenständlichen Vorkommnisse am 7. November 2009 keine Anhaltspunkte bestehen. Soweit sie mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft B vom 27. Mai und 23. September 2010 erklärte, B habe ihr Zähne ausgeschlagen, fehlt es auch insoweit an Belegen, zumal in letztgenanntem Schreiben auch ein im OEG-Verfahren nicht mehr erwähnter „Fingerbruch“ mitgeteilt wird. Offensichtlich falsch waren die Angaben der Klägerin in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft B vom 5. Oktober 2010, in dem sie – auch noch unter Schilderung eines konkreten Lebenssachverhaltes – darlegte, dass und warum F die Körperverletzung durch B bestätigen könne. Die Vernehmung der Zeugin F durch das Sozialgericht hat aber belegt, dass diese Angaben nicht im Ansatz zutreffen. Bereits aus vorstehenden Gründen sind die Angaben demnach nicht glaubhaft, so dass es auf die teilweise phantastisch anmutenden weiteren Darstellungen der Klägerin – die beispielsweise mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft B vom 2. Dezember 2009 vortrug, sie (bei Tatzeit 54 Jahre alt) habe ihr Kind verloren und ihr seien von B 460.000,- Euro Bargeld aus der Wohnung entwendet worden – nicht ankommt.

Schließlich kommen der Klägerin auch keine Beweiserleichterungen nach allgemein anerkannten Beweisgrundsätzen zugute. Namentlich die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind hier nicht einschlägig. Der Anscheinsbeweis ermöglicht bei so genannten typischen Geschehensabläufen, von einer festgestellten Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem festgestellten Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schließen; er beruht auf Erfahrungswissen, muss also einen Hergang zu Grunde legen, der erfahrungsgemäß in bestimmtem Sinne abläuft. Sind aber mehrere Geschehensabläufe oder Vorgänge möglich, dann ist diese Beweisregel ausgeschlossen, mag auch eine von mehreren Möglichkeiten, die für den beweisbelasteten Beteiligten günstiger wäre, wahrscheinlicher sein als eine andere (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 9 VG 3/02 R - juris). Die Klägerin hat mehrfach ihre und die Statur des B, der weitaus größer und schwerer sei als sie, angesprochen. Soweit die Klägerin damit offenbar einen typischen Geschehensablauf der Art zum Ausdruck bringen möchte, dass ihre Verletzungen erfahrungsgemäß darauf beruhen, dass der größere und schwerere Mensch den kleineren und leichteren Menschen tätlich angegriffen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen, weil ein solcher Erfahrungssatz offensichtlich nicht aufgestellt werden kann und mindestens auch der von B geschilderte Geschehensablauf möglich erscheint.

Seine Überzeugung bildet der Senat nach dem Gesagten insbesondere aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten. Von einer von der Klägerin mit Schreiben vom 12. Juli 2012 angeregten Vernehmung des B sieht der Senat ab, wobei dahinstehen kann, ob es sich insoweit um einen Beweisantrag handelt und die Klägerin ihn nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 16. Juli 2012 ausdrücklich oder stillschweigend aufrecht erhalten hat. Zu eigener, weitergehender Ermittlungstätigkeit wäre der Senat nämlich nur verpflichtet gewesen, wenn neue erfolgversprechende Ansatzpunkte zur Feststellung einer Vorsatztat aufgetaucht oder der Sachverhalt unter anderen rechtlichen Kriterien als im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu würdigen wäre (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 - 9/9a RVg 3/87 -; bestätigt mit Urteil vom 10. November 1993 - 9 RVg 2/93 - beide bei juris). Das ist hier aber nicht der Fall. Zum einen gibt es gerade keine neuen erfolgversprechenden Ansatzpunkte zur Feststellung einer Vorsatztat. Vielmehr hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, sich die Verletzungen nicht selbst zugefügt zu haben und aufgrund ihrer Statur nicht in der Lage zu sein, B anzugreifen. Neu im OEG-Verfahren ist zwar der Vortrag in Bezug auf die ausgeschlagenen Vorderzähne. Mit Blick darauf, dass insbesondere in dem Arztbrief des M Krankenhauses vom 2. Dezember 2009, aber auch in dem Schreiben der Klägerin an die Staatsanwaltschaft B vom 2. Dezember 2009, in dem sie ihre Verletzungen – auch Gesichtsverletzungen – eingehend schilderte, ausgeschlagene Zähne nicht erwähnt worden sind, bieten sich dem Senat auch insoweit keine neuen erfolgversprechenden Ansatzpunkte zur Feststellung einer Vorsatztat. Zum anderen geht es der Klägerin gerade darum, dass Feststellungen getroffen werden, die den tragenden Feststellungen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens widersprechen würden (vgl. BSG, Urteil vom 10. November 1993 - 9 RVg 2/93 - juris). Die unterschiedlichen Verfahrensregeln in Straf- und Sozialgerichtsverfahren sind ebenfalls kein Grund, die Beweisaufnahme ganz oder teilweise zu wiederholen. Der Beweislast des Staates im Strafverfahren entspricht hier nämlich die Beweislast der Klägerin im Sozialgerichtsverfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.