Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 08.03.2012 | |
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Aktenzeichen | 5 TaBV 141/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 76 Abs 3 S 4 BetrVG, § 126 Abs 3 BGB |
I.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 08.12.2011 – 8 BV 39/11 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der korrigierte Einigungsstellenspruch vom 21.08.2011 unwirksam ist.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
Die Arbeitgeberin ist deutschlandweit in den Geschäftsfeldern Engineering, Maschinenbau und Industrieanlagenservice tätig. Gemäß Konzeption vom 21.02.2011 (Bl. 26 bis 31 d. A.) fand bei der Arbeitgeberin eine Betriebsänderung statt, bestehend aus der Abspaltung der bisherigen Abteilung Industrieanlagen Service, der Schließung des ganz überwiegenden Teils der Abteilung Controlling/ Verwaltung, der Einschränkung der Abteilung Engineering sowie der Anpassung der Arbeitnehmerzahl an das vorhandene Arbeitsvolumen im Meisterbereich Zerspanung.
Nachdem die Verhandlungen der Beteiligten über einen Interessenausgleich und Sozialplan scheiterten, wurde eine Einigungsstelle angerufen, der u. a. Rechtsanwalt P. auf der Seite des Betriebsrates und Rechtsanwalt M. auf der Seite der Arbeitgeberin angehörten. Diese tagte am 09.04., 06.05., 19.05. und 30.05.2001. Eine Einigung über den Sozialplan kam nicht zustande. Die Einigungsstelle entschied am 30.05.2011 über den Antrag der Betriebsratsseite durch Spruch gegen die Stimmen der Arbeitgeberseite. Mit E-Mail vom 02.06.2011 übersandte der Vorsitzende der Einigungsstelle ihren Mitgliedern als anhängende PDF-Dateien das von ihm unterzeichnete Protokoll der Sitzung vom 30.05.2011 (Bl. 57 bis 61 d. A.) sowie den von ihm unterzeichneten Einigungsstellenspruch vom 30.05.2011 (Bl. 61 bis 66 d. A.).
In Ziffer 3.1 b) dieses Sozialplanes heißt es:
„Der Abfindungsbetrag gemäß Soziallage errechnet sich wie folgt:
Normalfall:
...
Die Abfindung erhöht sich um die einmalige Differenz des bisherigen Jahres-Bruttoentgeltes und einem geschätzten zukünftigen Jahresbrutto-Entgelt in einem zukünftigen Arbeitsverhältnis. Dabei wird pauschaliert ein um 25 % reduziertes Bruttoentgelt zugrunde gelegt.“
Mit E-Mail vom 28.06.2011 (Bl. 70 d. A.) meldete sich Rechtsanwalt P. bei dem Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Hinweis, dass Protokoll und Spruch in einem Punkt unvollständig seien. Die Beisitzer der Betriebsratsseite hätten bei der letzten Abstimmung auch beantragt, dass im Normalfall der Entgeltausgleich für 15 Monate (bzw. in einer Pauschalsumme die 15fache monatliche Differenz) gezahlt werden müsse.
Der Vorsitzende der Einigungsstelle teilte mit allen Mitgliedern der Einigungsstelle übersandter E-Mail vom 28.06.2011 (72 d. A.) mit, dass eine Durchsicht seiner Mitschrift aus der letzten Sitzung ergeben habe, dass er in der Tat notiert gehabt habe, dass im zweiten Absatz im Normalfall ein Ausgleich für 15 Monate erfolgen solle und dass darüber auch abgestimmt worden sei. In seiner Stellungnahme hierzu vom 06.07.2011 (Bl. 74 bis 76 d. A.) erklärte Rechtsanwalt M., dass seitens der Beisitzer der Betriebsratsseite kein Antrag gestellt worden sei, einen Entgeltausgleich für 15 Monate zu zahlen. Nach umfangreichem weiteren Schriftwechsel (Bl. 77 bis 95 d. A.) leitete der Einigungsstellenvorsitzende mit Schreiben vom 21.08.2011 (Bl. 96/ 97 d. A.) der Arbeitgeberin einen berichtigten Einigungsstellenspruch (Bl. 89 bis 105 d. A.) zu. Dieser ging bei ihr am 24.08.2011 ein. Der Vorsitzende der Einigungsstelle teilte dabei mit, dass es der materiellen Gerechtigkeit entspräche, wenn die in seiner handschriftlichen Mitschrift notierte Formulierung auch Eingang in den Spruch der Einigungsstelle finde. Die Übersendung des – vermeintlichen – Spruchs der Einigungsstelle als pdf-Datei mit E-Mail vom 02.06.2011 entspreche nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht den Formerfordernissen des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG. Deshalb leite er nunmehr auf dem Postweg den materiell richtigen Spruch der Einigungsstelle auch formell wirksam zu.
In dem berichtigten Spruch der Einigungsstelle über den Sozialplan vom 30.05.2011/21.08.2011 heißt es in dessen Ziffer 3.1 b):
„Der Abfindungsbetrag gemäß Soziallage errechnet sich wie folgt:
Normalfall:
...
Die Abfindung erhöht sich um 15/12 der einmaligen Differenz des bisherigen Jahres-Bruttoentgeltes und einem geschätzten zukünftigen Jahresbrutto-Entgelt in einem zukünftigen Arbeitsverhältnis. Dabei wird pauschaliert ein um 25 % reduziertes Bruttoentgelt zugrunde gelegt.“
Mit am 07.09.2011 beim Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) eingereichtem Antrag hat die Arbeitgeberin die Feststellung begehrt, dass der korrigierte Einigungsstellenspruch vom 21.08.2011 unwirksam ist.
Sie hat gemeint, eine Rechtsgrundlage für die Abänderung des Spruches fehle. Über einen derartigen Antrag sei nicht abgestimmt worden. Auch bestehe keine Möglichkeit, den Sozialplan abzuändern, nachdem dieser den Betriebsparteien bereits bekannt gegebenen worden sei. Weder könne der Spruch im Sinne zivilprozessualer Vorschriften berichtigt werden noch fehle es an einem Formerfordernis. Nur für die Unterschrift des Vorsitzenden, die hier vorgelegen habe, gebe es eine Formvorschrift, nicht aber für die Zuleitung an die Betriebsparteien.
Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, der Spruch der Einigungsstelle sei zu Recht durch den Vorsitzenden korrigiert und erstmals mit Schreiben vom 21.08.2011 den Betriebsparteien übersandt worden. Der im Original unterzeichnete Spruch habe so den Betriebsparteien auch zugeleitet werden müssen, um den Formvorschriften zu genügen. Wegen seiner formalen Unwirksamkeit habe der zuvor als pdf-Datei übersandte Spruch auch keine Außenwirkung entfalten können.
Mit Beschluss vom 08.12.2011 – 8 BV 39/11 -, auf dessen Gründe, Abschnitt I. (Bl. 181 bis 185 d. A.) wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Beteiligten Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) den Antrag zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Vorsitzende der Einigungsstelle habe auf der Grundlage seiner Mitschrift vom 30.05.2011 erstmals den Parteien einen den Formvorschriften entsprechenden (berichtigten) Spruch über den Sozialplan übersenden können. Der am 02.06.2011 als pdf-Datei übermittelte Einigungsstellenspruch sei wegen Verstoßes gegen das Formerfordernis in § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG unwirksam. Ein wirkungsloser Einigungsstellenspruch könne unter den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz auch keine Außenwirkung entfalten. Der mit Schreiben vom 21.08.2011 übersandte (berichtigte) Spruch entspreche den Anforderungen von § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG und sei wirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Abschnitt II. der Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses (Bl. 185 bis 187 d. A.) Bezug genommen.
Gegen diesen, der Arbeitgeberin am 05.01.2012 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 19.01.2012 vorab per Fax eingegangene und gleichzeitig begründete Beschwerde.
Die Arbeitgeberin meint, der Vorsitzende der Einigungsstelle sei nicht berechtigt gewesen, den Einigungsstellenspruch vom 30.05.2011, der ausweislich des Protokolls die Mehrheit gefunden habe, abzuändern. Mit der Abstimmung darüber habe die Einigungsstelle ihr Ende gefunden. Eine spätere eigenmächtige Abänderung des Spruchs durch den Vorsitzenden sei nicht möglich. Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO habe nicht vorgelegen. Der Vorsitzende habe den mit E-Mail vom 02.06.2011 übermittelten Beschluss unterzeichnet, für die Art der Zuleitung gebe es keine gesetzlichen Vorgaben. Selbst wenn zunächst keine Unterschrift vorgelegen hätte, sei eine nachträgliche Heilung nach der Rechtsprechung des BAG nicht möglich.
Die Arbeitgeberin, Antragsstellerin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 08.12.2011 aufzuheben und festzustellen, dass der korrigierte Einigungsspruch vom 21.08.2011 unwirksam ist.
Der Betriebsrat und Beteiligte zu 2) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Betriebsrat behauptet, die Einigungsstelle habe über einen Antrag abgestimmt, der dem korrigierten Einigungsstellenspruch in der Fassung vom 21.08.2011 entsprochen habe. Außenwirkung habe dieser Spruch erst dadurch erhalten können, dass der Vorsitzende der Einigungsstelle eine von ihm unterzeichnete Ausfertigung des korrigierten Einigungsstellenspruchs vom 21.08.2011 übersandt habe. Auch sei eine nachträgliche Korrektur des Einigungsstellenspruchs möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin, Antragsstellerin und Beschwerdeführerin vom 19.01.2012 (Bl. 204 bis 216 d. A.) und den Schriftsatz des Betriebsrats und Beteiligten zu 2) vom 01.03.2012 (Bl. 225 bis 228 d. A.) Bezug genommen.
II.
Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte und gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1, Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet. Der korrigierte Spruch der Einigungsstelle vom 21.08.2011 ist unwirksam.
1.
Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig, da er zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des korrigierten Einigungsstellenspruchs vom 21.08.2011 gerichtet ist (vgl. Beschlüsse des BAG vom 05.10.2010 – 1 ABR 31/09 -, EzA § 76 BetrVG 2001 Nr. 2 sowie vom 23.03.2010 – 1 ABR 82/08 -, EzA § 50 BetrVG 2001 Nr. 7).
2.
Die Anfechtung des korrigierten Einigungsstellenspruchs ist auch begründet. Dieser den Betriebsparteien mit Schreiben vom 21.08.2011 zugeleitete Spruch ist rechtsunwirksam.
2.1
Die Rechtsunwirksamkeit des korrigierten Spruches folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Einigungsstelle bereits durch den zuvor am 02.06.2011 den Betriebsparteien übermittelten Beschluss vom 30.05.2011 ihr Ende gefunden hätte. Die Zuleitung dieses Einigungsstellenspruchs als pdf-Datei entsprach nicht den gesetzlichen Formvorschriften. Der Spruch der Einigungsstelle vom 30.05.2011 ist deshalb wirkungslos, die Einigungsstelle daher nicht wirksam beendet.
2.1.1
Nach § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG sind Beschlüsse der Einigungsstelle schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten. Schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift wird deutlich, dass ein Einigungsstellenspruch nur wirksam ist, wenn er schriftlich niedergelegt und mit der Unterschrift des Vorsitzenden versehen beiden Betriebsparteien zugeleitet wird. Nach dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang dient die Vorschrift der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Betriebsparteien und die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Der Einigungsstellenspruch bedarf der Beurkundung und Dokumentation, weil er die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wie für die Fälle der Mitbestimmungsrechte des § 87 Abs. 1 BetrVG in § 87 Abs. 2 Satz 2 BetrVG und für den – hier vorliegenden - Sozialplan in § 112 Abs. 4 Satz 2 BetrVG bestimmt, und ihm erst dann die gleiche normative Wirkung zukommt wie einer von den Betriebsparteien geschlossenen Betriebsvereinbarung. Die gesetzliche Schriftform kann nach dem Rechtsgedanken des § 126 Abs. 3 BGB weder durch die elektronische Form (§ 126 a BGB) noch durch die Textform (§ 126 b BGB) ersetzt werden, da es sich bei § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG um eine auf dem Normcharakter des Einigungsstellenspruchs beruhende Sonderregelung handelt. Die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung eines Einigungsstellenspruchs. Den Betriebsparteien muss ein vom Vorsitzenden unterzeichnetes Schriftstück, das den Spruch enthält, zugeleitet werden. Fehlt es daran, ist der von der Einigungsstelle zuvor beschlossene Spruch wirkungslos (vgl. Beschluss des BAG vom 05.10.2010 – 1 ABR 31/09 -, aaO).
2.1.2
In Anwendung dieser Grundsätze genügte die Zuleitung der vom Vorsitzenden unterzeichneten pdf-Datei des Spruchs der Einigungsstelle vom 30.05.2011 mit E-Mail vom 02.06.2011 dem gesetzlich angeordneten Schriftformerfordernis nicht. Der von der Einigungsstelle am 30.05.2011 beschlossene Spruch ist daher wirkungslos.
Schon wegen des Normcharakters des Spruchs der Einigungsstelle beinhaltet die E-Mail-Übersendung eines durch Einscannen des vom Vorsitzenden unterzeichneten Spruchs als pdf-Datei nicht die in § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG angeordnete Zuleitung des vom Vorsitzenden unterzeichneten Spruchs an die Betriebsparteien. Nur wenn beide Betriebsparteien im Ergebnis der Zuleitung ein Exemplar des Spruches mit der Originalunterschrift des Vorsitzenden besitzen, wird den Erfordernissen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen die gesetzlich angeordnete Schriftform dient, ausreichend Rechnung getragen. Auch wenn das Gesetz für die Zuleitung als solche kein besonderes Formerfordernis bestimmt, wird daher die Übersendung einer pdf-Datei mit eingescannter Unterschrift des Vorsitzenden den mit der Schriftform bezweckten Zielen der gesetzlichen Vorschrift, die nur bei Übermittlung eines Originals des unterzeichneten Spruchs an die Betriebsparteien durch den Vorsitzenden erreicht werden, nicht gerecht (im Ergebnis ebenso Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 16.11.2011 – 17 TaBV 1366/11 -, zitiert nach juris-Datenbank).
Soweit nach der Rechtsprechung des BGH das Einreichen eines durch Einscannen des unterzeichneten Schriftsatzes als pdf-Datei erstellten Berufungsbegründungsschriftsatzes dem Unterschriftserfordernis von § 130 Nr. 6 ZPO genügt (vgl. Beschluss des BGH vom 15.07.2008 – X ZB 8/08 -, zitiert nach juris-Datenbank), kann diese nur für das Prozessrecht bedeutsame Vorschrift für die Zuleitung des Spruchs einer Einigungsstelle nicht herangezogen werden.
2.1.3
Die Übersendung des korrigierten Spruches vom 21.08.2011 konnte den Verstoß gegen das Formerfordernis nicht heilen.
Eine rückwirkende Heilung der Verletzung der in § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG geregelten Formvorschrift ist wegen der unmittelbaren und zwingenden Wirkung des Einigungsstellenspruchs, der vom Arbeitgeber zudem nach § 77 Abs. 1 BetrVG ungeachtet einer gerichtlichen Anfechtung durchzuführen ist, grundsätzlich nicht möglich (vgl. Beschluss des BAG vom 05.10.2010 – 1 ABR 31/09 -, aaO). Soweit eine unverzügliche ordnungsgemäße Zuleitung ausnahmsweise eine Heilung hätte bewirken können, lag am 24.08.2011, dem Zeitpunkt des Eingangs des korrigierten Spruchs bei der Arbeitgeberin, eine Unverzüglichkeit nicht mehr vor, da mehr als zweieinhalb Monate seit der Übermittlung des Beschlusses vom 30.05.2011 mit der E-Mail vom 02.06.2011 vergangen waren. Zudem enthielt der mit Schreiben vom 21.08.2011 zugeleitete Spruch Änderungen gegenüber dem am 02.06.2011 zugeleiteten Spruch. Die Formunwirksamkeit des am 02.06.2011 zugesandten Spruches konnte auch deshalb dadurch nicht geheilt werden.
2.2
Der korrigierte Beschluss vom 21.08.2011 ist rechtsunwirksam, da der Einigungsstellenvorsitzende am 21.08.2011 nicht befugt war, den am 30.05.2011 ergangenen Beschluss der Einigungsstelle gegenüber der von ihm erstellten ursprünglichen Fassung zu korrigieren und den Betriebsparteien zuzuleiten.
Wie bereits oben zu 2.1 ausgeführt, war der von der Einigungsstelle am 30.05.2011 beschlossene und den Betriebsparteien am 02.06.2011 als pdf-Datei zugeleitete Spruch wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Formvorschriften rechtsunwirksam. Die Einigungsstelle wurde daher durch den Spruch vom 30.05.2011 nicht rechtswirksam beendet. Eine Beendigung der Einigungsstelle ist erst nach einem neuerlichen Zusammentreten möglich, wobei dann zunächst wiederum eine Einigung der Betriebsparteien anzustreben wäre und im Falle der Nichteinigung erneut ein Spruch beschlossen werde müsste. Der Betriebrat hätte dann auch Gelegenheit, seine Anträge ausdrücklich klarzustellen.
In Anbetracht der Unwirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle vom 30.05.2011 und der dadurch eingetretenen Erforderlichkeit ihrer Fortsetzung war der Vorsitzende der Einigungsstelle am 21.08.2011 nicht berechtigt, den Betriebsparteien einen korrigierten Beschluss der Einigungsstelle zuzuleiten. Für eine Korrektur des am 02.06.2011 zugesandten Einigungsstellenspruches bedurfte es aufgrund dessen Wirkungslosigkeit erst einer erneuten Beschlussfassung durch die Einigungsstelle im Sinne von § 76 Abs. 3 BetrVG. Keinesfalls war der Vorsitzende jedoch allein befugt, den ursprünglich zugeleiteten Spruch vom 30.05.2011 zu korrigieren.
Wegen der Formunwirksamkeit des Spruches der Einigungsstelle vom 30.05.2006 kam es nicht mehr darauf an, ob eine Berichtigung des Spruches in entsprechender Anwendung von § 319 ZPO möglich gewesen wäre. Aufgrund der fehlenden Offensichtlichkeit der Unrichtigkeit des am 02.06.2011 übersandten Spruches hätte es zudem näher gelegen, die von dem Vorsitzenden vorgenommene Korrektur als Ergänzung des Spruches in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO zu betrachten. Auch hierfür wäre aber nicht der Vorsitzende allein, sondern die Einigungsstelle insgesamt zuständig gewesen.
3.
Aus diesen Gründen war der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) abzuändern und nach dem Antrag der Beschwerdeführerin zu erkennen.
III.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.
IV.
Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V .m. § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen.