Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 04.08.2011 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | OVG 11 B 12.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 1 § 4 Ab. 3 UmwRG, § 27 InsO, § 28 InsO, § 35 InsO, § 47ff InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 257 BGB, § 291 BGB, § 54ff VwVfG |
Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Januar 2010 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten der Verweisung an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) dem Kläger auferlegt werden.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagte und der Beigeladene begehren die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Januar 2010, durch das der Beklagte im Rahmen der sogen. Altlastenfreistellung zur Zahlung von 4.774,20 EUR nebst Zinsen an den Kläger, den Insolvenzverwalter über das Vermögen der S... (Gemeinschuldnerin) verurteilt worden ist.
Die Gemeinschuldnerin erwarb durch Kaufvertrag vom 13. Juni 2000 das lange Zeit von einer Dachpappenfabrik genutzte und seinerzeit erheblich mit Schadstoffen kontaminierte, 4.676 m² große Grundstück H... in E.... Hierfür war bereits im März 1992 durch die Voreigentümerin ein Antrag auf Freistellung von der Kostenlast für Gefahrenabwehrmaßnahmen gemäß Art. 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz der DDR vom 29. Juni 1990 (UmwRG) in der Fassung von Art. 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (Hemmnisbeseitigungsgesetz), sogen. Altlastenfreistellung, gestellt und - wie im Kaufvertrag vereinbart - der Gemeinschuldnerin am 5./6. Juli 2000 im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb die Rechtsstellung hieraus übertragen worden.
Durch Bescheid des Beklagten vom 30. November 2000 wurde die Gemeinschuldnerin auf der Grundlage der o.g. Rechtsvorschriften von den einen Mindesteigenanteil überschreitenden Kosten der Altlasten in Höhe von 90% freigestellt. Ausweislich der Nebenbestimmungen des Bescheids war diese verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bescheids Investitionen in Höhe von drei Millionen Euro zu tätigen und innerhalb von fünf Jahren insgesamt elf Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten. Weiterhin war dort festgelegt, dass „die verauslagten Kosten“ der Gefahrenabwehrmaßnahmen nur unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig seien. U.a. heißt es unter III.D.8.2 h): „Zahlungen … können davon abhängig gemacht werden, dass bereits entsprechende Zahlungen an die beauftragten Dritten erfolgt sind. Mit Ihrer Zustimmung können Zahlungen unmittelbar an den beauftragten Dritten erfolgen“. Die Festlegung der durchzuführenden Maßnahmen erfolge entweder durch behördliche Anordnung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Eine entsprechende vertragliche „Untersuchungsvereinbarung“ mit einem - später mehrfach erhöhten - Kostenrahmen von seinerzeit 200.000 DM (netto) schlossen der Beklagte und die Gemeinschuldnerin unter dem 10. April 2001. Dort heißt es in § 6 Abs. 1 „Das Land erstattet dem Maßnahmeträger nach Maßgabe des Freistellungsbescheids die diesem für die Durchführung der festgelegten Maßnahmen nach § 2 entstandenen und verauslagten Kosten …“. § 6 Abs. 5 entspricht III.D.8.2 h) des Freistellungsbescheides.
Die von der Gemeinschuldnerin mit der Erbringung von Ingenieursleistungen zur Begleitung der Teergrubensanierung beauftragte H... legte dieser unter dem 30. April 2002 eine - bereits geleistete Zahlungen berücksichtigende - Schlussrechnung über 7.092,60 Euro vor. Nach Rechnungsprüfung durch das Projektcontrolling Anfang August 2002 verblieb ein Betrag von 5.304,66 Euro und nach Abzug der 10%igen Eigenbeteiligung die sodann beim Beklagten geltend gemachte Freistellungsforderung von 4.774,20 Euro. Nachdem die Gemeinschuldnerin am 30. September 2002 Insolvenz angemeldet hatte, bat der Beklagte deren Insolvenzverwalter, d.h. den Kläger, in der Folgezeit mehrfach, u.a. mit Schreiben vom 8. Mai 2003, um Abgabe einer Verzichtserklärung bzw. Zustimmung einer Direktzahlung des Beigeladenen an die H...mit schuldbefreiender Wirkung. Mit Schreiben vom 11. Juli 2003 lehnte der Kläger die Abgabe einer solchen Erklärung unter Verweis auf die entgegenstehenden Regelungen des Insolvenzrechts, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger im Insolvenzverfahren, der eine Anmeldung der Forderung der H... zur Insolvenztabelle gebiete, und das Fehlen eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen dem Beklagten und der H... ab. Auch im Hinblick auf das behördliche Ermessen in der Frage, ob Zahlungen aufgrund des Freistellungsbescheides ohne entsprechende Vorverauslagung durch die Gemeinschuldnerin an diese geleistet werden könnten, werde vielmehr unmittelbare Zahlung an ihn zur Insolvenzmasse erbeten.
Nachdem sowohl der Beklagte als auch der Beigeladene eine entsprechende Erstattungspflicht ohne Vorverauslagung abgelehnt hatten, erhob der Kläger am 31. März 2004 beim Verwaltungsgericht Potsdam die streitgegenständliche Zahlungsklage, die mit Beschluss vom 11. Oktober 2004 wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verwiesen wurde. Zur Klagebegründung hatte der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass die die Zahlungsmodalitäten betreffenden Bestimmungen der Kostenerstattung in der Untersuchungsvereinbarung und in III.D.8.2 h) des Freistellungsbescheides nicht zwingend seien. Er verwies auf das Grundprinzip der Gleichbehandlung aller Gläubiger eines Gemeinschuldners und darüber hinaus darauf, dass sich selbst ein rechtstechnischer Freistellungsanspruch bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen der Konkursmasse zustehenden Zahlungsanspruch verwandelt hätte, um die andernfalls eintretende verfahrenswidrige Bevorzugung eines einzelnen Insolvenzgläubigers zu vermeiden.
Der Beklagte und der Beigeladene hatten dem entgegengehalten, bei einer Auszahlung in die Insolvenzmasse würden letztlich ausschließlich für die Altlastenfreistellung vorgesehene, zweckgebundene Haushaltsmittel für die allgemeine Gläubigerbefriedigung eines insolventen Unternehmens verwendet. Im Übrigen bestehe mangels vorheriger eigener Forderungsbegleichung durch die Gemeinschuldnerin weder nach dem Freistellungsbescheid noch nach der Untersuchungsvereinbarung ein fälliger Zahlungsanspruch des Klägers. Aufgrund der dortigen Regelungen sei auch die analoge Anwendung des § 257 BGB ausgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht hat sein der Klage stattgebendes Urteil vom 18. Januar 2010 im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 6 Abs. 1 der Untersuchungsvereinbarung vom 10. April 2001 in Verbindung mit dem gemäß § 62 Satz 2 VwVfG analog anwendbaren § 257 BGB und § 35 Abs. 1 InsO. Zur Insolvenzmasse im Sinne der letztgenannten Norm gehörten nach allgemeiner Auffassung alle pfändbaren Forderungen des Gemeinschuldners und somit auch der vorliegende Altlastenfreistellungsanspruch, dessen Fälligkeit gem. § 41 InsO fingiert werde, der im Übrigen analog § 257 BGB aber auch bereits mit Eingehung der der Altlastenbeseitigung dienenden Verbindlichkeit entstanden sei. Die Annahme des Beigeladenen, die Regelung vorheriger Verauslagung durch das freigestellte Unternehmen sei durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließend geregelt, so dass sich ein Rückgriff auf § 257 BGB verbiete, sei zum einen wegen der ergänzenden analogen Anwendbarkeit dieser Norm nach § 62 Satz 2 VwVfG unzutreffend, zum anderen aber auch nach dessen § 6 selbst, der die in § 257 BGB vorausgesetzte Berechtigung, Aufwendungsersatz verlangen zu können, festschreibe.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde zwecks zügiger Abwicklung des Insolvenzverfahrens und im Interesse der Verfahrensvereinfachung auch ein Befreiungsanspruch in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch umgewandelt. Etwas anderes gelte nur dann, wenn ein Drittgläubiger ein - hier allerdings nicht vorliegendes - Absonderungsrecht nach §§ 49 bis 51 InsO habe. Eine bevorzugte - und nicht nur die allgemein für Gläubiger geltende „quotale“ - Befriedigung der H..., die der Beklagte dieser einräumen zu müssen glaube und die auf die unzulässige Schaffung eines mittelbaren Absonderungsrechts hinauslaufe, sei mit dem Grundprinzip gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger nach der InsO nicht zu vereinbaren und würde die anderen Insolvenzgläubiger benachteiligen.
Die insolvenzbedingte Umwandlung in einen Zahlungsanspruch erscheine auch hier im Falle eines Schuldbefreiungsanspruchs aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht als „grob unbillig“. Insbesondere bezwecke der Befreiungsanspruch nicht, einem Drittgläubiger eine insolvenzfeste Forderung zu verschaffen. Die vom Beklagten angenommene Zweckverfehlung von gebundenen Haushaltsmitteln liege nicht vor, da die Teergrubensanierung abgeschlossen sei und er auch nur die für die Durchführung der Gefahrenabwehrmaßnahme tatsächlich entstandenen Kosten zahlen solle. Einen „Nachteil“ erleide das Land Brandenburg hierdurch nicht, da es durch die Zahlung in die Insolvenzmasse von der Leistungspflicht nach der Altlastenfreistellung befreit werde und ihm gegenüber auch keine weiteren Ansprüche des Drittgläubigers, d.h. der H..., mehr bestünden. Der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.
Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung gegen das ihm am 23. Februar 2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22. März 2010 eingelegt und am 23. April 2010 im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die im verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrundegelegte zivilrechtliche Betrachtungsweise werde dem Umstand nicht gerecht, dass es vorliegend um eine Haftungsfreistellung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, d.h. einen Freistellungsbescheid nach dem Umweltrahmengesetz und eine öffentlich-rechtliche Untersuchungsvereinbarung, gehe. Angesichts der Zweckbindung der für die Altlastenfreistellung aufzuwendenden Mittel und des Gebots sparsamer sowie wirtschaftlicher Haushaltsführung komme eine Auszahlung zur Vergrößerung der Insolvenzmasse und ohne Nutzen für den Drittgläubiger nicht in Betracht. Insbesondere § 257 BGB sei nicht analog anwendbar. Vielmehr werde diese Norm durch speziellere Regelungen im Freistellungsbescheid, auf den § 6 Abs. 1 Untersuchungsvereinbarung Bezug nehme, verdrängt. § 41 Abs. 1 InsO begründe vorliegend auch keine Fälligkeitsfiktion des Freistellungsanspruchs. Das würde voraussetzen, dass die Forderung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens be-reits entstanden und darüber hinaus der Fälligkeitseintritt, wenn er auch noch nicht feststehen müsse, gewiss sei. Ob die Forderung entstanden sei, könne dahinstehen, jedenfalls sei der Eintritt der Fälligkeit äußerst ungewiss. Denn nach Insolvenzeröffnung seien Zahlungen an Drittgläubiger aus der Insolvenzmasse nicht mehr möglich, diese würden vielmehr regelmäßig erst nach langer Zeit und günstigstenfalls „quotal“ befriedigt.
Nicht nachvollziehbar sei auch die verwaltungsgerichtliche Annahme, die Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch im Insolvenzfall sei erforderlich, weil dem Drittgläubiger anderenfalls durch Zurückstellung seines Anspruchs bis nach Abschluss der Insolvenz mittelbar ein im Insolvenzrecht nicht vorgesehenes Absonderungsrecht verschafft würde. Die im Urteil erwähnte schuldbefreiende Wirkung der Zahlung des Beklagten sei vorliegend nicht erforderlich. Denn mangels Fälligkeit bestehe keine aktuelle Zahlungspflicht. Der lediglich gegenüber der Gemeinschuldnerin bestehende Zahlungsanspruch der H... sei durch den Insolvenzfall nahezu wertlos geworden, weitere Ansprüche stünden dieser nicht zu. Zahlungen des Beklagten würden mangels entsprechender Verpflichtung auch später nicht mehr vorgenommen.
Der Beigeladene hat gegen das ihm am 26. Februar 2010 zugestellte Urteil am 22. März 2010 Berufung eingelegt und diese am 23. April 2010 im Wesentlichen wie folgt begründet:
Beschwert durch das verwaltungsgerichtliche Urteil sei sie schon deshalb, weil die Altlastenfreistellung letztlich aus ihren Haushaltsmitteln finanziert werde.
In der Sache verkenne das Urteil, dass die speziellen Regelungen des Freistellungsbescheids und der Untersuchungsvereinbarung die Anwendbarkeit des § 257 BGB ausschlössen. Insbesondere würden im Vergleich zu den Leistungs- und Befreiungsregelungen nach dem Zivil- und dem Insolvenzrecht in § 6 der Vereinbarung erweiterte und vorrangige Wahlmöglichkeiten zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs eingeräumt, so dass auch insolvenzrechtliche Intentionen und Grundsätze nicht ohne Weiteres übertragbar seien. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 257 BGB auch insoweit nicht vor, als danach die Eingehung einer Verbindlichkeit im Interesse des Ersatzpflichtigen erforderlich sei. Vorliegend sei die Gemeinschuldnerin jedoch im Rahmen einer eigenen, aus der öffentlich-rechtlichen Störerhaftung resultierenden Verpflichtung tätig geworden.
Im Übrigen hätte das verwaltungsgerichtliche Urteil für den Fall fehlender Vorverauslagung der Gemeinschuldnerin eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß § 12 Abs. 3 Untersuchungsvereinbarung vornehmen müssen und habe keinesfalls die Zahlung des gesamten Rechnungsbetrages an den Kläger verlangen dürfen.
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Januar 2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zurückzuweisen.
Er verteidigt im Wesentlichen das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Aktenordner) verwiesen.
Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen sind zwar zulässig. Insbesondere ist der Beigeladene durch das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Januar 2010 auch materiell beschwert, da sowohl die Haftungsfreistellung selbst wie auch den Gegenstand der Freistellung berührende Maßnahmen und der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge, d.h. vorliegend die Untersuchungsvereinbarung vom 10. April 2001, gemäß § 36 Abs. 2 BbgAbfG vom 6. Juni 1997 i.d.F. ÄndG vom 28. Juni 2000 (GVBl I 2000, 90, 99) der - hier auch erteilten - Zustimmung durch den Beigeladenen bedurften.
Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen sind jedoch - mit Ausnahme der geringfügig zu ändernden erstinstanzlichen Kostenentscheidung - unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Zahlung von 4.774,20 EUR nebst Prozesszinsen im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Denn dem Kläger steht ein entsprechender Anspruch auf Erstattung für - im Auftrag der Gemeinschuldnerin auf ihrem Grundstück H... in E... zwecks Altlastensanierung erbrachte - Leistungen aus der Schlussrechnung der H... vom 30. April 2002 zu.
Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus § 6 Abs. 1 und 5 Untersuchungsvereinbarung vom 10. April 2001 in Verbindung mit den Regelungen des Freistellungsbescheids vom 30. November 2000 und den Bestimmungen des Insolvenzrechts, insbesondere §§ 35 Abs. 1 und 80 Abs. 1 InsO. Für einen Rückgriff auf die im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verträge gemäß § 62 Satz 2 VwVfG nur ergänzend anwendbare, auch im Zivilrecht dispositive (vgl. Bittner, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 257 Rn 5, 22, 26; Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 257 Rn 2 ) Regelung des § 257 BGB über die Entstehung eines Befreiungsanspruchs des zum Ersatz seiner Aufwendungen Berechtigten bei Eingehung einer Verbindlichkeit für diesen Zweck ist angesichts der - u.a. - durch III.D.8.2 h) des Freistellungsbescheides vorgegebenen und mit § 6 Abs. 5 der Untersuchungsvereinbarung vertraglich bestätigten Regelung besonderer Zahlungsbedingungen für das konkrete Freistellungsverhältnis hier kein Raum. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme im verwaltungsgerichtlichen Urteil, die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs des Klägers ergebe sich aus § 41 Abs. 1 InsO, verfehlt ist. Denn diese Regelung gilt nur für Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO, d.h. für Forderungen der Insolvenzgläubiger gegenüber der Insolvenzmasse, nicht aber für die hier im Streit stehende Forderung des Insolvenzverwalters zu Gunsten der Insolvenzmasse (vgl. Bäuerle in: Braun, Insolvenzordnung, Kommentar, 4. Auflage, § 41 Rz. 4).
Gemäß § 6 Abs. 1 Untersuchungsvereinbarung erstattet das Land Brandenburg dem Maßnahmeträger - das ist vorliegend die ehemalige S..., nunmehr nach Insolvenzeröffnung Gemeinschuldnerin - nach Maßgabe des Freistellungsbescheids die diesem für die Durchführung der Maßnahmen nach § 2 „entstandenen und verauslagten Kosten“. Zahlungen können hierbei nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Untersuchungsvereinbarung im Fall der Beauftragung Dritter davon abhängig gemacht werden, dass bereits entsprechende Zahlungen des Maßnahmeträgers an diese erfolgt sind. Zahlungen des Landes Brandenburg unmittelbar an mit solchen Maßnahmen beauftragte Dritte bedürfen nach dessen Satz 2 der Zustimmung des Maßnahmeträgers, die vorliegend allerdings vom Kläger wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger verweigert worden ist. Diese Regelungen entsprechen in vollem Umfang den Vorgaben des genannten Freistellungsbescheids - s. dort zu D) Allgemeine Nebenbestimmungen Ziffer 8, insbesondere Ziffer 8.2 und 8.2 h -, der hinsichtlich Art und Umfang der Freistellung auch ausdrücklich zur Vertragsgrundlage und zum Bestandteil der Untersuchungsvereinbarung gemacht worden ist (vgl. den dortigen § 1 Abs. 2).
Voraussetzung für die Geltendmachung des entsprechenden Zahlungsanspruchs des Klägers - dieser hat durch den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 17. Dezember 2002 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen der Gemeinschuldnerin und damit auch die hierzu gehörigen Forderungen erlangt (§§ 27, 28, 35 Abs. 1 und 80 Abs. 1 InsO) - gegenüber dem Beklagten ist demnach, da es vorliegend um die Erstattung von Kosten für die Beauftragung Dritter mit der Durchführung der Gefahrenabwehrmaßnahmen geht, zunächst die Feststellung, dass der Schlussrechnung der H... vom 30. April 2002 im Umfang der hier geltend gemachten Erstattung Maßnahmen nach § 2 Untersuchungsvereinbarung zugrunde liegen. Dass die H... auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen mit der Gemeinschuldnerin entsprechende sanierungsbegleitende Ingenieurleistungen auf deren Grundstück H... in E... erbracht hat und dass die Erstattungsforderung des Klägers, was die geltend gemachte Höhe des Zahlungsbetrags angeht, nicht zu beanstanden ist, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig. Gleiches gilt für die Frage, ob die Investitions- und Arbeitsplatzverpflichtungen der Gemeinschuldnerin aus dem Freistellungsbescheid unter III. Nebenbestimmungen zu B. erfüllt sind. Insoweit ist im Übrigen auf den klägerischen Vortrag und die dazu vorgelegten Belege im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. die Schriftsätze des Klägers vom 9. und 29. Mai 2006 sowie vom 13. September 2006 nebst Anlagen) zu verweisen.
Zahlungen aufgrund des Freistellungsbescheids „können“ gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Untersuchungsvereinbarung zwar darüber hinaus davon abhängig gemacht werden, dass bereits entsprechende Zahlungen an die beauftragten Dritten erfolgt sind (so ausdrücklich auch der Freistellungsbescheid zu III. D. Ziffer 8.2 h). Eine solche Zahlung des Klägers an die H...ist unstreitig auch nicht erfolgt. Der in III.D.8.2 h) des Bescheides und § 6 Abs. 5 Satz 1 Untersuchungsvereinbarung vorgesehene Vorbehalt stellt das Verlangen nach vorheriger Leistung an den beauftragten Dritten aber keineswegs zur freien Disposition des Beklagten. Die Regelung soll vielmehr - wie der Beklagte im Freistellungsbescheid vom 30. November 2000 (S. 13) im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Nebenbestimmungen ausgeführt hat - die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Freistellung gewährleisten und einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Begünstigten - der heutigen Gemeinschuldnerin - und der Allgemeinheit bewirken. An diesem Zweck muss sich dann aber auch die vom Beklagten zu treffende Entscheidung, ob eine Zahlung an die Begünstigte im konkreten Fall von deren vorheriger Zahlung an den beauftragten Dritten abhängig gemacht wird, messen lassen.
Davon ausgehend ist es dem Beklagten im vorliegenden Fall versagt, eine entsprechende Vorleistung des Klägers zu verlangen. Denn die mit der Freistellung der Gemeinschuldnerin verfolgten Zwecke sind in vollem Umfang erfüllt. Das ergibt sich aus Folgendem:
Die Altlastenfreistellung verfolgt nach Art. 1 § 4 Abs. 3 UmwRG in der Fassung nach dem Hemmnisbeseitigungsgesetz den Zweck, die Realisierung eines individuellen unternehmerischen Investitionskonzepts dadurch zu fördern bzw. zu subventionieren, dass Grundstücks- und Anlageneigentümer von den Kosten der Sanierung für vor dem 1. Juli 1990 hieran verursachte Schäden entlastet werden (vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 2010 - 11 B 29.08 -, juris Rz. 42 f.). Diesem Zweck entsprechend wurde die Gemeinschuldnerin durch den Freistellungsbescheid vom 30. November 2000 mit dem Ziel der Sicherstellung bestimmter Investitionen (III.B des Bescheides) von den Kosten für Gefahrenabwehrmaßnahmen auf dem - vor dem 1. Juli 1990 erheblich mit Schadstoffen kontaminierten - Grundstück H... in E... entlastet. Die Sanierungsmaßnahmen selbst waren in § 2 der Untersuchungsvereinbarung im Einzelnen festgelegt. Da diese Sanierungsmaßnahmen vollständig durchgeführt worden sind und die Gemeinschuldnerin auch den übernommenen Investitionsverpflichtungen nachgekommen ist, sind beide mit der gewährten Altlastenfreistellung verfolgten Zwecke hier unstreitig in vollem Umfang erfüllt.
Weitere Zwecke, insbesondere ein etwa beabsichtigter Schutz beauftragter Drittunternehmen im Fall der Insolvenz ihres Vertragspartners, lassen sich weder den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen der Freistellung noch der Ausgestaltung des bestandskräftig gewordenen Freistellungsbescheides und der diesen umsetzenden Untersuchungsvereinbarung im konkreten Fall entnehmen. Wäre dies beabsichtigt gewesen, hätte es nahegelegen, dem beauftragten Dritten selbst einen direkten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten einzuräumen oder dem Beklagten generell oder für den Fall der Insolvenz des Freistellungsbegünstigten ein Wahlrecht hinsichtlich direkter Zahlungen an den beauftragen Beklagten einzuräumen. Tatsächlich wurden Zahlungen des Beklagten an einen beauftragten Dritten im konkreten Fall aber ausdrücklich und ausnahmslos von einer Zustimmung der Gemeinschuldnerin abhängig gemacht. Für eine ergänzende Vertragsauslegung, wie sie der Beigeladene für geboten hält, ist bei dieser Sachlage kein Raum. Davon ausgehend vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass eine nach Erreichung aller mit der Freistellung konkret verfolgten Zwecke erfolgende Zahlung an die durch den Bescheid Begünstigte nur deshalb eine „Zweckverfehlung“ der einzusetzenden Haushaltsmittel darstellen sollte, weil die Zahlungsempfängerin nach Erreichung dieser Zwecke insolvent geworden ist und die gezahlte Summe nicht dem beauftragten Dritten, sondern der Insolvenzmasse zufließt. Sonstige, dem Zweck des eingeräumten Ermessens - d.h. der „Gewährleistung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Freistellung“ - entsprechende Gründe für eine Ablehnung der begehrten Zahlung ohne vorherige Leistung an den beauftragten Dritten sind weder von den Rechtsmittelführern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Dient das Verlangen nach vorheriger Zahlung an den beauftragten Dritten nach allem nicht mehr der Sicherung der mit der gewährten Freistellung konkret verfolgten Zwecke - was sehr wohl anders zu beurteilen sein kann, wenn etwa die geforderten Sanierungsmaßnahmen noch nicht vollständig realisiert sind -, so muss die Beeinträchtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gläubiger in der Insolvenz, die die Forderung nach einer solchen Vorausleistung (bzw. ersatzweise das Verlangen einer Zustimmung zur Direktzahlung an den beauftragten Dritten) jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden zur Folge hätte und die im Rahmen bestehender Entscheidungsspielräume auch vom Beklagten zu berücksichtigen ist, als rechtsmissbräuchlich und ermessensfehlerhaft angesehen werden. Sie begründet im konkreten Fall eine Ermessensreduzierung auf Null und einen unbedingten Leistungsanspruch des Klägers.
Gegen die Auffassung des Beklagten, er könne sich gegenüber der Zahlungsforderung des Klägers auf eine fehlende Vorleistung an die H... berufen und sei auch später nicht zahlungspflichtig, spricht dabei auch, dass der H... nach Mitteilung des Klägers in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Anmeldung ihrer Forderung an die Insolvenzmasse ein Auskehranspruch in Höhe von ca. 20% zusteht. Sobald es insoweit zur Auszahlung kommt, entsteht unmittelbar der Erstattungsanspruch des Klägers nach § 6 Abs. 1 Untersuchungsvereinbarung. Nach dessen Erfüllung wiederum stünde diesem erneut Geld zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung, das zur Anordnung einer Nachtragsverteilung (§ 203 InsO) führt, wenn das Nachlassgericht hiervon nicht wegen Geringfügigkeit des Betrages und der hierdurch entstehenden Kosten absieht. Eine derartige Nachtragsverteilung könnte sich unter Umständen mehrfach wiederholen. Dass diese - sich zwangsläufig in allen Fällen der Auskehr von Insolvenzmasse ergebende - Konsequenz weder mit den auf zügige Abwicklung und Vereinfachung des Verfahrens gerichteten Zielen des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR 255.92 -, juris Rz. 16) noch mit einer zweckmäßigen und ermessensfehlerfreien Abwicklung des Freistellungsanspruchs zu vereinbaren ist, liegt auf der Hand.
Im Übrigen hätte eine Nichtzahlung des Beklagten zur Folge, dass der Insolvenzverwalter zwar selbst zur Zahlung an die HGN als Drittgläubigerin verpflichtet wäre, jedoch den korrespondierenden Erstattungsanspruch nicht geltend machen könnte. Dass dies die anderen Insolvenzgläubiger benachteiligen würde, liegt auf der Hand. Zu rechtfertigen wäre das nur, wenn der öffentlich-rechtliche Zweck des Altlastenfreistellungsverhältnisses dies unabweisbar gebieten würde. Das jedoch ist, wie festgestellt, in der vorliegenden Fallkonstellation eines bereits abgeschlossenen Sanierungsvorhabens nicht der Fall.
Der ausgewiesene Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen ergibt sich, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, aus § 291 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 33.07 -, juris Rz. 34).
Die erstinstanzliche Kostenentscheidung war demgegenüber dahingehend zu korrigieren, dass die durch die Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 11. Oktober 2004 entstandenen Kosten gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 b Abs. 2 GVG dem Kläger aufzuerlegen waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.