Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 7. Senat | Entscheidungsdatum | 09.07.2013 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | OVG 7 N 113.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 7 Abs 2 S 2 AufenthG, § 28 Abs 1 VwVfG, § 45 Abs 1 Nr 3 VwVfG, § 45 Abs 2 VwVfG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 124a Abs 5 S 2 VwGO |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Oktober 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Verkürzung der ihm im Hinblick auf die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen am 7. September 2010 für die Dauer von drei Jahren erteilten Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2012. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 11. Oktober 2012 als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsge-richtliche Urteil hat auf der Grundlage der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen keinen Erfolg.
1. Die innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist geltend gemachten Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 15. Januar 2013 und die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 3. April 2013 zum Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht.
Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers im genannten Schriftsatz vorliegend nicht auszugehen.
Hierin macht er zunächst geltend, das Urteil gehe zu Unrecht davon aus, der Beklagte habe durch Übersendung des Anhörungsschreibens vom 4. Mai 2012 an die vom Kläger mitgeteilte und zuvor auch als aktuelle Meldeanschrift ermittelte Adresse genügt, was durch den Umstand, dass er sich nachträglich zum 1. Mai 2012 in eine neue Wohnung umgemeldet habe und dort auch eingezogen sei, nicht in Zweifel gezogen werden könne. Denn der (Ausländer)Akte lasse sich nicht konkret entnehmen, wann dieses Schreiben zugestellt worden sei. Eine Zustellung gemäß §§ 3 ff. VwZG i.V.m. §§ 178 ff. ZPO setze voraus, dass die Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten seiner tatsächlichen Wohnung, d.h. seinem räumlichen Lebensmittelpunkt, erfolgen müsse. Er habe die neue Wohnung jedoch, wie der Mietvertrag und die Aussage seiner Ehefrau belegten, am 1. Mai 2012 bezogen. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass er bei seinerzeitiger Zustellung der Anhörung hätte mitteilen können, dass er nach inzwischen erfolgter Versöhnung mit seiner Ehefrau eine neue gemeinsame Wohnung bezogen habe, so dass die Verkürzung nicht mehr in Betracht gekommen wäre und die ordnungsgemäße Anhörung essentielle Bedeutung gehabt und sich auf das Ergebnis des Bescheides ausgewirkt hätte.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Einer (förmlichen) Zustellung nach §§ 3 ff. VwZG i.V.m. §§ 178 ff. ZPO bedurfte es für die Anhörung zur beabsichtigten Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 AufenthG mangels Bestimmung durch Rechtsvorschrift gemäß § 1 Abs. 2 VwZG ebenso wenig wie für den diesbezüglichen Verwaltungsakt. Eine solche ist vorliegend auch nicht durch behördliche Anordnung des Beklagten verfügt worden. Insofern war es nicht zu beanstanden, dass das Anhörungsschreiben vom 4. Mai 2012 formlos an den Kläger übersandt wurde. Dass dies erfolgt ist, belegt der Absendevermerk vom selben Tage (vgl. Bl. 142 Ausländerakte). Analog § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln gilt das Schreiben am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Zwar gilt dies nicht, wenn ein Zugang nicht oder später erfolgt ist, was im Zweifel die Behörde nachzuweisen hat (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG), jedoch kann dies, worauf das verwaltungsgerichtliche Urteil abstellt, angesichts fehlenden Rücklaufs dieses Schreibens nicht allein mit dem Umstand in Zweifel gezogen werden, dass der Kläger sich nachträglich für eine neu angemietete Wohnung anmeldet und erklärt, dorthin wenige Tage zuvor umgezogen zu sein, da dies einen Zugang beispielsweise über einen Nachsendeantrag oder über Mitbewohner nicht ausschließt. Diesbezüglich hat der Kläger entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nichts vorgetragen.
Soweit er im Rahmen des Zulassungsvorbringens geltend macht, seine Ehefrau habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, man habe die neue Wohnung am 1. Mai 2013 bezogen, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Zum einen hat diese ein genaues Einzugsdatum für die neue Wohnung ausweislich des Verhandlungsprotokolls über ihre Vernehmung in der mündlichen Verhandlung keineswegs benannt, sondern lediglich vom erneuten Auszug „zwei Wochen nach dem Zuzug“ gesprochen. Zum anderen schließt ein Zuzug am 1. Mai 2012, wie ihn der Kläger behauptet, keineswegs aus, dass der Kläger sich auch noch in der - von ihm zuletzt nur noch allein genutzten früheren ehelichen - Wohnung U... Straße ..., … Berlin, aufhielt und ihm diese noch - etwa wegen notwendiger Renovierungsarbeiten oder dergleichen - zur Verfügung stand. Auch insoweit ist zur Zulassungsbegründung Gegenteiliges, was den Erhalt des Anhörungsbogens auf diesem Wege ausschlösse, nicht vorgetragen worden. Dass der Mietvertrag, auf den sich der Kläger weiter beruft, schon das tatsächliche Einzugsdatum in die neue Wohnung nicht zu belegen vermag - und erst recht nicht den Erhalt des Anhörungsschreibens ausschließt -, liegt auf der Hand.
Soweit der Kläger geltend macht, bei rechtzeitiger Anhörung Anfang Mai 2012 hätte er auf die zwischenzeitliche Versöhnung und den Einzug mit seiner Ehefrau in eine gemeinsame neue Wohnung verweisen können, so dass eine Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis gar nicht erfolgt wäre, zieht das weder die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten vom 18. Juni 2012 in Zweifel noch begründet es, wie erforderlich, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 11. Oktober 2012. Denn hiernach war die eheliche Lebensgemeinschaft „spätestens Mitte Mai 2012“ beendet.
Im Übrigen wäre, selbst wenn man das Vorliegen eines Anhörungsmangels unterstellen würde, dieser durch Nachholung der Anhörung geheilt, was nach § 45 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln „bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens“ möglich ist. Zwar genügt hierfür nicht der bloße Austausch von Schriftsätzen oder die Stellungnahme und Äußerung von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren, da die mit dem Anhörungsmangel verbundenen Nachteile vollständig zu beseitigen sind und insbesondere auch zu beachten ist, dass die für die Anhörung zuständige Behörde diese vornimmt. Hier liegt der Fall jedoch anders. Denn die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde ist uneingeschränkt erreicht worden, da der – auch für die Nachholung der Anhörung zuständige - Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers und die Aussage der Ehefrau zum Anlass genommen hat, seine Entscheidung noch einmal zu überprüfen und zu erwägen, ob er unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an seiner Entscheidung mit dem konkreten Inhalt festhalten will, und das Ergebnis der Überprüfung – Änderung der Begründung hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Aufrechterhalten der Ermessenerwägungen – mitgeteilt hat. Nachdem der Kläger befragt worden war und Ausführungen u.a. zum Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht hatte und nach Zeugenvernehmung der Ehefrau hat der Beklagte erklärt, hiernach mag die eheliche Lebensgemeinschaftnicht schon im Januar 2012, wie zuvor angenommen, sondern erst Mitte Mai beendet worden sein, insoweit ändere er die Begründung des Bescheides ab, die getroffenen Ermessenserwägungen blieben allerdings bestehen. Auf weiteres Vorbringen des Klägervertreters zur zwischenzeitlichen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seines Mandanten führte der Beklagte ferner aus, auch dies ändere nichts an der Ermessensentscheidung. Nach einer gut zwanzigminütigen Sitzungsunterbrechung, Rücksprache des Klägervertreters mit seinem Mandanten und weiterem Vortrag des Klägervertreters, erklärten schließlich beide Parteien, „dass sie hinreichend Gelegenheit zur Äußerung hatten“. Dass dem Kläger aus dieser Nachholung der Anhörung auch keine Nachteile erwachsen sind, weil die eheliche Lebensgemeinschaft ausweislich des verwaltungsgerichtlichen Urteils „spätestens Mitte Mai 2012“ beendet war, so dass die Annahme des Beklagten im angegriffenen Bescheid vom 18. Juni 2012, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe, auch für diesen Zeitpunkt zutraf, wurde oben bereits dargelegt.
Der Kläger macht ferner geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergäben sich daraus, dass es als unerheblich ansehe, ob die Eheleute noch innerhalb des Trennungsjahres, das nach § 1565 BGB Vor-aussetzung für die Feststellung des Scheitern einer Ehe sei, zu der von ihm erhofften Versöhnung kämen. Der grundrechtliche Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG gebiete es, bei der Verkürzung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG restriktiv vorzugehen und diese nur im Falle einer zweifelsfreien Feststellung dauernder Trennung der Eheleute zuzulassen. Vorliegend sei es jedoch noch im Mai 2012 zu einer Versöhnung gekommen, so dass dies auch für die Zukunft nicht auszuschließen sei, zumal die Ehefrau bisher nicht einmal den von ihr gestellten Scheidungsantrag vorgelegt habe.
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Ergebnisrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Maßgeblich für die aufenthaltsrechtliche Schutzwürdigkeit einer Ehe ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt, nicht, ob die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt sind, mithin ob das formale Band der Ehe noch besteht, sondern der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herstellen bzw. fortführen zu wollen, der den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG auslöst (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 7.09 -, juris Rz. 15 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 22. Mai 2013 - 1 B 25.12 -, juris Rz. 4). Ob der Wille, ein gemeinsames Leben führen zu wollen, besteht, ist eine Frage des Einzelfalles, die sich abstrakter Beurteilung entzieht (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013, a.a.O.). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis gilt nichts anderes (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 -, juris Rz. 12, Beschluss vom 22. Mai 2013, a.a.O.). Dementsprechend ist auch unerheblich, ob das - eine Scheidung gemäß § 1565 Abs. 2 BGB regelmäßig voraussetzende - Trennungsjahr abgelaufen ist (Bayer. VGH, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 19 C 06.1658 -, juris Rz. 4; vgl. auch den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2009 zugrundeliegenden Sachverhalt, juris Rz. 2 und 3).
Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der gerichtlichen Beweiswürdigung im Urteil vom 11. Oktober 2012 werden mit dem bloßen Vorbringen, dass im Hinblick auf die (kurzzeitige) Versöhnung im Mai 2012 eine solche auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden könne, bzw. dem Hinweis darauf, dass die Ehefrau den Scheidungsantrag bisher nicht vorgelegt habe, nicht aufgezeigt. Das wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn dargelegt wäre, dass das Gericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder die gerichtliche Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten hätte, beispielsweise auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruhte, so dass Zweifel an der (Ergebnis)Richtigkeit des Urteils vorliegen (vgl. Urteil des BVerwG vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris Rz. 27 f., sowie Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2012 - OVG 11 N 57.11 -, vom 15. November 2012 - OVG 12 N 74.12 - und vom 30. April 2012 - OVG 2 N 16.11 -, juris). Dass in diesem Sinne Unzutreffendes verwertet, gegen Denkgesetze verstoßen worden oder die - sich auf eine in der mündlichen Verhandlung erfolgende Beweisaufnahme stützende - Würdigung des verwaltungsgerichtlichen Urteils sonst unvertretbar wäre, ist nicht feststellbar.
2. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass der Rechtssache grundsätzliche Be-deutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukäme.
Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungser-hebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer solchen klärungsfähigen und auch -bedürftigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender und entscheidungserheblicher Bedeutung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. März 2005 - OVG 1 N 72.05 -). Daran fehlt es vorliegend.
Soweit der Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob während eines Trennungsjahres nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Gelegenheit zur Versöhnung gegeben werden müsse, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, dass es auf die Scheidungsvoraussetzungen nach dem BGB nicht ankommt und die aufenthaltsrechtlich allein maßgebliche Frage, ob beide Ehegatten weiterhin ein gemeinsames Leben führen wollen, von den Umständen des Einzelfalles abhängt und sich damit abstrakter Beurteilung entzieht.
Ferner hält der Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG „zukunftsgerichtet“ zu berücksichtigen sei, dass der Erwerb einer Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 Alternative 1 ARB 1/80, der eine mindestens einjährige ordnungsgemäße Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber voraussetzt, bis zum Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis möglich gewesen wäre. Diese Frage ist schon deshalb zu verneinen, weil das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck der Verkürzung der Geltungsdauer einer zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht - sog. Trennungsprinzip - und auch nicht inzident zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 -, juris Rz. 13 f. m.w.N.; GK-AufenthG, § 7 Rz. 461 i.V.m. 419; Armbruster, HTK-AuslR/§ 7 AufenthG/zu Abs. 2 03/2012 Nr. 4). Im Übrigen ist aber auch nicht dargelegt oder ersichtlich, wieso sich aus der bloßen Chance für den Erwerb eines solchen assoziationsrechtlichen Anspruchs in der Zukunft ein bereits jetzt abwägungsrelevantes schutzwürdiges Vertrauen ergeben sollte und warum die Prognose angesichts der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit am 15. März 2012 im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. § 84 Abs. 2 AufenthG) überhaupt hätte positiv ausfallen sollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).